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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.04.2026 – C-339/26

ECLI:EU:C:2026:339

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

23. April 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 2 Buchst. c – Begriff ‚Gewerbetreibender‘ – Art. 6 Abs. 1 – Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel – Unwirksamkeit des Vertrags – Art. 7 Abs. 1 – Abschreckende Wirkung des Verbots missbräuchlicher Klauseln – Auf eine Fremdwährung lautender Kreditvertrag – Vertragsklausel, die dem Verbraucher das Wechselkursrisiko auferlegt – Übertragung zwischen Gewerbetreibenden nach nationalem Recht – Gewerbetreibender, gegenüber dem der Verbraucher die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel im übertragenen Vertrag geltend machen kann “

In der Rechtssache C‑761/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Budapest Környéki Törvényszék (Stuhlgericht für das Umland von Budapest, Ungarn) mit Entscheidung vom 10. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2024, in dem Verfahren

HM,

JD

gegen

AXA Bank Belgium SA,

OTP Bank Nyrt.,

OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Spielmann,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von HM und JD, vertreten durch L. Marczingós, Ügyvéd,

–        der OTP Bank Nyrt. und der OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt., vertreten durch A. Lendvai, Ügyvéd,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch D. Csoknyai und Z. Fehér als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Dani und P. Kienapfel als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Verbrauchern, HM und JD (im Folgenden: zwei Verbraucher), und drei Kreditinstituten, nämlich der AXA Bank Belgium SA (im Folgenden: AXA), der OTP Bank Nyrt. (im Folgenden: OTP) und der OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt. (im Folgenden: OTP Faktoring), über das Kreditinstitut, gegen das diese zwei Verbraucher die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Kreditvertrag geltend machen können, der mit der Rechtsvorgängerin von AXA geschlossen und anschließend an OTP übertragen wurde, die ihrerseits die sich daraus ergebende Forderung an OTP Faktoring abgetreten hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 21 und 24 der Richtlinie 93/13 wird ausgeführt:

„Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln müssen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchlichen Klauseln möglich ist.

Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4        Art. 2 Buchst. c der Richtlinie definiert den Begriff „Gewerbetreibender“ als „eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“.

5        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

6        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Ungarisches Recht

Bürgerliches Gesetzbuch

7        § 6:202 („Forderungsübergang“) Abs. 3 des Polgári Törvénykönyvről szóló 2013. évi V. törvény (Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor:

„Die einschlägigen Vorschriften über die Übertragung gelten entsprechend für den Forderungsübergang.“

8        § 6:208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Folgen der Übertragung von Verträgen) bestimmt:

„(1)      Die aus dem Vertragsverhältnis ausscheidende Partei, ihr Vertragspartner und die dem Vertragsverhältnis beitretende Partei können vereinbaren, dass die Rechte und Pflichten, die der erstgenannten Partei zustehen, auf die letztgenannte Partei übergehen.

(2)      Die Partei, die dem Vertragsverhältnis beitritt, genießt dieselben Rechte und übernimmt dieselben Pflichten, die die Partei, die aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet, mit ihrem Vertragspartner vertraglich verbunden hat. Die Partei, die dem Vertragsverhältnis beitritt, kann nicht mit anderen Forderungen aufrechnen, die der Partei, die aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet, gegenüber ihrem Vertragspartner zustanden. Der Vertragspartner kann nicht mit anderen Forderungen aufrechnen, die ihm gegenüber der aus dem Vertragsverhältnis ausscheidenden Partei zustanden.

(3)      Die Sicherheiten für die Rechte, die auf die Partei, die dem Vertragsverhältnis beitritt, übertragen werden, bleiben bestehen. Die Sicherheiten für die Erfüllung von Pflichten, die auf die Partei, die dem Vertragsverhältnis beitritt, übertragen werden, erlöschen, es sei denn, der Sicherungsgeber stimmt der Übertragung des Vertrags zu.“

Gesetz Nr. CCXXXVII. von 2013

9        § 17 Abs. 1 des Hitelintézetekről és a pénzügyi vállalkozásokról szóló 2013. évi CCXXXVII. törvény (Gesetz Nr. CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen) sieht vor:

