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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.04.2026 – C-331/26

ECLI:EU:C:2026:331

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

23. April 2026(*)

„ Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Deutscher Luftverkehrsmarkt – Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland einem Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gewährt hat – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen – Rekapitalisierung der Deutsche Lufthansa AG – Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben – Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben “

In der Rechtssache C‑457/23 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Juli 2023,

Deutsche Lufthansa AG mit Sitz in Köln (Deutschland), zunächst vertreten durch Rechtsanwälte J. Burger, H.‑J. Niemeyer, C. Sielmann und C. Wilken, dann durch Rechtsanwälte P. Heuser, H.‑J. Niemeyer, C. Sielmann und C. Wilken,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Ryanair DAC mit Sitz in Swords (Irland), zunächst vertreten durch F.‑C. Laprévote und E. Vahida, Avocats, D. Pérez de Lamo und S. Rating, Abogados, dann durch F.‑C. Laprévote und E. Vahida, Avocats, und S. Rating, Abogado,

Condor Flugdienst GmbH mit Sitz in Neu‑Isenburg (Deutschland), zunächst vertreten durch Rechtsanwälte A. Israel und J. Lang, G. J. Dietrich, Barrister, E. Wright, Avocate, dann durch Rechtsanwälte A. Israel und J. Lang, G. J. Dietrich, Barrister, dann durch Rechtsanwälte A. Israel und J. Lang, T. Peevska, Avocate, und schließlich durch Rechtsanwälte A. Israel und J. Lang sowie M. Álvarez-Requejo Heredero, Abogada,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, J. Carpi Badía und F. Tomat als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch J. Möller und P.‑L. Krüger, dann durch J. Möller als Bevollmächtigte,

Französische Republik,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu‑Matei sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter), N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwalt: A. Biondi,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2025

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2025

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: DLH) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2023, Ryanair und Condor Flugdienst/Kommission (Lufthansa; Covid-19) (T‑34/21 und T‑87/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:248), mit dem der Beschluss C(2020) 4372 final der Kommission vom 25. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57153 (2020/N) – Deutschland – COVID-19 – Beihilfe für Lufthansa in der durch den Beschluss C(2021) 9606 final der Kommission vom 14. Dezember 2021 berichtigten Fassung (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 95/93

2        Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. 1993, L 14, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. 2004, L 138, S. 50) geänderten Fassung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung sind

a)      ‚Zeitnische‘: die von einem Koordinator gemäß dieser Verordnung gegebene Erlaubnis, die für den Betrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderliche Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit, die von einem Koordinator nach dieser Verordnung zugewiesen wurden, in vollem Umfang zum Starten oder Landen zu nutzen;

…“

Befristeter Rahmen

3        Die Mitteilung der Europäischen Kommission mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C‑91 1/01, ABl. 2020, C 91 I, S. 1) wurde am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie wurde siebenmal geändert. In den Rn. 44, 49, 51, 54, 59, 60 bis 63 und 67 bis 70 und 72 dieser Mitteilung in der durch die Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2020 (2020/C‑164/03, ABl. 2020, C 164, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Befristeter Rahmen) hieß es:

„3.11.      Rekapitalisierungsmaßnahmen

44.      In diesem Befristeten Rahmen sind die EU-beihilferechtlichen Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Unternehmen, die wegen des COVID-19-Ausbruchs in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, öffentliche Unterstützung in Form von Eigenkapitalinstrumenten und/oder hybriden Kapitalinstrumenten bereitstellen können … So soll gewährleistet werden, dass die Störungen im Wirtschaftsleben nicht zu unnötigen Marktaustritten von Unternehmen führen, die vor dem COVID-19-Ausbruch rentabel waren. Die im Rahmen von Rekapitalisierungen gewährten Beträge dürfen nicht über das für die Gewährleistung der Rentabilität der Empfänger erforderliche Minimum hinausgehen; durch Rekapitalisierungen sollte lediglich die vor dem COVID-19-Ausbruch bestehende Kapitalstruktur der Empfänger wiederhergestellt werden. Große Unternehmen müssen darüber Bericht erstatten, inwieweit die erhaltenen Beihilfen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels, etwa dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050, unterstützen.

3.11.2.      Förderfähigkeitskriterien und Voraussetzungen für den Einstieg des Staates

49.      COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.      Ohne das staatliche Eingreifen müsste der Beihilfeempfänger seine Geschäftstätigkeit einstellen oder hätte ernsthafte Schwierigkeiten, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten. Solche Schwierigkeiten lassen sich insbesondere durch die Verschlechterung des Verschuldungsgrades des Beihilfeempfängers oder ähnliche Indikatoren nachweisen;

c.      der Beihilfeempfänger ist nicht in der Lage, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, und die in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden horizontalen Maßnahmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs reichen nicht aus, um die Rentabilität des Empfängers zu gewährleisten, …

51.      Die Voraussetzungen dieses Abschnitts sowie der Abschnitte 3.11.4, 3.11.5, 3.11.6 und 3.11.7 gelten sowohl für COVID-19-Rekapitalisierungsregelungen als auch für COVID-19-Einzelbeihilfen. Bei der Genehmigung von Beihilferegelungen wird die Kommission verlangen, dass Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert von 250 Mio. EUR übersteigen, gesondert angemeldet werden. Im Rahmen solcher Anmeldungen wird die Kommission prüfen, ob die auf dem Markt bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten und die horizontalen Maßnahmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs nicht ausreichen, um die Rentabilität des Beihilfeempfängers zu gewährleisten, ob die ausgewählten Rekapitalisierungsinstrumente und die an sie geknüpften Konditionen geeignet sind, um den ernsthaften Schwierigkeiten des Beihilfeempfängers zu begegnen, ob die Beihilfe verhältnismäßig ist sowie ob die Voraussetzungen dieses Abschnitts und der Abschnitte 3.11.4, 3.11.5, 3.11.6 und 3.11.7 erfüllt sind.

3.11.4.      Umfang der Rekapitalisierungsmaßnahmen

54.      Um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen zu gewährleisten, dürfen COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen keine höheren Beträge umfassen als die für die Gewährleistung der Rentabilität der Empfänger erforderlichen Mindestbeträge und sollten lediglich die vor dem COVID-19-Ausbruch bestehende Kapitalstruktur der Empfänger, d. h. die Situation zum 31. Dezember 2019, wiederherstellen. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen wird den im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch bereits gewährten oder geplanten staatlichen Beihilfen Rechnung getragen.

3.11.5.      Vergütung und Ausstieg des Staates

Allgemeine Grundsätze

59.      Alternativ zu den nachstehend dargelegten Vergütungsmethoden können die Mitgliedstaaten Regelungen oder Einzelmaßnahmen anmelden, bei denen die Vergütungsmethode an die Merkmale und den Rang des Kapitalinstruments angepasst wird, sofern sie insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben.

Vergütung von Eigenkapitalinstrumenten

60.      Eine Kapitalzuführung durch den Staat oder ein gleichwertiger Eingriff darf nicht zu einem Preis erfolgen, der über dem durchschnittlichen Aktienkurs des Beihilfeempfängers in den 15 Tagen vor Beantragung der Kapitalzuführung liegt. Handelt es sich nicht um ein börsennotiertes Unternehmen, sollte sein Marktwert durch einen unabhängigen Sachverständigen oder auf andere angemessene Weise geschätzt werden.

61.      Um einen Anreiz für den Beihilfeempfänger zu schaffen, das für die staatliche Kapitalzuführung verwendete Instrument zurückzukaufen, muss jede Rekapitalisierungsmaßnahme einen Staffelungsmechanismus vorsehen, nach dem sich die Vergütung für den Staat erhöht. Die Vergütungserhöhung kann in Form der Gewährung zusätzlicher Anteile … an den Staat oder über andere Mechanismen erfolgen; jede Erhöhung im Rahmen der nachfolgend dargelegten Staffelung der Vergütung für den Staat (für die Beteiligung, die sich aus der nicht zurückgezahlten COVID-19-Kapitalzuführung ergibt) sollte mindestens 10 % betragen:

a)      Vier Jahre nach der COVID-19-Kapitalzuführung greift der Staffelungsmechanismus erstmals, wenn der Staat nicht mindestens 40 % seiner sich aus der COVID-19-Kapitalzuführung ergebenden Kapitalbeteiligung veräußert hat;

b)      sechs Jahre nach der COVID-19-Kapitalzuführung greift der Staffelungsmechanismus erneut, wenn der Staat seine sich aus der COVID-19-Kapitalzuführung ergebende Kapitalbeteiligung bis dahin nicht vollständig veräußert hat. …

Handelt es sich nicht um ein börsennotiertes Unternehmen, so können die Mitgliedstaaten beschließen, jede der beiden Stufen um ein Jahr zu verschieben, also auf fünf bzw. sieben Jahre nach Gewährung der COVID-19-Kapitalzuführung.

62.      Die Kommission kann andere Mechanismen akzeptieren, sofern sie insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben.

63.      Der Empfänger sollte jederzeit die Möglichkeit haben, die Kapitalbeteiligung, die der Staat erworben hat, zurückzukaufen. Um zu gewährleisten, dass der Staat eine angemessene Vergütung für seine Investition erhält, sollte der Rückkaufpreis dem höheren der beiden folgenden Beträge entsprechen: i) dem Nennbetrag der Investition des Staates zuzüglich einer jährlichen Zinsvergütung, die um 200 Basispunkte über dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Satz liegt, … oder ii) dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Rückkaufs.

Vergütung von hybriden Kapitalinstrumenten

67.      Die Umwandlung von hybriden Kapitalinstrumenten in Eigenkapital erfolgt zu einem Preis, der mindestens 5 % unter dem TERP (Theoretical Ex-Rights Price/theoretischer Nach-Rechte-Preis) zum Zeitpunkt der Umwandlung liegt.

68.      Um einen Anreiz für die Empfänger zu schaffen, das für die staatliche Kapitalzuführung verwendete Instrument zurückzukaufen, muss nach der Umwandlung in Eigenkapital ein Staffelungsmechanismus gelten, nach dem sich die Vergütung für den Staat erhöht. Wenn das sich aus der staatlichen COVID-19-Maßnahme ergebende Eigenkapital zwei Jahre nach der Umwandlung in Eigenkapital weiterhin vom Staat gehalten wird, erhält der Staat zusätzlich zu der sich aus der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente des Staates ergebenden verbleibenden Beteiligung einen weiteren Eigentumsanteil. Diese Erhöhung des Eigentumsanteils beträgt mindestens 10 % der verbleibenden Beteiligung, die sich aus der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente des Staates ergeben hat. Die Kommission kann andere Staffelungsmechanismen akzeptieren, sofern sie die gleiche Anreizwirkung und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben.

69.      Die Mitgliedstaaten können in ihre Vergütungsregelungen zusätzliche Staffelungs- oder Rückzahlungsklauseln aufnehmen. Diese Merkmale sollten so gestaltet sein, dass sie eine frühzeitige Beendigung der staatlichen Rekapitalisierungsunterstützung für den Beihilfeempfänger fördern. Die Kommission kann auch andere Vergütungsmethoden akzeptieren, sofern sich danach höhere oder ähnliche Vergütungen ergeben wie nach der oben beschriebenen Methode.

70.      Da sich hybride Kapitalinstrumente stark voneinander unterscheiden können, gibt die Kommission nicht für alle Arten von Instrumenten Orientierungshilfen. Bei hybriden Instrumenten ist in jedem Fall nach den oben genannten Grundsätzen vorzugehen, und die Vergütung bei solchen Instrumenten muss das mit dem jeweiligen Instrument verbundene Risiko widerspiegeln.

72.      Handelt es sich bei dem Empfänger einer COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme, die sich auf mehr als 250 Mio. EUR beläuft, um ein Unternehmen, das auf mindestens einem der relevanten Märkte, auf denen es tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt, so müssen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs auf diesen Märkten vorschlagen. …“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

4        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie im angefochtenen Urteil dargestellt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

5        Die Deutsche Lufthansa AG ist die Muttergesellschaft an der Spitze der Lufthansa Group, zu der u. a. die Luftfahrtunternehmen Lufthansa Passenger Airlines, Brussels Airlines SA/NV, Austrian Airlines AG, Swiss International Air Lines Ltd und Edelweiss Air AG gehören.

