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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 26.03.2026 – C-270/26

ECLI:EU:C:2026:270

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NICHOLAS EMILIOU

vom 26. März 2026(1)

Rechtssache C‑579/24

Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH,

AKM eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung

gegen

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Österreich])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie (EU) 2019/790 – Art. 17 – Haftung von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten für von ihren Nutzern hochgeladene geschützte Inhalte – Umfang der Haftung – Pflicht dieser Anbieter, von den Rechteinhabern eine Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung dieser Inhalte einzuholen – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Computerservern der Diensteanbieter – Kopien, die technisch erforderlich sind, um die Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen – Keine Pflicht zur Einholung einer gesonderten Erlaubnis von den Rechteinhabern“

I.      Einleitung

1.        Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof eine zweite Gelegenheit zur Auslegung(2) von Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt(3). Diese Bestimmung legt die Voraussetzungen fest, unter denen Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten, wie YouTube, SoundCloud und Pinterest, dafür haftbar gemacht werden können, der Öffentlichkeit Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen (im Folgenden: geschützte Inhalte) zu gewähren, die von ihren Nutzern unter Verletzung des Urheberrechts auf ihre Plattformen hochgeladen wurden.

2.        Insbesondere sieht Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 vor, dass diese Diensteanbieter eine Handlung der „öffentlichen Wiedergabe“ oder „öffentlichen Zugänglichmachung“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(4) vornehmen, wenn sie der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Inhalten verschaffen.

3.        Nach der letztgenannten Bestimmung haben grundsätzlich die Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Folglich können Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten nicht selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung vornehmen, ohne zuvor die Erlaubnis der Rechtsinhaber einzuholen, in der Regel durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung. Diese Pflicht zum Einholen einer solchen Erlaubnis ist in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 ausdrücklich geregelt.

4.        Die vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) vorgelegten Fragen ergeben sich aus dem Umstand, dass, wenn Nutzer von Diensten für das Teilen von Online‑Inhalten geschützte Inhalte auf Online-Plattformen hochladen, digitale Kopien dieser Inhalte automatisch erstellt und auf den Computerservern des Diensteanbieters gespeichert werden. Das Erstellen solcher Kopien ist technisch erforderlich, um der Öffentlichkeit Zugang zu den betreffenden Inhalten zu verschaffen.

5.        Wie ich jedoch erläutern werde, könnte dadurch unter Umständen ein anderes durch Art. 2 der Richtlinie 2001/29 geschütztes Recht verletzt werden, nämlich das „Vervielfältigungsrecht“, wonach im Kern die Erstellung von Kopien geschützter Inhalte ebenfalls grundsätzlich den Rechtsinhabern vorbehalten ist.

6.        Insofern möchte das vorlegende Gericht u. a. wissen, ob die digitalen Kopien geschützter Inhalte, die auf den Servern der Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten erstellt werden und die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen, „Vervielfältigungen“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 darstellen, die unter dieses Recht fallen. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung, ob die Erlaubnisse, die diese Diensteanbieter von den Rechteinhabern nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 einholen müssen, um geschützte Inhalte öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen, diesen Anbietern zwingend auch die Erstellung solcher Kopien gestatten.

7.        Das Ausgangsverfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen, auf der einen Seite, Austro-Mechana und AKM (der Muttergesellschaft von Austro-Mechana), zwei im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Verwertungsgesellschaften (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), die Inhaberinnen von Wahrnehmungsgenehmigungen zur Ausübung und Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Musik- und Sprachwerken im Interesse der Rechtsinhaber im Sinne der Richtlinie 2014/26/EU(5) sind, und, auf der anderen Seite, der österreichischen Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (im Folgenden: Aufsichtsbehörde).

8.        Die Aufsichtsbehörde vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die Erlaubnis, die Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten von den Rechteinhabern nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 einholen müssen, zwingend auch die Erstellung digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern dieser Diensteanbieter abdecke, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Die Beschwerdeführerinnen machen demgegenüber geltend, dass für die Erstellung solcher Kopien eine gesonderte Erlaubnis nötig sei, die daher einer gesonderten Lizenzvereinbarung unterliegen müsse, und dass es demzufolge möglich sei, dass eine solche Vereinbarung mit diesen Diensteanbietern von einer anderen Verwertungsgesellschaft (hier: Austro Mechana) ausgehandelt werde als derjenigen, die das Recht der betroffenen Rechteinhaber (hier: AKM) zur öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung wahrnehme. Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, der erstgenannten Auffassung zu folgen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Völkerrecht

9.        Die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Akte von Paris vom 24. Juli 1971) in der Fassung aufgrund der Änderung vom 28. September 1979 (im Folgenden: Berner Übereinkunft), die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, sieht in Art. 9 vor:

„(1)      Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.

(2)      Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.

(3)      Jede Aufnahme auf einen Bild- oder Tonträger gilt als Vervielfältigung im Sinne dieser Übereinkunft.“

B.      Unionsrecht

1.      Richtlinie 2001/29

10.      Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)      für ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnung ihrer Darbietungen,

c)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

11.      Art. 3 dieser Richtlinie betrifft das „Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und [das] Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“. Er bestimmt in Abs. 1, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [vorsehen], dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten“. In Abs. 2 werden die übrigen konkreten Fälle aufgeführt, für die dieses Recht gilt und die mit den in Art. 2 Buchst. b bis e der Richtlinie 2001/29 genannten identisch sind.

2.      Richtlinie 2014/26

12.      Nach Art. 4 der Richtlinie 2014/26 „[stellen d]ie Mitgliedstaaten sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung im besten Interesse der Rechtsinhaber handeln, deren Rechte sie repräsentieren, und diesen keine Pflichten auferlegen, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte nicht notwendig sind“.

13.      Art. 5 dieser Richtlinie nennt die einzelnen Rechte der Rechtsinhaber gegenüber Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung.

14.      Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/26 betrifft die Lizenzvergabe und die Kriterien für die Lizenzbedingungen.

3.      Richtlinie 2019/790

15.      Gemäß Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2019/790 bezeichnet der Begriff „Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten“ den „Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt“.

16.      In Art. 17 dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung für die Zwecke dieser Richtlinie vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft.

Ein Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten muss deshalb die Erlaubnis von den in Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie [2001/29] genannten Rechteinhabern einholen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung, damit er Werke oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben oder öffentlich zugänglich machen darf.

(2)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine von einem Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten – zum Beispiel durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung – eingeholte Erlaubnis auch für Handlungen gilt, die von Nutzern von Diensten ausgeführt werden und die in den Geltungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie [2001/29] fallen, sofern diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen.

(3)      Nimmt ein Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen vor, so findet die Beschränkung der Verantwortlichkeit nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG(6) auf die in diesem Artikel beschriebenen Situationen keine Anwendung.

Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes lässt die mögliche Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie [2000/31] auf die Anbieter derartiger Dienste für Zwecke außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie unberührt.

(4)      Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er

a)      alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen; und

b)      nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind; und in jedem Fall

c)      nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu den entsprechenden Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.

…“

C.      Nationales Recht

17.      § 15 („Vervielfältigungsrecht“) des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, im Folgenden: UrhG) bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk – gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft – zu vervielfältigen.

(2)      Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.“

18.      § 17 („Senderecht“) Abs. 1 UrhG bestimmt:

„(1)      Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.

…“

19.      § 18a („Zurverfügungstellungsrecht“) Abs. 1 UrhG sieht vor:

„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

20.      § 18c („Sendung und Zurverfügungstellung durch Anbieter großer Online-Plattformen“) UrhG bestimmt:

„Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 und des § 18a nimmt eine Sendung bzw. eine öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes auch vor, wer als Anbieter einer großen Online-Plattform der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken verschafft. Er hat deshalb die Erlaubnis der Urheber einzuholen.

…“

21.      Gemäß § 24a („Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht für die Sendung oder die öffentliche Zurverfügungstellung nach § 18c“) UrhG erstreckt sich die dem Anbieter einer großen Online-Plattform erteilte Werknutzungsbewilligung für die Sendung oder die öffentliche Zurverfügungstellung nach § 18c UrhG auch auf die Nutzer dieser Plattform zum selben Zweck im Umfang der erteilten Erlaubnis und unter der Voraussetzung, dass diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln und mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen. Desgleichen sieht diese Bestimmung vor, dass eine dem Nutzer erteilte Erlaubnis auch den Anbieter des Dienstes zur erlaubten Nutzung berechtigt.

III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen

22.      Austro-Mechana, die Erstbeschwerdeführerin, ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über Verwertungsgesellschaften. In dieser Eigenschaft vertritt sie die Rechte und Interessen verschiedener Rechteinhaber an Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Sinne des UrhG. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Zweitbeschwerdeführerin AKM, die ebenfalls eine Verwertungsgesellschaft ist. Zur Ausübung ihrer Tätigkeiten schließen Austro-Mechana und AKM besteht mit den Rechteinhabern Verwertungsvereinbarungen. Diese Verwertungsvereinbarungen verleihen ihnen das Recht, bestimmte ausschließliche Rechte der Rechteinhaber wahrzunehmen und insbesondere in ihrem Namen Erlaubnisse oder Lizenzvereinbarungen mit Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten auszuhandeln.

23.      Die Austro-Mechana von der Aufsichtsbehörde erteilte Wahrnehmungsgenehmigung erlaubt ihr, „für Werke der Tonkunst und mit Werken der Tonkunst verbundene Sprachwerke … Rechte der Vervielfältigung … sowie entsprechende Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche“(7) wahrzunehmen bzw. geltend zu machen. Sie gilt u. a. für die „Vervielfältigung und/oder Verbreitung auf Bild- und/oder Schallträgern (Speichermedien) gemäß [den] §§ 15 und 16 UrhG“ und die „Vervielfältigung … auf Bild- und Schallträgern (Speichermedien) in Verbindung mit zur Sendung bestimmten Filmwerken, die ein Rundfunkunternehmer oder Webcaster selbst herstellt oder von einem anderen herstellen lässt“.

