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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.04.2026 – C-361/26

ECLI:EU:C:2026:361

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

30. April 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Profifußball – Vereinbarung eines nationalen Sportverbands und einer Gruppe von Vereinen über einen Verzicht auf Abwerbung von Spielern nach Aussetzung der Spielsaison 2019/2020 aufgrund der Covid‑19-Pandemie – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung – Arbeitsmarkt – Anwerbung von Spielern durch Vereine – Einseitige Kündigung des Arbeitsvertrags durch die Spieler – Ablauf des Arbeitsvertrags – Inhalt der Vereinbarung – Wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang, in dem diese Vereinbarung steht – Objektive Ziele, die mit der Vereinbarung im Hinblick auf den Wettbewerb erreicht werden sollen – Rechtfertigung – Voraussetzungen – Verfolgung dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele – Erforderlichkeit – Verhältnismäßigkeit “

In der Rechtssache C‑133/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht, Portugal) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2024, in dem Verfahren

Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPFP),

CD Tondela – Futebol, SAD,

Clube Desportivo Feirense – Futebol, SAD,

Académico de Viseu Futebol Clube – Futebol, SAD,

Os Belenenses – Sociedade Desportiva de Futebol, SAD,

Boavista Futebol Clube – Futebol, SAD,

Sporting Clube de Braga – Futebol, SAD,

Sporting Clube da Covilhã – Futebol, SDUQ, Lda.,

Estoril Praia – Futebol, SAD,

Gil Vicente Futebol Clube – Futebol, SDUQ, Lda.,

Leixões Sport Clube – Futebol, SAD,

Clube Desportivo de Mafra – Futebol, SDUQ, Lda.,

União Desportiva Oliveirense – Futebol, SAD,

Futebol Clube de Paços de Ferreira, SDUQ, Lda.,

Futebol Clube de Penafiel, SAD,

Portimonense Futebol, SAD,

Rio Ave Futebol Clube – Futebol, SDUQ, Lda.,

Santa Clara Açores – Futebol, SAD,

Varzim Sport Club – Futebol, SDUQ, Lda.,

União Desportiva Vilafranquense – Futebol, SAD,

Futebol Clube de Famalicão – Futebol, SAD,

Associação Académica de Coimbra – Organismo Autónomo de Futebol, SDUQ, Lda.,

Moreirense Futebol Clube – Futebol, SAD,

Marítimo da Madeira, Futebol, SAD,

Vitória Sport Clube – Futebol, SAD,

Futebol Clube do Porto – Futebol, SAD,

Sporting Clube de Portugal – Futebol, SAD,

Sport Lisboa e Benfica – Futebol, SAD,

gegen

Autoridade da Concorrência,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer (Berichterstatter), E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPFP), der CD Tondela – Futebol, SAD, der Clube Desportivo Feirense – Futebol, SAD, der Académico de Viseu Futebol Clube – Futebol, SAD, der Os Belenenses – Sociedade Desportiva de Futebol, SAD, der Boavista Futebol Clube – Futebol, SAD, der Sporting Clube de Braga – Futebol, SAD, der Sporting Clube da Covilhã – Futebol, SDUQ, Lda., der Estoril Praia – Futebol, SAD, der Gil Vicente Futebol Clube – Futebol, SDUQ, Lda., der Leixões Sport Clube – Futebol, SAD, der Clube Desportivo de Mafra – Futebol, SDUQ, Lda., der União Desportiva Oliveirense – Futebol, SAD, der Futebol Clube de Paços de Ferreira, SDUQ, Lda., der Futebol Clube de Penafiel, SAD, der Portimonense Futebol, SAD, der Rio Ave Futebol Clube – Futebol, SDUQ, Lda., der Santa Clara Açores – Futebol, SAD, der Varzim Sport Club – Futebol, SDUQ, Lda., der União Desportiva Vilafranquense – Futebol, SAD, der Futebol Clube de Famalicão – Futebol, SAD, und der Associação Académica de Coimbra – Organismo Autónomo de Futebol, SDUQ, Lda., vertreten durch A. Cantanhede Gonçalves, M. J. Faria und L. M. Soares Romão, Advogados,

–        der Moreirense Futebol Clube – Futebol, SAD, vertreten durch G. Ribeiro Dias, Advogado,

–        der Marítimo da Madeira, Futebol, SAD, vertreten durch J. A. Martins und J. Pinto de Almeida, Advogados,

–        der Vitória Sport Clube – Futebol, SAD, vertreten durch G. Gama Lobo und J. Pinto de Almeida, Advogados,

–        der Futebol Clube do Porto, Futebol, SAD, vertreten durch A. Domingues, Advogado,

–        der Sporting Clube de Portugal – Futebol, SAD, vertreten durch G. Banha Coelho, C. Homem Ferreira Morais, L. D. Silva Morais und L. Tomé Feteira, Advogados,

–        der Sport Lisboa e Benfica, Futebol, SAD, vertreten durch R. Bordalo Junqueiro, R. Pacheco Bettencourt und M. Stock da Cunha, Advogados,

–        der Autoridade da Concorrência, vertreten durch D. Cardoso, A. Cruz Nogueira und A. C. Salgueiro, Advogadas,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch C. Alves und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Baches Opi, P. Caro de Sousa und F. van Schaik als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2025

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPFP) (Portugiesische Profifußballliga [LPFP]) und einer Gruppe von in Portugal ansässigen Profifußballvereinen auf der einen Seite und der Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde, Portugal) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der Letztere im Wesentlichen festgestellt hat, dass die LPFP und diese an den portugiesischen Meisterschaften der ersten und zweiten nationalen Liga teilnehmenden Profifußballvereine gegen Art. 101 AEUV und das innerstaatliche Wettbewerbsrecht verstoßen hätten, und zwar aufgrund einer Vereinbarung über den Verzicht auf die Abwerbung von Spielern, die im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie und der unbefristeten Aussetzung der Spielsaison 2019/2020 geschlossen worden war.

