Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.04.2026 – C-294/26

ECLI:EU:C:2026:294

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

16. April 2026(*)

„ Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 24 – Antrag auf Beistand – Art. 12a – Begriff ‚Mobbing‘ – Passives oder gemeinschaftliches Mobbing – Ablehnung des Antrags auf Beistand – Aufhebungs- und Schadensersatzklage “

In der Rechtssache C‑343/23 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 31. Mai 2023,

Jean-Marc Colombani, wohnhaft in Auderghem (Belgien), vertreten durch N. de Montigny, Avocate,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch A. Ireland und R. Spáč als Bevollmächtigte im Beistand von L. Lence de Frutos, Abogada, und M. Troncoso Ferrer, Avocat,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi (Berichterstatter),

Generalanwalt: R. Norkus,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2025

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Jean-Marc Colombani die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2023, Colombani/EAD (T‑113/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:154), mit dem das Gericht seine Klage nach Art. 270 AEUV – zum einen auf Aufhebung der Entscheidung vom 15. Juni 2021, mit der der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seinen am 18. Februar 2021 gestellten und auf Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) gestützten Antrag auf Beistand teilweise abgelehnt hat (im Folgenden: Entscheidung, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen), sowie des am 9. Februar 2021 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs (im Folgenden: Vergleich) und der stillschweigenden Entscheidung, ihn rückwirkend zum 1. Januar 2018 in die Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern, die ihm durch die Übermittlung seiner Gehaltsabrechnung für Mai 2021 mitgeteilt worden sein soll, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch das Verhalten des EAD entstanden sein soll – zurückgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2        Art. 12a des Statuts sieht vor:

„(1)      Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

(2)      Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.

(3)      Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.

…“

3        Art. 24 des Statuts ist wie folgt gefasst:

„Die [Europäische] Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzt solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 20 des angefochtenen Urteils wie folgt dargelegt:

„2      Der Kläger ist Beamter des EAD.

3      Er begann sein Berufsleben im französischen diplomatischen Dienst. Am 1. Mai 1990 trat er in den Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein. Im September 2010 wurde er dem EAD zugewiesen, wo er bis Februar 2015 Assistent des Geschäftsführenden Generalsekretärs A war. Zwischen März 2015 und August 2016 war der Kläger zunächst Assistent und dann Berater beim Geschäftsführenden Generalsekretär B. Am 1. Juni 2016 wurde der Kläger zum Berater bei der Geschäftsführenden Generalsekretärin C. Seit dem 1. Januar 2017 übte er die Aufgaben eines Beraters bei dem für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und die Krisenreaktion zuständigen Stellvertretenden Generalsekretär aus, nämlich zunächst bei D und ab dem 1. Mai 2020 bei E.

4      Da sein Name nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2017 zur Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 14 vorgeschlagenen Beamten aufgenommen worden war, erhob der Kläger beim Gericht Klage gegen die Entscheidung des EAD vom 9. November 2017, ihn nicht zu befördern. Mit Urteil vom 10. Oktober 2019, Colombani/EAD (T‑372/18, … EU:T:2019:734), hob das Gericht diese Entscheidung mit der Begründung auf, dass die vom EAD im Beförderungsverfahren 2017 angewandten allgemeinen Durchführungsbestimmungen rechtswidrig seien, da sie keinen Vergleich und keine objektive Prüfung der Verdienste der Beamten erlaubten.

5      Am 6. August 2020 erhob der Kläger Aufhebungsklage im Hinblick auf eine Entscheidung des EAD, das Urteil vom 10. Oktober 2019, Colombani/EAD (T‑372/18, … EU:T:2019:734), nicht durchzuführen, sowie im Hinblick auf die Entscheidungen, seine Bewerbungen für die Stellen des Delegationsleiters der Europäischen Union in Korea, Usbekistan und Nordmazedonien abzulehnen. Außerdem beantragte er die Aufhebung der Entscheidung des EAD, ihm keinen Zugang zu den Dokumenten im Zusammenhang mit diesen Verfahren, insbesondere zu den Vergleichen mit den im Vorauswahlverfahren ausgewählten Bewerbern zu gewähren. Mit Beschluss vom 12. Februar 2021, Colombani/EAD (T‑507/20, … EU:T:2021:95), wurde diese Rechtssache nach [dem Vergleich] im Register des Gerichts gestrichen.

6      Nach dem Vergleich verpflichtete sich der EAD, den Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2018 in die Besoldungsgruppe AD 14, Dienstaltersstufe 1, zu befördern (Punkt 1 des Vergleichs). Der EAD verpflichtete sich außerdem, dem Kläger im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften und insbesondere den Datenschutzvorschriften gemäß der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des EAD die mit den Qualifikationen und der Berufserfahrung zusammenhängenden Angaben der Bewerber zu liefern, die nach Ansicht des Ausschusses die Vorauswahlkriterien am besten erfüllt hatten, die anschließend für den Vergleich der Befähigungsnachweise und Verdienste der in den Vorauswahlverfahren ausgewählten Bewerber für die Stellen des Delegationsleiters der Union in Nordmazedonien, Algerien, Aserbaidschan und Norwegen sowie für die Stelle des Direktors Nordafrika und Naher Osten im EAD berücksichtigt worden waren (Punkt 2 des Vergleichs).

7      Am 18. Februar 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts im Hinblick auf den ehemaligen Geschäftsführenden Generalsekretär des EAD, C, einen der ehemaligen Stellvertretenden Generalsekretäre des EAD, D, einen der derzeitigen Stellvertretenden Generalsekretäre des EAD, E, sowie den Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung, F, in ihrer Eigenschaft als die jeweiligen Vorgesetzten.

