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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.04.2026 – C-318/26

ECLI:EU:C:2026:318

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 16. April 2026(1)

Rechtssache C‑24/26 PPU [Casotta] (i)

CV

Strafverfahren

Beteiligter:

Procuratore generale presso la Corte di Appello

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Roma [Berufungsgericht Rom, Italien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Verurteilung in Abwesenheit – Widerrufsverfahren – Recht auf eine neue Verhandlung – Voraussetzungen – Entziehung von der Kenntnisnahme vom ursprünglichen Verfahren – Mindestharmonisierung – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ein höheres Schutzniveau zu gewähren – Voraussetzungen – Richtlinie 2012/29/EU – Recht des Opfers auf Teilnahme am Widerrufsverfahren “

I.      Einleitung

1.        Nach der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren(2) beruht das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, auf dem Recht auf ein faires Verfahren, das eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft ist.

2.        Wie diese Richtlinie klarstellt, gilt das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung jedoch nicht absolut(3). Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein in Abwesenheit ergangenes Urteil ohne erneute Verhandlung vollstreckt werden kann. Die Voraussetzung ist jedoch, dass der ordnungsgemäß unterrichtete Betroffene freiwillig und unmissverständlich auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat und dass seine Abwesenheit daher auf einer bewussten Entscheidung beruht(4). Ist das Vorliegen einer solchen Entscheidung hingegen nicht erwiesen, so ist die Vollstreckung eines in Abwesenheit gefällten Urteils nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Betroffene das Recht auf eine neue Verhandlung hat, wenn er sie beantragt.

3.        Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens möchte die Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) wissen, ob die Richtlinie 2016/343 einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die es ihr nicht erlaubt, bei der Prüfung eines solchen Antrags das Verhalten der beschuldigten Person zu berücksichtigen, um zu prüfen, ob sie sich der Kenntnisnahme vom Verfahren willentlich entzogen hat. Mit anderen Worten fragt es, ob das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht nur verpflichtet, die Verteidigungsrechte des Betroffenen zu gewährleisten, sondern auch, deren Missbrauch zu verhindern.

4.        Darüber hinaus möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(5) einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die bei der Prüfung eines Antrags auf eine neue Verhandlung nach einem Urteil in Abwesenheit keine Information oder Beteiligung des Opfers der Straftat vorsieht.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Richtlinie 2012/29

5.        In den Erwägungsgründen 12, 20, 22, 26 und 31 der Richtlinie 2012/29 heißt es:

„(12)      Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte berühren nicht die Rechte des Straftäters. …

(20)      Die Stellung von Opfern in der Strafrechtsordnung und die Frage, ob sie aktiv am Strafverfahren teilnehmen können, sind im Einklang mit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich und richten sich nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien … Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche dieser Kriterien einschlägig sind, um den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte zu bestimmen, wenn Bezugnahmen auf die Stellung des Opfers in der einschlägigen Strafrechtsordnung vorhanden sind.

(22)      Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte davon ausgegangen werden, dass die Erstattung einer Anzeige in den Rahmen des Strafverfahrens fällt. Dies sollte auch für Situationen gelten, in denen Behörden infolge einer von einem Opfer erlittenen Straftat von Amts wegen ein Strafverfahren einleiten.

(26)      Die Opfer sollten so genau informiert werden, dass sichergestellt ist, dass sie eine respektvolle Behandlung erfahren und in Kenntnis der Sachlage über ihre Beteiligung am Verfahren entscheiden können. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Unterrichtung des Opfers über den Stand des Verfahrens. …

(31)      Das Recht auf Mitteilung des Zeitpunkts und des Orts der Verhandlung, die aufgrund der Anzeige einer Straftat, die das Opfer erlitten hat, stattfindet, sollte auch für die Mitteilung des Zeitpunkts und des Orts einer Sitzung im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen das in dem Fall ergangene Urteil gelten.“

6.        Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 sowie die Art. 6, 10, 18 und 20 Buchst. b der Richtlinie 2012/29 sehen Folgendes vor:

„Artikel 1

Ziele

(1)      Ziel dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, dass Opfer von Straftaten angemessene Informationen, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten und sich am Strafverfahren beteiligen können.

Artikel 6

Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall

(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer unverzüglich über ihr Recht aufgeklärt werden, folgende Informationen über das Strafverfahren zu erhalten, das auf die Anzeige einer von ihnen erlittenen Straftat hin eingeleitet wurde, und dass sie diese Informationen auf Antrag erhalten:

a)      Informationen über jedwede Entscheidung, auf Ermittlungen zu verzichten oder diese einzustellen oder den Täter nicht strafrechtlich zu verfolgen;

b)      Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Hauptverhandlung sowie der Art der gegen den Täter erhobenen Beschuldigungen.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer im Einklang mit ihrer Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung unverzüglich über ihr Recht aufgeklärt werden, folgende Informationen über das Strafverfahren zu erhalten, das auf die Anzeige einer von ihnen erlittenen Straftat hin eingeleitet wurde, und dass sie diese Informationen auf Antrag erhalten:

a)      Informationen über jedwede rechtskräftige Entscheidung in einem Prozess;

b)      Informationen, die es dem Opfer ermöglichen, sich über den Fortgang des Strafverfahrens zu informieren, außer in Ausnahmefällen, wenn die Mitteilung der ordentlichen Verhandlung der Sache schaden könnte.

(3)      Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a erteilten Informationen müssen die Begründung oder eine kurze Zusammenfassung der Begründung für die betreffende Entscheidung umfassen, außer im Falle einer von Geschworenen getroffenen Entscheidung oder im Falle einer Entscheidung, deren Begründung vertraulich ist, für die nach einzelstaatlichem Recht keine Begründung gegeben wird.

(4)      Der Wunsch des Opfers, Informationen zu erhalten bzw. nicht zu erhalten, ist für die zuständige Behörde verbindlich, es sei denn, dass die Informationen wegen des Rechts des Opfers auf aktive Teilnahme am Strafverfahren erteilt werden müssen. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Opfer, seinen Wunsch jederzeit zu ändern, und sie berücksichtigen eine solche Änderung.

(5)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer die Möglichkeit erhalten, sich unverzüglich von der Freilassung oder Flucht der Person, die wegen Straftaten gegen sie in Untersuchungshaft genommen wurde, strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt wurde, in Kenntnis setzen zu lassen. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer über alle einschlägigen Maßnahmen informiert werden, die im Fall einer Freilassung oder Flucht des Täters zum Schutz des Opfers getroffen werden.

(6)      Opfer erhalten auf Antrag die Informationen gemäß Absatz 5 zumindest in den Fällen, in denen für sie eine Gefahr besteht [oder] das Risiko einer Schädigung festgestellt wurde, es sei denn, dass festgestellt wird, dass die Mitteilung das Risiko einer Schädigung des Straftäters birgt.

Artikel 10

Anspruch auf rechtliches Gehör

(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer im Strafverfahren gehört werden und Beweismittel beibringen können. …

(2)      Die Verfahrensvorschriften, nach denen die Opfer in den Strafverfahren gehört werden und Beweismittel beibringen können, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.

