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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.04.2026 – C-300/26

ECLI:EU:C:2026:300

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

16. April 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 12 – Strenges Schutzsystem für bestimmte Tierarten – Art. 16 – Entscheidung über die Bewilligung einer Abweichung im Vorgriff auf einen Antrag auf eine Baugenehmigung für ein Projekt im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU – Art. 11 – Übereinkommen von Aarhus – Art. 9 – Verfahrensautonomie – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Als eigenständiger Rechtsakt qualifizierte Abweichungsentscheidung – Verfahrensvorschriften, die eine Frist von drei Monaten für die Beantragung der Nichtigerklärung einer Abweichungsbewilligung vorsehen “

In der Rechtssache C‑58/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hohes Gericht, Irland) mit Entscheidung vom 21. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Januar 2024, in dem Verfahren

NE,

MY,

HJ,

XF,

WB,

UV,

VK,

JU,

RJ,

DZ

gegen

An Coimisiún Pleanála, vormals An Bord Pleanála,

Minister for Housing, Local Government and Heritage,

Ireland,

The Attorney General,

Beteiligte:

Drumakilla Limited,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer (Berichterstatter), E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von NE, MY, HJ, XF, WB, UV, VK, JU, RJ, DZ, vertreten durch N. Steen, SC, J. Kenny, BL, und F. Logue, Solicitor,

–        des Minister for Housing, Local Government and Heritage, von Ireland und des Attorney General, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, A. Burke, A. Joyce und B. Slattery als Bevollmächtigte im Beistand von D. Browne, SC, und J. Fitzsimons, SC,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Milanowska, M. Noll-Ehlers und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. September 2025

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung insbesondere von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitat-Richtlinie) und Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen natürlichen Personen auf der einen Seite und der An Coimisiún Pleanála, vormals An Bord Pleanála (Raumplanungskommission, Irland), dem Minister for Housing, Local Government and Heritage (Minister für Wohnungswesen, kommunale Selbstverwaltung und Natur- und Kulturerbe, Irland), Ireland und dem Attorney General (Generalstaatsanwalt, Irland) auf der anderen Seite wegen der Rechtmäßigkeit einer der Drumakilla Limited (im Folgenden: Projektträger) erteilten Abweichungsbewilligung im Hinblick auf einen Antrag auf Baugenehmigung für ein Bauvorhaben für Wohneinheiten.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3        Art. 9 Abs. 2, 3 und 5 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus) bestimmt:

„(2)      Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

a)      die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b)      eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3)      Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

(5)      Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.“

Unionsrecht

Habitat-Richtlinie

4        Art. 12 der Habitat-Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

b)      jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs‑, Aufzucht‑, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

d)      jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

…“

5        In Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a)      zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

…“

UVP-Richtlinie

6        Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      ‚Projekt‘:

–        die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

–        sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

c)      ‚Genehmigung‘: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;

g)      ‚Umweltverträglichkeitsprüfung‘: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:

i)      Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden ‚UVP-Bericht‘) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2;

ii)      Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7;

iii)      Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikeln 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde;

iv)      begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und

v)      die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.“

7        Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

8        Art. 4 Abs. 2 und 5 der Richtlinie bestimmt:

„(2)      Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a)      einer Einzelfalluntersuchung

oder

b)      der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(5)      Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin

a)      unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder

b)      unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.“

9        In Art. 11 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a)      ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b)      eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2)      Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(5)      Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.“

Irisches Recht

Regulations 2011

10      Regulation 51 Abs. 2 der European Communities (Birds and Natural Habitats) Regulations 2011 (Verordnung von 2011 im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften [Vögel und Natürliche Lebensräume] [im Folgenden: Verordnung von 2011]) sieht vor:

„Ungeachtet jeder – gesetzlichen oder sonstigen – Bewilligung, die einer Person von einer Behörde erteilt wurde oder in deren Besitz eine Person ist, es sei denn, sie entspricht einer vom Minister nach Regulation 54 erteilten Genehmigung, begeht eine Straftat, wer, was die in Teil 1 des Ersten Anhangs genannten Arten betrifft,

b)      diese Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs‑, Aufzucht‑, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, absichtlich stört,

d)      eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines solchen Tieres beschädigt oder vernichtet, …

…“

11      Regulation 54 der Verordnung von 2011 bestimmt:

„(1)      Jedermann kann beim Minister oder bei dem/den Regierungsminister(n) mit Zuständigkeiten für die in Teil 2 des Ersten Anhangs genannten Fischarten eine Bewilligung zur Abweichung von den Vorgaben der Regulations 51, 52 und 53 beantragen.

