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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.04.2026 – C-293/26

ECLI:EU:C:2026:293

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

16. April 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 8 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Klagen, zwischen denen eine ‚so enge Beziehung‘ gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint – Begriff ‚so enge Beziehung‘ – Begriff ‚Ankerbeklagter‘ – Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV – Richtlinie 2014/104/EU – Ersatz des durch ein Kartell verursachten Schadens – Begriff des Unternehmens – Haftung der Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft – Beschluss der Kommission – Beschluss einer nationalen Wettbewerbsbehörde – Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eingetretener Schaden “

In den verbundenen Rechtssachen C‑672/23 und C‑673/23

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidungen vom 19. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2023, in den Verfahren

Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain,

GCC Interconnection Authority,

Kuwait Ministry of Electricity and Water,

Oman Electricity Transmission Company SAOC

gegen

Prysmian Netherlands BV,

Draka Holding BV,

Prysmian Cavi e Sistemi Srl,

Pirelli & C SpA,

Prysmian SpA,

The Goldman Sachs Group Inc.,

ABB BV,

ABB Holdings BV,

ABB AB,

ABB Ltd,

Nexans Nederland BV,

Nexans Cabling Solutions BV,

Nexans Participations SA,

Nexans SA,

Nexans France SAS (C‑672/23),

und

Smurfit Kappa Europe BV,

Smurfit International BV,

Smurfit Kappa Italia SpA,

DS Smith Italy BV,

DS Smith plc,

DS Smith Packaging Italia SpA,

DS Smith Holding Italia SpA,

Toscana Ondulati SpA

gegen

Unilever Europe BV,

Unilever Supply Chain Company AG,

Unilever Italy Holdings Srl (C‑673/23),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain, der GCC Interconnection Authority, des Kuwait Ministry of Electricity and Water und der Oman Electricity Transmission Company SAOC, vertreten durch J. W. de Jong, Advocaat,

–        der Prysmian Netherlands BV, der Draka Holding BV, der Prysmian Cavi e Sistemi Srl und der Prysmian SpA, vertreten durch R. T. Bolland, J. S. Kortmann, A. van Vugt und R. Wesseling, Advocaten,

–        der Pirelli & C SpA, vertreten durch P. N. Malanczuk, E. Mattioli, M. J. Schaufeli und J. P. van der Klein, Advocaten, sowie I. Perego und M. Roberti, Avvocati,

–        der The Goldman Sachs Group Inc., vertreten durch D. A. M. H. W Strik, Advocate,

–        der ABB BV, der ABB Holdings BV, der ABB AB und der ABB Ltd, vertreten durch W. Knibbeler, M. H. J. M. Immerzeel, E. Di Pangrazio, A. Schurink und M. Sinninghe Damsté, Advocaten,

–        der Nexans Nederland BV, der Nexans Cabling Solutions BV, der Nexans Participations SA, der Nexans SA und der Nexans France SAS, vertreten durch H. M. Cornelissen, A. Knigge und R. van Dijken, Advocaten,

–        der Smurfit Kappa Europe BV, der Smurfit International BV und der Smurfit Kappa Italia SpA, vertreten durch O.W. Brouwer, E. Di Pangrazio, A. Schurink und M. Sinninghe Damsté, Advocaten,

–        der DS Smith Italy BV, der DS Smith plc, der DS Smith Packaging Italia SpA, der DS Smith Holding Italia SpA und der Toscana Ondulati SpA, vertreten durch M. G. Bredenoord-Spoek, J. K. de Pree und S. J. The, Advocaten,

–        der Unilever Europe BV, der Unilever Supply Chain Company AG und der Unilever Italy Holdings Srl, vertreten durch R. J. G. Lamberti, C. C. A. van Rest und H. J. Vanderveen, Advocaten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë, W. Wils und C. Zois als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. April 2025

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain, der GCC Interconnection Authority, dem Kuwait Ministry of Electricity and Water und der Oman Electricity Transmission Company SAOC (diese vier Unternehmen im Folgenden zusammen: EWAGB u. a.) auf der einen Seite und der Prysmian Netherlands BV, der Draka Holding BV, der Prysmian Cavi e Sistemi Srl, der Pirelli & C SpA, der Prysmian SpA, der The Goldman Sachs group Inc., der ABB BV, der ABB Holdings BV, der ABB AB, der ABB Ltd, der Nexans Nederland BV, der Nexans Cabling Solutions BV, der Nexans Participations SA, der Nexans SA und der Nexans France SAS (diese 15 Unternehmen im Folgenden zusammen: Draka u. a.) auf der anderen Seite sowie zwischen der Smurfit Kappa Europe BV, der Smurfit International BV, der Smurfit Kappa Italia SpA, der DS Smith Italy BV, der DS Smith plc, der DS Smith Packaging Italia SpA, der DS Smith Holding Italia SpA und der Toscana Ondulati SpA (diese acht Unternehmen im Folgenden zusammen: Smurfit Kappa u. a.) auf der einen Seite und der Unilever Europe BV, der Unilever Supply Chain Company AG und der Unilever Italy Holdings Srl (diese drei Unternehmen im Folgenden zusammen: Unilever u. a.) auf der anderen Seite über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für Klagen auf gesamtschuldnerische Haftung von Draka u. a. und Smurfit Kappa u. a. und auf deren Verurteilung zum Ersatz des durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) entstandenen Schadens.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1215/2012

3        Die Erwägungsgründe 15, 16 und 21 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:

„(15)      Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(16)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.

(21)      Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.“

4        Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält zehn Abschnitte. In Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung sind deren Art. 4 bis 6 enthalten.

5        Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

6        Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

7        In Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) bestimmt Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1.      wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.

8        Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

a)      ihr satzungsmäßiger Sitz,

b)      ihre Hauptverwaltung oder

c)      ihre Hauptniederlassung befindet.“

Richtlinie 2014/104/EU

9        Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1) heißt es:

„Die Artikel 101 und 102 [AEUV] sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen und sollten in der ganzen Union wirksam angewandt werden, um zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird.“

10      Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 sieht vor:

„In dieser Richtlinie sind Vorschriften für die Koordinierung der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die Wettbewerbsbehörden und der Durchsetzung dieser Vorschriften im Wege von Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten festgelegt.“

11      Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 2, 3 und 6 der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

2.      ‚Rechtsverletzer‘ das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, das bzw. die die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat;

3.      ‚nationales Wettbewerbsrecht‘ Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 [des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1)] auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, unter Ausschluss nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, sofern solche strafrechtlichen Sanktionen nicht als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen;

6.      ‚Geschädigter‘ jede Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat“.

12      Art. 3 („Recht auf vollständigen Schadensersatz“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.

(2)      Der vollständige Ersatz versetzt eine Person, die einen Schaden erlitten hat, in die Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht begangen worden wäre. Er erfasst daher das Recht auf Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns, zuzüglich der Zahlung von Zinsen.

(3)      Der vollständige Ersatz im Rahmen dieser Richtlinie darf nicht zu Überkompensation führen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Strafschadensersatz, Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz handelt.“

13      Art. 9 („Wirkung nationaler Entscheidungen“) der Richtlinie 2014/104 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht für die Zwecke eines Verfahrens über eine Klage auf Schadensersatz nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder nach nationalem Wettbewerbsrecht vor einem ihrer nationalen Gerichte als unwiderlegbar festgestellt gilt.

(2)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine bestandskräftige Entscheidung nach Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, gemäß ihrem jeweiligen nationalen Recht vor ihren nationalen Gerichten zumindest als Anscheinsbeweis dafür vorgelegt werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen wurde, und gegebenenfalls zusammen mit allen anderen von den Parteien vorgelegten Beweismitteln geprüft werden kann.

