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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.04.2026 – C-295/26

ECLI:EU:C:2026:295

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

16. April 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Verordnung (EU) 2015/751 – Art. 2 Nr. 10 – Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge – Art. 2 Nr. 11 – Nettovergütung – Art. 4 – Obergrenze für die Höhe dieser Entgelte – Art. 5 – Umgehungsverbot – Vergütungen, die ein Co-Branding-Partner von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren erhält – Anwendung dieser Obergrenze auf diese Vergütungen – Abzug des Wertes der vom Co-Branding-Partner erbrachten Leistungen “

In der Rechtssache C‑549/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Oberster Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie, Niederlande) mit Entscheidung vom 29. August 2023, beim Gerichtshof eingegangen am gleichen Tag, in dem Verfahren

American Express Europe SA,

American Express Carte France SA,

Visa Europe Ltd,

Mastercard Europe SA,

Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

gegen

Autoriteit Consument en Markt,

Beteiligte:

International Card Services BV,

und

Autoriteit Consument en Markt

gegen

American Express Europe SA,

American Express Carte France SA,

Visa Europe Ltd,

Mastercard Europe SA,

Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV,

Beteiligte:

International Card Services BV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2024,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der American Express Europe SA und der American Express Carte France SA, vertreten durch J. K. de Pree, Advocaat, und A. Komninos, Dikigoros,

–        der Visa Europe Ltd, vertreten durch H. J. M. Immerzeel, W. Knibbeler und E. S. Lambooij, Advocaten,

–        der Mastercard Europe SA, vertreten durch D. P. Kuipers, J. van Roosmalen und P. M. Waszink, Advocaten,

–        der Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, vertreten durch R. P. Raas, S. Ramsanjhal und J. R. van Angeren, Advocaten,

–        der Autoriteit Consument en Markt, vertreten durch J. Mulder und A. D. Röell, Advocaten,

–        der International Card Services BV, vertreten durch J. P. Postma, Q. J. Tjeenk Willink und J. C. M. van der Beek, Advocaten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Auvret, N. Cambien, I. V. Rogalski und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2025

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 10 Satz 2 und Nr. 11 sowie der Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. 2015, L 123, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zum einen zwischen der American Express Europe SA, der American Express Carte France SA (im Folgenden zusammen: Amex), der Visa Europe Ltd, der Mastercard Europe SA sowie der Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (im Folgenden: KLM), einer Fluggesellschaft als Co-Branding-Partner von Amex, auf der einen Seite und der Autoriteit Consument en Markt (Behörde für Verbraucher- und Marktangelegenheiten, Niederlande, im Folgenden: ACM) auf der anderen Seite sowie zum anderen zwischen der ACM und den genannten Gesellschaften wegen einer von der ACM gegen Amex erlassenen Anordnung unter Androhung eines Zwangsgelds aufgrund eines Verstoßes gegen die Art. 4 und 5 der Verordnung 2015/751 sowie eines Beitreibungsbeschlusses aufgrund der Nichtbefolgung dieser Anordnung.

Rechtlicher Rahmen

3        In den Erwägungsgründen 10, 28, 29, 31 und 32 der Verordnung 2015/751 heißt es:

„(10)      Interbankenentgelte werden gewöhnlich zwischen Acquirern und Kartenemittenten im Rahmen desselben Kartenzahlverfahrens angewandt. Auf Interbankenentgelte entfällt ein erheblicher Teil der Entgelte, die die Acquirer den Händlern für jeden kartengebundenen Zahlungsvorgang berechnen. Die Händler wiederum preisen diese Kosten für Kartenzahlungen – wie auch ihre übrigen Kosten – in ihre Waren und Dienstleistungen ein. Der Wettbewerb zwischen Kartenzahlverfahren, um Zahlungsdienstleister dazu zu bewegen, die jeweils eigenen Karten auszugeben, zieht – im Gegensatz zur normalen preissenkenden Wirkung des Wettbewerbs in einer Marktwirtschaft – in der Regel nicht niedrigere, sondern höhere Interbankenentgelte am Markt nach sich. Zusätzlich zur kohärenten Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Interbankenentgelte würde eine Regulierung dieser Entgelte das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern und zu einer Verringerung der Transaktionskosten für die Verbraucher beitragen.

(28)      Kartengebundene Zahlungsvorgänge erfolgen im Allgemeinen auf der Grundlage zweier Geschäftsmodelle, nämlich des Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens (Karteninhaber – Annahme- und Abrechnungs- sowie Kartenausgabeverfahren – Händler) und des Vier-Parteien-Kartenzahlverfahrens (Karteninhaber – kartenausgebende Bank – Acquirer – Händler). Viele Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren umfassen ein explizit festgelegtes – meist [multilateral] vereinbartes – Interbankenentgelt. Angesichts der Existenz impliziter Interbankenentgelte und im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, bei denen Zahlungsdienstleister als Acquirer oder Emittenten auftreten, als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren gelten und denselben Vorschriften unterliegen, während Transparenzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Geschäftsregeln für alle Anbieter gelten sollten. Um jedoch den Besonderheiten dieser Art von Drei-Parteien-Verfahren Rechnung zu tragen, ist es angemessen, eine Übergangsfrist vorzusehen, während der die Mitgliedstaaten entscheiden können, die Obergrenzen-Regelung für das Interbankenentgelt nicht anzuwenden, wenn diese Kartenzahlverfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat nur einen sehr begrenzten Marktanteil haben.

(29)      Die Kartenausgabe erfolgt auf der Grundlage einer Vertragsbeziehung zwischen dem Emittenten des Zahlungsinstruments und dem Zahler, unabhängig davon, ob der Emittent Gelder im Namen des Zahlers hält. Der Emittent stellt dem Zahler Zahlungskarten zur Verfügung, autorisiert Zahlungsvorgänge an Terminals oder entsprechenden Stellen und kann dem Acquirer die Zahlung für regelkonforme Zahlungsvorgänge im Rahmen des betreffenden Kartenzahlverfahrens garantieren. Deshalb handelt es sich bei dem reinen Vertrieb von Zahlungskarten oder der reinen Erbringung technischer Dienste (wie der Verarbeitung und Speicherung von Daten) nicht um eine Kartenausgabe.