Rechtlicher Rahmen

3        Art. 101 AEUV bestimmt:

„(1)      Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a)      die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b)      die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c)      die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d)      die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e)      die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2)      Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3)      Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

a)      Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

b)      Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

4        Die LPFP ist eine Vereinigung portugiesischen Privatrechts, deren Zweck nach ihrer Satzung darin besteht, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Profifußball in Portugal zu regeln und zu organisieren. Insbesondere regelt und organisiert die LPFP Wettbewerbe im Profifußball kraft einer Befugnisübertragung seitens der Federação Portuguesa de Futebol (Portugiesischer Fußballverband). Zu diesen Wettbewerben gehören die Primeira Liga (Erste Liga) und die Segunda Liga (Zweite Liga).

5        In der Saison 2019/2020, die ursprünglich den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 umfasste, sollten in der Ersten Liga 18 Profifußballvereine mit Sitz in Portugal gegeneinander antreten. In der Zweiten Liga sollten 13 weitere Vereine ebenfalls mit Sitz in Portugal gegeneinander antreten.

6        Am 11. März 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO), dass die Covid‑19-Epidemie eine Pandemie darstelle.

7        Am 12. März 2020 kündigten die portugiesischen Behörden den Erlass eines Pakets von Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahr der Ausbreitung der Covid‑19-Pandemie an, zu denen Ausgangsbeschränkungen für die Bevölkerung und die Schließung von Einrichtungen mit Publikumsverkehr gehörten. Am selben Tag ordnete die LPFP die unbefristete Aussetzung der Spielsaison 2019/2020 und aller in deren Rahmen veranstalteten Wettbewerbe einschließlich der Ersten Liga und der Zweiten Liga an. Zu diesem Zeitpunkt standen in beiden Ligen noch jeweils zehn Spieltage aus.

8        Am 18. März 2020 riefen die portugiesischen Behörden wegen der raschen Verschlechterung der Gesundheitslage den Ausnahmezustand aus. Dies führte zur teilweisen Aussetzung einer Reihe von Rechten, darunter des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb des Landes, des Rechts auf Ausreise und der Rechte der Arbeitnehmer. Gleichzeitig wurden mehrere außerordentliche Maßnahmen ergriffen, insbesondere um Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Pandemie betroffen waren, zu unterstützen.

9        Ab dem 21. März 2020 nahmen die LPFP und das Sindicato de Jogadores Profissionais de Futebol (Gewerkschaft der Profifußballspieler, Portugal) (im Folgenden: SJPF) Verhandlungen auf, um gemeinsam mögliche Lösungen für die sportlichen, sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten zu erarbeiten, denen der portugiesische Profifußballsektor durch die Pandemie ausgesetzt war. Diese Verhandlungen bezogen sich insbesondere auf die Bedingungen für den Abschluss der Spielsaison 2019/2020.

10      Am 7. April 2020 gaben die LPFP und das SJPF jeweils eine Pressemitteilung über den Stand ihrer Verhandlungen heraus. In ihrer Pressemitteilung wies die LPFP zunächst darauf hin, dass sie die Zustimmung des SJPF zu einer Reihe rechtlicher Maßnahmen erhalten habe, die in den für Profifußballspieler geltenden Tarifvertrag aufgenommen werden sollten, darunter die Verlängerung der zum Zeitpunkt dieser Pressemitteilung laufenden Arbeits- und Leih- bzw. Überlassungsverträge der Spieler bis zum Ende der Spielsaison 2019/2020, das als das Datum verstanden wurde, an dem endgültig das letzte offizielle Spiel der in dieser Saison ausgetragenen Wettbewerbe stattfinden würde. Die LPFP teilte sodann mit, dass mit dem SJPF hingegen keine Einigung über die offenen finanziellen Fragen habe erzielt werden können, darunter die Möglichkeit für die Vereine und die Spieler oder ersatzweise für die Sozialpartner, Maßnahmen zur Gehaltskürzung zu vereinbaren. Diese fehlende Einigung wurde auch vom SJPF in seiner Pressemitteilung vom selben Tag erwähnt. Schließlich wies die LPFP darauf hin, dass es den Vereinen mangels einer solchen Einigung weiterhin freistehe, u. a. von einer vereinfachten Regelung der vorübergehenden Nichtbeschäftigung Gebrauch zu machen oder individuelle Verhandlungen mit ihren Spielern aufzunehmen, und schloss mit den folgenden Worten:

„Die [LPFP] hofft weiterhin, die bereits mit dem [SJPF] vereinbarten Maßnahmen zur Ergänzung des Tarifvertrags gemeinsam mit Letzterem schriftlich festhalten zu können …“

11      Am selben Tag nahmen die LPFP und die Vereine der Ersten Liga, die größtenteils durch ihre jeweiligen Präsidenten vertreten wurden, an einer Videokonferenz teil, bei der sie eine Vereinbarung über die Verpflichtung von Spielern trafen, die ihren Arbeitsvertrag wegen der Covid‑19-Pandemie einseitig kündigten. Im Anschluss an diese Videokonferenz gab die LPFP eine Pressemitteilung mit dem Titel „Präsidenten der Vereine der [Ersten Liga] legen Regelung für einseitige Kündigungen fest“ und dem folgenden Inhalt heraus:

„Die Präsidenten der Vereine der [Ersten Liga], die heute per Videokonferenz mit [dem] Präsidenten der [LPFP] zusammengetreten sind, haben die derzeitige Situation analysiert und nach Beratung beschlossen, öffentlich bekannt zu geben, dass kein Verein einen Spieler unter Vertrag nehmen wird, der unter Berufung auf Schwierigkeiten infolge der Covid‑19-Pandemie oder einer sich daraus ergebenden außergewöhnlichen Entscheidung, insbesondere der Verlängerung der Spielsaison, seinen Arbeitsvertrag einseitig kündigt.“

12      Am 8. April 2020 nahmen die LPFP und ein Teil der Vereine der Zweiten Liga, die größtenteils durch ihre jeweiligen Präsidenten vertreten wurden, an einer Videokonferenz teil, nach deren Abschluss die LPFP eine Pressemitteilung mit dem Titel „Präsidenten der [Zweiten Liga] schließen sich der Regelung für einseitige Kündigungen an“ herausgab. Diese Pressemitteilung enthält einen ersten Absatz mit demselben Wortlaut wie die in der vorstehenden Randnummer erwähnte Pressemitteilung, gefolgt von zwei weiteren Absätzen mit folgendem Inhalt:

„Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die gestern von den Präsidenten der Vereine der [Ersten Liga] getroffen und bekanntgegeben wurde; die Verantwortlichen der [Vereine der Zweiten Liga] schließen sich diesen nunmehr an. Vereint, um diese schwierige Phase zu meistern, und mit einer Stimme sprechend werden die Präsidenten der Vereine der Zweiten Liga, stets in Abstimmung mit der [LPFP], in der Lage sein, diese für den gesamten Sektor so schwierige Phase zu überwinden.

