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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-202/25

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2026:257

Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 26. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115/EU – Aberkennung des subsidiären Schutzstatus – Öffentliche Ordnung – Grundsatz der Nichtzurückweisung – Möglichkeit, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen“ In der Rechtssache C‑202/25 [Tadmur] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande) mit Entscheidung vom 12. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren HG gegen Minister van Asiel en Migratie erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Achten Kammer sowie des Richters N. Piçarra, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von HG, vertreten durch J. P. van Mulken, Advocaat, – der niederländischen Regierung, vertreten durch E. M. M. Besselink und J. Langer als Bevollmächtigte, – der dänischen Regierung, vertreten durch M. P. Brøchner-Jespersen, C. A.‑S. Maertens und J. Sandvik Loft als Bevollmächtigte, – der Schweizer Regierung, vertreten durch R. Adam und L. Lanzrein als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, M. Debieuvre, A. Katsimerou und F. van Schaik als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3, 5, 6, 8 und 9 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) sowie der Art. 17 und 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen HG, einem Drittstaatsangehörigen, und dem Minister van Asiel en Migratie (Minister für Asyl und Migration, Niederlande, im Folgenden: Minister) über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der HG der subsidiäre Schutzstatus aberkannt und er aufgefordert wurde, das Hoheitsgebiet der Niederlande zu verlassen. Rechtlicher Rahmen Richtlinie 2008/115

3 Art. 2 der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden: a) die einem Einreiseverbot … unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land‑, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten; b) die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. (3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr … genießen.“

4 In Art. 3 der Richtlinie 2008/115 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke … 3. ‚Rückkehr‘: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung – in – deren Herkunftsland oder – ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird; 4. ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird; …“

5 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115 lautet: „Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen.“

6 In Art. 5 der Richtlinie 2008/115 heißt es: „Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“

7 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 lautet: „Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.“

8 Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn … keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der … eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.“

9 In Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 heißt es: „Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf, a) wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde …“

10 Art. 11 der Richtlinie 2008/115 legt die Regelung für die Verhängung eines Einreiseverbots fest.

11 Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 legt Garantien bis zur Rückkehr fest. Richtlinie 2011/95

12 Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2011/95 bestimmt: „Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er … b) eine schwere Straftat begangen hat; … d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.“

13 In Art. 19 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 heißt es: „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist“. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

14 HG reiste am 7. Januar 2016 in die Niederlande ein. Am 23. März 2017 wurde ihm durch die niederländischen Behörden der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, und er erhielt eine bis zum 7. Januar 2021 befristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 5. Januar 2021 wurde die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis bis zum 7. Januar 2026 verlängert.

15 Am 1. Februar 2022 wurde HG von der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg, Niederlande) wegen am 21. und 27. Juni 2021 begangener Handlungen, die als versuchter Totschlag, öffentliche gemeinschaftliche Gewaltanwendung gegen Personen und Drohung mit einer gegen das Leben gerichteten Straftat eingestuft wurden, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der ein Jahr zur Bewährung ausgesetzt wurde.

16 Mit Entscheidung vom 23. Mai 2024 stufte der Minister HG als Gefahr für die öffentliche Ordnung ein und erkannte ihm daher ab dem 27. Juni 2021 den ihm zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab. In der Entscheidung führte der Minister auch aus, dass HG kein Aufenthaltsrecht aus einem anderen Grund in den Niederlanden erteilt werden könne und dass, um die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten, gegen ihn weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115 erlassen werde. Zudem erlegte der Minister mit seiner Entscheidung vom 23. Mai 2024 HG nach niederländischem Recht die Verpflichtung auf, das Hoheitsgebiet der Niederlande zu verlassen.

17 HG wurde kein Aufschub seiner Ausreisepflicht gewährt, und er wurde für einen Zeitraum von zehn Jahren in Informationssystemen der niederländischen Strafverfolgungsbehörden und im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

18 Am 18. Juni 2024 erhob HG gegen die Entscheidung vom 23. Mai 2024 Klage bei dem vorlegenden Gericht, der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande).

19 Das vorlegende Gericht ist im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung der Auffassung, dass die gegen die Entscheidung über die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gerichteten Klagegründe von HG keinen Erfolg haben können. Es hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Konsequenzen, die aus der Aberkennung zu ziehen sind, da sie impliziere, dass sich HG illegal in den Niederlanden aufhalte, obwohl er nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden könne, ohne gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen.