6        Am 12. Juni 2020 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV ein Vorhaben einer Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung in Höhe von 6 Mrd. Euro zugunsten von DLH (im Folgenden: angemeldete Maßnahme) mit.

7        Mit der angemeldeten Maßnahme, die auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und den Befristeten Rahmen gestützt war, sollte in der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation die Finanzlage der Unternehmen des Lufthansa-Konzerns stabilisiert und deren Liquidität wiederhergestellt werden. Die Beihilfe wurde für die deutsche Regierung vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Deutschland), einer öffentlichen Einrichtung zur kurzfristigen finanziellen Unterstützung der von der Covid-19-Pandemie betroffenen deutschen Unternehmen, finanziert und verwaltet.

8        Die angemeldete Maßnahme umfasste folgende drei Elemente:

–        eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 306 044 326,40 Euro (im Folgenden: Kapitalbeteiligung);

–        eine „stille Beteiligung“ in Höhe von 4 693 955 673,60 Euro, bei der es sich um ein hybrides Instrument handelte, das nach internationalen Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital behandelt wird (im Folgenden: stille Beteiligung I);

–        eine „stille Beteiligung“ in Höhe von 1 Mrd. Euro mit den Merkmalen einer Wandelanleihe (im Folgenden: stille Beteiligung II).

9        Die angemeldete Maßnahme fügte sich in den Rahmen einer Reihe umfassenderer Unterstützungsmaßnahmen zugunsten des Lufthansa-Konzerns ein, die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses wie folgt zusammengefasst werden konnten:

–        eine staatliche Garantie in Höhe von 80 % für ein Darlehen in Höhe von 3 Mrd. Euro, die die Bundesrepublik Deutschland DLH auf der Grundlage einer bereits von der Kommission genehmigten Beihilferegelung (Beschluss C[2020] 1886 final der Kommission vom 22. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56714 [2020/N] – Deutschland – COVID-19-Maßnahmen) gewähren wollte;

–        eine staatliche Garantie in Höhe von 90 % für ein Darlehen in Höhe von 300 Mio. Euro, die die Republik Österreich Austrian Airlines auf der Grundlage einer bereits von der Kommission genehmigten Beihilferegelung (Beschluss C[2020] 2354 final der Kommission vom 8. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56840 [2020/N], Österreich COVID-19: Österreichische Liquiditätsregelung) gewähren wollte;

–        ein Darlehen in Höhe von 150 Mio. Euro, das die Republik Österreich Austrian Airlines gewähren wollte, um Austrian Airlines den Schaden zu ersetzen, der durch die Annullierung oder die Verschiebung ihrer Flüge im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie entstanden war;

–        250 Mio. Euro Liquidität und ein Darlehen in Höhe von 40 Mio. Euro, das das Königreich Belgien Brussels Airlines gewähren wollte;

–        eine staatliche Garantie in Höhe von 85 % für ein Darlehen von 1,4 Mrd. Euro, das die Schweizerische Eidgenossenschaft Swiss International Air Lines und Edelweiss Air gewährt hatte.

10      Die Kommission nahm an, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, und prüfte, ob sie nach dem Befristeten Rahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Am 25. Juni 2020 erließ sie den streitigen Beschluss, mit dem sie feststellte, dass die Maßnahme gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Sie erhob deshalb keine Einwände.

Klagen und angefochtenes Urteil

11      Mit Klageschriften, die am 22. Januar bzw. 12. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Ryanair DAC (im Folgenden: Ryanair) und die Condor Flugdienst GmbH (im Folgenden: Condor) Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

12      Ryanair (Rechtssache T‑34/21) machte fünf Klagegründe geltend. Sie rügte, die Kommission habe den Befristeten Rahmen nicht richtig angewandt und ihr Ermessen missbraucht (erster Klagegrund), Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV nicht richtig angewandt (zweiter Klagegrund), gegen bestimmte Bestimmungen des AEU-Vertrags und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoßen (dritter Klagegrund), zu Unrecht das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht eröffnet (vierter Klagegrund) und ihre Begründungspflicht verletzt (fünfter Klagegrund).

13      Condor (Rechtssache T‑87/21) machte drei Klagegründe geltend. Sie rügte, die Kommission habe ihre Pflicht, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, verletzt (erster Klagegrund), mit der Feststellung, dass die angemeldete Maßnahme gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen (zweiter Klagegrund) und ihre Begründungspflicht verletzt (dritter Klagegrund).

14      Das Gericht stellt im angefochtenen Urteil in den Rn. 15 bis 67 zunächst fest, dass die Klagen von Ryanair und Condor zulässig seien. Ryanair und Condor seien Beteiligte, die ein Interesse an der Wahrung ihrer Verfahrensrechte aus Art. 108 Abs. 2 AEUV hätten. Außerdem hätten sie dargetan, dass der streitige Beschluss sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betreffe. Sie seien daher befugt, die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.

15      Sodann geht das Gericht in den Rn. 68 bis 503 des angefochtenen Urteils auf die Begründetheit der Klagen ein. Erstens gruppiert es in den Rn. 70 und 71 die Klagegründe um. Es stellt insbesondere fest, dass die Fragen, die mit dem ersten Klagegrund der Rechtssache T‑34/21 und dem ersten und dem zweiten Klagegrund der Rechtssache T‑87/21 aufgeworfen würden, sechs Themenkreise beträfen, nämlich die Förderfähigkeit von DLH (erster Themenkreis), das Vorhandensein anderer geeigneterer Maßnahmen, die den Wettbewerb weniger verfälschten (zweiter Themenkreis), die Höhe der Beihilfe (dritter Themenkreis), die Vergütung und den Ausstieg des Staates (vierter Themenkreis), das Verbot einer aggressiven Geschäftsexpansion, die durch die Beihilfe finanziert werde (fünfter Themenkreis), und das Bestehen einer beträchtlichen Marktmacht des Begünstigten auf den relevanten Märkten und die strukturellen Verpflichtungen (sechster Themenkreis).

16      Zweitens stellt das Gericht in den Rn. 73 bis 87 des angefochtenen Urteils Vorbemerkungen an, und zwar zu der Frage, inwieweit die Würdigungen komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen vornehme, wenn sie prüfe, ob Beihilfemaßnahmen gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, der Überprüfung durch die Unionsgerichte unterlägen, und zu der Frage, welcher Beweiswert den Sachverständigengutachten beizumessen sei, auf die sich Ryanair in der Klage in der Rechtssache T‑34/21 berufen habe.

17      Drittens geht das Gericht in den Rn. 88 bis 503 des angefochtenen Urteils auf die oben in Rn. 15 genannten Klagegründe und Themenkreise ein. Es gelangt zu dem Schluss, dass der streitige Beschluss in Bezug auf folgende Gesichtspunkte unter Rechtsfehlern leide:

–        Förderfähigkeit des betreffenden Begünstigten gemäß Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑34/21 und zweiter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑87/21) (angefochtenes Urteil, Rn. 112 bis 138);

–        Fehlen eines Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat oder eines ähnlichen Mechanismus gemäß den Rn. 61, 62, 68 und 70 des Befristeten Rahmens (vierter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑34/21) (angefochtenes Urteil, Rn. 242 bis 271);

–        Preis der Aktien bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II gemäß Rn. 67 des Befristeten Rahmens (vierter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑34/21) (angefochtenes Urteil, Rn. 272 bis 288);

–        Bestehen einer beträchtlichen Marktmacht auf den Flughäfen, auf denen DLH vertreten ist (im Folgenden: relevante Flughäfen) außer Frankfurt und München, jedenfalls auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien während der IATA-Sommersaison 2019 (fünfter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑34/21 und erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑87/21) (angefochtenes Urteil, Rn. 373 bis 412);

–        Aspekte der Verpflichtungen, auf die sich der fünfte Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑34/21 und der erste Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑87/21 beziehen (angefochtenes Urteil, Rn. 467 bis 480 und 494 bis 502).

18      Das Gericht stellt in Rn. 505 des angefochtenen Urteils fest, dass jeder dieser Fehler für sich genommen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses begründe, und erklärt den streitigen Beschluss deshalb für nichtig, ohne die übrigen Klagegründe und Rügen der Klägerinnen zu prüfen.

Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

19      DLH beantragt mit seinem Rechtsmittel,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Klagen abzuweisen;

–        Ryanair und Condor die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

20      Ryanair und Condor beantragen,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        Ryanair und Condor die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

22      Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        Ryanair und Condor die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

–        Ryanair in der Rechtssache T‑34/21 die Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

23      DLH macht sechs Rechtsmittelgründe geltend. Sie rügt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen, die Tatsachen verfälscht und seine Kontrollbefugnisse überschritten habe, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Kommission gegen Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens verstoßen habe (erster Rechtsmittelgrund), rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die Kommission gegen die Rn. 62 und 68 des Befristeten Rahmens verstoßen habe, weil sie bei der Kapitalbeteiligung und der stillen Beteiligung II nicht auf der Kopplung mit einem Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat oder einem ähnlichen Mechanismus bestanden habe (zweiter Rechtsmittelgrund), rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die Kommission gegen Rn. 67 des Befristeten Rahmens verstoßen habe (dritter Rechtsmittelgrund), bei der Feststellung, dass die Kommission nicht richtig geprüft habe, ob sie auf den relevanten Flughäfen beträchtliche Marktmacht gehabt habe, Rechtsfehler begangen und seine Kontrollbefugnisse überschritten habe (vierter Rechtsmittelgrund), rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass der streitige Beschluss unter einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leide, weil die Kommission die auf den Flughäfen Frankfurt und München bereits vertretenen Wettbewerber von der ersten Stufe des Verfahrens zur Übertragung der abzugebenden Zeitnischen ausgeschlossen habe (fünfter Rechtsmittelgrund), und rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt habe, weil sie nicht erläutert habe, warum die Übertragung der Zeitnischen von DLH entgeltlich erfolgen solle und die Attraktivität der Verpflichtungen zu den Zeitnischen nicht beeinträchtige (sechster Rechtsmittelgrund).

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

24      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht DLH geltend, das Gericht habe in den Rn. 112 bis 138 des angefochtenen Urteils mit der Annahme, dass die Kommission gegen Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens verstoßen habe, weil sie festgestellt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, und insoweit nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt habe, einen Rechtsfehler begangen, die Tatsachen verfälscht und seine Kontrollbefugnisse überschritten.

25      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht DLH geltend, dass das Gericht mit seiner Annahme in Rn. 125 des angefochtenen Urteils, der 22. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses beruhe „auf der falschen Prämisse, dass die Finanzierung, die auf den Märkten erlangt werden könne, zwangsläufig den gesamten Bedarf des Begünstigten decken müsse“, das Vorbringen der Kommission verfälscht habe. Allein aus dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes lasse sich nicht schließen, dass die Kommission angenommen hätte, dass die Finanzierung auf den privaten Märkten stets den gesamten Bedarf des Beihilfeempfängers decken müsse.

26      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht DLH geltend, das Gericht habe in den Rn. 125 ff. des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission im Stadium der Prüfung der Förderfähigkeitskriterien gemäß Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens hätte prüfen müssen, ob der Finanzierungsbedarf des Beihilfeempfängers zu einem nicht unerheblichen Teil durch auf den Märkten verfügbare Finanzierungen hätte gedeckt werden können.

27      Erstens sei eine solche Auslegung nicht mit dem weiten und offenen Wortlaut von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens vereinbar.

28      Zweitens sei nach dem Wortlaut von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens darauf abzustellen, ob der Beihilfeempfänger nicht in der Lage sei, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, und die nationalen Maßnahmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs nicht ausreichten, um die Rentabilität des Empfängers zu gewährleisten. Es sei mithin der gesamte Liquiditätsbedarf des Beihilfeempfängers zu berücksichtigen.

