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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.04.2026 – C-308/26
ECLI:EU:C:2026:308
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
16. April 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 7 Abs. 1 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Nichtigkeit des Kreditvertrags – Rückerstattungsansprüche – Verjährungsfrist für den Anspruch des Gewerbetreibenden – Umstände, die es rechtfertigen können, den Ablauf der Verjährungsfrist unberücksichtigt zu lassen – Effektivitätsgrundsatz – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Recht auf Zugang zu einem Gericht – Ungerechtfertigte Bereicherung “
In der Rechtssache C‑753/24 [Rzepacz](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 30. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren
Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S.A.
gegen
MS und MS
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S.A., vertreten durch P. Haiduk, M. Romanowski und M. Woźniak, Adwokaci,
– von MS und MS, vertreten durch W. Budzewski und M. Chęcińska, Adwokaci,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie der Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Rechts auf Zugang zu einem Gericht.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S.A. (im Folgenden: PKO Bank), einem Bankinstitut, sowie MS und MS, zwei Verbrauchern, über die Eintreibung einer Forderung, die auf die Unwirksamkeit eines Kreditvertrags aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln zurückgeht.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
4 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“
Polnisches Recht
5 Art. 58 § 1 der Ustawa – Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. 2024, Position 1061) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden. Zivilgesetzbuch) bestimmt:
„Ein Rechtsgeschäft, das dem Gesetz zuwiderläuft oder die Umgehung des Gesetzes zum Zweck hat, ist unwirksam, es sei denn, dass eine einschlägige Vorschrift eine andere Rechtsfolge vorsieht, insbesondere die, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen des Rechtsgeschäfts die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen treten.“
6 In Art. 117 § 1 und 21 des Zivilgesetzbuchs heißt es:
„§ 1 Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen unterliegen vermögensrechtliche Ansprüche der Verjährung.
…
§ 21. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Erfüllung eines Anspruchs gegen einen Verbraucher nicht mehr verlangt werden.“
7 Art. 1171 § 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs lautet:
„§ 1 In Ausnahmefällen kann das Gericht nach Abwägung der Interessen der Parteien den Ablauf der Verjährungsfrist für einen Anspruch gegen einen Verbraucher unberücksichtigt lassen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.
§ 2 Bei der Ausübung der in § 1 genannten Befugnis hat das Gericht insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1) die Dauer der Verjährungsfrist;
2) die Dauer des Zeitraums zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Geltendmachung des Anspruchs;
3) die Art der Umstände, die dazu geführt haben, dass der Berechtigte den Anspruch nicht geltend gemacht hat, einschließlich des Einflusses des Verhaltens des Verpflichteten auf die verspätete Geltendmachung des Anspruchs durch den Berechtigten.“
8 Art. 118 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:
„Wird durch eine besondere Vorschrift nichts anderes bestimmt, so beträgt die Verjährungsfrist sechs Jahre und für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit drei Jahre. Die Verjährungsfrist endet jedoch am letzten Tag des Kalenderjahres, es sei denn, die Verjährungsfrist ist kürzer als zwei Jahre.“
9 Art. 3851 § 1 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:
„Die Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, sind für ihn unverbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gestalten und seine Interessen grob verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien festlegen, darunter den Preis oder die Vergütung, wenn sie eindeutig formuliert worden sind.“
10 Art. 405 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:
„Wer einen Vermögensvorteil auf Kosten einer anderen Person ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist verpflichtet, den Vorteil in Natur herauszugeben und, falls dies unmöglich ist, seinen Wert zu erstatten.“
11 Art. 410 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs lautet:
„§ 1 Die Vorschriften der vorstehenden Artikel werden insbesondere auf eine nicht geschuldete Leistung angewandt.