8      Mit E‑Mail vom 22. Februar 2021 an … F forderte der Kläger F auf, zu bestätigen, dass der EAD keine Einwände gegen die Offenlegung der Unterlagen, die [diesem] Antrag auf Beistand … beigefügt seien, gegenüber den belgischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bei der Arbeitsaufsicht Brüssel (Belgien) habe. Im Übrigen gab der Kläger in dieser E‑Mail an, er wolle sich vergewissern, dass der EAD keine grundsätzlichen Einwände dagegen habe, dass er die in diesem Antrag zusammengefassten Tatsachen einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments offenlege. In seiner mit E‑Mail vom 23. Februar 2021 übermittelten Antwort forderte F den Kläger auf, einen Antrag nach Art. 19 des Statuts zu stellen und die Dokumente sowie die Empfänger und den Zweck der beabsichtigten Übermittlung der Dokumente zu benennen. Zum Vorhaben des Klägers, bestimmte Mitglieder des Parlaments um Unterstützung zu bitten, wies F darauf hin, dass ein solches Vorgehen nicht Gegenstand des in Art. 19 des Statuts vorgesehenen Verfahrens sei. In einer an F gerichteten E‑Mail vom 24. Februar 2021 forderte der Kläger den EAD auf, ihm mitzuteilen, ob bestimmte seinem Antrag auf Beistand beigefügte Dokumente ‚nicht der Arbeitsaufsicht Brüssel offengelegt werden [könnten]‘.

9      Am 1. März 2021 erhob der Kläger beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die von ihm eingereichten Bewerbungen zum einen für die Stelle des Direktors Nordafrika und Naher Osten und zum anderen für die Stelle des Delegationsleiters der Union in Kanada abgelehnt worden waren. Mit Urteil vom 6. Juli 2022, Colombani/EAD (T‑129/21, … EU:T:2022:424), wies das Gericht diese Klage ab. [Der Kläger legte gegen dieses Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel ein, das der Gerichtshof mit Urteil vom 16. November 2023, Colombani/EAD (C‑595/22 P, EU:C:2023:884) zurückwies.]

10      Mit E‑Mail vom 28. April 2021 übermittelte die Direktorin für Personal, G, dem Kläger eine vorläufige Prüfung seines Antrags auf Beistand, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Anstellungsbehörde beabsichtige, eine Verwaltungsuntersuchung in Bezug auf C und E einzuleiten. Was hingegen die Behauptungen über Mobbing aufgrund der Handlungen von D und F betrifft, so wies [diese] vorläufige Prüfung darauf hin, dass kein Anfangsbeweis für diese Behauptungen vorliege.

11      Mit E‑Mail vom 7. Mai 2021 übermittelte der Kläger der Direktorin für Personal seine Stellungnahme zu [dieser] vorläufigen Prüfung.

12      In der Gehaltsabrechnung des Klägers für Mai 2021 wurde erstmals erwähnt, dass er in die Besoldungsgruppe AD 14, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde. Im Übrigen wurde auf dieser Abrechnung eine rückwirkende Anpassung der Dienstbezüge des Klägers an die Besoldungsgruppe AD 14 ab Januar 2018 vorgenommen.

13      Mit der von der Direktorin für Personal unterzeichneten Entscheidung, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, lehnte die Anstellungsbehörde den Antrag auf Beistand in Bezug auf die Behauptungen des Klägers zu dem Mobbing ab, dem er aufgrund der Handlungen von D und F ausgesetzt gewesen sein soll, da kein Anfangsbeweis für diese Behauptungen vorliege.

14      Am 1. August 2021 legte der Kläger zum einen eine unter dem Aktenzeichen R/412/21 eingetragene Beschwerde gegen die stillschweigende Entscheidung ein, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, die sich aus der vorläufigen Prüfung ergebe, die ihm am 28. April 2021 übermittelt worden sei, und zum anderen eine unter dem Aktenzeichen R/413/21 eingetragene Beschwerde gegen die stillschweigende Entscheidung ein, ihn rückwirkend zum 1. Januar 2018 in die Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern, die ihm durch die Übermittlung seiner Gehaltsabrechnung für Mai 2021 mitgeteilt worden sei.

15      Am 25. August 2021 erlangte der Kläger Kenntnis von der Entscheidung, [den] Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen.

16      Am 13. September 2021 legte der Kläger eine unter dem Aktenzeichen R/460/21 eingetragene Beschwerde gegen [diese Entscheidung] ein.

17      Mit von … F unterzeichneter Mitteilung vom 25. November 2021 informierte der EAD den Kläger offiziell über die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn in Anwendung von Art. 266 Abs. 1 AEUV und in Durchführung des Beschlusses vom 12. Februar 2021, Colombani/EAD (T‑507/20, … EU:T:2021:95), sowie gemäß dem Vergleich rückwirkend zum 1. Januar 2018 in die Besoldungsgruppe AD 14, Dienstaltersstufe 1 zu befördern, wobei der EAD darauf hinwies, dass diese Beförderungsentscheidung umgesetzt worden sei und dass sie seit 30. März 2021 in die elektronische Personalverwaltungsakte der Kommission … des Klägers übernommen worden sei und dass die automatische Höherstufung in die nächste Dienstaltersstufe am 1. Januar 2020 erfolgen werde.

18      Mit Entscheidung vom 26. November 2021 wies der Geschäftsführende Generalsekretär des EAD, L, als Anstellungsbehörde die Beschwerden R/412/21 und R/460/21 zurück.

19      Am 29. November 2021 legte der Kläger eine unter dem Aktenzeichen R/618/21 eingetragene Beschwerde ein, mit der er die Nichtumsetzung des Vergleichs durch den EAD insbesondere in Bezug auf dessen Nr. 2 rügte.

