Gesetze / Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.04.2026 – C-357/26
ECLI:EU:C:2026:357
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
30. April 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29/EG – Anwendungsbereich – Verhältnis zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und anderen Vorschriften des Unionsrechts, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln – Art. 3 Abs. 4 – Unlautere Praktiken bei der Information über Lebensmittel – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Vorliegen einer Kollision – Wechselseitige Ergänzung der Schutzregelungen “
In der Rechtssache C‑301/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 22. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2025, in dem Verfahren
Lidl Italia Srl
gegen
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM),
Beteiligte:
Wiise Srl,
Associazione per la Difesa e l’Orientamento dei Consumatori (ADOC Aps),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni und M. Bošnjak (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Lidl Italia Srl, vertreten durch F. Capelli, U. Corea und M. Valcada, Avvocati,
– der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von I. Fresu und E. Manzo, Avvocati dello Stato,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel, D. Recchia und B. Rous Demiri als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung
– des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18, berichtigt in ABl. 2014, L 331, S. 41) sowie
– der Art. 6 ff. und des Art. 13 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lidl Italia Srl und der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien) über eine verwaltungsrechtliche Geldbuße, die von der AGCM gegen Lidl Italia wegen einer unlauteren Geschäftspraxis bei der Vermarktung einer Produktreihe von Nudeln aus Hartweizengrieß verhängt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2005/29
3 In den Erwägungsgründen 7, 8, 11, 13 und 14 der Richtlinie 2005/29 wird ausgeführt:
„(7) Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. …
(8) Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern. Sie schützt somit auch mittelbar rechtmäßig handelnde Unternehmen vor Mitbewerbern, die sich nicht an die Regeln dieser Richtlinie halten, und gewährleistet damit einen lauteren Wettbewerb in dem durch sie koordinierten Bereich. …
…
(11) Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften durch diese Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Diese Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. …
…
(13) Zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft durch die Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Generalklauseln und Rechtsgrundsätze zu ersetzen. Das durch diese Richtlinie eingeführte einzige, gemeinsame generelle Verbot umfasst daher unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. Zur Förderung des Verbrauchervertrauens sollte das generelle Verbot für unlautere Geschäftspraktiken sowohl außerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern als auch nach Abschluss eines Vertrags und während dessen Ausführung gelten. Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.
(14) Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. …“
4 Art. 1 („Zweck der Richtlinie“) der Richtlinie 2005/29 lautet:
„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.“
5 Art. 2 („Definitionen“) der Richtlinie bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
d) ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;
…“
6 Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2005/29 sieht vor:
„(1) Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.
…
(3) Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der [Union] oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt.
(4) Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der [Union], die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.“
7 In Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) dieser Richtlinie heißt es:
„(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
…
(4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die
a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7
…
… sind.
…“
8 Art. 6 („Irreführende Handlungen“) der Richtlinie bestimmt:
„(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:
…
b) die wesentlichen Merkmale des Produkts wie … Zusammensetzung, … geografische oder kommerzielle Herkunft …;
…“
9 Art. 13 („Sanktionen“) der Richtlinie 2005/29 lautet:
„Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Verordnung Nr. 1169/2011
10 In den Erwägungsgründen 5 und 20 der Verordnung Nr. 1169/2011 wird ausgeführt:
„(5) Die Richtlinie [2005/29] umfasst bestimmte Aspekte der Information der Verbraucher, insbesondere um irreführende Verhaltensweisen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit Informationen zu verhindern. Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken sollten durch spezielle Regelungen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel ergänzt werden.
…
(20) Das Lebensmittelinformationsrecht sollte die Verwendung von Informationen verbieten, die die Verbraucher irreführen würden, insbesondere in Bezug auf die Merkmale des Lebensmittels, seine Wirkungen oder Eigenschaften, oder die den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Lebensmittelwerbung und auf die Aufmachung der Lebensmittel ausgedehnt werden.“
11 In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es:
„(1) Diese Verordnung bildet die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.
(2) Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer hinreichenden Flexibilität, damit künftigen Entwicklungen und neuen Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest.