24.      Die Wahrnehmungsgenehmigung von AKM gilt für „Werke der Tonkunst und mit Werken der Tonkunst verbundene Sprachwerke … zur Wahrnehmung bzw. Geltendmachung der Aufführungs‑, Vertrags‑, Sende- und Zurverfügungstellungsrechte an Vorträgen, konzertmäßigen Aufführungen und Sendungen sowie entsprechender Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche“(8).

25.      Am 7. Juni 2022 beantragte Austro-Mechana bei der Aufsichtsbehörde die Feststellung, dass ihre Wahrnehmungsgenehmigung die Vervielfältigung zum Zweck der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung auf großen Online-Plattformen umfasst. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihre Genehmigung für digitale Kopien geschützter Inhalte gelte, die auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten erstellt würden und die akzessorisch mit der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung dieser Inhalte auf diesen Plattformen verbunden seien und dafür technisch erforderlich seien. Sie beanspruchte dies ungeachtet der Tatsache, dass diese Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung unter die Wahrnehmungsgenehmigung von AKM fallen.

26.      Mit Bescheid vom 30. Januar 2023 lehnte die Aufsichtsbehörde den Antrag von Austro-Mechana ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die von AKM gehaltene Wahrnehmungsgenehmigung bereits derartige Vervielfältigungen abdecke (Nr. 2).

27.      Die Aufsichtsbehörde führte zunächst aus, dass zweifelhaft sei, ob das Vervielfältigungsrecht, das durch § 15 UrhG, der Art. 2 der Richtlinie 2001/29 in österreichisches Recht umsetze, geschützt sei, von den unter § 18c UrhG – der wiederum Art. 17 der Richtlinie 2019/790 in österreichisches Recht umsetze – fallenden Handlungen oder Vorgängen überhaupt betroffen sei. Insoweit verwies sie auf einige der Erklärungen, die die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zu dieser Bestimmung(9) abgegeben hat, und unterstrich, dass Art. 17 der Richtlinie 2019/790 und damit § 18c UrhG ausschließlich das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 regelten.

28.      Selbst wenn das Vervielfältigungsrecht durch die von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 und damit von § 18c UrhG erfassten Handlungen oder Vorgänge berührt würde, könne zudem aus dem Zweck von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 abgeleitet werden, dass die Erlaubnis, die Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten einholen müssten, um geschützte Inhalte, die von Nutzern auf ihre Plattformen hochgeladen würden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen, zwingend alle Vervielfältigungshandlungen umfasse, die hierzu technisch erforderlich seien. Diese Handlungen ließen sich nicht von den Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung trennen, so dass eine gesonderte Lizenzierung des Vervielfältigungsrechts nicht möglich sei.

29.      Sowohl Austro-Mechana als auch AKM erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dem vorlegenden Gericht. Sie beantragen im Wesentlichen, Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufzuheben und Nr. 1 dieses Bescheids dahin abzuändern, dass dem Antrag von Austro-Mechana vom 7. Juni 2022 stattgegeben wird.

30.      Aufgrund von Zweifeln im Hinblick auf die richtige Auslegung der oben genannten unionsrechtlichen Bestimmungen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 2 der Richtlinie 2001/29 sowie Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 und Art. 9 der Berner Übereinkunft, dahin auszulegen, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten gemäß Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2019/790, der die von Nutzern hochgeladenen Werke und andere Schutzgegenstände speichert, abgesehen von einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe (oder einer Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung) im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2001/29 auch eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/29 vornimmt oder ihm diese zuzurechnen ist und dafür die gesonderte Erlaubnis der in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 genannten Rechteinhaber einzuholen hat?

2.      Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2019/790, dahin auszulegen, dass eine von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten im Sinne des Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2019/790 eingeholte Erlaubnis zur Vervielfältigung auch für die von den Nutzern solcher Plattformen ausgeführten oder diesen zuzurechnenden Vervielfältigungshandlungen gilt, sofern diese nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen oder mit ihrer Tätigkeit nicht erhebliche Einnahmen erzielt werden?

3.      Falls die erste Vorlagefrage verneint wird:

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 2 der Richtlinie 2001/29 und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790, dahin auszulegen, dass Nutzer von Angeboten von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten im Sinne des Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2019/790 durch das Hochladen zum Zwecke der Speicherung und des Teilens urheberrechtlich geschützter Werke und Schutzgegenstände Vervielfältigungen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/29 vornehmen und dafür eine Erlaubnis der in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 genannten Rechteinhaber bedürfen?

4.      Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 4, Art. 5 und Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/26, dahin auszulegen, dass Rechteinhaber das Recht der Vervielfältigung nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 einerseits und das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 derselben Richtlinie andererseits zum Zweck der Lizenzierung nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2019/790 einzeln und getrennt voneinander einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung (bzw. einer unabhängigen Verwertungseinrichtung) einräumen können, sei es, um diese Rechte entweder durch verschiedene Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (bzw. unabhängige Verwertungseinrichtungen) wahrnehmen zu lassen oder um diese Rechte teilweise individuell wahrzunehmen?

31.      Das Vorabentscheidungsersuchen vom 30. August 2024 ist am 3. September 2024 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden. Die Beschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens, die österreichische und die französische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Verfahrensbeteiligten und die Aufsichtsbehörde haben in der Sitzung vom 8. Oktober 2025 mündlich verhandelt.

IV.    Würdigung

32.      Art. 2 der Richtlinie 2001/29 definiert das Vervielfältigungsrecht als das „ausschließliche Recht“ von Urhebern, ausübenden Künstlern, Produzenten und Sendeunternehmen, „die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung [ihrer Werke, Darbietungen, Tonträger, Filme oder Sendungen] auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten“.

33.      In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob dieses Recht im Zusammenhang mit Diensten für das Teilen von Online‑Inhalten Anwendung findet, wenn digitale Kopien geschützter Inhalte, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen, auf den Computerservern der Anbieter dieser Dienste erstellt werden. Hierzu ist zu klären, ob es sich bei solchen Kopien um Vervielfältigungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 handelt.

34.      Für den Fall, dass das Vervielfältigungsrecht in diesem Zusammenhang Anwendung findet, möchte das vorlegende Gericht zudem wissen, ob sich die Erlaubnis, die Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten von den Rechteinhabern nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 einholen müssen, um geschützte Inhalte auf ihren Plattformen öffentlich zugänglich zu machen, zwangsläufig die Erstellung von zu diesem Zweck erforderlichen digitalen Kopien dieser Inhalte auf den Servern dieser Diensteanbieter umfasst.

35.      Zur Erläuterung, warum der Unionsgesetzgeber in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 eine besondere Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten eingeführt hat, sei an eines der Hauptziele der Richtlinie 2001/29 und die Erwägungen zu erinnert, auf denen Art. 17 beruht.

36.      Wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, soll die Richtlinie 2001/29 den Rechtsinhabern ein „hohe[s] Schutzniveau“ für ihre Urheberrechte und verwandten Schutzrechte bieten und sicherstellen, dass sie für die Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände „eine angemessene Vergütung“ erhalten, insbesondere in der „Informationsgesellschaft“(10). Zu diesem Zweck gewährt die Richtlinie ihnen, wie ich in der Einleitung bereits ausgeführt habe, ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht an ihren geschützten Inhalten (Art. 2) und ein ausschließliches Recht der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung dieser Inhalte (Art. 3). Um Handlungen vorzunehmen, die unter diese Rechte fallen, benötigen Dritte daher in der Regel(11) eine vorherige Erlaubnis, die für gewöhnlich in Form einer Lizenz gegen Entgelt erteilt wird.

37.      Bald nach Erlass der Richtlinie 2001/29 führte jedoch das Entstehen interaktiver „Web 2.0“-Dienste und insbesondere großer Plattformen wie YouTube zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Hochladens geschützter Inhalte auf diese Plattformen.

38.      Seinerzeit konzentrierte sich die Debatte auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung nach Art. 3 der Richtlinie 2001/29. Es war zwar klar, dass das Hochladen eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands durch einen Nutzer auf eine Plattform für das Teilen von Online‑Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung darstellt, die in der Regel der vorherigen Erlaubnis des betroffenen Rechtsinhabers bzw. der betroffenen Rechtsinhaber bedarf, doch war strittig, ob der Betreiber dieser Plattform selbst eine solche Handlung ausführte, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten gewährte, und ob er daher verpflichtet sei, Lizenzvereinbarungen abzuschließen oder die Rechtsinhaber zu vergüten. Die Rechtsinhaber äußerten ihrerseits Bedenken(12), dass Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten Nutzern einen Anreiz dafür böten, geschützte Inhalte auf ihre Online-Plattformen hochzuladen, und über Werbung oder Abonnements erhebliche Einnahmen aus diesen Inhalten erzielten, ohne sich um eine Erlaubnis zu bemühen oder den Rechtsinhabern eine Vergütung zu zahlen. Dies wird als Argument des „Value Gap“ (Wertschöpfungslücke) bezeichnet(13).

39.      Unsicherheit herrschte auch im Hinblick auf die Tragweite der sogenannten „Sicherer Hafen“-Regelung in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31. Diese Bestimmung befreit die Anbieter von „Hostingdiensten“ unter bestimmten Voraussetzungen von der Haftung, die sich aus den geschützten Inhalten, die sie für ihre Nutzer speichern, ergeben könnte. Auch insoweit war unklar, ob diese Bestimmung Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten, wie YouTube, SoundCloud und Pinterest, vor einer urheberrechtlichen Haftung für die öffentliche Wiedergabe geschützter Inhalte, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, abschirmte(14).

40.      Um dieser Rechtsunsicherheit abzuhelfen, beschloss der Unionsgesetzgeber, diesen Punkt in der Richtlinie 2019/790(15), namentlich in deren Art. 17, zu regeln.

41.      Wie ich in der Einleitung erläutert habe, sieht zum einen Art. 17 Abs. 1 vor, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 vornehmen, wenn sie der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Inhalten verschaffen, die von ihren Nutzern hochgeladen werden(16). Dies begründet eine Pflicht seitens dieser Anbieter, von den betreffenden Rechteinhabern eine Erlaubnis einzuholen, in der Regel durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung. Überdies schließt Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2019/790 unter diesen Umständen die Anwendung der „Sicherer Hafen“-Regelung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 aus.

