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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.04.2026 – C-315/26

ECLI:EU:C:2026:315

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 16. April 2026(1)

Verbundene Rechtssachen C‑27/25 und C‑356/25

SU und Wild Ireland Defence CLG

gegen

An Coimisiún Pleanála, früher An Bord Pleanála, u. a.,

Beteiligte:

Knocknamona Windfarm Limited

(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [Berufungsgericht, Irland])

und

Paddy Massey

gegen

An Coimisiún Pleanála, früher An Bord Pleanála, u. a.,

Beteiligte:

Curns Energy Limited

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Hohes Gericht, Irland])

„ Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Besondere Schutzgebiete – Prüfung von Plänen oder Projekten, die ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets – Vorprüfung der Notwendigkeit einer Prüfung der Verträglichkeit – Fehlende Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele “

I.      Einleitung

1.        Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie(2) verlangt, dass die Mitgliedstaaten ex-ante prüfen, ob Pläne oder Projekte Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen. Gegenstand der Prüfung ist die Verträglichkeit dieser Pläne oder Projekte mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete. Doch ist eine solche Prüfung überhaupt möglich, wenn die Mitgliedstaaten keine spezifischen Erhaltungsziele für das betroffene Gebiet festgelegt haben? Und sind derartige gebietsspezifische Erhaltungsziele auch eine Voraussetzung für die Vorprüfung, das Screening, ob eine vollständige Prüfung der Verträglichkeit notwendig ist? Diese Fragen sind Gegenstand der beiden vorliegenden Rechtssachen.

2.        Für diese Prüfungen können Erhaltungsziele nämlich notfalls auch anders als durch eine gebietsspezifische Festlegung identifiziert werden. Das muss durchaus nicht zu einer Schutzreduktion führen, vielmehr kann der Schutzumfang vor der Festlegung spezifischer Erhaltungsziele, die eine Abwägung verschiedener Ziele und mit anderen Belangen beinhaltet, sogar breiter sein. Verträglichkeitsprüfungen auf dieser Grundlage sieht die Habitatrichtlinie zumindest übergangsweise auch vor.

3.        Die Frage, ob die Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele dennoch Voraussetzung der Verträglichkeitsprüfung und des Screenings ist, hat nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Denn es ist zweifelhaft, ob mitgliedstaatliche Stellen einen Plan oder ein Projekt überhaupt genehmigen dürfen, wenn sie das Screening oder – falls notwendig – die Prüfung in Ermangelung von Erhaltungszielen nicht durchführen können. Die Zustimmung dieser Stellen setzt nämlich gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie eine solche Prüfung voraus. Von diesem Problem könnten sehr viele Vorhaben in der Union betroffen sein, da zweifelhaft ist, in welchem Umfang und gegebenenfalls wann die Mitgliedstaaten gebietsspezifische Erhaltungsziele festgelegt haben.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Vogelschutzrichtlinie

4.        Die heute geltende Vogelschutzrichtlinie(3) ist eine kodifizierte Fassung einer älteren Richtlinie aus dem Jahr 1979,(4) mit der die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erstmals Regelungen über den Naturschutz erließ. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens sind die beiden Fassungen aber – soweit ersichtlich – identisch.

5.        Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie sieht die Ausweisung besonderer Schutzgebiete für Vögel (im Folgenden: BSG) vor:

„(1)      Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:

a)      vom Aussterben bedrohte Arten;

b)      gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

c)      Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

d)      andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

(2)      Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs‑, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

(3)      …

(4)      Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, [in den] in den Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.“

B.      Habitatrichtlinie

6.        Die Habitatrichtlinie aus dem Jahr 1992 erweitert den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Naturschutzes auf andere Tier- und Pflanzenarten sowie auf bestimmte Lebensraumtypen und integriert die ältere Vogelschutzrichtlinie teilweise.

7.        Erhaltungsziele werden in den Erwägungsgründen 8 und 10 der Habitatrichtlinie erwähnt:

„In jedem ausgewiesenen Gebiet sind entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen.“

8.        Art. 3 Abs. 1 der Habitatrichtlinie beschreibt das Netzwerk europäischer Schutzgebiete:

„Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang[s] II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz ‚Natura 2000‘ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der [Vogelschutzrichtlinie] ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.“

9.        Die Ausweisung von Schutzgebieten nach der Habitatrichtlinie setzt voraus, dass zunächst die Mitgliedstaaten anhand wissenschaftlicher Kriterien geeignete Gebiete identifizieren und der Kommission vorschlagen (Art. 4 Abs. 1). Anschließend muss die Kommission sie zu Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung erklären (Art. 4 Abs. 2).

10.      Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie regelt die Ausweisung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu besonderen Schutzgebieten:

„Ist ein Gebiet aufgrund des in Abs. 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.“

11.      Schon zuvor gelten aber gemäß Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie bestimmte Schutzregelungen für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung:

„Sobald ein Gebiet in die Liste des [Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3] aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4.“

12.      Die Schutzbestimmungen für diese besonderen Schutzgebiete sind in Art. 6 der Habitatrichtlinie niedergelegt:

„(1)      Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2)      Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)      Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Abs. 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)      Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. ...“

13.      Art. 7 der Habitatrichtlinie ersetzt eine Schutzbestimmung der Vogelschutzrichtlinie durch bestimmte Regelungen der Habitatrichtlinie:

„Was die nach Art. 4 Abs. 1 der [Vogelschutzrichtlinie] zu [BSG] erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der [Vogelschutzrichtlinie] zum [BSG] erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der [Vogelschutzrichtlinie] ergeben.“

III. Sachverhalt

A.      Rechtssache Knocknamona

14.      An Coimisiún Pleanála (früher An Board Pleanála, die obere Planungsbehörde, Irland), erteilte der Knocknamona Windfarm Limited (im Folgenden: Knocknamona) am 28. September 2022 die Baugenehmigung für Änderungen eines zuvor bereits genehmigten Windparks in County Waterford, Irland. Mit dieser Entscheidung erlaubte die obere Planungsbehörde, die Errichtung höherer Windturbinen von bis zu 155 m Gesamthöhe und eines höheren meteorologischen Masts (99 m).

15.      Im Zuge der Prüfung des Bauantrags führte die Planungsbehörde eine Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Auswirkungen des Bauvorhabens auf fünf ermittelte Schutzgebiete nach der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie durch, darunter das in Cork und Waterford gelegene BSG Blackwater Callows. Dieses nach der Vogelschutzrichtlinie geschützte BSG liegt, gemessen an der nächstgelegenen Stelle, 13 km vom Standort des Windparks und 13,5 km von der nächstgelegenen Windturbine entfernt. Es ist unstreitig, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung der Planungsbehörde keine gebietsspezifischen Erhaltungsziele für das BSG Blackwater Callows gab.

16.      Für ihre Entscheidung stützte sich die Planungsbehörde auf den Bericht ihres Inspektors. Danach handele es sich bei den Erhaltungszielen für das BSG Blackwater Callows um ein „allgemeines Dokument über Erhaltungsziele“. Die qualifizierten Interessen des Gebiets, also die Arten und Lebensräume, wegen derer das Gebiet geschützt wird, seien Singschwan (Cygnus cygnus), Pfeifente (Mareca penelope oder Anas penelope), Krickente (Anas crecca), Uferschnepfe (Limosa limosa) sowie bestimmte Feuchtlebensräume und die diese nutzenden Wasservögel.