29      Drittens habe das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils das mit Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens verfolgte Ziel der Vermeidung des übermäßigen Rückgriffs auf öffentliche Mittel nicht beachtet und in Rn. 130 des angefochtenen Urteils zu Unrecht den Grundsatz des erforderlichen Minimums angewandt, der zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auf der Stufe der Prüfung der Förderfähigkeit gehöre. Ferner habe das Gericht in den Rn. 150 bis 217 des angefochtenen Urteils das gesamte Vorbringen der Klägerinnen zur Höhe der Beihilfe zurückgewiesen und dabei in den Rn. 208 und 217 des angefochtenen Urteils angenommen, dass der Gesamtbetrag von 6 Mrd. Euro auf den zur Gewährleistung der Rentabilität des Empfängers erforderlichen Mindestbetrag beschränkt gewesen sei. Das sei widersprüchlich. Die Auslegung von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens, die das Gericht vorgenommen habe, stehe auch in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung in anderen Rechtssachen und verstoße damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

30      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht DLH geltend, das Gericht habe, indem es in den Rn. 117 und 131 bis 135 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass die Kommission nicht alle für die Prüfung der Voraussetzung gemäß Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt habe, einen Rechtsfehler begangen und seine Kontrollbefugnisse überschritten. Außerdem habe es in Rn. 120 des angefochtenen Urteils mit der Behauptung, die Kommission und sie hätten die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der Angaben, die der Sachverständige Oxera von Ryanair in seinem ersten Gutachten mit dem Titel „Assessment of the Commission’s analysis of the proportionality of the aid to DLH“ (Bewertung der Analyse der Kommission zur Verhältnismäßigkeit der DLH gewährten Beihilfe) vom 21. Januar 2021 gemacht habe, nicht bestritten, den streitigen Beschluss, die Klagebeantwortung der Kommission und ihren Streithilfeschriftsatz verfälscht.

31      Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission machen sich das Vorbringen von DLH zum ersten Rechtsmittelgrund im Großen und Ganzen zu eigen. Sie sprechen sich dafür aus, diesem stattzugeben.

32      Ryanair und Condor treten dem Vorbringen von DLH zum ersten Rechtsmittelgrund entgegen. Sie meinen, der erste Rechtsmittelgrund sei als zumindest teilweise unzulässig zurückzuweisen, nämlich was seinen dritten Teil angehe. Ryanair vertritt die Auffassung, dass dies auch für den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gelten müsse. Ryanair und Condor stimmen darin überein, dass der erste Rechtsmittelgrund jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen sei. Sie beantragen im Wesentlichen, die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen, die mit dem ersten Rechtsmittelgrund angegriffen werden, zu bestätigen. Das Gericht habe insbesondere seine Kontrollbefugnisse nicht überschritten.

Würdigung durch den Gerichtshof

33      Nach Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens müssen Rekapitalisierungsmaßnahmen, um förderfähig zu sein, u. a. folgende Voraussetzung erfüllen: Der Beihilfeempfänger darf nicht in der Lage sein, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, und die in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden horizontalen Maßnahmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs des Beihilfeempfängers dürfen nicht ausreichen, um dessen Rentabilität zu gewährleisten.

34      Wie aus den Rn. 125 bis 132 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens dahin ausgelegt, dass die Kommission, um zu ermitteln, ob ein Beihilfeempfänger diese Voraussetzung erfüllt, zu prüfen habe, ob er in der Lage sei, seinen Bedarf zu einem nicht unerheblichen Teil auf den Märkten oder auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden horizontalen Maßnahmen zu decken.

35      Das Gericht hat dies damit begründet, dass Ziel von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens sei, das staatliche Eingreifen auf die Fälle zu beschränken, in denen der Beihilfeempfänger nicht in der Lage sei, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen (angefochtenes Urteil, Rn. 129), und diese Bestimmung im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei (angefochtenes Urteil, Rn. 130). Die Kommission habe demnach zu prüfen, ob der Beihilfeempfänger einen nicht unerheblichen Teil der erforderlichen Finanzierung auf den Märkten aufbringen könne.

36      Hierzu ist erstens festzustellen, dass mit Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens nach deren Wortlaut von den Empfängern einer Rekapitalisierungsmaßnahme die Unternehmen ausgeschlossen werden sollen, die in der Lage wären, ohne die Rekapitalisierungsmaßnahme auf den Märkten oder aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden horizontalen Maßnahmen eine ausreichende Finanzierung zu erhalten.

37      Zweitens ist festzustellen, dass Rn. 49 des Befristeten Rahmens zu dessen Abschnitt 3.11.2 gehört, in dem die Förderfähigkeitskriterien und Voraussetzungen für den Einstieg des Staates geregelt sind. Die oben in Rn. 33 beschriebene Voraussetzung ist somit eine von mehreren Voraussetzungen. Eine andere Voraussetzung ist etwa die, dass der Beihilfeempfänger ohne das staatliche Eingreifen seine Geschäftstätigkeit einstellen müsste oder ernsthafte Schwierigkeiten hätte, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten (Rn. 49 Buchst. a des Befristeten Rahmens). Die Voraussetzung gemäß Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens betrifft somit das Vorliegen eines Finanzierungsbedarfs, mit dem die Rentabilität des Unternehmens gewährleistet werden soll, der nicht zu erschwinglichen Konditionen auf den Märkten oder durch nationale horizontale Maßnahmen gedeckt werden kann.

38      Diese Auslegung findet eine Stütze in Satz 3 der Rn. 51 des Befristeten Rahmens, der zwar nur für von den Mitgliedstaaten angemeldete Einzelbeihilfen gilt, die den Schwellenwert von 250 Mio. Euro übersteigen, aber die Voraussetzung gemäß Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens aufgreift und erläutert. Es heißt dort, dass die Finanzierungsmöglichkeiten des Beihilfeempfängers und die bestehenden horizontalen Maßnahmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs nicht ausreichen dürfen, um die Rentabilität des Beihilfeempfängers zu gewährleisten.

39      Drittens darf die Maßnahme nach Rn. 54 des Befristeten Rahmens (Abschnitt 3.11.4., „Umfang der Rekapitalisierungsmaßnahmen“), um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu gewährleisten, keine höheren Beträge umfassen als die für die Gewährleistung der Rentabilität der Empfänger erforderlichen Mindestbeträge. Die Prüfung der Förderfähigkeit des Beihilfeempfängers nach den in Rn. 49 des Befristeten Rahmens genannten Kriterien ist aber von der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Beihilfe gemäß Rn. 54 des Befristeten Rahmens zu unterscheiden. In Rn. 51 des Befristeten Rahmens wird im Übrigen ausdrücklich zwischen der Voraussetzung der Förderfähigkeit – die bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten des Beihilfeempfängers und die horizontalen Maßnahmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs des Beihilfeempfängers dürfen nicht ausreichen, um die Rentabilität des Beihilfeempfängers zu gewährleisten – und dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe unterschieden.

40      Folglich ist Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens nach ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang dahin auszulegen, dass bei einer Rekapitalisierungsmaßnahme die Förderfähigkeit eines Unternehmens einen Finanzierungsbedarf voraussetzt, ohne dass die Kommission in diesem Stadium prüfen müsste, wie hoch genau die Finanzierung ist, die durch die Rekapitalisierungsmaßnahme gewährleistet werden soll, oder ob der Beihilfeempfänger seinen Finanzierungsbedarf zu einem zu vernachlässigenden oder nicht zu vernachlässigenden Teil auf den Märkten oder mit horizontalen Maßnahmen decken kann.

41      Zwar hat das Gericht zutreffend festgestellt, dass mit Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens gewährleistet werden soll, dass Rekapitalisierungsmaßnahmen nur Unternehmen gewährt werden, die einen nicht gedeckten Finanzierungsbedarf haben. Die Ausführungen in den Rn. 129 und 130 des angefochtenen Urteils, wonach es nicht mit diesem Ziel vereinbar wäre, wenn öffentliche Mittel aufgewandt würden, um einen Bedarf zu finanzieren, der teilweise auf den Märkten finanzierbar sei, gehören aber zur Prüfung der Höhe der Beihilfe und nicht zur Prüfung der Förderfähigkeit des Beihilfeempfängers. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Gerichts zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

42      Das Gericht hat in den Rn. 132 und 137 des angefochtenen Urteils daher rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission, da sie nicht geprüft habe, ob der Beihilfeempfänger die erforderliche Finanzierung, wenn auch nur teilweise, auf den Märkten hätte aufbringen können, nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt habe, die für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens relevant gewesen seien.

43      Das Gericht hat in den Rn. 123 und 124 des angefochtenen Urteils zwar festgestellt, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob Sicherheiten verfügbar gewesen seien, mit denen DLH auf den Märkten eine ihrem Bedarf entsprechende Finanzierung hätte erlangen können. Nach den Tatsachenfeststellungen in Rn. 119 des angefochtenen Urteils hätte DLH mit seinen Flugzeugen und Ersatzteilen als Sicherheit aber allenfalls 1 bis 3,7 Mrd. Euro auf den Märkten aufbringen können, um den im streitigen Beschluss auf rund 9 Mrd. Euro geschätzten Liquiditätsbedarf (angefochtenes Urteil, Rn. 115) zu decken. Der Umstand, dass die Kommission nicht geprüft hat, ob Sicherheiten verfügbar gewesen sind, mit denen DLH auf den Märkten eine Finanzierung hätte erlangen können, ist im vorliegenden Fall daher für die Prüfung der Förderfähigkeit des Beihilfeempfängers gemäß Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens nicht relevant.

44      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit begründet. Folglich ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben, ohne dass dessen übrigen Teile und die entsprechenden Zulässigkeitsfragen geprüft zu werden bräuchten.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

45      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht DLH geltend, das Gericht habe in den Rn. 242 bis 271 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission, weil sie bei der Kapitalbeteiligung und der stillen Beteiligung II nicht auf der Kopplung mit einem Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat oder einem ähnlichen Mechanismus bestanden habe, insbesondere gegen die Rn. 61, 62, 68 und 70 des Befristeten Rahmens verstoßen habe.

46      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht DLH geltend, die Kommission habe, anders als das Gericht in den Rn. 252 bis 263 des angefochtenen Urteils entschieden habe, zu Recht angenommen, dass die Kapitalbeteiligung wegen der Gesamtstruktur der Rekapitalisierungsmaßnahmen und deren eng miteinander verbundenen Komponenten mit einem Mechanismus gekoppelt gewesen sei, der mit einem Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat vergleichbar gewesen sei.

47      Erstens sei der Ansatz, dem das Gericht insoweit bei der Auslegung von Rn. 62 des Befristeten Rahmens gefolgt sei, als es insbesondere in Rn. 263 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass die Kommission nicht habe berücksichtigen dürfen, welche kombinierten Auswirkungen die Rekapitalisierungsmaßnahmen auf die Anreize für den Ausstieg des Staates aus dem Kapital von DLH haben würden, falsch und formalistisch. Die Auslegung des Gerichts sei nicht mit Rn. 59 des Befristeten Rahmens vereinbar, die „[a]lternativ zu den nachstehend dargelegten Vergütungsmethoden“ angemeldete Regelungen oder Einzelmaßnahmen ja gerade zulasse. Mit ihr habe das Gericht das weite Ermessen verkannt, über das die Kommission bei komplexen wirtschaftlichen Wertungen verfüge, und seine Kontrollbefugnisse überschritten.

48      Zweitens macht DLH geltend, das Gericht habe in den Rn. 254 bis 256 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass der erhebliche Abschlag, mit dem sich der Staat am Kapital von ihr beteiligt habe, nicht in einem hinreichend engen Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck des Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat gestanden habe. Insbesondere habe es in Rn. 255 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass der weitere Eigentumsanteil, den der Staat an ihr erwerbe, und die entsprechende Vergütung bereits deshalb nicht berücksichtigt werden dürften, weil der ursprüngliche Kaufpreis der Aktien in Rn. 60 des Befristeten Rahmens geregelt sei. Außerdem habe es das Ziel der Rn. 60, 61 und 62 des Befristeten Rahmens nicht richtig aufgefasst, indem es in Rn. 256 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass die übrigen Mechanismen der Erhöhung der Vergütung für den Staat ebenfalls stets eine mit der Zeit zunehmende Vergütung und einen nachträglichen Anreiz für den Staat, zum passenden Zeitpunkt auszusteigen, umfassen müssten. Abgesehen davon habe ein Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat, wie er in Rn. 61 des Befristeten Rahmens vorgesehen sei, als solcher auf die Kapitalbeteiligung nicht angewandt werden können. Im Übrigen habe das Gericht in Rn. 260 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission bei der Beurteilung gemäß Rn. 62 des Befristeten Rahmens nicht habe berücksichtigen dürfen, dass der Zinssatz für die stillen Beteiligungen I und II im Laufe der Zeit steige. Das Gericht habe auf ähnliche Weise auch rechtsfehlerhaft angenommen, dass die verhaltensbezogenen Verpflichtungen gemäß Abschnitt 3.11.6 des Befristeten Rahmens bei der Beurteilung gemäß Rn. 62 des Befristeten Rahmens nicht berücksichtigt werden dürften.