Die Verantwortlichen sind mehr denn je der Ansicht, dass die Probleme und Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, gemeinsamer Natur sind und dass die Antwort unbedingt auch gemeinsam erfolgen muss.“

13      Die Fédération internationale de football association (FIFA) veröffentlichte ihrerseits am 7. April 2020 ihr Rundschreiben Nr. 1714 mit dem Titel „Covid‑19 – Regelungsfragen im Fußball“, das von einer Arbeitsgruppe erstellt wurde, der neben Vertretern der FIFA auch Vertreter der ihr angeschlossenen nationalen Fußballverbände, der Konföderationen, der European Club Association, der Fédération internationale des footballeurs professionnels (FIFPro) sowie des World Leagues Forum angehörten. In diesem Dokument wird von der FIFA u. a. vorgesehen, dass es den nationalen Fußballverbänden gestattet werden kann, die Termine ihrer jeweiligen Spielsaisons sowie die Spielertransferperioden (sogenannte „Fenster“) zu ändern. Die FIFA schlägt ferner vor, Vereine und Spieler zu einer Zusammenarbeit dahin aufzufordern, Vereinbarungen über eine Kürzung von Gehältern oder alternativ darüber zu schließen, dass Verträge zwischen Vereinen und Spielern für die Dauer der Aussetzung der Spielsaison „in einen Wartezustand“ versetzt werden.

14      Am 23. April 2020 veröffentlichten die portugiesischen Behörden eine gesetzesvertretende Verordnung, mit der eine Reihe von befristeten außergewöhnlichen Maßnahmen im Bereich des Sports festgelegt wurde, darunter die den portugiesischen Sportverbänden erteilte Ermächtigung, ihre Regelungen während und für die Dauer der Spielsaison 2019/2020 zu ändern, um den durch die Pandemie verursachten Schwierigkeiten zu begegnen.

15      Am 30. April 2020 nahmen die portugiesischen Behörden eine Entschließung an, mit der eine Strategie zur Aufhebung der Ausgangsbeschränkungsmaßnahmen festgelegt wurde, die u. a. die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Saison 2019/2020 mit dem Ziel des Abschlusses der Ersten Liga vorsah.

16      Am 4. Mai 2020 unterzeichneten die LPFP, das SJPF und die Associação Nacional de Treinadores de Futebol (Nationaler Verband der Fußballtrainer, Portugal) eine Übereinkunft. In der Begründung im Vorspann dieser Übereinkunft wird die durch die Pandemie verursachte atypische und außergewöhnliche Situation einer gesundheitlichen Notlage und einer sozialen Umwälzung erwähnt und auf die in der vorstehenden Randnummer genannten Entschließung vorgesehene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Spielbetriebs der Ersten Liga hingewiesen. Außerdem wird auf „die Aufrechterhaltung [dieser Liga] unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbsstabilität … und der sportlichen Leistung“ Bezug genommen. Die Übereinkunft selbst sieht u. a. vor, dass „die Spielsaison 2019/2020 … an dem auf das letzte offizielle Spiel der Wettbewerbe dieser Spielsaison folgenden Tag [endet]“ und „die zwischen Vereinen … und Spielern … geschlossenen und in der laufenden Spielsaison auslaufenden Sportverträge … als automatisch bis zum Ende der Saison … verlängert [gelten]“.

17      Am 26. Mai 2020 ordnete die Wettbewerbsbehörde die Aussetzung der in den von der LPFP am 7. und 8. April 2020 veröffentlichten, in den Rn. 10 bis 12 des vorliegenden Urteils genannten Pressemitteilungen aufgeführten Maßnahmen für einen Zeitraum von 90 Tagen an. Am 2. Juni 2020 kamen die LPFP und die betreffenden Vereine dieser Anordnung nach.

18      Am 8. Juni 2020 wurde der von der LPFP und dem SJPF geschlossene Tarifvertrag zu dem Zweck geändert, einen Art. 7-A („Auswirkungen von Änderungen des Wettbewerbsplans angesichts von Covid‑19 auf das Arbeitsverhältnis im Sportbereich“) aufzunehmen, in dem es hieß

„1.      Die Parteien des Tarifvertrags schließen die vorliegende Vereinbarung gemäß der mit der [LPFP] erstellten Übereinkunft, wonach die Spielsaison 2019/2020 an dem auf das letzte offizielle Spiel der Wettbewerbe dieser Spielsaison folgenden Tag endet.

2.      Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden Arbeitsverträge im Sportbereich …, die zwischen den Vereinen der [Ersten Liga] und den Spielern geschlossen worden sind und während der laufenden Spielsaison im Sinne der Regelungen auslaufen, automatisch bis zum Ende der in der vorstehenden Nummer definierten laufenden Saison verlängert.

4.      Die in Nr. 1 definierte Vertragsverlängerung beinhaltet die Aufrechterhaltung aller Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Verpflichtung des Arbeitgebers im Sportbereich, die für die laufende Spielsaison festgelegte monatliche Spielervergütung oder einen anteiligen Betrag davon zu zahlen, wenn die Spielsaison endet, bevor die Vergütung in vollem Umfang fällig wird …

…“

19      Am 18. Juni 2020 setzte der Portugiesische Fußballverband das neue Datum für das Ende der Spielsaison 2019/2020 auf den 2. August 2020 fest.

