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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.2026 – C-513/24

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:214

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 19. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Recht auf Vorsteuerabzug – Art. 173 Abs. 1 – Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs – Ausgaben, die zu den Gemeinkosten eines Steuerpflichtigen gehören – Technische und materielle Mindestausstattung von Gesundheitseinrichtungen, die Voraussetzung für die Genehmigung für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen ist, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen – Dienstleistungen, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen“ In der Rechtssache C‑513/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 15. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2024, in dem Verfahren Oblastní nemocnice Kolín, a.s., nemocnice Středočeského kraje gegen Odvolací finanční ředitelství erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin (Berichterstatter), M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Oblastní nemocnice Kolín, a.s., nemocnice Středočeského kraje, vertreten durch M. Bohuslav und J. Procházková, Advokáti, – der Odvolací finanční ředitelství, vertreten durch V. Mertová, – der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Březinová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Herold und J. Hradil als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 173 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Oblastní nemocnice Kolín, a. s., nemocnice Středočeského kraje (Krankenhaus der Mittelböhmischen Region in Kolin, Aktiengesellschaft, Tschechische Republik) (im Folgenden: Nemocnice Kolín) und dem Odvolací finanční ředitelství (Einspruchsfinanzdirektion, Tschechische Republik) über das Recht auf Vorsteuerabzug. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt: „Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden“.

4 Art. 173 Abs. 1 dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut: „Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 168, 169 und 170 besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, darf nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt. Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs wird gemäß den Artikeln 174 und 175 für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.“ Tschechisches Recht

5 § 1 Abs. 1 der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Vyhláška č. 92/2012 Sb., o požadavcích na minimální technické a věcné vybavení zdravotnických zařízení a kontaktních pracovišť domácí péče (Verordnung Nr. 92/2012 über die Anforderungen an die technische und materielle Mindestausstattung von Gesundheitseinrichtungen und Anlaufstellen für die häusliche Pflege) (im Folgenden: Verordnung Nr. 92/2012) sieht im Wesentlichen vor, dass die allgemeinen Anforderungen an die technische und materielle Mindestausstattung (im Folgenden: technische und materielle Ausstattung) von Gesundheitseinrichtungen im Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.

6 Anhang 4 Teil II („Besondere Anforderungen“) Nr. 2.1 der Verordnung Nr. 92/2012 sieht vor, dass jede Intensivstation für Erwachsene u. a. mit einem Defibrillator ausgestattet sein muss.

7 Die Anhänge dieser Verordnung enthalten auch Hunderte Posten zur technischen und materiellen Ausstattung, über die verschiedene Arten von Gesundheitseinrichtungen verfügen müssen. Dazu gehören beispielsweise Anforderungen an die Räumlichkeiten (Behandlungsraum, Wartezimmer, Patiententoiletten, Lagerräume), die Ausstattung dieser Räumlichkeiten (Liegen, Waschbecken, Schränke, Stühle, Tische), die Instrumente (Stethoskop, Lupe), die einfachen Geräte (Tonometer, Waage, Blutzuckermessgerät) und die komplexeren Geräte (EKG-Gerät, Ultraschallgerät, Laryngoskop, Vitaldatenmonitore). Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8 Nemocnice Kolín ist ein Krankenhaus, dessen wirtschaftliche Haupttätigkeit darin besteht, Gesundheitsleistungen zu erbringen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das Krankenhaus erbringt auch andere, zum Vorsteuerabzug berechtigende Dienstleistungen (im Folgenden: zusätzliche Dienstleistungen), etwa klinische Studien über die Wirkung von Medikamenten, Unterbringung von Patientenbegleitern, Praktika für Ärzte, Sterilisation von Instrumenten für Dritte, Geburtsvorbereitungskurse sowie Röntgen‑, Ultraschall- und tierärztliche Untersuchungen.

