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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.04.2026 – C-319/26
ECLI:EU:C:2026:319
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 16. April 2026(1)
Rechtssache C‑131/25
Axel Dris
gegen
Gouvernement de la Communauté française
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Belgien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Art. 18 und 21 AEUV – Richtlinie 2004/38/EG – Diskriminierungsverbot – Zugang zum Hochschulunterricht – Studierende aus einem Mitgliedstaat, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Ausbildung zu absolvieren – Kontingentierung der Einschreibung nichtansässiger Studierender für den ersten Zyklus des Studiums der Medizin nach erfolgreicher Teilnahme an der Zulassungsprüfung – Student, der in Luxemburg ansässig ist und die Sekundarstufe in Belgien absolviert hat “
I. Einleitung
1. Die Universität des Großherzogtums Luxemburg wurde im Lauf des Jahres 2003 gegründet(2). Sie bietet seit dem Jahr 2020 einen dreijährigen „Bachelor“ in Medizin(3) mit der Möglichkeit an, im zweiten Studienjahr an eine ihrer Partneruniversitäten in Belgien, Deutschland und Frankreich(4) zu wechseln.
2. Bis einschließlich zum akademischen Jahr 2019/2020 konnten die Studierenden lediglich das erste Jahr ihres Medizinstudiums an der Universität Luxemburg absolvieren und waren gezwungen, es an einer dieser Partneruniversitäten fortzusetzen. Zahlreiche Studierende mit Wohnsitz in Luxemburg zogen es vor, sich direkt ab dem ersten Studienjahr für ein Medizinstudium an Universitäten in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, dem Vereinigten Königreich und der Schweiz zu bewerben. Zum Beispiel studierten im akademischen Jahr 2018/2019 133 der luxemburgischen Gebietsansässigen, die die finanzielle Beihilfe des luxemburgischen Staats für ein Hochschulstudium beantragten, in Belgien Medizin (5).
3. In diesen Zusammenhang fügt sich die Situation von Herrn Axel Dris, eines Studenten luxemburgischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Luxemburg, ein, der die Sekundarstufe an einer Schule in Arlon (Belgien) absolviert hat und sich an einer Universität in Belgien einschreiben möchte, um dort Medizin zu studieren. Diese Situation liegt dem Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) zugrunde, das die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV betrifft.
4. Die Französische Gemeinschaft Belgiens(6) verweigerte Herrn Dris, obgleich er die Zulassungsprüfung zum Studium der Medizin und Zahnmedizin bestanden hatte, aufgrund der geltenden Regelung zur Kontingentierung der Einschreibung nichtansässiger Studierender für den ersten Zyklus des Studiums der Medizin (im Folgenden: Kontingentierung nichtansässiger Studierender) die Erteilung der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme, die es ihm ermöglicht hätte, sich an einer medizinischen Fakultät in der Französischen Gemeinschaft einzuschreiben. Gegen diese Entscheidung wandte Herr Dris u. a. ein, dass seine Situation mit derjenigen eines als „ansässig“ geltenden Studierenden im Sinne von Art. 1 des Décret de la Communauté française régulant le nombre d’étudiants dans certains cursus de premier cycle de l’enseignement supérieur(7) (Dekret der Französischen Gemeinschaft zur Regulierung der Studierendenzahl in bestimmten Studiengängen des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts) vom 16. Juni 2006 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung(8) vergleichbar sei, da er die Sekundarstufe in diesem Mitgliedstaat absolviert und das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife dort erlangt habe.
5. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, insbesondere dieses Dekret, war im Jahr 2006 Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung, die die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Belgien) veranlasst hatte, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Auf dieses Ersuchen hin erging das Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a.(9), woraufhin die Cour constitutionnelle in ihrem Urteil Nr. 89/2011 vom 31. Mai 2011 einen Teil von Art. 8 dieses Dekrets für nichtig erklärte.
6. Die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung knüpft somit an das Urteil Bressol u. a. an und der Gerichtshof wird ersucht, im Hinblick auf die Art. 18 und 21 AEUV die Vergleichbarkeit der Situation von Studierenden, die in einer Grenzregion wohnen und die Sekundarstufe im Nachbarmitgliedstaat absolviert haben, mit der Situation von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Studierenden zu beurteilen.
7. Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, die gleiche Antwort wie im Urteil Bressol u. a. zu geben, wobei ich näher ausführen werde, welche Gesichtspunkte das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Situation von Herrn Dris zu berücksichtigen haben wird, der meines Erachtens in den Genuss der gleichen Regelungen kommen sollte wie die ansässigen Studierenden.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Völkerrecht
8. In Art. 1 des Accord particulier relatif à la coopération universitaire en formation médicale entre le Gouvernement de la Communauté française de Belgique et le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg (Sonderabkommen der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die universitäre Kooperation in der medizinischen Ausbildung)(10) heißt es:
„Krankenhäuser des Großherzogtums Luxemburg leisten einen Beitrag zu der von den Universitäten der Französischen Gemeinschaft … angebotenen medizinischen Ausbildung, insbesondere indem sie Medizinstudenten des ersten und zweiten Zyklus im Rahmen unvergüteter Praktika … in ihren Einrichtungen aufnehmen.“
9. Art. 2 dieses Abkommens sieht vor:
„Jedes Jahr können maximal 15 Studierende der Universität Luxemburg, die über ein von einer Sekundarschule im Großherzogtum Luxemburg erteiltes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife verfügen und auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen die Zulassungsvoraussetzungen der Universität Luxemburg erfüllen, zur Weiterführung des ersten Zyklus des Studiums der Medizin und der Zahnmedizin an einer Universität in der Französischen Gemeinschaft zugelassen werden.
