Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.04.2026 – C-301/26
ECLI:EU:C:2026:301
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
16. April 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Antrag auf internationalen Schutz – Art. 43 – Verfahren an der Grenze – Einstufung eines Verfahrens, dass in einer Hafteinrichtung geführt wird, die geografisch im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, aber nach nationalem Recht einem Ort im Grenzgebiet gleichgestellt ist – Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nach einer Vierwochenfrist – Art. 31 Abs. 7 – Vorrangige Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – Richtlinie 2013/33/EU – Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Art. 8 – Inhaftierung an ein und demselben Ort auf Grundlage von zwei unterschiedlichen Beschlüssen “
In den verbundenen Rechtssachen C‑50/24 bis C‑56/24 [Danané u. a.](i)
betreffend sieben Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) mit Entscheidungen vom 22. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Januar 2024, in den Verfahren
X (C‑50/24),
X (C‑51/24),
X (C‑52/24),
X (C‑53/24),
X (C‑54/24),
X (C‑55/24),
X (C‑56/24)
gegen
Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer (Berichterstatter), E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: G. Chiapponi, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von X (C‑51/24) und X (C‑52/24), vertreten durch S. Manesse, Avocat,
– von X (C‑53/24), vertreten durch Z. Chihaoui, Advocaat,
– der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch S. Šindelková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, Avvocato dello Stato,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma, F. Blanc-Simonetti und J. Hottiaux als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2025
folgendes
Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 31 Abs. 7 und 8 sowie der Art. 43 und 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und die Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).
2 Sie ergehen im Rahmen von sieben Rechtsstreitigkeiten zwischen Drittstaatsangehörigen, die über den Flughafen Brüssel (Belgien) an Bord von Flugzeugen nach Belgien eingereist sind, und dem Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien) (im Folgenden: Generalkommissar) über die von diesem erlassenen Beschlüsse, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2013/32
3 In den Erwägungsgründen 18 und 38 der Richtlinie 2013/32 heißt es:
„(18) Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.
…
(38) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit und/oder Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden.“
4 Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
f) ‚Asylbehörde‘ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen“.
5 Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie zuständig ist. …
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine andere Behörde als die in Absatz 1 genannte für folgende Tätigkeiten zuständig ist:
…
b) die Gewährung oder die Verweigerung der Einreise im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 43 unter den dort genannten Voraussetzungen und auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Asylbehörde“.
6 Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie einen Antrag gestellt hat. Die Gründe für den Gewahrsam und die Gewahrsamsbedingungen und die Garantien für in Gewahrsam befindliche Antragsteller bestimmen sich nach der Richtlinie [2013/33].“
7 Art. 31 („Prüfungsverfahren“) Abs. 1, 2, 7 und 8 der Richtlinie 2013/32 sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.
…
(7) Die Mitgliedstaaten können die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorziehen, insbesondere,
a) wenn der Antrag begründet erscheint,
b) wenn der Antragsteller schutzbedürftig im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/33/EU ist oder besondere Verfahrensgarantien benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.
(8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn
a) der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, oder
b) der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt, oder
c) der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat, oder
d) angenommen werden kann, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder
e) der Antragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er [als] Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;
f) der Antragsteller einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht unzulässig ist, oder
g) der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Abschiebung führen würde, oder
h) der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, oder
i) der Antragsteller sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. 2013, L 180, S. 1)] nachzukommen, oder
j) es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde.“
8 Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn
a) ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat;
b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers … betrachtet wird;
c) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als … sicherer Drittstaat … betrachtet wird;
d) es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse … zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, oder
e) eine vom Antragsteller abhängige Person förmlich einen Antrag stellt, nachdem sie … eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen förmlich gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.“
9 Art. 40 („Folgeanträge“) Abs. 1 der Richtlinie lautet:
„Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.“
10 In Art. 43 („Verfahren an der Grenze“) der Richtlinie heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes zu entscheiden:
a) die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags gemäß Artikel 33 und/oder
b) die Begründetheit eines Antrags in einem Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung im Rahmen der Verfahren nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Ist innerhalb von vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet werden kann.
(3) Wenn es aufgrund der Ankunft einer erheblichen Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen, die förmlich Anträge auf internationalen Schutz stellen, in der Praxis nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 anzuwenden, können die genannten Verfahren auch in diesen Fällen und für die Zeit angewandt werden, in der die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen normalerweise in der Nähe der Grenze oder Transitzone untergebracht werden.“
11 Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen
a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,
…
iii) die an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 43 Absatz 1 ergangen ist;
…
…“
Richtlinie 2013/33
12 Im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33 heißt es:
„Antragsteller, die sich in Haft befinden, sollten unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde behandelt werden und die Bedingungen für ihre Aufnahme sollten ihren Bedürfnissen in dieser Situation angepasst werden. …“
13 Art. 6 („Dokumente“) Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Antragstellern innerhalb von drei Tagen nach dem gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine Bescheinigung ausgehändigt wird, die auf ihren Namen ausgestellt ist und ihren Rechtsstatus als Antragsteller bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig ist oder geprüft wird.
…
(2) Im Fall einer Inhaftnahme des Antragstellers und während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, der an der Grenze oder im Rahmen eines Verfahrens gestellt wurde, in dem darüber entschieden wird, ob der Antragsteller das Recht hat, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung dieses Artikels absehen. …“
14 Art. 8 („Haft“) der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie [2013/32] ist.
(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
…
Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.
…“
15 Art. 9 Abs. 1, 3 und 5 der Richtlinie sieht vor:
„(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.
Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.
…
(3) Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme.
…
(5) Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen und/oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn sie von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken könnten.“
Verordnung (EU) 2016/399
16 Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 272, S. 69) bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. ‚Binnengrenzen‘
a) die gemeinsamen Landgrenzen der Mitgliedstaaten, …
b) die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge,
c) die See‑, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fährverbindungen;
2. ‚Außengrenzen‘ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, … [die] Seegrenzen und [die] Flughäfen sowie [die] Flussschifffahrts‑, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind …“
Belgisches Recht
Gesetz vom 15. Dezember 1980
17 Art. 51/5 § 1 der Loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, l’établissement, le séjour et l’éloignement des étrangers (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, Moniteur belge vom 31. Dezember 1980, S. 14584) in ihrer auf die Sachverhalte der Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 15. Dezember 1980) sieht vor:
„Sobald der Ausländer an der Grenze oder im Königreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz oder einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einer der vom König in Ausführung von Artikel 50 § 3 Absatz 2 bestimmten Behörden einreicht, bestimmt der Minister oder sein Beauftragter in Anwendung der Belgien bindenden europäischen Vorschriften den für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Staat.