Artikel 18

Schutzanspruch

Unbeschadet der Verteidigungsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Maßnahmen zum Schutz der Opfer und ihrer Familienangehörigen vor sekundärer und wiederholter Viktimisierung, vor Einschüchterung und vor Vergeltung, insbesondere vor der Gefahr einer emotionalen oder psychologischen Schädigung, und zum Schutz der Würde der Opfer bei der Vernehmung oder bei Zeugenaussagen zur Verfügung stehen. …

Artikel 20

Recht auf Schutz der Opfer während der strafrechtlichen Ermittlungen

Unbeschadet der Verteidigungsrechte und im Einklang mit dem jeweiligen gerichtlichen Ermessensspielraum stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass während der strafrechtlichen Ermittlungen

b)      sich die Anzahl der Vernehmungen der Opfer auf ein Mindestmaß beschränk[t] und Vernehmungen nur dann erfolgen, wenn sie für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen unbedingt erforderlich sind“.

2.      Richtlinie 2016/343

7.        Die Richtlinie 2016/343 wurde auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 2 Buchst. b AEUV erlassen, und ihre Erwägungsgründe 3, 9, 10, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 42 und 48 haben folgenden Wortlaut:

„(3)      Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und anderer gerichtlicher Entscheidungen.

(9)      Mit dieser Richtlinie soll das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden.

(10)      Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte Verdächtiger und beschuldigter Personen zielt diese Richtlinie darauf ab, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern. Auch können durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften Hindernisse für die Freizügigkeit der Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beseitigt werden.

(33)      Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, beruht auf diesem Recht und sollte in der gesamten Union sichergestellt werden.

(35)      Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung gilt nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Verdächtige und beschuldigte Personen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können, auf dieses Recht zu verzichten.

(36)      Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, dass eine Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person selbst dann ergeht, wenn die betreffende Person bei der Verhandlung nicht anwesend ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person, obgleich er bzw. sie rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde, der Verhandlung fernbleibt. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Verhandlung sollte dahin gehend verstanden werden, dass diese Person persönlich geladen wird oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet wird, dass sie von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Folgen des Nichterscheinens sollte insbesondere dahin gehend verstanden werden, dass diese Person darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie der Verhandlung fernbleibt.

(37)      Es sollte auch möglich sein, in Abwesenheit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person eine Verhandlung durchzuführen, die zu einer Entscheidung über Schuld oder Unschuld führen kann, wenn diese Person über die Verhandlung unterrichtet wurde und sie einem von ihr oder vom Staat bestellten Rechtsanwalt ein Mandat erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu vertreten, und dieser den Verdächtigen oder die beschuldigte Person tatsächlich vor Gericht vertreten hat.

(38)      Bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Übermittlung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, sollte gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die Behörden bei der Unterrichtung der betroffenen Person an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag gelegt hat.

(39)      Wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit vorsieht, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durchzuführen, aber die Voraussetzungen für eine Verurteilung in Abwesenheit eines bestimmten Verdächtigen oder einer bestimmten beschuldigten Person nicht erfüllt waren, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden konnte, etwa weil die Person geflohen oder entkommen ist, sollte es dennoch möglich sein, eine solche Entscheidung in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu erlassen und diese Entscheidung zu vollstrecken. In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person, wenn er bzw. sie von der Entscheidung Kenntnis erlangt, insbesondere wenn er bzw. sie festgenommen wird, auch über die Möglichkeit informiert wird, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Informationen sollten in Schriftform bereitgestellt werden. Die Informationen können auch mündlich erteilt werden, soweit die Tatsache, dass die Informationen erteilt wurden, im Einklang mit dem im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für Aufzeichnungen festgehalten wurde.

(42)      Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Rechts, in der Verhandlung anwesend zu sein, und des Rechts auf eine neue Verhandlung, die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen berücksichtigt werden. Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 27. November 2013 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen[(6)] sind unter schutzbedürftigen Verdächtigen und beschuldigten Personen alle Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu verstehen, die aufgrund ihres Alters, ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung oder aufgrund irgendeiner möglichen Behinderung nicht in der Lage sind, einem Strafverfahren zu folgen oder tatsächlich daran teilzunehmen.

(48)      Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der [Europäischen Menschenrechtskonvention], wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen.“

8.        Art. 1, Art. 8 Abs. 1 bis 4 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 bestimmen:

„Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für

a)      bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren,

b)      das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.

Artikel 8

Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung

(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein.

(2)      Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern

a)      der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder

b)      der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.

(3)      Eine Entscheidung, die im Einklang mit Absatz 2 getroffen wurde, kann gegen die betreffende Person vollstreckt werden.

(4)      Wenn Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu führen, es jedoch nicht möglich ist, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen zu erfüllen, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass gleichwohl eine Entscheidung ergehen und vollstreckt werden kann. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, insbesondere wenn sie festgenommen werden, auch über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, gemäß Artikel 9 eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden.

Artikel 9

Recht auf eine neue Verhandlung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend waren und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs haben, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht haben, anwesend zu sein, im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts effektiv mitzuwirken und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.“

B.      Italienisches Recht

9.        Art. 420bis („Ausbleiben des Angeklagten“) des Codice di procedura penale (Strafprozessordnung) bestimmt:

„1.      Bleibt ein auf freiem Fuß befindlicher oder inhaftierter Angeklagter in der mündlichen Verhandlung aus, setzt das Gericht das Verfahren in seiner Abwesenheit fort,

a)      wenn dem Angeklagten die Ladungsurkunde zu eigenen Händen oder zu Händen einer von ihm ausdrücklich zum Empfang der Urkunde bevollmächtigten Person zugestellt wurde;

b)      wenn der Angeklagte ausdrücklich auf sein Erscheinen verzichtet hat oder bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne von Art. 420ter ausdrücklich darauf verzichtet hat, diesen geltend zu machen.

2.      Das Gericht setzt das Verfahren auch dann in Abwesenheit des Angeklagten fort, wenn seiner Ansicht nach anderweitig bewiesen ist, dass der Angeklagte tatsächliche Kenntnis vom laufenden Verfahren hat und sein Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung auf einer wissentlichen und willentlichen Entscheidung beruht. Zu diesem Zweck berücksichtigt das Gericht die Zustellungsmodalitäten, das Verhalten des Angeklagten vor der mündlichen Verhandlung, die Ernennung eines Wahlverteidigers und alle weiteren erheblichen Umstände.

3.      Das Gericht setzt das Verfahren abseits der Fälle der Abs. 1 und 2 außerdem in Abwesenheit des Angeklagten fort, wenn dieser für flüchtig erklärt wurde oder sich der Kenntnis vom laufenden Verfahren in anderer Weise willentlich entzogen hat.

4.      In den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 erklärt das Gericht den Angeklagten für abwesend. Soweit gesetzlich nicht anders vorgesehen, wird der für abwesend erklärte Angeklagte vom Verteidiger vertreten.

