Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.04.2026 – C-336/26
ECLI:EU:C:2026:336
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
23. April 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Leistungen bei Arbeitslosigkeit – Berechnung – Art. 62 Abs. 1 und 2 – Letzte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – Art. 62 Abs. 3 – Wohnort des Empfängers von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ‚zuständigen Mitgliedstaat‘ befindet – Berechnungsregel, bei der nicht ‚ausschließlich‘ das Entgelt oder das Erwerbseinkommen berücksichtigt wird, das die betreffende Person aufgrund ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten hat – Nationale Regelung, die für Personen, die ihre letzte Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt haben, eine andere Berechnungsregel vorsieht “
In der Rechtssache C‑116/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad – Blagoevgrad (Verwaltungsgericht Blagoevgrad, Bulgarien) mit Entscheidung vom 3. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2025, in dem Verfahren
Ts. E. S.
gegen
Direktor na Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut – Blagoevgrad
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Sechsten Kammer und des Richters A. Kumin,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Ts. E. S., vertreten durch D. Grozdanova und K. Spiriev, Advokati,
– der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und T. Tsingileva als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und G. Koleva als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 284, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Ts. E. S., einer bulgarischen Staatsangehörigen, und dem Direktor na Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut – Blagoevgrad (Leiter der regionalen Abteilung der Nationalen Sozialversicherungsanstalt, Bulgarien) über die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die Letzterer ihr gemäß einer ins bulgarische Recht eingeführten neuen Regelung über die Berechnung der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewährt hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 1, 4 und 45 der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es:
„(1) Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.
…
(4) Es ist notwendig, die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen.
…
(45) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich Koordinierungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. …“
4 Art. 1 („Definitionen“) der Verordnung sieht vor:
„…
j) ‚Wohnort‘ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person
…“
5 Art. 62 („Berechnung der Leistungen“) der Verordnung bestimmt:
„(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten.“
6 Art. 65 („Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben“) der Verordnung sieht vor:
„…
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
…“
Bulgarisches Recht
7 Art. 54a („Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit“) des Kodeks za sotsialno osiguryavane (Sozialversicherungsgesetzbuch) (DV Nr. 110 vom 17. Dezember 1999) in geänderter Fassung (DV Nr. 67 vom 9. August 2024), der seit dem 13. August 2024 in Kraft ist (im Folgenden: KSO), bestimmt:
„Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben die Personen, für die Versicherungsbeiträge an den Fonds ‚Arbeitslosigkeit‘ für mindestens zwölf der letzten 18 Monate vor Beendigung der Versicherung gezahlt oder geschuldet wurden und die
1. bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sind;
2. keinen Anspruch auf Rente aufgrund von Versicherungszeiten und Alter in Bulgarien oder auf Altersrente in einem anderen Staat erworben haben oder die keine Altersrente aufgrund von Versicherungszeiten und Alter in verminderter Höhe gemäß Art. 68a oder Berufsrente gemäß Art. 168 beziehen;
3. keine nach diesem Gesetzbuch oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben; hiervon ausgenommen sind die Personen nach Art. 114a Abs. 1 des Kodeks na truda [(bulgarisches Arbeitsgesetzbuch) (DV Nr. 26 vom 1. April 1986 und DV Nr. 27 vom 4. April 1986)].“
8 Art. 54b („Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit“) Abs. 1, 5 und 8 KSO sieht vor:
„(1) Die tägliche Leistung bei Arbeitslosigkeit beträgt 60 % des durchschnittlichen Tagesentgelts oder des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Tageseinkommens, für das in Bezug auf die letzten 24 Kalendermonate vor dem Monat der Beendigung der Versicherung Beiträge an den Fonds ‚Arbeitslosigkeit‘ gezahlt wurden oder geschuldet werden, und darf nicht niedriger sein als der Tagesmindestbetrag und nicht höher als der Tageshöchstbetrag der Leistung bei Arbeitslosigkeit.