Wenn nach einer Einzelfallprüfung eine erhebliche Fluchtgefahr der Person besteht und nur sofern eine Festhaltung verhältnismäßig ist und sich keine andere weniger intensive Zwangsmaßnahme wirksam anwenden lässt, kann der Ausländer zu diesem Zweck für die Zeit, die für die Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Staates erforderlich ist, an einem bestimmten Ort festgehalten werden, ohne dass die Dauer der Festhaltung sechs Wochen überschreiten darf.
…“
18 Art. 57/6 § 2 dieses Gesetzes bestimmt:
„Der [Generalkommissar] befindet vorrangig, wenn:
1° der Antragsteller sich an einem in den Artikeln 74/8 § 1 oder 74/9 §§ 2 und 3 erwähnten bestimmten Ort befindet oder von einer in Artikel 68 erwähnten Sicherheitsmaßnahme betroffen ist;
…“
19 Art. 43 der Richtlinie 2013/32 wurde mit Art. 57/6/4 des Gesetzes in belgisches Recht umgesetzt. Dieser Artikel bestimmt:
„Der [Generalkommissar] ist in Bezug auf Ausländer, die versuchen, ins Königreich einzureisen, ohne die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Bedingungen zu erfüllen, und an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht haben, befugt, den Antrag dort aufgrund von Artikel 57/6 § 3 für unzulässig zu erklären oder dort über die Begründetheit des Antrags in einem der in Artikel 57/6/1 § 1 Absatz 1 Buchstabe a), b), c), d), e), f), g), i) oder j) erwähnten Fälle zu befinden.
Wenn Absatz 1 nicht angewandt werden kann, beschließt der [Generalkommissar], dass eine spätere Prüfung erforderlich ist, nach der es dem Antragsteller von dem Minister oder seinem Beauftragten erlaubt wird, gemäß Artikel 74/5 § 4 4° ins Königreich einzureisen.
Fasst der [Generalkommissar] binnen vier Wochen nach Erhalt des durch den Minister oder dessen Beauftragten übermittelten Antrags auf internationalen Schutz keinen Beschluss, wird es dem Antragsteller von dem Minister oder seinen Beauftragten ebenfalls erlaubt, gemäß Artikel 74/5 § 4 5° ins Königreich einzureisen.“
20 In Art. 74/5 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 heißt es:
„§ 1. Der Ausländer,
1° der in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von den mit der Grenzkontrolle beauftragten Behörden abgewiesen werden kann,
2° der versucht, ins Königreich einzureisen, ohne die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Bedingungen zu erfüllen, und der an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,
kann an einem bestimmten Ort im Grenzgebiet festgehalten werden, bis er die Erlaubnis erhält, ins Königreich einzureisen, oder aus dem Staatsgebiet abgewiesen wird.Kein Ausländer darf allein deshalb festgehalten werden, weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
§ 2. Der König kann andere im Königreich gelegene Orte bestimmen, die dem in § 1 erwähnten Ort gleichgestellt werden. Der Ausländer, der an einem dieser anderen Orte festgehalten wird, wird nicht als Ausländer betrachtet, dem die Einreise ins Königreich erlaubt worden ist.
…
§ 4. Die Einreise ins Königreich wird folgenden Personen erlaubt:
…
5° dem in § 1 2° erwähnten Ausländer, in Bezug auf den der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose binnen vier Wochen nach Erhalt des durch den Minister oder dessen Beauftragten übermittelten Antrags auf internationalen Schutz keinen Beschluss gefasst hat.“
21 Art. 74/6 des Gesetzes bestimmt:
„§ 1. Wenn es auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung erforderlich ist und keine weniger intensive Zwangsmaßnahme wirksam angewandt werden kann, kann der Minister oder sein Beauftragter die Person, die internationalen Schutz beantragt, an einem bestimmten Ort im Königreich festhalten:
1° um die Identität oder Staatsangehörigkeit des Antragstellers festzustellen oder zu überprüfen oder
2° um Beweise zu sichern, auf die sich der Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Festhaltung des Antragstellers unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht, oder
…“
22 Art. 74/8 des Gesetzes sieht vor:
„§ 1. Die notwendigen Maßnahmen können getroffen werden, damit der Betreffende den Ort, an dem er inhaftiert, der Regierung zur Verfügung gestellt oder festgehalten wird in Anwendung der Artikel 7, 8bis § 4, 27, 29 Absatz 2, 44septies § 1, 51/5 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 4 Absatz 3, 51/5/1 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 3, 57/32 § 2 Absatz 2, 74/5 oder 74/6 nicht ohne die erforderliche Erlaubnis verlässt.
…
§ 2. Der König kann die Regelung und die Arbeitsweise festlegen, die anwendbar sind auf den Ort, an dem der Ausländer in Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen inhaftiert, der Regierung zur Verfügung gestellt oder festgehalten wird.
…“
Ministerieller Erlass vom 25. Oktober 2010
23 Im Ministeriellen Erlass vom 25. Oktober 2010 zur Bestimmung der Unterbringungsorte im Sinne von Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (Moniteur belge vom 3. November 2010, S. 65884) heißt es in Art. 1:
„Die nachstehend erwähnten Unterbringungsorte sind Orte, wie im Sinne von Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 … bestimmt:
– Blokstraat 64-68-70-72-74, 9170 Sint-Gillis-Waas.“
Königlicher Erlass vom 17. Februar 2012
24 Der Königliche Erlass vom 17. Februar 2012 zur Bestimmung eines Ortes nach Art. 74/8 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (Moniteur belge vom 15. März 2012, S. 15767) sieht in Art. 1 vor:
„Das Gebäude ‚Transitzentrum Caricole‘ in Tervuren 302, 1820 Steenokkerzeel, ist ein Ort im Sinne von Art. 74/8 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 …“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
25 Die Sachverhalte der Ausgangsverfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen.
26 Bei den Klägern handelt es sich um Drittstaatsangehörige, die zwischen September und Oktober 2023 per Flugzeug auf dem Flughafen Brüssel eintrafen und dort entweder bei Ankunft oder am darauffolgenden Tag internationalen Schutz beantragten.