(31)      Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die von Zahlungsdienstleistern zu zahlenden bzw. erhaltenen Interbankenentgelte nicht durch alternative Entgeltzahlungen an Emittenten umgangen werden. Um dies zu vermeiden, sollte die aus gezahlten oder erhaltenen Entgelten bestehende ‚Nettovergütung‘ einschließlich möglicher Zulassungsentgelte, die der Emittent von einem Kartenzahlverfahren, Acquirer oder einer anderen zwischengeschalteten Stelle erhält oder an diese zahlt, als Interbankenentgelt betrachtet werden. Um zu überprüfen, ob Vorschriften umgangen werden, sollte bei der Berechnung des Interbankenentgelts der Gesamtbetrag der Zahlungen oder Anreize, die der Emittent im Zusammenhang mit den reglementierten Zahlungsvorgängen von dem Kartenzahlverfahren erhält, abzüglich der von dem Emittenten an das Kartenzahlverfahren entrichteten Entgelte berücksichtigt werden. Dabei können sowohl direkte (d. h. volumenbasierte oder vorgangsspezifische) als auch indirekte Zahlungen, Anreize und Entgelte (einschließlich Marketing-Anreizen, Prämien, Rabatten für die Erreichung bestimmter Transaktionsvolumina) einfließen. Bei der Bewertung, ob eine Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung vorliegt, sollten insbesondere die Gewinne der Emittent[en] aus Sonderprogrammen, die gemeinsam von den Emittenten und Kartenzahlverfahren durchgeführt werden, sowie die Einnahmen aus Verarbeitung, Lizenzierung und sonstige Einkünfte der Kartenzahlverfahren berücksichtigt werden. …

(32)      Die Verbraucher sind sich der Entgelte, die Händler für das von ihnen verwendete Zahlungsinstrument zahlen, gewöhnlich nicht bewusst. Gleichzeitig bieten die Emittenten eine Reihe von Anreizen (wie z. B. Reisegutscheine, Prämien, Rabatte, Rückzahlungen, kostenlose Versicherungen usw.), um Verbraucher zur Verwendung von Zahlungsinstrumenten hinzulenken, womit sie hohe Entgelteinnahmen erzielen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sollten Maßnahmen zur Begrenzung von Interbankenentgelten nur für Zahlungskarten gelten, die sich zu Produkten für den Massenmarkt entwickelt haben und von Händlern aufgrund ihrer weiten Verbreitung und Nutzung meist nur schwer abgelehnt werden können (d. h. Verbraucher-Debit- und -Kreditkarten). Im Interesse eines funktionierenden Marktes in den nicht reglementierten Teilen der Branche und zur Begrenzung der Verlagerung von Geschäften vom reglementierten zum nicht reglementierten Teil der Branche sind mehrere Maßnahmen erforderlich, darunter die Trennung von Kartenzahlverfahren und Infrastruktur, die Lenkung des Zahlers durch den Zahlungsempfänger und die Wahlmöglichkeit des Zahlungsempfängers, bestimmte Zahlungsinstrumente zu akzeptieren oder nicht.“

4        Kapitel I („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung 2015/751 enthält Art. 1 („Anwendungsbereich“), dessen Abs. 3 und 5 vorsehen:

„(3)      Kapitel II gilt nicht für

c)      Transaktionen mit Zahlungskarten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden.

(5)      Vergibt ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten oder zur Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen an andere Zahlungsdienstleister oder gibt es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters kartengebundene Zahlungsinstrumente heraus, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet. In Bezug auf inländische Zahlungsvorgänge kann solch ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren jedoch bis zum 9. Dezember 2018 von den Pflichten nach Kapitel II befreit werden, sofern die kartengebundenen Zahlungsvorgänge, die in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines solchen Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens vorgenommen werden, in einem Jahr höchstens 3 % des Werts sämtlicher in diesem Mitgliedstaat durchgeführten kartengebundenen Zahlungsvorgänge ausmachen.“

5        In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung 2015/751 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

2.      ‚Emittent‘ einen Zahlungsdienstleister, der eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Veranlassung und Verarbeitung der kartengebundenen Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;

10.      ‚Interbankenentgelt‘ das Entgelt, das bei einem kartengebundenen Zahlungsvorgang für jede direkte oder indirekte (d. h. über einen Dritten vorgenommene) Transaktion zwischen dem Emittenten und dem Acquirer gezahlt wird. Die Nettovergütung oder andere vereinbarte Vergütungen sind Bestandteil des Interbankenentgelts;

11.      ‚Nettovergütung‘ die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Emittent vom Kartenzahlverfahren, dem Acquirer oder einer zwischengeschalteten Stelle in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält;

12.      ‚Händlerentgelt‘ das Entgelt, das der Zahlungsempfänger dem Acquirer in Bezug auf kartengebundene Zahlungsvorgänge zahlt;

13.      ‚Zahlungsempfänger‘ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

17.      ‚Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren‘ ein Kartenzahlverfahren, bei dem vom Zahlungskonto eines Zahlers kartengebundene Zahlungsvorgänge auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, unter Zwischenschaltung des Kartenzahlverfahrens, eines Emittenten (auf der Seite des Zahlers) und eines Acquirers (auf der Seite des Zahlungsempfängers);

18.      ‚Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren‘ ein Kartenzahlverfahren, bei dem das Kartenzahlverfahren selbst Annahme- und Abrechnungs- sowie Kartenausgabedienste erbringt und kartengebundene Zahlungsvorgänge von dem Zahlungskonto eines Zahlers auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers vornimmt. Vergibt ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten oder zur Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen an andere Zahlungsdienstleister oder gibt es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters kartengebundene Zahlungsinstrumente heraus, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet;

24.      ‚Zahlungsdienstleister‘ natürliche oder juristische Personen, die befugt sind, die im Anhang zur Richtlinie 2007/64/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1)] aufgeführten Zahlungsdienste zu erbringen oder als E‑Geld-Emittenten gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E‑Geld‑Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. 2009, L 267, S. 7)] anerkannt sind. Ein Zahlungsdienstleister kann ein Emittent, ein Acquirer oder beides sein;

30.      ‚Zahlungsmarke‘ jeder reale oder digitale Name, jeder materielle oder digitale Begriff, jedes materielle oder digitale Zeichen, jedes materielle oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, unter dem bzw. der die kartengebundenen Zahlungsvorgänge abgewickelt werden;

32.      ‚Co-[B]randing‘ das Aufnehmen von mindestens einer Zahlungsmarke und mindestens einer Nicht-Zahlungsmarke auf dasselbe kartengebundene Zahlungsinstrument;

…“

6        Kapitel II („Interbankenentgelte“) der Verordnung 2015/751 umfasst deren Art. 3 bis 5. Art. 4 („Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten“) der Verordnung 2015/751 bestimmt:

„Das Interbankenentgelt, das Zahlungsdienstleister bei Kreditkartentransaktionen pro Zahlungsvorgang bieten oder verlangen dürfen, beträgt höchstens 0,3 % des Transaktionswerts. Für inländische Kreditkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten eine unter diesem Wert liegende Obergrenze für das Interbankenentgelt pro Zahlungsvorgang festlegen.“

7        Art. 5 („Umgehungsverbot“) der Verordnung 2015/751 sieht vor:

„Für die Zwecke der Anwendung der Obergrenzen nach den Artikeln 3 und 4 wird jede vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt, die ein Emittent von dem Kartenzahlverfahren, dem Acquirer oder einer zwischengeschalteten Stelle in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Teil des Interbankenentgelts behandelt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8        Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Amex ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung 2015/751 betreibt.

9        Im Jahr 2010 ging Amex mit KLM für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 1. Juni 2019 eine Co-Branding-Partnerschaft ein, nach der Amex Co-Branding-Kreditkarten ausgibt.

