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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-357/24
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2026:258
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 26. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 1 Buchst. q Ziff. iv – Begriff ‚zuständiger Träger‘ – Arbeitgeber – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a – Begriff ‚Leistungen bei Krankheit‘ – Entgeltfortzahlung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit – Art. 85 Abs. 1 – Leistungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entstandene Schäden zu zahlen sind – Klagerecht des Arbeitgebers gegen den haftenden Dritten – Ansprüche des Geschädigten – Übergang von Ansprüchen – Grenzen“ In der Rechtssache C‑357/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Visoki trgovački sud (Hohes Handelsgericht, Kroatien) mit Entscheidung vom 3. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2024, in dem Verfahren Freistaat Bayern gegen Euroherc osiguranje d.d. erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi sowie der Richter N. Jääskinen und A. Kornezov (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Euroherc osiguranje d.d., vertreten durch D. Lauc, Odvjetnik, – der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und A. Koričić als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Buchst. q Ziff. iv, von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sowie von Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Freistaat Bayern (Deutschland) und der Euroherc osiguranje d.d., einer Versicherungsgesellschaft kroatischen Rechts (im Folgenden: Euroherc), über die Erstattung der Entgeltfortzahlungen, die der Freistaat Bayern seinem Bediensteten X wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge eines Verkehrsunfalls in Kroatien geleistet hat, durch Euroherc. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Art. 1 Buchst. q Ziff. iv der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: … q) ‚zuständiger Träger‘ … iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde“.
4 In Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und f dieser Verordnung heißt es: „Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: a) Leistungen bei Krankheit; … f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“.
5 Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, …“
6 Art. 85 Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung: a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an. b) Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.“ Deutsches Recht
7 § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065, im Folgenden: deutsches Entgeltfortzahlungsgesetz) sieht vor: „Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.“ Kroatisches Recht
8 Art. 27 des Zakon o obveznim osiguranjima u prometu (Gesetz über Pflichtversicherungen im Verkehr) vom 9. Dezember 2005 (NN 151/05) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (NN 36/09, 75/09, 76/13 und 152/14) sieht in den Abs. 1 und 2 vor: „(1) Die Versicherungsgesellschaft ist im Rahmen der Haftung ihres Versicherten und der durch den Versicherungsvertrag übernommenen Verpflichtungen verpflichtet, Trägern von Kranken‑, Renten- oder Invalidenversicherungen den tatsächlichen Schaden zu ersetzen. (2) Als tatsächlicher Schaden im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gelten die nach den Vorschriften über die Krankenversicherung anfallenden Heilungskosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen, sowie der anteilige Betrag der Rente der geschädigten Person oder ihrer Familienangehörigen.“
9 Art. 36 des Zakon o obveznom zdravstvenom osiguranju (Gesetz über die verpflichtende Krankenversicherung) vom 21. Juni 2013 (NN 80/13) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (NN 137/13, im Folgenden: Krankenversicherungsgesetz) bestimmt in Abs. 1 Nr. 1: „Versicherte Personen haben im Rahmen ihrer Rechte aus der verpflichtenden Krankenversicherung Anspruch auf: 1. Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsverhinderung aufgrund der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen bzw. anderen Umständen aus Art. 39 dieses Gesetzes (im Folgenden: Entgeltfortzahlung) …“