27 Auf diese Anträge hin ergingen gegen die Kläger Beschlüsse über die Verweigerung der Einreise, die darauf gestützt wurden, dass die Anforderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 nicht eingehalten worden seien, gefolgt von Beschlüssen über die „Festhaltung an einem bestimmten Ort im Grenzgebiet“, hier das „Transitzentrum Caricole“, das in der Nähe des Flughafens Brüssel liegt, bzw. den Unterbringungsort in Sint-Gillis-Waas (Belgien). Die Beschlüsse wurden vom Innenministerium auf Grundlage von Art. 74/5 § 1 Abs. 1 2° des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erlassen, wobei diese Orte geografisch nicht an der Grenze oder in einer Transitzone gelegen sind, aber gemäß Art. 74/5 § 2 des Gesetzes Orten „im Grenzgebiet“ gleichgestellt sind.
28 Zur für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit gab es in Belgien nämlich keine an der Grenze oder in Transitzonen gelegenen Hafteinrichtungen, da sich die auf dem Gelände der belgischen Flughäfen gelegenen Einrichtungen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und die Wahrung ihrer Grundrechte als unzureichend erwiesen hatten.
29 Der Vorlageentscheidung lässt sich entnehmen, dass die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannten Beschlüsse „über die Festhaltung an einem bestimmten Ort im Grenzgebiet“ Beschlüsse nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 darstellten, der die Inhaftnahme eines Antragstellers auf internationalen Schutz gestattet, um über dessen Recht auf Einreise zu entscheiden.
30 Nach Ablauf einer Vierwochenfrist wurde den Klägern der Ausgangsverfahren gemäß Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 gestattet, in das belgische Hoheitsgebiet einzureisen; sie wurden allerdings aufgrund von Beschlüssen, die der Generalkommissar innerhalb dieser Frist auf Grundlage von Art. 74/5 §§ 4, 5 und Art. 74/6 § 1 Abs. 1 2° des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erlassen hatte, weiterhin in den in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannten Hafteinrichtungen festgehalten. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich damit, dass diese Beschlüsse, soweit mit ihnen die Festhaltung der Kläger des Ausgangsverfahrens aufrechterhalten wurde, Beschlüsse darstellen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/33 stützen, wonach ein Antragsteller in Haft genommen werden darf, um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht.
31 In den Rechtssachen C‑51/24 und C‑53/24 führte der Generalkommissar eine persönliche Anhörung der Kläger der Ausgangsverfahren durch, bevor ihnen gegenüber der in der vorstehenden Randnummer bezeichnete Beschluss über die Aufrechterhaltung der Festhaltung erging. Die Kläger der Ausgangsverfahren C‑52/24 und C‑54/24 bis C‑56/24 wurden nach Erlass dieses sie betreffenden Beschlusses angehört.
32 Im Anschluss an diese Anhörungen erließ der Generalkommissar Beschlüsse, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus abgelehnt wurden bzw. – in der Rechtssache C‑51/24 – der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde.
33 Die Kläger der Ausgangsverfahren legten beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Beschwerde gegen diese Beschlüsse ein.
34 Dabei beriefen sich einige der Parteien auf einen Verstoß gegen Art. 57/6/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980.
35 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass mit dieser Bestimmung Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32 in nationales Recht umgesetzt worden sei. Personen wie die Kläger der Ausgangsverfahren fielen in den Anwendungsbereich von Art. 43 dieser Richtlinie, was die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze betreffe, wie auch in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2013/33, was ihre Inhaftierung in einer Haftanstalt betreffe, die im Staatsgebiet liege, aber durch eine Rechtsvorschrift einem Ort im Grenzgebiet gleichgestellt werde.
36 Der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) möchte wissen, ob die Bestimmungen des belgischen Rechts – die zum einen vorsähen, dass das Verfahren an der Grenze auf Personen angewandt werde, die an solchen Orten inhaftiert seien, und zum anderen, dass solche Personen nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Vierwochenfrist auf Grundlage eines anderen Haftgrundes weiterhin am gleichen Ort in Haft gehalten würden, der allerdings nicht mehr als „Ort im Grenzgebiet“ sondern als „Ort im Staatsgebiet“ eingestuft werde – mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
37 Unter diesen Umständen hat der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Fällt ein Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, der an der Grenze oder in einer Transitzone von einem Antragsteller gestellt wird, der während dieses Verfahrens an einem Ort festgehalten wird, der geografisch im Staatsgebiet liegt, aber kraft einer Rechtsvorschrift einem Ort an der Grenze gleichgesetzt ist, in den Anwendungsbereich von Art. 43 der Richtlinie 2013/32?
2. Fällt die Prüfung eines solchen Antrags auf internationalen Schutz eines Antragstellers, dem nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Vierwochenfrist kraft nationalen Rechts automatisch die Einreise ins Staatsgebiet gestattet wird, der aber auf der Grundlage eines neuen Festhaltungsbeschlusses weiterhin an demselben Ort festgehalten wird, der ursprünglich als Ort an der Grenze angesehen wurde und nun von den Behörden als Ort im Staatsgebiet eingestuft wird, noch in den Anwendungsbereich von Art. 43 der Richtlinie 2013/32?
– Kann ein und derselbe Festhaltungsort im Rahmen desselben Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz kraft einer Rechtsvorschrift zunächst mit einem Ort an der Grenze gleichgesetzt werden und, nachdem dem Antragsteller die Einreise in das Staatsgebiet aufgrund des Ablaufs der Vierwochenfrist oder aufgrund eines Beschlusses für eine spätere Prüfung gestattet wurde, als ein Ort im Staatsgebiet angesehen werden?