…
(5) Der monatliche Betrag der Leistung bei Arbeitslosigkeit wird durch Multiplikation des nach Absatz 1 bezogenen Betrags mit der Anzahl der Arbeitstage des Bezugsmonats bestimmt.
…
(8) Umfasst der in Absatz 1 genannte Zeitraum, auf dessen Grundlage das durchschnittliche Tagesentgelt oder das durchschnittliche versicherungspflichtige Tageseinkommen ermittelt wird, oder der Monat, in dem die Versicherung endet, Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates, der die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendet, erworben wurden, so ist bei der Bestimmung der Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit Folgendes zu berücksichtigen:
1. Einkünfte, die die Person während ihrer letzten Beschäftigung erhalten hat;
2. alle Einkünfte in Bulgarien einschließlich … der Einkünfte in anderen Staaten, für die die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten, für die letzten 24 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Versicherung beendet wurde.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
9 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Ts. E. S., ist eine bulgarische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet.
10 Bis Ende Mai 2024 war sie in Bulgarien unselbständig beschäftigt. Im Juni 2024 zog sie vorübergehend nach Spanien, wo sie bei einem spanischen Arbeitgeber zwischen dem 7. Juni und dem 13. Juli 2024, d. h. während eines Zeitraums von insgesamt 28 Tagen, als Saisonarbeiterin beschäftigt war; für diesen Zeitraum erhielt sie ein Entgelt von 2 590,80 Euro.
11 Ab dem 14. Juli 2024 war die Klägerin des Ausgangsverfahrens vollarbeitslos und kehrte nach Bulgarien zurück, wo sie am 2. August 2024 bei den zuständigen bulgarischen Behörden einen Antrag auf Leistung bei Arbeitslosigkeit stellte.
12 Mit Bescheid vom 13. September 2024 gab das Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut – Blagoevgrad (Regionale Abteilung der Nationalen Sozialversicherungsanstalt Blagoevgrad, Bulgarien) diesem Antrag statt und erkannte der Klägerin des Ausgangsverfahrens für den Zeitraum vom 25. Juli 2024 bis 22. Juli 2025 einen Anspruch auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit in einer Höhe von täglich 29,71 Lewa (BGN) (etwa 15 Euro) zu.
13 Dieser Betrag wurde auf der Grundlage sämtlicher versicherungspflichtiger Einkünfte ermittelt, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den letzten 24 Kalendermonaten vor dem Monat der Beendigung ihrer Beitragsleistungen, d. h. für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 13. Juli 2024, erzielt hatte, nämlich eines Gesamtbetrags von 25 154,03 BGN (etwa 12 860 Euro), einschließlich der während der Beschäftigungs- und Beitragszeiten im Rahmen ihrer letzten Beschäftigung in Spanien bezogenen Entgelte wie auch aller anderen versicherungspflichtigen Einkünfte aus früheren Beschäftigungs- und Beitragszeiten, die in diesem Zeitraum von 24 Monaten in Bulgarien zurückgelegt worden waren.
14 Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den letzten 24 Kalendermonaten vor dem Monat der Beendigung ihrer Beitragsleistungen Beschäftigungs- und Beitragszeiten sowohl nach den bulgarischen Rechtsvorschriften als auch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hatte, wandte das Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut – Blagoevgrad (Regionale Abteilung der Nationalen Sozialversicherungsanstalt Blagoevgrad) Art. 54b Abs. 8 KSO an. Diese Bestimmung, die am 13. August 2024 in Kraft trat, weicht von der in Art. 54b Abs. 1 KSO vorgeschriebenen Methode zur Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit ab, die für Personen gilt, die während dieses Zeitraums von 24 Monaten nur in Bulgarien eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
15 Nachdem ihre Verwaltungsbeschwerde gegen den oben in Rn. 12 genannten Bescheid mit Entscheidung des Leiters der regionalen Abteilung der Nationalen Sozialversicherungsanstalt vom 16. Oktober 2024 zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Administrativen sad – Blagoevgrad (Verwaltungsgericht Blagoevgrad, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, eine Klage, die sie darauf stützt, dass Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004, der die „Berücksichtigung“ des Entgelts vorsehe, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten habe, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung gegolten habe, auf sie nicht anwendbar sei. Sie macht dagegen geltend, dass ihre Situation unter Art. 62 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung falle, wonach bei der Berechnung der Höhe der Leistung bei Arbeitslosigkeit „ausschließlich“ das für die letzte Beschäftigung der betreffenden Person erhaltene Entgelt „[zu berücksichtigen]“ sei.