20      Am 28. April 2022 erließ die Wettbewerbsbehörde eine Entscheidung, mit der sie feststellte, dass die in den von der LPFP am 7. und 8. April 2020 veröffentlichten, in den Rn. 10 bis 12 des vorliegenden Urteils genannten Pressemitteilungen aufgeführten Maßnahmen als Vereinbarung einzustufen seien, die bezweckt habe, den Wettbewerb zu beschränken, in dem die an der Vereinbarung teilnehmenden Profifußballvereine ohne eine solche Vereinbarung auf dem Transfermarkt für zur Teilnahme an der Ersten Liga und der Zweiten Liga geeignete Spieler hätten stehen können.

21      Beim Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht, Portugal), dem vorlegenden Gericht, haben die LPFP sowie eine Gruppe von Profifußballvereinen der Ersten Liga und der Zweiten Liga Klage gegen diese Entscheidung erhoben.

22      In der Vorlageentscheidung stellt das vorlegende Gericht zunächst den rechtlichen Rahmen für die Anwerbung und Registrierung von zur Teilnahme an der Ersten Liga und der Zweiten Liga geeigneten Spielern sowie die Auswirkungen der Covid‑19-Pandemie auf die sportliche, wirtschaftliche und finanzielle Situation der portugiesischen Profifußballvereine sowie auf die berufliche Situation der Spieler dar und führt sodann im Wesentlichen aus, dass es Zweifel hinsichtlich der Auslegung und Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV durch die Wettbewerbsbehörde in ihrer Entscheidung vom 28. April 2022 habe.

23      Insoweit vertritt das vorlegende Gericht zunächst die Auffassung, dass ein Verhalten, mit dem sich Unternehmen untereinander einigten, ihre jeweiligen Arbeitnehmer nicht abzuwerben oder einzustellen und damit die Aussichten dieser Arbeitnehmer auf berufliche Mobilität und ihre Verhandlungsposition gegenüber ihrem jeweiligen Arbeitgeber zu beschränken oder zu beseitigen, allgemein und abstrakt im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV als Vereinbarung einzustufen sei, mit der Wirtschaftsteilnehmer, die auf dem „Markt“ für die Anwerbung von Arbeitskräften als „Käufer“ aufträten, die „Ressource“ Arbeitskraft untereinander aufteilten. Außerdem sei eine solche Vereinbarung ihrem Inhalt nach mit den in Art. 101 Abs. 1 Buchst. c AEUV genannten Vereinbarungen vergleichbar und könne daher in Anbetracht des Ausmaßes der Beeinträchtigung als Vereinbarung eingestuft werden, die eine Einschränkung des Wettbewerbs „bezwecke“, in dem die beteiligten Unternehmen ohne diese Vereinbarung auf dem fraglichen Markt stehen könnten und der in bestimmten Sektoren, in denen die Qualifikationen der Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung seien, wie im Profisport, eine zentrale Rolle spielen könne.

24      Sodann führt das vorlegende Gericht aus, dass es im vorliegenden Fall gleichwohl Zweifel habe, ob eine Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende bei richtiger Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV den Wettbewerb hinreichend beeinträchtige, um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden zu können.

25      Insbesondere sei zum einen der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vereinbarung geschlossen worden sei, soweit er berücksichtigt werden könne, durch eine Reihe von Besonderheiten des Profifußballsektors gekennzeichnet, zu denen die durch die Covid‑19-Pandemie hervorgerufene Situation sowie deren soziale, wirtschaftliche und finanzielle Folgen für diesen Sektor, die Profifußballvereine und die Spieler hinzugekommen seien. Hierzu führt das vorlegende Gericht im Wesentlichen aus, dass die Covid‑19-Pandemie und die durch sie verursachten Umwälzungen den zuständigen Sportverband dazu veranlasst hätten, die Aussetzung der Spielsaison 2019/2020 anzuordnen, und dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vereinbarung Teil eines Bündels von Maßnahmen sei, die im Anschluss an diese Aussetzung von den verschiedenen Interessenträgern wie Sportverbänden, Sozialpartnern, Vereinen und öffentlichen Stellen ausgehandelt bzw. beschlossen worden seien, um so weit wie möglich die Wiederaufnahme dieser Spielsaison und, allgemeiner, die Wiederherstellung des Sektors zu ermöglichen.

26      Zum anderen seien in diesem Zusammenhang die objektiven Ziele, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarung im Hinblick auf den Wettbewerb erreicht werden sollten, ambivalent. Diese Vereinbarung habe zwar den Wettbewerb beschränkt, in dem die teilnehmenden Vereine ohne sie auf dem Spielertransfermarkt hätten stehen können. Mit dem Bestreben, auf diesem Wege die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader während des Zeitraums der Aussetzung der Spielsaison 2019/2020 auf unbestimmte Zeit zu wahren, habe diese Vereinbarung jedoch auch zum Ziel gehabt, zu gegebener Zeit die Wiederaufnahme der sportlichen Wettbewerbe zwischen diesen Vereinen zu ermöglichen und damit den Wettbewerb „in den Stadien“ unter Bedingungen wiederherzustellen, die geeignet seien, die Integrität der Ersten Liga und der Zweiten Liga zu wahren.

27      Schließlich sei zu klären, ob eine Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unabhängig von der Frage, ob sie den Wettbewerb hinreichend beeinträchtige, um als Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung „bezwecke“, eingestuft werden zu können, den Verhaltensweisen gleichgestellt werden könne, hinsichtlich deren der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), anerkannt habe, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise nicht unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fielen.

28      Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stellt eine Vereinbarung, die am 7. April 2020 auf elektronischem Weg über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams zwischen allen Profifußballgesellschaften der Ersten Liga geschlossen wurde, der sich am unmittelbar darauffolgenden Tag auf demselben Weg die Mehrheit der Profifußballgesellschaften der Zweiten Liga eines Mitgliedstaats angeschlossen hat – jeweils nach Absprache mit dem Verband, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährleistung und Regelung der Aktivitäten des Profifußballs zuständig ist – und nach der keine Profifußballspieler dieser Ligen von den jeweils anderen Gesellschaften unter Vertrag genommen werden dürfen, die ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen einseitig gekündigt haben, die durch die Covid‑19-Pandemie oder durch in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidungen hervorgerufen wurden, darunter insbesondere die Verlängerung der Spielsaison, unter den in diesem Vorabentscheidungsersuchen beschriebenen Umständen eine sportliche Regelung im Sinne des Urteils vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), dar?