49      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht DLH geltend, das Gericht habe in den Rn. 265 ff. des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass auch die stille Beteiligung II nach der Umwandlung in Eigenkapital nicht mit einem „anderen Staffelungsmechanismus“ im Sinne von Rn. 68 gekoppelt gewesen sei. Das Gericht habe in Rn. 266 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass Rn. 70 des Befristeten Rahmens im vorliegenden Fall nicht relevant sei. Danach habe die Kommission nach den in den übrigen Randnummern des Befristeten Rahmens genannten Grundsätzen vorzugehen und das Risiko der hybriden Kapitalinstrumente, weil sich diese stark voneinander unterschieden und die Kommission bei ihrer Prüfung über ein weites Ermessen verfüge, im Einzelfall zu bewerten.

50      Jedenfalls sei nicht zu beanstanden, dass die Kommission im 161. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses festgestellt habe, dass die Höhe der Vergütung der stillen Beteiligungen I und II, der hohe Abschlag, der die Auswirkungen eines „unerwünschten“ höheren Eigentumsanteils einschließe, und der zusätzliche Gesamtanreiz für den Ausstieg dem Risiko entsprächen, das mit der stillen Beteiligung II nach der Umwandlung in Eigenkapital verbunden sei, und dass diese miteinander verbundenen Komponenten der Rekapitalisierungsmaßnahme einen „andere[n] Staffelungsmechanis[mus]“ im Sinne von Rn. 68 des Befristeten Rahmens darstellten, auch bei der stillen Beteiligung II.

51      Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission machen sich das Vorbringen von DLH zum zweiten Rechtsmittelgrund im Großen und Ganzen zu eigen. Sie sprechen sich dafür aus, dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

52      Ryanair und Condor treten dem Vorbringen von DLH zum zweiten Rechtsmittelgrund entgegen. Condor meint, der zweite Rechtsmittelgrund sei zumindest teilweise als unzulässig zurückzuweisen. Anders als DLH behaupte, verfüge die Kommission gemäß dem Befristeten Rahmen nicht über ein weites Ermessen. Jedenfalls sei keine komplexe wirtschaftliche Wertung vorzunehmen. Ryanair und Condor stimmen darin überein, dass der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei. Sie beantragen im Wesentlichen, die Randnummern des angefochtenen Urteils, die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund angegriffen werden, zu bestätigen. Das Gericht habe insbesondere seine Kontrollbefugnisse nicht überschritten.

Würdigung durch den Gerichtshof

53      Die von Condor erhobene Einrede der teilweisen Unzulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zurückzuweisen. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht DLH nämlich im Wesentlichen geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft in das weite Ermessen eingegriffen habe, über das die Kommission verfüge. Die Frage, ob die Kommission über ein solches Ermessen verfügte und bei dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche Wertungen vorzunehmen hatte, betrifft aber die Frage, ob der behauptete Rechtsfehler vorliegt, für die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren zuständig ist. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher in vollem Umfang zulässig.

54      Zur Begründetheit ist in Bezug auf die Eigenkapitalinstrumente festzustellen, dass nach Rn. 61 des Befristeten Rahmens jede Rekapitalisierungsmaßnahme, um einen Anreiz für den Beihilfeempfänger zu schaffen, das für die staatliche Kapitalzuführung verwendete Instrument zurückzukaufen, einen Staffelungsmechanismus vorsehen muss, nach dem sich die Vergütung für den Staat erhöht. Dieser kann in Form der Gewährung zusätzlicher Anteile an den Staat oder über andere Mechanismen erfolgen. Jede Erhöhung im Rahmen der nachfolgend dargelegten Staffelung der Vergütung für den Staat sollte mindestens 10 % betragen: vier Jahre nach der Kapitalzuführung, wenn der Staat nicht mindestens 40 % seiner Kapitalbeteiligung veräußert hat, und sechs Jahre nach der Kapitalzuführung, wenn der Staat seine sich aus der Kapitalzuführung ergebende Kapitalbeteiligung bis dahin nicht vollständig veräußert hat. Nach Rn. 62 des Befristeten Rahmens kann die Kommission andere Mechanismen akzeptieren, sofern sie insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben.

55      Zu den hybriden Kapitalinstrumenten ist festzustellen, dass nach Rn. 68 des Befristeten Rahmens, um einen Anreiz für die Empfänger zu schaffen, das für die staatliche Kapitalzuführung verwendete Instrument zurückzukaufen, nach der Umwandlung in Eigenkapital ein Staffelungsmechanismus gelten muss. Wird das sich aus der staatlichen Maßnahme ergebende Eigenkapital zwei Jahre nach der Umwandlung in Eigenkapital weiterhin vom Staat gehalten, erhält der Staat zusätzlich zu der sich aus der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente des Staates ergebenden verbleibenden Beteiligung einen weiteren Eigentumsanteil an dem Beihilfeempfänger. Diese Erhöhung des Eigentumsanteils beträgt mindestens 10 % der verbleibenden Beteiligung. In Rn. 68 des Befristeten Rahmens heißt es weiter, dass die Kommission andere Staffelungsmechanismen akzeptieren kann, sofern sie die gleiche Anreizwirkung und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben.

56      Nach einer ständigen Rechtsprechung, auf die das Gericht in den Rn. 74 und 75 des angefochtenen Urteils verweist, verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Die gerichtliche Nachprüfung ist daher auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Indem die Kommission Verhaltensregeln wie die durch den Befristeten Rahmen aufgestellten erlässt, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt, und durch die Veröffentlichung dieser Verhaltensregeln ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie sich aber selbst in der Ausübung des ihr insbesondere durch Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV insoweit eingeräumten Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39 und 40, und vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 90).

59      Im Bereich der staatlichen Beihilfen ist die Kommission zwar grundsätzlich an von ihr erlassene Verhaltensregeln wie den Befristeten Rahmen gebunden. Der Erlass solcher Verhaltensregeln entbindet sie aber nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft. Die Mitgliedstaaten behalten daher die Möglichkeit, bei der Kommission Vorhaben zur Gewährung einer Beihilfe anzumelden, die nicht den in solchen Verhaltensregeln festgelegten Erfordernissen entsprechen, und die Kommission kann solche Vorhaben in Ausnahmefällen genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 92 und 93, und vom 7. November 2024, Ryanair/Kommission, C‑588/22 P, EU:C:2024:935, Rn. 59 und 60).

60      Nach der oben in Rn. 58 dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs hat sich die Kommission mit dem Erlass des Befristeten Rahmens selbst in der Ausübung ihres Ermessens beschränkt. Allerdings sieht der Befristete Rahmen in den Rn. 62 und 68 ausdrücklich die Möglichkeit vor, neben den Mechanismen der Erhöhung der Vergütung für den Staat, die in ihm vorgesehen sind, auf andere Mechanismen zurückzugreifen, die eine ähnliche Gesamtwirkung haben.

61      Nach dem Kriterium der ähnlichen Gesamtwirkung, wie es so im Befristeten Rahmen aufgestellt wird, kann nicht verlangt werden, dass ein anderer Mechanismus mit dem im Befristeten Rahmen vorgesehenen hinsichtlich seiner Ausgestaltung oder seiner Auswirkungen identisch ist.

62      Im Übrigen kann ein Beurteilungsfehler, der der Kommission bei der Beurteilung der Frage unterläuft, ob ein anderer Mechanismus eine ähnliche Gesamtwirkung hat wie die Mechanismen der Erhöhung der Vergütung für den Staat, die in den Rn. 61 und 68 des Befristeten Rahmens beschrieben sind, nach der oben in den Rn. 56 und 57 dargestellten Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission durch ein Unionsgericht führen, wenn es sich um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler handelt.

63      Ein solcher offensichtlicher Beurteilungsfehler kann mit Vorbringen dargetan werden, das die Würdigung des Sachverhalts, die die Kommission in ihrem Beschluss vorgenommen hat, als nicht plausibel erscheinen lässt. Der betreffende Klagegrund ist hingegen zurückzuweisen, wenn auch in Anbetracht des Vorbringens des Klägers festzustellen ist, dass die angegriffene Würdigung nicht unter solchen Fehlern leidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C‑148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72).

64      Jedoch muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Ganz allgemein gilt, dass das Gericht die Begründung des angefochtenen Rechtsakts nicht durch seine eigene ersetzen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2023, Ryanair/Kommission, C‑320/21 P, EU:C:2023:712, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Das Gericht hat in den Rn. 267 und 268 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kapitalbeteiligung und die stille Beteiligung II bei ihrer Umwandlung in Eigenkapital nicht mit einem Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat oder einem ähnlichen Mechanismus gemäß den Rn. 62 und 68 (siehe oben, Rn. 54 und 55) gekoppelt gewesen seien.

67      Insoweit ergibt sich aus Rn. 248 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission ihre Annahme, dass die Gesamtstruktur des Mechanismus gemäß Rn. 62 des Befristeten Rahmens einen Mechanismus darstelle, der mit einem Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat gemäß Rn. 61 des Befristeten Rahmens vergleichbar sei, gestützt hat auf: erstens den hohen Abschlag, mit dem die Bundesrepublik Deutschland die Anteile an DLH erworben habe, zweitens den Umstand, dass die Beteiligung des Staates an DLH für den Begünstigten unerwünscht gewesen sei, drittens den Umstand, dass für die stillen Beteiligungen I und II steigende Zinssätze gegolten hätten und die Wahrscheinlichkeit der Umwandlung eines Teils der stillen Beteiligung II in Eigenkapital im Laufe der Zeit steigen würde, was zu einer Verwässerung der bestehenden Beteiligungen des Staates führen würde, und viertens bestimmte verhaltensbezogene Verpflichtungen, insbesondere das Verbot der Auszahlung von Dividenden, die bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe in Kraft bleiben würden.

68      Hierzu hat das Gericht erstens festgestellt, dass der Abschlag von 71,9 % vom Preis der Anteile, der dem streitigen Beschluss zufolge eine höhere Vergütung als die Vergütung geboten habe, die die Bundesrepublik Deutschland ohne den Abschlag allein über den Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat gemäß Rn. 61 des Befristeten Rahmens hätte erhalten können, nicht in einem hinreichend engen Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck des Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat stehe (angefochtenes Urteil, Rn. 253 bis 257). Zweitens hat es das Vorbringen, die Kapitalbeteiligung sei „unerwünscht“, als subjektiv und ohne rechtliche Bedeutung zurückgewiesen (angefochtenes Urteil, Rn. 258). Drittens hat es festgestellt, dass der Umstand, dass der Zinssatz für die stillen Beteiligungen I und II im Laufe der Zeit steige, und der Umstand, dass DLH verhaltensbezogenen Verpflichtungen unterliege, andere Erfordernisse des Befristeten Rahmens beträfen (angefochtenes Urteil, Rn. 260 und 262). Was die stille Beteiligung II angeht, hat das Gericht das Vorbringen der Kommission aus denselben Gründen zurückgewiesen (angefochtenes Urteil, Rn. 265) und festgestellt, dass die Kommission nicht hinreichend dargetan habe, dass die angemeldete Maßnahme mit einem anderen Mechanismus, der geeignet sei, vergleichbare Auswirkungen zu haben wie der Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat, gekoppelt gewesen wäre (angefochtenes Urteil, Rn. 266).

69      Das Gericht hat die einzelnen Argumente, die die Kommission im streitigen Beschluss angeführt hat, somit allesamt wegen des fehlenden Zusammenhangs mit dem geplanten Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat oder der Zugehörigkeit zu anderen Erfordernissen des Befristeten Rahmens zurückgewiesen.

70      Bestimmte Umstände, die die Kommission gemäß den Rn. 62 und 68 des Befristeten Rahmens berücksichtigt hat, sind aber wohl nicht bereits deshalb völlig irrelevant, weil sie auch andere Erfordernisse des Befristeten Rahmens betreffen. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass ein Merkmal einer Maßnahme, das unmittelbar einem der Erfordernisse des Befristeten Rahmens entspricht, auch zur Verwirklichung des speziellen Ziels eines anderen Erfordernisses des Befristeten Rahmens beiträgt.