(3)      Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten nationaler Gerichte nach Artikel 267 AEUV unberührt.“

14      Art. 11 („Gesamtschuldnerische Haftung“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Unternehmen, die durch gemeinschaftliches Handeln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch für den durch diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden haften, mit der Wirkung, dass jedes dieser Unternehmen zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet ist, und der Geschädigte das Recht hat, von jedem von ihnen vollständigen Schadensersatz zu verlangen, bis der Schaden vollständig ersetzt ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C‑672/23

15      Mit dem Beschluss C(2014) 2139 final vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610, „Energiekabel“/„Power Cables“) stellte die Europäische Kommission das Vorliegen eines nahezu weltweiten Kartells auf den Märkten für Unterwasser- und Erdkabel unter Beteiligung von 26 juristischen Personen fest, nämlich:

–        von Nexans und Nexans France mit Sitz in Frankreich,

–        der Prysmian SpA und von Prysmian Cavi e Sistemi mit Sitz in Italien sowie ihren früheren Muttergesellschaften Pirelli & C und The Goldman Sachs Group,

–        der J-Power Systems Corporation und der Muttergesellschaften ihres Gemeinschaftsunternehmens, Hitachi Metals Ltd und Sumitomo Electric Industries Ltd,

–        der VISCAS Corporation und der Muttergesellschaften ihres Gemeinschaftsunternehmens, Furukawa Electric Co. Ltd und Fujikura Ltd,

–         der ABB AB (vormals), deren Rechtsnachfolgerinnen die ABB AB mit Sitz in Schweden und die ABB Ltd als Muttergesellschaft der ABB AB mit Sitz in der Schweiz sind,

–        der Brugg Kabel AG und der Kabelwerke Brugg AG Holding,

–        der Silec Cable SAS, ihrer jetzigen Muttergesellschaft General Cable Corporation und ihrer ehemaligen Muttergesellschaft Safran SA,

–        der EXSYM Corporation und der Muttergesellschaften ihres Gemeinschaftsunternehmens, SWCC Showa Holdings Co. Ltd und Mitsubishi Cable Industries Ltd.,

–        der LS Cable & System Ltd,

–        der Taihan Electric Wire Co. Ltd und

–        der nkt cables GmbH sowie der NKT Holding A/S.

16      Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass diese Unternehmen im Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis zum 29. Januar 2009 an einem Netz zwei- und mehrseitiger Zusammenkünfte und Kontakte beteiligt gewesen seien, um die Märkte und Kunden von Projekten im Zusammenhang mit Unterwasser- und Erdkabeln in bestimmten Territorien aufzuteilen. Diese kollusiven Verhaltensweisen stellten eine fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens dar.

17      Die Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain, das Kuwait Ministry of Electricity and Water und die Oman Electricity Transmission Company sind öffentliche Unternehmen, die jeweils mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Wartung der Hochspannungsnetze in Bahrain, Kuwait bzw. Oman betraut sind. Die GCC Interconnection Authority besitzt und betreibt eine Verbindungsinfrastruktur zwischen den nationalen Stromnetzen der Vertragsstaaten des Kooperationsrats der Arabischen Golfstaaten, d. h. den Vereinigten Arabischen Emiraten, dem Königreich Bahrain, dem Königreich Saudi-Arabien, dem Sultanat Oman, dem Staat Katar und dem Staat Kuwait.

18      EWAGB u. a. erhoben bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) eine zum einen auf die Feststellung, dass Draka u. a. ihnen gegenüber wegen der Beteiligung an dem in Rede stehenden Kartell gesamtschuldnerisch hafteten, und zum anderen auf gesamtschuldnerische Verurteilung dieser Gesellschaften zur Zahlung einer Entschädigung, deren Höhe später festzusetzen sei und die dem Ersatz des Schadens gelten sollte, den sie aufgrund des Kartells außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erlitten hätten, gerichtete Feststellungsklage.

19      Diese Feststellungsklage richtet sich gegen mehrere Beklagte des Ausgangsverfahrens, die zu den Konzernen Prysmian Cavi e Sistemi, ABB AB (vormals) und Nexans gehören. Einige haben ihren Sitz in den Niederlanden, aber außerhalb des Bezirks der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam), andere außerhalb der Niederlande. Alle sind unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaften, die zu 100 % von den Unternehmen gehalten werden, denen die Kommission eine Beteiligung an dem betreffenden Kartell vorwarf. In ihrem Beschluss stellte die Kommission fest, dass Prysmian Cavi e Sistemi, die ABB AB (vormals) und Nexans France an dem Kartell beteiligt gewesen seien, und machte Prysmian, Pirelli & C, The Goldman Sachs Group, die ABB Ltd und Nexans als (mittelbare) Muttergesellschaften dieser Kartellteilnehmer in aufsteigender Linie haftbar. Nexans Participations sowie die in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften Prysmian Netherlands, Draka Holding, ABB BV, ABB Holdings, Nexans Nederland und Nexans Cabling Solutions waren nicht Adressatinnen dieses Beschlusses. Diese Gesellschaften niederländischen Rechts sind alle unmittelbare oder mittelbare 100%ige Tochtergesellschaften von Prysmian Cavi e Sistemi, der ABB Ltd und von Nexans.

20      Draka Holding mit Sitz in Amsterdam ist die einzige beklagte Gesellschaft mit Sitz im Bezirk der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) und ist daher die Ankerbeklagte für die Feststellung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (im Folgenden: Ankerbeklagte). Diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft von Prysmian Cavi e Sistemi, die ebenfalls das gesamte Kapital von Prysmian Netherlands hält. Weder Draka Holding noch die anderen in den Niederlanden ansässigen beklagten Gesellschaften waren Adressatinnen des Beschlusses der Kommission vom 2. April 2014.

21      Mit Feststellungsurteil erklärte sich die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 für zuständig, über Klagen gegen alle in den Niederlanden ansässigen beklagten Gesellschaften zu entscheiden. Dagegen erklärte sie sich für unzuständig, über Klagen gegen die außerhalb der Niederlande ansässigen beklagten Gesellschaften zu entscheiden, da weder aus Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 noch aus einer anderen Rechtsgrundlage eine internationale Zuständigkeit abgeleitet werden könne. Sie gelangte nämlich zu der Auffassung, dass zwischen den Klagen gegen die in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften und den Klagen gegen Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Niederlande keine hinreichend enge Verbindung bestehe, die es rechtfertigen würde, dass alle Klagen von demselben Gericht entschieden würden, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

22      EWAGB u. a. legten gegen dieses Urteil Berufung beim Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, ein.

23      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die in den Niederlanden ansässigen beklagten Gesellschaften die Entscheidung der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) nicht angefochten hätten, mit der ihre innerstaatliche örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage nicht nur in Bezug auf Draka Holding, die ihren Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts habe, sondern auch in Bezug auf alle genannten Gesellschaften anerkannt worden sei, die zwar in den Niederlanden, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des vorlegenden Gerichts ansässig seien. Nach den nationalen Verfahrensvorschriften seien Entscheidungen über die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit nicht anfechtbar, und das vorlegende Gericht müsse daher davon ausgehen, dass die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) für alle beklagten Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden innerstaatlich örtlich zuständig sei.

24      Das vorlegende Gericht wirft jedoch die Frage auf, ob zwischen der Klage gegen Draka Holding bzw. anderen beklagten Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden und den Klagen gegen die beklagten Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Niederlande eine hinreichend enge Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 gegeben ist.

25      Vor diesem Hintergrund hat der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)      Besteht eine enge Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zwischen

i)      einerseits einer Klage gegen einen Hauptbeklagten (auch Ankerbeklagter genannt), der nicht Adressat eines Kartellbeschlusses der Kommission ist, aber als Einheit, von der behauptet wird, dass sie zu einem Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union gehöre, für die festgestellte Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in absteigender Linie in Haftung genommen wird, und

ii)      andererseits einer Klage gegen

–        einen Mitbeklagten, der Adressat dieses Beschlusses ist, und/oder

–        einen Mitbeklagten, der nicht Adressat des Beschlusses ist und von dem behauptet wird, dass er als rechtliche Einheit zu einem Unternehmen gehöre, das für die Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot mit dem Beschluss in öffentlich-rechtlicher Hinsicht haftbar gemacht worden sei?