17.      Der Inspektor der Planungsbehörde gelangte zu dem Ergebnis, dass, was die qualifizierten Interessen (ausgenommen den Singschwan) angehe, eine Beeinträchtigung des Gebiets als solches ausgeschlossen werden könne, weil die Lebensräume in den Windparkgebieten für alle diese Arten ungeeignet seien. Hinsichtlich des Singschwans gelangte der Inspektor zu dem Schluss, dass sich aus den einschlägigen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für dessen Vorkommen in den Windparkgebieten oder in deren Nähe ergäben. Daher gelangte er zu dem Ergebnis, dass die beantragte Erhöhung in Bezug auf Höhe und Rotorblattdurchmesser das BSG als solches, was diese Arten angehe, nicht beeinträchtigen werde. Dieser Tatsachenfeststellung wird von keiner der Parteien widersprochen. Die obere Planungsbehörde entschied deshalb, dass das Bauvorhaben das BSG Blackwater Callows als solches nicht beeinträchtigen würde.

18.      SU und Wild Ireland Defence leiteten eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ein, wobei sie u. a. geltend machten, dass die Planungsbehörde mangels Erhaltungszielen für das BSG Blackwater Callows nicht befugt gewesen sei, eine Verträglichkeitsprüfung für das Bauvorhaben durchzuführen.

19.      Der High Court entschied, dass in bestimmten – sogar in den meisten – Fällen für die Durchführung einer rechtswirksamen Verträglichkeitsprüfung Erhaltungsziele erforderlich seien. Jedoch sei es bei der besonderen vorliegenden Sachlage möglich gewesen, eine rechtswirksame Verträglichkeitsprüfung auch ohne derartige Ziele durchzuführen. Das liege daran, dass die wissenschaftliche Evidenz gezeigt habe, dass – ganz unabhängig von der Festlegung von Erhaltungszielen – das qualifizierte Interesse – in diesem Fall das Vorkommen des Singschwans – jedenfalls nicht vom Bauvorhaben betroffen wäre. Die Planungsbehörde sei mit angemessener wissenschaftlicher Gewissheit zu dem Ergebnis gelangt, dass das Projekt „das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen wird“, weil für die betreffenden Auswirkungen außerhalb des Projektstandorts ein physisches Vorkommen des Singschwans am Standort des Windparks Knocknamona erforderlich wäre; ein solches Vorkommen sei jedoch ausgeschlossen worden. Diese Feststellung betrifft das Risiko, dass Vögel mit Windrädern kollidieren.(5)

20.      Gegen diese Entscheidung legten SU und Wild Ireland Defence ein Rechtsmittel beim Court of Appeal ein.

B.      Rechtssache Curns

21.      Curns Energy Limited (im Folgenden: Curns) stellte am 8. Januar 2021 bei der oberen Planungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung eines Windparks. Das Vorhaben ist 9,9 km von dem BSG Blackwater Callows entfernt. Die Antragsunterlagen enthielten unter anderem einen Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, einen Bericht über die Vorprüfung der Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung und ein sogenanntes „Natura Impact Statement“, eine im irischen Recht vorgesehene wissenschaftliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Natura-2000-Gebiete.

22.      Mit Entscheidung vom 8. November 2023 erteilte die obere Planungsbehörde die Baugenehmigung für das streitige Vorhaben. Herr Paddy Massey erhob am 11. Januar 2024 Klage gegen die Baugenehmigung.

23.      Gebietsspezifische Erhaltungsziele und ‑maßnahmen für das BSG Blackwater Callows wurden jedoch erst am 24. März 2024 festgelegt. Im gerichtlichen Verfahren wurde anerkannt, dass diese Festlegung verspätet war.

24.      Der High Court schloss am 11. April 2025 jede plausible Möglichkeit aus, dass eine Nichtberücksichtigung von Erhaltungszielen und/oder ‑maßnahmen im vorliegenden Fall Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet hätte. Daher hat er die Aufhebung der Baugenehmigung unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens abgelehnt. Er ersucht jedoch den Gerichtshof, sich mit einer Vorlagefrage zu befassen, damit er entscheiden kann, ob er zumindest eine Feststellung zugunsten des Klägers treffen kann, dass die Vorprüfung der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung gebietsspezifische Erhaltungsziele vorausgesetzt hätte.

IV.    Vorabentscheidungsersuchen

25.      In der Rechtssache Knocknamona richtete der Court of Appeal die folgende Frage an den Gerichtshof:

Sind rechtswirksame Erhaltungsziele für ein BSG eine Voraussetzung für die Befugnis der zuständigen Behörde, im Zuge der Prüfung eines Bauantrags eine rechtswirksame Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführen?

26.      Der Präsident des Gerichtshofs hat mit Beschluss vom 20. März 2025, Knocknamona (C‑27/25, EU:C:2025:203), den Antrag des Court of Appeal auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens abgelehnt. Er hat allerdings entschieden, die Rechtssache solle prioritär behandelt werden.

27.      SU und Wild Ireland Defence CLG, die obere Planungsbehörde, Knocknamona Windfarms Limited, Irland sowie die Europäische Kommission haben sich schriftlich geäußert.

28.      In der Folge des vorgenannten Vorabentscheidungsersuchens hat der High Court ergänzend in der Rechtssache Curns die folgende Frage an den Gerichtshof gerichtet:

Folgt aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wie er durch deren Art. 7 auf die Vogelschutzrichtlinie angewandt wird, dass die Prüfung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, ob ein Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines BSG in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, ein solches Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnte, anhand von Erhaltungszielen und/oder -maßnahmen durchzuführen ist, die für jedes betroffene Gebiet und/oder insbesondere für jedes Gebiet festgelegt wurden, für das vorgeschlagen wird, von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen, weil nicht wahrscheinlich sei, dass es in diesem Sinne erheblich beeinträchtigt werde?

29.      Der High Court hat außerdem mitgeteilt, Herr Paddy Massey wünsche ausdrücklich, dass der Gerichtshof seinen Namen in den Veröffentlichungen zu der Rechtssache nicht anonymisiere.

30.      Herr Paddy Massey, Irland und die Kommission haben sich schriftlich geäußert.

31.      Am 22. Oktober 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs die beiden Rechtssachen verbunden und auch die prioritäre Behandlung der Rechtssache Curns angeordnet. An der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2026 haben SU und Wild Ireland Defence CLG sowie Herr Paddy Massey gemeinsam, die obere Planungsbehörde, Knocknamona, Curns, Irland und die Europäische Kommission teilgenommen.

V.      Rechtliche Würdigung

32.      Mit dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Knocknamona soll geklärt werden, ob eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchgeführt werden kann, wenn die zuständigen Stellen keine gebietsspezifischen Erhaltungsziele für das betreffende Schutzgebiet festgelegt haben. Die Rechtssache Curns wirft die vorgelagerte Frage auf, ob gebietsspezifische Erhaltungsziele sogar eine Voraussetzung der Vorprüfung sind, ob eine Verträglichkeitsprüfung überhaupt notwendig ist.