5.      Außerhalb der Fälle der Abs. 1, 2 und 3 verschiebt das Gericht, bevor es nach Art. 420quater verfährt, den Termin für die mündliche Verhandlung und ordnet an, dass die Benachrichtigung gemäß Art. 419, der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens und das Verhandlungsprotokoll dem Angeklagten durch die Kriminalpolizei persönlich zugestellt werden.

6.      Der Beschluss, mit dem die Abwesenheit des Angeklagten festgestellt wird, ist auch von Amts wegen zu widerrufen, wenn der Angeklagte vor der Entscheidung erscheint. Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in die Frist zur Ausübung seiner verlustig gegangenen Rechte gewährt:

a)      wenn er beweist, dass es ihm aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses, höherer Gewalt oder eines anderen berechtigten Hinderungsgrundes vollkommen unmöglich gewesen ist, rechtzeitig zu erscheinen, um die verlustig gegangenen Rechte auszuüben, und dass es ihm ohne eigenes Verschulden nicht möglich war, den Beweis für den Hinderungsgrund rechtzeitig zu übermitteln;

b)      wenn er in den Fällen der Abs. 2 und 3 beweist, dass er keine tatsächliche Kenntnis vom laufenden Verfahren hatte und es ihm ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig möglich war, die verlustig gegangenen Rechte auszuüben;

c)      wenn in sonstiger Weise festgestellt wird, dass die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens nicht erfüllt waren.

7.      Abseits des Falls von Abs. 6 widerruft das Gericht, sofern festgestellt wird, dass die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens nicht erfüllt waren, auch von Amts wegen den Beschluss, mit dem die Abwesenheit des Angeklagten festgestellt wurde, und verfährt gemäß Abs. 5.“

10.      Art. 629bis („Wiedereinsetzung in den Stand vor dem rechtskräftigen Urteil“) der Strafprozessordnung regelt:

„1.      Abseits der Fälle des Art. 628bis kann eine Person, die mittels eines rechtskräftigen Urteils verurteilt oder einer Maßregel der Sicherung unterzogen wurde und gegen die das Verfahren in ihrer Abwesenheit fortgesetzt wurde, die Wiedereinsetzung in den Stand vor dem rechtskräftigen Urteil erwirken, wenn sie beweist, dass sie für abwesend erklärt wurde, ohne dass die Voraussetzungen gemäß Art. 420bis vorlagen, und dass es ihr ohne eigenes Verschulden nicht möglich war, rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie vor dem Erlass des Urteils tatsächliche Kenntnis vom laufenden Verfahren hatte.

2.      Der Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit vom Betroffenen persönlich oder einem Verteidiger mit Spezialvollmacht innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Urteil bei der Corte d’appello [Berufungsgericht, Italien] zu stellen, in dessen Bezirk das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, seinen Sitz hat.

3.      Die Corte d’appello verfährt gemäß Art. 127, hebt, sofern sie dem Antrag stattgibt, das Urteil auf und ordnet die Übermittlung der Akten an das Gericht der Verfahrensphase oder Instanz an, in der die Nichtigkeit eingetreten ist.

4.      Es gelten die Art. 635 und 640.“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

11.      Mit Urteil des Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom, Italien) vom 23. Oktober 2023 wurde CV als Mittäter schwerer Körperverletzungen und schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 1 500 Euro verurteilt.

12.      Da CV kein Rechtsmittel einlegte, wurde dieses Urteil am 14. April 2024 rechtskräftig, und CV wurde am 19. November 2024 zur Vollstreckung der verhängten Strafe festgenommen.

13.      Am 19. Dezember 2024 beantragte CV bei der Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom) die Wiedereinsetzung in den Stand vor dem Urteil des Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) und machte geltend, dass er für abwesend erklärt worden sei, obwohl die Voraussetzungen von Art. 420bis der Strafprozessordnung nicht erfüllt gewesen seien. So habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass gegen ihn ein Verfahren anhängig sei.

14.      Nach Prüfung der Handlungen des erstinstanzlichen Verfahrens weist die Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom) darauf hin, dass dieses Verfahren am 2. April 2022 eingeleitet worden sei, nachdem CV auf frischer Tat festgenommen worden sei, und zwar wegen schwerer Körperverletzungen und schweren Raubes, die er als Mittäter mit einer anderen Person, die ebenfalls festgenommen worden sei, sowie acht weiteren Personen, die unbekannt geblieben seien, begangen habe. Außerdem wurde CV wegen Wiederholungstäterschaft angeklagt, weil er bereits wegen anderer gleichartiger Straftaten verurteilt worden war.

15.      Auf Ersuchen von CV unterrichtete die Polizei seine Mutter über seine Festnahme, und CV bestellte einen Rechtsanwalt als Beistand.

16.      Am 4. April 2022 wurde der inhaftierte CV dem Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) zur Bestätigung der Festnahme und zum Erlass seines Urteils im Eilverfahren vorgestellt. Bei dieser Gelegenheit erklärte er, dass sein meldeamtlicher Wohnsitz die Wohnung der Mutter in Sizilien sei, er aber seit fünf Jahren in Rom dauerhaft ansässig sei. Er erklärte außerdem, seinen Wohnsitz in Rom in einer von der „Comunità di Sant’Egidio“ geführten „Mensa per i poveri“ (Tafel für Arme) zu haben.

17.      Nach der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2022 wurde die Festnahme von CV nicht bestätigt, das Eilverfahren wurde nicht eingeleitet, die Sache wurde an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen, und CV wurde freigelassen.

18.      Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim Giudice per le indagini preliminari (Ermittlungsrichter, Italien) beim Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) den Erlass einer Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens mit der Begründung, dass die Beweise offensichtlich seien, was es ermögliche, die Hauptverhandlung unmittelbar ohne Vorverhandlung zu führen.

19.      Diesem Antrag wurde stattgegeben, und der Giudice per le indagini preliminari (Ermittlungsrichter) verwies CV zum sofortigen Hauptverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2022 an das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom).

20.      Am 9. Mai 2022 begab sich die Polizei zu der oben angeführten „Mensa per i poveri“, um die Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens zuzustellen, fand CV dort aber nicht vor und überließ die Zustellung einer für den Betrieb der Vereinigung zuständigen Person. Diese erklärte, dass CV zwei Tage vorher dort erschienen sei, und versicherte, dass sie die Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens im persönlichen Postfach von CV lassen werde.

21.      Am 13. Juli 2022 sandte der von CV bestellte Rechtsanwalt ihm ein Telegramm an seinen Wohnsitz bei der „Mensa per i poveri“, um ihm mitzuteilen, dass er sein Mandat niederlege, weil er ihn nicht ausfindig machen könne.

22.      Am 4. Oktober 2022 wurde die Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens dem von CV bestellten Rechtsanwalt per E‑Mail zugestellt, da der von CV angegebene Wohnsitz hierfür nicht geeignet war.

23.      In der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2022 bestellte das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) aufgrund der Niederlegung des Mandats durch den von CV bestellten Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger.

24.      Am Ende dieser mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2022 stellte das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) fest, dass die Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens der beschuldigten Person nicht zugestellt worden sei, und verwies die Akte zur erneuten Zustellung an die Kanzlei zurück.