Macht es dabei einen Unterschied,

1.      ob der in absteigender Linie in Haftung genommene Hauptbeklagte im Kartellzeitraum lediglich Anteile hielt und verwaltete,

2.      – bei Bejahung der Frage 4a – ob der in absteigender Linie in Haftung genommene Hauptbeklagte an der Herstellung, dem Vertrieb, dem Verkauf und/oder der Lieferung von kartellbefangenen Produkten und/oder der Erbringung von kartellbefangenen Dienstleistungen beteiligt war,

3.      ob der Mitbeklagte, der Adressat des Beschlusses ist, in diesem Beschluss eingestuft wird als

i)      tatsächlicher Kartellbeteiligter, in dem Sinne, dass er an der/den festgestellten gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarung(en) und/oder an den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen tatsächlich beteiligt war, oder

ii)      rechtliche Einheit, die zum Unternehmen gehört, das für die Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in öffentlich-rechtlich Hinsicht haftbar gemacht wurde,

4.      ob der Mitbeklagte, der nicht Adressat des Beschlusses ist, kartellbefangene Produkte tatsächlich hergestellt, vertrieben, verkauft und/oder geliefert und/oder kartellbefangene Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat,

5.      ob der Hauptbeklagte und der Mitbeklagte zu demselben Unternehmen gehören oder nicht,

6.      ob die Kläger unmittelbar oder mittelbar Produkte vom Hauptbeklagten und/oder dem Mitbeklagten gekauft und/oder unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen von diesen bezogen haben?

b)      Ist es für die Beantwortung der Frage 1a von Bedeutung, ob es vorhersehbar ist oder nicht, dass der betreffende Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird? Falls ja: Ist diese Vorhersehbarkeit ein separates Kriterium bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012? Liegt sie angesichts des Urteils Sumal vom 6. Oktober 2021 (C‑882/19, EU:C:2021:800) grundsätzlich vor? Inwiefern machen es die in der Frage 1a Nrn. 1 bis 6 genannten Umstände vorliegend vorhersehbar, dass der Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird?

2.      Ist bei der Feststellung der Zuständigkeit auch der etwaige Erfolg der Klage gegen den Hauptbeklagten zu berücksichtigen? Falls ja: Reicht es bei dieser Beurteilung aus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Klage Erfolg haben wird?

3.      a)      Umfasst der unionsrechtliche Anspruch auf Schadensersatz, der jedermann aufgrund einer festgestellten Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot zusteht, das Recht auf Geltendmachung eines außerhalb des EWR entstandenen Schadens?

b)      Muss oder kann die im Wettbewerbsrecht anerkannte Vermutung eines bestimmenden Einflusses der (bebußten) Muttergesellschaften auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaften („Akzo-Vermutung“) in (zivilrechtlichen) Kartellschadenssachen angewandt werden?

c)      Erfüllt eine Zwischenholding, die ausschließlich Anteile verwaltet und hält, das zweite Sumal-Kriterium (Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen konkreten Zusammenhang mit dem Gegenstand der Zuwiderhandlung aufweist, für die die Muttergesellschaft haftbar gemacht wurde)?

4.      a)      Können bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 verschiedene in demselben Mitgliedstaat ansässige Beklagte (zusammen) Hauptbeklagter sein?

b)      Bestimmt Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 das örtlich zuständige Gericht unter Verdrängung des nationalen Rechts direkt und unmittelbar?

c)      Bei Verneinung der Frage 4a – so dass nur ein Beklagter Hauptbeklagter sein kann – und Bejahung der Frage 4b – so dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 das örtlich zuständige Gericht unter Verdrängung des nationalen Rechts unmittelbar bestimmt: Besteht bei Anwendung dieser Bestimmung Raum für eine interne Verweisung an das Gericht am Wohnsitz des Beklagten in demselben Mitgliedstaat?

Rechtssache C‑673/23

26      Am 17. Juli 2019 erließ die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien) (im Folgenden: AGCM) einen Beschluss, mit dem sie feststellte, dass mehrere Unternehmen, darunter Smurfit Kappa Italia und Toscana Ondulati, zwei gesonderte Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV sowie gegen die Art. 15 und 31 des italienischen Wettbewerbsgesetzes begangen hätten.

27      Mit diesem Beschluss stellte die AGCM zum einen fest, dass sich diese Unternehmen zwischen dem 2. Februar 2004 und dem 30. März 2017 an einem Kartell auf dem italienischen Wellpappenmarkt beteiligt hätten, um die Verkaufspreise für Wellpappen zu beeinflussen und andere Unternehmen zur Beteiligung an diesem Kartell zu veranlassen. Zum anderen hätten sich die führenden Hersteller von Kartonverpackungen vom 7. September 2005 bis zum 30. März 2017 an einem Kartell betreffend Verpackungsmaterial beteiligt, das auf eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem italienischen Markt für Verpackungskartons gerichtet gewesen sei. Die AGCM wies auch darauf hin, dass das zweitgenannte Kartell eine unterstützende Funktion gegenüber dem Wellpappenkartell gehabt habe.

28      Smurfit Kappa Italia mit Sitz in Mailand (Italien), DS Smith Holding Italia mit Sitz in Vimercate (Italien) und Toscana Ondulati mit Sitz in Capannori (Italien) waren Adressatinnen dieses Beschlusses, aus dem hervorgeht, dass Smurfit Kappa Italia und Toscana Ondulati am Kartell beteiligt waren. DS Smith Holding Italia wird als mittelbare Muttergesellschaft auch in aufsteigender Linie für dieses Kartell haftbar gemacht. Die übrigen Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die zu den Konzernen von Smurfit Kappa Italia und Toscana Ondulati gehören, waren dagegen nicht Adressatinnen des Beschlusses.

29      Unilever u. a., die zum Unilever-Konzern gehören, kauften während der Zuwiderhandlungszeiträume von den an den Kartellen beteiligten Unternehmen Rohstoffe und Verpackungsmaterialien sowie Verpackungen aus Wellpappe für die europäischen Produktionsanlagen von Unilever. Unilever u. a. meinen, dass sie durch die Erhöhung der Preise der von den am Kartell beteiligten Unternehmen erworbenen Produkte sowie durch die Beibehaltung künstlich hoher Preise („Schutzpreise“) und die Nachwirkungen des Kartells auf dem Markt einen Schaden erlitten hätten.

30      Sie erhoben daraufhin bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) eine Klage auf Feststellung, dass Smurfit Kappa u. a. ihnen gegenüber wegen ihrer Beteiligung an dem in Rede stehenden Kartell gesamtschuldnerisch haften. Sie beantragen außerdem, Smurfit Kappa u. a. als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, dessen Höhe später festzusetzen ist und der zum Ausgleich des Schadens bestimmt ist, der ihnen durch dieses Kartell entstanden sein soll.

31      Smurfit Kappa International ist die einzige beklagte Gesellschaft mit Sitz im Bezirk der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) und gilt als Ankerbeklagte. Sie war nicht Adressatin des Beschlusses der AGCM vom 17. Juli 2019. Es handelt sich um eine Zwischenholdinggesellschaft der Smurfit Kappa Group, einer Gesellschaft mit Sitz in Irland, die vom Ausgangsverfahren nicht betroffen ist, und um die Muttergesellschaft von Smurfit Kappa Europe. Letztere hält das gesamte Kapital von Smurfit Kappa Italia, einer der Adressatinnen des Beschlusses der AGCM vom 17. Juli 2019.

32      Mit Feststellungsurteil erklärte sich die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) für innerstaatlich und international für die Klagen gegen Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, aber auch gegen Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Niederlande örtlich zuständig.