9 Am 18. Januar 2019 reichte Nemocnice Kolín eine ergänzende Steuererklärung für Dezember 2016 ein, in der sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug für einen anteilig berechneten Betrag in Höhe von 4176327 tschechischen Kronen (CZK) (ca. 164500 Euro) ausübte. Am 5. Februar 2021 erließ das Finanční úřad pro Středočeský kraj (Finanzamt der Mittelböhmischen Region, Tschechische Republik) einen ergänzenden Steuerbescheid, in dem es einen Teil dieses Abzugs anerkannte. Es kam jedoch zu dem Schluss, dass Nemocnice Kolín für einen Betrag von 3287723 CZK (ca. 129500 Euro) nicht nachgewiesen habe, zum Steuerabzug berechtigt zu sein, da die entsprechenden bezogenen Leistungen in erster Linie für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen bestimmt gewesen und verwendet worden seien, d. h. Leistungen, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe.

10 Da dem von Nemocnice Kolín gegen diesen ergänzenden Steuerbescheid bei der Einspruchsfinanzdirektion eingelegten Einspruch nur teilweise stattgegeben wurde, erhob Nemocnice Kolín Klage beim Krajský soud v Praze (Regionalgericht Prag, Tschechische Republik). Mit Urteil vom 25. Februar 2022 wies dieses Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass die Kosten für die gesamte technische und materielle Ausstattung, über die Krankenhäuser verfügen müssten, um ihren Betrieb und die Erbringung all ihrer Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung und zusätzliche Dienstleistungen) zu gewährleisten, nicht als Gemeinkosten anzusehen seien. Diese technische und materielle Ausstattung sei nämlich kein Kostenelement der Gegenstände oder Dienstleistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten. Daher könnten die Kosten dieser technischen und materiellen Ausstattung nicht entsprechend ihrer Verwendung anteilig von der Mehrwertsteuer abgezogen werden.

11 Nemocnice Kolín legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, ein. Sie macht geltend, dass die Kosten für technische und materielle Ausstattung Gemeinkosten seien. Um die zusätzlichen Dienstleistungen erbringen zu können, müsse es nämlich über eine Genehmigung für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen verfügen. Nach der Verordnung Nr. 92/2012 müssten die Gesundheitseinrichtungen jedoch, um über eine solche Genehmigung zu verfügen, technische und materielle Mindestanforderungen erfüllen. Daraus folge, dass der Erwerb, die Reparatur, die Wartung und die Instandhaltung dieser Ausstattung für die Erbringung der zusätzlichen Dienstleistungen erforderlich seien.

12 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, die Auffassung, dass die durch die Verordnung Nr. 92/2012 auferlegten Ausgaben Gemeinkosten seien, werde dadurch gestützt, dass Nemocnice Kolín offensichtlich ohne diese Aufwendungen keine Gesundheitsdienstleistungen erbringen dürfe und daher die zusätzlichen Dienstleistungen nicht erbringen könne. Es weist jedoch im Wesentlichen darauf hin, dass die Verordnung Nr. 92/2012 nur die Erbringung von Gesundheitsleistungen betreffe und nicht alle Dienstleistungen, die von einem Krankenhaus erbracht werden könnten, wie Forschungs- oder Lehrtätigkeiten. Es möchte daher wissen, ob der durch diese Verordnung hergestellte Zusammenhang zwischen den Eingangs- und den Ausgangsumsätzen hinreichend direkt und unmittelbar ist.

13 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 173 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass, wenn eine Leistung, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, vom Besitz einer Genehmigung für die Erbringung von Leistungen abhängt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (hier: Gesundheitsdienstleistungen), die Gegenstände und damit zusammenhängenden Dienstleistungen, die nach nationalem Recht zur technischen und materiellen Mindestausstattung von Einrichtungen des Gesundheitswesens gehören und eine Voraussetzung für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen sind, allgemeine (Gemein‑)Kosten darstellen, die unmittelbar und direkt mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen und ihn daher zum Abzug eines Teils der Steuer berechtigen? Zur Vorlagefrage

14 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 173 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Kosten für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die nach einer nationalen Regelung für die Erbringung von Gesundheitsleistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, erforderlich sind, die aber auch für die Vornahme von Leistungen verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, schon allein aufgrund dieser regulatorischen Anforderung Gemeinkosten sind, die zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigen.