25.      In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 stellte das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) fest, dass nach dem Betroffenen zu suchen sei, da nicht nachgewiesen worden sei, dass CV tatsächlich Kenntnis von dem Verfahren gehabt habe, und übermittelte die Akte zu diesem Zweck der Kanzlei.

26.      Am 20. Januar 2023 begab sich die Polizei erneut zur „Mensa per i poveri“, um die Zustellung vorzunehmen, fand dort CV aber auch nicht vor und überließ eine Ladung einem Freiwilligen, der darauf hinwies, dass er sie im persönlichen Postfach von CV belassen werde.

27.      Am 20., 21. und 23. Januar 2023 versuchte die Polizei vergeblich, CV, der seine Mobilfunknummer hinterlassen hatte, telefonisch zu kontaktieren.

28.      Am 20. Januar 2023 führte die Polizei eine Meldeamtsanfrage durch und stellte fest, dass CV bei seiner Mutter in Sizilien wohnte. Am 3. Februar 2023 begab sich die Mutter von CV jedoch in das Meldeamt der Gemeinde und erklärte, dass ihr Sohn die Wohnung verlassen habe, wobei sie dessen Löschung aus ihren Familienstandsangaben beantragte.

29.      In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 stellte das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) fest, dass sich aus dem Aktenvermerk der Polizei ergebe, dass CV nicht habe ausfindig gemacht werden können, und ordnete daher an, dass der Betroffene unter der Anschrift seiner Wohnung, d. h. unter der Anschrift seiner Mutter in Sizilien, gesucht werde, um ihm eine Kopie der Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens und eine Kopie des Sitzungsprotokolls vom 13. Juni 2023, mit dem die mündliche Verhandlung auf den 23. Oktober 2023 vertagt wurde, zuzustellen.

30.      Am 19. Juni 2023 wurden diese Schriftstücke von der Polizei an die Mutter von CV mit dem Vermerk „[mit CV] zusammenlebende Mutter“ zugestellt.

31.      In der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2023 stellte das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) fest, dass die Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens der mit CV zusammenlebenden Mutter zugestellt worden sei und somit die Kenntnis des Angeklagten vom Verfahren als gewährleistet anzusehen sei.

32.      Daher ordnete das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) an, die Verhandlung in Abwesenheit von CV fortzusetzen, da nachgewiesen worden sei, dass er von dem Verfahren tatsächlich Kenntnis gehabt habe und dass seine Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung als eine wissentliche und willentliche Entscheidung im Sinne von Art. 420bis Abs. 3 der Strafprozessordnung anzusehen sei.

33.      Am 23. Oktober 2023 wurde im Rahmen der mündlichen Beweisaufnahme die Aussage des Opfers der Straftat eingeholt, und nach der Erörterung zwischen den Parteien verurteilte das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) CV als Mittäter schwerer Körperverletzungen und schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 1 500 Euro. Dieses Urteil wurde am 14. April 2024 rechtskräftig.

34.      CV wurde am 19. November 2024 festgenommen und erhob die in Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Klage auf Wiedereinsetzung.

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof und Vorlagefragen

35.      Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom) mit Beschluss vom 7. Januar 2026, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 22. Januar 2026, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Art. 6, 10 und 18 der Richtlinie 2012/29 im Licht der Art. 47 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Art. 6 und 17 der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Gesamtheit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 629bis des italienischen Codice di procedura penale (Strafprozessordnung) entgegenstehen, die in einem auf Wiedereinsetzung in den Stand vor dem rechtskräftigen Urteil gerichteten Verfahren, das zur Aufhebung eines Strafurteils führen und ein neues Verfahren zur Entscheidung in der Sache erforderlich machen kann, keine Information, Benachrichtigung oder Beteiligung des Opfers der Straftat vorsieht, das nicht als Nebenkläger aufgetreten ist?

2.      Sind die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 im Licht der Art. 47 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Art. 6 und 17 der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Gesamtheit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Art. 420bis und 629bis des italienischen Codice di procedura penale vorgesehenen entgegenstehen, wonach ein Strafurteil aufgehoben werden kann, wenn der Angeklagte vorbringt, er habe keine tatsächliche Kenntnis vom Verfahren gehabt, soweit nach dieser Regelung ausgeschlossen ist, dass von einer – aufgrund von objektiven Verhaltensweisen oder von Indizienbeweisen festgestellten – groben Fahrlässigkeit des Angeklagten oder bewussten Inkaufnahme des Risikos, dass ihm die Unterlagen nicht zugehen, darauf geschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte der Kenntnisnahme vom Verfahren willentlich entzogen hat?

36.      Im Anschluss an die Verwaltungssitzungen vom 5. und 9. Februar 2026 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs beschlossen, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren im Sinne von Art. 107 der Verfahrensordnung zu unterwerfen.

37.      Die italienische Regierung und die Europäische Kommission haben im Verfahren vor dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben an der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2026 teilgenommen.

V.      Würdigung

A.      Zur zweiten Vorlagefrage

38.      Mit seiner zweiten Vorlagefrage, die ich vorschlage, zuerst zu behandeln, ersucht das vorlegende Gericht um die Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 im Licht der Art. 47 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Art. 6 und 17 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK). Es möchte wissen, ob diese Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es in ihrer Auslegung durch die einschlägige Rechtsprechung ausschließt, dass ein Gericht, bei dem ein Antrag auf eine neue Verhandlung wegen einer Verurteilung in Abwesenheit gestellt wird, aus dem Verhalten des Betroffenen und aus mittelbaren Beweisen ableiten kann, dass er sich der Kenntnisnahme vom ursprünglichen Verfahren willentlich entzogen hat.

1.      Die Vorgaben der einschlägigen Bestimmungen

39.      Nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2016/343 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer vollstreckbaren Entscheidung über die Schuld oder Unschuld des Betroffenen führen kann, in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann. Das ist unter der Voraussetzung möglich, dass der Betroffene entweder rechtzeitig über die Verhandlung und die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a) oder dass er lediglich über die Verhandlung unterrichtet wurde, wenn er im Übrigen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von ihm selbst oder vom Staat bestellt wurde Art. 8 Abs. 2 Buchst. b)(7). Wenn es nicht möglich ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, weil der Betroffene trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, kann nach Abs. 4 dieses Artikels auch eine Entscheidung ergehen und vollstreckt werden, aber der Betroffene muss ein Recht auf eine neue Verhandlung nach Art. 9 der Richtlinie haben.

40.      Dem Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten)(8), zufolge beruht die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2016/343 eingeräumte Möglichkeit, bei Vorliegen der in Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen eine Verhandlung in Abwesenheit durchzuführen und die Entscheidung zu vollstrecken, ohne das Recht auf eine neue Verhandlung vorzusehen, auf der Prämisse, dass der ordnungsgemäß unterrichtete Betroffene in dem von Art. 8 Abs. 2 erfassten Fall freiwillig und unmissverständlich auf die Wahrnehmung seines Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat.

