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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-239/24

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2026:249

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 26. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Art. 82 Abs. 2 AEUV – Gesetzgebungskompetenz der Union – Richtlinie 2012/29/EU – Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Begriff ‚Opfer‘ – Extraterritoriale Zuständigkeit der Strafgerichte eines Mitgliedstaats – Unanwendbarkeit dieser Richtlinie“ In der Rechtssache C‑239/24 [Aurnois] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2024, in dem Verfahren FP, LD, Beteiligter: Föderalprokurator, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra (Berichterstatter) und N. Fenger, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von FP und LD, vertreten durch M. Alié, Avocate, – des Föderalprokurators, vertreten durch A. d’Oultremont, Magistrat fédéral, – der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Pagáčová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von L. Fiandaca, Avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und J. Vondung als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. 2012, L 315, S. 57).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das in Belgien von FP und LD gegen mehrere führende Politiker des Königreichs Saudi-Arabien wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeleitet wurde, die gegen ihre Schwester, SX, eine saudi-arabische Staatsangehörige und Aktivistin für Frauenrechte, begangen worden sein sollen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Primärrecht

3 Art. 82 Abs. 2 AEUV sieht vor: „Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und ‑traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Vorschriften betreffen Folgendes: a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten; b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren; c) die Rechte der Opfer von Straftaten; d) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden sind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen. Der Erlass von Mindestvorschriften nach diesem Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres Schutzniveau für den Einzelnen beizubehalten oder einzuführen.“ Richtlinie 2012/29

4 In den Erwägungsgründen 3, 4, 13 und 50 der Richtlinie 2012/29 heißt es: „(3) Artikel 82 Absatz 2 [AEUV] sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren Mindestvorschriften zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Opfer von Straftaten. (4) … [M]it dieser Richtlinie [sollen] die in dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI [des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABL. 2001, L 82, S. 1)] dargelegten Grundsätze überarbeitet und ergänzt werden, und wesentliche Schritte hin zu einem höheren Niveau des Opferschutzes in der gesamten Union, insbesondere im Rahmen von Strafverfahren, ergriffen werden. … (13) Diese Richtlinie findet auf Straftaten, die in der Union begangen wurden, und auf Strafverfahren, die in der Union geführt werden, Anwendung. Für die Opfer von in Drittländern begangenen Straftaten begründet sie Rechte im Zusammenhang mit den Strafverfahren, die in der Union geführt werden. Anzeigen, die bei zuständigen Behörden außerhalb der Union, wie etwa Botschaften, erstattet wurden, führen nicht zu einer Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen. … (50) Die in dieser Richtlinie festgelegte Verpflichtung zur Übermittlung von Anzeigen sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Verfahrenseinleitung nicht beeinträchtigen und lässt die im Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren [ABl. 2009, L 328, S. 42] festgelegten Vorschriften zu Konflikten bei der Wahrnehmung der Gerichtszuständigkeit unberührt.“

5 Gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie soll mit ihr sichergestellt werden, dass Opfer von Straftaten angemessene Informationen, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten und sich am Strafverfahren beteiligen können.

6 Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie enthält folgende Definitionen: „a) ‚Opfer‘ [bezeichnet] i) eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge einer Straftat war, erlitten hat; ii) Familienangehörige einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer Straftat ist, und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben; b) ‚Familienangehörige‘ [bezeichnet] den Ehepartner des Opfers, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die Unterhaltsberechtigten des Opfers“. Belgisches Recht