(2)      Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der unter die [Habitat-Richtlinie] fallenden Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Abweichung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können der Minister oder der/die Regierungsminister mit Zuständigkeiten für die im Vierten Anhang genannten Fischarten einer oder mehreren Personen eine solche Abweichungsbewilligung aus folgenden Gründen erteilen:

(a)      zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

(c)      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art und mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt,

(3)      Eine nach Abs. 2 erteilte Abweichungsgenehmigung unterliegt den Auflagen, Beschränkungen, Einschränkungen oder Bedingungen, die der Minister für angemessen hält.

(4)      Alle Auflagen, Beschränkungen, Einschränkungen oder Bedingungen, die für eine Abweichungsgenehmigung nach Abs. 2 gelten, sind darin anzugeben.

…“

Gerichtsordnung für die obersten Gerichte

12      In Order 84 Rule 21 der Rules of the Superior Courts (Gerichtsordnung für die obersten Gerichte) (Statutory Instruments 691/2011) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: RSC) heißt es:

„(1)      Ein Antrag auf Zulassung einer gerichtlichen Überprüfung muss innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Entstehung der Antragsgründe gestellt werden.

(2)      Wird die Aufhebung eines Urteils, eines Beschlusses, einer Verurteilung oder einer sonstigen Verfahrenshandlung beantragt, so gilt als Zeitpunkt, zu dem die Gründe für den Antrag erstmals zutage getreten sind, der Tag dieses Urteils, dieses Beschlusses, dieser Verurteilung oder dieser Verfahrenshandlung.

(3)      Unbeschadet von Sub‑rule (1) kann das Gericht auf Antrag die Frist verlängern, innerhalb deren ein Antrag auf Zulassung einer gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann, allerdings nur dann, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass

a)      dafür gute und hinreichende Gründe gegeben sind und

b)      dass die Umstände, die dazu geführt haben, dass der Antrag auf Zulassung nicht innerhalb der in Sub‑rule (1) genannten Frist gestellt wurde, entweder

i)      außerhalb der Kontrolle des Antragstellers lagen oder

ii)      von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht vorhergesehen werden konnten.

(4)      Bei der Prüfung, ob ein guter und hinreichender Grund im Sinne von Sub‑rule (3) vorliegt, kann das Gericht berücksichtigen, wie sich eine Verlängerung der in dieser Regel vorgeschriebenen Frist auf einen Antragsgegner oder einen Dritten auswirken könnte.

(5)      Der Antrag auf Verlängerung nach Sub‑rule (3) ist auf ein Affidavit zu stützen, das vom Antragsteller oder in seinem Namen abgegeben wird und in dem die Gründe dargelegt werden, aus denen der Antragsteller den Antrag auf Zulassung nicht innerhalb der in Sub‑rule (1) vorgeschriebenen Frist gestellt hat, und in dem alle zur Stützung dieser Gründe vorgebrachten Tatsachen dargelegt werden.

…“

Gesetz über Raumplanung und ‑entwicklung

13      Section 50 („Gerichtliche Überprüfung von Anträgen, Rechtsbehelfen, Verweisungen und sonstigen Fragen“) des Planning and Development Act 2000 (Gesetz über Raumplanung und ‑entwicklung von 2000) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt in den Abs. 6 und 8:

„(6)      Vorbehaltlich Subsection (8) ist nach der Order ein Antrag auf Zulassung der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung oder einer sonstigen Handlung, auf die Subsection (2)(a) anwendbar ist, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Entscheidung oder gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Handlung der Baubehörde, der örtlichen Behörde oder der An Coimisiún Pleanála [Raumplanungsbehörde] zu stellen.