10      Ein Teilaspekt der Partnerschaft betrifft den Zugang zum Treueprogramm von KLM (im Folgenden: Flying-Blue-Programm), in dem Kunden von KLM Treuepunkte (im Folgenden: Meilen) sammeln können, wenn sie mit KLM fliegen oder bei Partnern von KLM einkaufen. Die Kunden können ihre Meilen gegen Flüge oder andere Dienstleistungen von KLM einlösen. KLM und Amex vereinbarten ein „Punkteprogramm“, durch das Amex-Karteninhaber unmittelbar Meilen im Rahmen des Flying-Blue-Programms sammeln. Amex erwirbt hierfür Meilen von KLM und gibt diese an die Inhaber ihrer Kreditkarten entsprechend deren Nutzung dieser Karten weiter. Die Zusammenarbeit von Amex und KLM erstreckt sich zudem auf die Ausgabe von Co-Branding-„Unternehmenskarten“.

11      Für die Partnerschaft insgesamt zahlte Amex an KLM neben einer „Unterschriftsprämie“ vier weitere Arten von Vergütungen, nämlich erstens Jahresgebühren für die Nutzung der Handelsmarken von KLM und den Zugang zum Flying-Blue-Programm, zweitens einen Prozentsatz der Amex von den Inhabern der Kreditkarten für deren Nutzung gezahlten Gebühren, drittens einen Prozentsatz der Summe der mittels dieser Karten vorgenommenen Transaktionen und viertens Entgelte für den Erwerb der Meilen.

12      Ferner geht aus der Vorlageentscheidung auch hervor, dass KLM als Zahlungsempfängerin von Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit Co-Branding-Karten an Amex Dienstleistungsentgelte entrichtete.

13      Im Jahr 2018 schlossen Amex und KLM neue Partnerschaftsvereinbarungen ab. Aufgrund dieser Vereinbarungen zahlte Amex KLM im Jahr 2018 eine „Unterschriftsprämie“ und muss ihr eine Jahresgebühr für die Nutzung der Handelsmarken von KLM und den Zugang zum Flying-Blue-Programm sowie Entgelte für den Erwerb von Meilen entrichten.

14      Vor diesen neuen Vereinbarungen hatte die ACM im Monat Mai 2017 eine Untersuchung bezüglich der Partnerschaft zwischen Amex und KLM eingeleitet. Auf der Grundlage dieser Untersuchung erließ die ACM mit Beschluss vom 6. März 2019 gegen Amex eine zwangsgeldbewehrte Anordnung wegen Verstoßes gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung 2015/751, da sie an KLM Interbankenentgelte in Höhe von mehr als 0,3 % des Transaktionswerts gezahlt hatte (im Folgenden: Beschluss vom 6. März 2019). Zur Berechnung dieses Betrags addierte die ACM über vier Jahre der Partnerschaft und für jedes Jahr sämtliche von Amex an KLM gezahlten Vergütungen und dividierte diese anschließend durch das Volumen der Zahlungen, die mit Co-Branding-Kreditkarten getätigt wurden. Nach Ansicht der ACM lag der so berechnete Prozentsatz weit über der zulässigen Obergrenze von 0,3 %. Mit der zwangsgeldbewehrten Anordnung sollte sichergestellt werden, dass Amex an KLM eine Vergütung entrichtet, die jahresbezogen und pro Transaktion 0,3 % des Transaktionswerts nicht übersteigt.

15      Amex und KLM legten gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und ersuchten parallel dazu um vorläufigen Rechtsschutz bei der Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam, Niederlande).

16      Mit Beschluss vom 24. Juli 2019 setzte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam) die in Rede stehende Anordnung mit der Begründung aus, dass darin bei der Berechnung der Höhe der Interbankenentgelte nicht der Wert der von Amex bei KLM erworbenen Meilen berücksichtigt werde, der von der an KLM entrichteten Vergütung hätte abgezogen werden müssen.

17      Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 (im Folgenden: streitiger Beschluss) erklärte die ACM die Beschwerden von Amex und KLM gegen die mit dem Beschluss vom 6. März 2019 erlassene zwangsgeldbewehrte Anordnung für unbegründet. Die ACM entschied, dass sämtliche von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren an einen Co-Branding-Partner gezahlten Vergütungen unter den Begriff „Nettovergütung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 fielen, wenn diese Vergütungen in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten geleistet würden. Wenn eine gezahlte Vergütung als Nettovergütung einzustufen sei, sei sie Bestandteil des Interbankenentgelts. Insofern dürfe Amex den Gegenwert der Meilen, die sie von KLM erworben habe, nicht von der KLM gezahlten Vergütung abziehen. Ergänzend vertrat ACM die Auffassung, dass die in Rede stehende Vergütung auch unter Art. 5 dieser Verordnung falle, da sie den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt habe.

18      Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 forderte die ACM von Amex zudem einen Betrag von 10 Mio. Euro als Zwangsgeld und begründete dies damit, dass Amex der mit dem Beschluss vom 6. März 2019 erlassenen Anordnung nicht nachgekommen sei. Die ACM war zwar mit der von Amex als Reaktion auf diese Anordnung angewandten Methode einverstanden, vertrat jedoch die Auffassung, dass Amex den Wert der Meilen unzutreffend (zu hoch) berechnet habe. In ihrer Berechnung habe Amex nämlich außer Acht gelassen, dass nicht alle Karteninhaber ihre Meilen nutzten. Außerdem seien nicht alle von Amex ausgegebenen Unternehmenskarten Firmenkarten im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Verordnung 2015/751, so dass diese ebenfalls in den Anwendungsbereich der Art. 4 und 5 dieser Verordnung fielen. Amex habe KLM daher eine höhere Vergütung gezahlt, als dies nach der zwangsgeldbewehrten Anordnung zulässig gewesen sei.

19      Amex und KLM fochten den streitigen Beschluss und den Beitreibungsbeschluss vom 21. Dezember 2020 vor der Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam) an.

20      Die Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam) folgerte aus dem Urteil vom 7. Februar 2018, American Express (C‑304/16, EU:C:2018:66), dass ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das eine Co-Branding-Vereinbarung abschließe, auch dann als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren einzustufen sei, wenn der Co-Branding-Partner nicht als Emittent auftrete. Daher sei das von Amex betriebene Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, in dessen Rahmen die Co-Branding-Vereinbarung mit KLM geschlossen worden sei, gemäß Art. 1 Abs. 5 der Verordnung 2015/751 einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren gleichzustellen. Somit seien die Art. 4 und 5 dieser Verordnung, deren Anwendbarkeit auf ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung grundsätzlich ausgeschlossen sei, im vorliegenden Fall anwendbar.