42.      Zum anderen stellt Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 klar, dass Nutzer von Diensten für das Teilen von Online‑Inhalten auch Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung vornehmen, wenn sie geschützte Inhalte auf die Online-Plattformen dieser Diensteanbieter hochladen. Holen diese Anbieter jedoch eine Erlaubnis ein, wie z. B. durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung gemäß Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie, so erstreckt sich eine solche Erlaubnis auch auf derartige Handlungen, sofern die betreffenden Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen.

43.      Die mit Art. 17 der Richtlinie 2019/790 eingeführte besondere Verantwortlichkeit(17) soll das „hohe Maß an Schutz“, das den Rechteinhabern an ihren geschützten Inhalten zukommt(18), stärken und insbesondere sicherstellen, dass sie für die Nutzung dieser Inhalte auf Plattformen für das Teilen von Online‑Inhalten eine bessere Vergütung erhalten. Gleichzeitig zielt sie darauf ab, einen „fairen Ausgleich“ der Rechte und Interessen dieser Rechteinhaber und denen der Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten und deren Nutzern herzustellen, insbesondere durch die Schaffung von Rechtssicherheit für diese Diensteanbieter(19).

44.      Jedoch wird das Rechtsinhabern in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 gewährte Vervielfältigungsrecht weder in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 noch in den anderen Absätzen dieses Artikels ausdrücklich genannt; das gilt im Übrigen auch für die Erstellung digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen.

45.      Mithin tritt die Rechtsunsicherheit, die zuvor im Hinblick auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung herrschte, nunmehr hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts wieder in Erscheinung.

46.      Vor diesem Hintergrund werde ich zunächst erläutern, warum solche digitalen Kopien „Vervielfältigungen“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 darstellen und daher unter das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber fallen (erster Teil der ersten Frage) (Abschnitt A). Sodann werde ich die Gründe darlegen, aus denen ich der Auffassung bin, dass die Erlaubnis, die Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 von den Rechteinhabern einholen müssen, um geschützte Inhalte öffentlich wiederzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen, sich zwangsläufig auf die Erstellung digitaler Kopien solcher Inhalte auf ihren Servern erstreckt, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu den betreffenden Inhalten zu verschaffen (zweiter Teil der ersten Frage) (Abschnitt B). Des Weiteren werde ich erläutern, warum diese Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 auch die Vervielfältigungshandlungen der Nutzer von Diensten für das Teilen von Online‑Inhalten erfasst, so dass diese Nutzer für diese Handlungen keine gesonderte Erlaubnis benötigen, sofern sie nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine nennenswerten Einnahmen erzielen (zweite und dritte Frage) (Abschnitt C). Schließlich werde ich kurz auf die Frage eingehen, ob Rechteinhaber verschiedene Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betrauen können (vierte Frage) (Abschnitt D).

47.      Zuvor ist allerdings zu erläutern, warum der Rahmen der vorliegenden Schlussanträge in zwei wichtigen Punkten eingeschränkt ist. Erstens beschränken sich die Vorlagefragen des nationalen Gerichts auf den spezifischen Kontext des Hochladens geschützter Inhalte auf Plattformen von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten, die in den Anwendungsbereich von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 fallen. Der erste Absatz von Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2019/790 definiert einen Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten als „den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt“. Insbesondere aus der Verwendung des Begriffs „große“ folgt, dass Art. 17 die führenden Betreiber von Plattformen für das Teilen von Inhalten wie YouTube, SoundCloud oder Pinterest betrifft, während andere nicht erfasst werden(20). Dementsprechend wird sich meine Analyse nicht mit digitalen Kopien befassen, die im Rahmen der Online-Bereitstellung geschützter Inhalte entweder von Einzelpersonen auf ihren eigenen Websites oder über Vermittlungsdienste erstellt werden, die nicht unter diese Bestimmung fallen(21).

48.      Zweitens beziehen sich die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Rechtsprobleme konkret auf die Erstellung digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Computerservern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Die vorliegenden Schlussanträge betreffen nicht Vervielfältigungen auf den Servern der Nutzer von Diensten für das Teilen von Online‑Inhalten, deren sonstige IT‑Geräte oder Online-Konten, insbesondere in der Cloud(22).

A.      Zur Frage, ob die technisch erforderlichen digitalen Kopien, die auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten erstellt werden, Vervielfältigungen darstellen, die in den Anwendungsbereich des in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 geschützten Vervielfältigungsrechts fallen (erster Teil der ersten Frage)

49.      Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, wird die betreffende Datei in „Pakete“ aufgeteilt, wenn ein Nutzer auf einer Plattform für das Teilen von Online‑Inhalten auf die Schaltfläche „Hochladen“ klickt. Diese Pakete werden über Router über das Internet übertragen und, sobald sie die Rechenzentren des betreffenden Diensteanbieters für das Teilen von Online‑Inhalten erreichen, auf dessen Servern wieder zusammengesetzt; dort wird die Datei wiederhergestellt, bevor sie online geteilt wird. Dabei werden automatisch digitale Kopien der Datei erstellt(23); dies ist ein integraler Teil des Prozesses der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung der geschützten Inhalte auf der betreffenden Plattform. Nach meinem Verständnis dienen diese Kopien allein dazu, online das Teilen dieser Inhalte mit der Öffentlichkeit zu ermöglichen.

50.      Aus meiner Sicht ist klar, dass die solchermaßen auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten erstellten digitalen Kopien geschützter Inhalte Vervielfältigungen darstellen, die in den Anwendungsbereich des in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 geschützten ausschließlichen Rechts fallen.

51.      Erstens hat der Gerichtshof bereits in anderen Zusammenhängen bestätigt, dass dieses Recht die Erstellung und Speicherung digitaler Kopien geschützter Inhalte auf Computerservern erfasst, da es für Vervielfältigungen geschützter Inhalte „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ gilt(24).

52.      Diese Auslegung steht im Einklang mit der ersten völkerrechtlichen Regelung, die das Vervielfältigungsrecht anerkannt hat, nämlich Art. 9 der Berner Übereinkunft. Insofern sieht die Vereinbarte Erklärung zu Art. 1 Abs. 4 des Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)(25) vor, dass „die Speicherung eines geschützten Werkes in digitaler Form in einem elektronischen Medium eine Vervielfältigung im Sinne von Artikel 9 [der Berner Übereinkunft] darstellt“. Es sei darauf hingewiesen, dass die Europäische Union selbst nicht Vertragspartei der Berner Übereinkunft ist, die nach ihrem Art. 29 Abs. 1 nur Ländern, nicht jedoch internationalen Organisationen offensteht. Die Europäische Union hat sich jedoch gemäß Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)(26) und Art. 1 Abs. 4 des Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)(27) verpflichtet, die materiell-rechtlichen Bestimmungen (Art. 1 bis 21) dieser Übereinkunft einzuhalten.

53.      Zweitens gilt das Vervielfältigungsrecht nach der vom Unionsgesetzgeber in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 bewusst gewählten weiten Auffassung nicht nur für Vervielfältigungen „auf jede Art und Weise und in jeder Form“, sondern auch unabhängig davon, ob diese Vervielfältigungen „unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft“ sind. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, dass die in Rede stehenden digitalen Kopien sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht nur begleitend mit der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung des Inhalts im Sinne von Art. 3 dieser Richtlinie zusammenhängen.

54.      Insoweit weise ich darauf hin, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 unter strengen Voraussetzungen allerdings eine Ausnahme für „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen“, vorsieht(28). Diese Ausnahme findet nur dann Anwendung, wenn fünf kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wenn die betreffende Handlung

–        vorübergehend ist;

–        flüchtig oder begleitend ist;

–        einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;

–        ihr alleiniger Zweck darin besteht, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung geschützter Inhalte zu ermöglichen;

–        sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat(29).

55.      Aus der Rechtsprechung ergibt sich zwar, dass diese fünf Voraussetzungen eng auszulegen sind(30), doch hat der Gerichtshof entschieden, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die im Speicher des Satellitendecoders und auf dem Fernsehbildschirm erfolgen(31), sowie die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien(32) als all diese Voraussetzungen erfüllend angesehen werden können.

56.      Ebenso wie die Beschwerdeführerinnen, die österreichische und die französische Regierung sowie die Aufsichtsbehörde bin auch ich nicht der Ansicht, dass dies für digitale Kopien wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gilt. Wie die Aufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sind solche Kopien nicht vorübergehend, da sie durchaus jahrelang auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten gespeichert bleiben können.

57.      In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht keine Anwendung auf die Erstellung digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten findet, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen.

58.      Drittens ist zu berücksichtigen, dass nichts in der Richtlinie 2001/29 den Schluss nahelegt, dass in einer solchen Situation das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung nach Art. 3 der Richtlinie der Anwendung des von ihrem Art. 2 geschützten Vervielfältigungsrechts in dem Sinne „vorzugehen“ habe, dass dieses Recht nicht mehr relevant wäre.

59.      Zunächst stimme ich mit den Beschwerdeführerinnen darin überein, dass jede Form der „Bündelung“ unterschiedlicher ausschließlicher Rechte – in der vorliegenden Rechtssache des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung – Art. 2 der Richtlinie 2001/29 sowie u. a. Art. 9 der Berner Übereinkunft zuwiderlaufen würde; beide bezeichnen das Vervielfältigungsrecht als ein ausschließliches Recht, das sich vom Recht der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung unterscheidet.

60.      Außerdem heißt es, wie die französische Regierung hervorhebt, im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, dass „[das Recht der öffentlichen Wiedergabe eines Werks] für keine weiteren Handlungen gelten sollte“. Ich verstehe dies dahin, dass die Feststellung, dass das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung in einer bestimmten Situation Anwendung findet, der gleichzeitigen Anwendung anderer ausschließlicher Rechte, einschließlich des Vervielfältigungsrechts, nicht entgegensteht.

61.      Entgegen dem Vorbringen der Kommission lassen die früheren Urteile des Gerichtshofs, insbesondere in den Rechtssachen Renckhoff(33), YouTube und Cyando oder Polen/Parlament und Rat, keine andere Schlussfolgerung zu.

