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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.04.2026 – C-332/26

ECLI:EU:C:2026:332

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

23. April 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits – Übergabe einer Person an das Vereinigte Königreich zur Strafverfolgung – Art. 524 Abs. 2 – Art. 604 Buchst. c – Tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte – Art. 625 – Grundsatz der Spezialität – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf “

In der Rechtssache C‑528/24 [Boothnesse](i)

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2024, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung von Haftbefehlen gegen

LQ,

NT,

RM,

Beteiligter:

Minister for Justice and Equality,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von LQ, vertreten durch M. Lynn, SC, J. Mulrean, BL, sowie N. Eustace und P. Hannon, Solicitors,

–        von NT und RM, vertreten durch M. Lynam, SC, R. Prendergast, BL, und J. Boyle, Solicitor,

–        des Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichberechtigung) und Irlands, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, S. Finnegan, A. Joyce und A. Shanley als Bevollmächtigte im Beistand von S. Clarke, SC, und L. Dockery, BL,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid, H. Leupold, F. Ronkes Agerbeek und J. Vondung als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Dezember 2025

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 625 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. 2021, L 149, S. 10; im Folgenden: AHZ) in Verbindung mit den Art. 47 bis 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen der Vollstreckung von Haftbefehlen in Irland, die die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen LQ, NT und RM zum Zweck der Strafverfolgung erlassen haben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3        Der 23. Erwägungsgrund des AHZ lautet:

„[In der Erwägung], dass die Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der [Europäischen] Union bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, eine Stärkung der Sicherheit des Vereinigten Königreichs und der Union ermöglichen wird“.

4        Art. 1 AHZ bestimmt:

„Mit diesem Abkommen wird die Grundlage für umfassende Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einem Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft geschaffen, der sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet und die Autonomie und Souveränität der Vertragsparteien wahrt.“

5        Art. 524 AHZ sieht vor:

„(1)      Die in diesem Teil vorgesehene Zusammenarbeit beruht auf der langjährigen Achtung der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte und ‑freiheiten des Einzelnen, wie sie unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] niedergelegt sind, sowie auf der Bedeutung der internen Umsetzung der in dieser Konvention verankerten Rechte und Freiheiten.

(2)      Dieser Teil ändert nichts an der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze, wie sie insbesondere in der [EMRK] und – im Falle der Union und ihrer Mitgliedstaaten – in der [Charta] zum Ausdruck kommen.“

6        Art. 596 AHZ lautet:

„Ziel dieses Titels ist es, sicherzustellen, dass das Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits auf dem Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls gemäß den Bestimmungen dieses Titels basiert.“

7        In den Art. 600 und 601 AHZ sind die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist, bzw. andere Gründe für eine Ablehnung seiner Vollstreckung aufgeführt.

8        Art. 604 Buchst. c AHZ sieht vor:

„Die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann an folgende Bedingungen geknüpft werden:

c)      Liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte der gesuchten Person besteht, kann die vollstreckende Justizbehörde gegebenenfalls zusätzliche Garantien für die Behandlung der gesuchten Person nach der Übergabe verlangen, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet.“

9        In Art. 606 Abs. 1 AHZ sind die Informationen aufgezählt, die ein auf der Grundlage dieses Abkommens erlassener Haftbefehl enthalten muss.

10      Art. 611 Abs. 1 AHZ bestimmt:

„Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so ist diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 625 Absatz 2 [im Folgenden: Grundsatz der Spezialität] vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats zu erklären.“

11      Art. 625 AHZ sieht vor:

„(1)      Das Vereinigte Königreich oder die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass für Beziehungen zu anderen Staaten, auf die sich die gleiche Notifikation bezieht, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

(2)      Außer in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen darf eine übergebene Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

(3)      Absatz 2 dieses Artikels findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

e)      wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 611 erklärt hat;

g)      wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 dieses Artikels gibt.

(4)      Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 606 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 606 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Titel der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 600 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 601 oder in Artikel 602 Absatz 2 und Artikel 603 Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In Fällen des Artikels 604 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben.“

Irisches Recht

12      Die Vollstreckung von auf der Grundlage des AHZ erlassenen Haftbefehlen erfolgt in Irland nach dem European Arrest Warrant Act 2003 (Gesetz von 2003 über den Europäischen Haftbefehl).