71      Das Gericht hat bei seiner Feststellung in den Rn. 251 und 252 des angefochtenen Urteils, dass es keinen Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat oder andere Mechanismen gemäß den Rn. 62 und 68 des Befristeten Rahmens gebe, aber nicht nachgewiesen, dass die Kommission die Wirksamkeit der verschiedenen Umstände, auf die sie sich im streitigen Beschluss gestützt hat, offensichtlich falsch beurteilt hätte, so dass ihre Prüfung der ähnlichen Gesamtwirkung des geprüften anderen Mechanismus nicht mehr plausibel wäre.

72      Insbesondere geht aus den Rn. 253 bis 257 des angefochtenen Urteils nicht hervor, dass die Feststellung, dass der hohe Abschlag, mit dem die Bundesrepublik Deutschland die Aktien von DLH erworben hatte, geeignet sei, dazu beizutragen, Anreize für den Ausstieg des Staates zu schaffen, nicht plausibel wäre.

73      Auch ist den Rn. 258 bis 269 des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, dass die schrittweise Erhöhung der Zinsen für die stillen Beteiligungen I und II, die Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer teilweisen Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital oder der Umstand, dass DLH verhaltensbezogenen Verpflichtungen unterliegen würde, offensichtlich nicht eine ähnliche Gesamtwirkung haben könnten wie die in Rn. 61 und Rn. 68 Sätze 1 und 2 des Befristeten Rahmens beschriebenen Mechanismen.

74      Im Übrigen hat das Gericht das Zusammenwirken der Auswirkungen der verschiedenen Umstände außer Acht gelassen, die die Kommission beim Nachweis des Vorliegens eines anderen Mechanismus als des Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat gemäß den Rn. 62 und 68 des Befristeten Rahmens berücksichtigt hat, und dies, obwohl die Kommission gerade auf die kombinierten Auswirkungen der verschiedenen in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Umstände abgestellt hat.

75      Das Gericht hat daher nicht nachgewiesen, dass der Kommission bei der Annahme, dass die angemeldete Maßnahme, sowohl was die Kapitalbeteiligung als auch was die stille Beteiligung II angeht, mit anderen Mechanismen gekoppelt sei, die das Erfordernis einer ähnlichen Gesamtwirkung wie der Mechanismus der Erhöhung der Vergütung für den Staat erfüllten, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre. Das angefochtene Urteil leidet insoweit unter einem Rechtsfehler.

76      Folglich ist den beiden Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes und damit dem zweiten Rechtsmittelgrund insgesamt stattzugeben.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

77      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht DLH geltend, das Gericht habe in den Rn. 272 bis 288 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission mit ihrer Feststellung, dass ein Teil der stillen Beteiligung II, nämlich die stille Beteiligung II-A, zu einem fixen Preis von 2,56 Euro pro Aktie, und ein anderer Teil der Beteiligung, nämlich die stille Beteiligung II-B, zum Marktpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Umwandlung abzüglich 10 % oder 5,25 %, je nach dem auslösenden Ereignis, umgewandelt werden könne, gegen Rn. 67 des Befristeten Rahmens verstoßen habe.

78      Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission nach Rn. 59 des Befristeten Rahmens „eine andere Lösung als die im befristeten Rahmen dargestellten Vergütungsmethoden“ und damit eine andere Lösung als die Lösung gemäß Rn. 67 des Befristeten Rahmens akzeptieren könne. Da im vorliegenden Fall der Theoretical Ex-Rights Price (theoretischer Nach-Rechte-Preis, im Folgenden: TERP), d. h. der Marktpreis, den die Aktien theoretisch nach einer neuen Ausgabe von Rechten hätten, nicht habe bestimmt werden können, sei aber nur eine andere Lösung in Frage gekommen. Um für den Kapitalmarkt einen Anreiz zu schaffen, seine Bezugsrechte auszuüben, gewähre der Emittent einen Abschlag auf den Marktpreis der neuen Aktien, die im Rahmen der parallelen Bezugsrechtsemission gezeichnet werden könnten. Der TERP werde dann auf der Grundlage des Marktpreises nach der Verwässerung durch die Ausgabe der Bezugsrechte berechnet. Bei einem Umwandlungsrecht wie dem, das im Rahmen der stillen Beteiligung II vorgesehen sei, gebe es aber keine parallele zusätzliche parallele Bezugsrechtsemission (mit Abschlag) auf dem Markt, die als Referenz für die Berechnung des Ausgabepreises der Umwandlungsrechte dienen könnte.

79      Da der TERP nicht habe berechnet werden können, habe die Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagen, bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II-A auf den für sie geltenden Mindestausgabepreis von 2,56 Euro und bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II-B auf den Marktpreis mit einem Abzug von je nach auslösendem Ereignis 5,25 % oder 10 % abzustellen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles sei davon auszugehen, dass die beiden Umwandlungspreise, wie die Kommission im streitigen Beschluss angenommen habe, dem Erfordernis gemäß Rn. 67 des Befristeten Rahmens entsprächen.

80      Anders als das Gericht in den Rn. 276 bis 279 des angefochtenen Urteils angenommen habe, sei es nicht möglich gewesen, als Referenz den TERP heranzuziehen. Die Kommission habe daher zu Recht eine andere Vergütung gemäß Rn. 59 des Befristeten Rahmens akzeptiert, die zu demselben Ergebnis führe, wie wenn der TERP zugrunde gelegt worden wäre.

81      Anders als das Gericht in den Rn. 280 bis 285 des angefochtenen Urteils angenommen habe, ergebe sich etwas anderes auch nicht daraus, dass die Kommission im 158. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses verlangt habe, dass sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichte, zur Ausübung der Umwandlungsoption, falls diese nicht zu einem Preis, der 5 % des TERP nicht überschreite, ausgeübt werde, ihre Genehmigung einzuholen. Denn das Risiko eines Verstoßes gegen den Befristeten Rahmen sei rein theoretisch gewesen. Die Genehmigung der Kommission habe dazu gedient, eine höchstmögliche Übereinstimmung mit dem Befristeten Rahmen zu gewährleisten. Zu Rn. 283 des angefochtenen Urteils macht DLH insbesondere geltend, es sei nicht darum gegangen, von Rn. 67 des Befristeten Rahmens „abzuweichen“ oder eine entsprechende Entscheidung auszusetzen, sondern darum, ein zusätzliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland bei einer Umwandlung, die zwangsläufig nach der Rekapitalisierung (nachträglich) erfolgen würde, ihrer Verpflichtung nachkomme.

82      Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission machen sich das Vorbringen von DLH zum dritten Rechtsmittelgrund im Großen und Ganzen zu eigen. Sie sprechen sich dafür aus, dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

83      Ryanair und Condor treten dem Vorbringen von DLH zum dritten Rechtsmittelgrund entgegen. Sie meinen, der dritte Rechtsmittelgrund sei zumindest insoweit als teilweise unzulässig zurückzuweisen, als mit ihm tatsächliche Feststellungen des Gerichts angegriffen würden. Jedenfalls sei er als unbegründet zurückzuweisen. Ryanair und Condor beantragen im Wesentlichen, die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen, die mit dem dritten Rechtsmittelgrund angegriffen werden, zu bestätigen. Das Gericht habe insbesondere seine Kontrollbefugnisse nicht überschritten.

Würdigung durch den Gerichtshof

84      Zu der Vergütung der hybriden Kapitalinstrumente ist festzustellen, dass deren Umwandlung in Eigenkapital nach Rn. 67 des Befristeten Rahmens zu einem Preis erfolgt, der mindestens 5 % unter dem TERP zum Zeitpunkt der Umwandlung liegt.

85      Das Gericht hat in Rn. 275 des angefochtenen Urteils zunächst darauf hingewiesen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass ein Teil der stillen Beteiligung II, nämlich die stille Beteiligung II-A, zu einem fixen Preis von 2,56 Euro pro Aktie in Aktien und ein anderer Teil der stillen Beteiligung II, nämlich die stille Beteiligung II-B, zum Marktpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Umwandlung abzüglich 10 % oder 5,25 %, je nach dem auslösenden Ereignis, umgewandelt werden könne. Die Kommission habe im angefochtenen Beschluss weiter ausgeführt, man könne „erwarten, dass alle diese Preise mit der in Rn. 67 des Befristeten Rahmens aufgestellten Anforderung in Einklang stehen“. Jedoch „[könnte] es einen Preis geben …, unterhalb dessen [diese] Anforderung … nicht erfüllt wäre“. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich allerdings verpflichtet, in einem solchen Fall vor Ausübung ihres Umwandlungsrechts ihre Genehmigung einzuholen.

86      In den Rn. 276 bis 278 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter festgestellt, dass der Preis der Aktien bei der Umwandlung nicht auf der Grundlage des TERP bestimmt werde. Dies gelte sowohl für die stille Beteiligung II-A, bei der der feste Preis pro Aktie, der festgesetzt werde, nicht der Methode gemäß Rn. 67 des Befristeten Rahmens entspreche, als auch für die stille Beteiligung II-B, bei der der Preis auf dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Umwandlung beruhe.

87      Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission ihre Entscheidung für eine alternative Berechnungsmethode nicht gerechtfertigt habe und mit der Regelung der nachträglichen Genehmigung bei einem Preis, der nicht den Anforderungen entspricht, ihre Entscheidung unter Verstoß gegen Rn. 67 des Befristeten Rahmens lediglich aufgeschoben habe.

88      Nach Rn. 59 des Befristeten Rahmens können die Mitgliedstaaten alternativ zu den in den Rn. 60 bis 70 des Befristeten Rahmens dargelegten Vergütungsmethoden Regelungen oder Einzelmaßnahmen anmelden, bei denen die Methode der Vergütung für den Staat an die Merkmale und den Rang des Kapitalinstruments angepasst wird, sofern sie insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben.

89      DLH macht daher zu Recht geltend, dass die Kommission sich auf einen anderen Mechanismus als den in Rn. 67 des Befristeten Rahmens habe stützen dürfen, ohne sich hierzu auf einen speziellen Grund oder einen außergewöhnlichen Umstand berufen zu müssen. Ein solcher anderer Mechanismus entspricht aber nur dann den Anforderungen des Befristeten Rahmens, wenn er eine ähnliche Gesamtwirkung hat wie der in Rn. 67 des Befristeten Rahmens beschriebene.

90      Wie aus den Rn. 277, 278 und 280 bis 286 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht aber festgestellt, dass die im 158. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses definierte andere Berechnungsmethode zu der Festsetzung von Preisen habe führen können, die nicht denen entsprächen, die sich bei Anwendung der in Rn. 67 des Befristeten Rahmens definierten Methode ergäben. Es hat sich dabei insbesondere auf den Wortlaut des streitigen Beschlusses gestützt, wie er oben in Rn. 85 dargestellt ist.

91      Die Feststellung des Gerichts, dass sich bei Anwendung dieser anderen Methode ein anderes Ergebnis ergebe als bei Anwendung der in Rn. 67 des Befristeten Rahmens definierten Methode, wird mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht angegriffen.

92      Die Klägerin kann daher mit ihrem Vorbringen, im vorliegenden Fall sei es nicht möglich, den TERP zu bestimmen, nicht durchdringen.

93      Mit diesem Vorbringen, das im Übrigen auch in Widerspruch zum streitigen Beschluss steht, in dem ausdrücklich von einem Vergleich zwischen dem Ergebnis der anderen Berechnungsmethode und dem Ergebnis bei Anwendung der auf den TERP gestützten Methode die Rede ist, geht es DLH nämlich, wie Ryanair und Condor geltend machen, letztlich darum, zu erreichen, dass der Gerichtshof selbst Tatsachenfeststellungen vornimmt. DLH macht jedoch nicht geltend, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweise verfälscht hätte.