41.      Im selben Urteil hat der Gerichtshof anerkannt, dass für eine Person gegebenenfalls auch davon ausgegangen werden kann, dass sie über die Verhandlung unterrichtet wurde und freiwillig und unmissverständlich darauf verzichtet hat, ihr Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung wahrzunehmen. Das kann der Fall sein, wenn sich aus genauen und objektiven Indizien ergibt, dass die betroffene Person zwar amtlich von dem Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sich aber dennoch durch ihr Verhalten vorsätzlich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort der Verhandlung entzogen hat. Das Vorliegen solcher genauen und objektiven Indizien kann beispielsweise dann festgestellt werden, wenn die Person wie in der Rechtssache, in der das Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten), ergangen ist, den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden vorsätzlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der von ihr mitgeteilten Anschrift anzutreffen ist(9).

42.      Die Situation einer solchen Person, die die Behörden daran gehindert hat, sie über die Verhandlung amtlich im Wege eines amtlichen Dokuments rechtzeitig zu unterrichten, wird daher von dem in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Fall erfasst(10). Unter diesen Umständen gelten zudem die rechtzeitige Übermittlung des amtlichen Dokuments durch die zuständigen Behörden über den Termin und den Ort einer Verhandlung an die Anschrift, die die betroffene Person diesen Behörden mitgeteilt hat, und der Nachweis, dass dieses Dokument tatsächlich an dieser Anschrift abgegeben wurde, als Unterrichtung dieser nicht mehr auffindbaren Person über diesen Termin und diesen Ort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich diese Behörden angemessen bemüht haben, diese Person ausfindig zu machen und sie persönlich zu laden oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und den Ort der Verhandlung zu unterrichten(11).

43.      Ferner kann einer solchen Person eine neue Verhandlung nur dann verweigert werden, wenn außerdem die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2016/343 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., dass die betreffende Person entweder rechtzeitig über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder von einem Rechtsanwalt vertreten wurde(12).

2.      Die Fragen des vorlegenden Gerichts vor dem Hintergrund seines Verständnisses des nationalen Rechts

44.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es nach dem Unionsrecht über ein Ermessen verfügen muss, das es ihm erlaubt, bei der Prüfung, ob sich CV der Kenntnisnahme vom Verfahren willentlich entzogen hat, so dass sein Antrag auf eine neue Verhandlung als missbräuchlich einzustufen ist, das Verhalten von CV zu berücksichtigen.

45.      Angesichts der Ausführungen der italienischen Regierung erscheint diese Frage hypothetisch. Nach diesen Ausführungen müssten die Umstände des vorliegenden Falles es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, die Eröffnung einer neuen Verhandlung abzulehnen. Nach der nationalen Rechtsprechung sei es zwar die tatsächliche Kenntnis von der Verhandlung, die die Erklärung der Abwesenheit rechtfertige, und aus der „Fahrlässigkeit im Bereich der Information“ des Angeklagten könne nicht automatisch der Wille abgeleitet werden, sich dieser zu entziehen. Diese Fahrlässigkeit könne jedoch berücksichtigt werden, wenn sich die zuständigen Behörden angemessen bemüht hätten, den Betroffenen ausfindig zu machen. Es sei dann Sache dieser Behörden, „genaue und objektive Indizien“ vorzulegen, die nachwiesen, dass der Betroffene hinreichende Informationen erhalten habe.

46.      Die Berücksichtigung dieser beiden Voraussetzungen schließe jede missbräuchliche Geltendmachung der Verteidigungsrechte aus, da sie sowohl der Sorgfalt, die die Behörden bei der Unterrichtung der betroffenen Person an den Tag gelegt hätten, als auch der Sorgfalt, die diese im Zusammenhang mit der Entgegennahme der relevanten Informationen an den Tag gelegt habe, Bedeutung beimesse. In Anbetracht dieser Voraussetzungen erlaubten es die in der Vorlageentscheidung dargelegten Umstände, CV das Recht auf eine neue Verhandlung zu versagen.

47.      Angesichts dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, der nur befugt ist, sich zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Rechtsakten der Union im Sinne dieses Artikels zu äußern. In diesem Rahmen kann der Gerichtshof weder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften befinden noch darüber entscheiden, ob diese vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden sind. Der Gerichtshof hat daher in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen. Im vorliegenden Fall ist demnach die Auslegung der italienischen Regelung zugrunde zu legen, wie sie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt und die Prämisse der dem Gerichtshof vorgelegten Frage darstellt(13).

48.      Laut dem vorlegenden Gericht zählt Art. 420bis der Strafprozessordnung zwar Gesichtspunkte auf, bei deren Vorliegen der Schluss gezogen werden kann, dass der Angeklagte die Absicht hatte, sich der Kenntnisnahme vom Verfahren zu entziehen, und dass seine Abwesenheit auf einer bewussten Entscheidung beruht. Nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) könne ein Antrag auf eine neue Verhandlung jedoch nur abgelehnt werden, wenn der unmittelbare Beweis für den Willen erbracht werde, sich der Kenntnisnahme vom Verfahren zu entziehen.

49.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts läuft dies de facto darauf hinaus, eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen zu verlangen, dass er sich dem Verfahren entziehen möchte. Es sei unzulässig, den Schluss zu ziehen, dass die Unmöglichkeit, ihn ausfindig zu machen, auf Verhaltensweisen zurückzuführen sei, die einen solchen Willen mittelbar, aber sicher belegten. Es sei daher nicht möglich, eine Fahrlässigkeit zu berücksichtigen, die bezeuge, dass das Risiko, von dem Verfahren nicht Kenntnis zu nehmen, bewusst in Kauf genommen worden sei, und die mit der bewussten Entziehung von einer solchen Kenntnisnahme gleichgesetzt werden könne. Unter den Umständen des vorliegenden Falles sei das vorlegende Gericht daher verpflichtet, dem Antrag auf eine neue Verhandlung stattzugeben, da es an einem unmittelbaren Beweis für den Willen von CV fehle, sich der Kenntnisnahme vom ursprünglichen Verfahren zu entziehen.

50.      Das vorlegende Gericht scheint somit der Ansicht zu sein, dass das nationale Recht, wie es dieses anzuwenden habe, die Verteidigungsrechte gewissermaßen „übermäßig schütze“. Das nationale Recht verpflichte es, das Verfahren wieder aufzunehmen, und hindere es daran, die Indizien zu prüfen, die belegen könnten, dass die Abwesenheit von CV im Verfahren gegebenenfalls auf einer bewussten Entscheidung von CV beruhe.

3.      Verbot eines missbräuchlichen Rückgriffs auf das durch die Richtlinie 2016/343 garantierte Recht auf eine neue Verhandlung

51.      Wie sich aus ihrer Rechtsgrundlage in Art. 82 Abs. 2 AEUV, ihren Erwägungsgründen 9 und 48 sowie ihrem Art. 1 ergibt, nimmt die Richtlinie 2016/343 nur eine Mindestharmonisierung und keine vollständige und abschließende Harmonisierung vor, so dass die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten(14).

52.      So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten „[vorsehen] können …, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann“(15). Es steht den Mitgliedstaaten daher frei, in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit von Verfahren in Abwesenheit nicht vorzusehen(16).