13      Section 22 dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)      Soweit nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet ‚Straftat‘ in dieser Section in Bezug auf die in einem relevanten Haftbefehl bezeichnete Person eine Straftat (bei der es sich nicht um die im relevanten Haftbefehl aufgeführte Straftat handelt, derentwegen die Übergabe der Person nach diesem Gesetz angeordnet wird) nach dem Recht des Ausstellungsstaats, die vor der Übergabe der Person begangen wurde, jedoch nicht eine Straftat, die ausschließlich aus Handlungen oder Unterlassungen besteht, aus denen die im Europäischen Haftbefehl aufgeführte Straftat ganz oder teilweise besteht.

(2)      Vorbehaltlich dieser Section lehnt der High Court [Hohes Gericht, Irland] die Übergabe einer Person nach diesem Gesetz ab, wenn er davon überzeugt ist, dass

a)      das Recht des Ausstellungsstaats nicht vorsieht, dass eine Person, die diesem Staat aufgrund des relevanten Haftbefehls übergeben wird, wegen einer Straftat nicht verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt wird, und

b)      die Person wegen einer Straftat verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      LQ, NT und RM werden im Vereinigten Königreich wegen Straftaten des Betrugs, die sie in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer und Geschäftsführer einer Gesellschaft begangen haben sollen, strafrechtlich verfolgt.

15      Im März 2021 ordnete der Reading Crown Court (Krongericht Reading, Vereinigtes Königreich) Maßnahmen an, um sowohl die Vermögenswerte dieser Gesellschaft als auch die von LQ, NT und RM einzufrieren (sogenannte Vermögensarreste). Am 5. August 2021 entschied dieses Gericht, dass LQ, NT und RM die Vermögensarreste nicht befolgt hätten, und verurteilte daher jeden von ihnen wegen Missachtung des Gerichts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

16      Am 6. Dezember 2022 erließ der Portsmouth Magistrates Court (Bezirksgericht Portsmouth, Vereinigtes Königreich) auf der Grundlage des AHZ drei Haftbefehle gegen LQ, NT und RM im Hinblick auf deren Übergabe zur Strafverfolgung wegen Betrugs. In den Haftbefehlen wurde ausgeführt, dass die Feststellung des Reading Crown Court (Krongericht Reading), wonach LQ, NT und RM gegen den Vermögensarrest verstoßen und sich der Missachtung des Gerichts schuldig gemacht hätten, keine strafrechtliche Verurteilung darstelle, da es sich beim Verstoß gegen einen Vermögensarrest nach dem Recht des Vereinigten Königreichs nicht um eine Straftat handele. Folglich sei davon auszugehen, dass diese Haftbefehle ausschließlich zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt worden seien.

17      LQ, NT und RM wurden festgenommen und dem High Court (Hohes Gericht, Irland) vorgeführt. Den Einwand von LQ, NT und RM, der darauf gestützt war, dass im Fall einer Übergabe an das Vereinigte Königreich die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Spezialität bestehe, wies der High Court mit Urteil vom 8. April 2024 zurück, und mit Beschlüssen vom selben Tag ordnete er ihre Übergabe an das Vereinigte Königreich an.

18      Am 5. Juni 2024 wurde ein Rechtsmittel von LQ, NT und RM beim Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland), dem vorlegenden Gericht, zugelassen.

19      Vor dem vorlegen Gericht machen LQ, NT und RM geltend, ihre Übergabe an das Vereinigte Königreich müsse abgelehnt werden. Eine solche Übergabe setze sie der Gefahr aus, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für eine Straftat verbüßen zu müssen, die nicht Gegenstand der gegen sie erlassenen Haftbefehle sei, so dass diese Übergabe eine Verletzung des in Section 22 Abs. 2 des Gesetzes von 2003 über den Europäischen Haftbefehl und in Art. 625 AHZ verankerten Grundsatzes der Spezialität darstelle.