33      Sie vertrat nämlich zum einen die Auffassung, dass sie für die Klage gegen Smurfit International – die einzige vor ihr beklagte Gesellschaft mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) und damit in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich – zuständig sei, aber auch für alle Klagen, die sich gegen Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden richteten, da zwischen allen diesen Klagen ein Zusammenhang bestehe, der eine gemeinsame Behandlung aus Effizienzgründen rechtfertige. Zum anderen bestehe eine hinreichend enge Verbindung zwischen den Klagen gegen alle Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden und den Klagen gegen die Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Niederlande, der es rechtfertige, dass das Urteil von demselben Gericht erlassen werde, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

34      Smurfit Kappa u. a. legten gegen dieses Urteil Berufung beim Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, ein.

35      Dieses Gericht weist darauf hin, dass die Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden die Zuständigkeit der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) im ersten Rechtszug nicht bestritten hätten und dass nach den nationalen Verfahrensvorschriften Entscheidungen über die interne örtliche Zuständigkeit bei ihm nicht anfechtbar seien. Es müsse daher davon ausgehen, dass jenes Gericht nicht nur für die Entscheidung über die Klage gegen Smurfit International – im vorliegenden Fall die einzige Gesellschaft mit Sitz in seinem Zuständigkeitsbereich, die zwar nicht Adressatin des Beschlusses der AGCM sei, aber im Hinblick auf ihren Sitz zur Ankerbeklagten werde –, sondern auch für die Klagen gegen alle bei ihr beklagten Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden zuständig sei.

36      Das vorlegende Gericht wirft hingegen die Frage auf, ob jenes Gericht für Klagen gegen Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Niederlande international zuständig ist. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob zwischen der Klage gegen Smurfit International und/oder anderen Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden und den Klagen gegen Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Niederlande eine hinreichend enge Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 besteht.

37      Vor diesem Hintergrund hat der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

„1.      a)      Besteht eine enge Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zwischen

i)      einerseits einer Klage gegen einen Hauptbeklagten (auch Ankerbeklagter genannt), der nicht Adressat eines Kartellbeschlusses einer nationalen Wettbewerbsbehörde ist, aber als Einheit, von der behauptet wird, dass sie zu einem Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union gehöre, für die festgestellte Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in aufsteigender Linie in Haftung genommen wird, und

ii)      andererseits einer Klage gegen

–        einen Mitbeklagten, der Adressat dieses Beschlusses ist, und/oder

–        einen Mitbeklagten, der nicht Adressat des Beschlusses ist und von dem behauptet wird, dass er als rechtliche Einheit zu einem Unternehmen gehöre, das für die Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot mit dem Beschluss in öffentlich-rechtlicher Hinsicht haftbar gemacht worden sei?

Macht es dabei einen Unterschied,

1.      ob der in aufsteigender Linie in Haftung genommene Hauptbeklagte im Kartellzeitraum lediglich Anteile hielt und verwaltete,

2.      bei Bejahung der Frage 4a – ob der in aufsteigender Linie in Haftung genommene Hauptbeklagte an der Herstellung, dem Vertrieb, dem Verkauf und/oder der Lieferung von kartellbefangenen Produkten und/oder der Erbringung von kartellbefangenen Dienstleistungen beteiligt war,

3.      ob der Hauptbeklagte in dem Mitgliedstaat ansässig ist oder nicht, in dem die nationale Wettbewerbsbehörde (nur) eine Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot auf dem nationalen Markt festgestellt hat,

4.      ob der Mitbeklagte, der Adressat des Beschlusses ist, in diesem Beschluss eingestuft wird als

i)      tatsächlicher Kartellbeteiligter, in dem Sinne, dass er an der/den festgestellten gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarung(en) und/oder an den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen tatsächlich beteiligt war, oder

ii)      rechtliche Einheit, die zum Unternehmen gehört, das für die Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in öffentlich-rechtlicher Hinsicht haftbar gemacht wurde,

5.      ob der Mitbeklagte, der nicht Adressat des Beschlusses ist, kartellbefangene Produkte tatsächlich hergestellt, vertrieben, verkauft und/oder geliefert und/oder kartellbefangene Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat;

6.      ob der Hauptbeklagte und der Mitbeklagte zu demselben Unternehmen gehören oder nicht,

7.      ob die Kläger unmittelbar oder mittelbar Produkte vom Hauptbeklagten und/oder dem Mitbeklagten gekauft und/oder unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen von diesen bezogen haben?

b)      Ist es für die Beantwortung der Frage 1a von Bedeutung, ob es vorhersehbar ist oder nicht, dass der betreffende Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird? Falls ja: Ist diese Vorhersehbarkeit ein separates Kriterium bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012? Liegt sie angesichts des Urteils Sumal vom 6. Oktober 2021, C‑882/19, EU:C:2021:800, grundsätzlich vor? Inwiefern machen es die in der Frage 1a Nrn. 1 bis 6 genannten Umstände vorliegend vorhersehbar, dass der Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird?

2.      Ist bei der Feststellung der Zuständigkeit auch der etwaige Erfolg der Klage gegen den Hauptbeklagten zu berücksichtigen? Falls ja: Reicht es bei dieser Beurteilung aus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Klage Erfolg haben wird?

3.      Muss oder kann die im Wettbewerbsrecht anerkannte Vermutung eines bestimmenden Einflusses der (bebußten) Muttergesellschaften auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaften („Akzo-Vermutung“) in (zivilrechtlichen) Kartellschadenssachen angewandt werden?

4.      a)      Können bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 verschiedene in demselben Mitgliedstaat ansässige Beklagte (zusammen) Hauptbeklagter sein?

b)      Bestimmt Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 das örtlich zuständige Gericht unter Verdrängung des nationalen Rechts direkt und unmittelbar?

c)      Bei Verneinung der Frage 4a – so dass nur ein Beklagter Hauptbeklagter sein kann – und Bejahung der Frage 4b – so dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 das örtlich zuständige Gericht unter Verdrängung des nationalen Rechts unmittelbar bestimmt: Besteht bei Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 Raum für eine interne Verweisung an das Gericht am Wohnsitz des Beklagten in demselben Mitgliedstaat?

Verfahren vor dem Gerichtshof

38      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2024 sind die Rechtssachen C‑672/23 und C‑673/23 gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zu den jeweiligen ersten Fragen Buchst. a

39      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C‑742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31).

40      Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass das vorlegende Gericht mit seinen jeweiligen ersten Fragen Buchst. a, die in den Rechtssachen C‑672/23 und C‑673/23 im Wesentlichen gleich formuliert sind, wissen möchte, ob bestimmte Umstände dieser Rechtssachen das Bestehen einer hinreichend engen Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zwischen einer Klage gegen einen Ankerbeklagten, der nicht Adressat des in Rede stehenden Beschlusses der betreffenden nationalen oder der Wettbewerbsbehörde der Union ist, aber als Unternehmen, das zu dem Unternehmen gehören soll, das mit diesem Beschluss für die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union in Haftung genommen wird, auch für die festgestellte Zuwiderhandlung in aufsteigender oder absteigender Linie in Haftung genommen wird, und Klagen gegen Mitbeklagte begründen können, die gegebenenfalls Adressaten dieses Beschlusses sind, wobei diese Beziehung die internationale Zuständigkeit der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) für die Entscheidung über diese Klage begründen könnte.

41      Das vorlegende Gericht wirft insbesondere die Frage auf, ob Umstände wie die folgenden für die Prüfung, ob eine solche Beziehung besteht, relevant sind: erstens der bloße Besitz und die bloße Verwaltung von Anteilen durch den Ankerbeklagten, zweitens seine etwaige Beteiligung an der Herstellung, dem Vertrieb, dem Verkauf und/oder der Lieferung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, die Gegenstand des Kartells sind, drittens die Frage, ob dieser Ankerbeklagte in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wurde, viertens die Einstufung des Mitbeklagten, an den der betreffende Beschluss gerichtet ist, als tatsächlicher Teilnehmer an der Zuwiderhandlung oder als Teil des Unternehmens, das für die Zuwiderhandlung in Haftung genommen wird, fünftens die Tatsache, dass der Mitbeklagte, an den der Beschluss nicht gerichtet ist, tatsächlich Produkte hergestellt, vertrieben, verkauft und/oder geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, die Gegenstand des Kartells waren, sechstens die Zugehörigkeit des Ankerbeklagten und des Mitbeklagten zum selben Unternehmen und siebtens die Tatsache, dass die Klägerinnen unmittelbar oder mittelbar Produkte vom Ankerbeklagten und/oder vom Mitbeklagten gekauft oder Dienstleistungen von ihnen erhalten oder sich liefern lassen haben.

