Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.04.2026 – C-307/26
ECLI:EU:C:2026:307
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
16. April 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Nichtigkeit des Kreditvertrags – Rückerstattungsansprüche – Verjährungsfrist für den Anspruch des Gewerbetreibenden – Unterbrechung der Verjährung – Effektivitätsgrundsatz – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Recht auf Zugang zu einem Gericht – Ungerechtfertigte Bereicherung “
In der Rechtssache C‑752/24 [Jangielak](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 30. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren
mBank S.A.
gegen
KŁ,
JŁ
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der mBank S.A., vertreten durch A. Cudna-Wagner, Radca prawny, und B. Miąskiewicz, Adwokat,
– von KŁ und JŁ, vertreten durch I. Gabrysiak und J. Kmieć, Adwokaci,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch A. Pimenta und A. Rodrigues als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und B. Sasinowska als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie der Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Rechts auf Zugang zu einem Gericht.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der mBank S.A., einem Bankinstitut, sowie KŁ und JŁ, zwei Verbrauchern, über die Eintreibung einer Forderung, die auf die Unwirksamkeit eines Hypothekenkreditvertrags aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln zurückgeht.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
4 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“
Polnisches Recht
5 Art. 58 § 1 der Ustawa – Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. 2024, Position 1061) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden. Zivilgesetzbuch) bestimmt:
„Ein Rechtsgeschäft, das dem Gesetz zuwiderläuft oder die Umgehung des Gesetzes zum Zweck hat, ist unwirksam, es sei denn, dass eine einschlägige Vorschrift eine andere Rechtsfolge vorsieht, insbesondere die, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen des Rechtsgeschäfts die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen treten.“
6 Art. 118 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:
„Wird durch eine besondere Vorschrift nichts anderes bestimmt, so beträgt die Verjährungsfrist sechs Jahre und für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit drei Jahre. Die Verjährungsfrist endet jedoch am letzten Tag des Kalenderjahres, es sei denn, die Verjährungsfrist ist kürzer als zwei Jahre.“
7 Art. 123 § 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuchs lautet:
„Der Lauf der Verjährung wird unterbrochen:
§ 1 durch jede Handlung vor Gericht oder einem anderen zur Entscheidung über Sachen oder zur Vollstreckung von Ansprüchen der betreffenden Art berufenen Organ oder vor einem Schiedsgericht, die unmittelbar zur Geltendmachung, Feststellung, Erfüllung oder Sicherung des Anspruchs vorgenommen wird“.
8 In Art. 124 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs heißt es:
„§ 1 Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
§ 2 Wird die Verjährung durch eine Handlung in einem Verfahren vor Gericht oder vor einem anderen zur Entscheidung über Sachen oder zur Vollstreckung von Ansprüchen der betreffenden Art berufenen Organ oder vor einem Schiedsgericht unterbrochen, so beginnt die Verjährung bis zur Beendigung dieses Verfahrens nicht von neuem zu laufen.“
9 Art. 3851 § 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:
„§ 1 Die Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, sind für ihn unverbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gestalten und seine Interessen grob verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien festlegen, darunter den Preis oder die Vergütung, wenn sie eindeutig formuliert worden sind.
§ 2 Ist eine Vertragsbestimmung nach § 1 für den Verbraucher unverbindlich, so sind die Parteien an den Vertrag in seinem übrigen Umfang gebunden.“
10 Art. 405 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:
„Wer einen Vermögensvorteil auf Kosten einer anderen Person ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist verpflichtet, den Vorteil in Natur herauszugeben und, falls dies unmöglich ist, seinen Wert zu erstatten.“
11 Art. 410 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs lautet:
„§ 1 Die Vorschriften der vorstehenden Artikel werden insbesondere auf eine nicht geschuldete Leistung angewandt.
§ 2 Eine Leistung ist nicht geschuldet, wenn derjenige, der sie erbracht hat, nicht oder nicht gegenüber der Person, an die er geleistet hat, leistungsverpflichtet war oder wenn die Grundlage der Leistung entfallen ist oder der beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden ist oder wenn das zur Leistung verpflichtende Rechtsgeschäft unwirksam war und nicht nach der Erbringung der Leistung wirksam geworden ist.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
12 Im September 2008 schlossen KŁ und JŁ mit mBank einen an den Schweizer Franken (CHF) gekoppelten Kreditvertrag. In Erfüllung dieses Vertrags zahlte mBank einen Betrag in Höhe von 226 000 Zloty (PLN) (ca. 53 000 Euro) an KŁ und JŁ aus.