(8)      Der High Court kann die in Subsection (6) oder (7) vorgesehene Frist, innerhalb deren ein Zulassungsantrag gemäß dieser Subsection gestellt werden kann, verlängern, jedoch nur, wenn er sich davon überzeugt hat, dass

(a)      dafür gute und hinreichende Gründe gegeben sind, und

(b)      die Umstände, derentwegen der Zulassungsantrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt wurde, der Kontrolle des die Verlängerung beantragenden Klägers entzogen waren.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14      Der Ausgangsrechtsstreit betrifft ein Vorhaben zur Errichtung von Wohneinheiten im ehemaligen Karmeliterkloster in Delgany im County Wicklow (Irland).

15      Im Vorgriff auf einen Antrag auf Baugenehmigung für dieses Vorhaben reichte der Projektträger am 17. Januar 2020 bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf eine Abweichungsbewilligung nach Regulation 54 der Verordnung von 2011 in Bezug auf Fledermäuse, eine nach Anhang IV der Habitat-Richtlinie streng geschützte Tierart, ein. Die Abweichungsbewilligung wurde am 4. März 2020 erteilt. Am 21. Juli 2020 wurde dem Projektträger auf einen entsprechenden Antrag hin eine Abweichungsbewilligung in abgeänderter Fassung (im Folgenden: Abweichungsbewilligung) erteilt, um die Fledermausart Braunes Langohr einzubeziehen.

16      Am 21. Oktober 2020 beantragte der Projektträger die Baugenehmigung. Dem Antrag war ein Bericht über die Vorprüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt. Die Abweichungsbewilligung wurde den Unterlagen zum Antrag als Anlage beigefügt.

17      Am 15. Februar 2021 erteilte die Raumplanungskommission die Baugenehmigung, nachdem sie zu dem Schluss gekommen war, dass das vorgeschlagene Projekt aufgrund der Art und Lage des Standorts keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben werde.

18      Am 25. März 2021 wurden Überprüfungsverfahren eingeleitet, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung und der Abweichungsbewilligung gerichtet waren.

19      Am 19. April 2021 gab der High Court (Hohes Gericht, Irland), das vorlegende Gericht, dem Antrag auf Zulassung einer gerichtlichen Überprüfung statt und ordnete die Aussetzung der Ausführung der Arbeiten an, die Gegenstand der Baugenehmigung waren.

20      Am 5. Juli 2023 wies das vorlegende Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zurück und setzte die Prüfung der Abweichungsbewilligung aus. Die Kläger des Ausgangsverfahrens hätten diese Abweichungsbewilligung im Rahmen ihrer Klage gegen die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung nicht angefochten, so dass diese Klage abgewiesen worden sei, obwohl die Anfechtung dieser Abweichungsbewilligung weiterhin anhängig sei.

21      Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Abweichungsbewilligung stellt das vorlegende Gericht zum einen fest, dass diese Bewilligung zwar das Vorhandensein anderweitiger zufriedenstellender Lösungen im Vergleich zur Erteilung der Abweichungsbewilligung ausschließe, aus den Akten jedoch nicht hervorgehe, dass anderweitige Lösungen, die die streng geschützten Arten weniger beeinträchtigten oder gar die Lösung, die Bewilligung nicht zu erteilen, geprüft worden seien. Zum anderen werde in der Abweichungsbewilligung angegeben, dass sie im Interesse des Schutzes der betreffenden Arten erteilt werde. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist diese Schlussfolgerung im vorliegenden Fall allerdings offenkundig abwegig und in der Tat absurd.