42      Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen jeweiligen ersten Fragen Buchst. a im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung bestehen kann zwischen, zum einen, einer Klage gegen einen Ankerbeklagten, der nicht als für eine von der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens haftbar angeführt wurde, und, zum anderen, Klagen gegen Gesellschaften, bei denen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union gehören, denen diese Zuwiderhandlung zugerechnet wurde.

43      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der früheren Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C‑30/20, EU:C:2021:604, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Dies ist bei Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, die im Wesentlichen gleich lauten, so dass diese Bestimmungen als „gleichwertig“ im Sinne der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C‑30/20, EU:C:2021:604, Rn. 29, und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 24).

45      Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Art. 63 Abs. 1 dieser Verordnung stellt klar, dass Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort haben, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. In Art. 4 Abs. 1 wird die Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten jedoch „vorbehaltlich“ anderer Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 angeordnet. Während es sich bei dieser Zuständigkeitsvorschrift dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung zufolge nämlich um eine Grundregel handelt, sieht die Verordnung eine Reihe von Ausnahmen vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte, C‑339/22, EU:C:2025:108, Rn. 29 und 30). Dazu gehören die in Art. 8 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Ausnahmen von dieser Grundregel für im Zusammenhang stehende Klagen.

46      Insoweit kann nach Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine „so enge Beziehung“ gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

47      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen dieser Verordnung autonom, unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Ziele auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, BNP Paribas, C‑567/21, EU:C:2023:452, Rn. 43).

48      Die besondere Zuständigkeitsvorschrift in Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 soll, wie sich aus deren Erwägungsgründen 16 und 21 ergibt, eine geordnete Rechtspflege fördern, die Gefahr paralleler Verfahren auf ein Mindestmaß beschränken und vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C‑832/21, EU:C:2023:635, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Diese besondere Zuständigkeitsvorschrift ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 abgewichen wird, eng und nicht über die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus auszulegen (Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C‑832/21, EU:C:2023:635, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen desselben Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Prüfung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls – insbesondere der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – zu beurteilen.

51      Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil sie zu abweichenden Entscheidungen führen, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die in Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellte Regel nicht dahin ausgelegt werden kann, dass danach ein Kläger eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck erheben könnte, einen von ihnen der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaats zu entziehen, und er damit die in dieser Bestimmung enthaltene Zuständigkeitsvorschrift zweckentfremden könnte, indem er die Voraussetzungen für ihre Anwendung künstlich herbeiführt oder aufrechterhält (Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C‑832/21, EU:C:2023:635, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu beurteilen, ob hinsichtlich der Klageansprüche gegen die verschiedenen Beklagten des Ausgangsverfahrens im ersten Rechtszug dieselbe Rechts- und Sachlage vorliegt, und sich zu vergewissern, dass die Klageansprüche, die gegen den einzigen der Mitbeklagten gerichtet sind, dessen Wohnsitz die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, nicht bezwecken, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 künstlich zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C‑832/21, EU:C:2023:635, Rn. 42 und 45).

54      Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung, dass dieselbe Sach- und Rechtslage vorliegt, insbesondere dann erfüllt ist, wenn mehrere Unternehmen, die sich an einer in einem Beschluss der Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts beteiligt haben, wegen ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung verklagt werden, auch wenn sich ihre Beteiligung an der Durchführung der Zuwiderhandlung in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 21).

55      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Umstand, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln nicht in einem bestandskräftigen Beschluss der Kommission festgestellt wurde, der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf solche Klagen nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 30).

56      Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf Klagen anwendbar ist, die sowohl gegen eine Muttergesellschaft als auch gegen deren Tochtergesellschaft, mit der die Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildet, erhoben werden und die auf die Beteiligung der Tochtergesellschaft an einer in einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellten Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 33).

57      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, wenn erwiesen ist, dass eine Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln bilden, das Bestehen dieser wirtschaftlichen Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen hat, ist, das für die Haftung der einen oder der anderen Gesellschaft, aus der das Unternehmen besteht, für das wettbewerbswidrige Verhalten des Unternehmens ausschlaggebend ist. Insoweit führen der Begriff „Unternehmen“ und damit der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 29 und die darin angeführte Rechtsprechung).

58      Drittens bilden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtlich eigenständige Personen, die in Form einer Gruppe organisiert sind, ein und dasselbe Unternehmen, wenn sie ihr Verhalten auf dem relevanten Markt nicht eigenständig bestimmen, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die sie mit einer Muttergesellschaft verbinden, den Wirkungen der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch diese Leitungseinheit unterliegen (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission, C‑457/16 P und C‑459/16 P bis C‑461/16 P, EU:C:2017:819, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Nicht etwa das Halten des gesamten oder nahezu des gesamten Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft begründet nämlich die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses, sondern das Ausmaß der mit diesem Kapitalbesitz einhergehenden Kontrolle der Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft (Urteil vom 27. Januar 2021, The Goldman Sachs Group/Kommission, C‑595/18 P, EU:C:2021:73, Rn. 35).

61      Der Umstand, dass eine Gesellschaft nahezu das gesamte Gesellschaftskapital einer anderen hält, kann jedoch, auch wenn er ein sehr starkes Indiz für die Ausübung einer solchen Kontrolle darstellt, nicht mit Sicherheit ausschließen, dass eine oder mehrere andere Personen allein oder gemeinsam die Entscheidungsbefugnis besitzen können, da insbesondere das Eigentum am Gesellschaftskapital von den Stimmrechten getrennt worden sein kann (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 110).

62      Eine Muttergesellschaft muss, um mit ihrer Tochtergesellschaft ein und dasselbe Unternehmen zu bilden, das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft kontrollieren, was dadurch nachgewiesen werden kann, dass die Muttergesellschaft in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft auszuüben, und einen solchen Einfluss auch tatsächlich ausgeübt hat, oder dadurch, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 111).

63      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass sich im Fall von Klagen auf Verurteilung einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch die Tochtergesellschaft entstanden ist, das mit diesen Klagen befasste Gericht am Niederlassungsort der Muttergesellschaft für die Feststellung seiner internationalen Zuständigkeit auf die Vermutung stützt, dass eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt, sofern den Beklagten nicht die Möglichkeit genommen wird, sich auf beweiskräftige Indizien zu berufen, die darauf hindeuten, dass entweder die Muttergesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hielt oder diese Vermutung gleichwohl nicht gelten kann (Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 47).

64      Viertens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es in Bezug auf die Haftung einer Tochtergesellschaft für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV seitens einer Muttergesellschaft dem Opfer dieser Zuwiderhandlung freisteht, anstelle der Muttergesellschaft eine von deren Tochtergesellschaften zivilrechtlich haftbar zu machen. Die Haftung dieser Tochtergesellschaft kann jedoch nur dann ausgelöst werden, wenn das Opfer entweder auf der Grundlage einer zuvor von der Kommission oder der nationalen Wettbewerbsbehörde erlassenen Entscheidung oder auf andere Weise nachweist, dass zum einen die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht selbständig bestimmte, sondern im Wesentlichen Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgte, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden, so dass sie zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, das Urheber der Zuwiderhandlung ist, und dass zum anderen ein konkreter Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Tochtergesellschaft und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung bestand, für die die Muttergesellschaft haftbar gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 51).