20      So machen LQ, NT und RM geltend, dass der Begriff „Straftat“ im Sinne von Art. 625 AHZ einer autonomen Auslegung bedürfe, die auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Begriff „strafrechtliche Anklage“ beruhen müsse. Die irischen Behörden sind dagegen mit dem High Court (Hohes Gericht) der Auffassung, dass der Begriff „Straftat“ im Sinne dieses Art. 625 nur diejenigen Straftaten umfasst, die nach dem Recht des Ausstellungsstaats strafrechtlicher Natur sind.

21      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 625 Abs. 2 AHZ die Übergabe von LQ, NT und RM an das Vereinigte Königreich verbietet, weil diesen ein Freiheitsentzug für eine vor dieser Übergabe begangene Straftat drohen würde, bei der es sich nicht um die handele, mit der die Übergabe begründet werde. Insoweit stellt sich ihm insbesondere die Frage, welche Kriterien für die Definition einer „Straftat“ im Sinne dieser Vorschrift heranzuziehen sind.

22      Außerdem führt das vorlegende Gericht aus, dass im Rahmen von Verfahren, die Fälle des Vermögensarrests betreffen, gegenüber LQ, NT und RM alle in den Art. 6 und 13 EMRK verankerten Verfahrensrechte eingehalten worden seien.

23      Vor diesem Hintergrund hat der Supreme Court (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Bestimmungen von Titel VII AHZ über die „Übergabe“ nur auf Strafverfolgungsmaßnahmen oder auch auf wegen Straftaten verhängte Freiheitsstrafen und/oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung anwendbar?

2.      Bedeutet der Begriff „Straftat“ in Art. 625 Abs. 2 AHZ, wonach außer in den in Art. 625 Abs. 1 und 3 genannten Fällen „eine übergebene Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden [darf]“, (1.) eine Straftat nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats oder (2.) eine Straftat nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, oder hat er (3.) eine eigenständige Bedeutung im Unionsrecht?

3.      Falls dem Begriff „Straftat“ in Art. 625 Abs. 2 AHZ eine solche eigenständige Bedeutung zukommt: Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, was unter einer solchen „Straftat“ zu verstehen ist?

4.      Sind die Art. 47 bis 50 der Charta (die auf einen „wirksamen Rechtsbehelf/[ein] unparteiisches Gericht“ [Art. 47], auf den „Angeklagte[n]“ [Art. 48], auf die „Straftat“ [Art. 49] und auf „wegen [einer] Straftat strafrechtlich verfolgt“ [Art. 50] Bezug nehmen) und/oder die Art. 6 und 13 EMRK (die auf eine „erhobene strafrechtliche Anklage“ und auf eine „wirksame Beschwerde“ Bezug nehmen) in diesem Zusammenhang von Bedeutung?

5.      Steht Art. 625 Abs. 2 AHZ der Übergabe in einer Situation entgegen, in der eine Person wegen Missachtung des Gerichts zu einer Strafe von sechs Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden ist, die Übergabe aber nicht zur Verbüßung dieser Strafe beantragt wurde, weil das Recht des Ausstellungsstaats die Missachtung des Gerichts als zivilrechtliche Missachtung einstuft und nicht als eine Straftat oder strafrechtliche Angelegenheit?

Zu den Vorlagefragen

24      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 625 AHZ dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Haftbefehls ablehnen muss oder darf, wenn eine Person, gegen die auf der Grundlage dieses Abkommens ein Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wurde, im Ausstellungsmitgliedstaat wegen einer anderen Handlung, die im Recht dieses Staates als zivilrechtlich angesehen und daher nicht von diesem Haftbefehl erfasst wird, zu einem Freiheitsentzug von sechs Monaten verurteilt wurde.

25      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine vollstreckende Justizbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, einen vom Vereinigten Königreich auf der Grundlage des AHZ ausgestellten Haftbefehl zu vollstrecken, und dass sie die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nur aus Gründen ablehnen darf, die sich aus diesem Abkommen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 46 und 48).

26      Um zu bestimmen, ob Art. 625 AHZ einen solchen Grund festlegt, ist dieser gemäß den Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331), der das Völkergewohnheitsrecht wiedergibt, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Zieles und Zweckes sowie unter Berücksichtigung jedes in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des AHZ anwendbaren einschlägigen Völkerrechtssatzes auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 25. Februar 2010, Brita, C‑386/08, EU:C:2010:91, Rn. 42 und 43, sowie vom 21. Januar 2025, Conti 11. Container Schiffahrt II, C‑188/23, EU:C:2025:26, Rn. 47).