Diese Studierenden werden von der Universität Luxemburg unter denjenigen, die ausschließlich in dem jeweiligen akademischen Jahr das erste Studienjahr des ‚Bachelor académique en sciences de la vie – filière médecine‘ (akademischer Bachelor Biowissenschaften – Studienfach Medizin) bestanden und nach einer Einstufungsprüfung am Studienjahresende, bei der die Zuweisung der Plätze in leistungsbasierter Reihenfolge anhand des Notendurchschnitts erfolgt, einen ausreichend hohen Ranglistenplatz erreicht haben, ausgewählt.
Die Durchführungsbestimmungen der Kooperation werden durch interuniversitäre Sonderabkommen zwischen der Universität Luxemburg und den betreffenden Universitäten der Französischen Gemeinschaft … festgelegt.“
B. Belgisches Recht
10. Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 bestimmt:
„Unter einem ansässigen Studierenden im Sinne dieses Dekrets ist ein Studierender zu verstehen, der zum Zeitpunkt seiner Einschreibung an einer Hochschuleinrichtung den Beweis erbringt, dass er seinen Hauptwohnort in Belgien hat und folgende Bedingungen erfüllt:
1. Er ist berechtigt, sich ständig in Belgien aufzuhalten;
2. er hat zum Zeitpunkt seiner Einschreibung an einer Hochschuleinrichtung seit wenigstens 15 Monaten seinen Hauptwohnort in Belgien und dort eine Berufstätigkeit als Lohnempfänger oder Nichtlohnempfänger ausgeübt oder ein durch einen belgischen öffentlichen Dienst gewährtes Ersatzeinkommen erhalten;
…
7. er hat zum Zeitpunkt der Einschreibung an einer Hochschuleinrichtung seinen Hauptwohnort seit mindestens drei Jahren in Belgien;
…
Unter ‚Recht auf ständigen Aufenthalt‘ im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 ist für die Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union das Recht zu verstehen, das aufgrund der Art. 16 und 17 der Richtlinie [2004/38/EG(11)] anerkannt wird …“
11. Art. 1 § 1 des Décret de la Communauté française relatif aux études de sciences médicales et dentaires(12) (Dekret der Französischen Gemeinschaft über das Studium der Medizin und der Zahnmedizin) vom 29. März 2017 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung(13) bestimmt:
„Zum ersten Zyklus des Studiums der Medizin und der Zahnmedizin zur Erlangung des entsprechenden akademischen Grades werden nur die Studierenden zugelassen, die die allgemeinen Voraussetzungen der Zulassung zum ersten Studienzyklus gemäß Art. 107 des Décret [de la Communauté française] du 7 novembre 2013 définissant le paysage de l’enseignement supérieur et l’organisation académique des études[(14)] [Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 zur Gestaltung der Hochschullandschaft und akademischen Organisation des Studiums] erfüllen und die eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Zulassungsprüfung für den ersten Zyklus des Studiums der Medizin und/oder der Zahnmedizin (im Folgenden: ‚Zulassungsprüfung‘) innehaben.“
12. Art. 6 des Dekrets vom 29. März 2017 sieht vor:
„1. Spätestens binnen drei Tagen nach der Beschlussfassung teilt der Vorsitzende der Prüfungskommission der Zulassungsprüfung den Bewerbern die Prüfungsergebnisse über die [Académie de recherche et d’enseignement supérieur (Akademie der Forschung und Lehre an Hochschulen), Belgien (ARES)] mit und leitet den die Organisation des ersten Zyklus des Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin verantwortenden und diesen organisierenden universitären Einrichtungen die Liste der erfolgreichen Bewerber zu.
Die Prüfungskommission der Zulassungsprüfung erteilt den erfolgreichen Bewerbern spätestens binnen 10 Tagen, nachdem die Prüfung stattgefunden hat, über die ARES eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Zulassungsprüfung. Unbeschadet der übrigen Zulassungsvoraussetzungen werden Studierende, die diese Bescheinigung innehaben, gemäß Art. 1 § 3 an der bei ihrer Prüfungsanmeldung angegebenen Universität eingeschrieben.
Diese Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfungsteilnahme ist nur für die Einschreibung für das folgende akademische Jahr gültig. Sie ist personenbezogen und nicht übertragbar. In Fällen von der Prüfungskommission der Zulassungsprüfung ordnungsgemäß festgestellter höherer Gewalt kann diese Bescheinigung während der zwei folgenden akademischen Jahre anerkannt werden.
2. Bei ihrer Beschlussfassung wendet die Prüfungskommission der Zulassungsprüfung folgendes Verfahren an: Pro Fach werden eine Zahl T, die der Gesamtzahl der Bewerber, die die Zulassungsprüfung nach Art. 1 bestanden haben, entspricht, sowie eine Zahl NR pro Fach, die der Zahl der Bewerber entspricht, die die Zulassungsprüfung bestanden haben und nicht als ansässige Studierende im Sinne von Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 … gelten, festgelegt.