65      Hinzuzufügen ist, dass der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV ein funktionaler Begriff ist, da die wirtschaftliche Einheit, die es bildet, unter dem Gesichtspunkt des Gegenstands der in Rede stehenden Zuwiderhandlung zu bestimmen ist. Nachfolgende Umstrukturierungen, Übertragungen oder andere rechtliche oder organisatorische Änderungen sind insoweit unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 46, sowie vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 46).

66      Daher kann ein und dieselbe Muttergesellschaft Teil mehrerer wirtschaftlicher Einheiten sein, die nach Maßgabe der fraglichen wirtschaftlichen Tätigkeit aus ihr selbst und aus verschiedenen Kombinationen ihrer Tochtergesellschaften bestehen, die alle zur selben Unternehmensgruppe gehören. Andernfalls liefe eine Tochtergesellschaft eines solchen Konzerns Gefahr, für Zuwiderhandlungen haftbar gemacht zu werden, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten begangen wurden, die in keinem Zusammenhang mit ihrer eigenen Tätigkeit stehen und an denen sie in keiner Weise, auch nicht mittelbar, beteiligt war (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 47).

67      Insoweit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass für die Schäden, die durch ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Kartell oder Verhalten verursacht wurden, die Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung haften, die an diesem Kartell oder diesem Verhalten teilgenommen haben, doch kann die dem Opfer einer wettbewerbswidrigen Praxis zuerkannte Möglichkeit, im Rahmen einer Schadensersatzklage die Haftung einer Tochtergesellschaft anstelle der Muttergesellschaft geltend zu machen, nicht automatisch gegen jede Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft offenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 32, und vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 46).

68      Für die Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einer Muttergesellschaft und einer ihrer Tochtergesellschaften obliegt es somit dem Kläger, in Anwendung der in Rn. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht nur das Vorliegen wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Bindungen zwischen diesen Gesellschaften, sondern auch einen konkreten Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Tochtergesellschaft und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung nachzuweisen, für die die Muttergesellschaft haftbar gemacht wurde.

69      Wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die wettbewerbswidrige Vereinbarung der Muttergesellschaft oder der „Großmuttergesellschaft“ die gleichen Produkte betrifft wie die von der Tochter- oder Enkelgesellschaft vermarkteten oder wenn diese Tochter- oder Enkelgesellschaft die Herstellung, den Verkauf, die Lieferung oder den Vertrieb dieser Produkte sowie die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand des Kartells sind, gewährleistet.

70      Ist das rechtswidrige Verhalten nicht in einem Beschluss der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde nach Art. 101 AEUV festgestellt worden, ist die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, der eine Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird, berechtigt, sowohl ihre Zugehörigkeit zu demselben Unternehmen wie die Muttergesellschaft als auch das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 60).

71      Die Frage, ob der Ankerbeklagte in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die nationale Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot auf dem nationalen Markt festgestellt hat, ist für sich genommen ohne Bedeutung für das Bestehen einer „so engen Beziehung“ im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zwischen der Klage gegen den Ankerbeklagten und den Klagen gegen die anderen Beklagten.

72      Außerdem betreffen, wie die Generalanwältin in Nr. 75 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die weiteren vom vorlegenden Gericht genannten Umstände, insbesondere die Bezeichnung der betroffenen Gesellschaften als „Kartellbeteiligte“ in Beschlüssen der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde, nicht das Kriterium des Vorliegens einer engen Beziehung zwischen den Klagen an sich, sondern sind lediglich für den Nachweis des Bestehens einer solchen Beziehung relevant.

73      Nach alledem ist auf die jeweiligen ersten Fragen Buchst. a zu antworten, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung bestehen kann zwischen, zum einen, einer Klage gegen einen Ankerbeklagten, der nicht als für eine von der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens haftbar angeführt wurde, und, zum anderen, Klagen gegen Gesellschaften, bei denen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union gehören, denen diese Zuwiderhandlung zugerechnet wurde.

Zu den jeweiligen ersten Fragen Buchst. b

74      Mit seinen in den Rechtssachen C‑672/23 und C‑673/23 gleichlautenden jeweiligen ersten Fragen Buchst. b möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung besteht, als eigenständiges Kriterium zu berücksichtigen ist, ob für den Mitbeklagten vorhersehbar war, dass er am Gerichtsstand des Ankerbeklagten verklagt wird.

75      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorhersehbarkeit für den Mitbeklagten, am Gerichtsstand des Ankerbeklagten verklagt zu werden, nach dem Wortlaut von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 kein eigenständiges Zuständigkeitskriterium ist. Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 macht seine Anwendung lediglich davon abhängig, dass zwischen den Klagen eine „so enge Beziehung“ besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten ist.

76      Aus den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 geht jedoch hervor, dass die Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit eines der Ziele der Zuständigkeitsvorschriften darstellt, da sie es ermöglichen soll, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten feststellen kann, welches Gericht er anrufen kann, und der Beklagte in angemessener Weise vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann.

77      Die damit angestrebte Vorhersehbarkeit verfolgt das Ziel der Rechtssicherheit, nämlich den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C‑774/22, EU:C:2024:646, Rn. 33).

78      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass das Erfordernis der Vorhersehbarkeit kein eigenständiges Kriterium darstellt, das zu den in Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten Voraussetzungen hinzutritt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn für die Beklagten vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Dieser Grundsatz verlangt u. a., dass die besonderen Zuständigkeitsvorschriften so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte (Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C‑103/05, EU:C:2006:471, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 81 bis 84 ihrer Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, stellt die Vorhersehbarkeit einen allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeitsvorschriften dar, der durch die Kriterien konkretisiert wird, die bei der Beurteilung des Vorliegens einer engen Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu berücksichtigen sind. Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe dürfen daher nicht in einer Weise ausgelegt werden, die gegen diesen Grundsatz verstieße. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Situationen, in denen eine „so enge Beziehung“ besteht, für einen Beklagten generell erkennbar sind. Insoweit genügt es, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchen anderen Gerichten als denen seines Wohnsitzstaats er verklagt werden könnte. Insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzklagen ist dies der Fall, wenn sich ein Beklagter als Teil eines Unternehmens an einer einheitlichen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt hat. Aufgrund dieser Beteiligung ist davon auszugehen, dass er eine enge Beziehung zu den anderen Teilnehmern begründet hat und vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass er vor dem Gericht des Sitzes eines anderen Teils dieses Unternehmens verklagt werden kann.

81      Nach alledem ist auf die jeweiligen ersten Fragen Buchst. b zu antworten, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Vorhersehbarkeit für den Mitbeklagten, am Gerichtsstand des Ankerbeklagten verklagt zu werden, kein eigenständiges Kriterium darstellt, sondern als allgemeiner Grundsatz bei der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschrift zu berücksichtigen ist.

Zu den jeweiligen zweiten Fragen in den Rechtssachen C‑672/23 und C‑673/23, zur dritten Frage Buchst. a bis c in der Rechtssache C‑672/23 und zur dritten Frage in der Rechtssache C‑673/23

82      Mit den jeweiligen zweiten Fragen in den Rechtssachen C‑672/23 und C‑673/23, der dritten Frage Buchst. a bis c in der Rechtssache C‑672/23 und der dritten Frage in der Rechtssache C‑673/23 möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, inwieweit bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmte Gesichtspunkte in Bezug auf die Begründetheit der Klagen im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen sind. Es fragt sich insbesondere, ob die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten zu berücksichtigen sind, insbesondere wenn diese Klage auf Ersatz des außerhalb des EWR entstandenen Schadens gerichtet ist, und ob zu diesem Zweck die Anwendung der im Wettbewerbsrecht anerkannten Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaften sowie der Umstand, dass eine zwischengeschaltete Holding, die sich darauf beschränkt, Beteiligungen zu halten und zu verwalten, das Kriterium des Vorliegens eines konkreten Zusammenhangs zwischen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung erfüllt, für die die Muttergesellschaft haftbar gemacht wurde, als Indizien zu berücksichtigen sind.