33.      Daher ist nach einigen Hinweisen zur Zulässigkeit der Rechtssache Curns (dazu unter A) zunächst eine Vorbemerkung zu diesen beiden Prüfungsschritten geboten (dazu unter B). Anschließend ist die Verpflichtung zur Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele für Natura-2000-Gebiete zu erläutern (dazu unter C). Erst danach können die Konsequenzen fehlender gebietsspezifischer Erhaltungsziele für die Verträglichkeitsprüfung (dazu unter D) und die Vorprüfung (dazu unter E) untersucht werden. Für den Fall, dass der Gerichtshof meiner Auffassung nicht folgt, werde ich abschließend noch eine zeitliche Beschränkung der Wirkung seiner Entscheidung vorschlagen (dazu unter F).

A.      Zulässigkeit der Rechtssache Curns

34.      Die Kommission hält das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Curns für unzulässig, weil der High Court in der Sache bereits entschieden hat. Die Antwort sei daher nicht mehr entscheidungserheblich.

35.      Nach dem Vorbringen Irlands ist diese Sachentscheidung zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil beim irischen Supreme Court (Oberster Gerichtshof) noch ein Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels anhängig sei, doch das ändert nichts daran, dass der High Court zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) auf eine Antwort angewiesen ist, um den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden.

36.      Der High Court teilt allerdings mit, dass er noch eine Feststellung treffen muss, ob die Vorprüfung der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung gebietsspezifische Erhaltungsziele vorausgesetzt hätte. Diese Feststellung betrifft die ursprüngliche Begründetheit der Klage. Wenn die Klage ursprünglich begründet war, hätte das zumindest Konsequenzen für die vor irischen Gerichten oft erheblichen Verfahrenskosten.

37.      Daher ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

B.      Funktionsweise der Verträglichkeitsprüfung und der Vorprüfung

38.      Art. 6 der Habitatrichtlinie sieht eine Reihe spezifischer Verpflichtungen und Verfahren vor. Wie sich aus Art. 2 Abs. 2 ergibt, zielen diese darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die für die Union von Interesse sind, zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Damit soll das allgemeinere Ziel der Richtlinie verwirklicht werden, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten.(6)

39.      Für ein Genehmigungsverfahren ist vor allem die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie wichtig, weil die zuständigen einzelstaatlichen Behörden einem Plan bzw. Projekt nach Satz 2 dieser Bestimmung nur zustimmen dürfen, wenn sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung festgestellt haben, dass ein Natura-2000-Gebiet als solches durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird. Diese Feststellung dürfen sie nach ständiger Rechtsprechung nur treffen, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet als solches hat.(7)

40.      Die Verträglichkeitsprüfung darf daher nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet beabsichtigten Pläne oder Projekte auszuräumen.(8)

41.      Doch wann ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen?

42.      Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die ein Natura-2000-Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Verträglichkeitsprüfung.

43.      Das Erfordernis einer Prüfung hängt somit davon ab, ob die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass Pläne oder Projekte das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen. Bei der diesbezüglichen Auslegung der Habitatrichtlinie ist insbesondere der Vorsorgegrundsatz zu berücksichtigen, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Union im Bereich der Umwelt gemäß Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV verfolgt. Daraus leitete der Gerichtshof ab, dass eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr dann vorliegt, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt.(9) Also ist bei Zweifeln in Bezug auf das Fehlen erheblicher Auswirkungen die volle Prüfung vorzunehmen.(10)

44.      Ich habe dargelegt, dass auch im Bereich der Vorprüfung solche Zweifel vernünftiger wissenschaftlicher Natur sein müssen.(11) Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Verträglichkeitsprüfung stets notwendig wäre, da unvernünftige oder unwissenschaftliche Zweifel immer erhoben, aber kaum sinnvoll entkräftet werden können. Der Gerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen.(12)

45.      Somit ist der Maßstab sowohl bei der Vorprüfung als auch bei der eigentlichen Prüfung der Ausschluss vernünftiger wissenschaftlicher Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten.

46.      Die beiden Prüfungsstufen unterscheiden sich aber hinsichtlich der Prüfungstiefe. Die genaue Abgrenzung wird in der Regel von den Umständen des Einzelfalls sowie von den einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen abhängen. Wenn im Rahmen der Vorprüfung Informationen, die bereits unabhängig von dem Vorhaben vorliegen, zweifelsfrei zeigen, dass ein Vorhaben kein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen kann, ist eine volle Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Zeigt sich auf der ersten Stufe dagegen, dass ein neues wissenschaftliches Gutachten und/oder die Übertragung von Erkenntnissen aus anderen Bereichen notwendig sind, sollte die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden,(13) die dann auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung(14) einschließt.

47.      Der Bezugspunkt beider Prüfungen liegt in den Erhaltungszielen des betroffenen Gebiets.

48.      Für die eigentliche Verträglichkeitsprüfung folgt dies bereits aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie, der ausdrücklich eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vorsieht. Zwar kommt das Prüfungsziel der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte mit den Erhaltungszielen nur in der deutschen Fassung dieser Bestimmung so deutlich zum Ausdruck, während die anderen Ursprungsfassungen alleine die Berücksichtigung der Erhaltungsziele verlangen. Aber der zehnte Erwägungsgrund stellt auch in den anderen Sprachfassungen klar, dass Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, geprüft werden müssen.(15)

49.      Das entspricht der Funktion der Erhaltungsziele. Sie definieren, welche im Gebiet vorkommenden Lebensräume oder Arten sowie welche Potenziale für die Entwicklung von Lebensräumen und Arten(16) durch Art. 6 Abs. 3 geschützt werden sollen. Auswirkungen auf Lebensräume, Arten oder Entwicklungspotenziale, die nicht Gegenstand der Erhaltungsziele sind, haben dagegen für die Anwendung dieser Bestimmung und damit für die Verträglichkeitsprüfung keine Bedeutung.(17)

50.      Aber auch bei der Vorprüfung der Notwendigkeit einer vollen Verträglichkeitsprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung zu beurteilen, ob der betreffende Plan oder das betreffende Projekt die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden droht.(18)

51.      Im Vorabentscheidungsersuchen zur Rechtssache Curns vertritt der irische High Court allerdings die Auffassung, es wäre nicht praktikabel, die Erhaltungsziele aller ausgeschlossenen Gebiete zu berücksichtigen. Der weitaus größte Teil der Gebiete könne aufgrund der Entfernung und mangels plausibler Wirkungspfade von dem betreffenden Plan oder Projekt auf das betreffende Gebiet ausgeschlossen werden. Die Habitatrichtlinie stelle auch keine textliche Verbindung zwischen der Vorprüfung und den Erhaltungszielen her. Daher hänge die Vorprüfung nicht von der Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele ab.

52.      Bei oberflächlicher Betrachtung erscheint diese Auffassung überzeugend. Natura 2000 umfasst mehr als 27 000 Gebiete(19) mit entsprechend vielen Erhaltungszielen. Es ist nicht vorstellbar, jedes einzelne Gebiet und alle dafür festgelegten Erhaltungsziele konkret darauf zu überprüfen, ob ein bestimmter Plan oder ein bestimmtes Projekt sie erheblich beeinträchtigen könnte. In der Praxis werden fast alle Gebiete ohne konkrete Berücksichtigung ihrer Erhaltungsziele von der Prüfung ausgeschlossen, weil Auswirkungen des Plans oder des Projekts unmöglich erscheinen. Grundlage dieser Annahme ist wahrscheinlich meist die Entfernung zwischen dem Vorhaben und den ausgeschlossenen Gebieten.

53.      Diese Vorgehensweise beruht jedoch zumindest auf impliziten Annahmen über die Erhaltungsziele der ausgeschlossenen Gebiete und mögliche Wirkungen des Vorhabens.