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
…“
12 Art. 3 („Allgemeine Ziele“) Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
„Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.“
13 Art. 7 („Lauterkeit der Informationspraxis“) der Verordnung bestimmt:
„(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
…
(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
…
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für
…
b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.“
Italienisches Recht
Verbrauchergesetzbuch
14 Das Decreto legislativo n. 206 – Codice del consumo (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206 – Verbrauchergesetzbuch) vom 6. September 2005 (GURI Nr. 235 vom 8. Oktober 2005, Supplemento ordinario Nr. 162) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verbrauchergesetzbuch) setzt u. a. die Richtlinie 2005/29 in italienisches Recht um.
15 Art. 21 („Irreführende Handlungen“) des Verbrauchergesetzbuchs sieht vor:
„(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie nicht wahrheitsgemäße Angaben enthält oder wenn sie selbst mit sachlich richtigen Angaben in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte:
…
b) die wesentlichen Merkmale des Produkts wie … Zusammensetzung, … geografische Herkunft …;
…“
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231/2017
16 Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 des Decreto legislativo n. 231 – Disciplina sanzionatoria per la violazione delle disposizioni del regolamento (UE) n. 1169/2011 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231 – Sanktionsregelung für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung [EU] Nr. 1169/2011) vom 15. Dezember 2017 (GURI Nr. 32 vom 8. Februar 2018) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231/2017) lautet:
„Dieses Dekret regelt unbeschadet der im [Verbrauchergesetzbuch] vorgesehenen Sanktionsregelung die Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung [Nr. 1169/2011].“
17 Art. 3 („Verstoß gegen die Lauterkeit der Informationspraxis im Sinne des Art. 7 der Verordnung [Nr. 1169/2011]“) Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2017 bestimmt:
„Vorbehaltlich der Erfüllung eines Straftatbestands und mit Ausnahme der durch die übrigen Bestimmungen dieses Dekrets speziell geahndeten Fälle wird gegen den Lebensmittelunternehmer bei Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung [Nr. 1169/2011] über die Lauterkeit der Informationspraxis eine verwaltungsrechtliche Geldbuße in Höhe von 3 000 Euro bis 24 000 Euro verhängt.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
18 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2019 verhängte die AGCM gegen Lidl Italia eine verwaltungsrechtliche Geldbuße in Höhe von 1 Mio. Euro. Begründet wurde die Geldbuße damit, dass das Unternehmen eine Produktreihe von Nudeln aus Hartweizengrieß unter Verwendung von Verpackungen vermarktet habe, auf denen die italienische Herkunft des betreffenden Erzeugnisses hervorgehoben worden sei und sich die Angabe Italiens als des Landes befunden habe, in dem der Weizen gemahlen worden sei, während der zur Herstellung des Grießes verwendete Weizen aus „EU und Nicht‑EU“-Herkunft gewesen sei und die fraglichen Nudeln somit aus Weizenmischungen mit einem erheblichen Prozentsatz von nicht in Italien erzeugtem Weizen hergestellt worden seien.
19 Die AGCM hielt fest, dass die Verwendung von Verpackungen, die die Aufmerksamkeit eindeutig auf die italienische Herkunft des betreffenden Erzeugnisses lenkten, dem Verbraucher zu verstehen gebe oder zu verstehen geben könne, dass sich die betreffende Angabe auch auf die Herkunft der für die Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Rohstoffe beziehe. Um eine angemessene Information des Verbrauchers zu gewährleisten, müsse die etwaige Verwendung von Rohstoffen aus dem Ausland durch Hinweise in der Nähe der Angaben, die auf die italienische Herkunft des betreffenden Erzeugnisses verwiesen, ebenso deutlich hervorgehoben werden. Zumindest müsse eine entsprechende Angabe auf derselben Seite der Verpackung angebracht sein wie diese Angaben.
20 In der Unvollständigkeit der von Lidl Italia gegebenen Informationen liege eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne des Verbrauchergesetzbuchs, da diese Praxis geeignet sei, den Verbraucher über ein wesentliches Merkmal des betreffenden Produkts, insbesondere über den Ursprung des verwendeten Hartweizens, irrezuführen. Bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion nach dem Verbrauchergesetzbuch berücksichtigte die AGCM die hohe Zahl der betroffenen Verbraucher, den Umstand, dass Lidl Italia allein im Jahr 2018 Dutzende Millionen Nudelpackungen verkauft habe, sowie die Dauer der in Rede stehenden Praxis, die seit mindestens Januar 2017 eingeführt gewesen sei.