83      Da das vorlegende Gericht mit einer Frage nach der internationalen Zuständigkeit im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 befasst ist, sind die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Fragen für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten nur insoweit von Nutzen, als sie die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit betreffen. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen im Licht der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung umzuformulieren.

84      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit den jeweiligen zweiten Fragen in den Rechtssachen C‑672/23 und C‑673/23, der dritten Frage Buchst. a bis c in der Rechtssache C‑672/23 und der dritten Frage in der Rechtssache C‑673/23, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten – insbesondere, wenn diese Klage auf Ersatz eines außerhalb des EWR entstandenen Schadens gerichtet ist – als Indiz dafür zu berücksichtigen sind, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht künstlich herbeigeführt hat.

85      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das angerufene Gericht bei der Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte zum Staat des Gerichtsstands herausstellt, die seine Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründen können (Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 41).

86      Aus Gründen der Rechtssicherheit muss nämlich das angerufene nationale Gericht in der Lage sein, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61, sowie vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C‑774/22, EU:C:2024:646, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof allerdings entschieden hat, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass danach ein Kläger mehrere Beklagte allein zu dem Zweck verklagen könnte, einen von ihnen der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzmitgliedstaats zu entziehen, und er damit die in dieser Bestimmung enthaltene Zuständigkeitsvorschrift zweckentfremden könnte, indem er die Voraussetzungen für ihre Anwendung künstlich herbeiführt oder aufrechterhält (Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C‑832/21, EU:C:2023:635, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine solche Zweckentfremdung der Zuständigkeitsvorschriften ausgeschlossen ist, wenn zwischen den Klagen gegen die einzelnen Beklagten bei ihrer Erhebung ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C‑98/06, EU:C:2007:595, Rn. 52 und 54, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 28, und vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C‑832/21, EU:C:2023:635, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Folglich kann, wenn Klagen, die im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Zusammenhang stehen, bei demselben Gericht erhoben werden, dieses Gericht eine Zweckentfremdung oder missbräuchliche Anwendung dieser Zuständigkeitsvorschrift nur dann feststellen, wenn beweiskräftige Indizien vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 29).

90      Dafür genügt es nicht, dass die Klage gegen den Ankerbeklagten unbegründet scheint. Eine solche Klage muss im Zeitpunkt ihrer Einreichung offensichtlich unbegründet, konstruiert oder ohne jedes tatsächliche Interesse für den Kläger sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C‑103/05, EU:C:2006:471, Rn. 31 und 32).

91      Wie die Generalanwältin in Nr. 39 ihrer Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, kann die offensichtliche Unbegründetheit der Klage gegen den Ankerbeklagten ein Indiz dafür sein, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 künstlich herbeigeführt hat.

92      Was drittens die Frage betrifft, ob die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten bei der Beurteilung, ob der Kläger die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 umgehen wollte, als Indiz berücksichtigt werden können, ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 6 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne von Art. 101 AEUV verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken können muss, wenn zwischen dem Schaden und einem nach diesem Artikel verbotenen Kartell oder Verhalten ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteil vom 12. Dezember 2019, Otis Gesellschaft u. a., C‑435/18, EU:C:2019:1069, Rn. 22, 23 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Ist ein Kartell innerhalb des Gemeinsamen Marktes durchgeführt worden, so ist die Zuständigkeit der Union für die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln auf solche Verhaltensweisen durch das im Völkerrecht allgemein anerkannte Territorialitätsprinzip gedeckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 17 und 18).

94      Insoweit ist die wirksame Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union im gesamten Binnenmarkt, wie sich aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 ergibt, erforderlich, um eine Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu verhindern. Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten können wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen (Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C‑360/09, EU:C:2011:389, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Es ist unerheblich, ob der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, außerhalb des Gebiets der Union eingetreten ist, sofern er einen Kausalzusammenhang mit dem beanstandeten wettbewerbswidrigen Verhalten aufweist.

96      Folglich erlaubt der Umstand, dass der Schaden, der zur Stützung einer bei einem Gericht eines Mitgliedstaats erhobenen Klage auf Ersatz des durch ein Kartell verursachten Schadens geltend gemacht wird, außerhalb des EWR eingetreten ist, für sich genommen nicht, diese Klage im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als offensichtlich unbegründet anzusehen.

97      Was zweitens die Anwendung der Vermutung betrifft, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft ausübt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Wettbewerbsregeln der Union keine unterschiedliche Tragweite haben kann, je nachdem, ob es sich um die Verhängung von Geldbußen oder um die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen diese Regeln handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 47).

98      Die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Behörden (public enforcement) und die Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen diese Regeln (private enforcement) bilden nämlich einen Bestandteil des einheitlichen Systems zur Durchführung dieser Regeln, das darauf abzielt, wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen zu ahnden und diese von der Beteiligung daran abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 37).

99      Im Übrigen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Haftung der Muttergesellschaft, die im Rahmen der Anfechtung von auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Entscheidungen der Kommission entwickelt wurde, auch im Fall einer Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die behauptet, aufgrund der Beteiligung einer Gesellschaft an einer Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln einen Schaden erlitten zu haben, gelten kann, die gegen eine andere Gesellschaft gerichtet ist, die das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der erstgenannten Gesellschaft hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 39).

100    Daraus folgt, dass die widerlegbare Vermutung, dass eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, auf Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union angewandt werden kann. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 genügt es, wenn das nationale Gericht feststellt, dass es bei Erhebung einer solchen Schadensersatzklage nicht ausgeschlossen ist, dass die betreffenden Beklagten Teil desselben Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts sind.

101    Drittens ist zum Bestehen eines konkreten Zusammenhangs zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Zwischenholding, die sich darauf beschränkt, Beteiligungen zu verwalten und zu halten, und dem Gegenstand der von einer „Großmuttergesellschaft“ begangenen Zuwiderhandlung festzustellen, dass eine solche Holding, wie die Generalanwältin in Nr. 62 ihrer Schlussanträge ausführt, isoliert betrachtet nur Aktien hält und verwaltet und als solche nicht auf dem Markt tätig wird.

102    Der bloße Umstand, dass die Person, der das Verhalten der Tochtergesellschaft zugerechnet wird, die Form einer Holding hat, steht dieser Zurechnung jedoch nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 43, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 101 bis 116).

103    Wie sich aus den Rn. 57 bis 62 des vorliegenden Urteils ergibt, kann die wirtschaftliche Tätigkeit einer Tochtergesellschaft einer Zwischenholding zugerechnet werden, wenn diese Tochtergesellschaft trotz ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen den von ihrer Muttergesellschaft vorgegebenen Leitlinien folgt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Tochter der Zwischenholding, auf die diese Holding einen bestimmenden Einfluss ausübt, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die einen konkreten Zusammenhang mit dem Gegenstand der Zuwiderhandlung der „Großmuttergesellschaft“ aufweist.

104    Nach alledem ist auf die jeweiligen zweiten Fragen in den Rechtssachen C‑672/23 und C‑673/23, die dritte Frage Buchst. a bis c in der Rechtssache C‑672/23 und die dritte Frage in der Rechtssache C‑673/23 zu antworten, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten nicht zu berücksichtigen sind. Sie können jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht künstlich herbeigeführt hat. Der Umstand, dass der Schaden, der im Rahmen einer kartellrechtlichen Schadensersatzklage vor einem mitgliedstaatlichen Gericht geltend gemacht wird, außerhalb des EWR eingetreten ist, bedeutet für sich genommen im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts nicht, dass die Klage als offensichtlich unbegründet einzustufen ist.

Zu den jeweiligen vierten Fragen Buchst. b

105    Mit seinen jeweiligen vierten Fragen Buchst. b, die in den Rechtssachen C‑672/23 und C‑673/23 gleichlautend formuliert sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats bestimmt, in dessen Bezirk der Ankerbeklagte seinen Wohnsitz hat.