§ 2 Eine Leistung ist nicht geschuldet, wenn derjenige, der sie erbracht hat, nicht oder nicht gegenüber der Person, an die er geleistet hat, leistungsverpflichtet war oder wenn die Grundlage der Leistung entfallen ist oder der beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden ist oder wenn das zur Leistung verpflichtende Rechtsgeschäft unwirksam war und nicht nach der Erbringung der Leistung wirksam geworden ist.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
12 Im November 2007 schlossen MS und MS mit dem Vorgänger von PKO Bank einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Kreditvertrag. In Erfüllung dieses Vertrags überwies ihnen die Bank einen Betrag in Höhe von 333 000 Zloty (PLN) (etwa 76 000 Euro).
13 2017 reichten die zwei Verbraucher eine Beschwerde ein, auf die eine Klage gegen PKO Bank folgte. Sie machten geltend, dass der Vertrag aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln unwirksam sei. Mit Urteil vom 30. Juni 2023 stellte der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) die Unwirksamkeit des Vertrags fest und trug PKO Bank die Rückerstattung eines sämtlichen von den Verbrauchern gezahlten Raten zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen entsprechenden Betrags auf, und zwar in Höhe von 241 416,34 PLN (etwa 55 591 Euro).
14 Am 29. Dezember 2021 erhob PKO Bank beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau), das auch das vorlegende Gericht ist, eine Klage, mit der es für den Fall, dass der Kreditvertrag im Rahmen der noch anhängigen, von den Verbrauchern angestrengten Klage für unwirksam erklärt werde, beantragte, den Verbrauchern die Rückerstattung des geliehenen Kreditbetrags zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen aufzuerlegen.
15 Die Verbraucher beantragten die Abweisung dieser Klage. Sie machten geltend, dass der Anspruch von PKO Bank aufgrund des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 118 des Zivilgesetzbuchs verjährt sei. Der Lauf dieser Frist beginne mit der Zustellung der Beschwerde oder der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags an PKO Bank, so dass die Forderung dieser Bank seit spätestens 31. Dezember 2020 verjährt sei.
16 Das vorlegende Gericht führt aus, dass am Bestehen der Forderung von PKO Bank keine Zweifel bestünden, da die Unwirksamkeit des Kreditvertrags insbesondere dazu führe, dass die Vertragsparteien verpflichtet seien, einander alle erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
17 Es stellt sich jedoch die Frage, ob im vorliegenden Fall die Umstände des Ausgangsrechtsstreits entsprechend der Billigkeitsregel in Art. 1171 des Zivilgesetzbuchs eine Außerachtlassung des Ablaufs der Verjährungsfrist für die Forderung von PKO Bank rechtfertigen können.
18 Die sehr allgemein gehaltene Formulierung dieser Bestimmung, die dem Gericht für die Entscheidung, ob der auf eine verjährte Forderung gestützten Klage eines Gewerbetreibenden stattgegeben werden könne, einen weiten Spielraum einräume, wecke zum einen Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Grundsätze der Effektivität und der Rechtssicherheit. Für die Verbraucher bestehe nämlich Unsicherheit, ob die Forderung eines Gewerbetreibenden von einem nationalen Gericht als verjährt betrachtet werde oder ob ihnen, wenn dies nicht der Fall sei, Verzugszinsen und Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Somit könnten diese Verbraucher veranlasst werden, auf die Geltendmachung der ihnen durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechte zu verzichten.
19 Zum anderen würde der Umstand, dass es dem Gewerbetreibenden unmöglich wäre, den in Erfüllung eines unwirksamen Kreditvertrags ausbezahlten Betrag vollständig zurückzuerlangen, für ihn zu einem übermäßigen Verlust führen, der zum Ziel des Verbraucherschutzes außer Verhältnis stünde und als Verletzung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Rechts dieses Gewerbetreibenden auf Zugang zu einem Gericht betrachtet werden könnte.
