Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.04.2026 – C-321/26

ECLI:EU:C:2026:321

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 16. April 2026(1)

Rechtssache C‑154/25

Europäische Kommission

gegen

Französische Republik

„ Vertragsverletzungsverfahren – Richtlinie (EU) 2020/2184 – Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat – Abhilfemaßnahmen zur Beendigung des Verstoßes – Sonstige Abhilfemaßnahmen – Änderung von Bestimmungen während des Vorverfahrens “

I.      Einleitung

1.        Mit der vorliegenden Klage strebt die Kommission die Feststellung an, dass Frankreich in insgesamt 107 Trinkwasserversorgungseinheiten aufgrund überhöhter Nitratwerte im Trinkwasser die dritte Trinkwasserrichtlinie(2) verletzt hat.

2.        Für Nitrat im Trinkwasser gilt schon seit der ersten Trinkwasserrichtlinie,(3) also seit 1985, ein Parameterwert von 50 mg/l. Dies entspricht einem seit 1993 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO, World Health Organisation) veröffentlichten Leitwert.(4)

3.        Die häufigsten Quellen für Nitrat im Wasser sind nach der WHO landwirtschaftliche Aktivitäten (anorganische Düngemittel und Gülle), Abwasserbehandlung, stickstoffhaltige Abfallprodukte sowie Abwässer aus industriellen Prozessen und Kraftfahrzeuge.(5) Die WHO sieht Risiken für die Gesundheit von Menschen vor allem darin, dass Nitrat (NO3) zu Nitrit (NO2) umgewandelt wird, das zu Methämoglobinämie führen kann, einer Oxidation der roten Blutkörperchen, die dann keinen Sauerstoff mehr transportieren können. Von diesem Risiko sind vor allem mit der Flasche ernährte Säuglinge bis zum Alter von sechs Monaten betroffen. Darüber hinaus bestehe bei schwangeren Frauen und Säuglingen ein Risiko von nachteiligen Auswirkungen auf die Schilddrüse. Außerdem sei ein Zusammenhang zwischen Krebsrisiko und endogener Nitrosierung infolge einer hohen Aufnahme von Nitrat und nitrosierbaren Verbindungen möglich.(6)

4.        Die Überschreitung des Parameterwerts steht fest, doch die Parteien streiten darüber, ob Frankreich in bestimmten Fällen eine rechtzeitige Beendigung des Verstoßes nachgewiesen hat und ob die Reaktion auf die Verstöße ausreichte.

5.        Außerdem hat die Kommission dieses Verfahren noch während der Geltung der zweiten Trinkwasserrichtlinie(7) eingeleitet und daher das Aufforderungsschreiben nach Art. 258 Abs. 1 AEUV auf diese ältere Regelung gestützt. Somit stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Klage, die sich auf die dritte Trinkwasserrichtlinie stützt.

II.    Rechtlicher Rahmen

6.        Nach Art. 24 Abs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie war diese Richtlinie bis zum 12. Januar 2023 umzusetzen.

7.        Das Vorverfahren hat die Kommission jedoch auf der Grundlage der zweiten Trinkwasserrichtlinie eingeleitet, die wiederum die erste Trinkwasserrichtlinie ersetzt hatte.

8.        Der Nitratgehalt von Trinkwasser, der Gegenstand des ersten Klagegrundes ist, darf nach allen drei Richtlinien seit dem 17. Juli 1985 den Parameterwert von 50 mg/l nicht überschreiten.(8) In Bezug auf andere Regelungen unterscheiden sich die zweite und die dritte Richtlinie jedoch.

A.      Dritte Trinkwasserrichtlinie

9.        Die Kommission stützt den zweiten und den dritten Klagegrund auf Art. 14 Abs. 2 und 3 der dritten Trinkwasserrichtlinie. Art. 14 legt fest, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten bei einer Überschreitung der Parameterwerte treffen müssen:

„(2)      Entspricht Wasser für den menschlichen Gebrauch trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Art. 5 festgelegten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Art. 6 Abs. 2 sicher, dass so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität dieses Wassers getroffen werden und dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die damit verbundene mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden.

(3)      Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, untersagt oder die Verwendung solchen Wassers eingeschränkt wird oder dass sonstige zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

Die Mitgliedstaaten werten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet die Nichteinhaltung des Parameterwerts für unerheblich.

(4)      In den Fällen gemäß den Abs. 2 und 3, in denen die Nichteinhaltung der Parameterwerte als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit gewertet wird, treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen:

a)      Sie informieren alle betroffenen Verbraucher über die mögliche Gefahr für ihre Gesundheit und deren Ursache sowie über die Überschreitung eines Parameterwerts und die getroffenen Abhilfemaßnahmen wie das Verbot oder die Einschränkung der Verwendung oder andere Maßnahmen;

b)      sie geben den Verbrauchern die notwendigen Ratschläge zu den Bedingungen von Wasserkonsum und Wasserverwendung und bringen die Ratschläge regelmäßig auf den neuesten Stand; Bevölkerungsgruppen mit einem erhöhten Risiko für wasserassoziierte Gesundheitsprobleme werden dabei besonders berücksichtigt; und

c)      sie informieren die Verbraucher, sobald die mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr besteht, und informieren sie über die Wiederaufnahme des Normalbetriebs.

(5)      Die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahme nach Abs. 3 getroffen werden muss, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.“

10.      Die Abweichungsregelung von Art. 9 der zweiten Trinkwasserrichtlinie wurde nicht in die dritte Richtlinie übernommen, doch Art. 26 dieser Richtlinie regelte die Fortgeltung bereits zugelassener Abweichungen:

„Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 Abs. 1 der [zweiten Trinkwasserrichtlinie] zugelassen wurden und am 12. Januar 2023 noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Sie können nur dann gemäß Art. 15 der vorliegenden Richtlinie verlängert werden, wenn die Abweichung noch kein zweites Mal zugelassen wurde. Das Recht, die Kommission gemäß Art. 9 Abs. 2 der [zweiten Trinkwasserrichtlinie] um eine dritte Zulassung einer Abweichung zu ersuchen, gilt weiterhin für zum zweiten Mal zugelassene Abweichungen, die am 12. Januar 2021 noch gelten.“

B.      Zweite Trinkwasserrichtlinie

11.      Die dargestellten Bestimmungen von Art. 14 der dritten Trinkwasserrichtlinie waren teilweise bereits in Art. 8 der zweiten Trinkwasserrichtlinie enthalten:

„(2)      [Stimmt mit Art. 14 Abs. 2 der dritten Trinkwasserrichtlinie weitgehend überein.]

(3)      [Satz 1 stimmt mit Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie weitgehend überein.] In diesen Fällen erhalten die Verbraucher unverzüglich entsprechende Informationen und Ratschläge.

(4)      [Stimmt mit Art. 14 Abs. 5 der dritten Trinkwasserrichtlinie weitgehend überein.]“

12.      In Art. 9 der zweiten Trinkwasserrichtlinie war die Zulassung von Abweichungen von den Parameterwerten geregelt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Art. 5 Abs. 3 festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern die Abweichungen keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Zulassungen von Abweichungen sollen so kurz wie möglich befristet sein und dürfen drei Jahre nicht überschreiten; gegen Ende des Zulassungszeitraums ist eine Überprüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung nochmals zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission von der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung betreffend die zweite Zulassung. Diese zweite Zulassung einer Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(2)      Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf eine dritte Zulassung einer Abweichung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren an die Kommission richten. Die Kommission entscheidet über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten.“

III. Vorverfahren und Anträge

13.      Am 30. Oktober 2020 richtete die Kommission an Frankreich ein Schreiben gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV mit der Aufforderung, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, aufgrund der Verschmutzung von Trinkwasser mit Nitrat in verschiedenen Gemeinden in sechs Regionen seien Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I sowie Art. 8 Abs. 2, 3 und 7 der zweiten Trinkwasserrichtlinie verletzt.

14.      Die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 15. Februar 2023 stützte die Kommission dagegen auf Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I sowie Art. 14 Abs. 2 und 3 der dritten Trinkwasserrichtlinie. In dieser Stellungnahme setzte die Kommission Frankreich eine Frist bis zum 15. April 2023, um die beanstandeten Verstöße zu beenden.