20      Mit Entscheidung vom 30. November 2021 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde R/413/21 zurück.“

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

5        Mit Klageschrift, die am 3. März 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, sowie des Vergleichs und der stillschweigenden Entscheidung, ihn rückwirkend zum 1. Januar 2018 in die Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern, die ihm durch die Übermittlung seiner Gehaltsabrechnung für Mai 2021 mitgeteilt worden sein soll, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch das Verhalten des EAD entstanden sein soll.

6        Er stützte seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, auf fünf Klagegründe. Der fünfte Klagegrund ist für das vorliegende Rechtsmittel nicht relevant, da dessen Prüfung durch das Gericht vom Rechtsmittelführer im Rahmen seines Rechtsmittels nicht beanstandet wird. Mit dem ersten bis vierten Klagegrund machte er erstens einen dienstlichen Fehler, eine Verletzung der Fürsorgepflicht und einen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und das Statut geltend, zweitens das Vorliegen eines Anfangsbeweises für das vom Rechtsmittelführer behauptete Mobbing, drittens einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta und viertens einen Ermessensmissbrauch sowie einen Verstoß gegen Art. 227 AEUV und Art. 44 der Charta.

7        In den Rn. 54 und 65 des angefochtenen Urteils wies das Gericht den ersten und den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit denen Fehler bei der Würdigung des D bzw. F betreffenden Sachverhalts gerügt wurden, mit der Feststellung zurück, dass solche Fehler nicht vorlägen. Die Anstellungsbehörde habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass der Rechtsmittelführer keinen Anfangsbeweis für ein Mobbing seitens dieser beiden Personen gegen ihn erbracht habe.

8        In den Rn. 70 und 72 des angefochtenen Urteils wies das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem gerügt wurde, dass die Durchführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegenüber dem Rechtsmittelführer schuldhaft unterlassen worden sei, zurück, wobei es feststellte, dass der EAD nicht verpflichtet gewesen sei, eine Verwaltungsuntersuchung gegen D und F einzuleiten oder mehr vorläufige Schutzmaßnahmen in Form informeller Schutzmaßnahmen oder finanzieller Unterstützung zu ergreifen.

9        In Rn. 75 des angefochtenen Urteils wies das Gericht den zweiten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem die Rechtswidrigkeit der Drohungen gegenüber dem Rechtsmittelführer gerügt wurde, als ins Leere gehend zurück. Es entschied, dass die behaupteten Drohungen, die sich auf eine Weitergabe von Informationen an die belgischen Justizbehörden und die Mitglieder des Parlaments bezogen, selbst wenn sie erwiesen wären, keinen Einfluss auf die Entscheidung hätten, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, soweit er D und F betreffe.

10      In den Rn. 89, 92 und 93 des angefochtenen Urteils wies das Gericht den dritten Teil des ersten Klagegrundes zurück, mit dem die fehlende Unparteilichkeit und ein Interessenkonflikt der Urheberin der Entscheidung, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, gerügt wurden. Hierzu entschied es, dass, selbst wenn Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit der Urheberin dieser Entscheidung bestehen könnten, die Überprüfung dieser Entscheidung durch den Geschäftsführenden Generalsekretär des EAD es ermöglicht habe, diese Unregelmäßigkeit zu beheben. Selbst wenn diese Entscheidung im Übrigen von einer Person unterzeichnet worden wäre, die in keiner hierarchischen Beziehung zu F stehe, sei es ausgeschlossen gewesen, dass die Bearbeitung des Antrags auf Beistand zu einem anderen Ergebnis als seiner Ablehnung geführt hätte, soweit er gegen F gerichtet gewesen sei.

11      Schließlich wies das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils den dritten und den vierten Klagegrund, mit denen ein Ermessensmissbrauch gerügt wurde, als ins Leere gehend und jedenfalls als unbegründet zurück.

12      Da alle vom Rechtsmittelführer zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen worden waren, wies das Gericht diesen Antrag und den Antrag auf Schadensersatz zurück.

Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

13      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Rechtssache zu verhandeln und die Entscheidung, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, aufzuheben;

–        den EAD zur Zahlung eines symbolischen Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu verurteilen;

–        dem EAD die Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden und des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind.

14      Der EAD beantragt,

–        das Rechtsmittel als unzulässig oder jedenfalls unbegründet zurückzuweisen;

–        das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu bestätigen;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden und dem erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

15      Das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers betrifft sowohl die Entscheidung, mit der das Gericht seinen Aufhebungsantrag zurückgewiesen hat, als auch die Entscheidung, mit der es seinen Schadensersatzantrag zurückgewiesen hat.

Zum Rechtsmittel

16      Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe, mit denen er im Wesentlichen erstens einen Rechtsfehler bei der Prüfung des Gegenstands seines Antrags auf Beistand und eine Verkennung des Begriffs „Mobbing“, zweitens Rechtsfehler bei der Würdigung des D bzw. F betreffenden Sachverhalts, drittens einen Verstoß gegen Art. 24 des Statuts und viertens eine Nichtberücksichtigung des Vorliegens einer den gestellten Antrag ablehnenden Entscheidung und einen Rechtsfehler bei der Prüfung der Art. 17 und 19 des Statuts rügt.

17      Der EAD beruft sich zunächst auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt, da der Rechtsmittelführer den Gerichtshof um eine neue Tatsachenwürdigung ersuche, ohne eine wirkliche rechtliche Kritik an dem angefochtenen Urteil vorzubringen.

18      Jeder dieser geltend gemachten spezifischen Unzulässigkeitsgründe ist jedoch im Rahmen der Würdigung der Rechtsmittelgründe und Rügen, auf die sie sich beziehen, zu prüfen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

19      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass die Erwägungen des Gerichts im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes, dem zufolge ein Anfangsbeweis für das von ihm behauptete Mobbing vorliege, auf einer falschen Prämisse beruhten und daher rechtsfehlerhaft seien.