15 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug fester Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden. Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer nämlich vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments,C‑132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 bis 27, und vom 25. November 2021, Amper Metal, C‑334/20, EU:C:2021:961, Rn. 23).

16 Aus Art. 173 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie geht hervor, dass, soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden darf, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt, und dass der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten wirtschaftlichen Umsätze gemäß der in den Art. 174 und 175 der Richtlinie beschriebenen Methodik festgelegt wird.

17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile vom 8. Februar 2007, Investrand, C‑435/05, EU:C:2007:87, Rn. 23, und vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C‑132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28).

18 Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und – als solche – Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteile vom 8. Februar 2007, Investrand, C‑435/05, EU:C:2007:87, Rn. 24, und vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C‑696/22, EU:C:2024:499, Rn. 87).

19 Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen zusammenhängen oder nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (Urteile vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C‑132/16, EU:C:2017:683, Rn. 30, und vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C‑98/21, EU:C:2022:645, Rn. 48).

20 Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass das Bestehen von Zusammenhängen zwischen Umsätzen anhand des objektiven Inhalts dieser Umsätze zu beurteilen ist. Die Finanzverwaltungen und die nationalen Gerichte haben konkret alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden, und nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. In diesem Sinne ist entschieden worden, dass die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Grund für diesen Erwerb berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C‑132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31, vom 25. November 2021, Amper Metal, C‑334/20, EU:C:2021:961, Rn. 34, sowie vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C‑696/22, EU:C:2024:499, Rn. 89).

21 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Nemocnice Kolín nach der Verordnung Nr. 92/2012 über technische und materielle Ausstattung verfügen muss, um eine Genehmigung für die Erbringung von Gesundheitsleistungen zu erhalten. Sie muss außerdem die Voraussetzungen für die Erbringung solcher Leistungen erfüllen, um zusätzliche Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, erbringen zu können.

22 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb von Gegenständen auf der Eingangsstufe und der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden kann, weil der Erwerb dieser Gegenstände auf einer regulatorischen Verpflichtung des Steuerpflichtigen beruht.

23 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sowie der Nrn. 20, 24 und 25 der Schlussanträge des Generalanwalts ist jedoch festzustellen, dass eine regulatorische Verpflichtung zum Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen als solche nicht ausreicht, um einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem solchen Erwerb und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Zudem ist angesichts der durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eingeführten objektiven Mehrwertsteuerregelung allein das objektive Verhältnis zwischen den Eingangs- und den Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgebend, da sonst die einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts ernstlich beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C‑104/12, EU:C:2013:99, Rn. 32).

24 Allerdings kann das Bestehen einer solchen Verpflichtung bei der Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände (oben, Rn. 20) berücksichtigt werden.

25 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht sämtlicher dieser Umstände für jede einzelne auf der Eingangsstufe erworbene technische und materielle Ausstattung zu beurteilen, ob diese in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz von Nemocnice Kolín steht, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder, falls dies nicht der Fall ist, als allgemeine Aufwendung mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2021, Amper Metal, C‑334/20, EU:C:2021:961, Rn. 38, und vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C‑98/21, EU:C:2022:645, Rn. 51).

26 Insoweit ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt. Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. Urteile vom 21. März 1985, Celestri & C., 172/84, EU:C:1985:137, Rn. 12, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 30, und vom 30. Mai 2024, Amazon Services Europe, C‑665/22, EU:C:2024:435, Rn. 40).

27 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass Nemocnice Kolín zum einen Gesundheitsleistungen erbringt. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts sind diese Leistungen sämtlich von der Mehrwertsteuer befreit. Nemocnice Kolín hat jedoch vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass bestimmte dieser Leistungen, wie etwa ein Schwangerschaftsabbruch, auch der Mehrwertsteuer unterliegen könnten. Zum anderen erbringt Nemocnice Kolín zusätzliche Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen.

28 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, für jede einzelne im Ausgangsverfahren in Rede stehende technische und materielle Ausstattung zu prüfen, ob ihr Erwerb einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausgangsumsätzen aufweist. Zu diesem Zweck kann das vorlegende Gericht nach der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung u. a. die tatsächliche Verwendung dieser Ausstattung sowie, wie der Generalanwalt in Nr. 25 seiner Schlussanträge ausführt, die Zuordnung dieser Ausstattung berücksichtigen.