54.      Die Möglichkeit einer Wirkung hängt nämlich von dem Gegenstand ab, auf den sie ausgeübt werden könnte. Ohne einen solchen Gegenstand kann keine Wirkung ermittelt oder ausgeschlossen werden. Die Erhaltungsziele konkretisieren aber den Gegenstand der Auswirkungen von Plänen oder Projekten,(20) die im Rahmen der Vorprüfung beurteilt werden müssen.

55.      Wenn Erhaltungsziele für fast alle existierenden Natura-2000-Gebiete nicht im Einzelnen geprüft werden, liegt dies daher nur daran, dass keine Auswirkung des Vorhabens auf die Erhaltungsziele vorstellbar ist, etwa aufgrund der Entfernung von dem Gebiet. Aber auch eine solche Annahme kann unter Umständen widerlegt werden, etwa wenn ein Fluss ein Vorhaben mit weit entfernten Natura-2000-Gebieten verbindet.(21)

56.      Ob ein Plan oder ein Projekt ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, kann folglich ebenfalls nur anhand der Erhaltungsziele dieses Gebiets zu beurteilt werden.

C.      Festlegung von Erhaltungszielen

57.      Obwohl die Erhaltungsziele somit der Bezugspunkt für die Verträglichkeitsprüfung und die Vorprüfung sind, lässt sich der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie nur mittelbar entnehmen, dass die Mitgliedstaaten für jedes Natura-2000-Gebiet spezifische Erhaltungsziele festlegen müssen.

58.      Unter den ursprünglichen Sprachfassungen von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie verwendet nur die deutsche Fassung den Begriff der Festlegung von Erhaltungszielen und verlangt somit ausdrücklich eine Entscheidung über diese Ziele. Dagegen beziehen sich die übrigen ursprünglichen Fassungen(22) nur auf die Erhaltungsziele des jeweiligen Gebiets, ohne anzugeben, wie diese zustande kommen.

59.      Für Schutzgebiete nach der Habitatrichtlinie ergibt sich jedoch aus der Funktion der Erhaltungsziele, dass sie einer Festlegung bedürfen, was im Übrigen auch andere Bestimmungen der Habitatrichtlinie zeigen (dazu unter 1). Dieses Ergebnis ist auf BSG nach der Vogelschutzrichtlinie zu übertragen (dazu unter 2), wie z. B. auf das BSG Blackwater Callows.

1.      Erhaltungsziele für Schutzgebiete nach der Habitatrichtlinie

60.      Die Festlegung von Erhaltungszielen wird insbesondere von Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie vorausgesetzt.(23)

61.      Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der Ausweisung von Schutzgebieten Prioritäten festzulegen. Dabei sollen sie die Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von Anhang I oder einer Art von Anhang II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 berücksichtigen sowie die Bedrohung dieser Gebiete durch Schädigung oder Zerstörung. Es bedarf also einer wissenschaftlichen Würdigung des betreffenden Gebiets, insbesondere der dort vorkommenden Lebensraumtypen und Arten, vor dem Hintergrund von Natura 2000, dem Netzwerk europäischer Schutzgebiete.

62.      Die Festlegung dieser Prioritäten setzt aber voraus, dass auch die Erhaltungsziele festgelegt wurden.(24) Durch die Festlegung von Prioritäten entscheiden die zuständigen Stellen nämlich, welchen Stellenwert sie den verschiedenen Erhaltungszielen des jeweiligen Gebiets im Verhältnis zueinander, aber auch im Gesamtzusammenhang von Natura 2000 zumessen. Wenn Erhaltungsziele erst später festgelegt würden, wäre nicht gewährleistet, dass die zuvor festgelegten Prioritäten sie bereits umfassend berücksichtigen.

63.      Daneben sieht Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.(25)

64.      Die Bestimmung der ökologischen Erfordernisse und der mit ihnen zusammenhängenden Erhaltungsmaßnahmen setzt ebenfalls zwingend(26) voraus, dass die Erhaltungsziele bereits festgelegt sind.(27) Diese Erfordernisse sind wissenschaftlicher Natur und beziehen sich auf bestimmte Lebensräume und Arten in dem Schutzgebiet, die durch die Erhaltungsziele definiert werden. Daher verknüpft auch der achte Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie die Erhaltungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 mit den Erhaltungszielen.

2.      Erhaltungsziele für Schutzgebiete (BSG) nach der Vogelschutzrichtlinie

65.      Die bisherigen Überlegungen zur Festlegung von Erhaltungszielen für Schutzgebiete nach der Habitatrichtlinie können nicht direkt auf BSG nach der Vogelschutzrichtlinie übertragen werden. Art. 7 der Habitatrichtlinie sieht zwar vor, dass Art. 6 Abs. 2 bis 4 auf BSG anwendbar ist, wobei Art. 6 Abs. 3 die Existenz von Erhaltungszielen voraussetzt. Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 sind jedoch nicht auf BSG anwendbar.

66.      Für BSG gilt vielmehr weiterhin Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie. Diese Schutzverpflichtungen sind zwar weniger spezifisch formuliert, zielen aber praktisch darauf ab, in BSG einen Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gleichwertigen Schutz zu gewährleisten.(28) Ein gleichwertiger Schutz schließt aber die Festlegung von Erhaltungszielen ein.

67.      Auch die Festlegung von Prioritäten und die Identifizierung von ökologischen Erfordernissen sind bereits in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie angelegt. Denn danach sind Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Schutzes der Arten zu treffen. Diese Erfordernisse hängen von der konkreten Lage im betreffenden BSG ab.(29)

68.      Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof im Urteil Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. bestätigt, dass die Mitgliedstaaten auch Erhaltungsziele für BSG nach der Vogelschutzrichtlinie festlegen müssen.(30)

D.      Konsequenzen für die Verträglichkeitsprüfung

69.      Doch folgt aus der Verpflichtung zur Festlegung von Erhaltungszielen, dass eine Verträglichkeitsprüfung ohne eine solche Festlegung nicht erlaubt ist?

70.      Es ist einzuräumen, dass eine Verträglichkeitsprüfung tatsächlich unmöglich wäre, wenn Erhaltungsziele ohne eine gebietsspezifische Festlegung nicht identifiziert werden könnten.

71.      Denn wie bereits ausgeführt(31) ist die Verträglichkeit des betreffenden Plans oder Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets Gegenstand der Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie.

72.      Wie SU und Wild Ireland Defence zutreffend hervorheben, hat der Gerichtshof daher jüngst festgestellt, dass die Erhaltungsziele des jeweiligen Gebiets einen zwingenden Bezugspunkt für die Verträglichkeitsprüfung darstellen.(32) Aus dem weiteren Zusammenhang dieser Feststellung ergibt sich auch, dass der Gerichtshof in der Tat Erhaltungsziele meinte, die die zuständigen Stellen speziell für die jeweiligen Gebiete festlegen müssen.(33)

73.      Daraus ist aber nicht zu schließen, dass diese Festlegung eine zwingende Voraussetzung der Verträglichkeitsprüfung ist, denn Erhaltungsziele können notfalls auch anders identifiziert werden (dazu unter 1). Verträglichkeitsprüfungen auf dieser Grundlage sieht die Habitatrichtlinie zumindest übergangsweise auch vor, ohne dass dadurch der Schutz der Gebiete gemindert würde (dazu unter 2).