21      Art. 4 der Verordnung 2015/751 könne jedoch nicht eigenständig auf die vereinbarte Partnerschaft eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens mit einem Co-Branding-Partner angewandt werden, der nicht als Emittent tätig sei, sondern nur in Verbindung mit Art. 5 dieser Verordnung. Außerdem stelle ein an einen Co-Branding-Partner entrichtetes Entgelt im Gegensatz zu einem an einen Emittenten entrichteten Entgelt nicht automatisch ein Interbankenentgelt dar. Das Kriterium, das die ACM für die Bewertung herangezogen habe, ob eine Vergütung den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt habe – dass nämlich diese Vergütung im Rahmen einer Co-Branding-Partnerschaft gezahlt werde, um Co-Branding-Partner davon zu überzeugen, mit einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren zusammenzuarbeiten, so dass die Ausgabe und die Nutzung von Zahlungskarten gefördert würden –, reiche nicht aus, um zu beurteilen, ob diese Vergütung mit einem Interbankenentgelt gleichzusetzen sei. Denn der Umstand, dass eine solche Vergütung die Ausgabe und die Nutzung von Zahlungskarten fördern könne, vermöge bei einem Interbankenentgelt keine Begrenzung zu rechtfertigen, da die Beurteilung, ob die Vergütung den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung habe, anhand der Ziele der Verordnung 2015/751 vorzunehmen sei. Daher hätte die ACM untersuchen müssen, wie sich die Zahlungen an den Co-Branding-Partner auf den Binnenmarkt und die Transaktionskosten für die Verbraucher auswirkten.

22      Vor diesem Hintergrund habe die ACM nicht hinreichend dargelegt, dass die von Amex an KLM gezahlten Vergütungen den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt hätten. Es sei daher nicht nachgewiesen worden, dass Amex gegen die Art. 4 und 5 der Verordnung 2015/751 verstoßen habe. Die Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam) hob den streitigen Beschluss daher auf.

23      Amex, die ACM und KLM legten gegen das Urteil der Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam) ein Rechtsmittel beim College van Beroep voor het bedrijfsleven (Oberster Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, ein.

24      Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob und in welcher Weise die Art. 4 und 5 der Verordnung 2015/751 auf Zahlungen anwendbar sind, die – wie die, mit denen es befasst ist – von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren an seinen Co-Branding-Partner geleistet werden. Für den Fall, dass die Art. 4 und 5 dieser Verordnung anwendbar seien, möchte es ferner wissen, ob für die Feststellung, ob die geleisteten Zahlungen im vorliegenden Fall die in Art. 4 der Verordnung genannte Obergrenze überschritten, hiervon die von KLM entrichteten Dienstleistungsentgelte oder der Wert der von Amex erworbenen Meilen abzuziehen seien.

25      Unter diesen Umständen hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Oberster Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 für die Anwendung der materiellen Bestimmungen dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Co-Branding-Partner von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Nettovergütung einzustufen ist, auch wenn dieser Co-Branding-Partner selbst kein Emittent ist?

2.      Ist Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 10 Satz 2 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass die Nettovergütung unmittelbar in den Anwendungsbereich dieses Art. 4 fällt?

3.      Ist Art. 5 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass er sich auch auf Vergütungen, einschließlich Nettovergütungen, bezieht, die ein Co-Branding-Partner vom Kartenzahlverfahren erhält, wenn dieser Co-Branding-Partner kein Emittent ist?

4.      a)      Ist Art. 5 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass eine Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, die ein Co-Branding-Partner in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, den gleichen Zweck wie ein Interbankenentgelt hat, wenn diese Vergütung die Tätigkeiten des Kartenzahlverfahrens erweitern soll?

b)      Ist Art. 5 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, die ein Co-Branding-Partner in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt hat, wenn diese Vergütung zu einer Erweiterung der Tätigkeiten des Kartenzahlverfahrens führt?

c)      Bei Verneinung der Fragen 4a und 4b stellt sich folgende Frage: Anhand welcher Kriterien und/oder Faktoren ist zu beurteilen, ob eine Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, die ein Co-Branding-Partner in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung hat wie ein Interbankenentgelt?

5.      Ist Art. 5 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass eine Vergütung bereits dann für die Anwendung von Art. 4 dieser Verordnung als Bestandteil des Interbankenentgelts anzusehen ist, wenn sie den gleichen Zweck wie ein Interbankenentgelt hat?

6.      Ist Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass eine von einem Co-Branding-Partner an ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren gezahltes Händlerentgelt von Zahlungen, Rabatten und Anreizen abgezogen werden darf, die der Co-Branding-Partner vom Kartenzahlverfahren in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält?

7.      a)      Ist Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass nicht nur finanzielle Entgelte des Co-Branding-Partners, sondern auch die Kosten oder der wirtschaftliche Gegenwert einer Leistung eines Co-Branding-Partners von der Gesamtsumme abgezogen werden dürfen, die der Co-Branding-Partner vom Kartenzahlverfahren erhält?

b)      Bei Bejahung der Frage 7a: Auf der Grundlage welcher Maßstäbe muss dieser Wert ermittelt werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

26      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen ist, dass die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Co-Branding-Partner von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren erhält, auch dann als „Nettovergütung“ im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden kann, wenn dieser Co-Branding-Partner selbst kein „Emittent“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Verordnung ist.

27      Die „Nettovergütung“ wird in Art. 2 Nr. 11 der Verordnung definiert als „die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Emittent vom Kartenzahlverfahren, dem Acquirer oder einer zwischengeschalteten Stelle in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält“.

28      Art. 2 Nr. 2 der Verordnung 2015/751 definiert den Begriff „Emittent“ als „einen Zahlungsdienstleister, der eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Veranlassung und Verarbeitung der kartengebundenen Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen“.

29      Art. 2 Nr. 10 der Verordnung 2015/751 sieht vor, dass die Nettovergütung Bestandteil des Interbankenentgelts ist. Dieses Entgelt unterliegt der Obergrenze nach Art. 4 der Verordnung 2015/751.

30      Insoweit ist zum einen zu beachten, dass gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung 2015/751 deren Kapitel II, zu dem die Art. 4 und 5 gehören, die die Obergrenzen für Interbankenentgelte für Kartentransaktionen von Verbrauchern festlegen, für „Transaktionen mit Zahlungskarten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden“, nicht gilt. Jedoch bestimmt Art. 1 Abs. 5 ebenso wie Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung, der definiert, was unter einem „Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren“ zu verstehen ist, dass ein solches Verfahren u. a. dann, wenn es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner kartengebundene Zahlungsinstrumente herausgibt, als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet wird. Auch wenn ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren grundsätzlich nicht den Pflichten unterliegt, die sich aus den Art. 4 und 5 der Verordnung ergeben, gilt somit etwas anderes, wenn es kartengebundene Zahlungsinstrumente mit einem Co-Branding-Partner herausgegeben hat; ist dies der Fall, ist es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 50 bis 52).

31      Folglich ist ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das eine Vereinbarung über Co-Branding im Sinne von Art. 2 Nr. 32 der Verordnung 2015/751 schließt, gemäß Art. 1 Abs. 5 dieser Verordnung als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren zu betrachten, so dass es den Pflichten gemäß den Art. 3 bis 5 und 7 der Verordnung unterliegt (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 72).