16 Das vorlegende Gericht führt aus, dass Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung in Art. 54b Abs. 8 KSO über die Berechnung der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der nationalen Rechtsprechung eine ständige Auslegung dahin erfahren habe, dass der Berechnung der Leistung bei Arbeitslosigkeit ausschließlich das Entgelt oder Einkommen aus der letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit zugrunde zu legen sei. Seit dem Erlass dieser neuen Regelung hätten einige nationale Gerichte jedoch die frühere Rechtsprechung aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedstaaten, da die Verordnung Nr. 883/2004 nur die Systeme der sozialen Sicherheit koordinieren solle, ohne ein allgemeines System der sozialen Sicherheit einzuführen, weiterhin für die Festlegung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig seien. Diese Gerichte gingen daher nunmehr davon aus, dass Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung nicht verlange, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausschließlich das Entgelt oder das Einkommen aus der letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigten, unabhängig von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, nach denen diese Tätigkeit ausgeübt worden sei.
17 Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 54b Abs. 8 KSO mit Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004.
18 Zum einen habe der Gerichtshof in den Rn. 32 bis 37 des Urteils vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit (C‑29/19, EU:C:2020:36), entschieden, dass diese Bestimmung der Verordnung Nr. 883/2004 im Licht des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorschreibe, dass ausschließlich jenes Entgelt berücksichtigt werde, das ein Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften von mehr als einem Mitgliedstaat gegolten hätten, aufgrund der letzten Beschäftigung erhalten habe.
19 Zum anderen könnte Art. 54b Abs. 8 KSO mit Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 insoweit unvereinbar sein, als er eine Regel für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit aufstelle, die von der in Art. 54b Abs. 1 KSO vorgesehenen Regel abweiche, wenn der Bezugszeitraum teilweise oder ganz nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sei.
20 Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad – Blagoevgrad (Verwaltungsgericht Blagoevgrad) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass es ihm nicht zuwiderläuft, dass sich die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigungszeit richtet, wenn das Recht des Mitgliedstaats, das der zuständige Träger anwendet, einen bestimmten erforderlichen Bezugszeitraum für die Bestimmung der Grundlage (Basis) für die Berechnung der Leistungen vorsieht und die letzte Beschäftigungszeit kürzer ist als dieser Zeitraum, aber alle oder ein Teil der Beschäftigungszeiten nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind?
2. Ist Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die unterschiedliche Modalitäten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorsehen, je nachdem, ob die nach dem entsprechenden Recht erforderlichen Beschäftigungszeiten vollständig nach diesem Recht zurückgelegt worden sind oder ob die erforderlichen Beschäftigungszeiten ganz oder teilweise nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
21 Mit seinen beiden Fragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004.
22 Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass sie eine Regel für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit aufstellt, die auf den Fall einer Person anwendbar ist, die ihre letzte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers eines Mitgliedstaats ausgeübt hat.
23 Hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die diese Person vom zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats Anspruch hat, bestimmt Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, „ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen [berücksichtigt], das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit … erhalten hat“, wobei diese Berechnungsregel auch dann gilt, wenn die angewandten Rechtsvorschriften einen Bezugszeitraum vorsehen.