20      Bei der Beurteilung, ob ein Anfangsbeweis für ein D und F zuzurechnendes Mobbing vorliege, habe das Gericht in den Rn. 31, 34, 38 und 39 des angefochtenen Urteils nämlich nicht berücksichtigt, dass auch ein gemeinschaftliches und passives Verhalten ein solches Mobbing darstellen könne, wodurch die Bedeutung von Art. 24 des Statuts auf Mobbing im engeren Sinne reduziert worden sei. Folglich habe das Gericht in den Rn. 47, 53, 59, 60 und 61 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass dieses Mobbing nur ein individuelles, persönliches und aktives Verhalten des mutmaßlichen Mobbers habe darstellen können.

21      In diesem Zusammenhang fügt der Rechtsmittelführer hinzu, das Gericht habe ausgeführt, dass der EAD seinen Antrag auf Beistand abgelehnt habe, weil kein D und F zurechenbares Mobbing vorliege. Dieser Antrag auf Beistand habe sich jedoch auch auf das passive Verhalten von F bezogen, der eine von C zum Ausdruck gebrachte offensichtlich rechtswidrige Diskriminierungsabsicht geduldet habe. Dieses passive Verhalten von F habe de facto zur Aufrechterhaltung und Verschlimmerung des vorgetragenen Mobbings beigetragen. Aufgrund der Vielzahl der beteiligten Personen und ihrer Unterordnungsverhältnisse zur Anstifterin dieses Mobbings, C, habe das Mobbing nämlich gemeinschaftlichen Charakter.

22      Unter diesen Umständen wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht unter Berufung auf die Rn. 126 und 127 des Urteils vom 30. März 2022, KF/EIB (T‑299/20, EU:T:2022:171), vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass Mobbing „von mehreren Personen desselben Organs, die in koordinierter oder zumindest übereinstimmender Weise handeln“, begangen werden könne. Gemäß diesem Verständnis des Begriffs „Mobbing“ hätte der EAD jedoch „die verschiedenen Verhaltensweisen“ der betroffenen Personen, die laut dem Rechtsmittelführer „ein tauglicher Nachweis von Mobbing sind“, „in ihrer Gesamtheit prüfen“ müssen, um nicht Gefahr zu laufen, den Gegenstand der Beschwerde zu verfälschen. Daher habe sich das Gericht auch nicht auf eine individuelle Prüfung der Verhaltensweisen beschränken dürfen, ohne den Kontext zu berücksichtigen.

23      Im Übrigen wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht unter Bezugnahme auf mehrmaliges passives Verhalten von D bzw. F im Wesentlichen vor, den Begriff „Mobbing“ falsch ausgelegt zu haben, indem es ihn auf ein aktives Verhalten beschränkt und vom Rechtsmittelführer verlangt habe, ein eigentlich passives Verhalten aktiv nachzuweisen. Entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 47 und 60 des angefochtenen Urteils habe er aber kein aktives, unmittelbares, konkretes und individuelles Verhalten seiner Vorgesetzten bei seiner Ausgrenzung nachweisen müssen.

24      Der EAD entgegnet, dass der erste Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da der Rechtsmittelführer seine Behauptung, das Gericht habe die Bedeutung von Art. 24 des Statuts eingeschränkt, nicht rechtlich begründet habe, und dass dieser Rechtsmittelgrund jedenfalls unbegründet sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

25      Erstens ist zur Zulässigkeit des Vorbringens des Rechtsmittelführers zur Stützung seines ersten Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit diesem Vorbringen den Gerichtshof ersucht, sich u. a. zum Begriff „Mobbing“ zu äußern, was eine Rechtsfrage ist. Daher ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.

26      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag auf Beistand nach Art. 24 des Statuts teilweise abzulehnen, über den Begriff „Mobbing“ im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts zu entscheiden hatte.

27      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verwaltung verpflichtet, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und dann gegebenenfalls die geeigneten Beistandsmaßnahmen ergreifen zu können, wenn für die in einem Antrag auf Beistand erhobenen Behauptungen ein ausreichender Anfangsbeweis vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, HV und HW/ECDC, C‑615/22 P, EU:C:2023:961, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Daraus folgt, dass es, wenn die in einem Antrag auf Beistand enthaltenen Behauptungen Mobbing betreffen, dem Antragsteller obliegt, einen Anfangsbeweis für dieses Mobbing im Hinblick auf die Definition des Begriffs „Mobbing“ in Art. 12a Abs. 3 des Statuts zu erbringen.

29      Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts ist der Definition nach ein „ungebührliches Verhalten“, das zum einen in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ erfolgen, so dass unter Mobbing ein Vorgang zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt, die „vorsätzlich“ und nicht „ungeplant“ sind. Zum anderen müssen diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten, um unter diesen Begriff zu fallen, zur Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angegriffen wird (Urteile vom 12. November 2020, Pethke/EUIPO, C‑382/19 P, EU:C:2020:917, Rn. 96, und vom 2. Juni 2022, EM/Parlament, C‑299/21 P, EU:C:2022:429, Rn. 102).

30      Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 12a Abs. 3 des Statuts, dass der Begriff „Mobbing“, wie der Generalanwalt in Nr. 20 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weit und allgemein definiert ist. Unter diesen Umständen kann er jede Form von Verhalten oder einer Handlung umfassen, die die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfüllt.