20 Zu den Umständen, die bei der Entscheidung, ob der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Art. 1171 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs außer Acht zu lassen ist, berücksichtigt werden können, führt das vorlegende Gericht aus, dass das von den Verbrauchern angestrengte Verfahren mehrere Jahre gedauert habe, nämlich von 2017 bis 2024, und für PKO Bank damit Unsicherheit über den Ausgang dieses Verfahrens bestanden habe. Außerdem habe PKO Bank bis 2019 erwarten können, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kreditvertrag nach Aufhebung der missbräuchlichen Klausel weiterbestehe, da sich die nationale Rechtsprechung erst nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C‑260/18, EU:C:2019:819), dahin entwickelt habe, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko in einem an eine Fremdwährung gekoppelten Kreditvertrag den Hauptgegenstand des Vertrags betreffe, so dass ihre Aufhebung zur Unwirksamkeit des gesamten Kreditvertrags führe.
21 Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Rechts auf ein Gericht dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegenstehen, die es einem nationalen Gericht ermöglichen, einem verjährten Anspruch eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher auf Erstattung von nicht geschuldeten Leistungen, die auf der Grundlage eines Vertrags erbracht wurden, der wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln unwirksam ist, stattzugeben, wenn dies aus Gründen der Billigkeit oder aufgrund der Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens geboten ist?
Zur Vorlagefrage
22 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und der Grundsatz der Effektivität unter Berücksichtigung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts entgegenstehen, die es einem nationalen Gericht erlaubt, unter außergewöhnlichen Umständen und wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist, der Klage eines Gewerbetreibenden, mit der dieser vom Verbraucher die Rückerstattung von Leistungen fordert, die er in Erfüllung eines aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln unwirksamen Kreditvertrags erbracht hat, stattzugeben, obwohl die Verjährungsfrist für die Forderung dieses Gewerbetreibenden auf Rückerstattung dieser Leistungen abgelaufen ist.
23 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass in ihren nationalen Rechtsordnungen angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.
24 Insoweit ist festzustellen, dass die Modalitäten der Umsetzung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbraucherschutzes nach ständiger Rechtsprechung mangels Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen sind. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 14. Dezember 2023, Getin Noble Bank [Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche], C‑28/22, EU:C:2023:992, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Ebenfalls ist nach ständiger Rechtsprechung eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer Klauseln eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags nicht nur zur Nichtigkeit dieser Klauseln, sondern auch zur vollständigen Unwirksamkeit dieses Vertrags führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Dieses Ziel der Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne eine missbräuchliche Klausel befunden hätte, muss unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und verlangt, dass die nationale Regelung, mit der dieses Recht umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Sollte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf den Gewerbetreibenden ausgeschlossen werden, würde dies jedoch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen. Somit muss die Verpflichtung zur Restitution infolge der Feststellung der Unwirksamkeit eines Kreditvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, für beide Seiten gelten, so dass die Bank vom Verbraucher keinen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C‑140/22, EU:C:2023:965, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Im Übrigen stellt die Restitutionswirkung, die mit der Feststellung der Unwirksamkeit von missbräuchlichen Klauseln enthaltenden Verträgen einhergeht und auch die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannte Klage der Bank rechtfertigt, sicher, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers führt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 94).
29 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die lange Dauer des von den Verbrauchern eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags und die Änderung in der nationalen Rechtsprechung bezüglich der Auswirkungen der Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel zum Wechselkursrisiko in einem an eine Fremdwährung gekoppelten Kreditvertrag auf die Wirksamkeit dieses Vertrags als Ganzes zu einem Verstoß gegen das Recht des Gewerbetreibenden auf Zugang zu einem Gericht führen und daher gemäß der Billigkeitsregel in Art. 1171 des Zivilgesetzbuchs außergewöhnliche Umstände darstellen könnten, die es dem Gericht ermöglichen, der Klage von PKO Bank auf Rückerstattung stattzugeben, ohne den Ablauf der Verjährungsfrist ihrer Forderung zu berücksichtigen.
30 Vor diesem Hintergrund und im Licht der in den Rn. 25 bis 28 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung kann die Billigkeitsregel gemäß Art. 1171 des Zivilgesetzbuchs, soweit sie es ermöglicht, die ungerechtfertigte Bereicherung des Verbrauchers zu verhindern, als solche nicht als mit dem Unionsrecht unvereinbar betrachtet werden.