– Welche Auswirkung hat die Festhaltung des Antragstellers an demselben Ort, der geografisch im Staatsgebiet liegt, aber ursprünglich mit einem Ort an der Grenze gleichgesetzt wurde und später von den belgischen Behörden aufgrund des Ablaufs der Vierwochenfrist als Festhaltungsort im Staatsgebiet eingestuft wurde, auf die zeitliche und sachliche Zuständigkeit der Asylbehörde?
3.a) Kann die Asylbehörde, die die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze eingeleitet hat und die in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Vierwochenfrist für die Entscheidung über den Antrag verstreichen lässt oder die zuvor einen Beschluss für eine spätere Prüfung gefasst hat, die Prüfung dieses Antrags im Rahmen einer vorrangigen bzw. vorgezogenen Prüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 7 dieser Richtlinie fortsetzen, obwohl alle Ermittlungshandlungen, einschließlich der persönlichen Anhörung, vor Ablauf dieser Frist erfolgt sind, wenn der Antragsteller auf der Grundlage eines Beschlusses einer anderen Behörde weiterhin an demselben Ort festgehalten wird, der ursprünglich einem Ort an der Grenze gleichgesetzt wurde, mit der Begründung, dass seine Festhaltung notwendig sei, „um Beweise zu sichern, auf die sich der Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Festhaltung des Antragstellers unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht“?
b) Kann die Asylbehörde, die die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze eingeleitet hat und die in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Vierwochenfrist für die Entscheidung über den Antrag verstreichen lässt oder die zuvor einen Beschluss für eine spätere Prüfung gefasst hat, ohne innerhalb dieser Frist eine persönliche Anhörung des Antragstellers durchgeführt zu haben, die Prüfung dieses Antrags im Rahmen einer vorrangigen bzw. vorgezogenen Prüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 7 dieser Richtlinie fortsetzen, wenn der Antragsteller auf der Grundlage eines Beschlusses einer anderen Behörde weiterhin an demselben Ort festgehalten wird, der ursprünglich einem Ort an der Grenze gleichgesetzt wurde, mit der Begründung, dass seine Festhaltung notwendig sei, „um Beweise zu sichern, auf die sich der Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Festhaltung des Antragstellers unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht“?
4. Ist eine solche Anwendung der nationalen Regelung mit dem Ausnahmecharakter der Festhaltung des Antragstellers vereinbar, der sich aus Art. 8 der Richtlinie 2013/33 und dem allgemeinen Ziel der Richtlinie 2013/32 ergibt?
5. Sind Art. 31 Abs. 7 und 8 sowie die Art. 43 und 46 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta so auszulegen, dass der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen), wenn er mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss in einem an der Grenze eingeleiteten Verfahren befasst ist, die Überschreitung der Vierwochenfrist von Amts wegen berücksichtigen muss?
38 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. März 2024 sind die Rechtssachen C‑50/24 bis C‑56/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
39 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 43 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass ein Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, den ein Antragsteller an der Grenze oder in einer Transitzone gestellt hat, der während dieses Verfahrens an einem Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat inhaftiert wird, der geografisch nicht an der Grenze liegt, aber durch die nationalen Rechtsvorschriften einem an der Grenze gelegenen Ort gleichgestellt wird, in den Anwendungsbereich von Art. 43 der Richtlinie fällt.
40 Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, an der Grenze oder in Transitzonen besondere Verfahren vorzusehen, um über die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 oder in den in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie genannten Fällen über die Begründetheit eines solchen Antrags zu entscheiden, solange diese Verfahren die Grundsätze und Garantien nach Kapitel II der Richtlinie beachten. Nach Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 müssen solche besonderen Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden. Ist innerhalb von vier Wochen keine Entscheidung, mit der der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, ergangen, muss der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestatten. Sein Antrag ist nach Ablauf der Frist von vier Wochen im allgemeinen Verfahren zu bearbeiten (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 235).
41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 91).
42 Zum Wortlaut von Art. 43 der Richtlinie 2013/32 ist festzustellen, dass diese Bestimmung keine Bezugnahme auf eine Inhaftierung enthält und damit auch nicht auf den Ort einer etwaigen Inhaftierung im Zusammenhang mit einem Verfahren an der Grenze.
43 Daraus ergibt sich, dass es der Wortlaut dieser Bestimmung für sich genommen nicht ermöglicht, die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, der an der Grenze oder in einer Transitzone gestellt wurde, aus ihrem Anwendungsbereich auszuschließen, wenn sich der Ort, an dem der Antragsteller inhaftiert ist, geografisch nicht an der Grenze des betreffenden Mitgliedstaats befindet, einem solchen Ort aber nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Zwecke eines Verfahrens an der Grenze gleichgestellt ist.
44 Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 lässt sich allerdings entnehmen, dass dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wird, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb einer Vierwochenfrist abgelehnt wird. Daraus ist abzuleiten, dass ein solcher Antragsteller, solange diese Frist noch nicht abgelaufen ist, für die Zwecke eines Verfahrens an der Grenze als nicht zur Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats berechtigt angesehen werden kann.
45 Dies deutet, wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, darauf hin, dass die Anwendung des Verfahrens an der Grenze nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich der Antragsteller auf internationalen Schutz in einer Haftanstalt befindet, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, aber geografisch nicht an dessen Grenze liegt.
46 Was den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 43 der Richtlinie 2013/32 einfügt, ist darauf hinzuweisen, dass sich ihren Bestimmungen – namentlich ihrem Art. 26 Abs. 1, der den Gewahrsam regelt, sowie ihrem Art. 31 Abs. 8, der den Mitgliedstaaten gestattet, in den dort vorgesehenen Fällen auf die von Art. 43 der Richtlinie vorgesehenen Verfahren zurückzugreifen – kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass es den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze im Sinne von Art. 43 der Richtlinie verwehrt wäre, einen Antragsteller auf internationalen Schutz an einem Ort zu inhaftieren, der geografisch nicht an der Grenze eines bestimmten Mitgliedstaats liegt.
47 Was die Richtlinie 2013/33 betrifft, führt diese zwar in ihren Art. 8 bis 11 die Anforderungen an die Inhaftierung von Antragstellern auf internationalen Schutz auf und bezieht sich in mehreren ihrer Bestimmungen auf die Situation des Antragstellers während des nach Art. 43 der Richtlinie 2013/32 geführten Verfahrens. In der Richtlinie 2013/33 findet sich allerdings keine Bestimmung, nach der verlangt würde, dass der Antragsteller in diesem Rahmen an der Grenze oder in einer Transitzone inhaftiert werden müsste.