31      So kann zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass ein „Mobbing“ im Sinne dieser Bestimmung von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen werden kann, wenn deren Handlungen zu ein und demselben Mobbingverhalten gehören und jede von ihnen durch ihr individuelles und persönliches Verhalten dazu beiträgt. Die Person, die sich als Opfer eines gemeinschaftlichen Mobbings fühlt, muss jedoch, wie sich aus den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt, einen Anfangsbeweis nicht nur für ein individuelles und persönliches Verhalten jeder der mutmaßlich Mobbenden erbringen, sondern auch für das Vorliegen einer gewissen Abstimmung zwischen ihnen. In Ermangelung koordinierter Verhaltensweisen zwischen den mutmaßlichen Mobbenden stellt es grundsätzlich kein Mobbing einer Person dar, wenn sie nicht eingreift, um ungebührliche Handlungen anderer, von denen sie Kenntnis hat, zu verhindern.

32      Zum anderen kann der Begriff „Verhalten“ im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts nicht nur ein aktives, sondern auch ein passives Verhalten umfassen, wie Ausgrenzung oder Ausschluss eines Beamten oder eines Bediensteten am Arbeitsplatz und in den Arbeitsbeziehungen, d. h. ein Unterlassen. Wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, muss „passives“ Mobbing ein „ungebührliches Verhalten“ darstellen und daher eine Komponente umfassen, die ein Einschreiten des Täters erfordert, wie jemanden zu ignorieren oder zu isolieren oder die Weigerung, mit ihm zu kommunizieren. Ein „passives“ Verhalten kann daher ein „Mobbing“ darstellen, sofern es ein vorsätzliches individuelles Verhalten im Gegensatz zu einem „zufälligen“ Verhalten widerspiegelt, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreift.

33      Im vorliegenden Fall ist der Rechtsmittelführer der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den Begriff „Mobbing“ zum einen auf ein „individuelles“ und „persönliches“ Verhalten und zum anderen auf ein „aktives“ Verhalten beschränkt habe.

34      Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

35      Das Gericht hat nämlich in den Rn. 47, 53 und 59 bis 61 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass der Rechtsmittelführer zur Stützung seines Antrags auf Beistand einen Anfangsbeweis vorlegen müsse, der ein individuelles und persönliches Verhalten der von diesem Antrag betroffenen Person zeige. Damit hat das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 und 47 seiner Schlussanträge ausführt, die Möglichkeit passiven und/oder gemeinschaftlichen Mobbings als solches nicht ausgeschlossen. Es hat sich lediglich darauf beschränkt, das Vorliegen eines Anfangsbeweises für ein solches Mobbing im vorliegenden Fall mangels jedes Nachweises einer individuellen und persönlichen Beteiligung von D und F an diesem Verhalten zu verneinen.

36      Daraus folgt, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers weder bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs „Mobbing“ noch folglich bei der Prüfung des Gegenstands des vom Rechtsmittelführer nach Art. 24 des Statuts gestellten Antrags auf Beistand einen Rechtsfehler begangen hat.

37      Im Übrigen gehen auch die Argumente des Rechtsmittelführers zur Beweislast fehl. Aus den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt sich nämlich, dass es Sache der einen Antrag auf Beistand stellenden Person ist, einen Anfangsbeweis zu erbringen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 46 bis 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Gesichtspunkte nicht geeignet gewesen seien, die Plausibilität der Beurteilungen der Verwaltung in Frage zu stellen, und dass der Rechtsmittelführer keinen Anfangsbeweis dafür erbracht habe, dass er Mobbing ausgesetzt gewesen sei. Daher kann dem Gericht weder vorgeworfen werden, die Beweislast umgekehrt noch dem Rechtsmittelführer eine unverhältnismäßige Beweislast auferlegt zu haben.

38      Insbesondere geht aus Rn. 45 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht vom Rechtsmittelführer nicht verlangt hat, einen negativen Beweis, sondern mindestens einen Anfangsbeweis zu erbringen. Ohne jeden Anfangsbeweis kann sich der Rechtsmittelführer jedoch nicht mit Erfolg allein auf eine Untätigkeit der Verwaltung berufen und damit eine Umkehr der Beweislast verlangen.

39      Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

40      Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

41      Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Zurückweisung des ersten Teils seines zweiten Klagegrundes, dem zufolge der D betreffende Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt worden sei, wobei er im Wesentlichen ausführt, das Gericht habe zum einen, wie sich aus dem ersten Rechtsmittelgrund ergebe, einen zu engen Begriff des Mobbings zugrunde gelegt und zum anderen Rechtsfehler bei der Sachverhaltswürdigung begangen.

42      In Bezug auf den letztgenannten Punkt bringt der Rechtsmittelführer erstens vor, das Gericht habe den Inhalt der in Rn. 47 des angefochtenen Urteils erwähnten Aussage von I verfälscht, wonach D bei einem Gespräch im Jahr 2017 „einige positive Bemerkungen zur Qualität der Arbeit“ des Rechtsmittelführers gemacht und beteuert habe, dass der Rechtsmittelführer „normal behandelt“ werde, er aber „nur schwer eine Stelle“ bekomme, „solange er [sie] weiterhin fordert“. Insoweit verändere die Hinzufügung des Akkusativobjekts „sie“ zum Verb „fordert“ den Sinn der Zeugenaussage von I. I habe nämlich von Vergeltungsmaßnahmen berichtet, die von der oberen Hierarchie ergriffen und geduldet worden seien, nachdem C die Ausgrenzung des Rechtsmittelführers initiiert habe, weil dieser es gewagt habe, gegen den EAD vorzugehen.

43      Zweitens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, seine enge berufliche Beziehung zu C bei der Prüfung des Vorbringens zu dem ihm von D gemachten Vorschlag der Stelle als stellvertretender Leiter der Delegation der Union in Wien (Österreich) für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) nicht berücksichtigt zu haben. Unter den Umständen des vorliegenden Falles hätte jede objektive Person diesen Vorschlag aber als besonders schikanös bewertet. Das Gericht habe jedoch zum Beweis eines unangemessenen Verhaltens von C gegenüber dem Rechtsmittelführer zu Unrecht den Nachweis einer unmittelbaren und engen hierarchischen Beziehung zwischen diesen beiden Personen verlangt. Außerdem habe das Gericht Beweise verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass D dem Rechtsmittelführer mitgeteilt habe, von seinen „Verwaltungsschwierigkeiten“ keine Kenntnis zu haben.