10 In Art. 39 Nr. 1 dieses Gesetzes heißt es: „Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht dem Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen aus der verpflichtenden Krankenversicherung bzw. mit anderen in diesem Gesetz festgelegten Umständen zu, wenn er: 1. wegen Krankheit oder Verletzung vorübergehend arbeitsunfähig ist bzw. wenn er zur Behandlung oder zu ärztlichen Untersuchungen in eine Gesundheitseinrichtung eingewiesen wird …“
11 Art. 40 Nr. 1 des Gesetzes sieht vor: „Eine Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen nach Art. 39 [Nr. 1] dieses Gesetzes leistet aus eigenen Mitteln an den Versicherten: 1. eine juristische oder natürliche Person – der Arbeitgeber – für die ersten 42 Tage der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit sowie für die gesamte Zeit, in der der Versicherte in einem Drittland arbeitet, in das er von der juristischen oder natürlichen Person entsandt wurde bzw. in einem Drittland beschäftigt ist.“
12 Art. 41 Abs. 3 dieses Gesetzes bestimmt: „Die Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 39 [Nr. 1] dieses Gesetzes ab dem 43. Tag … der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wird von einer juristischen oder natürlichen Person – dem Arbeitgeber – berechnet und gezahlt, wobei der Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje [(Kroatische Krankenversicherungsanstalt, im Folgenden: Anstalt)] verpflichtet ist, die geleistete Entgeltfortzahlung innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Rückerstattungsantrags zu erstatten.“
13 Art. 136 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes legt fest: „Die Anstalt ist verpflichtet, von der Person, die die Krankheit, Verletzung oder den Tod der versicherten Person verursacht hat, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.“
14 Art. 140 dieses Gesetzes sieht vor: „Die Anstalt ist verpflichtet, in den in Art. 136 dieses Gesetzes genannten Fällen den Ersatz des verursachten Schadens direkt von dem Versicherer zu verlangen, bei dem diese Personen für die Haftung für Schäden, die sie Dritten zugefügt haben, nach den Vorschriften über die Pflichtversicherung für ein solches Risiko versichert sind.“
15 Art. 142 dieses Gesetzes schreibt vor: „Die Anstalt ist verpflichtet, in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Schadensersatz zu verlangen, und zwar unabhängig davon, ob der Schaden durch die Zahlung von Leistungen verursacht wurde, die dem Versicherten rechtmäßig aus Mitteln der verpflichtenden Krankenversicherung bzw. des Staatshaushalts zustehen.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
16 Am 18. April 2015 erlitt der beim Freistaat Bayern beschäftigte X, als er mit seinem Fahrrad in Šibenik (Kroatien) unterwegs war, einen Verkehrsunfall, an dem ein von Y gelenktes und bei Euroherc versichertes Kraftfahrzeug beteiligt war. Es wurde erklärt, dass Y für diesen Unfall verantwortlich sei. Die Frage, ob X Mitschuld an der Entstehung des von ihm erlittenen Schadens trage, ist von den zuständigen Gerichten noch nicht entschieden worden.
17 X wurde in Deutschland behandelt. Er durchlief drei Zeiträume vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vom 21. April bis zum 21. Mai 2015, vom 16. Februar bis zum 15. April 2016 und vom 8. November 2016 bis zum 5. Januar 2017. Während dieser Zeiträume leistete der Freistaat Bayern an X als dessen Arbeitgeber Entgeltfortzahlungen in Höhe von insgesamt 28825,83 Euro.
18 Außerdem zahlte Euroherc im Rahmen eines Vergleichsverfahrens an X den Ersatz des durch den Unfall entstandenen tatsächlichen Schadens, der die Behandlungs- und Pflegekosten, den Vermögensschaden, die Vertretungskosten und sonstige Kosten sowie den immateriellen Schaden in Höhe von insgesamt 43433,43 kroatischen Kuna (HRK) (etwa 5764,61 Euro) umfasste.
19 Der Freistaat Bayern erhob beim Trgovački sud u Zagrebu (Handelsgericht Zagreb, Kroatien) Klage auf Verurteilung von Euroherc zur Erstattung der an X geleisteten Entgeltfortzahlungen.
20 Zur Stützung dieser Klage machte der Freistaat Bayern geltend, dass er als Arbeitgeber von X als „zuständiger Träger“ im Sinne von Art. 1 Buchst. q Ziff. iv der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen sei, da die Entgeltfortzahlungen, die er an X geleistet habe, unter den Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung fielen.
21 Der Freistaat Bayern machte ferner geltend, dass nach Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 der Übergang der Ansprüche seines Arbeitnehmers X gegen Euroherc auf ihn, wie er im deutschen Recht vorgesehen sei, im Rahmen des Ausgangsverfahrens anzuerkennen sei.