Übersteigt das Verhältnis dieser Zahl NR und der Zahl T 30 %, erstellt die Prüfungskommission der Zulassungsprüfung eine Rangliste der Bewerber, die die Zulassungsprüfung bestanden haben und nicht als ansässige Studierende gelten, um diejenigen zu ermitteln, denen eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme erteilt wird. Die Prüfungskommission weist diesen Bewerbern nach ihrem in der Zulassungsprüfung jeweils erzielten Notendurchschnitt in absteigender Reihenfolge Rangplätze zu. Sie erteilt den Bewerbern, die die Zulassungsprüfung bestanden haben, die Bescheinigung nach ihrem jeweiligen Ranglistenplatz, bis der Anteil der Bewerber, die nicht als ansässige Studierende gelten, 30 % der Gesamtzahl der erfolgreichen Bewerber entspricht.
Am Ende dieses Verfahrens wird pro Fach eine Zahl L gebildet, die der Zahl der Studierenden entspricht, die eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung erhalten haben.“
13. Art. 17bis dieses Dekrets lautet:
„Die Art. 1 bis 7 des vorliegenden Dekrets sind nicht auf Studierende anwendbar, die nach dem [A]bkommen [der Französischen Gemeinschaft und Luxemburgs] Zugang zur Weiterführung des ersten Zyklus des Studiums der Medizin an einer Universität haben.“
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
14. Herr Dris, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz in einer luxemburgischen Gemeinde an der Grenze zu Belgien hat, absolvierte die Sekundarstufe an einer Schule in Arlon.
15. Am 5. Juli 2022 legte er die Zulassungsprüfung zum Studium der Medizin und Zahnmedizin ab, die er bestand. Da er jedoch nicht als „ansässiger Studierender“ im Sinne von Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 angesehen werden konnte, wurde auf Herrn Dris die Kontingentierung nichtansässiger Studierender angewandt, und er erhielt angesichts seines Notendurchschnitts keine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme, die es ihm ermöglicht hätte, sich an einer medizinischen Fakultät in der Französischen Gemeinschaft einzuschreiben.
16. Am 12. September 2022 stellte Herr Dris beim Conseil d’État (Staatsrat) zum einen im Dringlichkeitsverfahren einen – mit Urteil dieses Gerichts vom 27. September 2022 zurückgewiesenen – Antrag auf Aussetzung der Entscheidung, mit der ihm die Erteilung der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme verweigert worden war und von der er am 14. Juli 2022 Kenntnis erlangt hatte, und beantragte zum anderen die Aufhebung dieser Entscheidung.
17. Da Herr Dris luxemburgischer Staatsangehöriger ist und über ein von einer Sekundarschule in Belgien erteiltes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife verfügt, sieht er sich erstens insbesondere als diskriminiert an
– gegenüber den luxemburgischen Staatsangehörigen, die über ein von einer Sekundarschule in Luxemburg erteiltes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife verfügen und daher Zugang zur Weiterführung des ersten Zyklus des Studiums der Medizin an einer Universität in der Französischen Gemeinschaft haben;
– gegenüber den Studierenden, die über ein von einer Sekundarschule in Belgien erteiltes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife verfügen und als Ansässige im Sinne von Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 lediglich die Zulassungsprüfung bestehen mussten und somit nicht der Kontingentierung der nichtansässigen Studierenden unterlagen, und
– gegenüber den Studierenden, die über ein von einer Sekundarschule im Großherzogtum Luxemburg erteiltes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife verfügen und als Ansässige im Sinne von Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 lediglich die Zulassungsprüfung bestehen mussten und somit nicht der Kontingentierung der nichtansässigen Studierenden unterlagen.
18. Zweitens verstoßen nach Ansicht von Herr Dris Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006, die Art. 1, 6 und 17bis des Dekrets vom 29. März 2017 sowie das Abkommen der Französischen Gemeinschaft und Luxemburgs gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV, da sie die Situation der grenzüberschreitenden Studierenden bei der Umsetzung der Regelung der Zulassungsprüfung und der Ausgestaltung der zugunsten der luxemburgischen Studierenden eingeräumten Ausnahme nicht berücksichtigten.
19. Genauer gesagt ist Herr Dris, was seine Eigenschaft als grenzüberschreitender Student anbelangt, insbesondere der Ansicht, dass seine Situation mit derjenigen eines als „ansässig“ im Sinne von Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 geltenden Studierenden vergleichbar sei, da er seine gesamte schulische Ausbildung in Belgien absolviert habe und seine wesentlichen Bindungen, d. h. seine außerschulischen Aktivitäten und freundschaftlichen Beziehungen, in Belgien bestünden. Ferner dürfe ein Unionsbürger aus dem bloßen Grund, dass er von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, nicht schlechter behandelt werden. Unter Berufung auf das Urteil Bressol u. a. macht er daher geltend, dass sich die Kontingentierung nichtansässiger Studierender nur im Hinblick auf Studierende rechtfertigen lasse, die von ihrer Freizügigkeit noch keinen Gebrauch gemacht hätten, jedoch nicht auf einen Studierenden angewandt werden könne, der bereits eine Verbindung zur Französischen Gemeinschaft aufweise.