2.      Ist im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42), eine Regelung, die sich aus einer am 7. April 2020 auf elektronischem Weg über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams zwischen allen Profifußballgesellschaften der Ersten Liga geschlossenen Vereinbarung ergibt, der sich am unmittelbar darauffolgenden Tag auf demselben Weg die Mehrheit der Profifußballgesellschaften der Zweiten Liga eines Mitgliedstaats angeschlossen hat – jeweils nach Absprache mit dem Verband, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährleistung und Regelung der Aktivitäten des Profifußballs zuständig ist –, nach der keine Profifußballspieler dieser Ligen von den jeweils anderen Gesellschaften unter Vertrag genommen werden dürfen, die ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen einseitig gekündigt haben, die durch die Covid‑19-Pandemie oder durch in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidungen hervorgerufen wurden, darunter insbesondere die Verlängerung der Spielsaison, und die die in diesem Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Merkmale aufweist, den in diesem Ersuchen genannten Zielen dient und unter den in diesem Ersuchen dargestellten Umständen getroffen wurde, als verhältnismäßig und angemessen und damit im Hinblick auf Art. 165 AEUV als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar anzusehen?

3.      Steht Art. 101 Abs. 1 AEUV einer Auslegung entgegen, wonach eine Vereinbarung, die die in diesem Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Merkmale aufweist und den in diesem Ersuchen genannten Zielen dient, die am 7. April 2020 unter den in diesem Ersuchen dargestellten Umständen auf elektronischem Weg über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams zwischen allen Profifußballgesellschaften der Ersten Liga geschlossen wurde, der sich am unmittelbar darauffolgenden Tag auf demselben Weg die Mehrheit der Profifußballgesellschaften der Zweiten Liga eines Mitgliedstaats angeschlossen hat – jeweils nach Absprache mit dem Verband, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährleistung und Regelung der Aktivitäten des Profifußballs zuständig ist – und nach der keine Profifußballspieler dieser Ligen von den jeweils anderen Gesellschaften unter Vertrag genommen werden dürfen, die ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen einseitig gekündigt haben, die durch die Covid‑19-Pandemie oder durch in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidungen hervorgerufen wurden, darunter insbesondere die Verlängerung der Spielsaison, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden kann, weil sie eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellt?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

29      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Sports, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter die für eine solche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 75).

30      Nur bei bestimmten speziellen Regeln, die zum einen ausschließlich aus nicht wirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen, ist davon auszugehen, dass sie nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 76).

31      Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln fallen die von den Sportverbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten dieser Verbände unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 78). Das Gleiche gilt für Regeln und Verhaltensweisen, die – wie im Ausgangsverfahren – von Profifußballvereinen gegebenenfalls in Abstimmung mit dem zuständigen nationalen Sportverband festgelegt werden.

32      Im vorliegenden Fall gehören Maßnahmen wie die in den von der LPFP am 7. und 8. April 2020 veröffentlichten, in den Rn. 10 bis 12 des vorliegenden Urteils genannten Pressemitteilungen aufgeführten Maßnahmen nicht zu denen, auf die die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 79).

33      Da die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Profifußballklubs gegenüberstehen, und da diese Wettbewerbe zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Einstellung, den etwaigen Transfer und die Aussichten auf eine mögliche berufliche Mobilität der Spieler betreffen, unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit und auf den Wettbewerb zwischen den sie ausübenden Profifußballvereinen auswirken (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 81).

34      Daher können solche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV fallen.

Zur dritten Frage

35      Mit seiner dritten Frage, die zuerst zu behandeln ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Vereinbarung, mit der sich die Vereine, die an den Profifußballmeisterschaften eines Mitgliedstaats teilnehmen, in Abstimmung mit dem betreffenden nationalen Sportverband verpflichtet haben, ihre jeweiligen Spieler nicht gegenseitig unter Vertrag zu nehmen, wenn diese ihren Arbeitsvertrag einseitig unter Berufung auf die durch die Covid‑19-Pandemie oder durch eine in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidung, insbesondere durch die Verlängerung der Spielsaison, verursachten Schwierigkeiten gekündigt haben, als Vereinbarung einzustufen ist, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt.

36      Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass, damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden muss, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 124).

37      Dabei ist in einem ersten Schritt der Zweck des fraglichen Verhaltens zu prüfen. Stellt sich am Ende einer solchen Prüfung heraus, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich auf den Wettbewerb auswirkt. Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 125).

38      Der Begriff des wettbewerbswidrigen „Zwecks“ ist, auch wenn er keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen „Wirkung“ darstellt, gleichwohl eng auszulegen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 126).

39      Dieser Begriff ist daher so zu verstehen, dass er ausschließlich auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen verweist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 127).

40      Zu den so einzustufenden Arten von Verhaltensweisen gehören in erster Linie bestimmte besonders wettbewerbsschädliche kollusive Verhaltensweisen wie horizontale Kartelle, die zur Festsetzung der Preise, zur Aufteilung der Märkte, zur Einschränkung der Produktionskapazitäten oder zur Aufteilung der Kundschaft führen. Derartige Verhaltensweisen sind nämlich geeignet, eine Erhöhung der Preise oder eine Verringerung der Produktion und damit des Angebots nach sich zu ziehen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil der verbrauchenden Unternehmen und der Verbraucher zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Anderen Arten von Verhaltensweisen kann, ohne dass sie zwangsläufig ebenso wettbewerbsschädlich wären, in bestimmten Fällen ebenfalls ein wettbewerbswidriger Zweck beigemessen werden. Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen, oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 128). Um eine solche Einstufung vornehmen zu können, muss jedoch dargetan werden, dass solche Verhaltensweisen den Wettbewerb in dem Sinne hinreichend beeinträchtigen, dass sie, wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, von einem offenkundig wettbewerbswidrigen Sinn und Zweck getragen sind.