15.      Am 21. Februar 2025 erhob die Kommission die vorliegende Klage, mit der sie beantragt,

1)      festzustellen, dass die Französische Republik dadurch, dass sie

–      in Bezug auf die 107 in der Klageschrift aufgeführten Trinkwasserversorgungseinheiten nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um bei Wasser für den menschlichen Gebrauch die Einhaltung der Mindestanforderungen in Bezug auf den Parameterwert für Nitrat sicherzustellen,

–      in Bezug auf diese 107 Trinkwasserversorgungseinheiten nicht so bald wie möglich Abhilfemaßnahmen getroffen hat, damit die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch wiederhergestellt wird, und nicht sichergestellt hat, dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei u. a. das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die damit verbundene mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen gewesen wären, und

–      die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das dauerhaft den Parameterwert für Nitrat überschritten hat, nicht eingeschränkt hat, keine sonstigen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen und die Verbraucher nicht ausreichend informiert hat,

gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B und Art. 14 Abs. 2 und 3 der dritten Trinkwasserrichtlinie verstoßen hat;

2)      der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

16.      Die Französische Republik beantragt, die Klage abzuweisen und der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17.      Die Beteiligten haben sich schriftlich und in der Verhandlung vom 4. Februar 2026 mündlich geäußert.

IV.    Rechtliche Würdigung

18.      Die Kommission trägt drei Klagegründe vor. Erstens habe Frankreich in 107 Trinkwasserversorgungseinheiten Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B der dritten Trinkwasserrichtlinie verletzt, da dieser Mitgliedstaat nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen habe, um bei Wasser für den menschlichen Gebrauch die Einhaltung der Mindestanforderungen in Bezug auf den Parameterwert für Nitrat von 50 mg/l sicherzustellen. Zweitens habe dieser Mitgliedstaat dort nicht so bald wie möglich Abhilfemaßnahmen getroffen, damit die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch wiederhergestellt wird, und nicht sichergestellt, dass deren Durchführung Priorität erhält, was eine Verletzung von Art. 14 Abs. 2 begründe. Und drittens habe Frankreich unter Verletzung von Art. 14 Abs. 3 die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das dauerhaft den Parameterwert für Nitrat überschritten hat, nicht eingeschränkt, keine sonstigen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen und die Verbraucher nicht ausreichend informiert.

A.      Zulässigkeit der Klage insgesamt

19.      Die Kommission hat die Aufforderung zur Stellungnahme nach Art. 258 Abs. 1 AEUV auf die zweite Trinkwasserrichtlinie gestützt, die mit Gründen versehene Stellungnahme dagegen auf die dritte Trinkwasserrichtlinie, deren Umsetzungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen war. Daher ist zunächst von Amts wegen auf die Zulässigkeit der Klage einzugehen.(9)

20.      Die in der Klageschrift gestellten Anträge dürfen grundsätzlich nicht über die im Aufforderungsschreiben gerügten Verstöße hinausgehen. Denn der ordnungsgemäße Ablauf des vorprozessualen Verfahrens stellt eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats dar sowie dafür, dass das eventuelle gerichtliche Verfahren einen klar definierten Rechtsstreit zum Gegenstand hat.(10) Gleichwohl darf die Kommission in ihrer Klage die Feststellung eines Verstoßes gegen diejenigen Verpflichtungen beantragen, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Unionsrechtsakts ergeben und durch die Bestimmungen eines neuen Unionsrechtsakts aufrechterhalten wurden.(11)

21.      Die Zulässigkeit der ersten beiden Klagegründe wird danach nicht in Frage gestellt, denn die Kommission stützt sie auf Bestimmungen der dritten Trinkwasserrichtlinie, die mit gleichem Inhalt bereits in der zweiten Trinkwasserrichtlinie enthalten waren.

22.      Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben. Dies würde einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind.(12)

23.      Die Grundlagen des dritten Klagegrundes unterscheiden sich aber von den entsprechenden Regelungen der zweiten Trinkwasserrichtlinie.

24.      Daher sind die ersten beiden Klagegründe zulässig. Die Zulässigkeit des dritten Klagegrundes werde ich dagegen nachfolgend (unter D) im Zusammenhang mit seiner Begründetheit genauer untersuchen.

B.      Einhaltung des Parameterwerts für Nitrat (erster Klagegrund)

25.      Mit dem ersten Klagegrund wendet sich die Kommission dagegen, dass der Parameterwert von 50 mg/l für Nitrat gemäß Art. 4 Abs. 1 und Anhang I Teil B der dritten Trinkwasserrichtlinie in 107 Trinkwasserversorgungseinheiten überschritten wird, die in Anhang A.8 der Klage aufgeführt sind.

26.      Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B der dritten Trinkwasserrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Parameterwert von 50 mg/l in Bezug auf die maximal zulässige Konzentration von Nitrat in Trinkwasser einzuhalten. Die Parteien sind sich einig, dass darin eine Erfolgspflicht liegt.(13)

27.      In Bezug auf 65 dieser Trinkwasserversorgungseinheiten erkennt Frankreich den Verstoß uneingeschränkt an.

28.      Bei 34 weiteren Trinkwasserversorgungseinheiten informiert Frankreich den Gerichtshof, dass dort mittlerweile die Einhaltung des Parameterwerts gewährleistet sei. Der Mitgliedstaat stellt allerdings nicht in Frage, dass es für die Beurteilung der Klage auf die Situation beim Ablauf der Frist in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission ankommt,(14) also auf den 15. April 2023, und dass zu diesem Zeitpunkt in diesen Versorgungseinheiten der Parameterwert noch nicht eingehalten wurde.

29.      Umstritten ist daher nur noch die Einhaltung des Parameterwerts für Nitrat in acht Trinkwasserversorgungseinheiten. Diese werden im Folgenden untersucht.

1.      Trinkwasserversorgungseinheit Chevregny (002000143), Aisne, Hauts-de-France

30.      An das Netz der Trinkwasserversorgungseinheit Chevregny (002000143) des Departements Aisne in der Region Hauts-de-France sind 185 Verbraucher angeschlossen. Nach dem unbestrittenen Vorbringen Frankreichs datiert die letzte festgestellte Überschreitung des Parameterwerts vom 19. Oktober 2022. Dagegen lagen die sechs Messwerte zwischen dem 3. November 2022 und dem 6. April 2023 und alle seitdem gemessenen Werte unterhalb des Parameterwerts. Daher vertritt Frankreich die Auffassung, am 15. April 2023 hätte diese Trinkwasserversorgungseinheit den Parameterwert eingehalten.

31.      Die Kommission hielt dem in der Erwiderung entgegen, die beim Ablauf der Frist vorliegenden Messwerte hätten noch keine dauerhafte Einhaltung des Parameterwerts bewiesen. Sie beruft sich dafür auf ein Urteil, wonach eine etwaige punktuelle Einhaltung der Parameterwerte nicht den fortdauernden Charakter der beanstandeten Zuwiderhandlung insgesamt in Frage stellt, wenn spätere Messungen zeigen, dass diese Werte nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist weiterhin überschritten wurden.(15) Wie Frankreich zutreffend vorträgt, greift dieses Argument allerdings in Bezug auf die Trinkwasserversorgungseinheit Chevregny nicht, denn nach den vorliegenden Daten wurde dort der Parameterwert nach Ablauf dieser Frist nicht mehr überschritten.

32.      In der mündlichen Verhandlung argumentierte die Kommission dagegen, dass die dauerhafte Beendigung einer Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat nur auf der Grundlage von Messwerten für ein ganzes Jahr anerkannt werden könne. Die Belastung des Trinkwassers durch Nitrat hänge nämlich insbesondere von der Landwirtschaft und von den Wetterverhältnissen ab.

33.      Diese Argumentation ist grundsätzlich überzeugend und wird von Frankreich nicht in Frage gestellt. Sowohl das Wetter als auch die Landwirtschaft durchlaufen einen jährlichen Zyklus, der dazu führen kann, dass die Quellen des Trinkwassers zu bestimmten Zeiten höhere Nitratwerte aufweisen. Wenn keine anderen Beweismittel vorgelegt werden, muss die Trinkwasserqualität mindestens ein Jahr lang überwacht werden, um festzustellen, ob die Ursache überhöhter Nitratwerte tatsächlich beseitigt wurde.