20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C‑663/21, EU:C:2023:540), für Recht erkannt habe, dass eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden könne, wenn feststehe, dass eine Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei.

21 Seiner Auffassung nach kann ein solcher Drittstaatsangehöriger jedoch verpflichtet sein, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen, indem er selbst prüfe, ob er in einem anderen Drittland als seinem Herkunftsland aufgenommen werden könne, da sein Verbleib in dem Hoheitsgebiet eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, um die Aberkennung des ihm gewährten internationalen Schutzes zu rechtfertigen. Wäre der Erlass einer Rückkehrentscheidung in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Konstellation ausgeschlossen, hätte dies zur Folge, dass HG einem Zwischenstatus zu unterstellen wäre, da er sich zwar illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalte, jedoch nicht verpflichtet sei, das Hoheitsgebiet zu verlassen.

22 Daher ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2008/115 durch den Gerichtshof anders ausfallen könnte, wenn der Artikel in Verbindung mit den Art. 3, 6, 8 und 9 der Richtlinie gelesen würde und die Systematik der Richtlinie, die ratio legis der in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Gründe für die Aberkennung des internationalen Schutzes sowie das Ziel der das SIS regelnden Rechtsakte stärker berücksichtigt würden.

23 In dieser Hinsicht weist das vorlegende Gericht insbesondere darauf hin, dass Art. 6 der Richtlinie 2008/115 eine Verpflichtung auferlege, gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne dabei eine Ausnahme für Drittstaatsangehörige vorzusehen, die nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden könnten.

24 Die sich in diesem Fall aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 ergebende Verpflichtung zum Aufschub der Abschiebung reiche auch aus, um die Einhaltung dieses Grundsatzes zu gewährleisten, insbesondere wenn die zuständige Behörde den Aufschub der Abschiebung schriftlich bestätige. Etwas anderes gelte nur in besonderen Fällen, in denen die in Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich genannten Interessen der Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung entgegenstünden.

25 Des Weiteren hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Notwendigkeit, in einer Konstellation, in der eine Abschiebung ausgeschlossen sei, ein Zielland für die freiwillige Erfüllung der Rückkehrverpflichtung zu bestimmen.

26 Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass eine Auslegung, die der von ihm beabsichtigten zuwiderlaufen würde, erhebliche Folgen hätte. Insbesondere würde es eine derartige Auslegung den betreffenden Personen ermöglichen, sich weiterhin auf die ihnen durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 verliehenen Rechte zu berufen, sie würde die in der Richtlinie 2011/95 genannten Gründe für die Aberkennung des internationalen Schutzes insbesondere dadurch schwächen, dass sie nicht zur Ausreise von eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellenden Personen aus dem Gebiet der Union führen würde, und sie würde eine Ausschreibung in Bezug auf diese Personen im SIS verhindern.

27 Für den Fall, dass der Gerichtshof an seiner Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2008/115 festhalten sollte, möchte das vorlegende Gericht darüber hinaus wissen, ob es unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten falle, Drittstaatsangehörigen, die sich in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befinden, auf der Grundlage einer nationalen Regelung die Verpflichtung aufzuerlegen, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen.

28 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 6 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 3, 5 und 8 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 sowie mit Art. 17 und Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2008/115 genannten Ausnahmen verpflichtet sind, gegen einen illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen und vom subsidiären Schutz ausgeschlossenen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und, wenn die Abschiebung in das Zielland mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung unvereinbar ist, gleichzeitig mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung schriftlich zu bestätigen, dass die Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen aufgeschoben wird? Zur Vorlagefrage

29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 3, 5, 8 und 9 der Richtlinie sowie mit Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, dessen subsidiärer Schutzstatus aberkannt wurde, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen in das beabsichtigte Zielland wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ausgeschlossen ist. Sollte der Gerichtshof davon ausgehen, dass in einem derartigen Fall eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, möchte das vorlegende Gericht zudem wissen, ob die genannten Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie den betreffenden Mitgliedstaat verpflichten, beim Erlass der Entscheidung den Aufschub der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen schriftlich zu bestätigen.

30 Vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen findet die Richtlinie 2008/115 auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung. Im Übrigen ist ein Drittstaatsangehöriger, wenn er in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑663/21, EU:C:2023:540, Rn. 45).