7 Art. 10 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches (Moniteur belge vom 25. April 1878, S. 1265) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: TPCPP) bestimmt: „Ein Ausländer kann – außer in den in den Artikeln 6 und 7 § 1 erwähnten Fällen – in Belgien verfolgt werden, wenn er sich außerhalb des Staatsgebiets des Königreichs einer der folgenden Taten schuldig gemacht hat: … 1bis eines in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches erwähnten schweren Verstoßes gegen das humanitäre Völkerrecht, begangen gegen eine Person, die zum Zeitpunkt der Straftat ein Staatsangehöriger Belgiens ist oder ein Flüchtling, der in Belgien anerkannt ist und dort seinen gewöhnlichen Wohnort hat im Sinne des [am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten] Abkommens … über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 (1954), das am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde], oder eine Person, die sich seit mindestens drei Jahren tatsächlich, gewöhnlich und legal in Belgien aufhält. Die Verfolgung einschließlich der gerichtlichen Untersuchung kann nur auf Antrag des Föderalprokurators, der die eventuellen Anzeigen beurteilt, eingeleitet werden. Wird der Föderalprokurator in Anwendung der vorhergehenden Absätze mit einer Anzeige befasst, beantragt er, dass der Untersuchungsrichter diese Anzeige untersucht, außer wenn: 1. die Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder 2. der in der Anzeige festgehaltene Tatbestand keiner Qualifizierung der in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten entspricht oder 3. aus dieser Anzeige keine zulässige Strafverfolgung resultieren kann oder … Wenn der Föderalprokurator der Meinung ist, dass eine oder mehrere der in Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, stellt er bei der Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel Anträge, mit denen beabsichtigt wird, je nach Fall erklären zu lassen, dass entweder kein Grund zur Verfolgung besteht oder dass die Strafverfolgung unzulässig ist. Allein der Föderalprokurator wird gehört. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8 Am 2. Dezember 2021 erstatteten FP und LD (im Folgenden: Anzeigeerstatterinnen) bei der Föderalstaatsanwaltschaft eine Anzeige gegen mehrere führende Politiker des Königreichs Saudi-Arabien wegen im belgischen Strafgesetzbuch vorgesehener Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die gegen ihre Schwester, SX, eine saudi-arabische Staatsangehörige und Aktivistin für Frauenrechte, begangen worden sein sollen. Die Anzeigeerstatterinnen beanstandeten auf diese Weise die Repressionen des saudischen Regimes nicht nur gegen ihre Schwester, sondern auch gegen zahlreiche weitere Personen, die willkürlichen und rechtswidrigen Festnahmen und Inhaftierungen, Folter, unmenschlicher Behandlung, Verschwindenlassen, Totschlag und Mord ausgesetzt gewesen seien.

9 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Anzeigeerstatterinnen vortragen, nicht nur indirekte Opfer, sondern auch direkte Opfer schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu sein, die in Bezug auf die Person ihrer Schwester begangen worden seien. Als Personen, die einer Person naheständen, gegen die sich solche Verstöße gerichtet hätten, könnten sie nämlich aufgrund der psychologischen Auswirkungen und des Traumas, das die Verstöße verursacht hätten, eine Verletzung ihrer mentalen oder emotionalen Integrität sowie einen materiellen Verlust erleiden, insbesondere im Fall einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines solchen Traumas.

10 Die Anzeigeerstatterinnen machen daher geltend, dass sie „Opfer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2012/29 seien und dass dieser Begriff in dem Begriff „Person, gegen die ein schwerer Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht begangen wurde“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 1bis TPCPP enthalten sei. Da sich die angezeigten Straftaten zwischen 2018 und 2021 ereignet hätten, d. h., nachdem sich die Anzeigeerstatterinnen als in Belgien ansässig gemeldet hätten, erfüllten diese außerdem auch die in der letztgenannten Bestimmung genannten Kriterien, um in Belgien eine andere Person als einen Inländer wegen außerhalb des Staatsgebiets begangener Straftaten verfolgen zu lassen.

11 Der mit der in Rn. 8 des vorliegenden Urteils genannten Anzeige befasste Föderalprokurator schlug der Anklagekammer der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht, vor, die belgischen Gerichte gemäß Art. 10 Abs. 4 TPCPP für unzuständig und die öffentliche Klage für unzulässig zu erklären. Die in Abs. 1 Nr. 1bis dieses Artikels aufgestellten Voraussetzungen seien bei den in Saudi-Arabien gegen die Schwester der Anzeigeerstatterinnen begangenen Straftaten nicht erfüllt. Der Föderalstaatsanwalt lehnte es somit ab, ihnen die Eigenschaft als „Personen, gegen die ein schwerer Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht begangen wurde“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 1bis TPCPP zuzuerkennen.

12 Das vorlegende Gericht führt aus, nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1bis TPCPP sei die passive persönliche Zuständigkeit der belgischen Gerichte für Straftaten, die außerhalb des Staatsgebiets von einer anderen Person als einem Inländer begangen worden seien, anerkannt, wenn zum einen die angezeigten Straftaten einen schweren Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellten und zum anderen dieser Verstoß gegen eine Person begangen worden sei, die belgischer Staatsangehöriger oder anerkannter Flüchtling in Belgien sei oder sich seit mindestens drei Jahren in Belgien aufhalte.