34.      Diese Argumentation betrifft jedoch nicht die Beendigung des Verstoßes als solche, sondern allein den Nachweis der Beendigung.

35.      Die Trinkwasserrichtlinie begründet zwar eine Ergebnispflicht zur Einhaltung der Parameterwerte, doch diese ist nicht so formuliert, dass die Mitgliedstaaten jederzeit diese Einhaltung über das vergangene Jahr belegen müssten.

36.      Der Verstoß ist jedoch beendet, wenn der Mitgliedstaat die Ursache der Überschreitung beseitigt hat. So könnte man Trinkwasser aus einer anderen, weniger belasteten Quelle verwenden oder technische Maßnahmen zur Entfernung des Nitrats ergreifen. Wenn diese Maßnahmen ausreichend wirksam sind, werden die Parameterwerte künftig eingehalten und der Mitgliedstaat wäre seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen.

37.      An dieser Pflichterfüllung ändert sich nichts, wenn der Mitgliedstaat sie beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch nicht vollständig beweisen kann. Beim Anschluss an eine neue Quelle sollte es für diesen Beweis zwar nicht notwendig sein, einen vollen nachfolgenden Jahreszyklus der Einhaltung des Parameters vorzulegen. Vielmehr müsste es ausreichen, diesen Anschluss und die Qualität der neuen Quelle in der Vergangenheit nachzuweisen.

38.      Falls es jedoch in Ermangelung anderer Beweise notwendig sein sollte, Messwerte über ein volles nachfolgendes Jahr vorzulegen, muss es möglich sein, diese Beweise im gerichtlichen Verfahren einzubringen, um dem Vorwurf der Kommission entgegenzutreten.

39.      Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Überschreitung des Parameterwerts schon Beweise der Kommission aus der Zeit nach Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme anerkannt. Diese späteren Überschreitungen belegten erstens, dass beim Ablauf der Frist noch nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen waren, um den Verstoß zu beenden. Und sie zeigten zweitens, dass der Mitgliedstaat es anhaltend unterlassen hat („défaut persistant“), die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes zu ergreifen.(16) Zum Beweis solcher systematischen und andauernden Verstöße kann die Kommission Beweismittel vorlegen, die sich auf die Zeit nach Fristablauf beziehen.(17)

40.      Wenn aber die Kommission mit Hilfe solcher Beweise Verstöße nachweisen kann, so muss auch der betroffene Mitgliedstaat solche Beweise vorlegen können, um sich zu entlasten. Das gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine notwendige Voraussetzung eines fairen Verfahrens ist, das u. a. durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird,(18) und der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien dient.(19) Danach muss jeder Partei, auch den Mitgliedstaaten und Organen,(20) angemessen ermöglicht werden, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen.(21)

41.      Die Zulässigkeit von Beweisen aus der Zeit nach dem Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme ändert im Verfahren nach Art. 258 AEUV jedoch nichts am maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung eines Verstoßes, denn die Informationen aus nachfolgenden Perioden werden nur herangezogen, um Schlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zu ziehen.

42.      Für die Trinkwasserversorgungseinheit Chevregny folgt jedenfalls aus der Einhaltung des Parameterwerts seit dem 3. November 2022, dass dort beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Ursache der Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat beseitigt war.

2.      Trinkwasserversorgungseinheit Wanquetin (062000861), Pas-de-Calais, Hauts-de-France

43.      An das Netz der Trinkwasserversorgungseinheit Wanquetin (062000861) des Departements Pas-de-Calais in der Region Hauts-de-France sind 727 Verbraucher angeschlossen. Vor dem 14. April 2023 lagen drei aufeinanderfolgende Messwerte unterhalb des Parameterwerts, doch am 5. Juni, am 5. Oktober und am 18. Dezember dieses Jahres wurde der Parameterwert wieder überschritten.

44.      Diese Trinkwasserversorgungseinheit ist daher ein Beispiel für eine nur vorübergehende Einhaltung des Parameterwerts, die gerade nicht beweisen kann, dass Frankreich beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Ursache der Überschreitungen dauerhaft beseitigt hatte.

45.      Aus diesem Grund ist festzustellen, dass in Bezug auf die Trinkwasserversorgungseinheit Wanquetin der erste Klagegrund durchgreift.

3.      Trinkwasserversorgungseinheit Arconcey (021000666), Côte-d’Or, Bourgogne-Franche-Comté

46.      An das Netz der Trinkwasserversorgungseinheit Arconcey (021000666) des Departements Côte-d’Or in der Region Bourgogne-Franche-Comté sind 223 Verbraucher angeschlossen. Nach dem Vorbringen Frankreichs datiert die letzte festgestellte Überschreitung des Parameterwerts vom 9. Februar 2023. Die Messwerte lagen zuvor über mehrere Jahre hinweg in der Spitze zwischen 60 und 70 mg/l Nitrat. Seit dem 12. April 2023 liegen die Messwerte dagegen deutlich unterhalb des Parameterwerts, meist zwischen 30 und 40 mg/l. Das liegt möglicherweise daran, dass diese Versorgungseinheit im März 2023 an ein anderes Trinkwassernetz angeschlossen wurde.

47.      Die Messwerte bestätigen somit, dass in der Trinkwasserversorgungseinheit Arconcey beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Ursache der Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat dauerhaft beseitigt war.

4.      Trinkwasserversorgungseinheit Charencey (021000834), Côte-d’Or, Bourgogne-Franche-Comté

48.      An das Netz der Trinkwasserversorgungseinheit Charencey (021000834) des Departements Côte-d’Or in der Region Bourgogne-Franche-Comté sind 36 Verbraucher angeschlossen. Nach dem Vorbringen Frankreichs liegen die Messwerte seit dem 8. Dezember 2022 deutlich unterhalb des Parameterwerts, meist unter 20 mg/l. Der Grund dafür liegt wahrscheinlich im Anschluss an ein anderes Trinkwassernetz im Januar 2023. Zuvor gab es gelegentlich deutliche Überschreitungen.

49.      Auch in diesem Fall bestätigen die neueren Messwerte, dass in der Trinkwasserversorgungseinheit Charencey beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Ursache der Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat dauerhaft beseitigt war.

5.      Trinkwasserversorgungseinheit Saint-Seine-l‘Abbaye (021001229), Côte-d’Or, Bourgogne-Franche-Comté

50.      An das Netz der Trinkwasserversorgungseinheit Saint-Seine-l‘Abbaye (021001229) des Departements Côte-d’Or in der Region Bourgogne-Franche-Comté sind 307 Verbraucher angeschlossen. Nach dem Vorbringen Frankreichs liegen die Messwerte seit dem 6. März 2023 mit sinkender Tendenz unterhalb des Parameterwerts.

51.      Die neueren Messwerte zeigen somit, dass in der Trinkwasserversorgungseinheit Saint-Seine-l‘Abbaye beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Ursache der Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat ebenfalls dauerhaft beseitigt war.

6.      Trinkwasserversorgungseinheit Turcey (021001767), Côte-d’Or, Bourgogne-Franche-Comté

52.      An das Netz der Trinkwasserversorgungseinheit Turcey (021001767) des Departements Côte-d’Or in der Region Bourgogne-Franche-Comté sind 177 Verbraucher angeschlossen. Nach dem Vorbringen Frankreichs lagen die Messwerte zwischen dem 2. Januar und dem 25. September 2023 unterhalb des Parameterwerts, doch am 29. November 2023 kam es zu einer deutlichen Überschreitung und auch am 24. Januar 2024 wurde der Parameterwert nochmals überschritten. Seitdem blieben die Messwerte unterhalb des Parameterwerts.

53.      Die genannten Überschreitungen zeigen, dass in der Trinkwasserversorgungseinheit Turcey beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Ursache der Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat noch nicht dauerhaft beseitigt war.