„Einlagen und andere rückzahlbare Geldmittel sowie der Bestand an Zahlungsdiensterahmenverträgen können durch Vereinbarung zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Kreditinstitut mit Genehmigung der [als Aufsichtsbehörde handelnden Magyar Nemzeti Bank (ungarische Nationalbank)] übertragen werden. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Übertragung von Verträgen finden auf die Bestandsübertragung Anwendung, mit der Ausnahme, dass bei der Bestandsübertragung die Sicherheiten des Vertrags nicht erlöschen und keine rechtliche Erklärung der anderen Vertragspartei erforderlich ist. [Diese] Genehmigung ersetzt nicht die Genehmigung der Gazdasági Versenyhivatal [(Wettbewerbsbehörde, Ungarn)] gemäß dem Gesetz über das Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken und Wettbewerbsbeschränkungen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10      Am 12. Juni 2008 schlossen die zwei Verbraucher mit der Rechtsvorgängerin von AXA einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Kreditvertrag über einen Betrag von 141 536,00 CHF, was nach Umrechnung zu dem von der Bank am Tag der Auszahlung angewandten Devisenankaufskurs ca. 20 075 000 Forint (HUF) entspricht. Dieser für 19 Jahre geschlossene Kreditvertrag sah vor, dass die monatlichen Raten nach Umwandlung zu dem von diesem Kreditinstitut festgesetzten Verkaufskurs des Schweizer Franken in Forint zu zahlen waren. Er ermöglichte es dem genannten Kreditinstitut zudem, die Höhe der Zinsen und Verwaltungsgebühren, die von den zwei Verbrauchern zu tragen waren, einseitig zu ändern.

11      AXA kündigte den Kreditvertrag mit Wirkung vom 4. Juni 2013 wegen eines angeblichen, den zwei Verbrauchern zuzurechnenden Zahlungsverzugs. In der Abrechnung vom 4. März 2015 wurden zugunsten von AXA fällige Schulden in Höhe von 42 815 836 HUF ausgewiesen.

12      Am 21. Oktober 2015 erhoben die zwei Verbraucher beim Budapest Környéki Törvényszék (Stuhlgericht für das Umland von Budapest, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen AXA zum einen auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Kreditvertrags mit der Begründung, dass dieser missbräuchliche Klauseln enthalte, die ihnen aus diesem Grund nicht entgegengehalten werden könnten, und zum anderen auf Beseitigung der Folgen dieser Unwirksamkeit.

13      Am 31. Oktober 2016 übertrug AXA auf OTP ein Portfolio von Verträgen, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrag sowie sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten umfassten. Am 2. November 2016 übertrug OTP die sich aus diesem Kreditvertrag ergebende Verbindlichkeit an OTP Faktoring.

14      Mit Zwischenurteil vom 25. Oktober 2022 erklärte das vorlegende Gericht den Kreditvertrag wegen Rechtswidrigkeit der Information über das Wechselkursrisiko in vollem Umfang für ungültig. Mit Beschluss vom 19. April 2023 wurde dieses Urteil jedoch in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Sache an das vorlegende Gericht zurückverwiesen.

15      Am 21. September 2023 legte das vorlegende Gericht dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 vor, da es der Ansicht war, dass es auch zu bestimmen habe, welches der betroffenen Kreditinstitute von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen betroffen sei. Es fragte sich, ob die Anwendung dieser Sanktionen auf die dem Vertragsverhältnis des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags beitretende Partei rechtmäßig sei, da diese von den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des Kreditvertrags profitiert habe, ohne jedoch selbst die vom vorlegenden Gericht als missbräuchlich eingestufte Klausel eingefügt zu haben.

16      Mit Beschluss vom 9. April 2024, AXA Bank Europe u. a. (C‑628/23, EU:C:2024:317), wurde dieses Vorabentscheidungsersuchen als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, weil es nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genügte.

17      Vor dem vorlegenden Gericht wenden sich die zwei Verbraucher gegen eine nationale Rechtsprechung, nach der die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, nur gegenüber der dem Vertragsverhältnis beitretenden Partei geltend gemacht werden können. Sie tragen vor, dass die abschreckende Wirkung, die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln knüpfe, beeinträchtigt würde, wenn der Gewerbetreibende, der diese Klauseln in einen solchen Vertrag aufgenommen habe, der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit dieses Vertrags dadurch entgehen könnte, dass er ihn an einen Dritten übertrage.