24 Dagegen ist in Bezug auf vollarbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben und weiterhin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in diesem Mitgliedstaat wohnen oder dorthin zurückkehren, wie in Art. 65 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung ausgeführt, somit klarzustellen, dass Art. 62 Abs. 3 der Verordnung eine Abweichung von den Berechnungsregeln in Art. 62 Abs. 1 und 2 vorsieht.
25 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung zum einen hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre letzte Beschäftigung nach anderen Rechtsvorschriften als denjenigen ausgeübt hat, nach denen sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Sie übte nämlich ihre letzte Beschäftigung in Spanien nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats aus, während ihr in Bulgarien nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats ein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuerkannt wurde.
26 Zum anderen ist nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts die Klägerin eine bulgarische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Nichts in den dem Gerichtshof vorgelegten Akten lässt die Annahme zu, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihren Wohnort während des Zeitraums, in dem sie ihre letzte Beschäftigung ausgeübt hat, oder nach deren Beendigung von Bulgarien nach Spanien verlegt hätte.
27 Unter diesen Umständen zeigt sich vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Nachprüfungen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei Ausübung ihrer letzten Beschäftigung in Spanien in Bulgarien wohnte und nach Beendigung dieser Beschäftigung weiterhin im Gebiet dieses Mitgliedstaats wohnte, d. h. in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer letzten Beschäftigung, so dass die in Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 enthaltene Berechnungsregel auf ihre Situation Anwendung finden kann.
28 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des in Art. 267 AEUV geregelten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Insofern kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 11. Dezember 2025, Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport [Elektronische Zigaretten], C‑665/24, EU:C:2025:960, Rn. 37).
29 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen den Gerichtshof um Auslegung von Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 ersucht.
Zur ersten Frage
30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 Buchst. a dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer von einem Mitgliedstaat als Wohnmitgliedstaat erlassenen Regelung entgegensteht, wonach die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die einer Person geschuldet werden, die den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bezugszeitraum teilweise oder zur Gänze zurückgelegt hat, für die Zwecke der Berechnung der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, nämlich des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung, erworbenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht „ausschließlich“ unter Berücksichtigung des Entgelts oder Erwerbseinkommens bestimmt wird, das diese Person aufgrund ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten hat, die sie nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat.
31 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20, sowie vom 11. Dezember 2025, GKV-Spitzenverband, C‑743/23, EU:C:2025:954, Rn. 41).
32 Erstens sieht Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 vor, dass der Träger des Wohnorts bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit „das Entgelt oder Erwerbseinkommen [berücksichtigt], das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten“.
33 Zweitens sieht Art. 62 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung, wie oben in Rn. 23 ausgeführt, vor, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung „ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen [berücksichtigt], das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit … erhalten hat“, wobei diese Berechnungsregel auch dann gilt, wenn die vom zuständigen Träger angewandten Rechtsvorschriften einen Bezugszeitraum vorsehen.
34 Während Art. 62 Abs. 1 der Verordnung den zuständigen Träger des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung verpflichtet, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die betreffende Person aufgrund der letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten hat, bedeutet folglich das Fehlen einer solchen Klarstellung in Art. 62 Abs. 3, dass der Träger des Wohnorts verpflichtet ist, das Entgelt oder Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das ein Arbeitsloser, auf den Art. 65 Abs. 5 Buchst. a dieser Verordnung Anwendung findet, aufgrund seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten hat, ohne verpflichtet zu sein, es „ausschließlich“ zu berücksichtigen.
35 Drittens berücksichtigt die Verordnung Nr. 883/2004, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund ergibt, die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und soll nur eine Koordinierungsregelung vorsehen. Dieses Ziel erfordert es nicht, Art. 62 Abs. 3 der Verordnung dahin auszulegen, dass er vorschreibt, bei der Berechnung der Leistungen durch den Wohnmitgliedstaat ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die betreffende Person aufgrund der letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten hat, und zwar trotz des Wortlauts dieser Bestimmung und des Zusammenhangs, in dem sie steht, wie oben in den Rn. 32 bis 34 dargestellt.