1.      Provisorische Identifizierung von Erhaltungszielen

74.      Die Gutachter der Projektentwickler und die Genehmigungsbehörden können die für eine Prüfung notwendigen Erhaltungsziele insbesondere aus den Informationen ableiten, die zur Ausweisung des jeweiligen Schutzgebiets geführt haben(34) und die im jeweiligen sogenannten Standard-Datenbogen(35) des Gebiets niedergelegt sind,(36) sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung zusätzlicher Erkenntnisse über weitere dort vorkommende Arten und Lebensraumtypen.(37)

75.      Für die Prüfung, ob ein Plan oder ein Projekt Erhaltungsziele beeinträchtigt, reicht nämlich in der Regel die Annahme aus, dass alle im Gebiet vorkommenden schutzwürdigen Arten und Lebensräume von den Erhaltungszielen erfasst werden. Bei Gebieten nach der Habitatrichtlinie handelt es sich um die natürlichen Lebensraumtypen von Anhang I dieser Richtlinie, einschließlich der für sie charakteristischen Arten (Art. 1 Buchst. e) und die Arten von Anhang II. Bei BSG sind dies die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten und die in diesem Anhang I nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie die Lebensräume dieser Arten. Lediglich Vorkommen von Lebensraumtypen oder Arten, die (zu Recht) als unbedeutend eingestuft werden, können außer Betracht bleiben.(38)

76.      Zusätzlich kann es notwendig sein, die Erhaltungsziele auf bestimmte Entwicklungspotenziale zu erstrecken, wenn eine Verbesserung des Zustands von Lebensraumtypen oder der Populationen von Arten notwendig ist, um ihren günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.(39) Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie sollen die Mitgliedstaaten die Prioritäten der Schutzgebiete unter anderem nach Maßgabe ihrer Wichtigkeit für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps von Anhang I oder einer Art von Anhang II festlegen.

77.      Auch für BSG nach der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten unter Umständen Entwicklungsziele in die Erhaltungsziele einschließen, denn nach Art. 3 Abs. 1 müssen sie eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume von Vögeln erhalten oder wiederherstellen.

78.      Die Einbeziehung von Entwicklungspotenzialen ist folglich geboten, wenn sie angesichts des Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen und Arten innerhalb von Natura 2000 insgesamt, der Eigenschaften des Gebiets sowie der Entwicklungspotenziale und der entsprechenden Erhaltungsziele der anderen Natura-2000-Gebiete notwendig sind.

79.      Die Kommission legt im Übrigen überzeugend dar, dass eine Verträglichkeitsprüfung ohne gebietsspezifisch festgelegte Erhaltungsziele mit besonderen Ermittlungs- und Beweispflichten für Antragsteller und Genehmigungsbehörden verbunden sein kann. Auf einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage festgelegte Erhaltungsziele sind deutlich verlässlicher als Erhaltungsziele, die lediglich provisorisch anlässlich einer Verträglichkeitsprüfung identifiziert werden. Zusätzliche Untersuchungen können daher notwendig sein, um den Anforderungen an die Prüfung zu genügen. Denn sie muss – wie gesagt – auf der Grundlage vollständiger, präziser und endgültiger Feststellungen unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse jeden vernünftigen Zweifel daran ausschließen, dass sich das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt.(40) Daher müssen auch Zweifel daran ausgeschlossen werden, dass die der Prüfung zugrundeliegenden Erhaltungsziele ausreichen.

80.      Einen ähnlichen Ansatz verfolgt die Kommission mit einem neueren Regelungsvorschlag. Falls gebietsbezogene Erhaltungsziele festgelegt wurden und berücksichtigt werden, dürften danach bei einer Verträglichkeitsprüfung unter bestimmten Bedingungen bis zu fünf Jahre alte Daten verwendet werden.(41) Dieser Vorschlag impliziert, dass eine Verträglichkeitsprüfung auch ohne die Festlegung gebietsbezogener Erhaltungsziele möglich ist. In diesem Fall müssten nur aktuellere Daten verwendet werden. Er illustriert außerdem die Auffassung der Kommission, dass gebietsbezogene Erhaltungsziele die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erleichtern können.

81.      Somit ist festzustellen, dass eine Verträglichkeitsprüfung praktisch auf der Grundlage provisorisch identifizierter Erhaltungsziele durchgeführt werden kann, wenn die zuständigen Stellen noch keine gebietsspezifischen Erhaltungsziele festgelegt haben.

2.      Zulässigkeit der Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage provisorischer Erhaltungsziele

82.      Für Gebiete, die aufgrund der Habitatrichtlinie identifiziert werden, hat der Gesetzgeber eine solche Methode der provisorischen Identifizierung von Erhaltungszielen sogar unausgesprochen vorausgesetzt, was Knocknamona, die obere Planungsbehörde und Irland zu Recht betonen. Art. 4 Abs. 4 räumt den Mitgliedstaaten nämlich für die Festlegung von Prioritäten und damit der Erhaltungsziele der Schutzgebiete eine Frist von sechs Jahren ein, nachdem die Kommission sie gemäß Art. 4 Abs. 2 auf die Unionsliste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen, d. h., als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen hat.(42) Während dieser Frist unterliegen die Gebiete aber nach Art. 4 Abs. 5 bereits Art. 6 Abs. 3, für dessen Anwendung – wie gesagt(43) – die Erhaltungsziele ein zwingender Bezugspunkt sind.

83.      SU und Wild Ireland Defence meinen, eine solche provisorische Identifizierung von Erhaltungszielen sei nur während des von der Habitatrichtlinie ausdrücklich eingeräumten Übergangszeitraums zulässig. Mangels einer entsprechenden Übergangsfrist in der Vogelschutzrichtlinie wäre sie daher bei dem streitgegenständlichen BSG vollständig ausgeschlossen.

84.      Dieser Auffassung ist zuzugeben, dass die unverzügliche oder zumindest fristgerechte Festlegung von Erhaltungszielen geboten ist, um einen für die Bedürfnisse des jeweiligen Schutzgebiets optimalen Schutz zu gewährleisten. Solange die Erhaltungsziele noch nicht festgelegt wurden, sind die Prioritäten des Gebietsschutzes nicht bekannt. Es ist also noch nicht klar, wie die naturgemäß begrenzten Mittel der Gebietsverwaltung unter den verschiedenen Erhaltungszielen verteilt werden sollen. Darüber hinaus können Konflikte zwischen verschiedenen Erhaltungszielen sogar Schutzmaßnahmen blockieren, solange unklar ist, welches Erhaltungsziel Vorrang hat.(44)

85.      Das Fehlen von Erhaltungszielen verhindert im Übrigen die wirksame Kontrolle der sogenannten „Cross-Compliance“ gemäß Art. 93 Abs. 2 und Anhang II der Verordnung Nr. 1306/2013,(45) also die Beachtung von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Habitatrichtlinie bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen. Erhaltungsziele sind nämlich notwendig, um die diesbezüglichen Verpflichtungen der Landwirte zu bestimmen. Falls diese Verpflichtungen nicht bestimmt werden können, ist es nicht möglich, ihre Beachtung zu kontrollieren.(46) Da somit eine Voraussetzung für die Gewährung von Agrarbeihilfen fehlt, könnten fehlende Erhaltungsziele der Vergütung von Agrarbeihilfen an die Mitgliedstaaten entgegenstehen.(47)

86.      Wie Curns hervorhebt, betreffen all diese Gesichtspunkte jedoch mehr die Verwaltung von Schutzgebieten und weniger die Prüfung der nachteiligen Auswirkungen von Vorhaben auf diese Gebiete.