48 Zu den von Art. 43 der Richtlinie 2013/32 verfolgten Zielen ist dem 38. Erwägungsgrund dieser Richtlinie schließlich zu entnehmen, dass Verfahren an der Grenze es den Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, über die zahlreichen an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, „bevor über die Einreise der Antragsteller entschieden wird“.
49 Somit können die Mitgliedstaaten Personen, die internationalen Schutz beantragen, zwingen, sich für eine Dauer von höchstens vier Wochen an der Grenze oder in Transitzonen aufzuhalten, um vor einer Entscheidung über das Recht auf Einreise zu prüfen, ob der Antrag nicht gemäß Art. 33 der Richtlinie 2013/32 unzulässig ist oder gemäß Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie für unbegründet zu erklären ist (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 237).
50 Die Verfahren an der Grenze sollen damit den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine erste Sichtung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen, um dann nur denjenigen Drittstaatsangehörigen die Einreise in ihr Staatsgebiet förmlich zu gestatten, deren Anträge nicht abgelehnt wurden. Der Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen während der Prüfung seines Antrags wirkt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in keiner Weise auf die Verwirklichung dieses Ziels aus; diese erfordert auch nicht, dass diese Prüfung an der Grenze der Mitgliedstaaten stattfindet.
51 Sollte Art. 43 der Richtlinie 2013/32 dagegen so auszulegen sein, dass die Inhaftierung eines Antragstellers auf internationalen Schutz im Rahmen der Durchführung des Verfahrens an der Grenze zwingend an der Grenze des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer Transitzone stattzufinden hätte, könnte sich eine solche Durchführung in bestimmten Fällen als übermäßig schwierig oder sogar unmöglich erweisen bzw. sich gegebenenfalls negativ auf die Beachtung der den Antragstellern durch die Richtlinien 2013/32 und 2013/33 gewährten Garantien und allgemein auf die Beachtung ihrer Grundrechte, insbesondere ihrer Menschenwürde, auswirken, was dem im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33 bekräftigten Ziel widerspräche.
52 Insbesondere könnte, wie der Generalanwalt in den Nrn. 39 und 40 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, eine Inhaftierung von Antragstellern, die zwingend an der Grenze oder in einer Transitzone zu erfolgen hat, je nach den geografischen und infrastrukturellen Besonderheiten der Mitgliedstaaten strukturelle und räumliche Einschränkungen mit sich bringen, bis hin zur Nutzung von Infrastrukturen, die mit den in Kapitel II der Richtlinie 2013/32 genannten Grundsätzen und Garantien sowie den in den Art. 9 bis 11 der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Garantien und Bedingungen sowie gegebenenfalls der Wahrung der Würde der Antragsteller unvereinbar wären.
53 Überdies könnte sich die Anwendung von Art. 43 der Richtlinie 2013/32 für Mitgliedstaaten, die über sehr weitläufige Seegrenzen verfügen – wie die italienische Regierung angemerkt hat –, als übermäßig schwierig oder sogar unmöglich erweisen, wenn Art. 43 der Richtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Mitgliedstaaten den Antrag auf internationalen Schutz an ihrer geografischen Grenze zu prüfen hätten, ohne dass sie die Möglichkeit hätten, den Antragsteller an einen Ort innerhalb ihres nationalen Hoheitsgebiets zu überstellen, der einem Ort an der Grenze gleichgestellt ist.
54 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 43 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass ein Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, der an der Grenze oder in einer Transitzone von einem Antragsteller gestellt wird, der während dieses Verfahrens an einem Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats inhaftiert wird, der geografisch nicht an der Grenze liegt, aber durch die nationalen Rechtsvorschriften einem an der Grenze gelegenen Ort gleichgestellt wird, in den Anwendungsbereich von Art. 43 der Richtlinie fällt.
Zur zweiten Frage
55 Mit den ersten beiden Teilen seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht zum einen im Wesentlichen wissen, ob Art. 43 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist weiterhin in den Anwendungsbereich von Art. 43 der Richtlinie fällt. Zum anderen wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass ein und derselbe Haftort im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zunächst als „Ort an der Grenze“ und sodann nach Ablauf der Vierwochenfrist als „Ort im Staatsgebiet“ angesehen wird.
56 Wie sich aus der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass die in Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 bezeichneten besonderen Verfahren nach Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden müssen. Ist innerhalb von vier Wochen keine Entscheidung, mit der der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, ergangen, muss der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestatten. Sein Antrag ist nach Ablauf der Frist nach den übrigen Bestimmungen der Richtlinie zu bearbeiten.
57 Außerdem können nach Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, wenn es aufgrund der Ankunft einer erheblichen Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen, die förmlich Anträge auf internationalen Schutz stellen, in der Praxis nicht möglich ist, die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie anzuwenden, die genannten Verfahren auch in diesen Fällen und für die Zeit angewandt werden, in der die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen normalerweise in der Nähe der Grenze oder Transitzone untergebracht werden.
58 Daraus ergibt sich, dass die Prüfung eines solchen Antrags nach Ablauf der Vierwochenfrist vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie nicht mehr in den Anwendungsbereich der in Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Verfahren an der Grenze fällt.
59 Zur Frage, ob ein und derselbe Haftort im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuerst einem „Ort an der Grenze“ gleichgestellt und dann später, nachdem dem Antragsteller aufgrund des Ablaufs der Vierwochenfrist die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wurde, als „Ort im Hoheitsgebiet“ angesehen werden kann, ist darauf zu verweisen, dass – wie sich im Kern aus der Prüfung der ersten Frage ergibt – Art. 43 der Richtlinie 2013/32 während der Prüfung eines solchen Antrags im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze einer Inhaftierung des Antragstellers an einem Ort nicht entgegensteht, der einem Ort „an der Grenze“ gleichgestellt ist, sich aber im Innern des Hoheitsgebiets befindet.