62.      Wie die Beschwerdeführerinnen sowie die österreichische und die französische Regierung zutreffend vortragen, ist der Grund, warum sich der Gerichtshof in diesen Rechtssachen nicht mit dem Vervielfältigungsrecht oder Art. 2 der Richtlinie 2001/29 befasst hat, allein darin zu sehen, dass die vorgelegten Fragen weder dieses Recht noch diese Bestimmung betrafen. In der dem Urteil Renckhoff zugrunde liegenden Rechtssache ersuchte das vorlegende Gericht den Gerichtshof lediglich um eine Auslegung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung. Die dem Urteil YouTube und Cyando zugrunde liegende Rechtssache betraf die Frage der Haftung für das Hochladen und Teilen von Inhalten auf den Websites der in Rede stehenden Diensteanbieter unter der vor dem Erlass von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 geltenden Regelung. In der dem Urteil Polen/Parlament und Rat zugrunde liegenden Rechtssache schließlich hatte der Gerichtshof über die Vereinbarkeit bestimmter Aspekte dieser Haftungsregelung mit dem in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu entscheiden. Aus diesen Urteilen können daher keine Schlussfolgerungen über den Umfang des Vervielfältigungsrechts gezogen werden.

63.      Letztlich hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung stets klar zwischen dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung differenziert und bereits bestätigt, dass beide Rechte parallel zum Tragen kommen können. So hat er beispielsweise entschieden, dass jede im Teilen eines Werks durch den Nutzer einer Dienstleistung der Speicherung in der Cloud bestehende Wiedergabe eine andere Verwertungshandlung als die Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist und unter deren Art. 3 Abs. 1 fallen könnte, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind(34).

64.      In Anbetracht des Vorstehenden ist es meines Erachtens offenkundig, dass das Hochladen geschützter Inhalte auf eine Plattform eines Diensteanbieters für das Teilen von Online‑Inhalten nicht nur Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 beinhaltet, sondern auch Vervielfältigungshandlungen, die unter deren Art. 2 fallen. Werden solche Vervielfältigungshandlungen ohne Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber vorgenommen, führen sie daher unter Umständen zu einer Verletzung eines separaten ausschließlichen Rechts, nämlich des Vervielfältigungsrechts, das sich vom Recht der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unterscheidet.

B.      Zur Frage, ob Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten eine andere Erlaubnis für die in Rede stehenden digitalen Vervielfältigungen einholen müssen als die, die sie benötigen, um der Öffentlichkeit Zugang zu den fraglichen geschützten Inhalten zu verschaffen (zweiter Teil der ersten Frage)

65.      Ich wende mich nunmehr der Frage zu, ob die Erlaubnis, die Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 im Hinblick auf die öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung geschützter Inhalte im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 von den Rechteinhabern einholen müssen, auch für die Vervielfältigungen gilt, die sich nach Art. 2 dieser Richtlinie ergeben, wenn digitale Kopien dieser Inhalte, die technisch erforderlich sind, um die Inhalte mit der Öffentlichkeit zu teilen, auf ihren Servern erstellt werden.

66.      Hierzu sind vor dem Gerichtshof drei unterschiedliche Argumentationsstränge vorgebracht worden.

67.      Erstens vertreten die Aufsichtsbehörde und die Kommission die Auffassung, dass das Vervielfältigungsrecht im Rahmen der Anwendung von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 nicht unabhängig vom Recht der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung ausgeübt werden könne. Daher erstrecke sich die Erlaubnis, die Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten nach Abs. 1 dieses Artikels einholen müssten, zwangsläufig auf die Erstellung solcher Kopien.

68.      Zweitens machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 vorgesehene besondere Haftungsregelung gelte zwar für das Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten, die technisch erforderlich seien, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen, doch müssten diese Anbieter gleichwohl eine gesonderte Erlaubnis für diese Vervielfältigungen einholen, die sich von der in Abs. 1 dieses Artikels ausdrücklich genannten Erlaubnis unterscheide. Wenn man der von der Aufsichtsbehörde und der Kommission befürworteten Lösung folgte, käme dies einer „De-facto-Abschaffung“ des Vervielfältigungsrechts unter Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 der Charta gleich, wonach „[g]eistiges Eigentum geschützt [wird]“.

69.      Drittens bringen die österreichische und die französische Regierung vor, dass Art. 17 der Richtlinie 2019/790 überhaupt nicht auf das Erstellen solcher Kopien anwendbar sei, da diese Bestimmung nur Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung betreffe. Daher sei die Haftung von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten für auf ihren Servern erstellte digitale Kopien geschützter Inhalte, die technisch erforderlich seien, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen, ausschließlich nach der allgemeinen Haftungsregelung zu beurteilen, also den Bestimmungen der Richtlinie 2001/29. Insoweit weist die französische Regierung darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen sei, dass vorbehaltlich der in deren Art. 5 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen jede Handlung der Vervielfältigung eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung des betreffenden Rechtsinhabers bedürfe(35). Wäre es solchen Anbietern gestattet, digitale Kopien geschützter Inhalte ohne eine besondere Erlaubnis des betreffenden Rechtsinhabers zu erstellen, die sich von der nach Art. 17 der Richtlinie 2019/790 erforderlichen Erlaubnis unterscheide, liefe dies darauf hinaus, eine neue ungeschriebene „Ausnahme“ oder „Beschränkung“ in Bezug auf das nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 geschützte Vervielfältigungsrecht einzuführen.

70.      An diesem Punkt sei darauf hingewiesen, dass, wie die Aufsichtsbehörde bereits vor dem vorlegenden Gericht angemerkt hat(36), die Kommission in ihren Leitlinien zu Art. 17 der Richtlinie 2019/790 – allerdings ohne wirkliche Erläuterung – ausgeführt hat, dass „[d]ie Handlungen der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung von Inhalten in Artikel 17 Absatz 1 so verstanden werden [sollten], dass sie ferner die zur Durchführung dieser Handlungen erforderlichen Vervielfältigungen umfassen“(37) und dass „[d]ie Mitgliedstaaten keine Verpflichtung für Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten vorsehen [sollten], um eine Erlaubnis für Vervielfältigungen einzuholen, die im Rahmen von Artikel 17 vorgenommen werden“(38). Ich erinnere jedoch daran, dass die Leitlinien der Kommission zu Art. 17 der Richtlinie 2019/790 lediglich die Sichtweise dieses Organs wiedergeben und nicht verbindlich sind(39).

71.      In den folgenden Abschnitten werde ich erläutern, dass eine Analyse des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 keine endgültige Schlussfolgerung zu der Frage zulässt, ob die nach dieser Bestimmung erforderliche Erlaubnis zwingend das Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten umfasst, die für die öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung dieser Inhalte technisch erforderlich sind (1). Gleichwohl überzeugt mich eine systematische und teleologische Auslegung von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 von dem von der Kommission in ihren Leitlinien vertretenen Standpunkt (2).

1.      Analyse des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte

72.      Zunächst teile ich die Auffassung der österreichischen und der französischen Regierung, dass sich Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 ausschließlich auf „eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung“ bezieht. Weder in diesem Absatz noch in den übrigen Absätzen von Art. 17 wird auf Vervielfältigungshandlungen oder das Vervielfältigungsrecht im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 Bezug genommen.

73.      Was die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung betrifft, weise ich darauf hin, dass Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 des Consolidated Presidency Compromise Proposal of the Council vom 23. März 2018(40), der später zu Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 wurde, vorsah, dass die Lizenzvereinbarungen zwischen Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten und Rechteinhabern „auf die Haftung der Nutzer des Dienstes für unter die Artikel 2 und 3 der [Richtlinie 2001/29] fallende Handlungen Anwendung finden, sofern sie nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln“(41). Der Verweis auf Art. 2 der Richtlinie 2001/29 wurde später – meines Wissens ohne ausdrückliche Begründung(42) – in den weiteren Stationen des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Die vorbereitenden Arbeiten für Art. 17 der Richtlinie 2019/790 enthalten keine weiterführenden Hinweise bezüglich seiner möglichen Anwendung auf Vervielfältigungshandlungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29.

74.      Zwar geben der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 und dessen Entstehungsgeschichte keinen Aufschluss hinsichtlich der vorliegenden Problematik, doch kann auch dieses Schweigen unterschiedlich gedeutet werden. Wie die Kommission zutreffend anmerkt, zeigt der Umstand, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auf Art. 2 der Richtlinie 2001/29 verwiesen wurde, dass dem Unionsgesetzgeber bewusst war, dass es einen Zwischenschritt gibt, der darin besteht, digitale Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten zu erstellen.

75.      Mangels einer Erklärung für die anschließende Streichung dieser Bezugnahme lassen sich zwei einander widersprechende Schlussfolgerungen ziehen. Wie die Kommission geltend macht, könnte man argumentieren, dass der Unionsgesetzgeber eine solche Bezugnahme nicht für erforderlich gehalten habe, weil diese Vervielfältigungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung dieser Inhalte untergeordnet seien und damit implizit von der in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 vorgesehenen besonderen Haftungsregelung erfasst würden. Andererseits könnte man, wie Austro-Mechana, AKM und die französische Regierung geltend machen, argumentieren, dass das Vervielfältigungsrecht bewusst vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen worden sei und allein der allgemeinen Regelung, d. h. den in der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Regeln (und möglicherweise der durch Art. 14 der Richtlinie 2014/26 geschaffenen „Sicherer Hafen“-Regelung), unterliege.

76.      Wie ich in den folgenden Abschnitten erläutern werde, ist nach meinem Dafürhalten der erstgenannten Auslegung Vorzug zu geben.

2.      Systematische und teleologische Auslegung

77.      Von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 abgesehen, stützen zwei weitere Bestimmungen dieser Richtlinie die Schlussfolgerung, dass Art. 17 Abs. 1 sehr wohl auf das Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten Anwendung findet, wenn solche Kopien technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen.

78.      Wie ich bereits oben in Nr. 41 ausgeführt habe, findet zum einen die besondere Haftungsregelung von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 auf „Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten“ Anwendung, die in Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 2019/790 als „Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem[/denen] der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen[/ihren] Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser[/diese] Anbieter diese Inhalte organisiert[/organisieren] und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt[/bewerben]“(43). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Unionsgesetzgeber in dieser Definition ausdrücklich auf die Tätigkeit der „Speicherung“ Bezug genommen hätte, wenn das Erstellen und Speichern digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten für diese Bestimmung unerheblich wäre(44).