13 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass SX, die Schwester der Anzeigeerstatterinnen, Opfer von Straftaten geworden sei, die prima facie einen schweren Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen könnten, dass sie aber zum Zeitpunkt der Straftat weder belgische Staatsangehörige oder anerkannter Flüchtling in Belgien gewesen sei noch in diesem Mitgliedstaat wohnhaft gewesen sei. Daher sei die extraterritoriale Zuständigkeit der belgischen Gerichte nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1bis TPCPP auszuschließen.

14 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Art. 10 Abs. 1 Nr. 1bis zur Begründung der extraterritorialen Zuständigkeit der belgischen Gerichte nicht den Begriff des direkten oder indirekten Opfers verwende, sondern den Begriff „schwere[r Verstoß] gegen das humanitäre Völkerrecht, begangen gegen eine Person, die zum Zeitpunkt der Straftat ein Staatsangehöriger Belgiens ist oder ein Flüchtling, der in Belgien anerkannt ist und dort seinen gewöhnlichen Wohnort hat“. Dieser Begriff fordere eine enge Verbindung zu Belgien, um zu vermeiden, dass Anzeigen von Personen erstattet würden, die sich nur deshalb auf dem Staatsgebiet niederließen, damit sie dort die Gerichte für Straftaten, deren Opfer sie im Ausland zu sein angäben, anrufen könnten.

15 Da die Anzeigeerstatterinnen geltend gemacht hätten, dass sie als „Opfer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/29 einzustufen seien, und dass dieser Begriff dahin zu verstehen sei, dass er unter den Begriff „Person, gegen die ein schwerer Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht begangen wurde“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 1bis TPCPP falle, sei die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/29 erforderlich, um die Tragweite des letztgenannten Begriffs zu bestimmen und damit zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erhebung einer öffentlichen Klage in Belgien erfüllt seien.

16 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) in einem Urteil vom 17. Dezember 2003 entschieden habe, dass es keine völkerrechtliche Regel gebe, die das Königreich Belgien dazu verpflichte, eine universelle Zuständigkeit für Verbrechen gegen die Menschlichkeit auszuüben, und stellt im Übrigen fest, dass sowohl Art. 5 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (United Nations Treaty Series, Bd. 1465, S. 85, Nr. 24841 [1987]) als auch Art. 9 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 (United Nations Treaty Series, Bd. 2716, S. 3, Nr. 48088 [2010]) die Möglichkeit, ihre passive Zuständigkeit zu begründen, für die diesen Übereinkommen beigetretenen Staaten nur vorsehe, wenn sie „es für angebracht“ hielten.

17 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2012/29 unter Berücksichtigung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 dahin auszulegen, dass er nahe Familienangehörige einer Person, die im Rahmen eines schweren Verstoßes gegen das humanitäre Völkerrecht einem Verschwindenlassen oder Folterhandlungen ausgesetzt war, in den Begriff „Opfer“ einschließt und ihnen so Zugang zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechten gewährt? 2. Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2012/29 dahin auszulegen, dass er Familienangehörige, die eine Verletzung ihrer mentalen oder emotionalen Integrität oder einen materiellen Verlust erlitten haben, der direkt durch einen schweren Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht verursacht wurde, der sich in erster Linie gegen einen nahen Angehörigen richtete, in den Begriff „Opfer“ einschließt und ihnen so Zugang zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechten gewährt? Verfahren vor dem Gerichtshof

18 Mit einem Auskunftsersuchen vom 29. Mai 2024 hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht aufgefordert, die Gründe zu erläutern, aus denen es der Ansicht ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem Ausgangsrechtsstreit, der die im belgischen Recht für Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgesehene extraterritoriale Zuständigkeit betrifft, und den Bestimmungen der Richtlinie 2012/29 besteht.

19 Mit Schreiben, das am 11. Juli 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es für den 12. November 2024 eine mündliche Verhandlung anberaumt habe, um die vom Gerichtshof gestellte Frage den Parteien des Ausgangsverfahrens zur kontradiktorischen Erörterung vorzulegen, wobei es darauf hingewiesen hat, dass es dieses Auskunftsersuchen erst nach dieser mündlichen Verhandlung beantworten könne.