27      Was als Erstes den Wortlaut von Art. 625 AHZ angeht, so ist diesem keineswegs zu entnehmen, dass die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet oder berechtigt wäre, die Vollstreckung eines Haftbefehls abzulehnen, wenn ihr Beweise dafür vorliegen, dass im Fall einer Übergabe die Behörden des Ausstellungsstaats den Grundsatz der Spezialität nicht einhalten würden.

28      Ebenso geht aus dem Wortlaut dieses Art. 625 nicht hervor, dass es Sache der vollstreckenden Justizbehörde wäre, vor ihrer Entscheidung über die Übergabe der gesuchten Person zu überprüfen, ob die Behörden des Ausstellungsstaats zur Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verpflichtet sind oder diesen Grundsatz in der Praxis tatsächlich einhalten.

29      Erstens beschränkt sich Art. 625 Abs. 1 AHZ darauf, für eine Partei dieses Abkommens die Möglichkeit einer Notifikation, wonach davon auszugehen ist, dass sie einer Abweichung vom Grundsatz der Spezialität zugestimmt hat, vorzusehen. Darüber hinaus bezieht sich diese Bestimmung auf eine Situation, in der die Übergabe bereits erfolgt ist, weil darin ausdrücklich von einer anderen von der betroffenen Person begangenen strafbaren Handlung, „als derjenigen [die Rede ist], die der Übergabe zugrunde liegt“.

30      Art. 625 Abs. 1 sieht somit zwar für die vollstreckende Justizbehörde die Möglichkeit vor, „in ihrer Übergabeentscheidung“ zum Grundsatz der Spezialität Stellung zu nehmen, doch ist Gegenstand einer solchen Stellungnahme nicht die Ablehnung der Übergabe im Hinblick auf die Verhinderung einer Verletzung dieses Grundsatzes, sondern die Entscheidung, dass abweichend von einer früheren Entscheidung des Vollstreckungsstaats über die generelle Zustimmung zur Abweichung von diesem Grundsatz dieser ausnahmsweise anzuwenden ist.

31      Zweitens enthält Art. 625 Abs. 2 und 3 AHZ Vorschriften, die sich nicht an die vollstreckende Justizbehörde, sondern an die Behörden des Ausstellungsstaats richten. Zum einen bezieht sich Art. 625 Abs. 2 ausdrücklich auf den Fall einer „übergebene[n] Person“. Zum anderen betreffen diese Regelungen ausschließlich die Strafverfolgungsmaßnahmen, die in Bezug auf die gesuchte Person nach ihrer Übergabe ergriffen oder nicht ergriffen werden können.

32      Die vollstreckende Justizbehörde wird in Art. 625 Abs. 3 Buchst. e und g AHZ nur beiläufig als diejenige Behörde erwähnt, die den von der gesuchten Person gemäß Art. 611 AHZ erklärten Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität entgegennehmen kann, oder als die Behörde, die nach der Übergabe dieser Person gemäß Art. 625 Abs. 4 dieses Abkommens selbst einer Abweichung von diesem Grundsatz zustimmen kann.

33      Drittens nennt Art. 625 Abs. 4 AHZ zwar Vorschriften, die im Wesentlichen auf die vollstreckende Justizbehörde anzuwenden sind, doch betreffen diese Vorschriften ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen diese Behörde gemäß Art. 625 Abs. 3 Buchst. g AHZ zustimmen muss, dass die zuvor übergebene Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde lag, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden darf.

34      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 625 Abs. 3 Buchst. g ausdrücklich vorsieht, dass diese Zustimmung von der „vollstreckende[n] Justizbehörde, die die Person übergeben hat“, erteilt wird.

35      Weiter ergibt sich aus Art. 625 Abs. 4 Satz 1 AHZ, dass das an die vollstreckende Justizbehörde gerichtete Ersuchen um Zustimmung grundsätzlich unabhängig vom Haftbefehl ist, so dass es nicht Teil des Übergabeverfahrens ist. Dieser Satz präzisiert nämlich, dass das Ersuchen zwingend „unter Beifügung der in Artikel 606 Absatz 1 [AHZ] erwähnten Angaben“, d. h. der Angaben, die ein Haftbefehl enthalten muss, zu stellen ist; diese Anforderung wäre sinnlos, wenn das Ersuchen im Rahmen eines Haftbefehls gestellt würde.