42      Wie aus Art. 101 Abs. 1 Buchst. a und c AEUV hervorgeht, der insbesondere auf die Festsetzung der „An- oder Verkaufspreise“ und die „Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen“ Bezug nimmt, können sich solche Kartelle, solche horizontalen Vereinbarungen und solche Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen nicht nur auf die von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Waren oder Dienstleistungen, also auf das Angebot, beziehen, sondern auch auf Ressourcen jeglicher Art, die diese Unternehmen brauchen, um diese Waren oder Dienstleistungen herzustellen bzw. zu erbringen, also auf die Nachfrage. Das kollusive Verhalten dieser Unternehmen kann somit beispielsweise darin bestehen, Lieferanten untereinander aufzuteilen, ihre kollektive Marktmacht zu nutzen, um den Preis festzusetzen, zu dem sie ihre Betriebsmittel kaufen, oder auch darin, den wesentlichen Parameter des Wettbewerbs zu beschränken oder zu kontrollieren, der in bestimmten Sektoren oder auf bestimmten Märkten in der Verpflichtung von hochqualifizierten Arbeitnehmern wie bereits ausgebildeten Spielern im Profifußballsektor bestehen kann (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, die in Rede stehen, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C‑298/22, EU:C:2024:638, Rn. 44).

44      Insoweit erfordert die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung, des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung oder der abgestimmten Verhaltensweise, die in einem bestimmten Fall in Rede stehen, zunächst unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Aspekte die Feststellung, ob die sich daraus ergebende Abstimmung Merkmale aufweist, anhand deren sie mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung gebracht werden kann, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Koordinierung mit diesen Merkmalen gerade wegen dieser Merkmale dazu angetan ist, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des relevanten Sektors oder Marktes entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C‑298/22, EU:C:2024:638, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Sodann sind in Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem das betreffende Verhalten steht, die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen. Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C‑176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 288 und 453, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131).

46      In Anbetracht der Ausführungen des vorlegenden Gerichts hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem ein bestimmtes Verhalten steht, zwar in jedem Fall geboten ist, wie sich aus der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, dass der Grad der Berücksichtigung dieses Zusammenhangs jedoch, wie der Generalanwalt in den Nrn. 42, 43 und 66 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, gleichwohl von der Art des in Rede stehenden Verhaltens abhängen kann.

47      So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei kollusiven Verhaltensweisen, die unter eine Form der für den Wettbewerb besonders schädlichen Koordinierung fallen können, wie z. B. horizontale Kartelle, die zur Aufteilung der Märkte oder zum Ausschluss potenziell konkurrierender Unternehmen auf diesen Märkten führen, die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem solche Verhaltensweisen stehen, auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden kann, um auf das Bestehen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu schließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 28 und 29, sowie vom 26. Oktober 2023, EDP – Energias de Portugal u. a., C‑331/21, EU:C:2023:812, Rn. 100 bis 102).

48      Dagegen ist bei anderen Arten von Verhaltensweisen, die zwar nicht notwendigerweise ebenso schädlich für den Wettbewerb sind, diesen aber gleichwohl hinreichend beeinträchtigen könnten, um den Schluss zu rechtfertigen, dass sie einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen, eine eingehendere Prüfung aller in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte vorzunehmen, was erforderlichenfalls eine Berücksichtigung des einschlägigen rechtlichen und institutionellen Rahmens voraussetzt.

49      In beiden Fällen muss die Prüfung des tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem das betreffende Verhalten steht, es ermöglichen, sich der Erfüllung der Voraussetzungen zu vergewissern, die für die Annahme erforderlich sind, dass dieses Verhalten hinreichend schädlich ist, um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung eingestuft zu werden. Möglicherweise kann eine solche Einstufung nämlich nur unter bestimmten Umständen erfolgen, die insbesondere die Art der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, die auf dem Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen oder auch seine Struktur betreffen. Umgekehrt kann die Berücksichtigung dieses Zusammenhangs zu der Feststellung führen, dass besondere Umstände dieses Verhaltens zum Nachweis dafür dienen können, dass es nicht hinreichend schädlich ist, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C‑298/22, EU:C:2024:638, Rn. 48).

50      Schließlich sind, was die mit dem fraglichen Verhalten verfolgten Ziele angeht, die objektiven Ziele zu bestimmen, die mit ihm in Bezug auf den Wettbewerb erreicht werden sollen. Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 132).

51      Darüber hinaus muss die Berücksichtigung aller erforderlichen Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 133).

52      Was im vorliegenden Fall als Erstes den Inhalt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarung betrifft, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der dritten Frage des vorlegenden Gerichts sowie aus dessen in den Rn. 11 und 12 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Ausführungen, dass es sich um eine Vereinbarung handelt, mit der sich eine Gruppe von Vereinen, die an den nationalen Profifußballmeisterschaften eines Mitgliedstaats teilnehmen, verpflichtet haben, in Abstimmung mit dem betreffenden nationalen Sportverband ihre jeweiligen Spieler nicht gegenseitig unter Vertrag zu nehmen, wenn diese ihren Arbeitsvertrag einseitig unter Berufung auf die durch die Covid‑19-Pandemie oder durch eine in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidung, insbesondere durch die Verlängerung der Spielsaison, verursachten Schwierigkeiten gekündigt haben.

53      Durch den Abschluss einer solchen Vereinbarung koordinieren die daran beteiligten Profifußballvereine in dem gemeinsam festgelegten Umfang und nach den gemeinsam festgelegten Modalitäten – im vorliegenden Fall für zwei hochrangige Wettbewerbe, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats stattfinden – ihr Verhalten auf dem „vorgelagerten Markt“, den aus wirtschaftlicher Sicht die Anwerbung bereits ausgebildeter oder in der Ausbildung befindlicher Spieler darstellt. Mit dieser Koordinierung verzichten alle diese Vereine darauf bzw. untersagen es sich selbst, eigenständig über die Anwerbung von Spielern zu entscheiden, die ihren Arbeitsvertrag mit einem anderen Verein aus Gründen im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie einseitig gekündigt haben. Eine solche Vereinbarung, die einer Vereinbarung über einen Abwerbeverzicht entspricht, stellt eine offensichtliche Beschränkung eines Wettbewerbsparameters dar, der im Bereich des hochqualifizierten Berufssports eine wesentliche Rolle spielt, nämlich der Möglichkeit, von einem bestimmten Verein bereits verpflichtete Spieler anzuwerben, wobei gerade das Fehlen dieser Beschränkung den Vereinen die Möglichkeit gibt, auf dem fraglichen Markt miteinander zu konkurrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 138, 145 und 146).