79.      Zum anderen heißt es im 61. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/790, dass mit der in Art. 17 dieser Richtlinie festgelegten besonderen Haftungsregelung nach jahrelanger Diskussion und Unsicherheit klargestellt werden sollte, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten „urheberrechtlich relevante Handlungen vornehmen und für das Hochladen von Inhalten durch ihre Nutzer … die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen müssen“(45). Dieser Erwägungsgrund legt nahe, dass Art. 17 Abs. 1 so konzipiert wurde, um diese Diensteanbieter vor einer Haftung bei Verletzung der ausschließlichen Rechte von Rechteinhabern – im weiten Sinne – zu schützen, sofern sie eine Erlaubnis eingeholt haben.

80.      Was die Ziele betrifft, die mit der in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 eingeführten besonderen Haftungsregelung verfolgt werden, so erinnere ich daran, dass sie, wie oben in Nr. 43 ausgeführt, das „hohe Schutzniveau“, das den Rechteinhabern an ihren geschützten Inhalten zukommt, konsolidieren soll. Dies geschieht durch Förderung der Entwicklung des „Markts für die Vergabe von Lizenzen zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten“(46). Auf diese Weise soll sie die Rechteinhaber in die Lage versetzen, eine bessere Vergütung für die Nutzung geschützter Inhalte auf den Plattformen dieser Diensteanbieter zu erhalten, und zu einem „gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt“ beitragen(47). Gleichzeitig soll durch diese besondere Haftungsregelung ein „angemessener Rechte- und Interessenausgleich“ zwischen den Rechteinhabern einerseits und den Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten und deren Nutzern andererseits gewahrt werden.

81.      Insbesondere wird im 61. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/790 betont, dass Lizenzvereinbarungen gerecht sein und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Parteien (Rechteinhaber und Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten) vorsehen sollten(48), während in ihrem 70. Erwägungsgrund hervorgehoben wird, wie wichtig es ist, im besonderen Kontext von Diensten für das Teilen von Online‑Inhalten die Meinungsfreiheit der Nutzer zu gewährleisten und „ein Gleichgewicht zwischen den in der [Charta] verankerten Grundrechten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Freiheit der Kunst und dem Eigentumsrecht, auch betreffend das geistige Eigentum, zu schaffen“(49).

82.      In Anbetracht dieser Ziele bin ich der Ansicht, dass Art. 17 der Richtlinie 2019/790 seine Wirksamkeit genommen würde, wenn die Erlaubnis, die Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten gemäß Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie einholen müssen, nicht das Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte auf ihren Servern umfasste, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen.

83.      Erstens nimmt Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 aus Sicht der Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten einzig auf „eine Erlaubnis … damit er Werke oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben oder öffentlich zugänglich machen darf“ Bezug. Sollte der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung gelangen, dass das Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern dieser Diensteanbieter, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen, von einer gesonderten Erlaubnis abhängig gemacht werden kann, die in Art. 17 an keiner Stelle erwähnt wird, so hätte dies für Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge. Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass, wie oben in Nr. 40 ausgeführt, der Unionsgesetzgeber u. a. die Rechtsunsicherheit verringern wollte, die mit der Verantwortlichkeit dieser Diensteanbieter für geschützte Inhalte, die von Nutzern hochgeladen werden, einherging. Nach meinem Verständnis ging es ihm nicht darum, diese Verantwortung nur teilweise zu regeln (d. h. nur die Haftung der Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten für Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht aber die zu diesem Zweck technisch erforderlichen Vervielfältigungshandlungen).

84.      Außerdem wäre die nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 erforderliche Erlaubnis praktisch nutzlos, wenn sie die Erstellung solcher digitalen Kopien nicht erfassen würde. Diese Diensteanbieter könnten sich immer noch allein deswegen Ansprüchen von Rechtsinhabern wegen Verletzung ihres durch Art. 2 der Richtlinie 2001/29 geschützten ausschließlichen Vervielfältigungsrechts gegenübersehen, weil digitale Kopien geschützter Inhalte automatisch auf ihren Servern erstellt werden, wann immer ein Nutzer solche geschützten Inhalte hochlädt.

85.      Dementsprechend besteht im Hinblick auf die Rechtssicherheit die einzig folgerichtige Lösung darin, dass die nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 erforderliche Erlaubnis solche Kopien zwingend erfasst.

86.      Zweitens wäre aus Sicht der Rechteinhaber das Ziel, eine bessere Vergütung für die Nutzung geschützter Inhalte auf Plattformen für das Teilen von Online‑Inhalten sicherzustellen, ernsthaft gefährdet, wenn sich die gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 erforderliche Erlaubnis nicht auf das Erstellen solcher Kopien erstreckte. Für Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten bestünde wenig Anreiz, eine solche Erlaubnis einzuholen, da sie in jedem Fall für Vervielfältigungshandlungen, die nicht unter diese Erlaubnis fallen, haftbar gemacht werden könnten.

87.      Zudem würde die Frage der Haftung dieser Diensteanbieter für derartige Vervielfältigungshandlungen im Grunde wieder die gleichen Unsicherheiten auslösen, mit denen sich der Gerichtshof in seinem Urteil YouTube und Cyando in Bezug auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung zu einer Zeit befasst hat, als die in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 festgelegte Sonderregelung noch nicht bestand. Insbesondere würde sich die Frage stellen, ob der Anbieter nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 primär haftet. Könnte er sich auf die „Sicherer Hafen“-Regelung in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 berufen(50)? Je nach Antwort könnten Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten entweder vollumfänglich oder überhaupt nicht haftbar gemacht werden.

88.      Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in diesem Urteil(51) zu der ersten Frage entschieden hat, dass die potenziell rechtsverletzenden Inhalte grundsätzlich nicht vom Betreiber, sondern von den Nutzern, die selbständig handeln, auf die betreffende Plattform hochgeladen werden und dass die eigene Haftung des Betreibers vom Umfang und von der Vorsätzlichkeit seines Tätigwerdens im Hinblick auf die Wiedergabe abhängt. Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, nicht genügt, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen.

89.      Was die zweite Frage betrifft, so hat der Gerichtshof im Urteil YouTube und Cyando nicht ausgeschlossen, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 auf Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten anwendbar sein könnte(52). Diese Vorschrift bestimmte in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie(53), dass die Anbieter von „Hostingdiensten“ keiner allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen und im Wesentlichen verpflichtet sind, auf Hinweis der Rechtsinhaber tätig zu werden, indem sie rechtswidrige Inhalte entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren („Meldung und Entfernung“)(54).

90.      Diese Lösung wurde vom Unionsgesetzgeber bei Erlass der Richtlinie 2019/790 als unzureichender Schutz der Rechteinhaber angesehen(55). Aus diesem Grund verlangt Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und c der Richtlinie 2019/790 im Kern, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten überhaupt erst das Hochladen oder erneute Hochladen rechtsverletzender Inhalte – ex ante – durch den Einsatz von Filtermechanismen verhindern, mit denen die von Nutzern hochgeladenen Inhalte vor ihrer öffentlichen Verbreitung überprüft werden können, anstatt sie lediglich im Nachhinein zu entfernen(56).

91.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen scheint der von der französischen Regierung vertretene Standpunkt, wonach der Gerichtshof einen auf den Schutz der Rechteinhaber gerichteten Ansatz verfolgen sollte, dahin zu gehen, dass der Unionsgesetzgeber die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vervielfältigungshandlungen zwar weiterhin der allgemeinen Haftungsregelung (d. h. den einschlägigen Rechtsnormen abgesehen von Art. 17 der Richtlinie 2019/790) unterwerfen wollte, jedoch nicht den Art. 14 und 15 der Richtlinie 2000/31, so dass Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 für auf ihren Servern erstellte digitale Kopien geschützter Inhalte, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen, haftbar wären, es sei denn, sie haben eine besondere Erlaubnis vom Rechtsinhaber eingeholt oder eine der Ausnahmen oder Beschränkungen in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 findet Anwendung.

92.      Dieser Ansatz wird meines Erachtens jedoch nicht durch den Wortlaut der einschlägigen Rechtsakte (Richtlinie 2000/31, Richtlinie 2001/29 oder Richtlinie 2017/790) gestützt. Überdies läuft der Standpunkt der französischen Regierung im Grunde darauf hinaus, einerseits geltend zu machen, dass der Unionsgesetzgeber nicht wollte, dass die in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 festgelegte besondere Haftungsregelung für die in Rede stehenden Vervielfältigungshandlungen gelten solle, aber andererseits – ohne jede Rechtsgrundlage – vorauszusetzen, dass nach dessen Willen Art. 17 Abs. 3, wonach, „[wenn] ein Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung … vor[nimmt], … die Beschränkung der Verantwortlichkeit nach Artikel 14 Absatz 1 der [Richtlinie 2000/31] … keine Anwendung findet“, auf diese Handlungen entsprechend anwendbar sein soll.

93.      Meiner Ansicht nach ist klar, dass Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2019/790 nur dann auf das Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten angewandt werden könnte, wenn Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie selbst vom Unionsgesetzgeber dahin verstanden wurde, dass sich die Erlaubnis, die diese Anbieter nach dieser Vorschrift einholen müssen, um geschützte Inhalte öffentlich wiederzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen, zwangsläufig auf das Erstellen solcher digitalen Kopien erstreckt.

94.      Nur diese Auslegung würde es im Zusammenhang mit Diensten für das Teilen von Online‑Inhalten erlauben, völlig auf das oben in Nr. 89 erwähnte Verfahren der „Meldung und Entfernung“ zu verzichten und die Wirksamkeit der in Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und c der Richtlinie 2019/790 geregelte Pflicht zu wahren, wonach die Anbieter dieser Dienste vorbeugende automatisierte Maßnahmen in Form von Instrumenten zur automatischen Filterung ergreifen müssen. Es ist nur schwer vorstellbar, dass der Unionsgesetzgeber einerseits von diesen Anbietern verlangen wollte, die von Instrumenten zur automatischen Filterung erkannten rechtsverletzenden Inhalte zu entfernen und deren künftiges Hochladen zu verhindern, aber andererseits die Entfernung digitaler Kopien derselben Inhalte nur nach Hinweis vom betreffenden Rechteinhaber vorschreiben wollte.