87.      Vor allem aber fehlt bei den BSG nach der Vogelschutzrichtlinie eine Übergangsfrist schon deshalb, weil diese Richtlinie keine ausdrücklichen Regeln über Erhaltungsziele oder ihre Festlegung enthält. Nur im Licht der später erlassenen Habitatrichtlinie wird deutlich, dass die Mitgliedstaaten auch für BSG nach der Vogelschutzrichtlinie Erhaltungsziele festlegen müssen. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der Habitatrichtlinie für die Verträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit BSG unausgesprochen und ohne eine vergleichbare Übergangsfrist strengere Anforderungen festlegen wollte als im Zusammenhang mit Schutzgebieten nach der Habitatrichtlinie.

88.      Tatsächlich hat der Gerichtshof auch schon häufiger über die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie auf BSG entschieden, ohne dass gebietsspezifisch festgelegte Erhaltungsziele erkennbar waren.(48)

89.      Im Übrigen wird die Schutzwirkung der Verträglichkeitsprüfung von Plänen oder Projekten normalerweise nicht gemindert, wenn fehlende gebietsspezifische Erhaltungsziele und Prioritäten durch provisorisch identifizierte Erhaltungsziele ersetzt werden. Denn bei gleichrangiger Berücksichtigung aller im Gebiet vorkommenden Arten und Lebensraumtypen sowie von Entwicklungspotenzialen bewirkt diese Prüfung – entgegen der Auffassung von SU und Wild Ireland Defence – tendenziell einen weiter reichenden Gebietsschutz, als wenn mit den Erhaltungszielen die Bedeutung der verschiedenen Schutzgegenstände klargestellt wird.

90.      So führt der Standarddatenbogen für das BSG Blackwater Callows insgesamt zehn Vogelarten von Anhang I auf,(49) während die mittlerweile festgelegten Erhaltungsziele(50) lediglich fünf davon umfassen. Wenn die übrigen Arten bei der Festlegung der Erhaltungsziele zu Recht als unerheblich eingestuft wurden, könnten Auswirkungen auf diese Arten einem Vorhaben also nicht entgegenstehen.

91.      Ohne die Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele, also auf der Grundlage provisorisch identifizierter Erhaltungsziele, wäre es wahrscheinlich deutlich schwieriger oder sogar unmöglich, dieses Ergebnis zu begründen. Die Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele und die damit einhergehende Priorisierung, setzt nämlich eine sorgfältige wissenschaftliche Beurteilung der Eigenschaften des betreffenden Gebiets voraus,(51) die im Rahmen einer lediglich provisorischen Identifizierung von Erhaltungszielen noch fehlt. Das ist der Grund dafür, ohne gebietsspezifische Erhaltungsziele zu unterstellen, dass alle Lebensräume, Populationen und Entwicklungspotenziale gleichermaßen bedeutsam und somit schutzwürdig sind.

92.      Wie das bereits erörterte Vorbringen der Kommission(52) zeigt, können gebietsspezifische Erhaltungsziele somit die Genehmigung von Vorhaben praktisch erleichtern.

93.      Ergänzend ist anzumerken, dass eine Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage provisorisch identifizierter Erhaltungsziele zu Folgeproblemen führen kann, wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass das Vorhaben möglicherweise das Gebiet als solches beeinträchtigt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob ausnahmsweise eine Genehmigung aufgrund zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie erteilt werden kann. Ob die dafür notwendige Abwägung ohne gebietsspezifische Erhaltungsziele und die Festlegung von Prioritäten durchgeführt werden kann, muss der Gerichtshof hier jedoch nicht entscheiden. In den Ausgangsfällen gibt es nämlich dem vorlegenden Gericht zufolge keinen Hinweis darauf, dass die genehmigten Windparks überhaupt vorstellbare Erhaltungsziele beeinträchtigen würden.

94.      Wenn ein Mitgliedstaat noch keine gebietsspezifischen Erhaltungsziele für ein von einem Plan oder Projekt betroffenes Natura-2000-Gebiet festgelegt hat, muss folglich die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie auf der Annahme beruhen, dass die Erhaltungsziele eines Schutzgebiets nach dieser Richtlinie alle dort vorkommenden Lebensraumtypen von Anhang I einschließlich der für sie charakteristischen Arten und alle dort vorkommenden Arten von Anhang II sowie die Erhaltungsziele eines BSG alle dort vorkommenden, in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und alle dort vorkommenden, in diesem Anhang I nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten umfassen. Zusätzlich kann es notwendig sein, Entwicklungspotenziale des Gebiets in die so identifizierten Erhaltungsziele aufzunehmen, die angesichts des Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen und Arten innerhalb von Natura 2000 insgesamt, der Eigenschaften des Gebiets sowie der Entwicklungspotenziale und der entsprechenden Erhaltungsziele der anderen Natura-2000-Gebiete erforderlich sind, um die Wiederherstellung von Lebensräumen und Populationen zu ermöglichen. Nur unbedeutende Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten können außer Betracht bleiben.

E.      Konsequenzen für die Vorprüfung

95.      Die soeben angestellten Überlegungen zur Bedeutung gebietsspezifischer Erhaltungsziele für die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie gelten entsprechend für die Vorprüfung, ob eine solche Prüfung überhaupt notwendig ist.

96.      Wie bereits dargelegt, sind die Erhaltungsziele der Bezugspunkt für diese Prüfung.(53) Auch die Vorprüfung setzt jedoch nicht voraus, dass die Mitgliedstaaten zuvor gebietsspezifische Erhaltungsziele festlegen. Vielmehr reicht es, sie provisorisch anhand der Gebietseigenschaften zu identifizieren.

97.      Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber für Gebiete nach der Habitatrichtlinie während der Übergangszeit gemäß Art. 4 Abs. 4 genau wie bei der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung unausgesprochen vorausgesetzt. Für BSG nach der Vogelschutzrichtlinie, die weder den Begriff der Erhaltungsziele verwendet noch eine ausdrückliche Verpflichtung zur Festlegung oder eine Frist dafür enthält, muss diese Möglichkeit daher erst recht bestehen.

98.      Eine Minderung der Schutzwirkung des Systems der Verträglichkeitsprüfung ist dadurch auch bei der Vorprüfung nicht zu erwarten. Im Gegenteil, ohne gebietsspezifische Erhaltungsziele wird es in der Regel schwieriger sein, schon in der Vorprüfung die erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets auszuschließen.

99.      Erstens können in dem Gebiet Lebensräume, Arten oder Entwicklungspotenziale vorkommen, denen gebietsspezifische Erhaltungsziele eine geringe Bedeutung zuschreiben würden. Im Rahmen provisorischer Erhaltungsziele ist das jedoch in der Regel nicht möglich.(54) Daher müssen mögliche Beeinträchtigungen dieser Lebensräume, Arten oder Entwicklungspotenziale in der Vorprüfung berücksichtigt werden und zu einer vollständigen Prüfung führen.