7.      Trinkwasserversorgungseinheit Charmes (052001856), Haute-Marne, Grand Est

54.      An das Netz der Trinkwasserversorgungseinheit Charmes (052001856) des Departements Haute-Marne in der Region Grand Est sind 148 Verbraucher angeschlossen. Die letzte Überschreitung des Parameterwerts datiert vom 28. Oktober 2022. Seitdem liegen die Messwerte darunter, zuletzt mit sinkender Tendenz.

55.      Diese Messwerte erlauben den Schluss, dass beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Ursache der Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat in der Trinkwasserversorgungseinheit Charmes beseitigt war.

8.      Trinkwasserversorgungseinheit Fays (052000917), Haute-Marne, Grand Est

56.      An das Netz der Trinkwasserversorgungseinheit Fays (052000917) des Departements Haute-Marne in der Region Grand Est sind 65 Verbraucher angeschlossen. Seit dem 10. Februar 2023 liegen die Messwerte mit einer Ausnahme am 28. August 2023 unterhalb des Parameterwerts, allerdings nicht mit großem Abstand.

57.      Die genannte Überschreitung sowie der geringe Abstand der Messwerte zum Parameterwert zeigen, dass beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme in der Trinkwasserversorgungseinheit Fays die Ursache der Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat noch nicht beseitigt war.

9.      Zwischenergebnis

58.      Somit hat Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B der dritten Trinkwasserrichtlinie verstoßen, dass es in Bezug auf die 107 in Anhang A.8 der Klageschrift aufgeführten Trinkwasserversorgungseinheiten mit Ausnahme der Versorgungseinheiten Chevregny, Arconcey, Charencey, Saint-Seine-l’Abbaye und Charmes nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um bei Wasser für den menschlichen Gebrauch die Einhaltung der Mindestanforderungen in Bezug auf den Parameterwert von 50 mg/l für Nitrat sicherzustellen.

C.      Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität (zweiter Klagegrund)

59.      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Kommission geltend, Frankreich habe in Bezug auf die 107 Trinkwasserversorgungseinheiten, die in Anhang A.8 der Klage aufgeführt sind, Art. 14 Abs. 2 der dritten Trinkwasserrichtlinie verletzt.

60.      Nach Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie werden so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch getroffen, wenn dieses Wasser nicht den Parameterwerten von Anhang I Teil B entspricht. Außerdem erhält die Durchführung dieser Maßnahmen Priorität, wobei u. a. das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die damit verbundene mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden.

61.      Diese Verpflichtung begründet wie Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B der dritten Trinkwasserrichtlinie für die Mitgliedstaaten eine Ergebnispflicht,(22) die Einhaltung der Parameterwerte zu gewährleisten. Sie ist mit einer Verpflichtung zur Eile verbunden, weil die Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 2 „so bald wie möglich“ und mit „Priorität“ getroffen werden sollen.(23)

62.      Die Kommission trägt vor, eine Verletzung dieser Verpflichtung ergebe sich bereits daraus, dass die Überschreitungen in den Versorgungseinheiten zwischen sechs und 36 Jahren andauerten.

1.      Zulässigkeit des Klagegrundes in Bezug auf die fünf Trinkwasserversorgungseinheiten, für die die Überschreitung des Parameterwerts beendet ist

63.      Frankreich vertritt zwar die Auffassung, für die acht Versorgungsgebiete, für die seiner Meinung nach zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat feststellbar sei, bestehe auch keine Verletzung von Art. 14 Abs. 2 der dritten Trinkwasserrichtlinie.

64.      Dieses Vorbringen ist jedoch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. Frankreich war zwar beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht mehr verpflichtet, weitere Abhilfemaßnahmen für die fünf Versorgungseinheiten zu treffen, in denen der Verstoß beendet war. Doch das hindert den Gerichtshof nicht an der Feststellung, dass Frankreich die für dieses Ergebnis notwendigen Maßnahmen nicht so schnell wie möglich und mit Priorität getroffen hat.

65.      Das zeigt der Fall der Trinkwasserversorgungseinheit Chevregny besonders deutlich, denn dort dauerte die Überschreitung nach dem von Frankreich nicht bestrittenen Vorbringen der Kommission von 1997 bis 2022, also 25 Jahre. Dieser Verstoß wurde offensichtlich nicht so schnell wie möglich und mit Priorität beendet.

66.      Es trifft zu, dass der Gerichtshof im Bereich der öffentlichen Aufträge Klagen der Kommission als unzulässig angesehen hat, wenn bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist alle Wirkungen der Vergabebekanntmachung oder der streitigen Verträge bereits entfallen waren.(24) Daran könnte man im Hinblick auf die Versorgungseinheiten denken, in denen der Verstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beendet war.(25)

67.      Ich verstehe die genannte Rechtsprechung allerdings als eine Ausnahme von dem Prinzip, dass die Kommission im Vertragsverletzungsverfahren kein spezifisches Rechtsschutzinteresse nachweisen muss.(26) Dieses Prinzip bedeutet nicht, dass kein Rechtsschutzinteresse nötig ist, sondern nur, dass dieses Interesse im Vertragsverletzungsverfahren vermutet wird. Eine Vermutung kann jedoch ausnahmsweise widerlegt werden, was in den erwähnten Fällen zum öffentlichen Auftragswesen geschehen ist.

68.      Im vorliegenden Fall besteht jedoch weiterhin ein ausreichendes Interesse an der Feststellung, dass Frankreich in allen 107 Einheiten die Abhilfemaßnahmen nicht so schnell wie möglich und mit Priorität getroffen hat.

69.      Erstens bestreitet Frankreich in Bezug auf alle 107 Versorgungseinheiten den Verstoß. Schon daher hat die Kommission ein berechtigtes Interesse, dass der Gerichtshof diese Meinungsverschiedenheit auch in Bezug auf die fünf Einheiten klärt, in denen der Verstoß bereits beendet war.(27)

70.      Zweitens besteht im vorliegenden Fall auch deshalb ein Interesse an der Feststellung des Verstoßes, weil die Klage viele ähnliche Fälle betrifft, bei denen ein solcher Verstoß fortdauert. Daran zeigt sich, dass eine gewisse Wiederholungsgefahr besteht, die in ein Rechtsschutzinteresse begründen kann.(28)

71.      Drittens könnte eine Verurteilung Frankreichs in Bezug auf die fünf Versorgungseinheiten in der vorliegenden Rechtssache bedeutsam sein, wenn es künftig notwendig werden sollte, ein Zwangsgeld und/oder einen Pauschalbetrag nach Art. 260 Abs. 2 Satz 2 AEUV wegen unzureichender Umsetzung des Urteils zu verhängen. Diese Feststellung wäre ein Anhaltspunkt dafür, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme erfordert,(29) weil sie das Gewicht des vorliegenden Verstoßes unterstreichen würde.

72.      Somit ist der zweite Klagegrund in Bezug auf alle 107 Trinkwasserversorgungseinheiten zulässig, die in Anhang A.8 zur Klageschrift aufgeführt sind.

2.      Begründetheit des Klagegrundes

73.      In der Sache vertritt Frankreich die Auffassung, mit den Abhilfemaßnahmen nicht in Verzug gewesen zu sein, da die Überschreitungen bei 52 Versorgungseinheiten weniger als zehn Jahre andauerten.

74.      Hier kann dahinstehen, ob Frankreich damit implizit den Verstoß für die übrigen Versorgungseinheiten anerkennt, denn dieses Vorbringen verkennt die Konsequenzen des zeitlichen und verfahrensrechtlichen Rahmens, den insbesondere Art. 9 der zweiten Trinkwasserrichtlinie für Abhilfemaßnahmen vorgab.

75.      Art. 9 Abs. 1 der zweiten Trinkwasserrichtlinie erlaubte den Mitgliedstaaten eine Abweichung von bis zu drei Jahren von den in Anhang I Teil B genannten Parameterwerten, sofern die Abweichungen keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Eine zweite Abweichung für bis drei Jahre war nach dieser Bestimmung zulässig, wenn der Mitgliedstaat die Kommission unterrichtete. Und nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 konnte ein Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen einen Antrag auf eine dritte Zulassung einer Abweichung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren an die Kommission richten, die darüber entscheiden musste. Art. 9 Abs. 3 sah vor, dass der Mitgliedstaat bei der Zulassung einer Abweichung bestimmte Angaben machen musste. Für Abweichungen von unter 30 Tagen sah dagegen Art. 9 Abs. 4 eine vereinfachte Zulassung vor.