53.      Wenn sie jedoch die Möglichkeit vorsehen, solche Verfahren durchzuführen, müssen sie die Vorgaben der Richtlinie beachten. Diese Vorgaben sehen nämlich vor, welche Verpflichtungen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung sowie die Ausnahmen von diesem Recht treffen und welche Grenzen insoweit gelten(17). Dies bedeutet nicht nur, dass sie das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung gewährleisten müssen, sondern auch, dass sie im Fall eines Abwesenheitsurteils einen Missbrauch des Rechts auf eine neue Verhandlung verhindern müssen, der die Effizienz der Verfolgung sowie die geordnete Rechtspflege behindern würde.

54.      Zwar steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, ein höheres Schutzniveau für die Verteidigungsrechte als das in der Richtlinie 2016/343 vorgesehene zu bieten. Die Gewährleistung solcher Rechte darf jedoch den Zweck und die wirksame Durchsetzung dieser Richtlinie nicht beeinträchtigen. Wenn nämlich ein Unionsrechtsakt den Mitgliedstaaten eine freie Wahl zwischen verschiedenen Durchführungsmodalitäten einräumt, betrifft die Ausübung dieses Ermessens die Durchführung des Unionsrechts. Daher gehört die Prüfung der Vereinbarkeit der zu diesem Zweck erlassenen nationalen Vorschriften zur Auslegung dieser Richtlinie im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts(18).

55.      Ebenso sind die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Vorschriften an die Vorgaben der Charta gebunden. Sie können zwar nationale Schutzstandards für die Grundrechte anwenden, allerdings unter der Voraussetzung, dass durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden(19).

56.      Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 über das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung und das Recht auf eine neue Verhandlung so auszulegen sind, dass vermieden wird, dass eine Person, die trotz Unterrichtung über eine Verhandlung entweder ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich auf ihre Anwesenheit in dieser Verhandlung verzichtet hat, nach einer Verurteilung in Abwesenheit die Durchführung einer neuen Verhandlung verlangen und damit die Effizienz der Verfolgung sowie die geordnete Rechtspflege in missbräuchlicher Weise behindern kann(20).

57.      Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich diese Auslegung aus dem Ziel der Richtlinie 2016/343, das nach deren Erwägungsgründen 9 und 10 darin besteht, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen. Die Prämisse, wonach bei Vorliegen der in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen der ordnungsgemäß unterrichtete Betroffene freiwillig und unmissverständlich auf die Wahrnehmung seines Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat, gewährleistet die Beachtung dieses Ziels(21).

58.      Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Richtlinie 2016/343, die zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten erlassen wurde, dasselbe Ziel verfolgt wie die Rahmenbeschlüsse über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen und über die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(22). Da die Richtlinie 2016/343 Teil desselben Regelungskomplexes ist, ist sie im Einklang mit diesen Rahmenbeschlüssen auszulegen(23).

59.      Wie Generalanwalt Richard de la Tour ausgeführt hat, müssen die nationalen Gerichte nach diesen Rahmenbeschlüssen auch über ein Ermessen verfügen, das es ihnen gestattet zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls trotz eines Abwesenheitsurteils gewahrt worden sind(24). Er stützt diese Auffassung auch insbesondere auf die Wirksamkeit der Strafverfolgung und die geordnete Rechtspflege(25).

60.      Schließlich steht die vorgeschlagene Auslegung im Einklang mit dem Recht des Opfers, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt und dass es nicht erneut traumatisiert wird, mit dem Grundsatz der Strafverfahrensökonomie sowie mit dem allgemeinen Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs, wonach man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann(26).

61.      Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist nämlich stets anwendbar. Zwar enthalten Art. 54 der Charta und Art. 17 EMRK ausdrücklich ein Verbot des Missbrauchs der Rechte, das unter den vorliegenden Umständen nicht einschlägig erscheint. Wie die Kommission geltend macht, haben diese Bestimmungen das spezifische Ziel, zu verhindern, dass Personen, Gruppen oder Staaten die dort garantierten Freiheiten nutzen, um die dort anerkannten Rechte abzuschaffen oder übermäßig einzuschränken. Dieses spezifische Verbot schließt jedoch das vom Gerichtshof anerkannte allgemeinere Verbot nicht aus.

4.      Ergebnis zur zweiten Vorlagefrage

62.      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das zuständige Gericht bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 9 der Richtlinie 2016/343 verankerten Rechts auf eine neue Verhandlung im Fall eines Urteils in Abwesenheit erfüllt sind, über ein Ermessen verfügen muss.

63.      Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens muss dieses Gericht prüfen können, ob die in den Nrn. 39 bis 43 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten Voraussetzungen vorliegen. Es hat also zu beurteilen, ob es genaue und objektive Indizien gibt, dass die betroffene Person zwar amtlich von dem Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sich aber dennoch durch ihr Verhalten vorsätzlich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort der Verhandlung entzogen hat. Dabei muss es der besonderen Situation der u. a. im 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 genannten schutzbedürftigen Personen gebührend Rechnung tragen(27). Schließlich muss das vorlegende Gericht bei dieser Prüfung feststellen, ob eine der beiden alternativen Voraussetzungen, die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie festgelegt sind, erfüllt, d. h., dass die betreffende Person entweder rechtzeitig über Ort und Zeit der Verhandlung sowie die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder während dieser Verhandlung durchgehend von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde(28).

64.      Nur wenn das Gericht auf der Grundlage dieser Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass sich die betroffene Person durch ihr Verhalten vorsätzlich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über die Verhandlung entzogen hat und darüber hinaus eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann ihr das Recht auf eine neue Verhandlung verweigert werden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn nachgewiesen wäre, dass die betroffene Person die Verwirklichung dieser Voraussetzungen vorsätzlich vereitelt hat, z. B. indem sie verhindert hat, dass sie Informationen über Datum und Ort der Verhandlung oder die Folgen eines in ihrer Abwesenheit ergehenden Urteils erhält, oder indem sie vorsätzlich und wiederholt den Kontakt zu ihrem Anwalt abgebrochen hat. In einem solchen Fall könnte das allgemeine Verbot des Rechtsmissbrauchs gegen die Eröffnung einer neuen Verhandlung sprechen.

65.      Im vorliegenden Fall ist vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht unklar, ob es Indizien dafür gibt, dass CV vorsätzlich und missbräuchlich vereitelt hat, dass sich die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 vorgesehenen Voraussetzung verwirklichen. Es wird daher Sache dieses Gerichts sein, insbesondere in Anbetracht des Protokolls und der Niederschrift der Vernehmung von CV, die am 4. April 2022 durchgeführt wurde (siehe oben, Nr. 16), bei dem er von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalt seiner Wahl unterstützt wurde(29), zu prüfen, ob aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass CV hinreichend von dem Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und darüber, dass eine Verhandlung gegen ihn durchgeführt werden sollte. Ebenso hat das vorlegende Gericht u. a. im Hinblick auf die Angaben von CV über seine Anschriften und die unternommenen Anstrengungen, ihm die Informationen über seine Verhandlung zuzustellen, zu prüfen, ob davon auszugehen ist, dass er sich vorsätzlich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort der Verhandlung entzogen hat, wohingegen die zuständigen Behörden hinreichende Anstrengungen unternommen haben, um ihn ausfindig zu machen.