31 In dieser Hinsicht geht aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑663/21, EU:C:2023:540, Rn. 46).

32 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, als illegal aufhältig anzusehen ist, es sei denn, ihm ist von dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, aus einem anderen Grund eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden (Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑663/21, EU:C:2023:540, Rn. 47).

33 Das Gleiche gilt für einen Drittstaatsangehörigen, wie den Kläger des Ausgangsverfahrens, dem der subsidiäre Schutzstatus nach Art. 19 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 aberkannt wurde, ohne dass ihm von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich aufhält, eine Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund erteilt worden wäre.

34 Wie oben in Rn. 31 ausgeführt, müssen jedoch bei der Durchführung eines Rückkehrverfahrens gegen einen solchen Drittstaatsangehörigen die in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 festgelegten Anforderungen strikt eingehalten werden.

35 Dieser Art. 5, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet u. a. die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta garantiert ist. Dies gilt u. a. dann, wenn die Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑663/21, EU:C:2023:540, Rn. 49).

36 Art. 5 der Richtlinie 2008/115 steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑663/21, EU:C:2023:540, Rn. 50).

37 Dies ist gerade in einer Konstellation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Fall, in der das einzige von der zuständigen Behörde ermittelte potenzielle Zielland das Herkunftsland des betreffenden Drittstaatsangehörigen ist, die Behörde aber bereits festgestellt hat, dass der Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegensteht.

38 Diesen Lösungsansatz hat der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C‑663/21, EU:C:2023:540), in einem Kontext vertreten, in dem die zuständige Behörde die Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland bereits ausdrücklich ausgeschlossen hatte.

39 Die Verpflichtung, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in dem Zeitpunkt einzuhalten, in dem die zuständige Behörde über den Erlass einer Rückkehrentscheidung entscheidet, unterscheidet sich somit von der Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115, die Abschiebung aufzuschieben, wenn durch diese der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt würde.

40 Daher ist Art. 8 der Richtlinie, der die Bestimmungen über die Abschiebung festlegt, für die Beantwortung der gestellten Frage nicht relevant.

41 Des Weiteren ist im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens aufgeworfenen Fragen erstens noch darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde in einer Konstellation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine Rückkehrentscheidung erlassen könnte, ohne ein Zielland zu bestimmen, um dem Umstand abzuhelfen, dass die Rückkehr des betreffenden Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland ausgeschlossen ist.

42 Es ergibt sich nämlich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115, dass die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung eines der beiden Tatbestandsmerkmale einer Rückkehrentscheidung darstellt. Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellands vorstellbar, das eines der in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Länder sein muss (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság,C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 115).

43 Daraus folgt namentlich, dass es der zuständigen Behörde rechtlich unmöglich ist, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne ein Zielland bestimmt zu haben, in das eine Rückkehr unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C‑673/19, EU:C:2021:127, Rn. 38 bis 42).

44 Zweitens kann die zuständige Behörde in einer Konstellation, in der die in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 festgelegte Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegensteht, auch keine auf das nationale Recht gestützte Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erlassen, mit der dem betreffenden Drittstaatsangehörigen aufgegeben wird, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verlassen, ohne dabei seine Abschiebung zu erlauben oder ein Zielland zu bestimmen.

45 Wie oben in Rn. 30 ausgeführt, fallen nämlich vorbehaltlich der in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Ausnahmen alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Anwendungsbereich der Richtlinie und sind grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren zu unterwerfen.

46 Insoweit harmonisiert die Richtlinie die Normen und Verfahren für den Erlass von Rückkehrentscheidungen bezüglich dieser Drittstaatsangehörigen sowie die Vollstreckung dieser Entscheidungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedsaat], C‑673/19, EU:C:2021:127, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), und die Mitgliedstaaten können nur durch den Erlass günstigerer Vorschriften unter den in Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen von der Harmonisierung abweichen.

47 Die Tatsache, dass eine Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dem betreffenden Drittstaatsangehörigen auferlegt, sich entweder in das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, bedeutet folglich nicht, dass die Entscheidung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

48 Da zum einen die in der Entscheidung vorgesehene Verpflichtung u. a. dadurch erfüllt werden kann, sich in das Hoheitsgebiet eines Drittlands zu begeben, und zum anderen aus Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 hervorgeht, dass der Begriff „Rückkehr“ im Sinne der Richtlinie nicht nur eine erzwungene Ausreise in ein Drittland, sondern auch eine Ausreise in ein Drittland in freiwilliger Erfüllung einer Verpflichtung bezeichnet, ist davon auszugehen, dass mit einer solchen Entscheidung eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Richtlinie auferlegt wird. Eine solche Rückkehrverpflichtung kann demnach nicht auferlegt werden, ohne ein Zielland zu bestimmen; andernfalls würde gegen die oben in den Rn. 41 bis 43 genannten Anforderungen verstoßen.