94      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aber nicht zur Feststellung von Tatsachen befugt und darf die Beweise, auf die das Gericht seine Feststellungen zu diesen Tatsachen gestützt hat, grundsätzlich nicht überprüfen. Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erstreckt sich insbesondere darauf, ob Tatsachen verfälscht wurden, ob sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweise verfälscht wurden, wie diese rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (Urteil vom 11. September 2025, Österreich/Kommission [Kernkraftwerk Paks II], C‑59/23 P, EU:C:2025:686, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher insoweit unzulässig, als der Gerichtshof mit ihm darum ersucht wird, festzustellen, dass das angefochtene Urteil insoweit fehlerhaft sei, als nicht berücksichtigt worden sei, dass es im vorliegenden Fall nicht möglich sei, den TERP zu bestimmen.

96      Im Übrigen genügt die im 158. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses für den Fall, dass der Umwandlungspreis bei hybriden Kapitalinstrumenten nicht den Anforderungen von Rn. 67 des Befristeten Rahmens entspricht, vorgesehene Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, eine Genehmigung der Kommission einzuholen, entgegen deren Vorbringen nicht, um zu gewährleisten, dass dieser Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses diesen Anforderungen entspricht.

97      Wie das Gericht in Rn. 284 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hat sich die Bundesrepublik Deutschland nämlich nicht dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass der Preis auf jeden Fall den Anforderungen gemäß Rn. 67 des Befristeten Rahmens entspricht, sondern lediglich dazu, hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Preises die Genehmigung der Kommission einzuholen. Es ist in keiner Weise bestimmt, nach welchen Kriterien die Kommission gegebenenfalls ein Vorhaben der Umwandlung von hybriden Kapitalinstrumenten der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen hätte, wenn die Vorgaben von Rn. 67 des Befristeten Rahmens nicht eingehalten würden. Somit besteht keinerlei Garantie für die Einhaltung dieser Anforderungen.

98      Wie das Gericht in den Rn. 280 bis 286 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, gilt für staatliche Beihilfen im Übrigen eine Regelung der vorherigen Genehmigung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, so dass eine Beihilfemaßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden muss, bevor sie durchgeführt wird. Die Kommission darf die Beurteilung eines Gesichtspunkts, der unmittelbar mit der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zusammenhängt, daher nicht auf einen späteren Zeitpunkt als den des Erlasses ihres Beschlusses über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe verschieben. Demnach hatte sich die Kommission im streitigen Beschluss zu den Modalitäten der Bestimmung des Preises im Fall der Umwandlung der betreffenden hybriden Kapitalinstrumente zu äußern. Sie konnte sich nicht darauf beschränken, eine Berechnungsmethode zu akzeptieren, bei der nicht stets gewährleistet ist, dass das Erfordernis gemäß Rn. 67 des Befristeten Rahmens eingehalten wird.

99      Zu dem Vorbringen der Kommission, die angemeldete Maßnahme werde mit dem 158. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses nur unter der Bedingung genehmigt, dass der Umwandlungspreis am Ende in Einklang mit Rn. 67 des Befristeten Rahmens stehe, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen in diesem Erwägungsgrund, der eine nachträgliche Überprüfung vorsieht, ohne die hierfür maßgeblichen Kriterien zu bestimmen, keine Stütze findet.

100    Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

101    Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht DLH geltend, das Gericht habe in den Rn. 373 bis 412 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Kommission bei der Prüfung der Frage, ob DLH auf den relevanten Flughäfen beträchtliche Marktmacht habe, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, und dabei auch seine Kontrollbefugnisse überschritten.

102    Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht DLH im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 373 bis 387 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, weil sie lediglich Kriterien berücksichtigt habe, die im Wesentlichen die Eintrittshindernisse, die Ausdehnung neuer Wettbewerber und die „Flughafenkapazität“ betroffen hätten, nicht aber sämtliche Faktoren, die im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Frage, ob DLH auf den relevanten Flughäfen beträchtliche Marktmacht gehabt habe, relevant gewesen seien, und dabei auch seine Kontrollbefugnisse überschritten.

103    Bei der Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht müsse eine komplexe wirtschaftliche Analyse vorgenommen werden, bei der die Kommission über ein weites Ermessen verfüge. Das Gericht habe die Grenzen der Kontrolle überschritten, die es bei einem Beschluss, den die Kommission in diesem Zusammenhang erlassen habe, ausüben dürfe. Die Ausführungen des Gerichts in Rn. 385 des angefochtenen Urteils seien zu vage. Es werde nur knapp auf die potenzielle Relevanz der Marktanteile des Begünstigten, „ausgedrückt in Frequenzen (Anzahl von Flügen) und Sitzen, die von und zu den relevanten Flughäfen angeboten werden“, eingegangen und dann festgestellt, dass die Kommission nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt habe. Die Kommission habe diesen letztgenannten Gesichtspunkt zu Recht nicht berücksichtigt. Denn die Kriterien, die sie angewandt habe, hätten im vorliegenden Fall ausgereicht, um die Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme gemäß Rn. 72 des Befristeten Rahmens genau zu untersuchen, und stünden im Einklang mit dem Prüfungsschema, das die Kommission in Zusammenschlusssachen, an denen Luftfahrtunternehmen beteiligt seien, anwende. Außerdem beträfen die potenziellen Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme auf den Wettbewerb nicht eine ganz bestimmte Linie, sondern die Fähigkeit von DLH, die Zeitnischen in den relevanten Flughäfen zu behalten oder auszuweiten. Es sei also zu prüfen, ob die Beihilfe mit der Wettbewerbssituation insgesamt vereinbar sei.

104    Die Ausführungen des Gerichts in Rn. 379 des angefochtenen Urteils zeigten nicht, dass es zweckmäßiger gewesen wäre, die Marktanteile anhand der Häufigkeit der Flüge und der Zahl der angebotenen Sitze zu bestimmen als anhand der Kriterien, auf die die Kommission bei der Prüfung der beträchtlichen Marktmacht abgestellt habe. Die Kommission sei deshalb nicht verpflichtet, bei der Bestimmung der Marktanteile ergänzend eine Schätzung der Marktanteile anhand der Häufigkeit der Flüge und der Zahl der angebotenen Sitze vorzunehmen oder alle anderen „relevanten Faktoren“ zu berücksichtigen.

105    Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht DLH im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 388 bis 412 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, weil sie festgestellt habe, dass DLH auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien keine beträchtliche Marktmacht gehabt habe, und dabei auch seine Kontrollbefugnisse überschritten.

106    Die Kommission verfüge im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine beträchtliche Marktmacht vorliege, bei der Analyse der Marktdaten über ein weites Ermessen. Indem es die Analyse der Kommission durch seine eigene ersetzt habe, habe das Gericht daher seine Kontrollbefugnisse überschritten. In dieser Hinsicht seien die Ausführungen des Gerichts in Rn. 411 des angefochtenen Urteils insoweit zu vage, als das Gericht dort feststelle, dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass DLH auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien „zumindest während der IATA-Sommersaison 2019“ keine beträchtliche Marktmacht gehabt habe. Da auch andere Zeiträume wie etwa die IATA-Wintersaison 2019/2020 betroffen seien, genüge eine solche Begründung nicht, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission festzustellen.

107    Die Kommission habe zutreffend festgestellt, dass sie auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien keine beträchtliche Marktmacht gehabt habe. Die Kriterien für die Prüfung beträchtlicher Marktmacht unterschieden sich bei diesen beiden letztgenannten Flughäfen deutlich von denen bei den Flughäfen Frankfurt und München und bewiesen, dass sie auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien keine beträchtliche Marktmacht gehabt habe. DLH wendet sich insoweit insbesondere gegen Rn. 397 des angefochtenen Urteils. Sie legt Daten und Zahlen insbesondere zu ihren Zeitnischen auf den Flughäfen Düsseldorf, Wien, Frankfurt und München vor, um darzutun, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass sie auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien keine beträchtliche Marktmacht gehabt habe.

108    Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission machen sich das Vorbringen von DLH zum vierten Rechtsmittelgrund im Großen und Ganzen zu eigen. Sie sprechen sich dafür aus, diesem Rechtsmittelgrund stattzugeben.

109    Ryanair und Condor treten dem Vorbringen von DLH zum vierten Rechtsmittelgrund entgegen. Sie meinen, der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sei zumindest insoweit als teilweise unzulässig zurückzuweisen, als mit ihm Tatsachenfeststellungen des Gerichts angegriffen würden. Ryanair hält das Vorbringen von DLH darüber hinaus insoweit für unzulässig, als DLH geltend mache, dass die Begründung des angefochtenen Urteils unzureichend sei und sich auf die Rechtsprechung und die Entscheidungspraxis der Kommission beziehe. Ryanair und Condor meinen, der vierte Rechtsmittelgrund sei jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Sie beantragen im Wesentlichen, die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen, die mit dem vierten Rechtsmittelgrund angegriffen werden, zu bestätigen. Das Gericht habe insbesondere seine Kontrollbefugnisse nicht überschritten.

Würdigung durch den Gerichtshof

110    Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 373 bis 387 des angefochtenen Urteils die Kriterien geprüft hat, die die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob DLH auf den relevanten Flughäfen beträchtliche Marktmacht hatte, herangezogen hat.

111    Das Gericht hat zunächst in Rn. 373 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission im 179. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen habe, dass sie sich insoweit auf drei Kriterien stützen werde, nämlich erstens auf den Anteil der Zeitnischen, die dem Konzern, dem DLH angehöre, auf den relevanten Flughäfen zugewiesen seien, der in Rn. 376 des angefochtenen Urteils definiert wird als Verhältnis der Zahl der Zeitnischen, die einem Luftfahrtunternehmen (oder den Luftfahrtunternehmen desselben Konzerns) auf einem Flughafen zugewiesen sind, zu der Zahl der Zeitnischen, die auf dem betreffenden Flughafen insgesamt zur Verfügung stehen, zweitens auf das „Niveau der Überlastung“ der relevanten Flughäfen, das, wie sich im Wesentlichen aus Rn. 376 des angefochtenen Urteils ergibt, anhand des Verhältnisses der Zahl der Zeitnischen, die allen Luftfahrtunternehmen auf dem betreffenden Flughafen zugewiesen sind, zur Gesamtzeitnischenkapazität bestimmt wird, und drittens auf den Anteil der Zeitnischen, die Wettbewerbern des Begünstigten zugewiesen sind. Diese Kriterien beträfen mithin hauptsächlich die „Flughafenkapazität“ und den Zugang zur Infrastruktur.

112    Das Gericht hat in Rn. 378 des angefochtenen Urteils aber darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine beträchtliche Marktmacht vorliege, auch andere Faktoren, die die Marktanteile des Begünstigten und seiner Wettbewerber auf dem Markt für Fluggastbeförderung beträfen, relevant gewesen seien. Das Gericht hat hierzu in Rn. 379 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass die Zahl der von den Luftfahrtunternehmen angebotenen Sitze wegen der unterschiedlichen Größen der Flugzeuge, die in den zugewiesenen Zeitnischen eingesetzt würden, innerhalb einer bestimmten Zeitnische erheblich variieren könne und die Luftfahrtunternehmen innerhalb einer bestimmten Zeitnische eine unterschiedliche Zahl von Flügen durchführen könnten. Diese zusätzlichen Kriterien könnten aber Aufschluss über die Höhe der Marktanteile der betreffenden Luftfahrtunternehmen geben. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 380 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Marktanteile von DLH, ausgedrückt in Frequenzen (Anzahl von Flügen) und Sitzen, die mit Abflug und Ankunft auf den relevanten Flughäfen angeboten würden, bisweilen erheblich über die Anteile von DLH an den Zeitnischen, wie sie im streitigen Beschluss aufgeschlüsselt seien, hinausgingen.

113    Das Gericht ist in Rn. 386 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die Marktanteile für die Prüfung der Frage, ob eine beträchtliche Marktmacht vorliege, wichtig seien, wie in Rn. 383 des angefochtenen Urteils ausgeführt worden sei, und die Kommission deshalb, weil sie diesen Gesichtspunkt außer Betracht gelassen habe, nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt habe.

114    Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Ausdruck „Zeitnische“ nach der Definition in Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 95/93 in der durch die Verordnung Nr. 793/2004 geänderten Fassung „die von einem Koordinator … gegebene Erlaubnis, die für den Betrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderliche Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit, die von einem Koordinator … zugewiesen wurden, in vollem Umfang zum Starten oder Landen zu nutzen“, bezeichnet.