21 Nachdem die Klage von Lidl Italia gegen den Bescheid der AGCM vom 20. Dezember 2019 im ersten Rechtszug abgewiesen worden war, legte das Unternehmen Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein. Lidl Italia macht vor diesem Gericht insbesondere geltend, dass auf Praktiken, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1169/2011 fielen, nur diese Verordnung anwendbar sei. Eine Sanktion solcher Praktiken nach der Richtlinie 2005/29 und dem Verbrauchergesetzbuch sei nicht zulässig.
22 Das vorlegende Gericht stellt insoweit fest, dass das Verhalten von Lidl Italia, das darin bestehe, Informationen zu geben, die, ohne falsch oder unwahr zu sein, geeignet seien, den Verbraucher des betreffenden Erzeugnisses über die Herkunft des als Rohstoff für die Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weizens irrezuführen, sowohl unter die nach Art. 6 der Richtlinie 2005/29 und Art. 21 des Verbrauchergesetzbuchs ahndungswürdigen unlauteren Geschäftspraktiken als auch unter die nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 verbotenen und nach dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 231/2017 geahndeten Verhaltensweisen fallen könne.
23 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts können diese beiden Regelungen als komplementär angesehen werden, werfen aber ein Problem der Normenkonkurrenz auf. Insoweit finde die Kollisionsregel, die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 zugunsten anderer Unionsvorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regelten, vorgesehen sei, keine Anwendung, da mit beiden Regelungen der Schutz der Verbraucher vor Praktiken, die sie bei Lebensmitteln irreführen könnten, verfolgt werde. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 231/2017 für den Fall eines Verstoßes gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehene Sanktion viel milder sei als diejenige, die im Verbrauchergesetzbuch vorgesehen sei, mit dem die Richtlinie 2005/29 umgesetzt werde.
24 Vor diesem Hintergrund hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Handelt es sich bei den in Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 angeführten Verhaltensweisen um Sonderfälle der jedenfalls unter die Art. 6 ff. der Richtlinie 2005/29 fallenden unlauteren Geschäftspraktiken, die als solche auch den Art. 11 ff. der Richtlinie 2005/29 und den Umsetzungsvorschriften unterliegen, oder stellen sie vielmehr ein gesondertes System dar, für dessen Anwendung, d. h. für dessen Durchsetzung, nicht auf die Richtlinie, sondern im italienischen Fall allein auf das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2017 zurückgegriffen werden kann?
2. Regeln die in Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 angeführten Verhaltensweisen abschließend den Verbraucherschutz beim Kauf von Lebensmitteln, so dass die Möglichkeit der Anwendung des allgemeinen Schutzes nach der Richtlinie 2005/29 ausgeschlossen ist, oder tragen sie vielmehr zusammen mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 und den nationalen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung zum Verbraucherschutz bei?
3. Wenn die in Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 angeführten Verhaltensweisen als unlautere Geschäftspraktiken einzustufen sind und der Richtlinie 2005/29 unterliegen, ist dann der in Art. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2017 vorgesehene Sanktionsrahmen geeignet, die abschreckende Wirkung in Bezug auf unerlaubte Verhaltensweisen zu gewährleisten und so den Verbraucherschutz nach Art. 169 AEUV sicherzustellen, und ist er jedenfalls mit Art. 13 der Richtlinie 2005/29 vereinbar?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
25 Vorab ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und, soweit erforderlich, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 30. Januar 2025, Caronte & Tourist, C‑511/23, EU:C:2025:42, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Im vorliegenden Fall beruhen die Fragen des vorlegenden Gerichts zum Zusammenspiel der in der Richtlinie 2005/29 bzw. in der Verordnung Nr. 1169/2011 verankerten Schutzregelungen auf der Prämisse, dass das Lidl Italia vorgeworfene Verhalten hinsichtlich der Präsentation von Informationen über bestimmte Produktmerkmale auf Nudelverpackungen sowohl unter das Verbot irreführender Geschäftspraktiken nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie als auch unter das Verbot unlauterer Praktiken bei der Information über Lebensmittel nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung fällt. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 sieht jedoch ausdrücklich eine Regel zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie vor, die es ermöglicht, die Fälle zu bestimmen, in denen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften durch andere Unionsvorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, verdrängt werden.