32      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass „Co-Branding“ in Art. 2 Nr. 32 der Verordnung 2015/751 als „das Aufnehmen von mindestens einer Zahlungsmarke und mindestens einer Nicht-Zahlungsmarke auf dasselbe kartengebundene Zahlungsinstrument“ definiert wird.

33      Weder aus dieser Definition noch aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 5 oder demjenigen von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung 2015/751 lässt sich ableiten, dass ein Co-Branding-Partner, der eine Vereinbarung mit einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren geschlossen hat, in diesem Verfahren notwendigerweise als Emittent im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Verordnung tätig wird. Hätte der Unionsgesetzgeber den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 5 in diesem Sinne einschränken wollen, so hätte er dies ausdrücklich vorgesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 59 und 60).

34      Daher ist Art. 1 Abs. 5 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Vereinbarung zwischen einem Co-Branding-Partner und einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren der Co-Branding-Partner nicht als „Emittent“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Verordnung handeln muss, um dieses Verfahren als ein Verfahren anzusehen, das mit einem Co‑Branding-Partner kartengebundene Zahlungsinstrumente herausgibt und damit gemäß Art. 1 Abs. 5 der Verordnung als ein Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren zu betrachten ist.

35      Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht konkret wissen, ob die Vergütungen, die ein Co-Branding-Partner von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren in Bezug auf kartengebundene Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Nettovergütung im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 zu betrachten sind, auch wenn feststeht, dass dieser Co-Branding-Partner selbst kein Emittent im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Verordnung ist.

36      Zwar bezieht sich die oben in Rn. 27 wiedergegebene Definition des Begriffs „Nettovergütung“ ihrem Wortlaut nach auf Zahlungen, die ein Emittent von einem Kartenzahlverfahren erhält.

37      Gleichwohl ist davon auszugehen, dass diese Definition, ausgelegt im Kontext der Verordnung 2015/751 und im Licht der mit ihr verfolgten Ziele, dahin zu verstehen ist, dass sie den Nettobetrag der Zahlungen, Rabatte und Anreize erfasst, die ein Co-Branding-Partner, der selbst kein Emittent ist, vom Kartenzahlverfahren erhält.

38      Diese Auslegung wird nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand in Frage gestellt, dass die Zahlungen von Amex an KLM nicht direkt mit einem Zahlungsvorgang zusammenhängen, sondern die Vergütung für die Partnerschaft mit KLM darstellen.

39      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine bestimmte Art von Gegenleistung oder Vorteil als implizites Interbankenentgelt im Sinne des 28. Erwägungsgrundes der Verordnung 2015/751 eingestuft werden kann, ohne dass der Co-Branding-Partner, mit dem das Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren eine Vereinbarung geschlossen hat, notwendigerweise an dessen Kartenausgabe beteiligt sein müsste. Daher könnte es sich als schwierig erweisen, die Ziele der Verordnung 2015/751, darunter insbesondere das mit Art. 1 Abs. 5 dieser Verordnung verfolgte Ziel der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, zu verwirklichen, wenn die Sachverhalte, in denen der Co-Branding-Partner nicht als Emittent im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung handelt, aus diesem Grund von den Regelungen der Art. 3 bis 5 und 7 dieser Verordnung auszunehmen wären (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 71).

40      Wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss der Begriff „Nettovergütung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 daher im Hinblick auf die in Art. 1 Abs. 5 dieser Verordnung vorgenommene teilweise Gleichstellung von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren mit Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgelegt werden.

41      Wie sich nämlich aus den oben in Rn. 31 dargelegten Erwägungen ergibt, hat der Unionsgesetzgeber eine Entscheidung über den Umfang dieser Gleichstellung getroffen, die zwischen Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren und Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren gerade im Hinblick auf die Anwendung der in den Art. 3 bis 5 der Verordnung 2015/751 vorgesehenen und in Kapitel II dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über Interbankenentgelte vorzunehmen ist, um die Ziele dieser Verordnung erreichen zu können. Diese bestehen nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung u. a. darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und die Transaktionskosten für die Verbraucher zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 67 und 84).

42      Insbesondere geht aus dem 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/751 hervor, dass mit dieser Gleichstellung, die dazu führt, dass Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren und Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren denselben Vorschriften unterliegen, dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass viele Kartenzahlverfahren, darunter Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren unter Einbeziehung von Co-Branding-Partnern, die Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren gleichgestellt sind, implizite Interbankenentgelte nutzen, und sie auf diese Weise dazu beitragen soll, dass für diese Kartenzahlverfahren gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 68).

43      Eine derartige Gleichstellung und die Verwirklichung dieser Ziele setzen voraus, dass der in Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 definierte Begriff „Nettovergütung“ in dem oben in Rn. 37 genannten weiten Sinne ausgelegt wird.

44      Diese Auslegung wird auch durch Art. 5 der Verordnung 2015/751 bestätigt, der eine Vorschrift enthält, mit der eine Umgehung der in den Art. 3 und 4 dieser Verordnung genannten Obergrenzen unterbunden werden soll. Insofern heißt es in Art. 5 der Verordnung, dass jede vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt, die ein Emittent von dem Kartenzahlverfahren, dem Acquirer oder einer zwischengeschalteten Stelle in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Teil des Interbankenentgelts behandelt wird.

45      Hierzu heißt es im 31. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/751, dass diese Vorschrift Entgeltzahlungen an Emittenten im weiten Sinne erfassen soll. Dies bedeutet, dass die aus gezahlten oder erhaltenen Entgelten bestehende „Nettovergütung“, die Emittenten von einem Kartenzahlverfahren, Acquirer oder einer anderen zwischengeschalteten Stelle erhalten oder an diese zahlen, als Teil des Interbankenentgelts zu betrachten ist. Im 31. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es, dass bei der Berechnung des Interbankenentgelts – um sicherzustellen, dass die Vorschriften nicht umgangen werden – der Gesamtbetrag der Zahlungen oder Anreize, die der Emittent im Zusammenhang mit den reglementierten Zahlungsvorgängen von dem Kartenzahlverfahren erhält, abzüglich der von dem Emittenten an das Kartenzahlverfahren entrichteten Entgelte berücksichtigt werden sollte. Mit einer solchen Vorschrift soll somit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Zahlungen, Anreize und Entgelte sowohl direkt, d. h. volumenbasiert oder vorgangsspezifisch, als auch indirekt, wenn sie Marketing-Anreize, Prämien oder Rabatte für die Erreichung bestimmter Transaktionsvolumina darstellen, vorkommen können.

46      Um sicherzustellen, dass die verschiedenen Arten von Kartenzahlverfahren, einschließlich Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, die Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren gleichgestellt sind, wenn sie Co-Branding-Partner einbeziehen, denselben Vorschriften unterliegen, ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass die Zahlungen an Co-Branding-Partner im Rahmen eines solchen Kartenzahlverfahrens bei der Bestimmung der „Nettovergütung“ zu berücksichtigen sind, selbst wenn diese Partner nicht als Emittent im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung 2015/751 handeln.