13 Da die zwei Verbraucher der Ansicht waren, dass dieser Vertrag missbräuchliche Klauseln enthalte, beantragten sie im Rahmen einer Sammelklage beim Sąd Okręgowy w Łodzi (Regionalgericht Łódz [Lodz], Polen), der sie mit einem mBank am 28. September 2017 zugestellten Schreiben beitraten, diesen Kreditvertrag für unwirksam zu erklären. Die Zusammensetzung der Gruppe, der sich KŁ und JŁ anschlossen, wurde durch Beschluss des Sąd Okręgowy w Łodzi (Regionalgericht Łódź) vom 13. März 2018 festgelegt.
14 Am 13. Dezember 2021 reichte mBank beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, eine Klage gegen KŁ und JŁ ein. Sie beantragte, den Verbrauchern gemäß Art. 405 in Verbindung mit Art. 410 § 1 des Zivilgesetzbuchs die Rückerstattung des gewährten Kreditbetrags zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen aufzutragen, sollte der Kreditvertrag infolge der Sammelklage für unwirksam erklärt werden.
15 KŁ und JŁ beantragten die Abweisung der Klage und beriefen sich dazu u. a. auf die Verjährung der Forderung von mBank. Diese wolle erreichen, dass ihnen die Begleichung dieser Forderung aufgetragen werde, sollte der Kreditvertrag im Rahmen der Sammelklage für unwirksam erklärt werden; die Forderung von mBank werde somit nicht unmittelbar beim angerufenen Gericht geltend gemacht. Die Einreichung der Klage durch mBank führe folglich nicht zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist für ihre Forderung im Sinne von Art. 123 § 1 des Zivilgesetzbuchs.
16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass am Bestehen der Forderung von mBank an sich keine Zweifel bestünden, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits aber zu ermitteln sei, ob die Einreichung der Klage auf Rückerstattung durch mBank tatsächlich zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist für diese Forderung geführt habe.
17 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass nach der Rechtsprechung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) die dreijährige Verjährungsfrist für die Forderung des Gewerbetreibenden an dem Tag zu laufen beginne, an dem der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden erstmals die Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen in Abrede stelle. Im vorliegenden Fall sei dies der Tag, an dem der Sąd Okręgowy w Łodzi (Regionalgericht Łódź) den Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzung der Gruppe für die Sammelklage gegen mBank erlassen habe, also der 13. März 2018.
18 Sollte die Einreichung der Klage auf Rückerstattung durch mBank am 13. Dezember 2021 als Ursache für die Unterbrechung der Verjährung im Sinne von Art. 123 § 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuchs betrachtet werden können, sei die Forderung von mBank somit im Sinne von Art. 118 des Zivilgesetzbuchs nicht verjährt. Habe die Einreichung dieser Klage hingegen, wie von KŁ und JŁ geltend gemacht, nicht zu einer wirksamen Unterbrechung der Verjährung geführt, wäre die Forderung von mBank nunmehr verjährt.
19 Im Rahmen des Sammelverfahrens mache mBank geltend, dass der in Rede stehende Kreditvertrag keine missbräuchlichen Klauseln enthalte, so dass die Klage, mit der die Feststellung seiner Unwirksamkeit beantragt werde, abzuweisen sei. Im Ausgangsverfahren begehre mBank jedoch, den Verbrauchern die Rückerstattung des gewährten Kreditbetrags zuzüglich Verzugszinsen aufzutragen, sollte die Unwirksamkeit des Vertrags festgestellt werden, und zwar im Bewusstsein, dass diese Frage im Rahmen der Sammelklage entschieden werde, der sich die Verbraucher angeschlossen hätten.
20 Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem entgegensteht, dass die Einreichung einer Klage auf Rückerstattung durch die Bank zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Forderung dieser Bank führt.
21 Es weist darauf hin, dass zum einen diese Klage zu einer ungewissen Situation für den Verbraucher führe, der sich dagegen verteidigen müsse, obwohl er ein Interesse daran habe, den Anspruch anzuerkennen und den ausbezahlten Kreditbetrag unverzüglich zurückzuerstatten, um zu verhindern, dass ihm die Zinsen und Kosten auferlegt würden, sollte der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags im Rahmen der Sammelklage abgewiesen werden.
22 Zum anderen sei das Vorgehen von mBank durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die für ihre Forderung laufende Verjährungsfrist vor der abschließenden Entscheidung über die Sammelklage zu unterbrechen, da diese Frist am 13. März 2018 zu laufen begonnen habe. Weder dürfe der Gewerbetreibende an der wirksamen Durchsetzung seiner Forderung gehindert noch dürfe ihm sein Recht auf Zugang zu einem Gericht genommen werden. Eine derart weitgehende Einschränkung der Verfahrensrechte des Gewerbetreibenden könne über das Ziel des Verbraucherschutzes hinausgehen und somit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen.