27 Unter diesen Umständen sind die erste und die zweite Frage, die zusammen zu prüfen sind, dahin zu verstehen, dass mit ihnen im Wesentlichen geklärt werden soll, ob Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass er daran hindert, dass das Verhalten eines Gewerbetreibenden, das eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt, nach der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie geahndet werden kann, wenn dieses Verhalten zugleich unter das in Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehene Verbot unlauterer Praktiken bei der Information über Lebensmittel und unter die nationale Regelung zur Durchführung dieser Verordnung fällt.
28 Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 bestimmt, dass bei einer Kollision der Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Unionsvorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die anderen Vorschriften vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. In Anbetracht des Wortlauts dieser Bestimmung würden nur unter der doppelten Voraussetzung, dass zum einen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Informationen über Lebensmittel regelt und dass zum anderen eine Kollision letzterer Bestimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 vorliegt, diese besonderen Aspekte ausschließlich von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1169/2011 erfasst.
29 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne ihres Art. 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts gilt. Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie definiert den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung, bei der das einzige in dieser Bestimmung genannte Kriterium darin besteht, dass die Praxis des Gewerbetreibenden unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung einer Ware oder einer Dienstleistung an Verbraucher zusammenhängen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2024, Guldbrev, C‑379/23, EU:C:2024:1002, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, die zum einen in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, den Durchschnittsverbraucher in Bezug u. a. auf die wesentlichen Merkmale des Produkts wie dessen Zusammensetzung und geografische oder kommerzielle Herkunft täuscht oder zu täuschen geeignet ist und ihn zum anderen tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Solche Praktiken fallen unter eine spezifische Kategorie unlauterer Geschäftspraktiken, die nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie verboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Trento Sviluppo und Centrale Adriatica, C‑281/12, EU:C:2013:859, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Die Verordnung Nr. 1169/2011 legt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für deren Kennzeichnung fest. So sieht Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 dieser Verordnung vor, dass Informationen über Lebensmittel auf zutreffende, klare und für die Verbraucher leicht verständliche Weise gegeben werden müssen, so dass diese in Bezug auf die Eigenschaften des betreffenden Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf seine Zusammensetzung, sein Ursprungsland oder seinen Herkunftsort oder aber die Methode seiner Herstellung oder Erzeugung, nicht irregeführt werden. Diese Anforderungen gelten gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 auch für die Aufmachung von Lebensmitteln und insbesondere für ihre Verpackung.
32 Aus den Erwägungsgründen 5 und 20 der Verordnung Nr. 1169/2011 geht hervor, dass diese die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2005/29 in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken durch spezielle Regelungen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel ergänzt, u. a. durch das Verbot der Verwendung von Informationen, die die Verbraucher insbesondere in Bezug auf die Merkmale von Lebensmitteln irreführen würden. Dementsprechend gestatten die aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 und Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 folgenden besonderen Anforderungen daran, wie Informationen über Lebensmittel, die sich auf deren wesentliche Eigenschaften beziehen, zu präsentieren sind, wie schon aus der Überschrift dieses Artikels ersichtlich ist, die Feststellung, ob eine Informationspraxis in Bezug auf Lebensmittel unlauter und damit verboten ist. Daraus folgt, dass diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 1169/2011 besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 regeln.