36 Jedenfalls kann sich ein Arbeitsloser, auf den Art. 65 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 Anwendung findet, nicht gegenüber den Behörden seines Wohnmitgliedstaats auf die Auslegung von Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung durch den Gerichtshof im Urteil vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit (C‑29/19, EU:C:2020:36), berufen, auf das sich das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen bezieht. Die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, betraf nämlich einen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitnehmer, der in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem er seine letzte Berufstätigkeit ausgeübt hatte und nach dessen Rechtsvorschriften er eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezog. Diese Situation fiel unter die Berechnungsregel von Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung und unterscheidet sich folglich von derjenigen, in der sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens befindet.
37 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 65 Abs.2 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 Buchst. a dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer von einem Mitgliedstaat als Wohnmitgliedstaat erlassenen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die einer Person geschuldet werden, die den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bezugszeitraum teilweise oder zur Gänze zurückgelegt hat, für die Zwecke der Berechnung der nach den Rechtsvorschiften eines anderen Mitgliedstaats, nämlich des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung, erworbenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht „ausschließlich“ unter Berücksichtigung des Entgelts oder Erwerbseinkommens bestimmt wird, das diese Person aufgrund ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten hat, die sie nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat.
Zur zweiten Frage
38 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 62 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit unterschiedliche Regeln gelten, je nachdem, ob die arbeitslosen Personen den gesamten Bezugszeitraum nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegt haben oder diesen Bezugszeitraum teilweise oder zur Gänze nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt haben.
39 Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Art. 54b Abs. 8 KSO zum einen vorsieht, dass der Bezugszeitraum sowohl die nach den nationalen Rechtsvorschriften erworbenen Beschäftigungs- und Beitragszeiten als auch die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten erworbenen Beschäftigungs- und Beitragszeiten umfasst, und zum anderen, dass, falls dieser Bezugszeitraum nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Beschäftigungs- und Beitragszeiten enthält, bei der Bestimmung der Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Einkünfte aus der letzten Beschäftigung und die Einkünfte nach den bulgarischen Rechtsvorschriften und die Einkünfte nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats in den letzten 24 Kalendermonaten vor dem Monat der Beendigung der Versicherung berücksichtigt werden.
40 Die besonderen Regeln, die eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende hinsichtlich Personen vorsieht, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben und deren Situation unter die Berechnungsregel von Art. 62 Abs.3 der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, berücksichtigen sowohl die nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten als auch die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten, wobei das sich aus den Erwägungsgründen 1 und 45 dieser Verordnung ergebende Ziel, die wirksame Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu gewährleisten, beachtet wird. Außerdem stellen sie gemäß Art. 62 Abs. 3 sicher, dass das Entgelt oder Erwerbseinkommen berücksichtigt wird, das aufgrund der letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt wurde, erhalten worden ist.
41 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 62 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit unterschiedliche Regeln gelten, je nachdem, ob die arbeitslosen Personen den gesamten Bezugszeitraum nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt haben oder diesen Bezugszeitraum teilweise oder zur Gänze nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt haben.
Kosten
42 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er einer von einem Mitgliedstaat als Wohnmitgliedstaat erlassenen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die einer Person geschuldet werden, die den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bezugszeitraum teilweise oder zur Gänze zurückgelegt hat, für die Zwecke der Berechnung der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, nämlich des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung, erworbenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht „ausschließlich“ unter Berücksichtigung des Entgelts oder Erwerbseinkommens bestimmt wird, das diese Person aufgrund ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten hat, die sie nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat.
2. Art. 62 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit unterschiedliche Regeln gelten, je nachdem, ob die arbeitslosen Personen den gesamten Bezugszeitraum nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt haben oder diesen Bezugszeitraum teilweise oder zur Gänze nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt haben.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Bulgarisch.