22      Da jedoch nach irischem Recht eine Abweichungsbewilligung nach Regulation 54 der Verordnung von 2011 keine Zwischenentscheidung, sondern vielmehr eine gesonderte Sachentscheidung darstelle, müsse eine solche Bewilligung innerhalb der gesetzlichen, im vorliegenden Fall in Order 84 Rule 21 RSC vorgesehenen, Frist von drei Monaten einzeln angefochten werden. Diese Frist beginne grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Abweichungsbewilligung. Die in Order 84 Rule 21 Sub‑rule (3) RSC vorgesehene Befugnis zur Verlängerung dieser Frist könne und müsse jedoch so ausgeübt werden, dass diese Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Kläger von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis gehabt habe oder vernünftigerweise hätte haben können. Insofern sei im vorliegenden Fall dieser Zeitpunkt derjenige der Einreichung des Antrags auf Baugenehmigung, dem u. a. Unterlagen mit dieser Abweichungsbewilligung beigefügt gewesen seien; ferner hätten die Kläger des Ausgangsverfahrens diese Bewilligung nicht innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt angefochten.

23      Das vorlegende Gericht schließt daraus, dass die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Abweichungsbewilligung gerichtet sei, verspätet sei und vorbehaltlich einer unionsrechtlichen Regelung, die ein gegenteiliges Ergebnis verlange, abzuweisen sei. Es neigt zu der Auffassung, dass es eine solche Regelung nicht gebe, Zweifel an dieser Auffassung aber nicht ausgeschlossen seien und diese Frage daher dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen sei.

24      Unter diesen Umständen hat der High Court (Hohes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Hat Art. 11 der UVP-Richtlinie im Licht des Grundsatzes des weiten Zugangs zu Gerichten gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus zur Folge, dass in einem Fall, in dem ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie, das Gegenstand eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung (im Folgenden: primäre Genehmigung) ist, nicht durchgeführt werden kann, ohne dass der Projektträger zuvor eine andere Genehmigung (im Folgenden: sekundäre Genehmigung) erhalten hat, und in dem die für die Erteilung der primären Genehmigung für ein solches Projekt zuständige Behörde die Möglichkeit behält, die Umweltauswirkungen des Projekts strenger zu beurteilen, als dies in der sekundären Genehmigung geschehen ist, eine derartige sekundäre Genehmigung (sofern sie vor der primären Genehmigung erteilt wurde) für andere Zwecke als in Bezug auf die gemäß der UVP-Richtlinie zu prüfenden oder zu bewertenden Umstände als Teil des Baugenehmigungsverfahrens zu behandeln ist, und zwar entweder allgemein oder in Fällen, in denen es sich bei der sekundären Genehmigung um eine Entscheidung gemäß Art. 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie handelt, mit der einem Projektträger gestattet wird, zur Durchführung des Projekts von den anwendbaren Artenschutzmaßnahmen abzuweichen?

2.      Falls die erste Frage zu bejahen ist: Hat Art. 11 der UVP-Richtlinie im Licht des Grundsatzes des weiten Zugangs zu Gerichten nach Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus zur Folge, dass die innerstaatlichen Vorschriften über den Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Anfechtung einer gemäß Art. 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie erlassenen Entscheidung (der sekundären Genehmigung) zu laufen beginnt, so auszulegen sind, dass diese Frist nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Baugenehmigung (der primären Genehmigung) zu laufen beginnt, und zwar entweder allgemein oder in einem Fall, in dem (i) das Projekt Gegenstand der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie vorgesehenen Einzelfallprüfung war und/oder (ii) die Feststellung nach Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie für die Zwecke der primären Genehmigung nach Erteilung der sekundären Genehmigung und gleichzeitig mit der Entscheidung über die primäre Genehmigung getroffen wurde und/oder (iii) im Verfahren zur Anfechtung der Gültigkeit der sekundären Genehmigung kein Grund geltend gemacht wird, mit dem die betreffende primäre Genehmigung unter Berufung auf die behauptete Ungültigkeit der sekundären Genehmigung angefochten wird, und/oder (iv) der Kläger es versäumt, einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Anfechtung der sekundären Genehmigung zu stellen, der in Ermangelung einer gegenteiligen unionsrechtlichen Bestimmung nach innerstaatlichem Recht für eine verspätete Anfechtung erforderlich ist?