31 Zwar kann die Anwendung dieser Regel a priori die Vorhersehbarkeit von Tatbeständen und Rechtsbeziehungen beeinträchtigen, da für den Schuldner insoweit eine Ungewissheit verbleibt, als die Forderung des Gewerbetreibenden trotz des Ablaufs der für diese Forderung geltenden Verjährungsfrist ausnahmsweise als nicht verjährt betrachtet werden kann.
32 Der Grundsatz der Rechtssicherheit kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass er einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, nach der das nationale Gericht die Interessen der Verfahrensbeteiligten in Einklang zu bringen hat, um bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, und wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist, zu entscheiden, den Ablauf der Verjährungsfrist außer Acht zu lassen, sofern diese Abwägung auf der Grundlage objektiver, gesetzlich vorgesehener Kriterien erfolgt, die das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, wie im vorliegenden Fall die Dauer der Verjährungsfrist, die Dauer des Zeitraums zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Geltendmachung des Anspruchs sowie die Art der Umstände, die dazu geführt haben, dass der Berechtigte den Anspruch nicht geltend gemacht hat, einschließlich des Einflusses des Verhaltens des Schuldners auf die verspätete Geltendmachung des Anspruchs durch den Berechtigten.
33 Dennoch ist klarzustellen, dass die Anwendung der Billigkeitsregel durch das zuständige nationale Gericht im Bereich von missbräuchlichen Vertragsklauseln im Einklang mit dem Grundsatz der Effektivität zu erfolgen hat, damit die Ausübung der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 eingeräumten Rechte nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.
34 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Verfahrensmodalitäten, die zu hohe Kosten für den Verbraucher nach sich ziehen, zur Folge haben könnten, dass dieser davon abgehalten wird, seine Rechte sachgerecht vor dem von dem Gewerbetreibenden angerufenen Gericht zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Caixabank, C‑385/20, EU:C:2022:278, Rn. 54).
35 Dies wäre insbesondere der Fall, wenn im Rahmen der Eintreibung seiner Forderung durch den Gewerbetreibenden, für die die Verjährungsfrist jedoch abgelaufen ist, der Verbraucher die Kosten, etwa Prozesskosten oder Anwaltshonorare, in einem Ausmaß zu tragen hätte, das ihn von der tatsächlichen Ausübung der ihm durch die Richtlinie 93/13 eingeräumten Rechte abhalten oder ihm diese übermäßig erschweren könnte.
36 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 27. November 2025, Gryczara, C‑746/24, EU:C:2025:925, Rn. 60).
37 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auf die Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und der Grundsatz der Effektivität unter Berücksichtigung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts, die es einem nationalen Gericht erlaubt, unter außergewöhnlichen Umständen, und wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist, der Klage eines Gewerbetreibenden, mit der dieser vom Verbraucher die Rückerstattung von Leistungen fordert, die er in Erfüllung eines aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln unwirksamen Kreditvertrags erbracht hat, stattzugeben, obwohl die Verjährungsfrist für die Forderung dieses Gewerbetreibenden auf Rückerstattung dieser Leistungen abgelaufen ist, grundsätzlich nicht entgegenstehen, sofern das Gericht bei der Anwendung dieser Regel alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.
Kosten
38 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der Grundsatz der Effektivität sind unter Berücksichtigung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit
dahin auszulegen, dass
sie einer Regelung des nationalen Rechts, die es einem nationalen Gericht erlaubt, unter außergewöhnlichen Umständen, und wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist, der Klage eines Gewerbetreibenden, mit der dieser vom Verbraucher die Rückerstattung von Leistungen fordert, die er in Erfüllung eines aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln unwirksamen Kreditvertrags erbracht hat, stattzugeben, obwohl die Verjährungsfrist für die Forderung dieses Gewerbetreibenden auf Rückerstattung dieser Leistungen abgelaufen ist, grundsätzlich nicht entgegenstehen, sofern das Gericht bei der Anwendung dieser Regel alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Polnisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.