44      Drittens beanstandet der Rechtsmittelführer die Tatsachenfeststellungen in Rn. 49 des angefochtenen Urteils als widersprüchlich. Obwohl das Gericht ausgeführt habe, dass der Rechtsmittelführer einen ihm von D unterbreiteten Stellenvorschlag abgelehnt habe, habe es somit nicht anerkannt, dass D ein Einstellungsverfahren auf eine solche Stelle hätte beeinflussen können.

45      Viertens sei in Bezug auf die in der ersten Fassung der Beurteilung enthaltenen anklagenden Bemerkungen, die das Gericht in den Rn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils untersucht habe, das Verschwinden eines abwertenden Bestandteils nicht mit dessen Inexistenz gleichzusetzen. In dieser Hinsicht bestehe ein Widerspruch zwischen diesen Bemerkungen und den in dieser ersten Fassung enthaltenen positiven Beurteilungsbestandteilen.

46      Der EAD macht geltend, dieser erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei offensichtlich unzulässig, denn der Rechtsmittelführer beschränke sich darauf, sein Vorbringen vor dem Gericht zu wiederholen, ohne die Argumentation des Gerichts im angefochtenen Urteil zu beanstanden, und er beanstande die Art und Weise, in der das Gericht die ihm vorgelegten Beweise gewürdigt habe, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren falle. Auf jeden Fall sei dieser erste Teil unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

47      Was erstens die behauptete Verfälschung des Inhalts der in Rn. 47 des angefochtenen Urteils erwähnten Zeugenaussage von I betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfälschung von Beweisen zwar in einer Auslegung eines Dokuments bestehen kann, die dem Inhalt dieses Dokuments widerspricht, dass es aber für den Nachweis einer solchen Verfälschung nicht ausreicht, darzulegen, dass dieses Dokument anders ausgelegt werden könnte als vom Gericht angenommen. Hierzu muss festgestellt werden, dass das Gericht die Grenzen einer verständigen Würdigung dieses Dokuments offensichtlich überschritten oder ihm eine seinem Wortlaut widersprechende Lesart angedeihen lassen hat (Urteile vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission, C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 139, vom 23. März 2023, PV/Kommission, C‑640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 134, und vom 12. Dezember 2024, DD/FRA, C‑130/22 P, EU:C:2024:1018, Rn. 48).

48      Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer jedoch nicht dargetan, dass das Gericht die Grenzen einer verständigen Würdigung dieser Zeugenaussage offensichtlich überschritten hat, da er lediglich behauptet, dass das Gericht durch die Hinzufügung des Akkusativobjekts „sie“ zum Verb „fordert“ den Sinn der Zeugenaussage von I geändert habe.

49      Folglich ist das Vorbringen, mit dem eine Verfälschung des Inhalts dieser Zeugenaussage geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

50      Was zweitens die behauptete Verfälschung des Vorschlags für die Stelle des stellvertretenden Leiters der Delegation der Union bei der OSZE in Wien durch das Gericht betrifft, ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer nichts vorträgt, was belegen könnte, dass das Gericht die Grenzen einer verständigen Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Beweise offensichtlich überschritten hätte. Der Rechtsmittelführer beschränkt sich nämlich darauf, eine andere mögliche Auslegung der dem Gericht vorgelegten Tatsachen und Beweise darzulegen. Unter dem Deckmantel einer Verfälschung von Beweisen begehrt der Rechtsmittelführer somit in Wirklichkeit eine neue Würdigung der im ersten Rechtszug vorgelegten Tatsachen und Beweise.

51      Aus Art. 256 AEUV sowie Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich aber, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist infolgedessen für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie die Würdigung der ihm vorgelegten Beweise zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise ist, sofern kein Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels unterläge (Urteile vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 157, sowie vom 18. Dezember 2025, Hamoudi/Frontex, C‑136/24 P, EU:C:2025:977, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Folglich ist das in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

53      Drittens ist zur Beanstandung der in Rn. 49 des angefochtenen Urteils getroffenen Tatsachenfeststellungen als widersprüchlich sowie zu den anklagenden Bemerkungen in der ersten Fassung der Beurteilung, die das Gericht in den Rn. 50 und 51 dieses Urteils geprüft hat, festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit unter dem Deckmantel von Widersprüchen versucht, die Tatsachenwürdigungen und ‑feststellungen des Gerichts in Bezug auf die ihm vorgelegten Beweise zu beanstanden. Im Rahmen seines Vorbringens hat der Rechtsmittelführer jedoch keine Verfälschung dieser Beweise behauptet und erst recht nicht dargetan.

54      Folglich ist dieses Vorbringen im Licht der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

55      Daher ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

56      Mit dem zweiten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Zurückweisung des zweiten Teils seines zweiten Klagegrundes, dem zufolge der F betreffende Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt worden sei, wobei er im Wesentlichen ausführt, das Gericht habe zum einen, wie sich aus dem ersten Rechtsmittelgrund ergebe, einen zu engen Begriff des Mobbings zugrunde gelegt und zum anderen Rechtsfehler bei der Sachverhaltswürdigung begangen.

57      Erstens beanstandet der Rechtsmittelführer die Würdigung in Rn. 57 des angefochtenen Urteils und macht geltend, dass sich aus den Akten eine Praxis des EAD ergebe, die darin bestanden habe, ein negatives und falsches Bild des Rechtsmittelführers und seiner beruflichen Laufbahn vorzulegen sowie jede seiner Handlungen zu diskreditieren. Dieser Akteninhalt hätte vom Gericht als ausreichend angesehen werden müssen, um die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung zu rechtfertigen.