49 Wie sich aus den Rn. 34 bis 39 des vorliegenden Urteils ergibt, steht zudem, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erlass einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt ist, festgestellt wird, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen in ein bestimmtes Zielland entgegensteht, Art. 5 der Richtlinie 2008/115 nicht nur der Abschiebung, sondern auch dem entgegen, dass dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Verpflichtung zur Rückkehr in dieses Zielland auferlegt wird. Daher reicht der bloße Umstand, dass eine Entscheidung, mit der eine solche Verpflichtung auferlegt wird, die Abschiebung der betreffenden Person nicht erlaubt, nicht aus, um diese Entscheidung als mit Art. 5 vereinbar anzusehen.

50 Im Übrigen berührt die Richtlinie 2008/115 zwar nach ihrem Art. 4 Abs. 3 nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen, doch genügt die Feststellung, dass eine nationale Regelung, die den Erlass einer Entscheidung wie der oben in Rn. 44 genannten erlaubt, keine für diese Personen günstigere Vorschrift darstellt.

51 Drittens kann der Ausschluss des Erlasses einer Rückkehrentscheidung in einer Konstellation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit der das Herkunftsland der betreffenden Person als Zielland bestimmt oder kein Zielland bestimmt wird, der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 19 der Richtlinie 2011/95 nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

52 Die zuständige Behörde kann zwar nach dem Unionsrecht berechtigt sein, den einem Drittstaatsangehörigen zuerkannten subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 19 der Richtlinie 2011/95 abzuerkennen, ohne jedoch zwangsläufig die Abschiebung in sein Herkunftsland vornehmen zu dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑663/21, EU:C:2023:540, Rn. 39).

53 Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verbieten nämlich uneingeschränkt Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen, unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person, sowie die Abschiebung in einen Staat, in dem für eine Person die ernsthafte Gefahr einer solchen Behandlung besteht. Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 94, sowie vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑663/21, EU:C:2023:540, Rn. 36).

54 Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass in den Fällen, in denen die Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen, dem der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wurde, in sein Herkunftsland ausgeschlossen ist, die Anwendung von Art. 19 der Richtlinie 2011/95 in der Praxis wirkungslos wäre.

55 Insbesondere hat selbst in solchen Fällen die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus unmittelbar zur Folge, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr über alle in Kapitel VII der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Rechte und Leistungen verfügt, da diese mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen internationalen Schutz verbunden sind.

56 Zudem erlaubt die Richtlinie 2008/115 nach ihrem Art. 3 Nr. 3 nicht nur die Auferlegung einer Rückkehrverpflichtung in das Herkunftsland des betreffenden Drittstaatsangehörigen, sondern nach Nr. 3 zweiter und dritter Gedankenstrich auch in ein Transitland gemäß Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird.

57 Demnach steht in einer Konstellation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Ausschluss des Erlasses einer Rückkehrentscheidung, in der das Herkunftsland der betreffenden Person als Zielland bestimmt oder kein Zielland bestimmt wird, der Befugnis der zuständigen Behörde nicht entgegen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, in der ein unter Art. 3 Nr. 3 zweiter oder dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2008/115 fallendes Zielland bestimmt wird, und erforderlichenfalls später den betreffenden Drittstaatsangehörigen abzuschieben und auf diese Weise die Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats unter strikter Einhaltung der sich aus Art. 5 dieser Richtlinie und der Charta ergebenden Anforderungen sicherzustellen.

58 Darüber hinaus kann eine solche Rückkehrentscheidung in dem in Art. 11 der Richtlinie festgelegten Rahmen gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot einhergehen.

59 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 3 und 6 dieser Richtlinie sowie mit Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, dessen subsidiärer Schutzstatus aberkannt wurde, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen in das beabsichtigte Zielland wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ausgeschlossen ist. Kosten

60 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit den Art. 3 und 6 dieser Richtlinie sowie mit Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, dessen subsidiärer Schutzstatus aberkannt wurde, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen in das beabsichtigte Zielland wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ausgeschlossen ist. Unterschriften