23 Außerdem verlange der Grundsatz der Rechtssicherheit unter allen Umständen eine einheitliche Auslegung von Art. 123 § 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuchs dahin gehend, dass die Einreichung einer Klage auf Erbringung einer Leistung jedenfalls den Lauf der Verjährungsfrist unterbreche.
24 Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Rechts auf ein Gericht dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der die Verjährungsfrist für den Anspruch eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher auf Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen, die auf der Grundlage eines Vertrags erbracht wurden, der wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln unwirksam ist, dadurch unterbrochen wird, dass die Bank vor dem rechtskräftigen Abschluss eines zuvor von dem Verbraucher angestrengten Prozesses auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags eine Zahlungsklage erhebt?
Zur Vorlagefrage
Zur Zulässigkeit
25 KŁ und JŁ sowie die polnische Regierung machen geltend, dass entgegen den Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen nach nationaler Rechtsprechung die Verjährungsfrist für die Forderung von mBank an dem Tag zu laufen begonnen habe, an dem diese über die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags im Rahmen des Sammelverfahrens informiert worden sei, also am 28. September 2017. Die Forderung, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sei, sei bei Einreichung der Klage auf Rückerstattung durch mBank also bereits verjährt gewesen, so dass die vorgelegte Frage hypothetisch und damit unzulässig sei.
26 Hierzu genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat, so dass die Prüfung einer Vorlage zur Vorabentscheidung nicht anhand der von der Regierung eines Mitgliedstaats oder einer Partei des Ausgangsrechtsstreits vorgebrachten Auslegung des nationalen Rechts erfolgen kann (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass in Anwendung der nationalen Regelung die Verjährungsfrist für die Forderung von mBank mit dem Tag zu laufen begonnen hat, an dem im Rahmen der Sammelklage der Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzung der Gruppe erlassen wurde, der sich KŁ und JŁ angeschlossen hatten, also dem 13. März 2018, und dass die Forderung von mBank somit zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Klage auf Rückerstattung, also dem 13. Dezember 2021, noch nicht verjährt war.
28 Vor diesem Hintergrund ist die Vorlagefrage nicht hypothetisch und somit zulässig.
Zur Beantwortung der Vorlagefrage
29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und der Grundsatz der Effektivität unter Berücksichtigung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der die Einreichung einer Klage durch einen Gewerbetreibenden, mit der die Rückerstattung von Leistungen im Rahmen eines Kreditvertrags begehrt wird, der Gegenstand eines separaten, vom Verbraucher eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vertrags aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln ist, vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses zuvor von dem Verbraucher angestrengten Verfahrens dazu führt, dass die Verjährungsfrist für die Forderung des Gewerbetreibenden unterbrochen wird.
30 Es führt aus, dass zum einen bei Untätigkeit von mBank die dreijährige Verjährungsfrist für ihr Recht auf Geltendmachung der Restitutionswirkungen der Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags abgelaufen wäre, bevor die Entscheidung über die von den Verbrauchern angestrengte Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vertrags ergangen wäre. Zum anderen müssten sich die Verbraucher gegen die von mBank eingereichte Klage auf Rückerstattung verteidigen, obwohl mBank im Rahmen des weiterhin anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vertrags dessen Gültigkeit geltend mache.
31 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in ihren nationalen Rechtsordnungen angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.
32 Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer Klauseln eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags nicht nur zur Nichtigkeit dieser Klauseln, sondern auch zur vollständigen Unwirksamkeit dieses Vertrags führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Dieses Ziel der Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln befunden hätte, muss unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und verlangt, dass die nationale Regelung, mit der dieses Recht umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Sollte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf den Gewerbetreibenden ausgeschlossen werden, würde dies jedoch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen. Somit muss die Verpflichtung zur Restitution infolge der Feststellung der Unwirksamkeit eines Kreditvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, für beide Seiten gelten, so dass die Bank vom Verbraucher keinen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C‑140/22, EU:C:2023:965, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Im Übrigen stellt die Restitutionswirkung, die mit der Feststellung der Unwirksamkeit von missbräuchlichen Klauseln enthaltenden Verträgen einhergeht und auch die von der Bank erhobene Klage auf Rückerstattung rechtfertigt, sicher, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers führt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 94).
36 Schließlich gebietet nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist und der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien dient, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil vom 28. Juli 2016, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑543/14, EU:C:2016:605, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), einschließlich, wie im vorliegenden Fall, im Wege der Einreichung einer Klage auf Rückerstattung durch den Gewerbetreibenden separat vom parallel geführten Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines missbräuchliche Klauseln enthaltenden Kreditvertrags zwecks Unterbrechung der für die Forderung des Gewerbetreibenden laufenden Verjährungsfrist.
37 Es verhält sich nämlich so, dass die Verbraucher in der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die dieser Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln rechtsgrundlos erhalten hat, durch die Einreichung dieser Klage nicht nur nicht beeinträchtigt werden, sondern diese auch zur Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage beiträgt, in der sich die Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befunden hätten.