95.      Was schließlich das Interesse der Rechteinhaber an der Wahrung des wirtschaftlichen Werts ihres ausschließlichen Vervielfältigungsrechts betrifft, bin ich der Auffassung, dass dieser Wert jedenfalls ausgehandelt werden kann und in der Erlaubnis Ausdruck findet, die Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 von den Rechteinhabern einholen müssen. Eine gesonderte Erlaubnis für dieses Recht ist mithin nicht erforderlich.

96.      Drittens weise ich darauf hin, dass aus der Sicht der Nutzer von Diensten für das Teilen von Online‑Inhalten die besondere Haftungsregelung nach Art. 17 der Richtlinie 2019/790 auch dem Schutz ihrer Interessen und Rechte dienen soll, wenn sie geschützte Inhalte auf die Plattformen der Anbieter dieser Dienste hochladen.

97.      In technischer Hinsicht ist unstreitig, dass die Erstellung digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten von den Nutzern dieser Dienste initiiert wird, wenn sie auf die Schaltfläche „Hochladen“ klicken. Diese Nutzer sind daher ebenfalls als Personen anzusehen, die Vervielfältigungshandlungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 vornehmen. Wie ich bereits in Nr. 42 erläutert habe, stellt Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 klar, dass die Nutzer selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 vornehmen, wenn sie geschützte Inhalte auf die Online-Plattformen dieser Anbieter hochladen.

98.      Allerdings bestimmt Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 auch, dass, wenn ein Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten von einem Rechteinhaber gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 eine Erlaubnis eingeholt hat, diese Erlaubnis „auch für Handlungen gilt, die von Nutzern von Diensten ausgeführt werden und die in den Geltungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie [2001/29] fallen“, vorausgesetzt dass „diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen“. Folglich müssen die Nutzer in einem solchen Fall selbst keine Erlaubnis einholen und können die betreffenden geschützten Inhalte nach Belieben hochladen.

99.      Was die in den Anwendungsbereich von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 fallenden Vervielfältigungshandlungen betrifft, weise ich darauf hin, dass sie in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 nicht ausdrücklich erwähnt werden. Im 69. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/790, der weiter gefasst ist als diese Bestimmung, heißt es indes, dass die von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten eingeholten Erlaubnisse „auch die urheberrechtlich relevanten Handlungen abdecken [sollten], die von Nutzern hochgeladene Inhalte innerhalb des Geltungsbereichs der den Diensteanbietern erteilten Erlaubnis betreffen“(57). Diese allgemeine Bezugnahme auf „urheberrechtlich relevante Handlungen“ und nicht nur auf Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung stützt die Auffassung, dass der Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 nicht notwendigerweise auf „Handlungen …, die von Nutzern von Diensten ausgeführt werden und die in den Geltungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie [2001/29] fallen“, beschränkt ist, sondern sich auf die von ihnen vorgenommenen Vervielfältigungshandlungen erstrecken könnte.

100. Jedenfalls stimme ich mit den Beschwerdeführerinnen darin überein, dass eine Verpflichtung der Nutzer, selbst regelmäßig eine gesonderte Erlaubnis für die Erstellung digitaler Kopien auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten einzuholen, nicht nur erhebliche praktische Probleme mit sich brächte, sondern auch zu einer Situation führen würde, in der ein Nutzer geschützte Inhalte in dem Glauben hochladen könnte, dass die vom Anbieter eingeholte Erlaubnis auch ihn „abdeckt“, nur um sich dann einem urheberrechtlichen Haftungsanspruch für die in diesem Zusammenhang erstellten technisch erforderlichen Kopien gegenüberzusehen. Ein solches Ergebnis würde den Schutz der durch Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung der Nutzer auf Online-Plattformen sowie die in Art. 13 der Charta verankerte Freiheit der Kunst gefährden.

101. Insoweit erinnere ich daran, dass sowohl die Richtlinie 2001/29 als auch die Richtlinie 2019/790 ein hohes Schutzniveau für die Rechteinhaber sicherstellen sollen(58). Gleichzeitig stellen diese Rechtsakte auch klar, dass Rechteinhaber kein absolutes Monopol für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände haben. Wie ich oben in den Nrn. 54 und 69 ausgeführt habe, sehen Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 nämlich eine Ausnahme bzw. eine Reihe von Ausnahmen und Beschränkungen u. a. vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht vor. Durch diese Regelungen soll ein „angemessener Ausgleich“ zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber hinsichtlich des Schutzes ihres geistigen Eigentums auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer geschützter Inhalte sowie des Gemeinwohls(59), einschließlich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Kultur, auf der anderen Seite gesichert werden.

102. Insbesondere hat der Gerichtshof in Anbetracht der Bedeutung der in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 genannten Dienste für das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen und Ideen bestätigt, dass das Hochladen geschützter Inhalte auf Plattformen für das Teilen von Online‑Inhalten unter die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung fällt(60). Das gilt unabhängig davon, ob der Inhalt das Urheberrecht verletzt, da der bloße Umstand, dass eine Information urheberrechtlich geschützt ist, sie nicht von vornherein vom Geltungsbereich der Meinungsfreiheit ausschließt(61).

103. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist in Art. 11 der Charta verankert und schließt „die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben“. Es entspricht dem in Art. 10 EMRK garantierten Recht(62).

104. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK ist das Internet zu einem der wichtigsten Mittel geworden, mit dem die Einzelnen von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Gebrauch machen. Internetseiten und insbesondere Plattformen für das Teilen von Online‑Inhalten trügen dank ihrer Zugänglichkeit und ihrer Eigenschaft, große Mengen von Daten speichern und verbreiten zu können, in hohem Maße dazu bei, den Zugang der Allgemeinheit zu aktuellen Informationen zu verbessern und allgemein die Wiedergabe von Informationen zu erleichtern, wobei die den Einzelnen gegebene Möglichkeit, sich im Internet zu äußern, ein ganz neues Mittel für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstelle(63). Dies gelte insbesondere für große soziale Netzwerke und Plattformen wie YouTube, die zweifelsohne ein wichtiges Mittel zur Ausübung des Rechts auf Empfang und Weitergabe von Informationen und Ideen seien(64).

105. Im Licht dieser Erwägungen bin ich im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen der Auffassung, dass das Vervielfältigungsrecht – ebenso wie die anderen durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützten Rechte des geistigen Eigentums – nicht absolut ist und insbesondere gegen das Recht der Nutzer von Online-Plattformen auf freie Meinungsäußerung unter Art. 10 EMRK und Art. 11 der Charta abgewogen werden muss.

106. Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass „sich aus Art. 17 Abs. 2 der Charta[, wonach ‚geistiges Eigentum geschützt‘ wird,] nicht ergibt, dass das Recht des geistigen Eigentums schrankenlos und sein Schutz daher notwendigerweise bedingungslos zu gewährleisten wäre“(65).

107. Mit anderen Worten: Wenn in dem durch Art. 17 der Richtlinie 2019/790 aufgestellten speziellen Haftungsrahmen das Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen, eine zusätzliche Erlaubnis erfordert, die über die Erlaubnis hinausgeht, die Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten bereits nach Abs. 1 dieser Vorschrift einholen müssen, dann wären die Rechteinhaber faktisch in der Lage, die Online-Wiedergabe oder -Verfügbarkeit dieser Inhalte zu unterbinden. Selbst wenn alle in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Voraussetzungen erfüllt wären, könnten sie sich insoweit auf das Fehlen einer Erlaubnis für diese Vervielfältigungshandlungen berufen. Ein solches Ergebnis untergrübe meiner Ansicht nach eindeutig den angemessenen Ausgleich, den der Unionsgesetzgeber, wie ich oben in Nr. 43 dargelegt habe, mit dem Erlass von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 sicherstellen wollte.

108. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte vertrete ich – wie auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung – die Auffassung, dass der Grund, warum der Unionsgesetzgeber im Rahmen von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 auf die Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 abgestellt hat, ohne ausdrücklich das zu diesem Zweck technisch erforderliche Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten zu erwähnen, nicht etwa darin bestand, dass er solche Kopien vom Anwendungsbereich des Art. 17 der Richtlinie 2019/790 ausnehmen wollte. Vielmehr verstand es sich aus Sicht des Gesetzgebers von selbst, dass sie eingeschlossen waren.

109. Im Übrigen steht diese Auslegung im Einklang mit dem Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden digitalen Kopien geschützter Inhalte technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Die Handlungen der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung, die beim Hochladen geschützter Inhalte auf eine Online-Plattform erfolgen, sind Teil eines einzigen Vorgangs, der beginnt, sobald ein Nutzer auf die Schaltfläche „Hochladen“ klickt. Da das Ziel dieses Vorgangs letztlich darin besteht, die geschützten Inhalte online mit der Öffentlichkeit zu teilen, bin ich, wie ich bereits im vorangegangenen Abschnitt erläutert habe, der Ansicht, dass erstere Handlungen (die Vervielfältigungshandlungen) im Verhältnis zu letzteren (den Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung) begleitend sind(66).

110. Dementsprechend kann im Rahmen der in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 vorgesehenen besonderen Haftungsregelung das Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen, meiner Meinung nach von keiner anderen Erlaubnis abhängen als der, die diese Diensteanbieter bereits gemäß Art. 17 Abs. 1 einholen müssen.

C.      Zur Notwendigkeit für Nutzer von Diensten für das Teilen von Online‑Inhalten, eine gesonderte Erlaubnis für das Erstellen digitaler Kopien auf den Servern der Diensteanbieter einzuholen (zweite und dritte Frage)

111. Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Nutzer von Diensten für das Teilen von Online‑Inhalten ihrerseits eine Erlaubnis für das Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern der Diensteanbieter einholen müssen, wenn solche Kopien technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Insbesondere ersucht das vorlegende Gericht um Klärung, ob Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 in dieser Situation Anwendung findet. Diese Vorschrift bestimmt, dass „eine von einem Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten – zum Beispiel durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung – eingeholte Erlaubnis auch für Handlungen gilt, die von Nutzern von Diensten ausgeführt werden und die in den Geltungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 2001/29 fallen, sofern diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen“(67).