60 Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 steht folglich, wenn dem Antragsteller nach dieser Bestimmung die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wird, sich aber die weitere Inhaftierung insbesondere in Anbetracht des in Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Grundes als erforderlich erweist, einer weiteren Inhaftierung an ein und demselben Haftort, der von da an als „Ort im Hoheitsgebiet“ angesehen wird, nicht entgegen.
61 Überdies findet sich im Wortlaut der übrigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 nichts, was gegen eine solche Möglichkeit spräche. Diese Möglichkeit wird insbesondere nicht dadurch eingeschränkt, dass in Art. 26 („Gewahrsam“) Abs. 1 dieser Richtlinie ausgeführt wird, dass sich die Gründe für den Gewahrsam und die Gewahrsamsbedingungen und die Garantien für in Gewahrsam befindliche Antragsteller nach der Richtlinie 2013/33 bestimmen.
62 Daraus ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, für ein und denselben Haftort eine solche doppelte Einstufung vorzunehmen, soweit sie im Einklang mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 garantieren, dass die an diesem Ort durchgeführten Verfahren die Grundsätze und Garantien in deren Kapitel II beachten, und soweit die Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie ebenfalls garantieren, dass die Gründe für den Gewahrsam und die Gewahrsamsbedingungen und die für den Schutz der Rechte der in Gewahrsam befindlichen Antragsteller vorgesehenen der Richtlinie 2013/33, insbesondere ihren Art. 8 und 9, entsprechen.
63 Im Interesse der Antragsteller, deren Rechtsstellung sich mit dem Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 genannten Vierwochenfrist ändert, ohne dass damit eine Änderung ihrer materiellen Situation am selben Haftort einherginge, muss der betreffende Mitgliedstaat auch dafür sorgen, dass die Antragsteller spätestens bei Erlass des zweiten Beschlusses über die weitere Inhaftierung aufgrund von Art. 8 der Richtlinie 2013/33 über die Änderung ihrer Rechtsstellung informiert werden, mithin, dass ihnen durch den Ablauf der Frist die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wird. Außerdem obliegt es dem Mitgliedstaat, soweit er beim Verfahren an der Grenze von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 Gebrauch gemacht hat, der ihm gestattet, von der Anwendung dieses Artikels abzusehen, gegebenenfalls dem Antragsteller die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bezeichnete Bescheinigung bzw. einen diesem Dokument gleichwertigen Nachweis nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie auszuhändigen.
64 Nach alledem ist auf die ersten beiden Teile der zweiten Frage zu antworten, dass zum einen Art. 43 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 43 der Richtlinie fällt, sondern in den der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie, und dass es zum anderen mit der Richtlinie 2013/32 vereinbar ist, dass ein und derselbe Haftort im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung eines solchen Antrags zunächst als ein Ort angesehen wird, der einem „Ort an der Grenze“ gleichgestellt ist, und sodann nachdem dem Antragsteller aufgrund des Ablaufs der Vierwochenfrist die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wurde, als „Ort im Staatsgebiet“ angesehen wird. Der betreffende Mitgliedstaat hat allerdings dafür zu sorgen, dass der Antragsteller spätestens bei Erlass des zweiten Beschlusses über die weitere Inhaftierung aufgrund von Art. 8 der Richtlinie 2013/33 über die Änderung seiner Rechtsstellung informiert wird, mithin, dass ihm durch den Ablauf der Frist die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wird. Des Weiteren hat er gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass dem Antragsteller die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 bezeichnete Bescheinigung bzw. ein diesem Dokument gleichwertiger Nachweis nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie ausgehändigt wird.
65 Mit dem dritten Teil seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung, welche Folgen die weitere Inhaftierung eines Antragstellers an demselben Ort, der zunächst einem „Ort an der Grenze“ gleichgestellt war und sodann aufgrund des Ablaufs der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Vierwochenfrist später als „Ort im Staatsgebiet“ eingestuft wurde, für die zeitliche und sachliche Zuständigkeit der Asylbehörde hat.
66 Gemäß Art. 2 Buchst. f der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Asylbehörde jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig ist und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen.
67 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lässt sich außerdem entnehmen, dass die Mitgliedstaaten für alle Verfahren eine Asylbehörde benennen, die für eine angemessene Prüfung der Anträge zuständig ist.
68 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass die fortgesetzte Festhaltung des Antragstellers und die Änderung der rechtlichen Einordnung des Festhaltungsorts nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Vierwochenfrist – wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – als solche keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Asylbehörde haben.
69 Es ist nämlich vielmehr der Ablauf dieser Frist, der – da er den Übergang vom Verfahren an der Grenze zu einem anderen Verfahren für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz bedeutet – einen Einfluss auf die Entscheidungsbefugnis über diese Anträge haben könnte, sofern der betreffende Mitgliedstaat für die Führung dieser Verfahren unterschiedliche Asylbehörden bestimmt hat. Im vorliegenden Fall deutet die Vorlageentscheidung darauf hin, dass es sich um dieselbe Behörde, und zwar um den Generalkommissar, handelt, der sowohl im Rahmen des Verfahrens an der Grenze als auch im Rahmen des anderen, nachfolgenden Verfahrens die Asylbehörde ist.
70 Der Ablauf der Vierwochenfrist hat auch zur Folge, dass die in Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 definierten materiellen Beschränkungen sowie die in ihrem Art. 43 Abs. 2 genannten, mit dieser Frist einhergehenden zeitlichen Beschränkungen für Entscheidungen, die im Rahmen des Verfahrens an der Grenze getroffen werden können, nicht mehr für die Asylbehörde gelten, die nunmehr im Rahmen eines anderen Verfahrens entscheidet.
71 Damit ist auf den dritten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 43 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass eine weitere Inhaftierung des Antragstellers auf internationalen Schutz und die Änderung der rechtlichen Einordnung des Haftorts gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist als solche keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Asylbehörde haben, wobei der Fristablauf dahin wirkt, dass die materiellen und zeitlichen Beschränkungen, die sich aus Art. 43 der Richtlinie ergeben, entfallen.