22 Er beruft sich insoweit auf § 6 Abs. 1 des deutschen Entgeltfortzahlungsgesetzes, wonach die Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen einen Dritten wegen Verdienstausfalls, der diesem Arbeitnehmer durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, auf den Arbeitgeber übergehen, wenn der Arbeitgeber das Entgelt dieses Arbeitnehmers fortgezahlt und die von ihm geschuldeten Beiträge abgeführt hat.
23 Der Freistaat Bayern machte somit geltend, dass X durch die Leistung von Entgeltfortzahlungen an X Leistungen nach diesem Gesetz aufgrund von Verletzungen erhalten habe, die bei dem Unfall in Kroatien erlitten worden seien, so dass die Ansprüche seines Bediensteten gegenüber Dritten auf ihn überzugehen hätten.
24 Euroherc trat diesem Vorbringen entgegen und machte geltend, der vorliegende Sachverhalt falle u. a. deshalb nicht unter die Verordnung Nr. 883/2004, weil diese die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und nicht den Ersatz des mittelbaren Schadens regele, den ein Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erlitten habe, die er seinem Arbeitnehmer während dessen unfallbedingter Abwesenheit geleistet habe. Außerdem hätten nur die Träger, die mit der Verwaltung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten betraut seien, die Eigenschaft eines „zuständigen Trägers“ im Sinne dieser Verordnung.
25 Das Trgovački sud u Zagrebu (Handelsgericht Zagreb) gab der Klage des Freistaats Bayern mit Urteil vom 21. November 2023 statt. Euroherc legte gegen dieses Urteil Berufung beim Visoki trgovački sud (Hohes Handelsgericht, Kroatien), dem vorlegenden Gericht, ein.
26 Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob ein Arbeitgeber wie der Freistaat Bayern unter den Begriff „zuständiger Träger“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 fällt. Zweitens fragt es sich, ob der Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung Entgeltfortzahlungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit während einer Abwesenheit infolge eines Unfalls in einem anderen Mitgliedstaat umfasst, bei dem es sich weder um einen Arbeitsunfall noch um eine Berufskrankheit handelt. Drittens fragt es sich, ob eine Kraftfahrzeug-Versicherungsgesellschaft wie Euroherc zur Erstattung der dem Geschädigten von seinem Arbeitgeber geleisteten Entgeltfortzahlungen, wie sie der Freistaat Bayern gegenüber X geleistet hat, verpflichtet sein kann.
27 Im Falle der Bejahung dieser Fragen stellt sich das vorlegende Gericht eine weitere Frage zur Auslegung von Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004. Es weist darauf hin, dass nach kroatischem Recht ein Arbeitgeber, wenn er einem Arbeitnehmer Leistungen bei Krankheit zahlt, keinen Regressanspruch gegen den Schädiger oder dessen Versicherer hat. Es könnten auch nicht die Ansprüche des Opfers gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer auf ihn übergehen. Die jüngste Rechtsprechung des Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof, Kroatien) bestätige, dass ein solcher Schadensersatzanspruch ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sein müsse und dass keine Bestimmung des Krankenversicherungsgesetzes dem Arbeitgeber ein Klagerecht gegen den Schädiger oder seinen Versicherer zuerkenne, um die Erstattung der Entgeltfortzahlungen zu erwirken, die er seinem Arbeitnehmer wegen einer solchen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geleistet habe.
28 Unter diesen Umständen hat der Visoki trgovački sud (Hohes Handelsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber als zur Leistung verpflichteter Träger nur dann einen Anspruch hat, die Rückerstattung der Leistungen bei Krankheit seines Arbeitnehmers aufgrund eines Personenschadens, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, von einer zum Schadensersatz verpflichteten dritten Person bzw. von ihrem Haftpflichtversicherer zurückzufordern, wenn eine Rechtsgrundlage für die Forderung eines derartigen Schadensersatzes in dem Mitgliedstaat, in dem der Personenschaden eingetreten ist, besteht? Verfahren vor dem Gerichtshof
29 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2024 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C‑7/24 ausgesetzt worden. Nach der Verkündung des Urteils vom 12. Juni 2025, Deutsche Rentenversicherung Nord und BG Verkehr (C‑7/24, EU:C:2025:439), ist dieses Verfahren mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juni 2025 wieder aufgenommen worden.