3.      Falls die erste Frage zu bejahen und die zweite Frage im Allgemeinen zu verneinen ist: Hat die UVP-Richtlinie im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und/oder des Grundsatzes des weiten Zugangs zu Gerichten nach Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus zur Folge, dass eine im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats vorgesehene Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Geltendmachung eines Rechts aus dieser Richtlinie hinreichend vorhersehbar, aber nicht ausdrücklich in Rechtsvorschriften gemäß Art. 11 Abs. 2 der UVP-Richtlinie und/oder in gemäß Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie der Öffentlichkeit zugänglich gemachten praktischen Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren spezifiziert und/oder durch die innerstaatliche Rechtsprechung endgültig und vorhersehbar bestimmt sein muss, so dass die Antwort auf die zweite Frage nicht dadurch berührt wird, dass im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats eine vorhersehbare Frist allgemeiner Art vorgesehen ist, die für öffentlich-rechtliche Klagen im Allgemeinen und auch für die Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung gilt, die gemäß Art. 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie erlassen wurde und mit der einem Projektträger gestattet wird, zur Durchführung des Projekts von den anwendbaren Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, auch wenn sich dies aus dem betreffenden innerstaatlichen Recht eher implizit als explizit ergibt?

4.      Falls die erste Frage zu bejahen ist und entweder die zweite Frage zu bejahen oder die dritte Frage zu verneinen ist: Hat Art. 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie zur Folge, dass eine zuständige Behörde nur dann zu der Schlussfolgerung gelangen kann, dass es zu der Entscheidung, mit der einem Projektträger gestattet wird, zur Durchführung eines Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie von den anwendbaren Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, „keine anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gibt, wenn anderweitige Lösungen, wie z. B. ein anderer Standort oder eine andere Gestaltung oder die Nichterteilung der Abweichung, von der zuständigen Behörde tatsächlich geprüft worden sind?

5.      Falls die erste Frage zu bejahen und entweder die zweite Frage zu bejahen oder die dritte Frage zu verneinen ist: Hat Art. 16 Abs. 1 [der Habitat-Richtlinie] zur Folge, dass eine zuständige Behörde nur dann zu der Schlussfolgerung gelangen kann, dass es „zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume“ ist, eine Entscheidung zu erlassen, mit der einem Projektträger gestattet wird, zur Durchführung eines Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a [der UVP-Richtlinie] von den anwendbaren Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, wenn ein bestimmter Schutz durch die Abweichung selbst und nicht durch Eindämmungsmaßnahmen geschaffen wird, die erlassen werden, um die Beeinträchtigung, die durch die mit der Entscheidung über die Abweichung genehmigten Maßnahmen entsteht, zu verringern oder auszugleichen?

Zu den Vorlagefragen

Zu den ersten drei Fragen

25      Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 der UVP-Richtlinie im Licht von Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Klage auf Nichtigerklärung einer Abweichungsbewilligung, die nach Art. 16 der Habitat-Richtlinie erteilt wurde und unter das Genehmigungsverfahren für ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie fällt, von der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von einer solchen Abweichungsbewilligung Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben können, zu erheben ist.

26      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass in dem speziellen Fall, in dem zum einen der Projektträger für die Durchführung eines Projekts, das der in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie vorgesehenen doppelten Pflicht zur Prüfung und zur Genehmigung unterliegt, die Bewilligung einer Abweichung von den Maßnahmen zum Schutz der Tier- und Pflanzenarten, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Art. 12 und 13 der Habitat-Richtlinie vorgesehen sind, beantragen und erhalten muss und in dem zum anderen ein Mitgliedstaat die Befugnis, eine solche Abweichung zu gewähren, einer anderen Behörde überträgt als derjenigen, der er die Befugnis zur Genehmigung dieses Projekts zuweist, die etwaige Abweichung notwendigerweise vor der Genehmigung des Projekts bewilligt werden muss. Andernfalls erginge diese Genehmigung nämlich auf einer unvollständigen Grundlage und entspräche daher nicht den geltenden Anforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement, C‑463/20, EU:C:2022:121, Rn. 52 und 59).