18      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Übertragung von Verträgen, die auch auf die Übertragung von Portfolios anwendbar seien, dass der Verbraucher, der einen etwaigen zu viel gezahlten Betrag zurückfordern wolle, in dem Fall, dass ein Kreditvertrag für unwirksam erklärt werde, nur gegen die dem Vertragsverhältnis beitretende Partei und nicht gegen die aus dem Vertragsverhältnis ausscheidende Partei vorgehen könne. Die potenziell große Zahl von Rechtsbehelfen, die gegen diese dem Vertragsverhältnis beitretende Partei gerichtet sein könnten, könnte diese insolvent machen, was dem Verbraucher einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nehmen könnte.

19      Im Übrigen fragt sich das vorlegende Gericht, ob die abschreckende Wirkung, die die Richtlinie 93/13 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel knüpfe, der dem Vertragsverhältnis beitretenden Partei entgegengehalten werden könne, obwohl diese für die Aufnahme dieser Klausel in den betreffenden Vertrag nicht verantwortlich sei.

20      Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof somit im Wesentlichen darum, im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 zu klären, wer der Gewerbetreibende sei, gegenüber dem die zwei Verbraucher die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des im Ausgangsverfahren streitigen Kreditvertrags geltend machen könnten, wobei es präzisiert, dass es beabsichtige, die Bestimmungen des ungarischen Rechts, die für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblich seien, unangewendet zu lassen, sollte der Gerichtshof diese Richtlinie dahin auslegen, dass es allein der aus dem Vertragsverhältnis ausscheidenden Partei obliege, diese Rechtsfolgen zu beheben.

21      Unter diesen Umständen hat das Budapest Környéki Törvényszék (Stuhlgericht für das Umland von Budapest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung oder einer Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch ein nationales Gericht entgegen, die im Fall der vollständigen Nichtigkeit eines Verbrauchervertrags wegen einer in seinem Rahmen angewandten missbräuchlichen Vertragsklausel

–        nicht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen dem ursprünglichen Kreditgeber und dem Verbraucher als Schuldner behebt, weil das nationale Recht die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen dem ursprünglichen Kreditgeber und einem Dritten vorsieht, die zu einer Änderung der Vertragsparteien führt;

–        nur die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Rechtsnachfolger, der infolge der Übertragung des Vertrags als neue Partei dem Vertragsverhältnis beitritt, in der Weise behebt, dass der Verbraucher verpflichtet ist, etwaige Zahlungen an die neue Vertragspartei und nicht an den ursprünglichen Kreditgeber zu leisten, und umgekehrt er nur von der neuen Vertragspartei, die dem Vertragsverhältnis beitritt, den Betrag verlangen kann, der ihm gegebenenfalls zurückzuzahlen ist, auch wenn er keine Zahlungen an diese Partei geleistet hat?

2.      Läuft es dem Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 zuwider, wenn sich nach einer nationalen Rechtsprechung oder einer Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch ein nationales Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines missbräuchlichen Verbrauchervertrags nur zwischen den derzeitigen Vertragsparteien ergeben können, d. h. zwischen dem neuen Kreditgeber, der infolge einer Änderung der Vertragsparteien dem Vertragsverhältnis beitritt, und dem Verbraucher als Schuldner?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

22      AXA macht geltend, die Vorlagefragen seien unzulässig, da sie in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit stünden und daher rein hypothetisch seien. Zum einen könne die Unwirksamkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags nicht bejaht werden, da das Zwischenurteil, mit dem zunächst eine solche Feststellung getroffen worden sei, in einem zweiten Schritt im Berufungsverfahren aufgehoben worden sei. Zum anderen sei dieser Kreditvertrag vor der im Ausgangsverfahren streitigen Übertragung gekündigt worden, sodass Gegenstand dieser Übertragung die daraus entstandene Forderung und nicht der genannte Kreditvertrag selbst sei.

23      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 11. Dezember 2025, Kuszycka, C‑767/24, EU:C:2025:962, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Somit spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 11. Dezember 2025, Kuszycka, C‑767/24, EU:C:2025:962, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Außerdem ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht dafür zuständig, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits festzustellen und zu würdigen sowie die genaue Bedeutung der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu bestimmen. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, wobei er sie weder in Frage stellen noch deren Richtigkeit prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Ferrovienord, C‑363/21 und C‑364/21, EU:C:2023:563, Rn. 54 und 55).

26      Im vorliegenden Fall betrifft das Vorbringen von AXA zur Stützung des hypothetischen Charakters der Vorlagefragen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, diese in Frage zu stellen, da diese in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen. Dieses Vorbringen kann daher nicht ausreichen, um die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannte Vermutung der Entscheidungserheblichkeit zu widerlegen.