33 Als Zweites ist festzustellen, dass der Kollisionsbegriff im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 auf ein Verhältnis zwischen den betreffenden Bestimmungen abstellt, das über eine bloße Abweichung oder einen einfachen Unterschied hinausgeht und eine Divergenz aufweist, die unmöglich durch eine auf Ausgleich gerichtete Formel überwunden werden kann, die das Nebeneinanderbestehen von zwei Sachverhalten ermöglicht, ohne sie verfälschen zu müssen. Eine solche Kollision liegt nur dann vor, wenn außerhalb der Richtlinie 2005/29 stehende Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Gewerbetreibenden ohne jeglichen Gestaltungsspielraum Verpflichtungen auferlegen, die mit denen aus der Richtlinie unvereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C‑54/17 und C‑55/17, EU:C:2018:710, Rn. 60 und 61, sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Acea Energia u. a., C‑406/17 bis C‑408/17 und C‑417/17, EU:C:2019:404, Rn. 49).
34 Was dies betrifft, besteht das Ziel der Richtlinie 2005/29 darin, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und zu diesem Zweck zu garantieren, dass unlautere Geschäftspraktiken im Interesse der Verbraucher wirksam bekämpft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2025, Trenitalia, C‑510/23, EU:C:2025:41, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie soll gerade einen angemessenen Schutz der Verbraucher hinsichtlich dessen gewährleisten, wie im Rahmen einer Geschäftspraxis gegebene Informationen präsentiert werden.
35 Desgleichen geht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 hervor, dass das Ziel dieser Verordnung darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher zu gewährleisten, indem diesen eine Grundlage für eine fundierte Wahl geboten wird. Zu diesem Zweck soll die Verordnung verhindern, dass die Verbraucher durch die ihnen gegebenen Informationen über Lebensmittel irregeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2020, Groupe Lactalis, C‑485/18, EU:C:2020:763, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Dezember 2022, LSI – Germany, C‑595/21, EU:C:2022:949, Rn. 29 und 30).
36 Die Schutzregelungen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 und Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 verfolgen somit ein gemeinsames Ziel, nämlich, ein hohes Niveau des Schutzes der Verbraucher vor irreführenden Informationen zu gewährleisten und so zu verhindern, dass die Verbraucher u. a. in Bezug auf bestimmte Eigenschaften eines Produkts oder – konkreter – eines Lebensmittels irregeführt werden. Auch wenn die Tatbestandsmerkmale der nach den betreffenden Bestimmungen verbotenen Praktiken nicht vollständig übereinstimmen, begründen diese Bestimmungen, wie sich aus den vorstehenden Rn. 29 bis 31 ergibt, weitgehend ähnliche Pflichten bei der Verbraucherinformation.
37 Außerdem ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 in Anbetracht der Erwägungsgründe 7, 11, 13 und 14 dieser Richtlinie und da der mit ihm gewährte Schutz verlangt, dass eine Geschäftspraxis den Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte, ein generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken aufstellt, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Trento Sviluppo und Centrale Adriatica, C‑281/12, EU:C:2013:859, Rn. 31 und 32, sowie vom 19. September 2018, Bankia, C‑109/17, EU:C:2018:735, Rn. 30).
38 Wie sich aus Art. 1 der Richtlinie 2005/29 ergibt, knüpft der den Verbrauchern durch diese Richtlinie gewährte Schutz an die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher an. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind daher im Wesentlichen mit Blick auf den Schutz des Verbrauchers als des Adressaten und potenziellen Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert, und das oben in Rn. 34 geschilderte Ziel dieser Richtlinie, die Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich die Verbraucher im Vergleich zu den Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich ihres Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befinden, da sie als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország, C‑388/13, EU:C:2015:225, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 lässt erkennen, dass sich dieses Ziel wiederum in die breitere Perspektive einfügt, in den vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfassten Situationen einen lauteren Wettbewerb zu gewährleisten.
39 Was die Verordnung Nr. 1169/2011 betrifft, dient nach deren Art. 3 Abs. 1 die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel einem umfassenden Schutz der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird. Nach ihrem Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen.
40 Das in Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehene Verbot unlauterer Praktiken bei der Information über Lebensmittel folgt somit nicht in erster Linie einer Logik des lauteren Wettbewerbs, sondern soll auf der Grundlage von Gesundheits- und Lebensmittelsicherheitserwägungen Beeinträchtigungen der Verbraucherinteressen, ob wirtschaftlich oder nicht, infolge der Vermarktung eines bestimmten Erzeugnisses im Binnenmarkt verhindern.