76.      Diese Regelungen waren im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar, weil die Umsetzungsfrist der dritten Trinkwasserrichtlinie erst am 12. Januar 2023 abgelaufen war, also kurz vor der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 15. Februar 2023, und nach Art. 26 Abs. 2 dieser Richtlinie zu diesem Zeitpunkt zugelassene Abweichungen auf Grundlage der zweiten Richtlinie gültig blieben.

77.      Erstens hätten danach die Schonfristen nur angewandt werden können, wenn Frankreich sie auch in Anspruch genommen hätte. Frankreich macht im vorliegenden Verfahren jedoch keine Abweichungen geltend. Ohne die Anwendung der Abweichungsregelung ist es jedoch ausgeschlossen, bei Verzögerungen über mehrere Jahre ohne Hinweise zu bereits durchgeführten Maßnahmen zu akzeptieren, dass Abhilfemaßnahmen so schnell wie möglich und mit Priorität durchgeführt wurden.

78.      Die Abweichungsregeln zeigen zweitens, dass die Ursachen einer Überschreitung nach Auffassung des Gesetzgebers in der Regel innerhalb von drei Jahren beseitigt werden sollten. Eine Frist von weiteren drei Jahren setzte die Unterrichtung der Kommission voraus und erlaubte ihr somit eine Kontrolle, ob die Voraussetzungen einer Abweichung vorlagen. Die Beachtung der Voraussetzungen hätte die Kommission im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens durchsetzen können. Für eine weitere Frist von drei Jahren bedurfte es außergewöhnlicher Umstände, die eine Anerkennung durch die Kommission voraussetzten.

79.      Drittens ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der Abweichungsregelung bei einer Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat erfüllt sein können. Frankreich erkennt nämlich an, dass die Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat die Gesundheit von Säuglingen unter sechs Monaten und von Schwangeren gefährdet. Folglich begründete die Überschreitung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Das könnte bedeuten, dass solche Überschreitungen innerhalb einer deutlich kürzeren Frist als den drei Jahren einer zugelassenen Abweichung beseitigt werden müssen.

80.      Damit ist im Prinzip auch das Vorbringen Frankreichs zum Beurteilungsspielraum hinfällig, der sich daraus ergeben soll, dass nach Art. 14 Abs. 2 der dritten Trinkwasserrichtlinie u. a. das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die damit verbundene mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden, wenn Abhilfemaßnahmen Priorität erhalten. Denn dieser Spielraum kann den Zeitraum für die Abhilfe nicht wesentlich verlängern und eine Umgehung der Abweichungsregelungen nach Art. 9 der zweiten Trinkwasserrichtlinie erlauben.

81.      Ergänzend ist anzumerken, dass die Dauer der Überschreitungen in vielen Fällen keine Berücksichtigung ihres Umfangs oder der Leistungsfähigkeit der betroffenen Versorgungseinheiten erkennen lässt. Es trifft zu, dass es sich oftmals um sehr kleine Einheiten mit einigen Hundert oder sogar unter 100 Verbrauchern handelt. Für so kleine Einheiten kann eine Beseitigung der Überschreitung eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen, insbesondere wenn die Kosten auf die wenigen Verbraucher umgelegt werden. Aber gerade in vielen der größeren Einheiten, wo über 1 000 oder sogar mehrere Tausend Menschen betroffen sind, dauern die Überschreitungen schon besonders lange. So wird der Parameterwert in der größten Einheit Berck-sur-Mer (062000460), Departement Pas-de-Calais, Region Hauts de France, mit 20 611 Verbrauchern schon seit 26 Jahren überschritten. Und in Anhang A.8 zur Klage sind acht weitere Einheiten mit mehr als 1 000 Verbrauchern zu finden, bei denen die Überschreitungen länger als 20 Jahre anhalten.(30) Eine Priorisierung oder eine umfassende Interessenabwägung ist dort nicht erkennbar.

82.      Folglich hat Frankreich Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie dadurch verletzt, dass es in Bezug auf die 107 Trinkwasserversorgungseinheiten, die in Anhang A.8 zur Klage aufgeführt sind, nicht so bald wie möglich Abhilfemaßnahmen getroffen hat, damit die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch wiederhergestellt wird, und nicht sichergestellt hat, dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei u. a. das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die damit verbundene mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen gewesen wären.

D.      Sonstige zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlichen Abhilfemaßnahmen (dritter Klagegrund)

83.      Mit dem dritten Klagegrund beanstandet die Kommission, dass Frankreich die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das dauerhaft den Parameterwert für Nitrat überschritten hat, nicht eingeschränkt, keine sonstigen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen und die Verbraucher auch nicht ausreichend informiert habe.

84.      Zwar bezieht sich dieser Klagegrund anders als die anderen beiden nicht ausdrücklich auf alle 107 Trinkwasserversorgungseinheiten, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind. Doch aus der Begründung des Klagegrundes ergibt sich, dass die Kommission ihn auf alle Einheiten bezieht.

85.      Frankreich vertritt auch in Bezug auf diesen Klagegrund die Auffassung, der Verstoß bestehe nicht mehr für die Einheiten, für die beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme keine Überschreitung mehr feststellbar sei. Doch dieses Vorbringen ist auch hier aus den bereits dargelegten Gründen(31) zurückzuweisen.

86.      Zunächst ist zu klären, inwieweit das Vorbringen der Kommission zu diesem Klagegrund zulässig ist, und anschließend ist seine Begründetheit zu untersuchen.

1.      Zulässigkeit

87.      Zweifel an der Zulässigkeit ergeben sich aus den Unterschieden zwischen der zweiten und der dritten Trinkwasserrichtlinie, da sich die Kommission bei der Einleitung des Vorverfahrens im Aufforderungsschreiben vom 30. Oktober 2020 noch auf die zweite Richtlinie berufen hat, ab der mit Gründen versehenen Stellungnahme und insbesondere in der Klage aber die dritte Richtlinie anführt.

88.      In einem Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission auf der Grundlage der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Unionsrechtsakts eingeleitet hat und unter Berufung auf den neuen Unionsrechtsakts weiterführt, kann die Kommission sich nämlich – wie bereits dargelegt(32) – nur auf die Bestimmungen stützen, die durch den neuen Rechtsakt aufrechterhalten werden.

89.      Für die Zulässigkeit des Vorbringens der Kommission ist von Bedeutung, dass Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 2 (dazu unter a) und Abs. 4 (dazu unter c) der dritten Trinkwasserrichtlinie in der zweiten Richtlinie nicht enthalten waren. Außerdem ist auf eine subtile Änderung von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 einzugehen (dazu unter b).

a)      Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der dritten Trinkwasserrichtlinie

90.      Die Kommission stützt den dritten Klagegrund ausdrücklich auf beide Unterabsätze von Art. 14 Abs. 3 der dritten Trinkwasserrichtlinie. Gemäß Unterabs. 1 dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, sicher, dass die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, untersagt oder die Verwendung solchen Wassers eingeschränkt wird oder dass sonstige zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Unterabs. 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit werten, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet die Nichteinhaltung des Parameterwerts für unerheblich.

91.      Allerdings war nur der erste Unterabsatz (weitgehend(33)) als Art. 8 Abs. 3 in der zweiten Trinkwasserrichtlinie enthalten, auf die sich die Kommission im Aufforderungsschreiben bei der Eröffnung des Vorverfahrens berufen hat.

92.      Die Vermutung in Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der dritten Trinkwasserrichtlinie, dass eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit anzusehen ist, findet sich dagegen nicht in der entsprechenden Vorschrift der zweiten Trinkwasserrichtlinie. Vielmehr besagte der 27. Erwägungsgrund der zweiten Richtlinie, dass der betreffende Mitgliedstaat bei Nichteinhaltung eines Parameters mit Indikatorfunktion zu prüfen hat, ob die Überschreitung der Werte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

93.      Somit kann sich die Kommission im vorliegenden Verfahren nicht auf die Vermutung stützen, dass die Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit begründet. Das diesbezügliche Vorbringen ist unzulässig.