20. Die Wohnsitzvoraussetzung stelle folglich eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, außerdem stelle das Urteil vom 15. März 2005, Bidar(15), einen Studierenden, der sein Studium in einem anderen Mitgliedstaat fortsetze, einem Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats gleich. Deshalb dürfe er nicht anders behandelt werden als die Studierenden des Zielmitgliedstaats, auch wenn er nicht den Rechtsstatus eines Gebietsansässigen habe.
21. Ferner teilten sich die luxemburgischen Schüler, die in Belgien zur Schule gegangen seien, und die belgischen Schüler der Provinz Luxemburg dasselbe große Arbeitsmarktgebiet, und das ausgebildete medizinische Personal stehe diesem großen Arbeitsmarktgebiet und der betreffenden Großregion zur Verfügung. Ein Großteil des Versorgungsangebots für die Einwohner der Provinz Luxemburg werde von medizinischen Dienstleistern aus dem Großherzogtum Luxemburg bereitgestellt. Zudem leide die betreffende belgische Grenzregion unter einem gravierenden Ärztemangel.
22. Die Regierung der Französischen Gemeinschaft tritt diesem Vorbringen entgegen und macht insbesondere geltend, dass sich die Situation der grenzüberschreitenden Studierenden zum einen nicht von derjenigen anderer nichtansässiger Studierender unterscheide, die ein von einer Sekundarschule in Belgien erteiltes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erlangt hätten. Zum anderen greife das Argument, dass grenzüberschreitende Studierende ihre ärztlichen Leistungen im belgischen Hoheitsgebiet anbieten könnten, nicht durch, da dies zum einen für jeden nichtansässigen Studierenden gelte, der sich entscheide, sich nach Abschluss dieses Studiums in Belgien niederzulassen, und außerdem von der Prämisse ausgehe, dass ein solcher grenzüberschreitender Studierender nach Abschluss seiner akademischen medizinischen Laufbahn „grenzüberschreitender“ Arzt werde, was reine Spekulation sei.
23. Im Übrigen sei die von Herrn Dris angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs, soweit sie nationale Regelungen im Bereich finanzieller Studienbeihilfen und Sozialleistungen betreffe, nicht einschlägig, denn im Ausgangsverfahren gehe es um Beschränkungen, die durch zwingende Gründe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt seien.
24. Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV für sich genommen oder in Verbindung mit Art. 165 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV und mit Art. 14 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einem Verfahren der Kontingentierung „nichtansässiger“ Studierender für den Zugang zum Studium der Medizin wie demjenigen entgegenstehen, das durch Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 und durch die Art. 1, 6 und 17bis des Dekrets vom 29. März 2017 wegen des hohen Anteils nichtansässiger Studierender, die das Hoheitsgebiet nach Abschluss der medizinischen Ausbildung verlassen, eingeführt wurde, um eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung aufrechtzuerhalten und um die Ziele einer hohen Betreuungsqualität während der Ausbildung und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten?
25. Herr Dris, die belgische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026 teilgenommen, in der sie auf die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet haben.
IV. Würdigung
26. Vor der Prüfung der Frage des vorlegenden Gerichts, mit der es im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV einer Regelung entgegenstehen, die für den Zugang zum Studium der Medizin eine Kontingentierung der nicht in dem Mitgliedstaat, der dieses Studium anbietet, ansässigen Studierenden vorsieht, erscheint es mir wichtig, vorab zwei Punkte zu präzisieren.
A. Vorbemerkungen
27. Zum einen ist die Richtlinie 2004/38 entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag der Kommission, den sie in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall nicht anwendbar, um ein Aufenthaltsrecht von Herrn Dris in Belgien zu begründen. In Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es nämlich, dass „[e]in Unionsbürger … das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten [hat], wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht“. Der bloße Umstand, sich tagsüber in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne dort zu nächtigen, genügt nicht, um aufgrund dieses Rechts, sich dort vorübergehend aufzuhalten, in den Genuss der Gleichbehandlung gemäß Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie zu kommen. Ferner sieht Art. 24 Abs. 2 Ausnahmen vor, u. a. dass der Aufnahmemitgliedstaat nicht „verpflichtet [ist], anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen … vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren“.
28. Ich glaube nicht, dass aus dem Urteil Bressol u. a.(16), in dem sich der Gerichtshof darauf beschränkt hat, dem vorlegenden Gericht die Prüfung aufzugeben, ob sich einige Kläger in Belgien aufhielten, bevor sie sich für einen der fraglichen Studiengänge einschreiben wollten, ein gegenteiliger Schluss gezogen werden kann. Dass Herr Dris luxemburgischer Staatsbürger und in Luxemburg ansässig ist, ist indes unstreitig.
29. Hieraus schließe ich, dass die Richtlinie 2004/38 auf das Ausgangsverfahren keine Anwendung findet.
30. Zum anderen sieht das Abkommen der Französischen Gemeinschaft und Luxemburgs, auf das Art. 17bis des Dekrets vom 29. März 2017 verweist, im Wesentlichen vor, dass eine bestimmte Anzahl Studierender der Universität Luxemburg, die über ein luxemburgisches Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife verfügen, ihr an der Universität Luxemburg begonnenes Studium der Medizin an einer Universität in der Französischen Gemeinschaft fortsetzen können, da die Universität Luxemburg kein vollständiges Medizinstudium anbietet.
31. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Herr Dris die Zulassungsvoraussetzungen für diese interuniversitäre Kooperation nicht erfüllt, da er nicht über ein von einer Sekundarschule im Großherzogtum Luxemburg erteiltes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife verfügt und kein Medizinstudium an der Universität Luxemburg begonnen hat.
32. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist vielmehr eine Klage, mit der die Aufhebung der Entscheidung der Prüfungskommission begehrt wird, Herrn Dris keine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme zu erteilen, nachdem die Regelung zur Kontingentierung der nichtansässigen Studierenden auf ihn angewandt worden war. Daher ist die Vorlagefrage meines Erachtens insofern, als sie Art. 17bis des Dekrets vom 29. März 2017 betrifft, hypothetisch.
B. Zur Beantwortung der Vorlagefrage
33. In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deshalb benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt(17), besonders im Bereich der Bildung(18).
34. Im Urteil Bressol u. a. hat der Gerichtshof daran erinnert, dass das Diskriminierungsverbot nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfasst, sondern auch alle Formen der mittelbaren Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen(19). Dementsprechend ist eine Vorschrift des nationalen Rechts, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten als auf Inländer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt(20).
35. Außerdem hat der Gerichtshof in diesem Urteil klargestellt, dass sich die Mitgliedstaaten für ein Bildungssystem entscheiden können, das auf einer Auswahl der Studierenden beruht, vorausgesetzt, dieses System ist nicht diskriminierend(21).
36. Vorliegend legen die in Rede stehenden Dekrete je nach dem Wohnort der Studierenden unterschiedliche Auswahlmodalitäten fest und definieren diesen Begriff anhand einer Reihe von Kriterien. Bei nichtansässigen Studierenden kann die erfolgreiche Teilnahme an der Zulassungsprüfung für den Zugang zum Studium der Medizin in Belgien unzureichend sein. Wenn sie mehr als 30 % der Gesamtzahl der Studierenden, die die Zulassungsprüfung bestanden haben, ausmachen, wird nämlich eine Einstufung nach ihren Ergebnissen vorgenommen, so dass der prozentuale Anteil nichtansässiger Studierender, denen die für den Zugang zum Medizinstudium notwendige Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme erteilt wird, auf 30 % der Gesamtzahl der Studierenden, die die Zulassungsprüfung bestanden haben, beschränkt ist(22). Dagegen erhalten die ansässigen Studierenden, die die Zulassungsprüfung bestanden haben, die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme unabhängig von ihrer Anzahl.
37. Diese nationale Regelung bewirkt somit eine Ungleichbehandlung zwischen ansässigen und nichtansässigen Studierenden. Ein Erfordernis der Ansässigkeit wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird jedoch von Inländern, die meist in Belgien ansässig sind, leichter erfüllt als von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die oft in einem anderen Mitgliedstaat wohnen(23). Eine solche Ungleichbehandlung stellt eine Beschränkung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dar.
38. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt unionsrechtlich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht(24).
39. Das Urteil Bressol u. a. liefert mehrere Anhaltspunkte für die Beantwortung der Vorlagefrage. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass das Ziel der „Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung“ legitim ist, wenn es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt(25), insbesondere durch die Gewährleistung einer hohen Betreuungsqualität während der Ausbildung(26). Hierzu hat er auf die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für die Prüfung, inwieweit die nationale Regelung geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist, hingewiesen(27). Um dem nationalen Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben(28), sieht der Gerichtshof eine dreistufige Feststellung vor.
40. Erstens hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich gefährdet ist(29), wobei der Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen treffen kann, ohne warten zu müssen, bis es an medizinischem Personal fehlt oder sich die Gefahren für die Unterrichtsqualität verwirklichen(30). Dass diese Gefahren bestehen, müssen die zuständigen Behörden anhand einer auf Zahlenangaben gestützten Untersuchung belegen, bei der zunächst berücksichtigt wird, welches Gewicht der Gruppe der nichtansässigen Studierenden, die die Sekundarstufe an einer Schule der Französischen Gemeinschaft absolviert und ein belgisches Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erlangt haben, bei der Verfolgung des Ziels zukommt, in der Französischen Gemeinschaft eine Verfügbarkeit von Berufsangehörigen zu gewährleisten. Sodann ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ansässige Studierende beschließen, nach ihrem Studium ihrem Beruf in einem anderen Staat als dem Königreich Belgien nachzugehen. Schließlich muss diese Untersuchung die mögliche Niederlassung von Personen, die nicht dort studiert haben, zur Ausübung des Arztberufs berücksichtigen(31).
41. Im Rahmen dieser Prüfung können auch die Möglichkeiten berücksichtigt werden, die praktischen Ausbildungszeiten gemäß Art. 1 des Abkommens der Französischen Gemeinschaft und Luxemburgs ganz oder teilweise in Krankenhäusern des Großherzogtums Luxemburg zu absolvieren.