66.      Bei diesen Prüfungen muss das vorlegende Gericht nicht nur die Schutzbedürftigkeit von CV, die sich aus seiner Situation ohne festen Wohnsitz ergibt, gebührend berücksichtigen, sondern auch der Frage nachgehen, ob aus seinen Zeugenaussagen in der Vernehmung vom 4. April 2022 hervorgeht, dass er hinreichend unterrichtet und bei klarem Verstand war, um die Bedeutung der Situation, in der er sich befand, beurteilen zu können. Außerdem muss CV im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf eine neue Verhandlung u. a. besondere Umstände geltend machen können, die ihn gegebenenfalls daran gehindert haben könnten, die Zustellungen an die von der „Comunità di Sant’Egidio“ geführte „Mensa per i poveri“ (Tafel für Arme) zu erhalten (siehe oben, Nrn. 16, 20 und 26 der vorliegenden Schlussanträge).

67.      Ferner muss das vorlegende Gericht prüfen, ob im vorliegenden Fall eine der beiden in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen erfüllt ist. Insoweit hat es zum einen festzustellen, ob CV im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls während des gesamten Verfahrens ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. Nrn. 15, 21 und 23 der vorliegenden Schlussanträge)(30).

68.      Zum anderen muss das vorlegende Gericht in Bezug auf die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2016/343 festgelegte Voraussetzung prüfen, ob die Zustellung der Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens bei der von der „Communità di Sant’Egidio“ betriebenen „mensa per i poveri“ (Tafel für die Armen) als Benachrichtigung von CV über Datum und Ort der Verhandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie gelten kann (siehe oben, Nr. 42). Außerdem hat es zu untersuchen, ob hinreichend nachgewiesen ist, dass CV u. a. bei der Vernehmung vom 4. April 2022 rechtzeitig von Amts wegen über die Folgen des Nichterscheinens informiert wurde.

69.       Schließlich ist für alle Fälle darauf hinzuweisen, dass das Verfahren, in dessen Verlauf ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person gemäß Art. 9 der Richtlinie 2016/343 eine neue Verhandlung beantragen können muss, den Anforderungen an das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu genügen hat. Das bedeutet u. a., dass der Antrag auf eine neue Verhandlung in einem Zeitraum geprüft, der kurz genug ist, um im vorliegenden Fall die Wirksamkeit dieses Verfahrens zu gewährleisten, dass gegebenenfalls dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben und der Betroffene freigelassen wird. Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist jedoch zweifelhaft, ob das Ausgangsverfahren diesen Anforderungen genügt, da CV am 19. November 2024 festgenommen wurde, die Wiedereinsetzung in den Stand vor dem ursprünglichen Urteil am 19. Dezember 2024 beantragt hat und das vorlegende Gericht das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen erst am 7. Januar 2026 beim Gerichtshof eingereicht hat, d. h. mehr als ein Jahr später, als CV bereits einen nicht unerheblichen Teil der gegen ihn verhängten Strafe verbüßt hatte(31).

B.      Zur ersten Vorlagefrage

70.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 6, 10 und 18 der Richtlinie 2012/29 im Licht der Art. 47 und 54 der Charta und der Art. 6 und 17 EMRK dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 629bis der italienischen Strafprozessordnung entgegenstehen, die in einem auf Wiedereinsetzung in den Stand vor dem rechtskräftigen Urteil gerichteten Verfahren, das zur Aufhebung eines Strafurteils führen und ein neues Verfahren zur Entscheidung in der Sache erforderlich machen kann, keine Information, Benachrichtigung oder Beteiligung des Opfers der Straftat vorsieht, das nicht als Nebenkläger aufgetreten ist.

71.      Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2012/29 ist es Ziel dieser Richtlinie, sicherzustellen, dass Opfer von Straftaten angemessene Informationen, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten und sich am Strafverfahren beteiligen können.

72.      Zu diesem Zweck sieht Art. 6 der Richtlinie 2012/29 das Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall vor. Diese Bestimmung bezieht sich nicht ausdrücklich auf ein Wiederaufnahmeverfahren wie das des Ausgangsverfahrens, in dem das zuständige Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil im ursprünglichen Verfahren erfüllt waren. Ebenso verweist für die Zwecke des speziell in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie verankerten Rechts des Opfers, grundsätzlich Informationen zu erhalten, die es dem Opfer ermöglichen, sich über den Fortgang des Strafverfahrens zu informieren, Art. 6 Abs. 2 ebenso wie der 20. Erwägungsgrund auf die Stellung des Opfers in der betreffenden Strafrechtsordnung.

73.      Auch Art. 10 der Richtlinie 2012/29, der den Anspruch der Opfer auf rechtliches Gehör festschreibt, verweist nur allgemein auf „Strafverfahren“.

74.      Aus der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2012/29 ergibt sich jedoch, dass diese auf der Berücksichtigung der schwerwiegenden Auswirkungen von Verfahren gegen Straftäter auf die Opfer solcher Straftaten beruht und sicherstellen soll, dass sich die Opfer angemessen und aktiv an diesen Verfahren beteiligen können.

75.      Vor diesem Hintergrund betont der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/29, dass die Unterrichtung des Opfers über den Stand des Verfahrens wichtig ist. Nach dem 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sollte außerdem das Recht auf Mitteilung des Zeitpunkts und des Orts der Verhandlung auch für die Mitteilung des Zeitpunkts und des Orts einer Sitzung im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen das in dem Fall ergangene Urteil gelten.

76.      Ein Verfahren, in dem das zuständige Gericht prüft, ob das ursprüngliche Urteil aufzuheben und das Verfahren in der Hauptsache wieder aufzunehmen ist, kann einem Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Urteil in einem Strafverfahren gleichgestellt werden. Ein solches Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nämlich voraus, dass ein grundsätzlich durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Hauptsacheverfahren wieder aufgenommen werden kann.

77.      Ein solches Verfahren ist für das Opfer von entscheidender Bedeutung. Es bedeutet nämlich, dass sich das Opfer möglicherweise erneut einer traumatisierenden Erfahrung stellen muss und dass es gegebenenfalls verpflichtet sein kann, im neuen Hauptsacheverfahren erneut zu aussagen.

78.      Unter diesen Umständen kann das Recht des Opfers, aktiv am Strafverfahren teilzunehmen, meines Erachtens nicht auf das Hauptsacheverfahren zur Feststellung der Straftat beschränkt werden, sondern muss auch im Rahmen eines Verfahrens der Wiedereinsetzung in den Stand vor dem ursprünglichen Urteil gelten. Ebenso wenig kann das Recht des Opfers auf Teilnahme an einem solchen Verfahren davon abhängen, ob es als Nebenkläger aufgetreten ist oder ob es seine Anzeige oder eine Untersuchung von Amts wegen war, die das ursprüngliche Verfahren ausgelöst hat(32).