94.      Dagegen ist Frankreich im Prinzip nicht daran gehindert, sich darauf zu berufen, dass nach Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der dritten Trinkwasserrichtlinie eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeschlossen werden kann, wenn die zuständige Behörde die Nichteinhaltung des Parameterwerts für unerheblich erachtet. Denn dieses mittlerweile bestehende Verteidigungsmittel kann Frankreich nicht allein deshalb genommen werden, weil die Kommission das Aufforderungsschreiben zu früh verschickt hat. Der damit eröffnete Spielraum dürfte aber nicht weiter reichen als die ursprünglich nach dem 27. Erwägungsgrund der zweiten Richtlinie bestehende Prüfungsbefugnis der Mitgliedstaaten.

b)      Handlungsoptionen nach Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie

95.      Obwohl Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie bei oberflächlicher Betrachtung bereits als Art. 8 Abs. 3 in der zweiten Richtlinie enthalten war, wirft auch seine Anwendung im vorliegenden Fall ein Zulässigkeitsproblem auf. Die beiden Bestimmungen stimmen nämlich nur in der deutschen und der griechischen Fassung weitgehend überein, während alle anderen Sprachfassungen von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie gegenüber Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der zweiten Richtlinie subtil verändert wurden. Die Kommission beruft sich zumindest implizit auf diese geänderte Fassung.

96.      Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der zweiten Richtlinie sah bei möglichen Gefährdungen der menschlichen Gesundheit drei Handlungsoptionen vor, erstens die Untersagung der Bereitstellung des Wassers, zweitens die Einschränkung der Verwendung und drittens sonstige zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Maßnahmen. Alle drei Optionen waren wie in der deutschen und der griechischen Fassung von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der dritten Richtlinie mit „oder“ verbunden. Die zuständigen Stellen konnten somit eine der drei Optionen wählen.

97.      Alle anderen Sprachfassungen von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie sehen dagegen vor, dass (entweder) die Bereitstellung untersagt oder die Verwendung eingeschränkt wird und dass (zusätzlich) alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Der Handlungsspielraum wird folglich von drei auf zwei Optionen reduziert, nämlich auf die Untersagung oder die Einschränkung, und zusätzlich kann es notwendig sein, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

98.      Diese Änderung von „oder“ zu „und“ findet sich bereits im Vorschlag der Kommission, die sie auch kenntlich gemacht, aber nicht erläutert hat.(34) Allerdings haben die deutsche und die griechische Übersetzung des Vorschlags die Änderung nicht übernommen.

99.      Zwar spricht unabhängig von diesen Unterschieden in den Sprachfassungen insbesondere Art. 14 Abs. 5 der dritten Trinkwasserrichtlinie dafür, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten weiterhin die Auswahl zwischen allen drei Handlungsoptionen ermöglichen wollte. Letztlich kann diese Frage in der vorliegenden Rechtssache aber offenbleiben, denn auch in diesem Punkt gilt, dass die Kommission ihre Rügen nur so weit auf die neue Regelung stützen kann, wie sie die alte Regelung aufrechterhält.

100. Daher ist in der vorliegenden Rechtssache das Argument der Kommission unzulässig, Frankreich hätte bei einer möglichen Gefahr für die menschliche Gesundheit zwischen der Untersagung der Bereitstellung und der Einschränkung der Verwendung wählen müssen. Vielmehr kann Frankreich sich darauf berufen, dass den zuständigen Stellen grundsätzlich alle drei Optionen offenstanden.

c)      Art. 14 Abs. 4 der dritten Trinkwasserrichtlinie

101. Zweifelhaft ist auch die Zulässigkeit des Vorbringens der Kommission zur Erläuterung der Informationspflichten bei Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat durch Art. 14 Abs. 4 der dritten Trinkwasserrichtlinie, der diese Pflichten relativ detailliert regelt. Dagegen sah die zweite Richtlinie in Art. 8 Abs. 3 Satz 2 lediglich vor, dass die Verbraucher in den Fällen, die heute von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie geregelt werden, unverzüglich entsprechende Informationen und Ratschläge erhalten. Außerdem sah Art. 8 Abs. 7 vor, dass die Verbraucher bei Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden, sofern die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Parameterwerte nicht als unerheblich erachten.

102. Art. 14 Abs. 4 der dritten Trinkwasserrichtlinie erhält die in Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 der zweiten Richtlinie enthaltene Verpflichtung aufrecht, den Verbrauchern bei einer Überschreitung von Parameterwerten, die eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit begründen, entsprechende Informationen und Ratschläge mitzuteilen und sie bei Abhilfemaßnahmen zu unterrichten.

103. Allerdings verfügten die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Umfangs dieser Informationen und Ratschläge nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 der zweiten Richtlinie über einen größeren Spielraum als nach Art. 14 Abs. 4 der dritten Trinkwasserrichtlinie. Dieser größere Spielraum ist in der vorliegenden Rechtssache bei der Beurteilung zu beachten, ob Frankreich seine Informationspflichten eingehalten hat.

104. Außerdem kann die Kommission nicht verlangen, dass Frankreich in größerem Umfang Informationen oder Ratschläge mitteilt, als nach Art. 14 Abs. 4 der dritten Richtlinie erforderlich wären, selbst wenn aufgrund der Umstände des Falles nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 der zweiten Richtlinie zusätzliche Informationen oder Ratschläge notwendig erschienen. Denn Frankreich unterlag zum maßgeblichen Zeitpunkt und unterliegt auch heute nur noch den Anforderungen von Art. 14 Abs. 4.(35)

d)      Zwischenergebnis

105. Folglich ist das Vorbringen der Kommission zum dritten Klagegrund unzulässig, soweit sie sich auf die Änderungen von Art. 14 Abs. 3 und 4 der dritten Trinkwasserrichtlinie gegenüber Art. 8 Abs. 3 der zweiten Richtlinie beruft. Das betrifft die Vermutung nach Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der dritten Richtlinie, dass eine Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, die Änderung von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 hinsichtlich der verschiedenen Handlungsoptionen und die Konkretisierung der Informationspflichten durch Art. 14 Abs. 4.

2.      Begründetheit – Beachtung von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie

106. Um die Begründetheit des dritten Klagegrundes nachzuweisen, also eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie, muss die Kommission folglich zunächst darlegen, dass die Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob Frankreich die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

a)      Mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit

107. Obwohl der Kommission die Vermutung einer möglichen Gefahr gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der dritten Trinkwasserrichtlinie nicht zur Verfügung steht, ist diese Frage in der vorliegenden Rechtssache relativ unproblematisch.

108. Frankreich erkennt nämlich an, dass eine Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat eine Gefahr für die Gesundheit von Schwangeren und Säuglingen unter sechs Monaten begründet. Darin liegt eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit.

109. Die Parteien streiten jedoch darüber, ob weitere mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen. Die Kommission beruft sich insoweit auf das Vorsorgeprinzip, doch ohne eine weitere Konkretisierung erlaubt dieses Prinzip noch nicht die Annahme möglicher Gefahren.

110. Eine solche Konkretisierung liefert die Kommission hinsichtlich des Risikos von Krebserkrankungen. Dieses Risiko erwähnt die WHO in einem Dokument, auf das sich beide Parteien berufen.(36) Und auch die französische Anses(37) schließt in einem von Frankreich in das Verfahren eingebrachten Bericht auf einen positiven Zusammenhang zwischen der Nitratbelastung des Trinkwassers und dem Risiko für Darmkrebs sowie auf den Verdacht eines Zusammenhangs mit Eierstock- und Nierenkrebs.(38) Die französische Ablehnung von Krebsrisiken als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit ist daher widersprüchlich und somit zurückzuweisen. Diese Krebsrisiken begründen vielmehr eine weitere mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit.

b)      Abhilfemaßnahmen

111. Folglich stellt sich die Frage, ob Frankreich die Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, die nach Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie aufgrund der möglichen Gefahren für die Gesundheit von Schwangeren und Säuglingen und aufgrund der Krebsrisiken geboten waren.