106    Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden: wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“. Diese Bestimmung bezieht sich somit auf das Gericht des Wohnsitzes eines der Beklagten, wie es nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt ist.

107    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bezugnahme auf das „Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat“ zum einen als Bezeichnung des Mitgliedstaats, dessen Gerichte zuständig sind, und zum anderen als direkte und unmittelbare Zuweisung sowohl der internationalen als auch der örtlichen Zuständigkeit an das Gericht des Ortes zu verstehen ist, an dem der Schaden eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack, C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30, vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C‑30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33, vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C‑652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42, sowie vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C‑774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42).

108    Wenn sich die Verordnung Nr. 1215/2012 u. a. in ihrem Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 6 und Art. 11 Nr. 1 Buchst. a auf „Gerichte eines Mitgliedstaats“ bezieht, ist damit hingegen nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats gemeint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C‑652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42, sowie vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C‑774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42).

109    In Bezug auf die Frage, welches Gericht innerhalb eines auf diese Weise bestimmten Mitgliedstaats zuständig ist, geht schon aus dem Wortlaut von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof hervor, dass diese Vorschrift dem Gericht desjenigen Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zuweist.

110    Wie die Generalanwältin in Nr. 92 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird diese Auslegung durch den von Herrn P. Jenard erstellten Bericht zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 (ABl. 1979, C 59, S. 44) gestützt, aus dem hervorgeht, dass die Zuständigkeitsvorschrift in Art. 6 Nr. 1 dieses Übereinkommens – dem Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht – dahin zu verstehen ist, dass als zuständiges Gericht das Gericht des Ortes gilt, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat.

111    Eine solche Auslegung entspricht auch den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, denn sie ermöglicht sowohl eine wirksame Verfahrensführung als auch die Beweisaufnahme und ‑würdigung durch ein einziges Gericht sowie die Vermeidung der Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2025, Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims, C‑34/24, EU:C:2025:936, Rn. 73).

112    Eine Bündelung individueller Forderungen ist in Anbetracht der Besonderheiten wettbewerbsrechtlicher Rechtssachen und insbesondere des Umstands, dass die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht grundsätzlich eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordert, geeignet, sowohl den Geschädigten die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu erleichtern als auch dem angerufenen Gericht seine Aufgabe zu vereinfachen. Im Kontext von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 kann demnach die technische Komplexität der für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsvorschriften geltenden Regeln eine Zuständigkeitsbündelung rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2025, Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims, C‑34/24, EU:C:2025:936, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Nach alledem ist auf die jeweiligen vierten Fragen Buchst. b zu antworten, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats bestimmt, in dessen Bezirk der Ankerbeklagte seinen Wohnsitz hat.

Zu den jeweiligen vierten Fragen Buchst. c

114    Mit seinen jeweiligen vierten Fragen Buchst. c möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das ursprünglich auf der Grundlage dieser Bestimmung angerufen wurde, sich aber für die Entscheidung über die Klage gegen den Ankerbeklagten für örtlich unzuständig hält, sich zugunsten eines anderen Gerichts desselben Mitgliedstaats, das nach nationalem Recht örtlich zuständig ist, für unzuständig erklärt.

115    Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass es in den bei ihm anhängigen Rechtssachen unwahrscheinlich sei, dass Draka Holding und Smurfit Kappa International die Ankerbeklagten seien. Diese Eigenschaft komme anderen Beklagten zu, die zwar in den Niederlanden ansässig seien, sich aber außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) befänden.

116    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 darauf gerichtet ist, im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen das vereinfachte und wirksame System der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu stärken, um die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C‑581/20, EU:C:2021:808, Rn. 67).

117    Aus keiner Bestimmung dieser Verordnung geht hervor, dass sie ein Gericht eines Mitgliedstaats daran hindern würde, sich zugunsten eines anderen Gerichts desselben Mitgliedstaats für unzuständig zu erklären.

118    Die Verordnung Nr. 1215/2012 zielt nicht etwa darauf ab, die Regeln für die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, sondern sie dient dazu, die gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C‑581/20, EU:C:2021:808, Rn. 68).

119    Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung, dass hinsichtlich der Verfahrensregeln auf die vor dem angerufenen Gericht geltenden nationalen Verfahrensvorschriften zurückzugreifen ist, soweit deren Anwendung die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 36).

120    Daraus folgt, wie die Generalanwältin in Nr. 97 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass sich ein Gericht, das sich im Hinblick auf die nationalen Vorschriften über die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit für unzuständig hält, nach diesen Vorschriften zugunsten des Gerichts für unzuständig erklären kann, das es für zuständig hält, sofern dies nicht dazu führt, dass die effektive Durchsetzung der Verordnung Nr. 1215/2012, insbesondere hinsichtlich der in ihrem Art. 8 Nr. 1 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschrift, eingeschränkt wird.

121    Nach alledem ist auf die jeweiligen vierten Fragen Buchst. c zu antworten, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das ursprünglich auf der Grundlage dieser Bestimmung angerufen wurde, sich aber für die Entscheidung über die Klage gegen den Ankerbeklagten für örtlich unzuständig hält, sich zugunsten eines anderen dafür zuständigen Gerichts desselben Mitgliedstaats für unzuständig erklärt, sofern diese Unzuständigerklärung im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften erfolgt und die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

Zu den jeweiligen vierten Fragen Buchst. a

122    Mit seinen jeweiligen vierten Fragen Buchst. a, die in den Rechtssachen C‑672/23 und C‑673/23 gleichlautend formuliert sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass mehrere in demselben Mitgliedstaat ansässige Beklagte für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung zusammen als Ankerbeklagte angesehen werden können.

123    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin liegt, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, A u. a., C‑70/18, EU:C:2019:823, Rn. 73).

124    Die örtliche Zuständigkeit der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) in den Ausgangsverfahren hängt jedoch nicht davon ab, ob mehrere in demselben Mitgliedstaat ansässige Beklagte gemeinsam als Ankerbeklagte im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden können. Die Antwort auf die jeweiligen vierten Fragen Buchst. a ist daher nicht geeignet, den Ausgang der Ausgangsrechtsstreitigkeiten in irgendeiner Weise zu beeinflussen, so dass sie für deren Entscheidung offensichtlich unerheblich sind.

125    Folglich sind die jeweiligen vierten Fragen Buchst. a nicht zu beantworten.

Kosten

126    Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung bestehen kann zwischen, zum einen, einer Klage gegen einen Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient und nicht als für eine von der Europäischen Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haftbar angeführt wurde, und, zum anderen, Klagen gegen Gesellschaften, bei denen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union gehören, denen diese Zuwiderhandlung zugerechnet wurde.

2.      Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Vorhersehbarkeit für den Mitbeklagten, am Gerichtsstand des Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, verklagt zu werden, kein eigenständiges Kriterium darstellt, sondern als allgemeiner Grundsatz bei der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschrift zu berücksichtigen ist.

3.      Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, nicht zu berücksichtigen sind. Sie können jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht künstlich herbeigeführt hat. Der Umstand, dass der Schaden, der im Rahmen einer kartellrechtlichen Schadensersatzklage vor einem mitgliedstaatlichen Gericht geltend gemacht wird, außerhalb des EWR eingetreten ist, bedeutet für sich genommen im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts nicht, dass die Klage als offensichtlich unbegründet einzustufen ist.

4.      Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats bestimmt, in dessen Bezirk der Beklagte, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, seinen Wohnsitz hat.

5.      Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das ursprünglich auf der Grundlage dieser Bestimmung angerufen wurde, sich aber für die Entscheidung über die Klage gegen den Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, für örtlich unzuständig hält, sich zugunsten eines anderen dafür zuständigen Gerichts desselben Mitgliedstaats für unzuständig erklärt, sofern diese Unzuständigerklärung im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften erfolgt und die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Niederländisch.