79.      Zwar können, wie die Kommission hervorhebt, die Rechte des Opfers und des Angeklagten bei der Beurteilung des Rechts auf eine neue Verhandlung nicht gegeneinander abgewogen werden. Wie im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/29 klargestellt wird, berühren die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte des Opfers nicht die Rechte des Straftäters. Es geht also nicht darum, das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren wegen der Auswirkungen eines neuen Verfahrens in der Hauptsache für das Opfer zu beschränken. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine sekundäre Viktimisierung oder eine unnötig hohe Zahl von Verhandlungen verhindern sollen(33), dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie das Recht des Angeklagten auf eine neue Verhandlung beeinträchtigen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechts erfüllt sind.

80.      Darüber hinaus geht es im Rahmen eines Verfahrens der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht um die Straftat als solche, und die Aussage des Opfers zu dieser Straftat ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Hauptsache nicht von Bedeutung.

81.      Es ist jedoch möglich, dass das Opfer Anhaltspunkte beibringen kann, die es gestatten, dem zuständigen Gericht sachdienlich Aufschluss darüber zu geben, ob der Angeklagte die Absicht hatte, sich dem ursprünglichen Verfahren in Kenntnis der Sachlage zu entziehen. Dies gilt insbesondere in Fällen, z. B. bei häuslicher Gewalt, in denen der Angeklagte und das Opfer sich kennen oder in naher Beziehung zueinander stehen.

82.      Folglich ist in Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass die dem Opfer durch die Richtlinie 2012/29 garantierten Rechte verlangen, dass dieses über jeden Antrag auf Gewährung einer neuen Verhandlung unterrichtet wird. Ebenso muss es bei der Prüfung eines solchen Antrags gehört werden können, um alle für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten möglicherweise relevanten Informationen geben zu können.

VI.    Ergebnis

83.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) wie folgt zu beantworten:

Die Art. 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sowie die Art. 6, 10 und 18 der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates sind dahin auszulegen, dass

–        die nationalen Gerichte über ein Ermessen verfügen müssen, um unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob ein Angeklagter, der bei der Verhandlung nicht anwesend war, das Recht auf eine neue Verhandlung haben muss, um sein Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten;

–        die nationalen Gerichte im Rahmen dieser Beurteilung prüfen müssen, ob hinreichend nachgewiesen ist, dass der Angeklagte Kenntnis von der Verhandlung und den Folgen eines Urteils in Abwesenheit hatte und dass seine Abwesenheit auf einer bewussten Entscheidung beruht;

–        das Opfer über einen Antrag des Angeklagten auf eine neue Verhandlung informiert werden muss und im Rahmen des Verfahrens, in dem das zuständige Gericht diesen Antrag prüft, den Anspruch auf rechtliches Gehör haben muss.

1      Originalsprache: Französisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (ABl. 2016, L 65, S. 1). Vgl. ihr 33. Erwägungsgrund.

3      35. Erwägungsgrund der Richtlinie; vgl. auch Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49).

4      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C‑569/20, im Folgenden: Urteil Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], EU:C:2022:401, Rn. 34 und 35).

5      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 315, S. 57).

6      ABl. 2013, C 378, S. 8.

7      Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 33 und 39 bis 43), vom 16. Januar 2025, Stangalov (C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 37), und vom 20. Mai 2025, Kachev (C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 34 ff.).

8      Vgl. Rn. 34 und 35 des Urteils; vgl. auch Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 35, 36 und 58).

9      Vgl. Rn. 48 und 49 des Urteils.

10      Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 48).

11      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2025, Stangalov (C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 42), und vom 20. Mai 2025, Kachev (C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 37). Dieser Fall wurde im Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 33 ff.), nicht angesprochen, das in der vorliegenden Rechtssache erörtert wurde; dort stellte sich die Frage, ob die Zustellung der Anklage an ein erwachsenes Haushaltsmitglied des Angeklagten ausreichte, um davon auszugehen, dass der Angeklagte von der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, nicht aber darum, ob der Angeklagte vor dieser Zustellung davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Verhandlung gegen ihn stattfinden wird.

12      Urteile Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 38 und 54 ff.), vom 16. Januar 2025, Stangalov (C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 43), und vom 20. Mai 2025, Kachev (C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 38). Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C‑135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nrn. 41 ff.).

13      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software (C‑418/11, EU:C:2013:588, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Urteile vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C‑688/18, EU:C:2020:94, Rn. 29 und 30), und Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Hervorhebung nur hier.

16      Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 37 bis 39).

17      Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 40 und 47).

18      Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 25. Mai 2016, Meroni (C‑559/14, EU:C:2016:349, Rn. 39), vom 9. März 2017, Milkova (C‑406/15, EU:C:2017:198, Rn. 52 und 53), und vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 48).

19      Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60), und Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29).

20      Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 37).

21      Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 34 bis 36).

22      Vgl. zu diesem Ziel Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 51). Vgl. Auch Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) sowie Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27), in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. 2009, L 81, S. 24), geänderten Fassung.

23      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Höldermann (C‑447/24, EU:C:2025:716, Nrn. 83 ff.).

24      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Khuzdar (C‑95/24, EU:C:2025:712, Nrn. 59 ff.).

25      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Khuzdar (C‑95/24, EU:C:2025:712, Nr. 73).

26      Vgl. zu diesem letzten Grundsatz Urteile vom 9. März 1999, Centros (C‑212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24), vom 5. Juli 2007, Kofoed (C‑321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38), vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 57), und vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark (C‑116/16 und C‑117/16, EU:C:2019:135, Rn. 70).

27      Vgl. in diesem Sinne Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 48), und Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C‑569/20, EU:C:2022:26, Nr. 54).

28      Vgl. hierzu Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev (C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 59 bis 63), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C‑135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nrn. 61 bis 67).

29      Vgl. zu den hierfür erforderlichen Voraussetzungen Urteile Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 56), vom 16. Januar 2025, Stangalov (C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 48), und vom 20. Mai 2025, Kachev (C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 41 und 61).

30      Vgl. hierzu Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev (C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 59 bis 63), und Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C‑135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nrn. 61 bis 67).

31      Vgl. hierzu Urteile vom 16. Januar 2025, VB II () (C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 63 und 64), und vom 20. Mai 2025, Kachev (C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 67 bis 70), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C‑135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nr. 80).

32      Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/29 nimmt zwar Bezug auf „das Strafverfahren …, das auf die Anzeige einer von [den Opfern] erlittenen Straftat hin eingeleitet wurde“. Eine solche Bezugnahme findet sich auch im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie. In Anbetracht der schwerwiegenden Auswirkungen eines Verfahrens der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Opfer kann sein Recht auf Teilnahme an diesem Verfahren jedoch nicht von der Erstattung einer Anzeige oder dem Auftreten als Nebenkläger abhängen. Diese Auslegung wird durch den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/29 bestätigt, der die Erstattung einer Anzeige und die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen für die Zwecke der Definition der Situationen, die in den Rahmen des Strafverfahrens fallen, gleichstellt.

33      Art. 18 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2012/29. Vgl. zu diesen Bestimmungen Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka (C‑38/18, EU:C:2019:628, Rn. 30 ff. und 50 ff.).