20 Am 12. Juli 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Generalanwältin und des Berichterstatters beschlossen, das Verfahren bis zum Eingang der Antwort des vorlegenden Gerichts auf dieses Auskunftsersuchen auszusetzen.

21 Am 29. Januar 2025 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof auf das Auskunftsersuchen hin die von den Anzeigeerstatterinnen und dem Föderalprokurator vorgelegten schriftlichen Erklärungen übermittelt.

22 Am 5. Februar 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Generalanwältin und des Berichterstatters beschlossen, die vom vorlegenden Gericht eingereichten Dokumente zu den Akten zu nehmen, sie den Parteien des Ausgangsverfahrens sowie den Beteiligten zusammen mit dem Auskunftsersuchen zuzustellen und das Verfahren fortzusetzen. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

23 Der Föderalprokurator hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Die Kommission äußert ebenfalls Zweifel an der Zulässigkeit dieses Ersuchens.

24 Nach Ansicht des Föderalprokurators ist keine Vorschrift der Richtlinie 2012/29 dazu bestimmt, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der öffentlichen Klage vor den nationalen Gerichten wegen im Ausland begangener Straftaten zu regeln, so dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Richtlinie, der Gegenstand der Vorlagefragen sei, im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht anwendbar sei. Daher sei die Frage, ob diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass ein naher Familienangehöriger eines Opfers eines schweren Verstoßes gegen das humanitäre Völkerrecht auch als „Opfer“ eingestuft werden und damit Zugang zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechten bekommen könne, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich.

25 Die Kommission weist darauf hin, dass die Richtlinie 2012/29 keine Vorschrift über die Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Strafsachen enthalte und dass sie nur für Strafverfahren gelte, für die eine solche Zuständigkeit bereits begründet worden sei. Allgemein enthalte das Unionsrecht keine Vorschrift, die für die Auslegung einer Bestimmung des nationalen Rechts über die Ausübung der extraterritorialen gerichtlichen Zuständigkeit in Strafsachen, wie sie Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sei, relevant sei.

26 Im Übrigen stützt die Kommission ihre Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens darauf, dass sich das vorlegende Gericht in Beantwortung des in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten Auskunftsersuchens nicht ausdrücklich zu den Gründen geäußert habe, aus denen es der Ansicht sei, dass ein Zusammenhang zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und den Bestimmungen dieser Richtlinie bestehe, sondern sich darauf beschränkt habe, die entsprechenden schriftlichen Erklärungen der Anzeigeerstatterinnen und des Föderalprokurators zu übermitteln.

27 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „Person, gegen die ein schwerer Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht begangen wurde“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 1bis TPCPP dahin zu verstehen ist, dass er den Begriff „Opfer“ umfasst, der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/29 definiert ist und um dessen Auslegung es ersucht, um entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer öffentlichen Klage in Belgien erfüllt sind. Sollte der Gerichtshof entscheiden, dass diese Richtlinie auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, hätte die Auslegung des Begriffs „Opfer“ Einfluss auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits.

29 Da nicht offensichtlich ist, dass die Auslegung der Richtlinie 2012/29 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, betrifft der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Richtlinie nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern die inhaltliche Beantwortung der Fragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 67, sowie vom 17. Oktober 2024, FA.RO. di YK & C., C‑16/23, EU:C:2024:886, Rn. 48). Zu den Vorlagefragen

30 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2012/29 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Opfer“ im Sinne dieser Bestimmung die nahen Familienangehörigen einer Person umfasst, gegen die ein schwerer Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht begangen wurde, oder zumindest diejenigen von ihnen, die eine Verletzung ihrer mentalen oder emotionalen Integrität oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge dieser Straftat war, erlitten haben.

31 Wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das vorlegende Gericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Bestimmung des nationalen Rechts auszulegen, nämlich Art. 10 Abs. 1 Nr. 1bis TPCPP, der die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Feststellung schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begründet, die außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets gegen eine Person begangen wurden, die belgischer Staatsangehöriger oder anerkannter Flüchtling in Belgien ist oder sich seit mindestens drei Jahren in Belgien aufhält. Zu diesem Zweck möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob diese Bestimmung im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2012/29 auszulegen ist.