27      Folglich sind die Vorlagefragen zulässig.

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

28      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Verbraucher, der einen Vertrag mit einem Kreditinstitut geschlossen und später an ein anderes Kreditinstitut übertragen hat, seine Rechte aus dieser Richtlinie nur gegenüber der diesem Vertragsverhältnis beitretenden Partei geltend machen kann.

29      Erstens definiert Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 den Begriff „Gewerbetreibender“ als eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.

30      Die weite Fassung des Begriffs „Gewerbetreibender“, die der Unionsgesetzgeber damit beabsichtigte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, S. V. [Im Miteigentum stehendes Gebäude], C‑485/21, EU:C:2022:839, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), steht einer Auslegung dieses Begriffs in dem Sinne entgegen, dass unter diesen Begriff nur die Person fällt, die ursprünglich den Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen hat, und damit jede andere Person vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen wird, auch wenn sie als dem Vertragsverhältnis beitretende Partei im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

31      Eine solche Auslegung von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 wäre zudem mit dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2025, Myszak, C‑324/23, EU:C:2025:324, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), unvereinbar. Die den Verbrauchern auferlegte Verpflichtung, ihre Rechte aus dieser Richtlinie gegenüber einem Gewerbetreibenden auszuüben, der nicht mehr Partei des streitigen Vertrags ist, kann nämlich die Ausübung dieser Rechte in der Praxis erschweren.

32      Nach alledem fällt ein Kreditinstitut, das einem mit einem Verbraucher geschlossenen Kreditvertragsverhältnis beitritt, unter den Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13. Diese Bestimmung allein erlaubt es jedoch nicht, festzustellen, ob die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der in diesem Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel nur gegenüber dieser dem Vertragsverhältnis beitretenden Partei geltend gemacht werden kann.

33      Zweitens verpflichtet Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem 21. Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und „die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[zulegen]“ und ferner vorzusehen, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

34      Allerdings kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C‑6/22, EU:C:2023:216, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Diese Einbettung in das nationale Recht darf auch die Ausübung der Rechte, die den Verbrauchern aus dieser Richtlinie erwachsen, nicht übermäßig erschweren oder gar praktisch unmöglich machen. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die Beachtung des dem Verbraucher durch diese Richtlinie gewährten Schutzes zu sorgen, indem sie die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage gewährleisten, in der sich der Verbraucher ohne eine solche Klausel befunden hätte, insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C‑6/22, Rn. 22, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sich ein Verbraucher, wenn der Vertrag, den er mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, nach dem anwendbaren nationalen Recht auf einen Dritten, der Gewerbetreibender ist, übertragen wurde, gegebenenfalls gegenüber der dem Vertragsverhältnis beitretenden Partei auf die Ungültigkeit einer in einem solchen Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel oder dieses Vertrags in seiner Gesamtheit in der gleichen Weise berufen können muss, wie er es gegenüber der aus dem Vertragsverhältnis ausscheidenden Partei ohne eine solche Übertragung hätte tun können. Der sich aus dieser Übertragung ergebende Wechsel des Vertragspartners auf die dem Vertragsverhältnis beitretende Partei in Bezug auf sämtliche Rechte und Pflichten der aus dem Vertragsverhältnis ausscheidenden Partei gegenüber dem Verbraucher aus demselben Vertrag kann nämlich keine Änderung des Inhalts dieser Rechte und Pflichten bewirken und damit keine Auswirkung auf den Schutz der Verbraucher haben, die der dem Vertragsverhältnis beitretenden Partei alle Rechtsfolgen, die sich aus der Missbräuchlichkeit der beanstandeten Vertragsklausel ergeben, entgegenhalten können müssen.

37      Drittens verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten dazu, dafür zu sorgen, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

38      Neben dem ersten und unmittelbaren Ziel, den Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen, die er mit Gewerbetreibenden schließt, zu schützen, indem die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, soll Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 langfristig der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende ein Ende setzen. Die Nichtanwendung dieser Klauseln gegenüber dem Verbraucher hat nämlich einen Abschreckungseffekt auf die Gewerbetreibenden, was die Verwendung solcher Klauseln betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C‑6/22, Rn. 24 bis 26).

39      Daraus folgt, dass der Abschreckungseffekt hinsichtlich der Verwendung missbräuchlicher Klauseln die Gewerbetreibenden im Allgemeinen und nicht nur den einzelnen Gewerbetreibenden betrifft, der die beanstandete missbräuchliche Klausel ursprünglich verwendet hat.