36      Schließlich hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) ausgeführt, dass eine solche Zustimmung erst ab dem Zeitpunkt erforderlich ist, ab dem das Strafverfahren, das wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, im Ausstellungsstaat geführt wird, zur Anwendung einer freiheitsentziehenden Maßnahme führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 73 und 74).

37      Aus den in den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils angesprochenen Aspekten ergibt sich, dass um die Zustimmung im Sinne von Art. 625 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 AHZ grundsätzlich nach der Übergabe der gesuchten Person ersucht wird, was einen Hinweis darauf darstellt, dass die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität von der vollstreckenden Justizbehörde nicht vor der Übergabe geprüft werden soll und somit keinen Grund für die Ablehnung dieser Übergabe darstellen kann.

38      Was als Zweites den Kontext von Art. 625 AHZ betrifft, so sehen die Art. 600 und 601 dieses Abkommens, in denen die Gründe aufgeführt werden, aus denen die Vollstreckung eines auf der Grundlage dieses Abkommens erlassenen Haftbefehls abgelehnt werden muss oder kann (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 44), keine Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung eines Haftbefehls vor, die auf die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität durch die Behörden des Ausstellungsstaats oder, allgemeiner, auf die Missachtung der Vorschriften dieses Abkommens durch diese Behörden gestützt werden. Überdies enthalten die Art. 600 und 601 keinerlei Bezugnahme oder Verweisung auf Art. 625 AHZ.

39      Als Drittes ist in Bezug auf die Ziele des AHZ daran zu erinnern, dass mit diesem Abkommen nach dessen Art. 1 die Grundlage für umfassende Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in einem Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft geschaffen wird, der sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet und die Autonomie und Souveränität der Vertragsparteien wahrt.

40      Dementsprechend hat das AHZ, wie sich aus seinem 23. Erwägungsgrund ergibt, u. a. zum Ziel, die Sicherheit des Vereinigten Königreichs und der Union zu stärken, indem es die Zusammenarbeit bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, ermöglicht (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 40).

41      Im Hinblick auf diese Zusammenarbeit soll Teil Drei Titel VII AHZ gemäß Art. 596 AHZ sicherstellen, dass das Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits auf dem Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls gemäß den Bestimmungen dieses Titels basiert (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 43).

42      Die Wirksamkeit dieses Mechanismus würde aber beeinträchtigt, wenn die vollstreckende Justizbehörde vor der Entscheidung über die Vollstreckung eines auf der Grundlage des AHZ erlassenen Haftbefehls generell überprüfen müsste, ob die diesen Mechanismus betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens im Ausstellungsstaat in der Praxis in vollem Umfang eingehalten werden.

43      Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass Art. 625 AHZ nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er einen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines auf der Grundlage dieses Abkommens erlassenen Haftbefehls vorsieht.

44      Art. 524 Abs. 2 AHZ präzisiert allerdings, dass Teil Drei nichts an der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der Rechtsgrundsätze ändert, wie sie insbesondere in der EMRK und – im Fall der Europäischen Union sowie ihrer Mitgliedstaaten – in der Charta zum Ausdruck kommen.

45      Die Mitgliedstaaten unterliegen bei der Entscheidung über die Übergabe einer Person an das Vereinigte Königreich der Verpflichtung zur Einhaltung der Charta, auf die in Art. 524 Abs. 2 AHZ hingewiesen wird, weil eine Entscheidung über eine solche Übergabe eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt. Die vollstreckenden Justizbehörden der Mitgliedstaaten müssen daher, wenn sie diese Entscheidung erlassen, dafür Sorge tragen, dass die Grundrechte, die die Charta einer Person gewährt, gegen die sich ein auf der Grundlage des AHZ erlassener Haftbefehl richtet, gewahrt werden; dabei ist es unerheblich, dass die Charta für das Vereinigte Königreich nicht gilt (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 49).