112. Wie bereits dargelegt, kann Frankreich in der vorliegenden Rechtssache grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass die zuständigen Stellen eine Auswahl zwischen den drei in Art. 8 Abs. 3 der zweiten Trinkwasserrichtlinie vorgesehenen Arten von Abhilfemaßnahmen getroffen haben. Diese sind erstens die Untersagung der Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, zweitens die Einschränkung von dessen Verwendung und drittens sonstige erforderliche Maßnahmen.

113. Nach Auffassung der Kommission hätten aufgrund der möglichen Gefahr für die menschliche Gesundheit für alle von den Überschreitungen betroffenen Trinkwasserversorgungseinheiten Einschränkungen oder sogar Untersagungen verhängt werden müssen.

114. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass die Belastung des Leitungswassers mit Nitrat in den vorliegenden Fällen eine Untersagung der Bereitstellung von Leitungswasser rechtfertigen kann. Wie Frankreich zutreffend darlegt, ist die Bereitstellung schon deshalb geboten, weil die Wasserversorgung trotz der Nitratbelastung für andere Zwecke als die Ernährung notwendig und gefahrlos möglich ist, etwa für die persönliche Hygiene, für Reinigungszwecke oder für die Bewässerung von Gärten.

115. Vorstellbar wäre jedoch eine Einschränkung der Verwendung des Leitungswassers für Ernährungszwecke. An der Wirksamkeit einer solchen Einschränkung könnte man zweifeln, da die Durchsetzung in privaten Haushalten praktisch nicht vorstellbar ist. Eine Kontrolle in Restaurants und Kantinen erscheint jedoch nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus würde eine solche behördliche Anordnung die Bedeutung der möglichen Gefahr für die menschliche Gesundheit stärker verdeutlichen als bloße Hinweise darauf. Folglich ist die Einschränkung der Verwendung zumindest als Option in Erwägung zu ziehen.

116. Die wichtigste Alternative zu einer Einschränkung der Verwendung läge darin, die Verbraucher lediglich zu informieren. Eine Information müsste zwar nicht zwingend den Anforderungen von Art. 14 Abs. 4 der dritten Trinkwasserrichtlinie entsprechen, doch bestimmte Angaben erscheinen unverzichtbar und müssten auch in Verbindung mit einer Einschränkung der Verwendung mitgeteilt werden.

117. Das gilt insbesondere für die Überschreitung des Parameterwerts als solche und die daraus resultierenden möglichen Gefahren für die menschliche Gesundheit. Beide Informationen sind unabdingbar, damit die Verbraucher angemessen reagieren können.

118. Darüber hinaus waren die Mitgliedstaaten schon nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 der zweiten Trinkwasserrichtlinie verpflichtet, „Ratschläge“ zu geben. Sie mussten den Verbrauchern also zumindest Empfehlungen geben, wie sie im Licht der möglichen Gefahren mit dem verunreinigten Leitungswasser umgehen sollten.

119. Art. 8 Abs. 7 der zweiten Richtlinie verlangte außerdem, die Verbraucher bei Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, sofern die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Parameterwerte nicht als unerheblich erachten. Da Frankreich zumindest anerkennt, dass die Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat eine mögliche Gefahr für die Gesundheit von Schwangeren und Säuglingen begründet, wäre es widersprüchlich, wenn die zuständigen Behörden die Überschreitung als unerheblich erachtet hätten. Folglich hätten auch Informationen über Abhilfemaßnahmen gegeben werden müssen.

120. Eine zusätzliche Maßnahme, die zumindest zu erwägen ist, wäre eine alternative Versorgung mit sauberem Wasser. Praktisch durchführbar erscheint insofern vor allem die Bereitstellung von in Flaschen abgefülltem Wasser. Eine solche Bereitstellung wäre zwar für die Betroffenen nützlich und könnte bei einer Einschränkung der Verwendung dazu beitragen, dass sie diese auch befolgen, doch in der Regel sollten Verbraucher in der Lage sein, sich mit dem regelmäßigen Einkauf selbst für Ernährungszwecke mit abgefülltem Wasser zu versorgen. Gleichzeitig ist zu befürchten, dass der Aufwand für eine solche Bereitstellung gerade in den kleineren Versorgungseinheiten außer Verhältnis zu den Vorteilen stünde. Daher erscheint eine alternative Versorgung mit sauberem Wasser bei einer Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat unionsrechtlich grundsätzlich nicht zwingend geboten. Im Einzelfall mag dies etwa aufgrund besonderer wirtschaftlicher Bedürftigkeit oder eingeschränkter Mobilität anders sein, doch das müsste entsprechend dargelegt werden, um eine Verpflichtung zu begründen.

121. Welche Maßnahmen zu treffen sind, entscheiden gemäß Art. 14 Abs. 5 (Art. 8 Abs. 4 der zweiten Trinkwasserrichtlinie) die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen. Sie mussten also zwischen einer Einschränkung der Verwendung des verunreinigten Leitungswassers und der bloßen Information der Verbraucher wählen. Dabei mussten sie auch die Risiken berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.

122. Die Kommission hätte folglich ermitteln müssen, aus welchen Gründen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen auf Einschränkungen oder bestimmte Informationen verzichtet haben, und darlegen, warum diese Beurteilung nicht zutrifft.

123. Die Kommission beruft sich auf Angaben Frankreichs, die in Tabellen im Anhang zur Antwort auf das Aufforderungsschreiben(39) die für jede Trinkwasserversorgungseinheit getroffenen Maßnahmen detailliert aufführen. Sie behauptet allgemein, die Informationen würden potenzielle Gefahren einer Überschreitung des Parameterwerts für Nitrat nicht berücksichtigen. Die Informationen für die Bevölkerung müssten nämlich Erläuterungen zu den potenziellen Auswirkungen dieser Überschreitung auf die menschliche Gesundheit enthalten.

124. Aus den Tabellen im Anhang zur Antwort auf das Aufforderungsschreiben geht jedoch hervor, dass in fast allen betroffenen Trinkwasserversorgungseinheiten die Verwendung des Wassers für die Ernährung von Schwangeren und Säuglingen untersagt oder diesen Gruppen zumindest von der Verwendung abgeraten wurde.

125. Nach den Angaben in diesen Tabellen wurden diese Gruppen lediglich in drei Einheiten, die auch in Anhang A.8 zur Klage genannt werden, nicht gewarnt. Es handelt sich dabei um Cohons (052001829), Charmes (052001856) und Fays (052000917 [5200106 in Anhang A.8 zur Klage]), die sich alle im Departement Haute-Marne in der Region Grand Est befinden.

126. Ob die Einschränkungen und Informationen hinsichtlich des Risikos für Schwangere und Säuglinge in den übrigen Fällen ausreichten, bedürfte einer Beurteilung im Einzelfall, die die Kommission jedoch nicht vorgenommen hat.

127. Dagegen liegen keine Informationen vor, dass die französischen Behörden gegenüber den Verbrauchern Krebsrisiken überhaupt erwähnt oder sich damit auch nur auseinandergesetzt haben. Auch in der vorliegenden Rechtssache äußert Frankreich sich nicht konkret dazu. Folglich ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf diese mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen haben.

128. Frankreich hat somit dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der dritten Trinkwasserrichtlinie verstoßen, dass es im Hinblick auf die mögliche Gefahr für die Gesundheit von Schwangeren und Säuglingen in den Versorgungseinheiten Cohons, Charmes und Fays sowie im Hinblick auf das alle Verbraucher betreffende Krebsrisiko in allen in Anhang A.8 zur Klage aufgeführten Versorgungseinheiten nicht die notwendigen Warnhinweise und Ratschläge ausgesprochen hat.

129. Im Übrigen ist dieser Klagegrund abzuweisen.

V.      Kosten

130. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn beide – wie hier – teilweise obsiegen und teilweise unterliegen.