115    Demnach ist eine Zeitnische das Recht, einen Flug durchzuführen. Die Kommission hat im streitigen Beschluss daher zu Recht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahl der Zeitnischen, die dem Empfänger der angemeldeten Maßnahme zugewiesen sind, und der Zahl der Flüge, die von ihm durchgeführt werden können, hergestellt. Hingegen hat das Gericht, indem es in Rn. 379 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass in einer Zeitnische mehrere Flüge durchgeführt werden könnten, den Begriff der Zeitnische rechtsfehlerhaft ausgelegt. Anders als das Gericht entschieden hat, ist die Berücksichtigung des Kriteriums der Häufigkeit der Flüge daher nicht unerlässlich, um beurteilen zu können, inwieweit ein Luftfahrtunternehmen tatsächlich in der Lage ist, DLH auf einem bestimmten Flughafen Konkurrenz zu machen.

116    Was zweitens die in Rn. 380 des angefochtenen Urteils angesprochenen Kriterien der Häufigkeit der Flüge und der Zahl der angebotenen Plätze angeht, die die Kommission nach Auffassung des Gerichts hätte berücksichtigen müssen, ist festzustellen, dass diese Kriterien für die Beurteilung der Fähigkeit eines Luftfahrtunternehmens, Dienste von einem bestimmten Flughafen aus zu erbringen, durchaus nützlich sein können. Dies beweist aber noch nicht, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Sinne der oben in den Rn. 56 und 57 dargestellten Rechtsprechung begangen hätte. Die Fähigkeit eines Luftfahrtunternehmens, Dienste von einem bestimmten Flughafen aus zu erbringen, auf die die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob ein Luftfahrtunternehmen auf einem Flughafen beträchtliche Marktmacht hat, abgestellt hat, kann nämlich auch anhand eines gleichwertigen Kriteriums wie etwa der Aufteilung der Zeitnischen unter den Luftfahrtunternehmen bestimmt werden.

117    Das Gericht hat also rechtlich nicht hinreichend dargetan, dass das Kriterium, auf das die Kommission abgestellt hat, nämlich die Aufteilung der Zeitnischen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Luftfahrtunternehmen beträchtliche Marktmacht hat, für die korrekte Bestimmung der Fähigkeit eines Luftfahrtunternehmens, Dienste von einem bestimmten Flughafen aus zu erbringen, offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre und die von der Kommission vorgenommene Prüfung deshalb nicht plausibel wäre. Es hat der Kommission deshalb in den Rn. 380 und 382 des angefochtenen Urteils zu Unrecht vorgeworfen, dass sie im streitigen Beschluss nicht anhand des Kriteriums der Häufigkeit der Flüge und der Zahl der angebotenen Plätze, also eines anderen Kriteriums als dem, auf das die Kommission im streitigen Beschluss abgestellt hat, geprüft habe, ob ein Luftfahrtunternehmen in der Lage gewesen sei, ihre Dienstleistungen zu erbringen.

118    Drittens hat das Gericht in den Rn. 373 bis 387 des angefochtenen Urteils auch nicht dargetan, dass die Kommission zu Unrecht angenommen hätte, dass der Grad der Überlastung eines Flughafens und die Aufteilung der Zeitnischen unter den verschiedenen Luftfahrtunternehmen, die von diesem Flughafen aus operieren, angemessene Kriterien seien, um den Grad der Verwendung eines Flughafens durch ein Luftfahrtunternehmen und die Fähigkeit eines Luftfahrtunternehmens, im relevanten Zeitraum mehr Flüge von dem betreffenden Flughafen aus durchzuführen, zu ermitteln. Das Gericht hat mithin nicht dargetan, dass sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, welchem tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb DLH im relevanten Zeitraum ausgesetzt war, nicht auf diese verschiedenen Kriterien hätte stützen dürfen.

119    Anders als es in Rn. 386 des angefochtenen Urteils entschieden hat, hat das Gericht daher nach der oben in den Rn. 56 bis 64 dargestellten Rechtsprechung rechtlich nicht hinreichend dargetan, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, weil sie bei der Prüfung der beträchtlichen Marktmacht auf die oben in Rn. 111 genannten Kriterien abgestellt habe, ohne die in der Häufigkeit der Flüge und der Zahl der angebotenen Sitze ausgedrückten Marktanteile zu berücksichtigen. Dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist somit stattzugeben.

120    Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist, was dessen Zulässigkeit angeht, festzustellen, dass die Frage, ob das Gericht seine Begründungspflicht verletzt und seine Kontrollbefugnisse überschritten hat, eine Rechtsfrage ist, für die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren zuständig ist (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 47, und vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission, C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Frage, ob das Vorbringen von DLH, was die Verletzung der Begründungspflicht angeht, hinreichend substantiiert ist, oder, was die Überschreitung der Kontrollbefugnisse angeht, nicht mit der Rechtsprechung oder der Entscheidungspraxis der Kommission vereinbar ist, ist eine Frage der Stichhaltigkeit der Begründung und ist für die Zulässigkeit in keiner Weise relevant.

121    Für die Feststellung der Tatsachen ist der Gerichtshof nicht zuständig (siehe oben, Rn. 94). Daher ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, soweit DLH den Gerichtshof darum ersucht, anhand ihres Tatsachenvortrags zu überprüfen, ob die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass sie auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien keine beträchtliche Marktmacht gehabt habe, und ob das Gericht die Tatsachen nicht richtig festgestellt habe, ohne eine Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht geltend zu machen, unzulässig.

122    Zur Stichhaltigkeit des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 410 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission nicht alle relevanten Kriterien berücksichtigt und daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, und dann in Rn. 411 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission jedenfalls nicht allein auf der Grundlage der von ihr herangezogenen Kriterien zu Recht zu dem Schluss habe gelangen können, dass der Lufthansa-Konzern auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien zumindest während der IATA-Sommersaison 2019 nicht über beträchtliche Marktmacht verfügt habe.

123    Zur Begründung hat das Gericht beim Flughafen Düsseldorf ausgeführt, dass der durchschnittliche Anteil der Zeitnischen des Lufthansa-Konzerns auf diesem Flughafen während der IATA-Sommersaison 2019 mit 40 % bis 50 % die Schwelle von 40 % überschritten hat, was ein erstes Indiz hätte sein müssen, das bei der Feststellung des Vorliegens einer beträchtlichen Marktmacht hätte berücksichtigt werden müssen (angefochtenes Urteil, Rn. 397). Die durchschnittliche Überlastung des Flughafens Düsseldorf sei während der IATA-Sommersaison 2019 sehr hoch gewesen, nämlich 80 % bis 90 %, in Spitzenzeiten 90 % bis 100 %. Eine durchschnittliche Überlastung von mehr als 60 % sei bereits problematisch gewesen (angefochtenes Urteil, Rn. 398). Wie die Zahl der Flugzeuge der einzelnen Luftfahrtunternehmen – die das Gericht im Einzelnen anführt – zeigten, sei der Wettbewerb zwischen den auf dem Flughafen Düsseldorf vertretenen Luftfahrtunternehmen schwach gewesen (angefochtenes Urteil, Rn. 399). Die Kommission habe daher allein auf der Grundlage dieser Kriterien nicht zu Recht zu dem Schluss gelangen können, dass der Lufthansa-Konzern auf dem Flughafen Düsseldorf zumindest während der IATA-Sommersaison 2019 keine beträchtliche Marktmacht gehabt habe (angefochtenes Urteil, Rn. 401).

124    Aus Gründen, die im Großen und Ganzen mit den in der vorstehenden Randnummer genannten vergleichbar sind, hat das Gericht in Rn. 408 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission auch nicht zu Recht zu dem Schluss habe gelangen können, dass der Lufthansa-Konzern auf dem Flughafen Wien zumindest während der IATA-Sommersaison 2019 keine beträchtliche Marktmacht gehabt habe.

125    Das Gericht ist dabei nicht auf die in den Erwägungsgründen 203, 204, 211 und 212 des streitigen Beschlusses enthaltenen Erwägungen der Kommission eingegangen. Mit diesen Erwägungen hat die Kommission aber begründet, warum sie die ihr vorliegenden Daten dahin interpretiert hat, dass sie nicht bewiesen, dass der Lufthansa-Konzern auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien beträchtliche Marktmacht gehabt hätte. Zum Flughafen Düsseldorf hatte die Kommission insbesondere ausgeführt, dass der Anteil von DLH an den Zeitnischen bei keinem Zeitabschnitt über 55 % bis 65 % liege, so dass sich die Wettbewerber von DLH aus den nicht dem Lufthansa-Konzern zugeteilten Zeitnischen ein ansehnliches Portfolio zusammenstellen könnten, und zur Größe der Flotte, dass die Wettbewerber von DLH insoweit in Düsseldorf besser dastünden als in Frankfurt oder München. Beim Flughafen Wien hat die Kommission ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Anteil von DLH an den Zeitnischen bei keinem Zeitabschnitt über 50 % bis 60 % liege, dass noch Zeitnischen verfügbar seien, dass zwei relativ starke Wettbewerber auf dem Flughafen vertreten seien und dass sich die Wettbewerber aus den nicht dem Lufthansa-Konzern zugeteilten Zeitnischen ein ansehnliches Portfolio zusammenstellen könnten. Entsprechend hat die Kommission festgestellt, dass DLH, unabhängig davon, dass die Auslastung auf diesen vier Flughäfen ungefähr gleich gewesen sei, auf den Flughäfen Frankfurt und München über einen deutlich höheren Anteil an Zeitnischen verfügt habe als in Düsseldorf und Wien, die Wettbewerber von DLH in Düsseldorf und Wien hingegen stärker gewesen seien als in Frankfurt und München.

126    In den Rn. 396 bis 408 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht auf dieselben Daten gestützt wie die Kommission, diese aber neu gewürdigt. Es ist schließlich im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu einem anderen Schluss gelangt als die Kommission, ohne jedoch die Feststellungen, die diese im streitigen Beschluss getroffen hat, in Frage zu stellen.

127    Das Gericht hat sich mithin nicht im Einklang mit der oben in den Rn. 56 bis 64 dargestellten Rechtsprechung auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, sondern die Würdigung der Kommission durch seine eigene ersetzt, und das in einem Fall, in dem die Kommission über ein weites Ermessen verfügt.

128    Dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher stattzugeben und damit auch dem vierten Rechtsmittelgrund insgesamt.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

129    Mit dem fünften Rechtsmittelgrund, macht DLH geltend, das Gericht habe in den Rn. 467 bis 480 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, weil sie bestimmte Wettbewerber vom Verfahren der Übertragung von Zeitnischen ausgeschlossen habe, die bereits in dessen erster Stufe auf den Flughäfen Frankfurt und München vertreten gewesen seien.

130    Das Gericht habe zwar anerkannt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob die eingegangenen Verpflichtungen genügt hätten, über ein weites Ermessen verfügt habe. Es habe aber seine eigene Rechtsprechung missachtet, nämlich das Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission (T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 295), wonach der Umstand, dass auch andere Zusagen hätten akzeptiert werden können, selbst wenn diese für den Wettbewerb günstiger gewesen wären, nicht zur Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission führen könne, sofern die Kommission vernünftigerweise habe annehmen dürfen, dass die in die Entscheidung übernommenen Verpflichtungszusagen die ernsthaften Bedenken hätten zerstreuen können. Indem es eine Verpflichtung mit der Begründung ausgeschlossen habe, dass eine andere Verpflichtung für den Wettbewerb günstiger gewesen wäre, habe das Gericht in das Ermessen der Kommission eingegriffen. Es habe deren Würdigung durch seine eigene ersetzt.

131    Wie das Gericht in Rn. 421 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, seien die potenziellen Auswirkungen staatlicher Beihilfen mittelbarer als die von Zusammenschlüssen, da der Beihilfeempfänger nicht einen Wettbewerber erwerbe und somit Wettbewerb beseitige, sondern die öffentlichen Mittel, über die er zusätzlich verfüge, verwenden könne, um seine Stellung auf dem Markt beizubehalten oder zu verstärken. Nach dem Befristeten Rahmen seien Verpflichtungen erforderlich gewesen, um dieser Gefahr auf den Flughäfen, auf denen DLH beträchtliche Marktmacht gehabt habe, zu begegnen.