46      Insbesondere kann gemäß Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ die vollstreckende Justizbehörde, die über einen auf der Grundlage dieses Abkommens erlassenen Haftbefehl zu entscheiden hat, nicht die Übergabe der gesuchten Person anordnen, wenn sie nach einer konkreten und genauen Prüfung der Situation dieser Person zu der Auffassung gelangt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall ihrer Übergabe an das Vereinigte Königreich eine tatsächliche Gefahr für den Schutz ihrer Grundrechte besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 78).

47      Daraus folgt, dass die ausstellende Justizbehörde in dem Fall, dass sich die Person, gegen die sich ein auf der Grundlage des AHZ erlassener Haftbefehl richtet, ihr gegenüber geltend macht, dass bei einer Übergabe an das Vereinigte Königreich die Gefahr der Verletzung eines oder mehrere ihrer Grundrechte bestehe, diese Übergabe nicht anordnen darf, ohne nach einer angemessenen Prüfung konkret bestimmt zu haben, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person einer echten Gefahr eines solchen Verstoßes ausgesetzt ist, da die Behörde sonst gegen ihre Verpflichtung gemäß Art. 524 Abs. 2 AHZ zur Achtung der Grundrechte verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 79).

48      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Spezialität in der Charta nicht erwähnt wird, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich unmittelbar aus einem der in der Charta oder einem anderen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verbürgten Rechte ergibt.

49      Ebenso wenig geht aus dem AHZ hervor, dass seine Verfasser in Bezug etwa auf die Anwendung von Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c dieses Abkommens der Anforderung, dass der Grundsatz der Spezialität einzuhalten ist, den gleichen Wert beimessen wollten wie einem Grundrecht.

50      Vielmehr ergibt sich aus Art. 625 AHZ, dass gemäß der Absicht der Verfasser dieses Abkommens der Ausstellungsmitgliedstaat einer Abweichung vom Grundsatz der Spezialität vor der Übergabe zustimmen kann und nach der Übergabe grundsätzlich zustimmen muss, ohne dass eine solche Abweichung zu begründen wäre oder die gesuchte Person ihr zustimmen müsste.

51      So sieht zum einen – wie oben in Rn. 29 ausgeführt – Art. 625 Abs. 1 AHZ vor, dass das Vereinigte Königreich oder die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren können, dass in Beziehungen zu anderen Staaten, auf die sich die gleiche Notifikation bezieht, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

52      Die Umsetzung einer solchen Möglichkeit erlaubt dem Vereinigten Königreich oder jedem beliebigen Mitgliedstaat also in der Praxis, Personen, die sie nach dem AHZ übergeben, generell vom Grundsatz der Spezialität auszunehmen.

53      Zum anderen ergibt sich aus Art. 625 Abs. 4 AHZ, dass in den Situationen, in denen die vollstreckende Justizbehörde im Fall der Ausstellung eines die fragliche Handlung betreffenden Haftbefehls zur Übergabe verpflichtet wäre, diese Behörde nach der Übergabe der gesuchten Person verpflichtet ist, einer Abweichung vom Grundsatz der Spezialität zuzustimmen.

54      Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es sich bei der Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nicht um ein Grundrecht handelt und dass das Bestehen einer etwaigen Gefahr der Verletzung dieses Grundsatzes als solches nicht ausreicht, um die Anwendung von Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ zu rechtfertigen.

55      Gleichwohl kann das Bestehen einer solchen Gefahr neben anderen Aspekten für die Beurteilung des Vorliegens einer tatsächlichen Gefahr für den Schutz der Grundrechte im Sinne dieser Bestimmung relevant sein.

56      So verlangen erstens Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ, dass die Vollstreckung eines auf der Grundlage dieses Abkommens erlassenen Haftbefehls abgelehnt wird, wenn vorhersehbar ist, dass die Missachtung des Grundsatzes der Spezialität zu einer tatsächlichen Gefahr der Verletzung der Grundrechte der gesuchten Person führen würde, etwa wenn die unter Missachtung dieses Grundsatzes auf diese Person angewandte Strafe unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen sie verhängt wurde.

57      Das vorlegende Gericht hat jedoch über keine derartige Gefahr berichtet, sondern vielmehr ausdrücklich präzisiert, dass in den Verfahren, die zur Verurteilung der gesuchten Personen wegen Missachtung des Gerichts geführt haben, deren Grundrechte uneingeschränkt beachtet wurden, so dass vorliegend vom Gerichtshof ein solcher Fall der Anwendung von Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ nicht zu prüfen ist.