58      Zweitens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 62 des angefochtenen Urteils die Rolle und die Funktionen von F nicht berücksichtigt zu haben, der mit der Verwaltung, insbesondere des Personals, sowie mit den Einstellungs- und Auswahlverfahren betraut gewesen sei.

59      Drittens habe das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils den Inhalt seiner Klageschrift in Bezug auf das Vorbringen, mit dem er einen Versuch von F, ihn zum Wechsel seines Arbeitsplatzes zu zwingen, hervorgehoben habe, verfälscht.

60      Viertens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, in Rn. 64 des angefochtenen Urteils die an seine Vertreterin gerichtete Mitteilung vom 23. März 2020 isoliert und nicht im Gesamtzusammenhang der Rechtssache geprüft zu haben.

61      Der EAD hält den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für offensichtlich unzulässig und jedenfalls für offensichtlich unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

62      Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer damit in Wirklichkeit eine neue Tatsachenwürdigung erreichen will, ohne eine Verfälschung der Tatsachen nachzuweisen oder auch nur zu behaupten, was nach der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt.

63      Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig und somit der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

64      Der dritte Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

65      Mit dem ersten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Zurückweisung des ersten Teils seines ersten Klagegrundes, dem zufolge ihm gegenüber pflichtwidrig keine vorläufigen Schutzmaßnahmen ergriffen worden seien. Im Wesentlichen habe das Gericht so zum einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der EAD seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber nicht verletzt habe, und zum anderen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Unschuldsvermutung gefährdet. Das Gericht habe in den Rn. 37 und 69 bis 72 des angefochtenen Urteils den Umfang seiner Beschwerde, die nicht nur D und F betroffen habe, eingeschränkt.

66      Insbesondere habe das Gericht dadurch, dass es davon ausgegangen sei, dass der EAD berechtigt gewesen sei, gegenüber dem Rechtsmittelführer keinerlei vorläufige Maßnahme zu erlassen, den Ergebnissen sowie den Auswirkungen der Untersuchung im Hinblick auf die betroffenen Personen vorgegriffen. Die Erwägung, dass der Erlass einer vorläufigen Maßnahme gegen die Unschuldsvermutung für diese Personen verstoßen hätte, vereitele den eigentlichen Zweck der Vorschrift, den Erlass einstweiliger Maßnahmen, selbst wenn sie dem Beschwerdeführer oder der von einer Untersuchung betroffenen Person auferlegt würden, zu gestatten, um gerade das Ergebnis der Untersuchung nicht vorwegzunehmen und eine Beeinträchtigung ihrer nützlichen Steuerungsfunktion zu vermeiden. In der Rechtsprechung bestehe jedoch Einigkeit, dass eine solche Maßnahme weder als solche gegen die Unschuldsvermutung verstoße noch eine Sanktion darstelle.

67      Der EAD hält den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

68      Soweit der Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es angenommen habe, dass der EAD seine Fürsorgepflicht nicht verletzt habe, ist festzustellen, dass dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das mit dem Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Beamten geschaffen wurde. Dieses Gleichgewicht erfordert insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt (Urteile vom 12. November 2020, Fleig/EAD, C‑446/19 P, EU:C:2020:918, Rn. 67, und vom 15. April 2021, FV/Rat, C‑875/19 P, EU:C:2021:283, Rn. 98).

69      Im Hinblick auf das Erfordernis, ein solches Gleichgewicht anzustreben, hat das Gericht in den Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der EAD mangels eines Anfangsbeweises für das Mobbing, das D und F begangen haben sollen, nicht verpflichtet war, eine Verwaltungsuntersuchung gegen D und F einzuleiten oder weitere vorläufige Schutzmaßnahmen in Form informeller Schutzmaßnahmen oder finanzieller Unterstützung zu ergreifen. Wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat die Verwaltung nämlich nur dann geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Anfangsbeweis vorliegt.

70      Außerdem ist zu dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, das Gericht habe den Ergebnissen sowie den Auswirkungen der Untersuchung im Hinblick auf die betroffenen Personen vorgegriffen, darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen auf einem falschen Verständnis von Rn. 71 des angefochtenen Urteils beruht. Genauer gesagt ist das Gericht in dieser Randnummer zum einen zu dem Ergebnis gelangt, dass das auf den Beschluss K(2006) 1624/3 der Kommission vom 26. April 2006 über Maßnahmen zum Schutz der Menschenwürde und gegen Mobbing und sexuelle Belästigung bei der Europäischen Kommission gestützte Vorbringen des Rechtsmittelführers ins Leere gehe, da die darin genannten Schutzmaßnahmen für die Entscheidung über die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung im Anschluss an einen Antrag auf Beistand unerheblich seien. Zum anderen hat es auch klargestellt, dass der Beschluss K(2006) 1624/3 als solcher nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Bearbeitung eines Antrags auf Beistand in Frage stelle, insbesondere was das Erfordernis eines Anfangsbeweises und die Wahrung der Unschuldsvermutung gegenüber den Urhebern eines mutmaßlichen Mobbings betreffe.

71      Zum Vorwurf des Rechtsmittelführers der Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Unschuldsvermutung durch das Gericht ist festzustellen, dass sich der Rechtsmittelführer zum einen auf keinerlei Rechtsprechung bezieht, gegen die das Gericht verstoßen haben soll, und dass zum anderen aus den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils keineswegs hervorgeht, dass das Gericht davon ausgegangen wäre, dass eine einstweilige Anordnung als solche gegen die Unschuldsvermutung verstoße oder eine Sanktion darstelle.