112. Wie ich bereits oben in Nr. 97 dargestellt habe, wird die Erstellung digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten von den Nutzern dieser Dienste initiiert, wenn sie hinsichtlich der fraglichen Inhalte auf die Schaltfläche „Hochladen“ klicken. Folglich sind diese Nutzer als Personen anzusehen, die nicht nur eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 vornehmen, sondern auch eine Vervielfältigungshandlung im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie.

113. Erfasste Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 nicht die Erstellung digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten, dann gälte aus meiner Sicht die oben in Nr. 88 dargestellte Argumentation des Gerichtshofs im Urteil YouTube und Cyando entsprechend. Daraus würde folgen, dass geschützte Inhalte nicht als vom Betreiber, sondern von den Nutzern auf die betreffende Plattform hochgeladen anzusehen wären, die daher selbst eine Erlaubnis für die Erstellung solcher digitalen Kopien einholen müssten.

114. Gleichwohl bin ich aus den im vorangegangenen Abschnitt dargelegten Gründen der Auffassung, dass die Schlussfolgerung, dass die Erlaubnis, die Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 für die öffentliche Wiedergabe oder die öffentliche Zugänglichmachung einholen müssen, zwingend die Erstellung der zu diesem Zweck technisch erforderlichen digitalen Kopien dieser Inhalte auf den Servern dieser Anbieter umfasst, auch für Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie zutrifft. Mit anderen Worten: Diese Vorschrift regelt nicht nur die Frage der Haftung von Nutzern von Diensten für das Teilen von Online‑Inhalten im Hinblick auf Handlungen, die unter den Anwendungsbereich von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 fallen (nämlich Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung), sondern auch im Hinblick auf Vervielfältigungshandlungen, die darin bestehen, digitale Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten zu erstellen, die für die Vornahme dieser Handlungen technisch erforderlich sind.

D.      Zur Frage, ob Rechteinhaber die Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Rechte nach Art. 2 und Art. 3 der Richtlinie 2001/29 verschiedenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen können (vierte Frage)

115. Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Rechteinhaber nach Art. 4, Art. 5 sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/26 zum Zweck der Lizenzierung nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2019/790 das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Vervielfältigungsrecht einerseits und das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 dieser Richtlinie andererseits einzeln und getrennt voneinander einräumen können, so dass diese Rechte von verschiedenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden können.

116. Diese Frage spiegelt die Situation im Ausgangsverfahren wider, in der Austro-Mechana u. a. mit der Wahrnehmung des Vervielfältigungsrechts der Rechtsinhaber nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 betraut ist, während AKM für die Wahrnehmung des Rechts der Inhaber in Bezug auf die öffentliche Wiedergabe oder die öffentliche Zugänglichmachung nach Art. 3 dieser Richtlinie zuständig ist. Das vorlegende Gericht möchte somit im Grunde wissen, ob eine solche „Arbeitsaufteilung“ mit der Richtlinie 2014/26, die die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten regelt, vereinbar ist.

117. Aus den in den vorstehenden Abschnitten dargelegten Gründen meine ich, dass diese Frage keiner Antwort bedarf. Sollte der Gerichtshof indes eine andere Auffassung vertreten und im Wesentlichen feststellen, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2001/29 erstens verpflichtet sind, eine Lizenz für die öffentliche Wiedergabe geschützter Inhalte, die von Nutzern hochgeladen werden, einzuholen und zweitens eine Lizenz für Vervielfältigungen (digitale Kopien) einzuholen, die auf ihren Servern erstellt werden, um Inhalte gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/29 öffentlich zugänglich zu machen, werde ich der Vollständigkeit halber kurz auf diesen Punkt eingehen.

118. Wie die Beschwerdeführerinnen angeführt haben, beruht die Richtlinie 2014/26 auf dem Grundsatz der Wahlfreiheit. Entsprechend dem 19. Erwägungsgrund dieser Richtlinie „sollte die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dazu führen, dass es einem Rechtsinhaber möglich ist, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung frei zu wählen, die seine Rechte – seien es Wiedergabe- oder Vervielfältigungsrechte – … wahrnimmt“. Desgleichen sieht Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/26 vor, dass „[d]ie Rechtsinhaber das Recht [haben], eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung [ihrer] Recht[e] … zu beauftragen“(68).

119. Art. 5 Abs. 7 der Richtlinie 2014/26 bestimmt ferner: „Beauftragt ein Rechtsinhaber eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung seiner Rechte, so erteilt er ausdrücklich für jedes Recht … seine Zustimmung zur Wahrnehmung diese[s] Recht[s].“ Nach dieser Bestimmung kann eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im Namen eines Rechtsinhabers grundsätzlich keine Lizenzvereinbarung aushandeln, die nicht nur das Recht der öffentlichen Wiedergabe, sondern auch das Vervielfältigungsrecht umfasst, es sei denn, der Rechtsinhaber hat in Bezug auf das letztgenannte Recht ausdrücklich und konkret zugestimmt.

120. Daraus folgt meiner Ansicht nach, dass Rechtsinhaber eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung ihres Vervielfältigungsrechts nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 betrauen können, während sie die Wahrnehmung ihres Rechts auf öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung nach Art. 3 dieser Richtlinie einer anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen.

121. Sollte der Gerichtshof allerdings der von mir in Bezug auf die ersten drei Fragen vorgeschlagenen Lösung folgen, würde dies bedeuten, dass im besonderen Kontext des Hochladens geschützter Inhalte auf Plattformen für das Teilen von Online‑Inhalten nur die Verwertungsgesellschaft, die mit der Wahrnehmung des Rechts des betreffenden Rechtsinhabers zur öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung betraut ist, eine Lizenz oder eine Erlaubnis hinsichtlich dieses Rechts aushandeln könnte. Eine solche Lizenz oder Erlaubnis würde auch zwingend das von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 geschützte Vervielfältigungsrecht erfassen, soweit dieses Recht hinsichtlich der digitalen Kopien geschützter Inhalte ausgeübt wird, die auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten erstellt werden und die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen.

E.      Postskriptum

122. Zum Abschluss meiner Analyse möchte ich darauf hinweisen, dass – auch wenn keine Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2019/790 erteilt wird – Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten nach Art. 17 Abs. 4 dieser Richtlinie gleichwohl von der Haftung für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung geschützter Inhalte befreit werden können, sofern bestimmte kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört die in Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und c der Richtlinie 2019/790 genannte Verpflichtung, u. a. nachzuweisen, dass diese Diensteanbieter alle Anstrengungen unternommen haben, um sicherzustellen, dass diese Inhalte nicht verfügbar sind, und das künftige Herunterladen auf ihre Plattformen zu verhindern, was in der Praxis die Verwendung von Instrumenten zur automatischen Filterung bedeutet(69).

123. Aus den im Wesentlichen oben in Nr. 94 dargelegten Gründen meine ich, dass diese Ausnahme auch auf das Erstellen digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten Anwendung findet, wenn solche Kopien technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Unter solchen Umständen würde die Pflicht, alle Anstrengungen zu unternehmen, meines Erachtens von den Diensteanbietern jedoch verlangen, jede digitale Kopie der betreffenden Datei von ihren Servern zu entfernen, sobald die Instrumente zur automatischen Filterung feststellen, dass diese Datei das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte verletzt.

V.      Ergebnis

124. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) wie folgt zu antworten:

1.      Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

ist dahin auszulegen, dass die Erstellung digitaler Kopien von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen auf den Computerservern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit auf den von diesen Diensteanbietern betriebenen Online-Plattformen Zugang zu diesen Inhalten oder sonstigen Schutzgegenständen zu verschaffen, „Vervielfältigungen“ darstellen, die unter das durch diese Vorschrift geschützte ausschließliche Vervielfältigungsrecht fallen. Die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme für „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen“, findet keine Anwendung.

2.      Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

ist dahin auszulegen, dass er auf die Erstellung digitaler Kopien von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten Anwendung findet, die technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu verschaffen. Die Erlaubnis, die diese Diensteanbieter nach dieser Bestimmung von den Rechteinhabern einholen müssen, um Werke oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich wiederzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen, umfasst zwangsläufig das Erstellen solcher Kopien, für das keine gesonderte Erlaubnis verlangt werden darf.

3.      Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790

ist dahin auszulegen, dass die von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten gemäß Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeholte Erlaubnis auch für in den Anwendungsbereich von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 fallende Handlungen gilt, die von Nutzern der Dienste vorgenommen werden und technisch erforderlich sind, um der Öffentlichkeit Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu verschaffen, sofern diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen.

1      Originalsprache: Englisch.

2      Vgl. Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat (C‑401/19, EU:C:2022:297, im Folgenden: Urteil Polen/Parlament und Rat).

3      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. 2019, L 130, S. 92).

4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 (ABl. 2001, L 167, S. 10).

5      Vgl. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. 2014, L 84, S. 72).

6      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (‚Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr‘) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

7      Hervorhebung nur hier.

8      Ebd.

9      Vgl. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, „Leitlinien zu Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“, COM(2021) 288 final.

10      Vgl. Erwägungsgründe 4 und 10 der Richtlinie 2001/29. Der neunte Erwägungsgrund dieser Richtlinie sieht zudem vor, dass „[j]ede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte … von einem hohen Schutzniveau ausgehen [muss], da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind“, während es in den Erwägungsgründen 12 und 22 der Richtlinie heißt, dass „[e]in angemessener Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen auch kulturell gesehen von großer Bedeutung [ist]“ und dass „[d]ie Verwirklichung des Ziels, die Verbreitung der Kultur zu fördern, nicht durch Verzicht auf einen rigorosen Schutz der Urheberrechte … erfolgen darf“.

11      Es sei denn, dass eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht zur Anwendung kommt. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind größtenteils in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 aufgezählt.

12      Vgl. „Commission Staff Working Document, impact assessment on the modernisation of EU copyright rules“, (SWD[2016] 301 final), Teil 1/3, S. 137 bis 142, und Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen YouTube und Cyando (C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2020:586, Nrn. 67 bis 70).