58      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass zu den Grundrechten, bei denen die tatsächliche Gefahr ihrer Verletzung in Anwendung von Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ die Ablehnung der Vollstreckung eines auf der Grundlage dieses Abkommens ausgestellten Haftbefehls verlangt, das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Grundrecht gehört, wonach jede Person, deren durch das Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 97).

59      Obwohl die gebotene Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität kein Grundrecht darstellt, kann die gesuchte Person aus diesem Grundsatz im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine Verfahrensgarantie herleiten, auf die sie sich wirksam berufen können muss, sofern sie nicht unter den Voraussetzungen von Art. 611 AHZ auf sie verzichtet hat oder der Vollstreckungsstaat einer Ausnahme von diesem Grundsatz zugestimmt hat. Art. 625 des Abkommens begründet also ein „durch das Recht der Union garantierte[s] … Recht“ im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta.

60      Folglich wäre Art. 47 Abs. 1 der Charta verletzt, wenn der gesuchten Person im Ausstellungsstaat kein Rechtsbehelf zur Verfügung stünde, der ihr erlauben würde, dieses Recht dadurch zu schützen, dass sie sich nach ihrer Übergabe auf eine behauptete Verletzung des Grundsatzes der Spezialität beruft, um zu verhindern, dass sie in einer Situation, in der Art. 625 AHZ Maßnahmen der Verfolgung, Verurteilung oder Inhaftierung ausschließt, verfolgt, verurteilt oder in Haft gehalten wird.

61      Im Übrigen stellt im Rahmen der Logik, die dem mit dem AHZ eingeführten Mechanismus der Übergabe der betreffenden Person innewohnt, der Umstand, dass die vollstreckende Justizbehörde nicht befugt ist, den Grundsatz der Spezialität selbst anzuwenden, die notwendige Folge aus der den Gerichten des Ausstellungsstaats obliegenden Verpflichtung dar, die Einhaltung dieses Grundsatzes zu gewährleisten.

62      Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß den von Irland in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben einer Person, die an das Vereinigte Königreich übergeben wird, vor den dortigen Gerichten wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, die ihr erlauben, sich auf eine behauptete Verletzung des Grundsatzes der Spezialität zu berufen und zu verlangen, dass ein Gericht die Begründetheit der entsprechenden Rüge prüft.

63      Das Bestehen solcher Rechtsbehelfe, das gegebenenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, wäre ausreichend, um das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Verletzung von Art. 47 Abs. 1 der Charta im Fall einer Übergabe und damit die Anwendung von Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ auszuschließen.

64      Bestehen insoweit Zweifel, kann die vollstreckende Justizbehörde jedenfalls die Vollstreckung eines auf der Grundlage des AHZ erlassenen Haftbefehls erst verweigern, wenn sie zum einen von der ausstellenden Justizbehörde Informationen zu den im Vereinigten Königreich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angefordert und zum anderen um zusätzliche Garantien ersucht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 89 und 91).

65      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 625 AHZ dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass eine Person, gegen die auf der Grundlage dieses Abkommens ein Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wurde, im Ausstellungsmitgliedstaat wegen einer anderen Handlung, die im Recht dieses Staates als zivilrechtlich angesehen und daher nicht von diesem Haftbefehl erfasst wird, zu einem Freiheitsentzug von sechs Monaten verurteilt wurde, als solcher der Vollstreckungsbehörde nicht erlaubt, die Vollstreckung dieses Haftbefehls abzulehnen.

Kosten

66      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 625 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

ist dahin auszulegen, dass

der Umstand, dass eine Person, gegen die auf der Grundlage dieses Abkommens ein Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wurde, im Ausstellungsmitgliedstaat wegen einer anderen Handlung, die im Recht dieses Staates als zivilrechtlich angesehen und daher nicht von diesem Haftbefehl erfasst wird, zu einem Freiheitsentzug von sechs Monaten verurteilt wurde, als solcher der Vollstreckungsbehörde nicht erlaubt, die Vollstreckung dieses Haftbefehls abzulehnen.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Englisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.