54      Vereinbarungen über einen Abwerbeverzicht sind aber mit horizontalen Vereinbarungen über die Aufteilung der „Versorgungsquellen“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Buchst. c AEUV vergleichbar, die, wie sich aus Rn. 42 des vorliegenden Urteils ergibt, wettbewerbsschädlich sind, da sie darauf abzielen, die Aufteilung der „Ressource“ Arbeitnehmer unter den beteiligten Unternehmen künstlich einzufrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 146), was zu einer potenziell ineffizienten Allokation dieser Ressourcen auf dem Markt führt.

55      Darüber hinaus schränken diese Vereinbarungen die Möglichkeiten der Arbeitnehmer ein, ihre Dienstleistungen anderen Unternehmen anzubieten, und schwächen damit ihre Verhandlungsposition auf dem Markt, und zwar auch gegenüber dem sie beschäftigenden Unternehmen. Auch wenn sie sich inhaltlich von etwaigen Vereinbarungen unterscheiden, mit denen sich solche Unternehmen unmittelbar über die Festsetzung der Gehälter ihrer Spieler, also der „Einkaufspreise“ ihrer jeweiligen Humanressourcen, verständigt haben, mit der Folge, dass der Wettbewerb in dieser Hinsicht ausgeschaltet oder beschränkt wird, können solche Vereinbarungen über einen Abwerbeverzicht daher gleichwohl mittelbare und potenzielle Auswirkungen auf diese Preise haben.

56      Allerdings kann, wie sich aus der in den Rn. 43 und 49 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung ergibt, die Prüfung des Inhalts einer bestimmten Vereinbarung für sich allein nicht ausreichen, um von einer solchen Einstufung auszugehen, selbst wenn diese Vereinbarung mit einer bestimmten Art von Verhalten zusammenhängt, die allgemein schon ihrem Zweck nach als geeignet angesehen werden kann, den Wettbewerb zu beschränken.

57      Was als Zweites den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in dem das in Rede stehende Verhalten steht, ist erstens darauf hinzuweisen, dass bei der konkreten Prüfung des tatsächlichen Zusammenhangs, in den sich die mit der Ausübung eines Sports verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten einfügen, neben anderen Gesichtspunkten und soweit diese Besonderheiten relevant sind, die Art, die Organisation oder auch die Funktionsweise des betreffenden Sports, die Form, in der er ausgeübt wird, die Art und Weise, in der die verschiedenen an ihm beteiligten Interessengruppen interagieren, sowie die Rolle zu berücksichtigen sein können, die die für ihn auf allen Ebenen verantwortlichen Strukturen oder Einrichtungen spielen, mit denen die Union gemäß Art. 165 Abs. 3 AEUV die Zusammenarbeit fördert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 104 und 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Im vorliegenden Fall ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vereinbarung, wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils erwähnt, eine Vereinbarung über einen Verzicht auf Abwerbung der Spieler, die ihren Arbeitsvertrag aus Gründen im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie einseitig gekündigt haben; sie wurde von einer Gruppe von Vereinen, die an den nationalen Profifußballmeisterschaften eines Mitgliedstaats teilnehmen, in Abstimmung mit dem betreffenden nationalen Sportverband geschlossen. Sie betrifft somit, wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt, einen Wettbewerbsparameter, der im Bereich des hochqualifizierten Profifußballs eine wesentliche Rolle spielt.

59      Der Wettbewerb, der zwischen Unternehmen wie Profifußballvereinen bestehen kann, weist jedoch gewisse Besonderheiten auf. Denn auch wenn diese Unternehmen auf verschiedenen Märkten – wie dem Verkauf von Eintrittskarten für Zuschauer, der Suche nach und dem Abschluss von Sponsorenverträgen oder der Verwertung bestimmter juristischer oder wirtschaftlicher Rechte im Zusammenhang mit den Wettbewerben, an denen sie teilnehmen, und mit den von ihnen beschäftigten Spielern – miteinander konkurrieren können, hängt ihre Stellung gegenüber den jeweils anderen auf diesen Märkten gleichwohl in gewissem Umfang von ihrer vorrangigen, hauptsächlichen Tätigkeit ab, nämlich ihrer Teilnahme an Sportwettbewerben.

60      Diese Sportwettbewerbe zeichnen sich u. a. dadurch aus, dass, auch wenn die Teilnahme an ihnen Mannschaften vorbehalten ist, die bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben, und ihr Ablauf auf dem Aufeinandertreffen sowie dem schrittweisen Ausscheiden dieser Mannschaften und somit auf sportlichen Leistungen gründet, ihr gutes Funktionieren, ihr Fortbestand und ihr Erfolg auch auf der Aufrechterhaltung eines gewissen sportlichen und finanziellen Gleichgewichts sowie einer gewissen Chancengleichheit zwischen den an ihnen teilnehmenden Profifußballvereinen unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden wechselseitigen Abhängigkeit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143 und 235 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Insoweit setzt der Fortbestand des Wettbewerbs, in dem die Profifußballvereine untereinander stehen können, voraus, dass es jederzeit eine ausreichende Zahl von Vereinen gibt, die an den verschiedenen auf nationaler und internationaler Ebene veranstalteten Wettbewerben teilnehmen, auch wenn diese Vereine je nach Spielsaison schrittweise aus einem bestimmten sportlichen Wettbewerb ausscheiden können und wenn einige von ihnen in eine andere Liga aufsteigen oder, im Gegenteil, aus einer Liga in eine andere absteigen.