41 Daraus folgt, dass die mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 und Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 eingeführten Verbraucherschutzregelungen einander ergänzen, indem mit ihnen unterschiedliche Aspekte desselben unionsrechtswidrigen Verhaltens geahndet werden sollen. Bestätigung findet diese Feststellung im Übrigen in der allgemeinen Regel des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29, wonach diese Richtlinie die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt.
42 Unter diesen Umständen kann die gleichzeitige Anwendung der sich aus diesen beiden Schutzregelungen ergebenden Verpflichtungen nicht zu einer Situation führen, in der eine unüberwindbare Divergenz und folglich eine Kollision im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 vorliegt.
43 Damit jedoch die praktische Wirksamkeit von Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 im Verhältnis zu den Vorschriften der Richtlinie 2005/29 und die kohärente Anwendung dieser beiden Rechtsakte gewährleistet sind, kann eine Informationspraxis in Bezug auf Lebensmittel, die allen Anforderungen dieses Art. 7 entspräche, grundsätzlich nicht durch die Richtlinie 2005/29 verboten sein.
44 Demnach ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass er nicht daran hindert, dass im Lebensmittelbereich das Verhalten eines Gewerbetreibenden, das eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt, nach der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie geahndet werden kann, wenn dieses Verhalten zugleich unter das in Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehene Verbot und unter die nationale Regelung zur Durchführung dieser Verordnung fällt.
Zur dritten Frage
45 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die in Art. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2017 vorgesehene Sanktionsregelung mit Art. 13 der Richtlinie 2005/29 in Einklang steht, nach dem die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen müssen, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind.
46 Die italienische Regierung und die Europäische Kommission bezweifeln, dass die dritte Frage zulässig ist, und weisen darauf hin, dass die gegen Lidl Italia verhängte Sanktion allein auf der Grundlage des Verbrauchergesetzbuchs, mit dem die Richtlinie 2005/29 in italienisches Recht umgesetzt werde, und nicht auf der Grundlage des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2017 ergangen sei, so dass Letzteres für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant sei.
47 Insoweit bedingt die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, dass das nationale Gericht sorgfältig die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens beachtet, die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte, ausdrücklich aufgeführt sind. Auf diese Anforderungen wird im Übrigen in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008) hingewiesen (Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2025, Bervidi, C‑38/24, EU:C:2025:690, Rn. 82).
48 So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung selbst eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2025, Bervidi, C‑38/24, EU:C:2025:690, Rn. 83).
49 Im vorliegenden Fall entspricht das Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der dritten Frage nicht den in der vorstehenden Randnummer genannten Anforderungen.
50 Zum einen geht nämlich aus dem Vorabentscheidungsersuchen klar hervor, dass gegen Lidl Italia nur eine Sanktion nach dem Verbrauchergesetzbuch verhängt wurde, mit dem die Richtlinie 2005/29 in italienisches Recht umgesetzt wird. Das vorlegende Gericht gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits gehalten sein könnte, über die in Art. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2017 vorgesehene Sanktionsregelung zu entscheiden, die, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig ergibt, nur für Verstöße gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 gilt. Zum anderen erläutert das vorlegende Gericht in keiner Weise, aus welchen Gründen es der Ansicht ist, dass die Vereinbarkeit von Art. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2017 mit Art. 13 der Richtlinie 2005/29 geprüft werden müsse, obwohl die letztgenannte Bestimmung nur die Sanktionen regelt, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind.
51 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht weder die Gründe, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2005/29 hat, noch den Zusammenhang, den es zwischen dieser Bestimmung und dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 231/2017 herstellt, hinreichend dargestellt hat.
52 Folglich ist die dritte Frage unzulässig.
Kosten
53 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
ist dahin auszulegen, dass
er nicht daran hindert, dass im Lebensmittelbereich das Verhalten eines Gewerbetreibenden, das eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 darstellt, nach der nationalen Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie geahndet werden kann, wenn dieses Verhalten zugleich unter das in Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vorgesehene Verbot und unter die nationale Regelung zur Durchführung der Verordnung Nr. 1169/2011 fällt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Italienisch.