47      Daraus folgt, dass eine Vergütung, die ein Co-Branding-Partner von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren im Rahmen einer Kartenzahlung oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten erhält, unter den Begriff „Nettovergütung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 fällt, wenn diese Vergütung den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt hat.

48      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen ist, dass die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Co-Branding-Partner von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren erhält, auch dann als „Nettovergütung“ im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden kann, wenn dieser Co-Branding-Partner selbst kein „Emittent“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Verordnung ist, sofern die Vergütungen, die Bestandteil dieser Summe sind, den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt haben.

Zur zweiten Frage

49      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 10 und 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen sind, dass die „Nettovergütung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 dieser Verordnung unmittelbar in den Anwendungsbereich von Art. 4 der Verordnung oder aber in den Anwendungsbereich des in Art. 5 der Verordnung vorgesehenen Umgehungsverbots fällt.

50      Gemäß Art. 4 der Verordnung 2015/751 darf das Interbankenentgelt, das Zahlungsdienstleister bei Kreditkartentransaktionen bieten oder verlangen dürfen, 0,3 % des Transaktionswerts nicht übersteigen. Art. 5 („Umgehungsverbot“) dieser Verordnung sieht vor, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Obergrenze jede vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt, die ein Emittent von dem Kartenzahlverfahren, dem Acquirer oder einer zwischengeschalteten Stelle in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Teil des Interbankenentgelts behandelt wird.

51      Daraus folgt, dass diese beiden Bestimmungen ganz unterschiedliche Anwendungsbereiche haben. Zum einen bezieht sich Art. 4 der Verordnung 2015/751 nämlich speziell auf das „Interbankenentgelt“ im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung. Es handelt sich um ein Entgelt, das bei einem kartengebundenen Zahlungsvorgang für jede direkte oder indirekte Transaktion zwischen dem Emittenten und dem Acquirer gezahlt wird, wobei Art. 4 der Verordnung vorsieht, dass dieses Entgelt eine Obergrenze von 0,3 % des Transaktionswerts nicht überschreitet.

52      Zum anderen enthält Art. 5 der Verordnung 2015/751 eine Regelung, mit der die Umgehung dieser Obergrenze unterbunden werden soll, indem jede andere vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt in das Interbankenentgelt einbezogen wird.

53      Wie oben in den Rn. 44 bis 47 festgestellt, soll diese Regelung somit gewährleisten, dass die verschiedenen Arten von Kartenzahlverfahren, einschließlich Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren gleichgestellter Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren unter Einbeziehung von Co-Branding-Partnern, denselben Vorschriften unterliegen. Dieses Ziel setzt voraus, dass sowohl direkte, d. h. volumenbasierte oder vorgangsspezifische, als auch indirekte Zahlungen, Anreize und Entgelte, die in diese Verfahren einbezogen werden und die Höhe des Interbankenentgelts beeinflussen können, umfassend berücksichtigt werden. Um den Besonderheiten der verschiedenen Arten von Kartenzahlverfahren Rechnung zu tragen, müssen daher die im Rahmen dieser Verfahren vereinbarten Vergütungen, einschließlich Nettovergütungen, bei der Anwendung der Obergrenze nach Art. 4 der Verordnung 2015/751 berücksichtigt werden, wenn sie den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt haben.

54      Zwar heißt es in Art. 2 Nr. 10 der Verordnung 2015/751, dass die Nettovergütung oder andere vereinbarte Vergütungen Bestandteil des Interbankenentgelts sind, doch ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 5 dieser Verordnung und dem Zweck der darin vorgesehenen Regelung eines Umgehungsverbots, dass diese Berücksichtigung bei der Anwendung dieser Regelung gerechtfertigt ist. Daraus folgt, dass diese Vergütung oder die anderen Vergütungen in den Anwendungsbereich von Art. 5 der Verordnung fallen, wenn sie den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt haben.

55      Diese Auslegung wird außerdem durch die Entstehungsgeschichte der Verordnung 2015/751 bestätigt. Die ursprünglich in Art. 4 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (COM[2013] 550 final) enthaltene Nennung der „vereinbarte[n] Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt“, wurde nämlich in Art. 5 dieser Verordnung verschoben. Wie die ACM in ihren schriftlichen Erklärungen einräumt, ist diese Verschiebung die unmittelbare Folge der Aufnahme der in der endgültigen Fassung von Art. 1 Abs. 5 enthaltenen Klausel über die Gleichstellung bestimmter Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren mit Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren in die Verordnung.

56      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 10 und 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen sind, dass die Nettovergütung in den Anwendungsbereich des in Art. 5 dieser Verordnung vorgesehenen Umgehungsverbots fällt.

Zur dritten, zur vierten und zur fünften Frage

57      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 der Verordnung 2015/751 auf Vergütungen, einschließlich Nettovergütungen, anwendbar ist, die ein Co-Branding-Partner vom Kartenzahlverfahren erhält, wenn es sich bei diesem Partner nicht um einen Kartenemittenten handelt. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, möchte es im Rahmen seiner vierten Frage im Wesentlichen wissen, unter welchen Voraussetzungen diese Vergütungen im Sinne dieser Bestimmung „mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt“ erfolgen. In diesem Zusammenhang fragt es sich insbesondere, ob mit diesen Vergütungen ein Anreiz zur Nutzung dieses Verfahrens durch die Karteninhaber bezweckt werden muss. Schließlich möchte es im Rahmen seiner fünften Frage wissen, ob die Wirkung der Vergütungen zu prüfen ist, wenn feststeht, dass sie den gleichen Zweck wie ein Interbankenentgelt haben.

58      Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, wie die in Art. 5 der Verordnung 2015/751 genannte Voraussetzung auszulegen ist, wonach die vereinbarten Vergütungen, einschließlich Nettovergütungen, „mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt“ erfolgen müssen, um in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen zu können, insbesondere wenn es sich um Vergütungen handelt, die ein Co-Branding-Partner, der kein Emittent ist, im Rahmen eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens erhält, das einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren gleichgestellt ist.

59      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 5 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzung, nach der die vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, „mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt“ erfolgen muss, die Feststellung erfordert, ob eine Vergütung, die zwischen einem Co-Branding-Partner, der kein Emittent ist, und einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den betreffenden Karten vereinbart wurde, den gleichen Zweck oder aber die gleiche Anreizwirkung wie ein solches Interbankenentgelt hat.

60      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Antworten auf die erste und die zweite Vorlagefrage ergibt, Art. 5 der Verordnung 2015/751 auf Vergütungen, einschließlich Nettovergütungen, die ein Co-Branding-Partner vom Kartenzahlverfahren erhält, anwendbar ist, wenn dieser Partner kein Kartenemittent ist. Eine solche Anwendung ist Teil der Gleichstellung, die zwischen einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren unter Einbeziehung eines Co-Branding-Partners und einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren vorzunehmen ist. Diese Gleichstellung trägt zum Ziel dieser Verordnung bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Verfahren zu schaffen, indem auf sie dieselben Vorschriften angewandt werden. Wie sich oben aus Rn. 42 ergibt, soll mit dieser Bestimmung der Existenz impliziter Interbankenentgelte im Rahmen von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren Rechnung getragen werden, die Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren gleichgestellt sind, wenn sie Co-Branding-Partner einbeziehen.