30 Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 hat der Gerichtshof dieses Urteil dem vorlegenden Gericht zugestellt und es gefragt, ob es im Hinblick auf dieses Urteil sein Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache aufrechterhalten wolle.
31 Mit Schreiben, das am 22. Juli 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat dieses Gericht mitgeteilt, dass es sein Ersuchen aufrechterhalte. Die vorliegende Rechtssache werfe Fragen zur Auslegung von Art. 1 Buchst. q Ziff. iv und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 auf, die der Gerichtshof in diesem Urteil nicht behandelt habe, da zum einen die Arbeitsunfähigkeit des bei ihm anhängigen Falles nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhe und zum anderen der Anspruch auf Erstattung der gezahlten Leistungen vom Arbeitgeber des Geschädigten gestellt werde. Zur Vorlagefrage
32 Mit seiner Frage, wie sie in seiner Antwort auf das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Ersuchen des Gerichtshofs präzisiert wurde, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen zum einen wissen, ob Art. 1 Buchst. q Ziff. iv der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „zuständiger Träger“ im Sinne dieser Bestimmung der in einem Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber fällt, der einem Arbeitnehmer wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungen während seiner Abwesenheit infolge eines Unfalls in einem anderen Mitgliedstaat geleistet hat, bei dem es sich weder um einen Arbeitsunfall noch um eine Berufskrankheit handelt, und möchte zum anderen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass solche Leistungen unter den Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. Für den Fall, dass diese ersten beiden Fragen bejaht werden, möchte es außerdem wissen, ob Art. 85 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitgeber als zur Leistung verpflichteter Träger nur dann berechtigt ist, die Erstattung der Leistungen bei Krankheit, die er seinem Arbeitnehmer für einen in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Schaden gezahlt hat, von dem haftenden Dritten oder dessen Versicherer zu verlangen, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden eingetreten ist, eine Rechtsgrundlage besteht, um eine solche Erstattung zu erlangen.
33 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. q Ziff. iv der Verordnung Nr. 883/2004 der Begriff „zuständiger Träger“ im Sinne dieser Bestimmung insbesondere „bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde“ bezeichnet.
34 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein Arbeitgeber als „zuständiger Träger“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn er aufgrund eines bestimmten Systems Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung zu erbringen hat.
35 Zweitens ist der Geltungsbereich der Leistungen im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 zu präzisieren. Nach Buchst. a dieser Bestimmung gilt diese Verordnung „für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: … Leistungen bei Krankheit“.
36 Insoweit sieht Art. 9 der Verordnung vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … der … Kommission schriftlich … die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3 [notifizieren]“.
37 Im vorliegenden Fall führt die Kommission aus, die Bundesrepublik Deutschland habe gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 die Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit als „Geldleistung bei Krankheit“ notifiziert und den Arbeitgeber als „zuständigen Träger“ im Sinne von Art. 1 Buchst. q Ziff. iv und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung bezeichnet.
38 Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 11. April 2024, Sozialministeriumservice, C‑116/23, EU:C:2024:292, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Leistung somit als Leistung der sozialen Sicherheit angesehen werden, wenn sie erstens den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (Urteil vom 11. April 2024, Sozialministeriumservice, C‑116/23, EU:C:2024:292, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Die erste dieser Voraussetzungen ist erfüllt, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf die Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen kann (Urteil vom 11. April 2024, Sozialministeriumservice, C‑116/23, EU:C:2024:292, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Im vorliegenden Fall scheint die Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in Deutschland nach objektiven Kriterien gewährt zu werden, die einen Anspruch auf Leistung eröffnen, ohne dass der Arbeitgeber andere persönliche Umstände seines Arbeitnehmers als jene, die dieser Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegen, berücksichtigen kann. Somit ist die erste der beiden Voraussetzungen – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – offenbar erfüllt.