27      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Teilprüfung, die auf diese Weise von einer anderen Behörde als derjenigen durchgeführt wird, der der betreffende Mitgliedstaat die Befugnis zur Genehmigung dieses Projekts zuweist, und die von dieser Behörde erlassene Abweichungsbewilligung im ersten Fall nicht der Gesamtprüfung, die von der für die Genehmigung des Projekts zuständigen Behörde jedenfalls durchzuführen ist, und im zweiten Fall nicht der im Anschluss an diese Gesamtprüfung ergehenden Entscheidung vorgreifen dürfen. Aufgrund dieser Gesamtprüfung kann nämlich die zuständige Behörde zu der Auffassung gelangen, dass die verschiedenen Umweltauswirkungen eines Projekts angesichts ihrer Wechselbeziehung oder Wechselwirkung strenger oder, je nach Fall, weniger streng zu beurteilen sind, als die eine oder andere Auswirkung zuvor bei isolierter Betrachtung beurteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement, C‑463/20, EU:C:2022:121, Rn. 61 und 62).

28      Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie, mit der einem Projektträger gestattet wird, von geltenden Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, um ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie durchzuführen, unter das Verfahren zur Genehmigung dieses Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie fällt, wenn einerseits die Durchführung dieses Projekts nicht ohne eine Abweichungsbewilligung in Sinne der Habitat-Richtlinie erfolgen kann und andererseits die für die Genehmigung eines solchen Projekts zuständige Behörde die Möglichkeit behält, dessen Umweltauswirkungen strenger zu beurteilen, als dies in der besagten Abweichungsbewilligung geschehen ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement, C‑463/20, EU:C:2022:121, Rn. 66).

29      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie bestimmt ferner, dass die Mitgliedstaaten, um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, sicherstellen, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

30      So setzt zum einen Art. 11 Abs. 1 und 5 im spezifischen Kontext der UVP-Richtlinie Art. 9 Abs. 2 und 5 des Übereinkommens von Aarhus um. Dieses Übereinkommen, dessen Vorschriften integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind (Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 30), sieht nämlich in seinem Art. 9 Abs. 2 und 5 vor, dass jede Vertragspartei dieses Übereinkommens u. a. dafür sorgt, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben, um die Rechtmäßigkeit jeder unter Art. 6 dieses Übereinkommens fallenden Entscheidung anzufechten, und zweitens, dass der Öffentlichkeit, um die Effektivität dieses Art. 9 zu fördern, Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

31      Im Übrigen konkretisiert Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie seinem Inhalt nach auch die in Art. 47 der Charta verankerte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte zu gewährleisten.

32      Zum anderen enthält die Habitat-Richtlinie zwar keine Art. 11 der UVP-Richtlinie entsprechende Bestimmung, in der die Modalitäten der Verfahren für die Überprüfung einer Abweichungsentscheidung festgelegt werden, doch ist darauf hinzuweisen, dass es, um in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie er durch Art. 47 der Charta garantiert wird, zu gewährleisten, wenn es um eine durch die Habitat-Richtlinie geschützte Art geht, Sache des nationalen Gerichts ist, sein nationales Recht so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Zielen auszulegen, wonach jede Vertragspartei dieses Übereinkommens sicherstellt, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 50, und vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 66).

33      Daraus folgt, dass in dem in den Rn. 26 bis 28 des vorliegenden Urteils genannten konkreten Fall die nach Art. 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie erlassene Abweichungsentscheidung und die Genehmigungsentscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie überprüft werden können müssen, wobei die erste dieser Entscheidungen gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus und die zweite gemäß Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie nachprüfbar sein muss.

34      Diese Verpflichtung, die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidungen zu gewährleisten, bedeutet jedoch weder, dass dieses Überprüfungsverfahren in Bezug auf diese Entscheidungen zusammen, noch, dass es in Bezug auf jede einzelne Entscheidung gesondert einzuleiten wäre.

35      Drittens ist festzustellen, dass weder die UVP-Richtlinie noch andere Bestimmungen des Unionsrechts die Modalitäten des Rechts auf Überprüfung einer Abweichungsentscheidung nach Art. 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie oder einer Genehmigungsentscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie festlegen. Insbesondere sind im Unionsrecht weder die Frist für das Überprüfungsverfahren noch der Beginn einer solchen Frist festgelegt.