38 Im Übrigen soll der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den das vorlegende Gericht ebenfalls Bezug nimmt, nach ständiger Rechtsprechung die Vorhersehbarkeit der Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten (Urteil vom 16. Oktober 2019, Agrárminiszter, C‑490/18, EU:C:2019:863, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz steht einer Bestimmung des nationalen Rechts wie Art. 123 § 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuchs, wonach die Einreichung einer Klage auf Erbringung einer Leistung die Verjährungsfrist für das Recht auf diese Leistung jedenfalls unterbricht, somit nicht entgegen.
39 Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass für den Fall, dass die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Forderung des Gewerbetreibenden eintritt, da dieser vor dem rechtskräftigen Abschluss eines zuvor von den Verbrauchern bei einem anderen Gericht angestrengten Verfahrens über eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eine separate Klage auf Rückerstattung eingereicht hat, die Verbraucher verpflichtet wären, eine Klagebeantwortung einzureichen, und sie, sollten sie in diesem Rechtsstreit unterliegen, im Rahmen des vom Gewerbetreibenden angestrengten Verfahrens die Verzugszinsen und die Kosten zu tragen hätten.
40 Zur für den Rückforderungsanspruch des Gewerbetreibenden geltenden Verjährungsfrist ist festzustellen, dass die Modalitäten der Umsetzung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbraucherschutzes nach ständiger Rechtsprechung mangels spezifischer Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen sind. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 14. Dezember 2023, Getin Noble Bank [Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche], C‑28/22, EU:C:2023:992, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Verfahrensmodalitäten, die zu hohe Kosten für den Verbraucher nach sich ziehen, zur Folge haben könnten, dass dieser davon abgehalten wird, seine Rechte sachgerecht vor dem von dem Gewerbetreibenden angerufenen Gericht zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Caixabank, C‑385/20, EU:C:2022:278, Rn. 54).
42 Das vorlegende Gericht hat somit das nationale Recht, einschließlich des Verfahrensrechts, das gegebenenfalls die Aussetzung eines Verfahrens über eine Klage auf Rückerstattung des Gewerbetreibenden bis zur endgültigen Erledigung des zuvor von den Verbrauchern eingeleiteten Verfahrens über die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags ermöglicht, so weit wie möglich so anzuwenden, dass die Folgen, die sich nach diesem Recht aus der Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Forderung von mBank vor der Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln ergeben, das Ziel der Richtlinie 93/13, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen. Es hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Kosten für die von der Bank vor der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags eingereichten Klage auf Rückerstattung, die von den Verbrauchern zu tragen wären, wenn sie in diesem Rechtsstreit unterlägen, nicht so unverhältnismäßig hoch sind, dass die Verbraucher davon abgehalten würden, ihre Rechte aus dieser Richtlinie geltend zu machen.
43 Was den Umstand betrifft, dass der Verbraucher, wie vom vorlegenden Gericht dargelegt, im Verfahren über die vom Gewerbetreibenden eingereichte Klage auf Rückerstattung zu einer Klagebeantwortung verpflichtet wäre, ist darauf hinzuweisen, dass allein dieser Umstand, der im Übrigen der Gewährleistung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens dient, nicht geeignet ist, die Ausübung der dem Verbraucher durch die Unionsrechtsordnung gewährten Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.
44 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und der Grundsatz der Effektivität unter Berücksichtigung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung einer Bestimmung des nationalen Rechts grundsätzlich nicht entgegenstehen, nach der die Einreichung einer Klage durch einen Gewerbetreibenden, mit der die Rückerstattung von Leistungen im Rahmen eines Kreditvertrags begehrt wird, der Gegenstand eines separaten, vom Verbraucher eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vertrags aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln ist, vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses zuvor von dem Verbraucher angestrengten Verfahrens dazu führt, dass die Verjährungsfrist für die Forderung des Gewerbetreibenden unterbrochen wird, sofern das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts sämtliche Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechte nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.
Kosten
45 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der Grundsatz der Effektivität sind unter Berücksichtigung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit
dahin auszulegen, dass
sie einer gerichtlichen Auslegung einer Bestimmung des nationalen Rechts grundsätzlich nicht entgegenstehen, nach der die Einreichung einer Klage durch einen Gewerbetreibenden, mit der die Rückerstattung von Leistungen im Rahmen eines Kreditvertrags begehrt wird, der Gegenstand eines separaten, vom Verbraucher eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vertrags aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln ist, vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses zuvor von dem Verbraucher angestrengten Verfahrens dazu führt, dass die Verjährungsfrist für die Forderung des Gewerbetreibenden unterbrochen wird, sofern das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts sämtliche Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechte nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Polnisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.