42 Hinsichtlich der zweiten dieser Voraussetzungen erfasst der Begriff „Leistungen bei Krankheit“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung Leistungen, deren Hauptziel in der Heilung der erkrankten Person besteht, indem die Versorgung gewährt wird, die ihr Zustand erfordert, wodurch sie das Risiko eines beeinträchtigten Gesundheitszustands abdecken (Urteil vom 11. April 2024, Sozialministeriumservice, C‑116/23, EU:C:2024:292, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Insoweit ist davon auszugehen, dass sich die Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit auf das mit einem beeinträchtigten Gesundheitszustand verbundene Risiko bezieht, da sie die fortlaufenden Einkünfte des während seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit krankgeschriebenen Arbeitnehmers sicherstellt, um u. a. die Ruhezeit und die Behandlung in Anspruch zu nehmen, die sein Gesundheitszustand erfordert.
44 So hat der Gerichtshof in den Rn. 15 bis 19 des Urteils vom 3. Juni 1992, Paletta (C‑45/90, EU:C:1992:236), zu einer vor dem deutschen Entgeltfortzahlungsgesetz geltenden deutschen Regelung im Wesentlichen festgestellt, dass solche Leistungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die beiden in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllen und daher als „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, der Vorgängerbestimmung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004, anzusehen sind.
45 Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen festzustellen, dass Entgeltfortzahlungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, die – wie jene zugunsten von X – in einem Mitgliedstaat während einer Abwesenheit infolge eines Unfalls in einem anderen Mitgliedstaat geleistet werden, bei dem es sich weder um einen Arbeitsunfall noch um eine Berufskrankheit handelt, unter den Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 fallen. Daher ist der Arbeitgeber, der solche Entgeltfortzahlungen geleistet hat, als „zuständiger Träger“ im Sinne von Art. 1 Buchst. q Ziff. iv der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen.
46 Was drittens die Auslegung von Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 anbelangt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung einem Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt hat, ermöglichen soll, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgesehenen Regressmöglichkeiten unabhängig davon geltend zu machen, ob es sich um einen Forderungsübergang oder einen unmittelbaren Anspruch handelt. Der den nationalen Trägern der sozialen Sicherheit auf diese Weise zugebilligte Anspruch stellt den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Union dar, die sich aus der Verordnung ergibt (Urteil vom 12. Juni 2025, Deutsche Rentenversicherung Nord und BG Verkehr, C‑7/24, EU:C:2025:439, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Diese Vorschrift ist somit eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Schadensersatzklage gegen den Schädiger anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaats, dem der zur Leistung verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen kraft Gesetzes auf diesen Träger übergegangen sind, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf diesen Träger übergegangen sind (Urteil vom 12. Juni 2025, Deutsche Rentenversicherung Nord und BG Verkehr, C‑7/24, EU:C:2025:439, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Wenn nämlich das nationale Gericht das Recht des Mitgliedstaats anwendete, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist, um den Umfang des Regressanspruchs des zur Leistung verpflichteten Trägers zu bestimmen, könnte es dadurch Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ganz oder teilweise die praktische Wirksamkeit nehmen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Forderungsübergang oder der unmittelbare Anspruch nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, bestimmte Arten von Forderungen nicht umfasst, die der zur Leistung verpflichtete Träger im Wege des Forderungsübergangs oder des unmittelbaren Anspruchs in dem Mitgliedstaat geltend machen könnte, dem er angehört (Urteil vom 12. Juni 2025, Deutsche Rentenversicherung Nord und BG Verkehr, C‑7/24, EU:C:2025:439, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Daraus folgt, dass sich das Bestehen des Forderungsübergangs auf den zur Leistung verpflichteten Träger, im vorliegenden Fall den Freistaat Bayern, sowie Art und Umfang der Forderungen, die auf ihn übergegangen sind, nach dem Recht des Mitgliedstaats, zu dem dieser Träger gehört, und damit im vorliegenden Fall nach deutschem Recht richten.