40      Insoweit hängt im Rahmen der Richtlinie 93/13 die Ungültigkeit einer Vertragsklausel weder davon ab, dass das Verhalten des betreffenden Gewerbetreibenden schuldhaft ist, noch davon, dass dieser es zu vertreten hat, sondern nur von der objektiven Missbräuchlichkeit der beanstandeten Vertragsklausel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 65).

41      Daraus folgt, dass diese Richtlinie nicht ausschließt, dass die Rechtsfolgen, die sich aus der Missbräuchlichkeit der Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag ergeben, einen anderen Gewerbetreibenden treffen können als den, der diese Klausel ursprünglich verwendet hat.

42      Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht zu beurteilen haben, ob die Auslegung der einschlägigen nationalen Vorschriften durch die ungarischen Gerichte die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich die zwei Verbraucher ohne die betreffende missbräuchliche Klausel befunden hätten, gefährden kann.

43      Der Gerichtshof kann jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise geben, anhand deren es den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, PrivatBank u. a., C‑78/21, EU:C:2023:137, Rn. 71).

44      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die Übertragung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CCXXXVII. von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen der Genehmigung durch die als Aufsichtsbehörde handelnde ungarische Nationalbank bedurfte. Diese Maßnahme erscheint grundsätzlich geeignet, die Interessen der Verbraucher zu schützen.

45      Um jedoch sicherzustellen, dass das mit der Richtlinie 93/13 angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau gewährleistet wird und dass insbesondere eine solche Übertragung dem betroffenen Verbraucher nicht die ihm nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie garantierten Rechte nimmt, wird das vorlegende Gericht u. a. zu prüfen haben, ob – wie die ungarische Regierung geltend macht – die Erteilung einer solchen Genehmigung einer Aufsicht unterliegt, mit der überprüft werden soll, ob die Zahlungsfähigkeit der dem Vertragsverhältnis beitretenden Partei ausreicht, um die mit diesem Vertrag verbundenen Risiken abzudecken.

46      Im Übrigen geht aus dem vom vorlegenden Gericht beschriebenen nationalen Rechtsrahmen hervor, dass auf die dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertragsverhältnis beitretende Partei als Rechtsnachfolgerin sämtliche Rechte und Pflichten übergegangen sind, die die aus dem Vertragsverhältnis ausscheidende Partei gegenüber den anderen Vertragsparteien aus diesem Kreditvertrag hatte. Die zwei Verbraucher wären somit berechtigt, der dem Vertragsverhältnis beitretenden Partei alle Rechtsfolgen entgegenzuhalten, die sich aus der Missbräuchlichkeit der in diesem Kreditvertrag enthaltenen Klausel ergäben, und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie sie es gegenüber der aus dem Vertragsverhältnis ausscheidenden Partei hätten tun können.

47      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht nicht ersichtlich, dass es im vorliegenden Fall übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich wäre, den Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden missbräuchlichen Klausel im Rahmen der Beziehung zwischen den zwei Verbrauchern und der diesem Kreditvertragsverhältnis beitretenden Partei zu begegnen.

48      Für den Fall, dass dieses Gericht zu dem Schluss gelangen sollte, dass die anwendbaren Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich die zwei Verbraucher ohne die betreffende missbräuchliche Klausel befunden hätten, nicht gewährleisten können, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte u. a. unter Beachtung des Verbots der Auslegung contra legem des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 27. November 2025, Gryczara, C‑746/24, EU:C:2025:925, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, ist als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede Bestimmung des nationalen Rechts, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (Urteil vom 3. Juli 2025, Ati‑19, C‑605/23, EU:C:2025:513, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der ein Verbraucher, der einen Vertrag mit einem Kreditinstitut geschlossen und später an ein anderes Kreditinstitut übertragen hat, seine Rechte aus dieser Richtlinie nur gegenüber der dem Vertragsverhältnis beitretenden Partei geltend machen kann, nicht entgegenstehen, sofern die Übertragung die Ausübung der dem Verbraucher aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

Kosten

51      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung, nach der ein Verbraucher, der einen Vertrag mit einem Kreditinstitut geschlossen und später an ein anderes Kreditinstitut übertragen hat, seine Rechte aus dieser Richtlinie nur gegenüber der dem Vertragsverhältnis beitretenden Partei geltend machen kann, nicht entgegenstehen, sofern die Übertragung die Ausübung der dem Verbraucher aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Ungarisch.