61      Zu diesem Zweck findet Art. 5 der Verordnung 2015/751 auf Vergütungen Anwendung, die im Rahmen von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren vereinbart wurden und bei denen es sich nicht explizit um ein Interbankenentgelt handelt, die aber den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie ein solches Entgelt haben.

62      Ferner geht aus dem oben in Rn. 45 angeführten 31. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/751 hervor, dass die in Art. 5 dieser Verordnung vorgesehene Vorschrift dem Umstand Rechnung tragen soll, dass bei Kartenzahlverfahren Zahlungen, Anreize und Entgelte sowohl direkt, d. h. volumenbasiert oder vorgangsspezifisch, als auch indirekt, wenn sie Marketing-Anreize, Prämien oder Rabatte für die Erreichung bestimmter Transaktionsvolumina darstellen, vorkommen können.

63      Die Voraussetzung, dass eine Vergütung, um unter Art. 5 der Verordnung 2015/751 zu fallen, „mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt“ erfolgt, ist daher im Licht der Definition des Begriffs „Interbankenentgelt“ im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung sowie ihres 31. Erwägungsgrundes auszulegen.

64      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das „Interbankenentgelt“ im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung 2015/751 das Entgelt bezeichnet, das bei einem kartengebundenen Zahlungsvorgang für jede Transaktion zwischen dem Emittenten und dem Acquirer gezahlt wird. Interbankenentgelte werden, wie aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, gewöhnlich von den Acquirern den Händlern für jeden kartengebundenen Zahlungsvorgang berechnet und wirken sich auf die Transaktionskosten für die Verbraucher aus.

65      Folglich kann analog dazu eine Vergütung, die zum einen vom Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren an den Co-Branding-Partner für das Volumen oder die Vorgänge gezahlt wird, für die eine Nutzung der betreffenden Karte erfolgt, und sich zum anderen auf die Kosten der Nutzung dieser Karte für den Verbraucher auswirkt, ein Entgelt „mit gleichem Zweck wie ein Interbankenentgelt“ im Sinne von Art. 5 der Verordnung 2015/751 darstellen.

66      Was zweitens die Voraussetzung betrifft, dass eine vereinbarte Vergütung „mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt“ im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, ergibt sich aus ihrem Wortlaut und dem mit ihr verfolgten Ziel, dass diese Voraussetzung jede andere im Rahmen des Kartenzahlverfahrens vereinbarte Vergütung abdecken soll, insbesondere eine Vergütung zwischen dem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren und dem Co-Branding-Partner, die nicht direkt volumenbasiert oder vorgangsspezifisch ist, aber eine Wirkung auf diese Nutzung hat.

67      Aus den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 31 und 32 der Verordnung 2015/751 sowie aus der Definition des Begriffs „Nettovergütung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 dieser Verordnung ergibt sich, dass diese Voraussetzung Zahlungen in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erfasst, mit denen Anreize für die Nutzung der betreffenden Karte wie Marketing-Anreize, Prämien oder Rabatte finanziert werden sollen und die sich auf die Kosten der Nutzung der Karte für den Verbraucher auswirken.

68      Als Zweites ergibt sich aus der Verwendung des Ausdrucks „oder“ im klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 5 der Verordnung 2015/751, dass es sich bei den darin enthaltenen Kriterien um alternative Kriterien handelt. Wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, reicht es nämlich aus, dass die erhaltenen Vergütungen entweder den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt haben, um unter diese Bestimmung zu fallen, damit die in den Art. 3 und 4 dieser Verordnung genannten Obergrenzen Anwendung finden.

69      Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und in Anbetracht der Merkmale der zwischen dem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren und dem Co-Branding-Partner des Ausgangsverfahrens vereinbarten Vergütung festzustellen, ob diese Vergütung mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt erfolgt, so dass diese Vergütung unter Art. 5 der Verordnung 2015/751 fällt.

70      Nach alledem ist auf die dritte, die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 5 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzung, nach der die vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, „mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt“ erfolgen muss, die Feststellung erfordert, ob eine Vergütung, die zwischen einem Co-Branding-Partner, der kein Emittent ist, und einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den betreffenden Karten vereinbart wurde, den gleichen Zweck oder aber die gleiche Anreizwirkung wie ein solches Interbankenentgelt hat, was bedeutet, dass der Zweck oder die Wirkung dieser Vergütung auf den Anreiz für den Verbraucher, die Karten zu nutzen, zu berücksichtigen ist.

Zur sechsten Frage

71      Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen ist, dass ein „Händlerentgelt“, das von einem Co-Branding-Partner an ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren gezahlt wird, von den Zahlungen, Rabatten und Anreizen abgezogen werden kann, die dieser Partner von diesem Kartenzahlverfahren in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält.

72      Insofern ist daran zu erinnern, dass der Begriff „Nettovergütung“ in Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 als „die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Emittent vom Kartenzahlverfahren, dem Acquirer oder einer zwischengeschalteten Stelle in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält“, definiert wird.

73      Ferner definiert Art. 2 Nr. 12 der Verordnung 2015/751 das „Händlerentgelt“ als „das Entgelt, das der Zahlungsempfänger dem Acquirer in Bezug auf kartengebundene Zahlungsvorgänge zahlt“. Insoweit ist unter „Zahlungsempfänger“ nach Art. 2 Nr. 13 dieser Verordnung „eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll“, zu verstehen.

74      Somit ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 2 Nr. 12 der Verordnung 2015/751, dass das Händlerentgelt Teil der Beziehung zwischen einem Händler, d. h. dem Zahlungsempfänger im Sinne von Art. 2 Nr. 13 dieser Verordnung, und dem Acquirer ist. Da dieses Entgelt nicht im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Co-Branding-Partner und dem Acquirer, d. h. dem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, erhoben wird, fällt es hingegen nicht unter den Begriff „Nettovergütung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung.

75      In einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren übernimmt dieselbe Stelle, d. h. das Kartenzahlverfahren, die Rolle des Acquirers und des Emittenten, und kann ein Co-Branding-Partner zugleich ein Händler sein, der Dienstleistungen des Kartenzahlverfahrens nutzt, d. h. ein Zahlungsempfänger im Sinne der Verordnung 2015/751. In einer solchen Konstellation kann ein Co-Branding-Partner die Dienste des Verfahrens nutzen und Zahlungsvorgänge mit von diesem Verfahren ausgegebenen Zahlungsinstrumenten akzeptieren und ein Dienstleistungsentgelt an das Verfahren zahlen. Ein solches vom Co-Branding-Partner entrichtetes Dienstleistungsentgelt wird jedoch von diesem nicht in seiner Eigenschaft als Co-Branding-Partner, sondern als Zahlungsempfänger entrichtet. Dieses Dienstleistungsentgelt steht nämlich in keinem Zusammenhang mit der mit dem Kartenzahlverfahren vereinbarten Partnerschaft und müsste jedenfalls auch an ein anderes Kartenzahlverfahren entrichtet werden. Somit wird dieses Entgelt nicht im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Co-Branding-Partner und dem Acquirer erhoben.