72      Nach alledem ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

73      Mit dem zweiten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Zurückweisung des zweiten Teils seines ersten Klagegrundes, dem zufolge die ihm gegenüber ergangenen Drohungen rechtswidrig seien.

74      Das Gericht habe hierzu in Rn. 75 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der vom EAD ausgesprochenen Drohungen ins Leere gehe. Da aber die Entscheidung, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, gemäß Art. 24 des Statuts erlassen worden sei, sei sein Antrag auf Beistand als hinreichend ernsthaft angesehen worden, um die Einleitung einer langwierigen Verwaltungsuntersuchung gegenüber C und E zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen sei es besonders unangemessen gewesen, ihn daran zu erinnern, dass er Disziplinarverfahren unterliegen könnte, weil er möglicherweise seine Loyalitätspflicht verletzt habe, indem er angeblich berufliche Informationen weitergegeben habe. Außerdem habe das Gericht den Begriff „Drohung“ verfälscht, indem es in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die vom Rechtsmittelführer angeführten Gesichtspunkte in der Entscheidung, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, keine Drohung darstellten.

75      Der EAD ist der Ansicht, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

76      Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass er unklar formuliert ist und es ihm an einer kohärenten Struktur fehlt, so dass sein Inhalt es nicht ermöglicht, die rechtliche Argumentation des Rechtsmittelführers im Rahmen dieses zweiten Teils nachzuvollziehen.

77      Insoweit folgt aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteile vom 15. April 2021, FV/Rat, C‑875/19 P, EU:C:2021:283, Rn. 26, sowie vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 75).

78      Insbesondere entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere, weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Teile der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein könnten (Urteile vom 4. Oktober 2018, Staelen/Bürgerbeauftragter, C‑45/18 P, EU:C:2018:814, Rn. 15, und vom 15. April 2021, FV/Rat, C‑875/19 P, EU:C:2021:283, Rn. 27).

79      Daher ist im Licht der in den Rn. 77 und 78 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

80      Mit dem dritten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Zurückweisung des dritten Teils seines ersten Klagegrundes, dem zufolge der Urheber der Entscheidung, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, nicht unparteiisch gewesen sei und sich in einem Interessenkonflikt befunden habe. Insoweit macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass der Ablauf des Beschwerdeverfahrens es, soweit sein Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren, das im Übrigen vier Monate nach Einreichung seiner Beschwerde abgeschlossen worden sei, nicht gewahrt worden sei, nicht ermöglicht habe, den endgültigen Verlust seines Rechts auf eine vorläufige Prüfung seines Antrags auf Beistand von einer zuständigen Anstellungsbehörde zu einem geeigneten Zeitpunkt zu heilen.

81      Unter diesen Umständen wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 85 bis 89 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass das Beschwerdeverfahren es ermöglicht habe, die mit der fehlenden Unparteilichkeit und dem Interessenkonflikt verbundene Unregelmäßigkeit zu heilen. Im Übrigen habe der Generalsekretär des EAD in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde sich niemals die Zeit genommen, ihm zu antworten, weil er sich nicht für die Bearbeitung seiner Beschwerde verantwortlich gefühlt habe.

82      Der EAD ist insbesondere der Ansicht, der Rechtsmittelführer habe im ersten Rechtszug nicht vorgetragen, dass ihm sein Anspruch auf rechtzeitiges rechtliches Gehör durch die Anstellungsbehörde vorenthalten worden sei. Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sei daher unzulässig, da es sich um ein neues Angriffsmittel handele, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden und jedenfalls unbegründet sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

83      Es ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer vor dem Gericht keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht hat. Ein erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels vorgebrachtes Argument ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen.

84      Gemäß Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nämlich nicht verändern.

85      Außerdem ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen könnte, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind nämlich die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59, vom 11. September 2019, HX, C‑540/18 P, EU:C:2019:707, Rn. 37, sowie vom 27. Februar 2025, OA/Parlament, C‑32/24 P, EU:C:2025:118, Rn. 22).

86      Daher ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

87      Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

88      Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Zurückweisung des dritten und des vierten, jeweils einen Ermessensmissbrauch betreffenden, Klagegrundes. Er beanstandet im Wesentlichen die Würdigung des Gerichts in den Rn. 99 bis 103 des angefochtenen Urteils. Was insbesondere das sich seiner Ansicht nach aus der Entscheidung, den Antrag auf Beistand teilweise abzulehnen, ergebende Verbot betreffe, sich an die belgischen Justizbehörden zu wenden oder ein Mitglied des Parlaments um Unterstützung zu bitten, macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass dieses Verbot nicht ausdrücklich, aber zumindest stillschweigend aufgrund des Fehlens einer stillschweigenden Genehmigung gegeben sei.

89      Der EAD bestreitet die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes mit der Begründung, dass das zu seiner Stützung entwickelte Vorbringen äußerst unklar sei, so dass es ihm nicht ermögliche, zu verstehen, was dem Gericht vorgeworfen werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

90      Das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu seinem vierten Rechtsmittelgrund genügt nicht den in den Rn. 77 und 78 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen. Dieser Rechtsmittelgrund ist nämlich unklar und zweideutig formuliert, und sein Inhalt erlaubt es dem Gerichtshof nicht, der rechtlichen Argumentation des Rechtsmittelführers zu folgen, um auf dieser Grundlage eine Rechtmäßigkeitskontrolle vorzunehmen. Im Übrigen verweist dieses Vorbringen weitgehend auf die Würdigung der Tatsachen, die außer im Fall ihrer Verfälschung nicht Gegenstand der vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vorzunehmenden Kontrolle sein kann.

91      Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

92      Da keiner der vier Rechtsmittelgründe des Rechtsmittelführers erfolgreich war, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

93      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

94      Da der EAD die Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Jean-Marc Colombani trägt die Kosten.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Französisch.