132    Anders als das Gericht in Rn. 472 angenommen habe, habe die Kommission in den Erwägungsgründen 226 und 227 des streitigen Beschlusses eigens darauf hingewiesen, dass die Beschränkung des Verfahrens der Übertragung von Zeitnischen auf neu in den Markt eintretende Luftfahrtunternehmen gut für den Wettbewerb sei, weil sie einen strukturellen Wettbewerb mit dem Lufthansa-Konzern ermögliche. Bei ihrer Feststellung, dass die Verpflichtung des Lufthansa-Konzerns, einen Teil seines Geschäfts zu übertragen, um es den Wettbewerbern zu ermöglichen, Fuß zu fassen, die wirksamste Maßnahme darstelle, um übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, habe die Kommission auf der Grundlage der Erfahrungen, die sie in Zusammenschluss- und Kartellsachen im Luftfahrtsektor gemacht habe, insbesondere den Wettbewerbsproblemen Rechnung getragen, die durch Rekapitalisierungsmaßnahmen entstünden.

133    Das Gericht habe bei seinen Ausführungen in den Rn. 472 bis 477 des angefochtenen Urteils aber völlig außer Acht gelassen, dass die Kommission, wenn sie zwischen zwei verschiedenen Verpflichtungsstrukturen zu entscheiden habe, über ein weites Ermessen verfüge. Sie könne weniger weitreichende Verpflichtungen anwenden, wenn sie bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelange, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen genügten, um den Risiken zu begegnen, die im vorliegenden Fall aufgrund der beträchtlichen Marktmacht von DLH auf den Flughäfen Frankfurt und München bestünden.

134    Indem es in den Rn. 473 bis 476 des angefochtenen Urteils die Struktur des Markts auf den Flughäfen Frankfurt und München analysiert und eine andere Struktur in Betracht gezogen habe, bei der die bereits auf diesen Flughäfen vertretenen Wettbewerber nicht von dem Verfahren der Übertragung von Zeitnischen ausgeschlossen würden, habe das Gericht die Würdigung der Kommission durch seine eigene ersetzt, obwohl es sich auch hier um eine komplexe wirtschaftliche Prüfung gehandelt habe.

135    Im Übrigen leide die Begründung des angefochtenen Urteils unter einem Widerspruch. Die Ausführungen in den Rn. 473 bis 476 des angefochtenen Urteils, nämlich, dass die Luftfahrtunternehmen, die bereits auf einem Flughafen vertreten seien, in einer besseren Position seien, um wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten, seien nicht mit den Ausführungen in den Rn. 452 und 463 des angefochtenen Urteils vereinbar.

136    Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission machen sich das Vorbringen von DLH zum fünften Rechtsmittelgrund im Großen und Ganzen zu eigen. Sie sprechen sich dafür aus, diesem Rechtsmittelgrund stattzugeben.

137    Ryanair und Condor treten dem Vorbringen von DLH zum fünften Rechtsmittelgrund entgegen. Sie meinen, der fünfte Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Sie beantragen im Wesentlichen, die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen, die mit diesem Rechtsmittelgrund angegriffen werden, zu bestätigen. Das Gericht habe insbesondere seine Kontrollbefugnisse nicht überschritten.

Würdigung durch den Gerichtshof

138    Verfügt der Empfänger einer Rekapitalisierungsmaßnahme auf einem Markt über beträchtliche Marktmacht, muss der betreffende Mitgliedstaat nach Rn. 72 des Befristeten Rahmens zusätzliche Maßnahmen zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs auf diesem Markt vorschlagen. Den Erwägungsgründen 71 und 72 des streitigen Beschlusses zufolge hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Empfänger der angemeldeten Rekapitalisierungsmaßnahme zu verpflichten, auf den Flughäfen Frankfurt und München eine gewisse Zahl von täglichen Zeitnischen und weitere Vermögenswerte abzugeben. Die abgegebenen Zeitnischen sollten, wenn sie nach drei Saisons nicht von einem neuen Luftfahrtunternehmen übernommen würden, den übrigen bereits auf diesen Flughäfen vertreten Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt werden.

139    Das Gericht hat festgestellt, dass die Kommission nicht alle die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland betreffenden relevanten Faktoren berücksichtigt habe, die dazu dienten, einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt aufrechtzuerhalten, und die mit Blick auf die Struktur und die besonderen Merkmale der relevanten Märkte beurteilt würden (angefochtenes Urteil, Rn. 479). Es sei Sache der Kommission gewesen, zu prüfen, ob der den neuen Marktteilnehmern gegebene Vorzug und der Ausschluss der auf der ersten Stufe des Verfahrens der Zuteilung der Zeitnischen bereits bestehenden Wettbewerber zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs geeignet und erforderlich gewesen seien (angefochtenes Urteil, Rn. 472 bis 478).

140    Andere Maßnahmen, insbesondere die Abgabe der betreffenden Zeitnischen an bereits auf den betreffenden Flughäfen vertretene Wettbewerber zu anderen Bedingungen als den in den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen, seien hierfür geeigneter (angefochtenes Urteil, Rn. 474 bis 477).

141    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nach der oben in den Rn. 56 bis 64 dargestellten Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob die zusätzlichen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten vorschlagen, den Anforderungen von Rn. 72 des Befristeten Rahmens genügen, über ein weites Ermessen verfügt.

142    Nach dem Wortlaut von Rn. 72 des Befristeten Rahmens und den für staatliche Beihilfen geltenden Grundsätzen hat die Kommission bei ihrer Prüfung nicht zu ermitteln, ob die vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen die geeignetsten Maßnahmen sind, die denkbar sind, um den Wettbewerb auf den relevanten Märkten zu fördern, sondern lediglich, ob sie zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs auf diesen Märkten ausreichen.

143    DLH macht also zu Recht geltend, dass der streitige Beschluss jedenfalls nicht deshalb rechtswidrig ist, weil andere Maßnahmen als die im streitigen Beschluss genannten geeignet sind, den Wettbewerb auf den relevanten Märkten mehr zu fördern.

144    Das Gericht hat daher zu Unrecht festgestellt, dass der streitige Beschluss unter einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leide, weil die Kommission nicht geprüft habe, welche positiven potenziellen Auswirkungen ein Verfahren der Abgabe von Zeitnischen haben würde, bei dem die bereits auf den Flughäfen vertretenen Wettbewerber nicht ausgeschlossen würden, obwohl ein solcher Mechanismus einen stärkeren Wettbewerb gefördert hätte, ohne im Rahmen der Grenzen der von ihm vorzunehmenden Überprüfung festgestellt zu haben, dass die im streitigen Beschluss genannten Verpflichtungen für die Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs auf den relevanten Märkten nicht ausreichen würden.

145    Dem fünften Rechtsmittelgrund ist somit stattzugeben.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

146    Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund macht DLH geltend, das Gericht habe in Rn. 501 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission hinsichtlich ihrer Feststellung, dass die Übertragung der Zeitnischen vergütet erfolgen müsse und die Wirksamkeit der in Bezug auf die Zeitnischen eingegangenen Verpflichtungen dadurch nicht verringert werde, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe.

147    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse die Kommission in einem Beschluss, der wie der streitige Beschluss in kurzer Frist erlassen werde, lediglich begründen, warum sie der Auffassung ist, dass die zu prüfende Maßnahme keine ernsthaften Schwierigkeiten aufweise. Sie müsse lediglich die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau des Beschlusses wesentliche Bedeutung zukomme. Das Gericht habe daher rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt habe.

148    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sei der streitige Beschluss hinreichend begründet. Die Klägerinnen hätten zu jedem Gesichtspunkt der Verpflichtungen zu den Zeitnischen eine ganze Reihe von Argumenten vorgebracht, auf die das Gericht in den Rn. 413 bis 493 des angefochtenen Urteils eingegangen sei. Sie seien also offensichtlich in der Lage gewesen, die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon hätten die einzelnen Übertragungen von Zeitnischen alle eine besondere Struktur, die überaus technische Beurteilungen erfordere, so dass keine besondere zusätzliche Begründung erforderlich gewesen sei.

149    Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission machen sich das Vorbringen von DLH zum sechsten Rechtsmittelgrund im Großen und Ganzen zu eigen. Sie sprechen sich dafür aus, diesem Rechtsmittelgrund stattzugeben.

150    Ryanair und Condor treten dem Vorbringen von DLH zum sechsten Rechtsmittelgrund entgegen. Sie meinen, der sechste Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Sie beantragen im Wesentlichen, die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen, die mit dem sechsten Rechtsmittelgrund angegriffen werden, zu bestätigen. Das Gericht habe insbesondere seine Kontrollbefugnisse nicht überschritten.

Würdigung durch den Gerichtshof

151    Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 23. Januar 2025, Neos/Ryanair und Kommission, C‑490/23 P, EU:C:2025:32, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, speziell um einen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ergangenen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände zu erheben, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis von Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2025, Neos/Ryanair und Kommission, C‑490/23 P, EU:C:2025:32, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Ob das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass die Kommission im streitigen Beschluss gegen ihre Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen hat, ist nach Maßgabe dieser Kriterien zu prüfen.

154    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 498 bis 502 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission im streitigen Beschluss hätte im Einzelnen darlegen müssen, warum sie zu der Auffassung gelangt sei, dass die in Rede stehende Übertragung der Zeitnischen vergütet erfolgen müsse und nicht unentgeltlich erfolgen könne. Durch die Entscheidung für eine vergütete Übertragung hätte nämlich die Attraktivität der vorgeschlagenen Zeitnischen und damit die Wirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungen verringert werden können.

155    Indem es der Kommission in Rn. 501 des angefochtenen Urteils vorgeworfen hat, im streitigen Beschluss nicht begründet zu haben, warum der unentgeltlichen Übertragung der betreffenden Zeitnischen gegenüber der entgeltlichen nicht der Vorzug gegeben worden sei, hat das Gericht von der Kommission verlangt, nicht nur positiv zu rechtfertigen, warum die Option einer entgeltlichen Übertragung der Zeitnischen, für die sich die Kommission im streitigen Beschluss entschieden hat, zweckmäßig war, sondern auch negativ, warum die gegenteilige Option, nämlich eine unentgeltliche Übertragung, nicht zweckmäßig gewesen wäre.

156    Da die Kommission nach dem Befristeten Rahmen aber lediglich zu prüfen hat, ob die vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen genügen, um einen wirksamen Wettbewerb auf den relevanten Märkten zu wahren (siehe oben, Rn. 142), kann von ihr im Rahmen ihrer Begründungspflicht nicht verlangt werden, dass sie prüft, ob andere Maßnahmen geeignet sind, den Wettbewerb auf den relevanten Märkten mehr zu fördern, und dass sie begründet, warum sie nicht die Durchführung dieser anderen Maßnahmen verlangt hat.

157    Somit hat das Gericht in Rn. 501 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, weil sie nicht dargelegt habe, warum die in Rede stehende Übertragung der Zeitnischen entgeltlich und nicht unentgeltlich erfolgen soll.

158    Folglich ist dem sechsten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

Ergebnis

159    Das Gericht weist in Rn. 505 des angefochtenen Urteils, die mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen wird, zu Recht darauf hin, dass die in Rn. 504 des angefochtenen Urteils angeführten Fehler, unter denen der streitige Beschluss leiden soll, jeweils für sich genommen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses begründen. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils wäre daher nur geboten, wenn erwiesen wäre, dass das Gericht diese Fehler allesamt zu Unrecht angenommen hätte. Dem vorliegenden Rechtsmittel kann deshalb nur dann stattgegeben werden und das angefochtene Urteil kann nur dann aufgehoben werden, wenn alle Rechtsmittelgründe begründet sind.

160    Nach den gesamten vorstehenden Ausführungen ist zwar dem ersten, dem zweiten, dem vierten, dem fünften und dem sechsten Rechtsmittelgrund stattzugeben. Der dritte Rechtsmittelgrund ist aber zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

161    Wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, entscheidet der Gerichtshof über die Kosten (Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung).

162    Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen (Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar).

163    Da DLH unterlegen ist, sind ihr, wie von Ryanair und Condor beantragt, ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ryanair und Condor aufzuerlegen.

164    Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission sind zwar unterlegen. Ryanair und Condor haben aber nicht beantragt, ihnen die Kosten aufzuerlegen. Der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission sind daher jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Deutsche Lufthansa AG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Ryanair DAC und der Condor Flugdienst GmbH.

3.      Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Englisch.