Zur dritten und zur vierten Frage
72 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, der zunächst im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze im Sinne von Art. 43 der Richtlinie 2013/32 bearbeitet wurde, nach Ablauf der in deren Art. 43 Abs. 2 genannten Vierwochenfrist gemäß Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie vorgezogen werden kann, wenn der Antragsteller weiterhin aus dem in Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Grund inhaftiert bleibt, und zwar sowohl in dem Fall, dass sämtliche Ermittlungshandlungen einschließlich der persönlichen Anhörung innerhalb der Vierwochenfrist durchgeführt wurden als auch in dem Fall, dass diese Anhörung nicht innerhalb der Frist durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang hegt das vorlegende Gericht auch Zweifel, ob solche Umstände mit dem Ausnahmecharakter einer Inhaftierung nach Art. 8 der Richtlinie vereinbar sind.
73 Soweit die belgische Regierung geltend macht, die vierte Frage sei unzulässig, weil das vorlegende Gericht nicht die Gründe darlege, aus denen es davon ausgehe, dass eine Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung der Ausgangsverfahren erforderlich sei, genügt zunächst der Hinweis, dass die vierte Frage mit der Verwendung des Ausdrucks „eine solche Anwendung der nationalen Regelung“ so zu verstehen ist, dass sie auf die dritte Frage verweist. Damit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung implizit, aber notwendigerweise, dass die Gründe aus denen das vorlegende Gericht eine Antwort auf die vierte Frage für erforderlich erachtet, im Wesentlichen die gleichen sind, die es dazu veranlasst haben, die dritte Frage zu stellen. Unter diesen Umständen und eingedenk der Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, die für Vorlagefragen gilt, ist die vierte Frage zulässig.
74 Im Rahmen des Verfahrens an der Grenze ist die Asylbehörde lediglich dafür zuständig, gemäß Art. 33 der Richtlinie 2013/32 über die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz oder – ausschließlich in den in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie vorgesehenen Fällen – über die Begründetheit des Antrags zu entscheiden. Mit Ablauf der Vierwochenfrist, die das Verfahren an der Grenze zeitlich begrenzt, lebt allerdings die allgemeine Zuständigkeit der Behörde wieder auf.
75 In diesem Rahmen kann der Mitgliedstaat gemäß Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II der Richtlinie in bestimmten Situationen vorziehen. Aus der Verwendung des Adverbs „insbesondere“ in dieser Bestimmung lässt sich ablesen, dass sie eine nicht abschließende Liste von Situationen enthält, in denen die Mitgliedstaaten eine solche vorrangige Prüfung durchführen können.
76 Hinzu kommt, dass eine solche vorrangige Bearbeitung von Verfahren, in denen der Antragsteller inhaftiert bleibt, dem Ziel der Beschleunigung des nach der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz entspricht, das im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie zum Ausdruck kommt und in deren Art. 31 Abs. 2 genannt wird. Für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 genannten Haftgründen wird dieses Ziel in Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der zuletzt genannten Richtlinie hervorgehoben.
77 In diesem Zusammenhang schränkt der Umstand, dass sämtliche Ermittlungshandlungen vor oder nicht vor Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Vierwochenfrist durchgeführt worden sein mögen, die Möglichkeit der Asylbehörde, einen Antrag auf internationalen Schutz vorrangig zu bearbeiten, nicht ein. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber – wie die belgische Regierung ausgeführt hat – dadurch, dass er vorgesehen hat, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, die im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze eingeleitet wurde, danach im Einklang mit den anderen, in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren weitergeführt werden kann, es notwendigerweise zugelassen hat, dass Ermittlungshandlungen, die während des Zeitraums des Verfahrens an der Grenze oder später durchgeführt wurden, wirksam zur Begründung einer in diesen anderen Verfahren ergangenen Entscheidung beitragen können.
78 Von der Asylbehörde zu verlangen, eine neue Prüfung durchzuführen und die während der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 genannten Vierwochenfrist durchgeführten Ermittlungshandlungen zu ignorieren, liefe, wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Erfordernis eines effizienten und zügigen Verfahrens zur Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zuwider.
79 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Beschluss über den Antrag auf internationalen Schutz weder im Rahmen des ordentlichen Verfahrens noch im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze auf Ermittlungshandlungen gestützt werden darf, die den Anforderungen der in Kapitel II der Richtlinie 2013/32 geregelten Grundprinzipien und Garantien nicht genügen, wie sich aus Art. 31 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie ergibt. Der Rückgriff auf solche Ermittlungshandlungen lässt außerdem die Möglichkeit des Antragstellers unberührt, weitere Angaben vorzubringen, u. a. indem er einen neuen Gesichtspunkt vorträgt, den er gegenüber der im Rahmen des Verfahrens an der Grenze zuständigen Behörde praktisch nicht hätte vorbringen können und dessen Prüfung der Behörde nach Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie obliegt.
80 Überdies schränkt der Umstand, dass sämtliche Ermittlungshandlungen vor oder nicht vor Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist vorgenommen worden sein mögen, als solcher die Möglichkeit der Asylbehörde nicht ein, den Antragsteller auf Grundlage von Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/33 – wonach eine Inhaftierung möglich ist, um Beweise zu sichern, auf die sich der Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht – weiter zu inhaftieren.
81 Eine solche Aufrechterhaltung der Haft muss allerdings gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sämtliche der in den Art. 8 ff. der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
82 So ergibt sich im Einzelnen aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33, dass eine Person nur dann in Haft genommen werden darf, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass dies erforderlich ist, und wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Außerdem ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie, dass ein Antragsteller für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen werden darf, wie die in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie genannten Gründe gegeben sind. Danach dürfen die nationalen Behörden eine Person, die internationalen Schutz beantragt, nur dann in Haft nehmen, wenn sie zuvor geprüft haben, ob die Inhaftnahme im konkreten Fall im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 258 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 darf ein Antragsteller auf internationalen Schutz außerdem nur aus einem der erschöpfend aufgezählten Gründe in Haft genommen werden, von denen jeder einem besonderen Bedürfnis entspricht und autonomen Charakter hat (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Insoweit legt zwar keine Bestimmung der Richtlinie 2013/33 eine bestimmte Frist fest, nach deren Ablauf die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, die Inhaftierung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu beenden. Art. 9 der Richtlinie verlangt allerdings, dass der Antragsteller in den Genuss wirksamer Verfahrensgarantien kommt, die es ermöglichen, seine Haft zu beenden, sobald diese im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel nicht mehr erforderlich oder verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 263 und 264 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 9 sieht namentlich zum einen in Abs. 3 Unterabs. 1 eine zügige gerichtliche Überprüfung vor und zum anderen in Abs. 5 eine Überprüfung der Haft durch eine Justizbehörde in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers.