100. Zweitens können ohne die ausdrückliche Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele Zweifel am Umfang der provisorisch anzunehmenden Erhaltungsziele entstehen, insbesondere aufgrund von Erkenntnislücken über die im Gebiet vorkommenden und durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigten Lebensräume, Arten und Entwicklungspotenziale. Lassen sich diese Zweifel nicht ohne Weiteres entkräften, ist eine volle Prüfung schon deshalb notwendig, um Klarheit über die anzunehmenden Erhaltungsziele zu gewinnen.

101. Für die Vorprüfung gilt daher das Gleiche wie für die eigentliche Verträglichkeitsprüfung: Wenn ein Mitgliedstaat noch keine gebietsspezifischen Erhaltungsziele für ein von einem Plan oder Projekt betroffenes Natura-2000-Gebiet festgelegt hat, muss somit die Vorprüfung, das Screening, ob eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie notwendig ist, auf der Annahme beruhen, dass die Erhaltungsziele eines Schutzgebiets nach dieser Richtlinie alle dort vorkommenden Lebensraumtypen von Anhang I einschließlich der für sie charakteristischen Arten und alle dort vorkommenden Arten von Anhang II sowie die Erhaltungsziele eines BSG alle dort vorkommenden, in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und alle dort vorkommenden, in diesem Anhang I nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten umfassen. Zusätzlich kann es notwendig sein, Entwicklungspotenziale des Gebiets in die so identifizierten Erhaltungsziele aufzunehmen, die angesichts des Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen und Arten innerhalb von Natura 2000 insgesamt, der Eigenschaften des Gebiets sowie der Entwicklungspotenziale und der entsprechenden Erhaltungsziele der anderen Natura-2000-Gebiete erforderlich sind, um die Wiederherstellung von Lebensräumen und Populationen zu ermöglichen. Nur unbedeutende Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten können außer Betracht bleiben.(55)

F.      Zeitliche Begrenzung der Wirkung?

102. Für den Fall, dass der Gerichtshof meiner Auffassung nicht folgt und annimmt, dass die Verträglichkeitsprüfung und die Vorprüfung die Festlegung von gebietsspezifischen Erhaltungszielen voraussetzen, sollte er zumindest die Wirkung seiner Entscheidung zeitlich begrenzen.

103. Zwar wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.(56) Doch ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen.(57)

104. Diese Voraussetzungen wären gegeben, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass bei BSG nach der Vogelschutzrichtlinie die Verträglichkeitsprüfung und die Vorprüfung ihrer Notwendigkeit nur möglich sind, nachdem die Mitgliedstaaten gebietsspezifische Erhaltungsziele festgelegt haben.

105. Es ist zu befürchten, dass die Mitgliedstaaten bislang für viele BSG noch keine gebietsbezogenen Erhaltungsziele festgelegt haben. Denn sie müssen erst seit dem Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u.  a. (C‑66/23, EU:C:2024:733), mit der Verpflichtung zur Festlegung dieser Erhaltungsziele rechnen. In Bezug auf BSG ist diese Verpflichtung nämlich weder in der Vogelschutzrichtlinie noch in der Habitatrichtlinie ausdrücklich niedergelegt. Anders als die Habitatrichtlinie, die konkrete Fristen für die Festlegung der Erhaltungsziele vorsieht, verwendet die Vogelschutzrichtlinie noch nicht einmal den Begriff der Erhaltungsziele.

106. Selbst wenn der Gerichtshof den guten Glauben der Mitgliedstaaten in Bezug auf BSG nicht anerkennen sollte, wäre dies den Projektentwicklern nicht vorzuwerfen, die im Vertrauen auf die geltenden innerstaatlichen Regeln nicht damit rechnen mussten, dass sie aufgrund fehlender gebietsspezifischer Erhaltungsziele keine rechtmäßige Genehmigung erhalten konnten. Auch die Kommission gibt in ihren Auslegungshinweisen an, dass eine Verträglichkeitsprüfung ohne gebietsspezifische Erhaltungsziele zwar mit einem erhöhten Risiko der Verletzung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einhergeht, aber dennoch möglich ist.(58)

107. Zugleich besteht die Gefahr schwerwiegender Störungen. Momentan kann niemand absehen, wie viele Natura-2000-Gebiete von diesem Problem betroffen sind, und erst recht nicht, wie viele tatsächlich durchgeführte Verträglichkeitsprüfungen oder Vorprüfungen aufgrund dieses Mangels angreifbar wären. Daher könnte es zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung von Plänen oder Projekten kommen, die in gutem Glauben(59) eingeleitet wurden, ohne dass diese Verzögerungen aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete gerechtfertigt wären.

108. Die obere Planungsbehörde hat dies in der mündlichen Verhandlung am Beispiel Dublins erläutert: Da die Kommission Zweifel an der Qualität der mittlerweile festgelegten spezifischen Erhaltungsziele von fünf BSG in der Bucht von Dublin geäußert hat, besteht das Risiko, dass kein Vorhaben in der Stadt genehmigt werden könnte, welches zur Ableitung von Abwasser in die Bucht führen könnte. Für dieses Risiko wäre es unerheblich, ob das Abwasser durch Kläranlagen soweit gereinigt würde, dass jede nachteilige Auswirkung auf die BSG ausgeschlossen wäre.

109. Eine entsprechende Entscheidung des Gerichtshofs sollte daher nur für Pläne und Projekte gelten, die nach der Verkündung des Urteils in den vorliegenden Rechtssachen genehmigt werden. Der Gerichtshof könnte sogar erwägen, die Anwendung einer solchen Entscheidung auf Genehmigungsverfahren zu beschränken, die erst nach der Verkündung des Urteils eingeleitet werden. Denn auch für bereits laufende Genehmigungsverfahren könnten schon aufwendige Studien zur Verträglichkeit von Vorhaben auf der Grundlage von provisorisch identifizierten Erhaltungszielen erstellt worden sein, ohne dass gebietsspezifische Erhaltungsziele festgelegt wurden.(60)

VI.    Ergebnis

110. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen Knocknamona und Curns wie folgt zu beantworten:

Wenn ein Mitgliedstaat noch keine gebietsspezifischen Erhaltungsziele für ein von einem Plan oder Projekt betroffenes Natura-2000-Gebiet festgelegt hat, müssen die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, aber auch die Vorprüfung, das Screening, ob eine solche Prüfung notwendig ist, auf der Annahme beruhen, dass die Erhaltungsziele eines Schutzgebiets nach dieser Richtlinie alle dort vorkommenden Lebensraumtypen von Anhang I einschließlich der für sie charakteristischen Arten und alle dort vorkommenden Arten von Anhang II sowie die Erhaltungsziele eines besonderen Schutzgebiets nach der der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten alle dort vorkommenden, in Anhang I der letztgenannten Richtlinie aufgeführten Vogelarten und alle dort vorkommenden, in diesem Anhang I nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten umfassen. Zusätzlich kann es notwendig sein, Entwicklungspotenziale des Gebiets in die so identifizierten Erhaltungsziele aufzunehmen, die angesichts des Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen und Arten innerhalb von Natura 2000 insgesamt, der Eigenschaften des Gebiets sowie der Entwicklungspotenziale und der entsprechenden Erhaltungsziele der anderen Natura-2000-Gebiete erforderlich sind, um die Wiederherstellung von Lebensräumen und Populationen zu ermöglichen. Nur unbedeutende Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten können außer Betracht bleiben.