29 Hierzu ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 27 seiner Schlussanträge festzustellen, dass in Anbetracht der Feststellungen des vorlegenden Gerichts und unbeschadet der ihm obliegenden Beurteilungen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende materielle und technische Ausstattung auf den ersten Blick der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und nicht der Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen zugeordnet zu sein scheint.

30 Stellt sich bei der oben in Rn. 28 erwähnten Beurteilung heraus, dass bestimmte Teile der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden materiellen und technischen Ausstattung ausschließlich der Erbringung von steuerbefreiten Gesundheitsleistungen dienen, berechtigen die Erwerbsumsätze dieser Ausstattung nicht zum Vorsteuerabzug, wie sich aus der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung ergibt.

31 Soll hingegen bestimmte materielle und technische Ausstattung sowohl für mehrwertsteuerpflichtige als auch für mehrwertsteuerbefreite Gesundheitsleistungen verwendet werden, ist gemäß Art. 173 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs gemäß der in den Art. 174 und 175 der Richtlinie beschriebenen Methodik zu bestimmen.

32 In Anbetracht der dem Gerichtshof vorliegenden Akten und unbeschadet der dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfungen könnte dies z. B. bei einem Defibrillator der Fall sein, dessen Erwerb erforderlich wäre, um eine Genehmigung für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu erhalten, unabhängig davon, ob diese von der Mehrwertsteuer befreit sind oder ihr unterliegen, und der bei Bedarf bei der Erbringung dieser Leistungen verwendet werden soll.

33 In Bezug auf die zusätzlichen Dienstleistungen schließt der Umstand, dass die nationale Regelung es nicht erlaubt, automatisch einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den besteuerten Eingangsumsätzen und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen des Nemocnice Kolín herzustellen, nicht aus, dass ein solcher Zusammenhang im Einzelfall nach den oben genannten Grundsätzen festgestellt werden kann, wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

34 Sollte ein Teil der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden technischen und materiellen Ausstattung auch für die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen erforderlich sein, könnte somit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrem Erwerb auf der Eingangsstufe und diesen Ausgangsumsätzen festgestellt werden, so dass nach der oben in Rn. 31 genannten Methodik ein Recht auf anteiligen Vorsteuerabzug zuerkannt würde.

35 Im Übrigen ist der Umstand, dass eine einzelne im Ausgangsverfahren in Rede stehende technische und materielle Ausstattung gegebenenfalls bei der Erbringung einer der oben in Rn. 27 genannten Dienstleistungen nicht verwendet wird, für die Beurteilung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs unerheblich.

36 Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet nämlich, wie oben in Rn. 15 ausgeführt, die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Daher bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte (Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal, C‑334/20, EU:C:2021:961, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie bereits oben in Rn. 28 ausgeführt, kann daher die Zuordnung der auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände entscheidend sein.

37 Zweitens ist nur dann, wenn sich herausstellt, dass der Erwerb bestimmter technischer und materieller Ausstattung keinen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Ausgangsumsätzen aufweist, zu prüfen, ob dieser Erwerb gleichwohl einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweist, weil er zu dessen allgemeinen Aufwendungen gehört. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn eine nationale Regelung verlangen würde, dass bestimmte Räumlichkeiten aus Gründen der Sicherheit oder des Komforts über bestimmte Ausstattung verfügen.

38 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 173 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Kosten für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die nach einer nationalen Regelung für die Erbringung von Gesundheitsleistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, erforderlich sind, die aber auch für die Vornahme von Leistungen verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nicht schon allein aufgrund dieser regulatorischen Anforderung Gemeinkosten sind, die zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigen. Kosten

39 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 173 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Kosten für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die nach einer nationalen Regelung für die Erbringung von Gesundheitsleistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, erforderlich sind, die aber auch für die Vornahme von Leistungen verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nicht schon allein aufgrund dieser regulatorischen Anforderung Gemeinkosten sind, die zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigen. Unterschriften