36      Folglich schreibt das Unionsrecht in dem in den Rn. 26 bis 28 des vorliegenden Urteils genannten konkreten Fall nicht vor, dass für die Zwecke der Ausübung des Rechts auf Überprüfung dieser Entscheidungen sie als eine einzige Entscheidung mit einer einzigen Klagefrist zu behandeln sind.

37      Ebenso wenig verlangt das Unionsrecht, dass, wenn eine Abweichung nach Art. 16 der Habitat-Richtlinie bewilligt wird, die zum Genehmigungsverfahren für ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie gehört, die Frist für das Überprüfungsverfahren erst mit dem Erlass oder der Veröffentlichung einer solchen Genehmigung zu laufen beginnt.

38      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy, C‑721/21, EU:C:2023:477, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Was als Erstes den Effektivitätsgrundsatz betrifft, kann eine Frist von drei Monaten für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer Abweichungsentscheidung nach Art. 16 der Habitat-Richtlinie oder gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von diesem Erlass Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben können, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

40      Erstens kann nämlich der Umstand, dass eine solche Frist für die Überprüfung grundsätzlich vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie läuft, den Überprüfungsverfahren, die auf diese Weise eingelegt werden können, nicht die Wirksamkeit nehmen.

41      Zum einen steht dieser Umstand dem nicht entgegen, dass die Vereinbarkeit einer nach Art. 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie erteilten Abweichungsbewilligung in Bezug auf alle Anforderungen, denen ihr Erlass nach dieser Bestimmung unterliegt, von der betroffenen Öffentlichkeit angefochten und vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

42      Zum anderen hat dieser Umstand zwar zur Folge, dass eine solche Abweichungsbewilligung nach Ablauf der Überprüfungsfrist bestandskräftig wird, doch schließt dieser Umstand nicht aus, dass die Genehmigung des Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie von der betroffenen Öffentlichkeit angefochten und von einem Gericht, insbesondere im Hinblick auf die oben in Rn. 27 genannte Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Umweltauswirkungen eines Projekts, in effektiver Weise überprüft werden kann.

43      Zwar kann die isolierte Anfechtung einer Abweichungsentscheidung vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens eine gewisse Koordinierung zwischen den zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden erforderlich machen, um sicherzustellen, dass zum einen die Behörde, die für die Genehmigung eines Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie zuständig ist, Teilprüfungen, die bereits Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung waren, angemessen berücksichtigt, und zum anderen, dass die Genehmigungsentscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie gerichtlich überprüft wird. Dieser Umstand kann jedoch für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen, da nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften sowohl die Vereinbarkeit der Abweichungsentscheidung nach Art. 16 der Habitat-Richtlinie als auch der Genehmigungsentscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie im Hinblick auf die Gesamtheit der Bestimmungen des Unionsrechts von der betroffenen Öffentlichkeit angefochten und vom zuständigen Gericht unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta überprüft werden können.

44      Zweitens hat der Gerichtshof die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Betroffenen und die fragliche Behörde schützt, als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen, auch wenn der Ablauf dieser Fristen naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 7. November 2019, Flausch u. a., C‑280/18, EU:C:2019:928, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Abgesehen davon, dass eine Überprüfungsfrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person von einer Handlung Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben können, ausreicht, um dieser Person die Vorbereitung ihres Überprüfungsverfahrens zu ermöglichen, sieht es der Gerichtshof nicht als übermäßige Behinderung an, den Lauf einer Überprüfungsfrist von dem Zeitpunkt abhängig zu machen, zu dem die betreffende Person vom Erlass der in Rede stehenden Entscheidung Kenntnis genommen hat oder zumindest vernünftigerweise hätte Kenntnis nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Flausch u. a., C‑280/18, EU:C:2019:928, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Damit diese Überprüfungsfrist zu laufen beginnt, muss sich diese Kenntnisnahme bzw. diese Möglichkeit, Kenntnis genommen zu haben, jedoch nicht nur auf den verfügenden Teil, sondern auch auf die Gründe der in Rede stehenden Entscheidung beziehen. Eine solche Kenntnisnahme ist nämlich Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechts auf Überprüfung.