85 Was insbesondere die Praxis betrifft, die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze einzuleiten und den Antragsteller auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 in Haft zu nehmen und seine Haft später nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Vierwochenfrist aus einem anderen Grund, namentlich dem in Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/33 genannten zu verlängern, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, im Einzelfall gebührend zu prüfen, ob diese Verlängerung zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist und nicht ebenso wirksam durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann.
86 Daraus folgt, dass die in der vorstehenden Randnummer genannte Praxis nicht automatisch und systematisch angewandt werden darf, da sonst gegen die Art. 8 und 9 der zuletzt genannten Richtlinie verstoßen würde.
87 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 31 Abs. 7 und Art. 43 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie zum einen der vorrangigen Fortsetzung einer im Rahmen des Verfahrens an der Grenze eingeleiteten Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz durch die Asylbehörde nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist auch dann nicht entgegenstehen, wenn der Antragsteller nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/33 weiter inhaftiert bleibt, und dass sie zum anderen einer Verwertung von Ermittlungshandlungen, die im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt wurden, durch die Asylbehörde nicht entgegenstehen, sofern die in Kapitel II der Richtlinie 2013/32 genannten Grundsätze und Garantien in allen Phasen der Prüfung des Antrags beachtet werden und sofern bezogen auf die weitere Inhaftierung sämtliche in den Art. 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden.
Zur fünften Frage
88 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 7 und 8 sowie die Art. 43 und 46 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass das zuständige Gericht von Amts wegen die Überschreitung der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist zu berücksichtigen hat, wenn es mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss befasst ist, der im Rahmen eines ursprünglich als Verfahren an der Grenze geführten Prüfungsverfahrens ergangen ist.
89 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 43 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Verfahren zwar im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses über die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz nach Art. 33 der Richtlinie 2013/32 oder – in den in deren Art. 31 Abs. 8 vorgesehenen Fällen – über die Begründetheit binnen der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie genannten Vierwochenfrist eingeleitet wird, die Mitgliedstaaten aber gleichwohl nicht verpflichtet sind, binnen dieser Frist einen Beschluss zu erlassen. Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie sieht nämlich ausdrücklich vor, dass dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wird, damit sein Antrag auf internationalen Schutz nach Maßgabe der anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 bearbeitet werden kann, wenn innerhalb der Vierwochenfrist keine Entscheidung über den Antrag ergeht.
90 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschlüsse, gegen die die Kläger der Ausgangsverfahren Klage erhoben haben, im Rahmen des allgemeinen Verfahrens erlassen wurden.
91 Aus den Antworten auf die übrigen Vorlagefragen ergibt sich jedoch, dass die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse entgegen der Prämisse, von der das vorlegende Gericht auszugehen scheint, weder durch den bloßen Umstand in Frage gestellt werden kann, dass die Vierwochenfrist überschritten wurde, noch durch den bloßen Umstand, dass die Kläger über diese Frist hinaus weiter inhaftiert wurden.
92 Damit ist eine Beantwortung der fünften Frage für die Entscheidung der Ausgangsverfahren offensichtlich nicht erforderlich und kann daher unterbleiben.
Kosten
93 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 43 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
ist dahin auszulegen, dass
ein Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, der an der Grenze oder in einer Transitzone von einem Antragsteller gestellt wird, der während dieses Verfahrens an einem Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats inhaftiert wird, der geografisch nicht an der Grenze liegt, aber durch die nationalen Rechtsvorschriften einem an der Grenze gelegenen Ort gleichgestellt wird, in den Anwendungsbereich von Art. 43 der Richtlinie fällt.
2. Art. 43 der Richtlinie 2013/32
ist dahin auszulegen, dass
die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 43 der Richtlinie fällt, sondern in den der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie.
Es ist mit der Richtlinie 2013/32 vereinbar, dass ein und derselbe Haftort im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung eines solchen Antrags zunächst als ein Ort, der einem „Ort an der Grenze“ gleichgestellt ist, und sodann, nachdem dem Antragsteller aufgrund des Ablaufs der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wurde, als „Ort im Staatsgebiet“ angesehen wird. Der betreffende Mitgliedstaat hat allerdings dafür zu sorgen, dass der Antragsteller spätestens bei Erlass des Beschlusses über die weitere Inhaftierung aufgrund von Art. 8 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, über die Änderung seiner Rechtsstellung informiert wird, mithin, dass ihm durch den Ablauf der Frist die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wird. Des Weiteren hat er gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass dem Antragsteller die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 bezeichnete Bescheinigung bzw. ein diesem Dokument gleichwertiger Nachweis nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie ausgehändigt wird.
Art. 43 der Richtlinie 2013/32
ist dahin auszulegen, dass
eine weitere Inhaftierung des Antragstellers auf internationalen Schutz und die Änderung der rechtlichen Einordnung des Haftorts gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist als solche keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Asylbehörde haben, wobei der Fristablauf dahin wirkt, dass die materiellen und zeitlichen Beschränkungen, die sich aus Art. 43 der Richtlinie ergeben, entfallen.
3. Art. 31 Abs. 7 und Art. 43 der Richtlinie 2013/32
sind dahin auszulegen, dass
sie zum einen der vorrangigen Fortsetzung einer im Rahmen des Verfahrens an der Grenze eingeleiteten Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz durch die Asylbehörde nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist auch dann nicht entgegenstehen, wenn der Antragsteller nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/33 weiter inhaftiert bleibt, und dass sie zum anderen einer Verwertung von Ermittlungshandlungen, die im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt wurden, durch die Asylbehörde nicht entgegenstehen, sofern die in Kapitel II der Richtlinie 2013/32 genannten Grundsätze und Garantien in allen Phasen der Prüfung des Antrags beachtet werden und sofern bezogen auf die weitere Inhaftierung sämtliche in den Art. 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.