50 Zweitens ist klarzustellen, dass Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 hingegen nur gewährleisten soll, dass der Regressanspruch, den der zur Leistung verpflichtete Träger nach seinem Recht hat, von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Er soll nicht die Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die außervertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt. Die Haftung des Dritten unterliegt den materiellen Bestimmungen, die das vom Geschädigten oder von seinen Hinterbliebenen angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist (Urteil vom 12. Juni 2025, Deutsche Rentenversicherung Nord und BG Verkehr, C‑7/24, EU:C:2025:439, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Daraus folgt, dass sich die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger und die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, nach dem Recht dieses Staates einschließlich der anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts bestimmen (Urteil vom 12. Juni 2025, Deutsche Rentenversicherung Nord und BG Verkehr, C‑7/24, EU:C:2025:439, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Nur die so festgestellten Ansprüche können auf den zur Leistung verpflichteten Träger übergehen. Ein solcher Anspruchsübergang kann nicht zur Folge haben, dass zusätzliche Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten begründet werden (Urteil vom 12. Juni 2025, Deutsche Rentenversicherung Nord und BG Verkehr, C‑7/24, EU:C:2025:439, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Drittens umfasst der Forderungsübergang nur diejenigen dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, zustehenden Schadensersatzansprüche, die den von dem zur Leistung verpflichteten Träger erbrachten Leistungen entsprechen, also mit Ausnahme der für den immateriellen Schaden oder andere Schadensposten persönlicher Natur gewährten Ersatzansprüche (Urteil vom 12. Juni 2025, Deutsche Rentenversicherung Nord und BG Verkehr, C‑7/24, EU:C:2025:439, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Daher kann sich der in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für eine aufgrund eben dieser Rechtsvorschriften gewährte Leistung vorgesehene Übergang von Ansprüchen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 nur dann auf eine Leistung erstrecken, die in den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sachverhalt ereignet hat, der zu einem auslösenden Ereignis wie einem Verkehrsunfall geführt hat, wenn beide Leistungen hinsichtlich ihres Gegenstands und Zwecks hinreichend vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2025, Deutsche Rentenversicherung Nord und BG Verkehr, C‑7/24, EU:C:2025:439, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das kroatische Recht weder dem Arbeitgeber einen Anspruch gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten oder dessen Versicherer auf Erstattung der Entgeltfortzahlungen, die er einem Arbeitnehmer wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit geleistet habe, noch einem solchen Arbeitnehmer einen Anspruch auf solche Zahlungen verleihe, den er gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten oder dessen Versicherer geltend machen könnte und der auf den Arbeitgeber übergegangen sein könnte.
56 Insbesondere geht aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu den kroatischen Rechtsvorschriften im Bereich der Kraftfahrzeug- und Krankenversicherung sowie aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen der Republik Kroatien und der Kommission hervor, dass nach kroatischem Recht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus eigenen Mitteln eine Entgeltfortzahlung vom ersten bis zum 42. Tag vorübergehender Arbeitsunfähigkeit leistet. Ab dem 43. Tag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ist jedoch die für die verpflichtende Krankenversicherung zuständige Anstalt in Kroatien verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Antrag die von ihm geleisteten und ab diesem Tag geschuldeten Entgeltfortzahlungen zu erstatten. Sodann ist diese Anstalt ihrerseits verpflichtet, vom Schädiger oder von seinem Versicherer die Erstattung der Beträge zu verlangen, die sie dem Arbeitgeber hierfür gezahlt hat.