47      Im Übrigen ist es für die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes auch erforderlich, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in dem in den Rn. 26 bis 28 des vorliegenden Urteils genannten konkreten Fall die Überprüfungsverfahren und die für diese geltenden Fristen vernünftigerweise vorhersehen konnten.

48      Insoweit ist, da Art. 9 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus vorsieht, dass jede Vertragspartei, um die Effektivität dieses Art. 9, zu dem sein Abs. 3 gehört, zu fördern, sicherstellt, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden, wobei diese Anforderung im Übrigen im spezifischen Kontext der UVP-Richtlinie in Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie umgesetzt wurde, darauf hinzuweisen, dass diese Information insbesondere in dem in den Rn. 28 bis 30 des vorliegenden Urteils genannten Fall klarstellen müsste, dass die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gegen eine Abweichungsentscheidung nach Art. 16 der Habitat-Richtlinie innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem der Kläger von dem Erlass dieser Entscheidung vernünftigerweise Kenntnis nehmen konnte.

49      Dass eine solche Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde, reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um auf einen Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz zu schließen. Wie sich nämlich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus ergibt, was im Übrigen durch Art. 11 Abs. 5 der UVP-Richtlinie bestätigt wird, dient die Bereitstellung dieser Information nur dazu, die Effektivität der Bestimmungen dieses Art. 9 zu fördern.

50      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klagefrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger vom Erlass dieser Entscheidung vernünftigerweise Kenntnis nehmen konnte, der Klagefrist in den RSC entspricht, also einem Gesetzgebungsakt, dessen Veröffentlichung gewährleistet, dass die Öffentlichkeit von dieser Frist Kenntnis nehmen konnte.

51      Da die Mitgliedstaaten jedoch in dem in den Rn. 26 bis 28 des vorliegenden Urteils genannten konkreten Fall bestimmen können, dass die Überprüfungsverfahren betreffend die nach Art. 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie erlassene Abweichungsentscheidung innerhalb von drei Monaten nach deren Erlass oder dem Erlass der Genehmigungsentscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie einzuleiten sind, ist es Sache des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob die Kläger des Ausgangsverfahrens in Anbetracht sämtlicher Umstände des Einzelfalls spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der nach Art. 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie erlassenen Abweichungsentscheidung Kenntnis nehmen konnten, vernünftigerweise erkennen konnten, dass sie gegen diese Entscheidung innerhalb von drei Monaten ab ihrem Erlass oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von ihr Kenntnis erlangt haben, ein Überprüfungsverfahren einleiten konnten.

52      Was als Zweites den Äquivalenzgrundsatz betrifft, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass es im irischen Recht eine Bestimmung gäbe, die eine günstigere Frist als die gemäß Order 84 Rule 21 RSC vorsähe.

53      Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 11 der UVP-Richtlinie im Licht von Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Regelung nicht entgegensteht, wonach eine Klage auf Nichtigerklärung einer Abweichungsbewilligung, die nach Art. 16 der Habitat-Richtlinie erteilt wurde und unter das Genehmigungsverfahren für ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie fällt, von der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von einer solchen Abweichungsbewilligung Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben können, zu erheben ist, sofern eine solche Regelung nicht ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz).

Zur vierten und zur fünften Frage

54      In Anbetracht der Antwort auf die ersten drei Fragen brauchen die vierte und die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

55      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 9 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass,

er einer im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Regelung nicht entgegensteht, wonach eine Klage auf Nichtigerklärung einer Abweichungsbewilligung, die nach Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erteilt wurde und unter das Genehmigungsverfahren für ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 in der durch die Richtlinie 2014/52 geänderten Fassung fällt, von der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von einer solchen Abweichungsbewilligung Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben können, zu erheben ist, sofern eine solche Regelung nicht ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz).

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Englisch.