42. Zweitens wird das vorlegende Gericht, sofern es den Schutz der öffentlichen Gesundheit für tatsächlich gefährdet hält, zu prüfen haben, ob in Anbetracht der Angaben der zuständigen Stellen die im Ausgangsverfahren streitige Regelung als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten(32).
43. In diesem Zusammenhang muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die auf dem Wohnsitzkriterium beruhende Kontingentierung, die auf Herrn Dris angewandt wurde, zu diesem Ziel beiträgt.
44. Das Kriterium, auf dessen Grundlage eine Kontingentierung der nichtansässigen Studierenden für den Zugang zum Hochschulstudium erfolgen kann, war nämlich ein Streitpunkt. So wurde das Kriterium des Staates, in dem die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde, als alleiniges Kriterium von der Kommission akzeptiert, die im Mai 2017 das am 24. Januar 2007 gegen die Republik Österreich eingeleitete(33) Vertragsverletzungsverfahren eingestellt(34) hat. Dagegen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass gegen das Königreich Belgien ein neues Verfahren in Form eines EU-Pilot-Verfahrens wegen der auf dem Wohnsitz des Studierenden beruhenden Kontingentierung der nichtansässigen Studierenden für den Zugang zum Medizinstudium eingeleitet und die 2023 erhobene Beschwerde von Herrn Dris mit diesem verbunden worden war.
45. Auch wenn ein Wohnsitzkriterium nachvollziehbar ist, um den Zugang zum Studium der Medizin zu beschränken und einen akademischen „Tourismus“ – zur Absolvierung des Studiums in einem Mitgliedstaat, in dem der Zugang zu diesem Studium weniger streng ist als in anderen Mitgliedstaaten, mit dem Ziel der Berufsausübung in einem anderen Mitgliedstaat – zu vermeiden, zeigt der Fall von Herrn Dris gleichwohl, dass dieses alleinige Kriterium als solches in bestimmten Situationen ungeeignet ist.
46. Da Herr Dris die gesamte Sekundarstufe in Belgien absolviert und die Allgemeine Hochschulreife dort erworben hat, hat er den Großteil seiner Zeit in diesem Mitgliedstaat verbracht, was zur Entwicklung von Freundschaften mit den anderen Schülern und seiner Beteiligung an außerschulischen Aktivitäten in Arlon beigetragen hat. Da das Leben eines Kindes in hohem Maß von der Schule, die es besucht, und seinen außerschulischen Aktivitäten geprägt ist, könnte angenommen werden, dass er eine Verbindung zu Belgien hat, die derjenigen eines Ansässigen im Sinne der nationalen Regelung gleichwertig ist.
47. Eine ähnliche Streitfrage hinsichtlich des für die Gewährung finanzieller Beihilfen an nichtansässige Studierende anzuwendenden Kriterium wurde vom Gerichtshof geklärt.
48. Zu dieser Frage(35) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zu allgemein und einseitig ist, ausschließlich auf den Ort der Erlangung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife abzustellen, und dass eine solche Bedingung einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung beimisst, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit eines Antragstellers, der Überbrückungsgeld begehrt, mit dem räumlichen Arbeitsmarkt repräsentativ ist(36).
49. In diesem Zusammenhang war der Gerichtshof der Ansicht, dass aus der Tatsache, dass der betreffende Studierende einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen in einem Mitgliedstaat erhalten hat, folgt, dass er eine tatsächliche Verbindung zu der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats hergestellt hat(37). In der Rechtssache, in der das Urteil Bidar ergangen ist, ergab sich die Garantie einer ausreichenden Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats aus dem Erfordernis eines zuvor bestehenden Wohnsitzes im Hoheitsgebiet dieses Staates(38). Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehende Regelung, die eine Beihilfe in Form eines vergünstigten Darlehens betraf, die nur den im Inland dauernd ansässigen Studierenden gewährt wurde, es einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unmöglich machte, diese Bedingung zu erfüllen, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Grad seiner Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats. Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Behandlung nicht als durch das legitime Ziel, das mit der fraglichen Regelung verfolgt wird, gerechtfertigt angesehen werden kann(39).
50. Meiner Ansicht nach könnte dieser Begriff der Verbindung zweckdienlich sein, um Situationen zu berücksichtigen, in denen Unionsbürger, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, um in einem anderen Mitgliedstaat die Sekundarstufe zu absolvieren und die Allgemeine Hochschulreife dort zu erwerben, die jedoch nicht dort wohnen, anders behandelt werden als Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben. Diese Verbindung könnte durch das Erfordernis einer bestimmten Dauer des Schulbesuchs in Belgien in den Jahren unmittelbar vor Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife für die Praxis konkretisiert werden, um eine Einzelfallprüfung zum Zeitpunkt der Zulassungsprüfung zu vermeiden. Damit wäre die Befürchtung eines akademischen Tourismus hinsichtlich junger Menschen, die Unionsbürger sind und in einem Alter in Belgien zur Schule gegangen sind, in dem die Berufswahl noch nicht feststeht, ausgeräumt.
51. Mithin lässt sich über die Eignung des Verfahrens der Kontingentierung der nichtansässigen Studierenden, das nunmehr für das Studium der Medizin vorgesehen ist, zur Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit diskutieren, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob eine Begrenzung der Zahl der Studierenden, die sich in der gleichen Situation wie Herr Dris befinden, tatsächlich geeignet ist, die Zahl der Absolventen zu erhöhen, die für die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung in der Französischen Gemeinschaft letztlich zur Verfügung stehen(40).