13      Vgl. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM[2016] 593 final), angenommen am 14. September 2016, S. 3 (im Folgenden: Richtlinienvorschlag). Vgl. auch Grisse, K., „After the Storm – Examining the Final vVrsion of Article 17 of the New Directive (EU) 2019/790“, Journal of Intellectual Property Law & Practice, Bd. 14, Nr. 11, 2019, S. 887 bis 899.

14      Vgl. Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil YouTube und Cyando).

15      Vgl. Begründung des Richtlinienvorschlags, in der die Kommission ausführt, dass mit diesem Vorschlag die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 an die Entwicklung der digitalen Technologien angepasst werden sollten (S. 2 und 3).

16      Vor dem Erlass der Richtlinie 2019/790 nahm der Betreiber einer Video-Sharing‑ oder Filesharing-Plattform, auf der die Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen konnten, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vor, es sei denn, er trug über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen (vgl. Urteil YouTube und Cyando, Rn. 102).

17      Vgl. im Übrigen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790, der vorsieht, dass mit Ausnahme bestimmter Situationen diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften, die in anderen geltenden Richtlinien im Bereich des Urheberrechts und verwandter Rechte festgelegt sind, unberührt lässt und sie in keiner Weise beeinträchtigt.

18      Vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 der Richtlinie 2019/790.

19      Vgl. Erwägungsgründe 6, 61 und 66 dieser Richtlinie. Vgl. auch Dusollier, S., „The 2019 Directive on Copyright in the Digital Single Market: Some Progress, a Few Bad Choices, and an Overall Failed Ambition“, Common Market Law Review, Bd. 57, 2020, S. 1008 ff. und Rosati, E., „Article 17 – Use of Protected Content by Online Content-Sharing Service Providers“, in Copyright in the Digital Single Market: Article-by-Article Commentary to the Provisions of Directive 2019/790, Oxford University Press, 2021, S. 334 ff.

20      Vgl. Abs. 2 von Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2019/790, der eine nicht erschöpfende Liste von Diensteanbietern enthält, auf die Art. 17 dieser Richtlinie keine Anwendung findet.

21      Vor allem da Art. 17 der Richtlinie 2019/790 nicht die Erstellung digitaler Kopien im Zusammenhang mit anderen Online-Tätigkeiten wie der Bereitstellung geschützter Inhalte auf Suchmaschinen und durch generative KI betrifft, würde dieses Thema den Rahmen der vorliegenden Schlussanträge sprengen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass eine derzeit beim Gerichtshof anhängige Rechtssache (C‑250/25, Like Company) u. a. die Frage betrifft, ob der Trainingsprozess eines auf einem großen Sprachmodell (Large Language Model, LLM) basierenden Chatbots eine „Vervielfältigungshandlung“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 darstellt, wenn dieses LLM auf der Grundlage der Beobachtung und des Abgleichs von Mustern entwickelt worden ist, wodurch das Modell das Wiedererkennen linguistischer Muster erlernen kann.

22      Zu Vervielfältigungshandlungen, die ganz allgemein von Nutzern von Internetdiensten vorgenommen werden, vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Stichting de Thuiskopie (C‑496/24, EU:C:2025:749) zu Werken, die den Abonnenten von Diensten auf Abruf per Streaming im Internet zur Nutzung ohne Netzzugang zugänglich gemacht und auf den Geräten der Abonnenten gespeichert werden.

23      Wie die österreichische Regierung erläutert hat, platzieren Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten in der Regel dann zusätzliche Kopien der Datei auf Servern, die sich an unterschiedlichen Standorten befinden, um eine entsprechende Zugriffsgeschwindigkeit für alle Nutzer zu gewährleisten.

24      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 51), vom 24. März 2022, Austro-Mechana (C‑433/20, EU:C:2022:217, Rn. 16 bis 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil Austro-Mechana), und vom 11. September 2014, Eugen Ulmer (C‑117/13, EU:C:2014:2196, Rn. 52 und 53).

25      Vgl.: https://www.wipo.int/wipolex/en/text/295456. Die WIPO hat den WIPO-Urheberrechtsvertrag und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (im Folgenden: WPPT) am 20. Dezember 1996 verabschiedet. Diese Verträge wurden mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und traten für die Europäische Union am 14. März 2010 in Kraft.

26      Übereinkommen in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt worden ist.

27      Vgl. Urteile vom 13. November 2018, Levola Hengelo (C‑310/17, EU:C:2018:899, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. September 2019, Cofemel (C‑683/17, EU:C:2019:721, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Hervorhebung nur hier.

29      Darüber hinaus muss die fragliche Handlung auch die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erfüllen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association, C‑360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162 und 163 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 180).

32      Vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C‑360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 63).

33      Urteil vom 7. August 2018 (C‑161/17, EU:C:2018:634).

34      Vgl. Urteil Austro-Mechana (Rn. 32).

35      Vgl. in diesem Sinne Urteil Renckhoff (Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Siehe oben, Nr. 27.

37      Vgl. S. 6 der Leitlinien der Kommission zu Art. 17 der Richtlinie 2019/790. Hervorhebung nur hier.

38      Ebd.

39      Vgl. S. 1 dieses Dokuments, in dem es heißt, dass es „kein rechtsverbindliches Dokument darstellt … und das Mandat [erfüllt], das der Unionsgesetzgeber der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 10 [der Richtlinie 2019/790] erteilt hat“.

40      2016/0280 (COD).

41      Hervorhebung nur hier. Freie Übersetzung.

42      Die Verfahrensbeteiligten konnten hierzu auf Befragung in der mündlichen Verhandlung keine Auskunft geben.

43      Hervorhebung nur hier.

44      Im Übrigen bezieht sich Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2019/790 auf die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 geregelte Beschränkung der Verantwortlichkeit. Wie ich bereits oben in Nr. 47 dargelegt habe, findet letztere Bestimmung auf das „Hosting“ Anwendung, also den „Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht“ (Hervorhebung nur hier). Auch hier gilt meines Erachtens, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 nicht auf eine Bestimmung (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31), die sich auf die Tätigkeit der „Speicherung“ bezieht, Bezug genommen hätte, wenn er nicht hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass das Erstellen und Speichern digitaler Kopien geschützter Inhalte auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online‑Inhalten für die mit dieser Bestimmung eingeführte besondere Haftungsregelung erheblich ist.

45      Hervorhebung nur hier.

46      Vgl. 61. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/790. In diesem Erwägungsgrund heißt es weiter: „Da aber die Vertragsfreiheit … nicht eingeschränkt werden sollte, sollten Rechteinhaber nicht verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu erteilen oder eine Lizenzvereinbarung abzuschließen.“

47      Vgl. dritter Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/790.

48      Vgl. auch sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/790.

49      Hervorhebung nur hier. In diesem Erwägungsgrund heißt es auch: „Nutzer sollten Inhalte, die von Nutzern generiert wurden, zu Zwecken des Zitierens, der Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder [des] Pastiche hochladen dürfen.“

50      Siehe oben, Nr. 39.

51      Rn. 71, 80 und 85.

52      Rn. 107 bis 109.

53      In Art. 15 der Richtlinie 2000/31 heißt es: „Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne de[s] Artikel[s] … 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“

54      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Polen/Parlament und Rat (C‑401/19, EU:C:2021:613, Nr. 48).

55      Ebd. (Nr. 53), in der der Generalanwalt erläutert, dass der Unionsgesetzgeber bei Erlass von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 der Auffassung war, dass die durch die Art. 14 und 15 der Richtlinie 2000/31 geschaffene Überwachungsregelung eine zu starke Belastung für die Rechteinhaber darstelle, da sie es ihnen nicht ermögliche, die Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände wirksam zu überwachen. Dies gelte umso mehr, als Inhalte häufig kurz nach ihrer Entfernung erneut hochgeladen worden seien, so dass die Rechteinhaber gezwungen gewesen seien, ihre Meldungen zu vervielfachen.

56      Vgl. Urteil Polen/Parlament und Rat (Rn. 53 und 54).

57      Hervorhebung nur hier.

58      Vgl. die Erwägungsgründe 9, 12 und 22 der Richtlinie 2001/29 sowie die Erwägungsgründe 4 und 10 dieser Richtlinie. Dieses Ziel wird auch in den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie 2019/790 formuliert.

59      Vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds (C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 26), und vom 29. Juli 2019, Spiegel Online (C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 38, 42, 43 und 54).

60      Vgl. Urteil Polen/Parlament und Rat (Rn. 45). Handelt es sich bei den hochgeladenen Inhalten um einen künstlerischen Ausdruck des Nutzers, fällt das Hochladen unter die Kunstfreiheit, die durch Art. 13 der Charta garantiert wird.

61      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Polen/Parlament und Rat (C‑401/19, EU:C:2021:613, Nr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C‑469/17, EU:C:2019:623, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta sind diese beiden Bestimmungen daher so zu verstehen, dass sie die gleiche Bedeutung und zumindest die gleiche Tragweite haben, es sei denn, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt. Daraus folgt, dass Art. 11 der Charta im Licht von Art. 10 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) auszulegen ist.

63      Vgl. in diesem Sinne EGMR, 1. Dezember 2015, Cengiz u. a./Türkei, CE:ECHR:2015:1201JUD004822610, § 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und EGMR, 23. Juni 2020, Vladimir Kharitonov/Russland, CE:ECHR:2020:0623JUD001079514, § 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Beide Urteile werden im Urteil Polen/Parlament und Rat (Rn. 46) angeführt.

64      Vgl. u. a. EGMR, 1. Dezember 2015, Cengiz u. a./Türkei (CE:ECHR:2015:1201JUD004822610, §§ 51 und 52).

65      Vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien (C‑314/12, EU:C:2014:192, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Das bedeutet natürlich nicht, dass das Vervielfältigungsrecht weniger wichtig ist als das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung. Wie oben in Abschnitt A erläutert, hat das Teilen geschützter Inhalte online mit der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis des betroffenen Rechteinhabers oder der betroffenen Rechteinhaber separate Verletzungen dieser unterschiedlichen Rechte zur Folge.

67      Siehe auch oben, Nr. 42.

68      Hervorhebung nur hier.

69      Siehe oben, Nr. Error! Reference source not found..