1      Originalsprache: Deutsch.

2      Im Ausgangsfall ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung maßgeblich.

3      Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7) in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. 2019, L 170, S. 115).

4      Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 1979, L 103, S. 1).

5      Wie die Kommission anmerkt, ist nach dem Vorabentscheidungsersuchen unklar, ob auch die Verschlechterung von geschützten Lebensräumen durch die von den Anlagen ausgehende Störung Gegenstand der Prüfung war, vgl. zur Notwendigkeit der Prüfung dieses Gesichtspunkts das Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien (Kaliakra) (C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 59), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C‑141/14, EU:C:2015:528, Nrn. 94 bis 99).

6      Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106), und vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 116).

7      Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 59), vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 120), und vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy (C‑721/21, EU:C:2023:477, Rn. 38).

8      Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 100), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 139), vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:882, Rn. 98), und vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy (C‑721/21, EU:C:2023:477, Rn. 39).

9      Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 43 und 44), vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (C‑418/04, EU:C:2007:780, Rn. 226), und vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman (C‑323/17, EU:C:2018:244, Rn. 34).

10      Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44), vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (C‑418/04, EU:C:2007:780, Rn. 254), und vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:882, Rn. 114).

11      Schlussanträge in der Rechtssache Eco Advocacy (C‑721/21, EU:C:2023:39, Nrn. 91 bis 93).

12      Urteile vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy (C‑721/21, EU:C:2023:477, Rn. 42), und vom 6. März 2025, Waltham Abbey Residents Association (C‑41/24, EU:C:2025:140, Rn. 48).

13      Illustrativ meine Schlussanträge in der Rechtssache Eco Advocacy (C‑721/21, EU:C:2023:39, Nr. 105).

14      Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 49).

15      Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 46).

16      Zu den Entwicklungspotenzialen nachfolgend, Nrn. 76 bis 78.

17      Vgl. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 47), und vom 4. Oktober 2007, Kommission/Italien (C‑179/06, EU:C:2007:578, Rn. 35).

18      Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 48), vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (C‑258/11, EU:C:2013:220, Rn. 30), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 112).

19      Europäische Umweltagentur, Natura 2000 sites designated under the EU Habitats and Birds Directives (veröffentlicht am 5. November 2025), https://www.eea.europa.eu/en/analysis/indicators/natura-2000-sites-designated-under.

20      Siehe soeben, Nr. 49.

21      Siehe z. B. Urteil vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland (C‑142/16, EU:C:2017:301, Rn. 29 bis 33).

22      Das sind die englische, die dänische, die französische, die griechische, die italienische, die niederländische, die portugiesische und die spanische Fassung. Die anderen Sprachfassungen waren nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie führte.

23      Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C‑849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46 bis 53), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C‑444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64 und 65), sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C‑116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105 und 106).

24      Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C‑849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C‑444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64), sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C‑116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105).

25      Vgl. auch Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 213), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C‑849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 59).

26      Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C‑849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 52), sowie vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C‑444/21, EU:C:2023:524, Rn. 157).

27      Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 207), vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C‑849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 49 und 50), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C‑444/21, EU:C:2023:524, Rn. 155).

28      In diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 207 bis 209 sowie 213 und 221).

29      In diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (Hanság und Niedere Tauern) (C‑535/07, EU:C:2010:602, Rn. 62 bis 66).

30      Urteil vom 12. September 2024 (C‑66/23, EU:C:2024:733, Rn. 46).

31      Siehe oben, Nrn. 48 und 49.

32      Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C‑66/23, EU:C:2024:733, Rn. 42).

33      Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C‑66/23, EU:C:2024:733, insbesondere Rn. 45 und 46).

34      Vgl. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 54), und vom 7. November 2018, Holohan u. a. (C‑461/17, EU:C:2018:883, Rn. 35 und 37), sowie meine Schlussanträge in den Rechtssachen CFE und Terre wallonne (C‑43/18 und C‑321/18, EU:C:2019:56, Nr. 76) und in der Rechtssache Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C‑66/23, EU:C:2024:150, Nr. 45) sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C‑116/22, EU:C:2023:317, Nr. 31).

35      Durchführungsbeschluss 2011/484/EU der Kommission vom 11. Juli 2011 über den Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura-2000-Gebieten (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2011] 4892) (ABl. 2011, L 198, S. 39).

36      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Italien (Santa Caterina) (C‑304/05, EU:C:2007:228, Nr. 33).

37      Vgl. Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C‑66/23, EU:C:2024:733, Rn. 47 bis 49).

38      Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C‑66/23, EU:C:2024:733, insbesondere Rn. 48), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Italien (Santa Caterina) (C‑304/05, EU:C:2007:228, Nr. 34).

39      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Vereniging Hoekschewaards Landschap (C‑281/16, EU:C:2017:476, Nrn. 52 bis 63).

40      Siehe die Nachweise in Fn. 8.

41      Art. 4 Abs. 5 Satz 2 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen (COM(2025)984 final, S. 28 und 29).

42      Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C‑849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 53), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C‑444/21, EU:C:2023:524, Rn. 65), sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C‑116/22, EU:C:2023:687, Rn. 106).

43      Siehe oben, Nr. 72.

44      Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich (C‑241/08, EU:C:2010:114, Rn. 53), sowie illustrativ meine Schlussanträge in der Rechtssache Latvijas valsts meži (C‑434/22, EU:C:2023:595, Nr. 41) zu Brandschutzmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten.

45      Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl 2013, L 347, 549).

46      Vgl. Urteil des Gerichts vom 20. November 2024, Spanien/Kommission (T‑508/22, EU:T:2024:855, Rn. 78 bis 80).

47      Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Frankreich/Kommission (C‑404/19 P, EU:C:2020:1041, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Siehe etwa Urteile vom 29. Januar 2004, Kommission/Österreich (Wörschacher Moos) (C‑209/02, EU:C:2004:61, Rn. 22 ff.), vom 20. September 2007, Kommission/Italien (Santa Caterina) (C‑304/05, EU:C:2007:532, Rn. 16, 17 und 95), und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (Alto Sil) (C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 101 und 102).

49      https://natura2000.eea.europa.eu/?sitecode=IE0004094&views=Sites_View.

50      https://www.npws.ie/sites/default/files/protected-sites/conservation_objectives/CO004094_0.pdf.

51      Illustrativ meine Schlussanträge in der Rechtssache Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C‑66/23, EU:C:2024:150, Nrn. 56 bis 64).

52      Siehe oben, Nrn. 79 und 80.

53      Siehe oben, Nrn. 50 bis 56.

54      Siehe oben, Nr. 91.

55      Vgl. oben, Nr. 94.

56      Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C‑292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34), und vom 23. April 2020, Herst (C‑401/18, EU:C:2020:295, Rn. 54).

57      Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C‑292/04, EU:C:2007:132, Rn. 35), und vom 23. April 2020, Herst (C‑401/18, EU:C:2020:295, Rn. 56).

58      Vgl. Leitfaden für die Prüfung von Plänen und Projekten in Natura-2000-Gebieten, (September 2021, S. 7).

59      Vgl. Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 105).

60      Vgl. Urteile vom 18. Juni 1998, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland (C‑81/96, EU:C:1998:305, Rn. 23 und 24), zur allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung, und vom 23. März 2006, Kommission/Österreich (Lauteracher Ried) (C‑209/04, EU:C:2006:195, Rn. 56 und 57), zur Verträglichkeitsprüfung nach der Habitatrichtlinie.