VI.    Ergebnis

131. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1)      Die Französische Republik hat dadurch

a)      gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Anhang I Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass sie in den 107 Trinkwasserversorgungseinheiten, die in Anhang A.8 zur Klage der Kommission aufgeführt sind, mit Ausnahme der Versorgungseinheiten Chevregny, Arconcey, Charencey, Saint-Seine-l’Abbaye und Charmes, nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um bei Wasser für den menschlichen Gebrauch die Einhaltung der Mindestanforderungen in Bezug auf den Parameterwert von 50 mg/l für Nitrat sicherzustellen,

b)      gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2020/2184 verstoßen, dass sie in Bezug auf die 107 Trinkwasserversorgungseinheiten, die in Anhang A.8 zur Klage aufgeführt sind, nicht so bald wie möglich Abhilfemaßnahmen getroffen hat, damit die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch wiederhergestellt wird, und nicht sichergestellt hat, dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei u. a. das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die damit verbundene mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen gewesen wären, sowie

c)      gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2020/2184 verstoßen, dass sie im Hinblick auf die mögliche Gefahr für die Gesundheit von Schwangeren und Säuglingen in den Versorgungseinheiten Cohons, Charmes und Fays sowie im Hinblick auf das für alle Verbraucher bestehende Krebsrisiko in allen in Anhang A.8 zur Klage aufgeführten Versorgungseinheiten nicht die notwendigen Warnhinweise und Ratschläge ausgesprochen hat.

2)      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3)      Die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

1      Originalsprache: Deutsch.

2      Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. 2020, L 435, S. 1).

3      Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. 980, L 229, S. 11).

4      WHO, History of Guideline Development, Nitrate and nitrite.

5      WHO, Nitrate and Nitrite in Drinking-water, 2016 (WHO/FWC/WSH/16.52, S. 1).

6      WHO, Nitrate and Nitrite in Drinking-water, 2016 (WHO/FWC/WSH/16.52, S. 11 ff.).

7      Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. 1998, L 330, S. 32).

8      Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 und Anhang I Teil C Zeile 20 der ersten Trinkwasserrichtlinie, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 und Anhang I Teil B der zweiten Trinkwasserrichtlinie sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 und Anhang I Teil B der dritten Trinkwasserrichtlinie.

9      Vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Portugal (C‑52/08, EU:C:2011:337, Rn. 39).

10      Urteil vom 9. November 1999, Kommission/Italien (C‑365/97, EU:C:1999:544, Rn. 35 und 36).

11      Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien (C‑365/97, EU:C:1999:544, Rn. 36), und vom 24. Mai 2011, Kommission/Portugal (C‑52/08, EU:C:2011:337, Rn. 42).

12      Urteile vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑416/07, EU:C:2009:528, Rn. 28), vom 24. Mai 2011, Kommission/Portugal (C‑52/08, EU:C:2011:337, Rn. 42), und vom 14. Mai 2020, Kommission/Vereinigtes Königreich (TVA – Anwendbare Regelung für Termingeschäfte) (C‑276/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:368, Rn. 39).

13      So zu den früher geltenden Trinkwasserrichtlinien Urteile vom 14. November 2002, Kommission/Irland (C316/00, EU:C:2002:657, Rn. 37), und vom 25. Januar 2024, Kommission/Irland (Trihalogenmethane im Trinkwasser) (C‑481/22, EU:C:2024:85, Rn. 65).

14      Urteile vom 7. September 2023, Kommission/Italien (Grenzwerte – Arsen und Fluoride) (C‑197/22, EU:C:2023:642, Rn. 51), und vom 25. Januar 2024, Kommission/Irland (Trihalogenmethane im Trinkwasser) (C‑481/22, EU:C:2024:85, Rn. 43).

15      Urteil vom 7. September 2023, Kommission/Italien (Grenzwerte – Arsen und Fluoride) (C‑197/22, EU:C:2023:642, Rn. 65).

16      Urteile vom 22. Juni 2022, Kommission/Slowakei (Schutz des Auerhuhns) (C‑661/20, EU:C:2022:496, Rn. 94 bis 97), vom 7. September 2023, Kommission/Italien (Grenzwerte – Arsen und Fluoride) (C‑197/22, EU:C:2023:642, Rn. 55), und vom 25. Januar 2024, Kommission/Irland (Trihalogenmethane im Trinkwasser) (C‑481/22, EU:C:2024:85, Rn. 81).

17      Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C494/01, EU:C:2005:250, Rn. 37), und vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42).

18      Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 128).

19      Vgl. Urteile vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C‑305/05, EU:C:2007:383, Rn. 31), und vom 28. Juli 2016, Conseil des ministres (C‑543/14, EU:C:2016:605, Rn. 40).

20      In diesem Sinn Urteile vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u.a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 53), vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 89), und vom 10. September 2020, Rumänien/Kommission (C‑498/19 P, EU:C:2020:686, Rn. 75).

21      Vgl. Urteile vom 28. Juli 2016, Conseil des ministres (C‑543/14, EU:C:2016:605, Rn. 40), vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 96), und vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 128).

22      Urteil vom 7. September 2023, Kommission/Italien (Grenzwerte – Arsen und Fluoride) (C‑197/22, EU:C:2023:642, Rn. 95).

23      Urteile vom 7. September 2023, Kommission/Italien (Grenzwerte – Arsen und Fluoride) (C‑197/22, EU:C:2023:642, Rn. 96), und vom 25. Januar 2024, Kommission/Irland (Trihalogenmethane im Trinkwasser) (C‑481/22, EU:C:2024:85, Rn. 108).

24      Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien (C‑362/90, EU:C:1992:158, Rn. 11 und 13), und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland (C‑237/05, EU:C:2007:592, Rn. 29).

25      Siehe oben, Nr. 58.

26      Urteile vom 4. April 1974, Kommission/Frankreich (167/73, EU:C:1974:35, Rn. 15), vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland (C‑20/01 und C‑28/01, EU:C:2003:220, Rn. 29), und vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer – Rechnungen) (C‑371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 45).

27      Vgl. Urteil vom 10. März 1987, Kommission/Italien (199/85, EU:C:1987:115, Rn. 8 und 9).

28      Urteile vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission (92/78, EU:C:1979:53, Rn. 32), vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50), und vom 6. September 2018, Bank Mellat/Rat (C‑430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 64).

29      Vgl. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C‑121/07, EU:C:2008:695, Rn. 69), vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C‑496/09, EU:C:2011:740, Rn. 89), und vom 27. März 2025, Kommission/Italien (Behandlung von kommunalem Abwasser) (C‑515/23, EU:C:2025:209, Rn. 93).

30      Verton (062000461), Pas-de-Calais, Hauts-de-France: 1 947 Verbraucher, 26 Jahre, Wavignies (060001115), Oise, Hauts-de-France: 1 200 Verbraucher, 25 Jahre, CCSSOM Secteur Villiers Conflans (051001447), Marne, Grand Est: 1 861 Verbraucher, 36 Jahre, Pars-lès-Romilly-Gélannes Reseau (010000235), Aube, Grand Est: 3 122 Verbraucher, 15 Jahre, Marigny-Saint-Flavy Reseau (010000239), Aube, Grand Est: 4 032 Verbraucher, 25 Jahre, Villiers-Saint-Georges (077001446), Seine-et-Marne, Île-de-France: 1 214 Verbraucher, 28 Jahre, Méréville (091000168), Essonne, Île-de-France: 3 271 Verbraucher, 21 Jahre, Argent-sur-Sauldre (018000133), Cher, Centre-Val de Loire: 2 285 Verbraucher, 25 Jahre, und Dammarie (028000808), Eure-et-Loir, Centre-Val de Loire: 1 551 Verbraucher, 24 Jahre.

31      Siehe oben, Nrn. 63 bis 70.

32      Siehe oben, Nr. 20.

33      Dazu nachfolgend, Nrn. 95 ff.

34      Art. 12 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), COM(2017) 753 final.

35      Siehe oben, Nr. 94.

36      Siehe oben, Nr. 3.

37      Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (Nationale Behörde für Lebensmittelsicherheit, Umwelt und Arbeit, Frankreich).

38      Évaluation des risques liés à la consommation de nitrates et nitrites (Juli 2022), S. 194.

39      In Anhang A.2 zur Klageschrift sind mehrere Anhänge zur Beantwortung des Aufforderungsschreibens enthalten. Der zweite Anhang, S. 138 bis 152, benennt Maßnahmen der Gesundheitsbehörden im Einzelnen, der dritte Anhang, S. 153 bis 169, benennt Informationen und Ratschläge.