32 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob die Richtlinie 2012/29 im Rahmen eines Rechtsstreits anwendbar ist, bei dem es um die Zuständigkeit der Strafgerichte eines Mitgliedstaats für die Feststellung außerhalb seines Hoheitsgebiets begangener Straftaten geht, was die Tragweite nationaler Rechtsvorschriften, die eine solche Zuständigkeit vorsehen, beeinträchtigen könnte.

33 Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 2 AEUV erlassen wurde. Wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, ermächtigt diese Bestimmung des AEU-Vertrags den Unionsgesetzgeber, in den Mitgliedstaaten anwendbare Mindestvorschriften zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Opfer von Straftaten, aber auch die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren und die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 82 Abs. 2 Buchst. a bis c AEUV vorgesehen ist.

34 Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2012/29 ihrem Titel nach Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten festlegt. Im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird klargestellt, dass mit dieser Richtlinie die in dem Rahmenbeschluss 2001/220 dargelegten Grundsätze überarbeitet und ergänzt werden sollen, und wesentliche Schritte hin zu einem höheren Niveau des Opferschutzes in der gesamten Union, insbesondere im Rahmen von Strafverfahren, ergriffen werden sollen.

35 Gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2012/29 ist ihr Ziel, sicherzustellen, dass Opfer von Straftaten angemessene Informationen, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten und sich am Strafverfahren beteiligen können.

36 Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Begriff „Opfer“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i als „eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge einer Straftat war, erlitten hat“, definiert. Dieser Begriff umfasst nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie auch Familienangehörige einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer Straftat ist, und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben. Darüber hinaus definiert Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie „Familienangehörige“ als den Ehepartner des Opfers, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die Unterhaltsberechtigten des Opfers.

37 Die Richtlinie 2012/29 enthält im Wesentlichen eine Reihe von Rechten, die diesen Opfern im Rahmen der nationalen Strafverfahren zustehen müssen. Erstens legt diese Richtlinie in Bezug auf Informationen und Unterstützung u. a. das Recht, zu verstehen und verstanden zu werden, das Recht auf Information ab der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde und das Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall fest. Zweitens sieht die Richtlinie für die Teilnahme am Strafverfahren u. a. einen Anspruch auf rechtliches Gehör und einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor. Drittens garantiert die Richtlinie im Bereich des Schutzes der Opfer, einschließlich von Opfern mit besonderen Bedürfnissen sowie von Kindern, das Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Straftäter sowie das Recht auf Schutz der Privatsphäre.

38 Lediglich der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/29 bezieht sich auf „Opfer von in Drittländern begangenen Straftaten“, wobei klargestellt wird, dass diese Richtlinie nur zu einer Anwendung der in ihr vorgesehenen Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren, die in der Union geführt werden, führt. Die Begründung von Rechten für diese Opfer setzt daher voraus, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit für die Einleitung von Strafverfahren ausgeübt haben. Wie der Föderalprokurator und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend ausgeführt haben, gilt diese Richtlinie nur für Strafverfahren, für die eine solche Zuständigkeit zuvor festgestellt worden ist.

39 Diese Feststellung wird durch den 50. Erwägungsgrund der Richtlinie bestätigt, aus dem hervorgeht, dass sie weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren noch die Anwendung der im Rahmenbeschluss 2009/948 festgelegten Vorschriften zu Konflikten bei der Wahrnehmung der Gerichtszuständigkeit im Rahmen von Strafverfahren beeinträchtigt.

40 Nach alledem ist die Richtlinie 2012/29 dahin auszulegen, dass sie im Rahmen eines Rechtsstreits, bei dem es um die Zuständigkeit der Strafgerichte eines Mitgliedstaats für die Feststellung außerhalb seines Hoheitsgebiets begangener Straftaten geht, nicht anwendbar ist und die Tragweite nationaler Rechtsvorschriften, die eine solche Zuständigkeit vorsehen, nicht beeinträchtigen kann. Kosten

41 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ist dahin auszulegen, dass sie im Rahmen eines Rechtsstreits, bei dem es um die Zuständigkeit der Strafgerichte eines Mitgliedstaats für die Feststellung außerhalb seines Hoheitsgebiets begangener Straftaten geht, nicht anwendbar ist und die Tragweite nationaler Rechtsvorschriften, die eine solche Zuständigkeit vorsehen, nicht beeinträchtigen kann. Unterschriften