57 Daraus ergibt sich, dass die kroatischen Rechtsvorschriften dem Arbeitgeber für den Zeitraum vom ersten bis zum 42. Tag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zwar keinen Anspruch einräumen, der es ihm ermöglichen würde, vom Schädiger oder von dessen Versicherer die Erstattung der seinem Arbeitnehmer geleisteten Entgeltfortzahlungen zu verlangen, doch kann der Arbeitgeber diese Zahlungen ab dem 43. Tag von der Anstalt zurückfordern, die dann vom Schädiger und gegebenenfalls von dessen Versicherer die Erstattung der dem Arbeitgeber hierfür geleisteten Zahlungen verlangen muss.
58 Im vorliegenden Fall scheint, wie die Kommission anmerkt, § 3 des deutschen Entgeltfortzahlungsgesetzes die Verpflichtung des deutschen Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer bei vorübergehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten, auf sechs Wochen, d. h. 42 Tage, zu beschränken. Daraus folgt, dass der Gegenstand der Klage im Ausgangsverfahren auf die an X vom ersten bis zum 42. Tag seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geleisteten Entgeltfortzahlungen beschränkt zu sein scheint, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Unter diesen Umständen kann der vom Freistaat Bayern auf der Grundlage von Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 geltend gemachte Forderungsübergang, wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht dazu führen, dass bei X zusätzliche Ansprüche entstehen, die das kroatische Recht gegenüber dem zum Ersatz des Unfallschadens verpflichteten Dritten oder dessen Versicherer nicht anerkennt.
59 Dagegen enthält das Vorabentscheidungsersuchen keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ausgangsrechtsstreit auch die Erstattung von Entgeltfortzahlungen betrifft, die über den 42. Tag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit hinaus geleistet wurden, so dass die Frage, ob der Freistaat Bayern, falls er solche Zahlungen geleistet hätte, deren Erstattung von der Anstalt, die im Übrigen nicht Partei des Ausgangsverfahrens ist, oder von dem Versicherer des zum Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens verpflichteten Dritten verlangen könnte, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich erscheint.
60 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass – Art. 1 Buchst. q Ziff. iv der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „zuständiger Träger“ im Sinne dieser Bestimmung der Arbeitgeber fallen kann, der aufgrund eines seine Verpflichtungen betreffenden Systems Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung zu erbringen hat; – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung Entgeltfortzahlungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit fallen können, die in einem Mitgliedstaat während einer Abwesenheit infolge eines Unfalls in einem anderen Mitgliedstaat geleistet werden, bei dem es sich weder um einen Arbeitsunfall noch um eine Berufskrankheit handelt; und – Art. 85 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitgeber als zur Leistung verpflichteter Träger nur dann berechtigt ist, die Erstattung der Leistungen bei Krankheit, die er seinem Arbeitnehmer für einen in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Schaden gezahlt hat, von dem haftenden Dritten oder dessen Versicherer zu verlangen, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden eingetreten ist, eine Rechtsgrundlage besteht, um die Erstattung dieser Leistungen oder im Hinblick auf ihren jeweiligen Gegenstand und Zweck vergleichbarer Leistungen zu erlangen. Kosten
61 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 1 Buchst. q Ziff. iv der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „zuständiger Träger“ im Sinne dieser Bestimmung der Arbeitgeber fallen kann, der aufgrund eines seine Verpflichtungen betreffenden Systems Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung in geänderter Fassung zu erbringen hat. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung Entgeltfortzahlungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit fallen können, die in einem Mitgliedstaat während einer Abwesenheit infolge eines Unfalls in einem anderen Mitgliedstaat geleistet werden, bei dem es sich weder um einen Arbeitsunfall noch um eine Berufskrankheit handelt. Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber als zur Leistung verpflichteter Träger nur dann berechtigt ist, die Erstattung der Leistungen bei Krankheit, die er seinem Arbeitnehmer für einen in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Schaden gezahlt hat, von dem haftenden Dritten oder dessen Versicherer zu verlangen, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden eingetreten ist, eine Rechtsgrundlage besteht, um die Erstattung dieser Leistungen oder im Hinblick auf ihren jeweiligen Gegenstand und Zweck vergleichbarer Leistungen zu erlangen. Unterschriften