76      Folglich kann das Händlerentgelt nicht von der Gesamtsumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize abgezogen werden, die der Co-Branding-Partner von dem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren für die Berechnung dieser Nettovergütung erhält, selbst wenn dieser Partner als Händler tätig ist.

77      Nach alledem ist Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass ein „Händlerentgelt“, das von einem Co-Branding-Partner an ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren gezahlt wird, nicht von den Zahlungen, Rabatten und Anreizen abgezogen werden kann, die dieser Partner von diesem Kartenzahlverfahren in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält.

Zur siebten Frage

78      Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen ist, dass er es erlaubt, bei der Berechnung der Nettovergütung von der Gesamtsumme, die der Co-Branding-Partner vom Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren erhält, nicht nur die von diesem Partner gezahlten monetären Vergütungen abzuziehen, sondern auch die nicht monetären Leistungen, die dieser Partner an dieses Kartenzahlverfahren erbringt, und anhand welcher Kriterien dieser Wert gegebenenfalls zu bestimmen ist.

79      Wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, entspricht die Nettovergütung im Fall eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens, das mit einem Co-Branding-Partner kartengebundene Zahlungsinstrumente herausgibt, der Nettogesamtsumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die der Co-Branding-Partner vom Kartenzahlverfahren erhält.

80      Um zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine nicht monetäre Vergütung von den vom Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren an den Co-Branding-Partner gezahlten Vergütungen abgezogen werden kann, ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 auf „Zahlungen, Rabatte und Anreize“ bezieht. Der Begriff „Anreiz“ hat jedoch eine weite Bedeutung, die über rein monetäre Anreize hinausgeht. Die Verwendung dieses Begriffs im Plural nach der Nennung von Zahlungen und Rabatten spricht außerdem ebenfalls dafür, dass die damit gemeinte Vergütung nicht auf eine monetäre Vergütung beschränkt ist.

81      Diese weite Auslegung von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 wird durch den 31. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätigt. Wie nämlich oben in Rn. 45 festgestellt worden ist, können Zahlungen, Anreize und Entgelte sowohl direkt (volumenbasiert oder vorgangsspezifisch) als auch indirekt (wenn sie Marketing-Anreize, Prämien oder Rabatte für die Erreichung bestimmter Transaktionsvolumina darstellen) sein, weshalb der Begriff „Anreiz“ nicht so verstanden werden darf, dass er ausschließlich monetäre Vergütungen umfasst.

82      Ferner stellt der 31. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/751 klar, dass bei der Bewertung, ob eine Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung vorliegt, insbesondere die Gewinne der Emittenten aus Sonderprogrammen, die gemeinsam von den Emittenten und Kartenzahlverfahren durchgeführt werden, sowie die Einnahmen aus Verarbeitung, Lizenzierung und sonstige Einkünfte der Kartenzahlverfahren berücksichtigt werden sollten.

83      Zweitens würde eine Auslegung von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 dahin, dass nur monetäre Vergütungen von der an den Co-Branding-Partner gezahlten Vergütung abgezogen werden können, die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele sowie die in Art. 5 der Verordnung vorgesehene Vorschrift, mit der eine Umgehung der in den Art. 3 und 4 der Verordnung genannten Obergrenzen unterbunden werden soll, untergraben.

84      Was den Wert der nicht monetären Vergütungen anbelangt, so ist dieser anhand ihres wirtschaftlichen Werts zu bestimmen. Würde nämlich der Wert der nicht monetären Vergütungen vertraglich durch das Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren und den Co-Branding-Partner bestimmt, könnte dieser Wert zu hoch angesetzt werden, um die vom Kartensystem an den Co-Branding-Partner gezahlte Vergütung auszugleichen. Dies würde aber das Ziel der Verordnung 2015/751 beeinträchtigen, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt zu gewährleisten und die Transaktionskosten für die Verbraucher bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen zu verringern. Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, den wirtschaftlichen Wert des nicht monetären Anreizes zu berücksichtigen, indem es diesen Wert auf der Grundlage aller Gesichtspunkte der bei ihm anhängigen Rechtssache und insbesondere seines tatsächlichen wirtschaftlichen Werts in dem Fall bestimmt, dass die Dienstleistung von anderen Personen erworben werden kann und ihr Preis öffentlich gemacht wurde.

85      Nach alledem ist auf die siebte Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen ist, dass er es erlaubt, bei der Berechnung der Nettovergütung von der Gesamtsumme, die der Co-Branding-Partner vom Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren erhält, nicht nur die von diesem Partner gezahlten monetären Vergütungen abzuziehen, sondern auch die nicht monetären Leistungen, die dieser Partner an dieses Kartenzahlverfahren erbringt und die unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen wirtschaftlichen Werts zu bewerten sind.

Kosten

86      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ist dahin auszulegen, dass die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Co-Branding-Partner von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren erhält, auch dann als „Nettovergütung“ im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden kann, wenn dieser Co-Branding-Partner selbst kein „Emittent“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Verordnung ist, sofern die Vergütungen, die Bestandteil dieser Summe sind, den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt haben.

2.      Die Art. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 10 und 11 der Verordnung 2015/751 sind dahin auszulegen, dass die Nettovergütung in den Anwendungsbereich des in Art. 5 dieser Verordnung vorgesehenen Umgehungsverbots fällt.

3.      Art. 5 der Verordnung 2015/751 ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, nach der die vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, „mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt“ erfolgen muss, die Feststellung erfordert, ob eine Vergütung, die zwischen einem Co-Branding-Partner, der kein Emittent ist, und einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den betreffenden Karten vereinbart wurde, den gleichen Zweck oder aber die gleiche Anreizwirkung wie ein solches Interbankenentgelt hat, was bedeutet, dass der Zweck oder die Wirkung dieser Vergütung auf den Anreiz für den Verbraucher, die Karten zu nutzen, zu berücksichtigen ist.

4.      Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 ist dahin auszulegen, dass ein „Händlerentgelt“, das von einem Co-Branding-Partner an ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren gezahlt wird, nicht von den Zahlungen, Rabatten und Anreizen abgezogen werden kann, die dieser Partner von diesem Kartenzahlverfahren in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält.

5.      Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 ist dahin auszulegen, dass er es erlaubt, bei der Berechnung der Nettovergütung von der Gesamtsumme, die der Co-Branding-Partner vom Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren erhält, nicht nur die von diesem Partner gezahlten monetären Vergütungen abzuziehen, sondern auch die nicht monetären Leistungen, die dieser Partner an dieses Kartenzahlverfahren erbringt und die unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen wirtschaftlichen Werts zu bewerten sind.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Niederländisch.