52. Jedenfalls hat das vorlegende Gericht drittens zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Frage stehende Regelung, soweit sie Studierende, die wie Herr Dris einen Großteil der Sekundarstufe in Belgien absolviert und die Allgemeine Hochschulreife dort erworben haben, ihren Wohnsitz währenddessen jedoch in Luxemburg hatten, den „Ansässigen“ im Sinne von Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 nicht gleichstellt, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angeführten Ziels erforderlich ist, ob sich also dieses Ziel nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreichen ließe(41).
53. Ebenfalls im Bereich der finanziellen Studienbeihilfen hat der Gerichtshof im Rahmen der in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanaträge vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung anerkannt, dass eine Wohnsitzvoraussetzung nicht zwangsläufig den einzigen für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen der betreffenden Person und dem betreffenden Mitgliedstaat repräsentativen Umstand darstellt und deshalb eine zu starke Ausschlusswirkung hat(42). Im Urteil Giersch u. a. hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass „eine angemessene Wahrscheinlichkeit, dass die Beihilfeempfänger erneut in Luxemburg ansässig und sich dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen werden, um zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung beizutragen, anhand anderer Kriterien ermittelt werden [kann] als durch das Erfordernis eines vorherigen Wohnsitzes des betreffenden Studierenden“(43). In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Berücksichtigungsfähigkeit des Umstands anerkannt, dass der Studierende alleine oder mit seinen Eltern in einem Mitgliedstaat wohnt, der an denjenigen angrenzt, in dem seine Eltern seit längerer Zeit arbeiten(44).
54. Es ist festzustellen, dass die Urteile Bidar und Giersch u. a., die nicht den Zugang zu einem Hochschulstudium betreffen, sich auf finanzielle Beihilfen für ein solches Studium beziehen. Allerdings könnte das Kriterium der Integration im Sinne einer tatsächlichen Verbindung oder eines tatsächlichen Grades der Verbundenheit mit der Aufnahmegesellschaft, wie in diesen Urteilen ausgelegt, geeignet sein, der Freizügigkeit im Bereich der Bildung praktische Wirksamkeit zu verleihen, wenn mit ihr kein dauerhafter Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, in dem die Sekundarstufe absolviert und die Allgemeine Hochschulreife erworben wird, verbunden ist, wie es in Grenzregionen der Fall ist. Bei Internatsschülern wäre diese Verbindung noch stärker.
55. Ferner hindert in Situationen, die mit derjenigen von Herrn Dris vergleichbar sind, die durch die grenzüberschreitende Situation bedingte geographische Nähe nicht die berufliche Niederlassung in dem betreffenden Arbeitsmarktgebiet, die, auch wenn sie auf der luxemburgischen Seite der Grenze erfolgt, luxemburgischen und belgischen Patienten zugutekommen könnte. Es gibt nämlich eine Richtlinie, die die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung regelt(45) und zu der Rechtsprechung in Bezug auf die Erstattung der Kosten für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung(46) ergangen ist. Ferner hat die Französische Gemeinschaft angesichts des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen Beschäftigungssubventionen mit dem Ziel eingeführt, junge Fachkräfte zu gewinnen, um den Personalbestand in dieser Region aufzustocken(47).
56. Daher schlage ich vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die mit dem Ziel, die Zahl nichtansässiger Studierender, die sich erstmals für den Studiengang Medizin an Hochschuleinrichtungen einschreiben können, zu begrenzen, Studierende, die die gesamte oder einen Großteil der Sekundarstufe in Belgien absolviert und die Allgemeine Hochschulreife dort erworben haben, ihren Wohnsitz währenddessen jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hatten, in Belgien Ansässigen nicht gleichstellt.
V. Ergebnis
57. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) wie folgt zu beantworten:
Die Art. 18 und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die mit dem Ziel, die Zahl nichtansässiger Studierender, die sich erstmals für den Studiengang Medizin an Hochschuleinrichtungen einschreiben können, zu begrenzen, Studierende, die die gesamte oder einen Großteil der Sekundarstufe in Belgien absolviert und die Allgemeine Hochschulreife dort erworben haben, ihren Wohnsitz währenddessen jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hatten, in Belgien Ansässigen nicht gleichstellt.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Vgl. Gesetz zur Gründung der Universität Luxemburg vom 12. August 2003 (Mémorial A 149, S. 2990), in Kraft getreten am 10. Oktober 2003. Die Universität Luxemburg hat die Ausbildungen übernommen, die bis dahin vom Centre Universitaire de Luxembourg, dem Institut Supérieur de Technologie, dem Institut Supérieur d’Études et de Recherches Pédagogiques und dem Institut d’Études Éducatives et Sociales angeboten worden waren (vgl. Art. 54 bis 57 dieses Gesetzes).
3 Vgl. Zulassungskriterien für diesen „Bachelor“ auf der Internetseite der Universität Luxemburg: https://www.uni.lu/fstm-fr/study-programs/bachelor-en-medecine/.
4 Vgl. nähere Informationen zur Anzahl der in diesen Staaten jeweils zugelassenen Studierenden auf der Internetseite der Universität Luxemburg: https://www.uni.lu/fstm-fr/study-programs/bachelor-en-medecine/universites-partenaires/.
5 Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zur Loi portant organisation d’études spécialisées en médecine à l’Université du Luxembourg (Gesetz über die Organisation spezialisierter Studiengänge in Medizin an der Universität Luxemburg) vom 31. Juli 2020 (Mémorial A 662), abrufbar unter folgender Internetadresse: https://wdocs-pub.chd.lu/docs/Dossiers_parlementaires/7531/20250515_Dep%C3%B4t.pdf (S. 3).
6 Im Folgenden: Französische Gemeinschaft.
7 Moniteur belge vom 6. Juli 2006, S. 34055.
8 Im Folgenden: Dekret vom 16. Juni 2006.
9 C‑73/08, im Folgenden: Urteil Bressol u. a., EU:C:2010:181.
10 Unterzeichnet am 17. Juli 2017 in Brüssel (im Folgenden: Abkommen der Französischen Gemeinschaft und Luxemburgs). Dieses Abkommen wurde durch den Accord particulier relatif à la coopération universitaire en formation médicale entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouvernement de la Communauté française, fait à Luxembourg le 4 janvier 2022 (am 4. Januar 2022 in Luxemburg geschlossenes Sonderabkommen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Französischen Gemeinschaft über die universitäre Kooperation in der medizinischen Ausbildung) aufgehoben und ersetzt, das zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahren noch nicht in Kraft getreten war.
11 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35).
12 Moniteur belge vom 14. April 2017, S. 51063.
13 Im Folgenden: Dekret vom 29. März 2017.
14 Moniteur belge vom 18. Dezember 2013, S. 99347.
15 C‑209/03, im Folgenden: Urteil Bidar, EU:C:2005:169.
16 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 34, 37 und 39).
17 Vgl. Urteil vom 16. Januar 2025, Ministarstvo financija (Erasmus+-Stipendium) (C‑277/23, EU:C:2025:18, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Vgl. Urteil vom 16. Januar 2025, Ministarstvo financija (Erasmus+-Stipendium) (C‑277/23, EU:C:2025:18, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 29).
22 Vgl. Art. 6 § 2 des Dekrets vom 29. März 2017.
23 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Vgl. Urteil vom 16. Januar 2025, Ministarstvo financija (Erasmus+-Stipendium) (C‑277/23, EU:C:2025:18, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 54 und 67).
27 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 63 und 64).
28 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 65).
29 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 66 bis 74).
30 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 70).
31 Vgl. entsprechend Urteil Bressol u. a. (Rn. 73). Das Urteil der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) Nr. 89/2011 vom 31. Mai 2011 hat die Konsequenzen aus dem Urteil Bressol u. a. gezogen, indem jedes der von der damals streitigen Regelung betroffenen Studienfächer im Licht der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien untersucht wurde. Demnach war die Kontingentierung nichtansässiger Studierender hinsichtlich der Studiengänge Physiotherapie und Veterinärmedizin gerechtfertigt, wurde jedoch hinsichtlich der anderen sieben Studiengänge, die, nachdem das nationale Gericht sie unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs untersucht hatte, nicht derart von einem Mangel an Absolventen betroffen waren, dass die öffentliche Gesundheit tatsächlich gefährdet gewesen wäre, nicht anerkannt. Infolgedessen hat das Königreich Belgien dieses Verfahren der Kontingentierung nichtansässiger Studierender auf sieben der neun Studienfächer, bei denen keine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestand, nicht weiter angewandt.
32 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 75).
33 Vgl. Verfahren INFR(1998)2308 und Pressemitteilung der Kommission unter dem Titel „Freizügigkeit von Studierenden: Kommission richtet Aufforderungsschreiben an Österreich und Belgien“ vom 24. Januar 2007, abrufbar unter folgender Internetadresse: ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/fr/ip_07_76.
34 Vgl. unter folgender Internetadresse abrufbare Pressemitteilung der Kommission: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/fr/ip_17_1282.
35 Im Gegensatz zu dem Standpunkt, den die Kommission gegenüber der Republik Österreich in Bezug auf die Kontingentierung der nichtansässigen Studierenden eingenommen hat (siehe Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge).
36 Vgl. Urteil vom 11. Juli 2002, D’Hoop (C‑224/98, EU:C:2002:432, Rn. 39).
37 Vgl. Urteil Bidar (Rn. 62).
38 Vgl. Urteil Bidar (Rn. 60).
39 Vgl. Urteil Bidar (Rn. 61).
40 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 76).
41 Vgl. Urteil Bressol u. a. (Rn. 77).
42 Vgl. Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, im Folgenden: Urteil Giersch u. a., EU:C:2013:411, Rn. 73).
43 Vgl. Urteil Giersch u. a. (Rn. 77).
44 Vgl. Urteil Giersch u. a. (Rn. 78).
45 Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. 2011, L 88, S. 45).
46 Vgl. beispielsweise Urteil vom 4. September 2025, Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Mureș u. a. (C‑489/23, EU:C:2025:651).
47 Vgl. hierzu betreffend Krankenpflegefachkräfte in der Provinz Luxemburg: https://www.province.luxembourg.be/actualites/subvention-infirmier.