62      Zweitens hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass es angesichts dieser verschiedenen Besonderheiten legitim ist, dass nationale und internationale Sportverbände, die für eine bestimmte Sportart verantwortlich sind, im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie gemeinsame Regeln insbesondere zur Organisation von Wettbewerben in dieser Sportart, zu deren geordnetem Ablauf und zur Teilnahme von Sportlern an ihnen aufstellen, anwenden und durchsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 75 und 142 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Solche gemeinsamen Regeln, die dazu dienen, die Homogenität und die Koordinierung der Wettbewerbe innerhalb eines Gesamtspielplans zu gewährleisten sowie, allgemeiner, die Abhaltung von auf Chancengleichheit und Leistung beruhenden Wettbewerben angemessen und wirksam zu fördern, können u. a. rechtmäßig darauf abzielen, die Bedingungen festzulegen, unter denen Profifußballvereine Mannschaften bilden können, die an solchen Wettbewerben teilnehmen, sowie die Bedingungen, unter denen die Spieler selbst an diesen Wettbewerben teilnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Insbesondere kann es, da der jährliche oder saisonale Ablauf von Vereinswettbewerben im Profifußball, wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils erwähnt, durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden der teilnehmenden Mannschaften bestimmt wird und daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung beruht, die nur gewährleistet werden kann, wenn alle Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten, für einen Sportverband legitim sein, zu versuchen, in einem gewissen Maß die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader zu gewährleisten, die als Pool für die Mannschaften dienen, die von den Vereinen innerhalb einer bestimmten Spielzeit zusammengestellt werden, beispielsweise durch das Verbot der einseitigen Vertragsauflösung während einer Spielzeit oder eines bestimmten Jahres (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Wenn ein Sportverband solche Regeln aufstellt, müssen sie jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Insbesondere darf das Aufstellen dieser Regeln nicht dazu führen, dass ihre Einhaltung durch die Mitglieder des Verbands, die Unternehmen darstellen, zu einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV führt. Darüber hinaus darf die Anwendung dieser Regeln die Ausübung der Rechte und Freiheiten, die das Unionsrecht den Einzelnen verleiht, nicht beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Im vorliegenden Fall werden aber durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vereinbarung, die von der LPFP und einer Gruppe von Fußballvereinen gemeinsam geschlossen wurde, die Wettbewerbsbeziehungen dieser Vereine als Wirtschaftsteilnehmer teilweise eingefroren.

67      Drittens möchte das vorlegende Gericht, wie sich aus den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils ergibt, wissen, ob einige der anderen Gesichtspunkte, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarung kennzeichnen, es zu der Annahme veranlassen könnten, dass diese Vereinbarung den Wettbewerb nicht hinreichend beeinträchtige, um davon ausgehen zu können, dass mit ihr eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt werde, und dass es folglich gerechtfertigt wäre, von einer Prüfung ihrer tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf den Wettbewerb abzusehen.

68      Wie sich aus den Rn. 7 bis 11, 14 bis 16 und 18 des vorliegenden Urteils ergibt, bezieht sich das vorlegende Gericht insbesondere auf die Covid‑19-Pandemie, auf ihre allgemeinen Folgen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ausgangsbeschränkungen für die Bevölkerung und der Schließung von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, sowie auf ihre spezifischen Auswirkungen auf den Profifußballsektor, wie die Aussetzung der Spielsaison 2019/2020 und die zahlreichen praktischen, sportlichen, sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten, mit denen die Fußballvereine aufgrund der Covid‑19-Pandemie konfrontiert waren.

69      Hierzu ist festzustellen, dass es zwar letztlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, eine Bewertung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV vorzunehmen, dass der Gerichtshof jedoch bei seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten bestimmte Punkte klarstellen kann, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben und ihm die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 48, sowie vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C‑438/22, EU:C:2024:71, Rn. 27).

70      Im vorliegenden Fall unterscheidet sich zunächst das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verhalten von den Regeln, die nationale oder internationale Sportverbände, die für eine bestimmte Sportart verantwortlich sind, aufgrund ihrer Satzung und der ihnen von der öffentlichen Hand übertragenen oder zuerkannten Aufgaben aufstellen. Aus den in den Rn. 10 bis 12 des vorliegenden Urteils erwähnten Pressemitteilungen der LPFP vom 7. und 8. April 2020 geht nämlich offenbar hervor, dass dieses Verhalten ursprünglich nicht von einem solchen Sportverband ausging, sondern von Profifußballvereinen, bei denen es sich um Unternehmen handelt.

71      Da außerdem Art. 101 Abs. 1 AEUV jede Form der Koordinierung verbieten soll, durch die bewusst eine praktische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs gesetzt wird, und da im weiteren Sinne die Wettbewerbsvorschriften des AEU‑Vertrags auf der Prämisse beruhen, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer autonom zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Markt zu betreiben gedenkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1981, Züchner, 172/80, EU:C:1981:178, Rn. 13, und vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 34), kann ein derartiges Verhalten nicht mit solchen Regeln gleichgesetzt werden.

72      Allerdings geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verhalten, auch wenn es nicht ursprünglich vom zuständigen nationalen Sportverband ausging, in Anwesenheit des Präsidenten dieses Verbands stattfand und als von dem Verband unterstützt oder sogar gebilligt angesehen werden kann, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

73      Sodann erfolgte dieses Verhalten, wie in der Vorlageentscheidung ausgeführt wird, in dem äußerst spezifischen Kontext, der durch die Covid‑19-Pandemie entstanden ist. Letztere beeinträchtigte nicht nur den betreffenden Sektor in vielerlei Hinsicht, sondern hatte auch und vor allem wesentliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Wettbewerbs selbst in diesem Sektor. Insbesondere war aufgrund der Pandemie und nach der daraus resultierenden Aussetzung der Spielsaison 2019/2020 die Wiederaufnahme der Spiele, die im Rahmen der Ersten Liga und der Zweiten Liga noch ausstanden, zum Zeitpunkt des Abschlusses der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarung ungewiss. Diese Ungewissheit wirkte sich sowohl auf den Zeitpunkt des Endes dieser Spielsaison im Fall ihrer Wiederaufnahme als auch auf den Ablauf der Arbeitsverträge bestimmter Spieler aus. Ohne geeignete Maßnahmen hätten nämlich Spieler, die ihren Arbeitsvertrag wegen der Pandemie einseitig gekündigt hätten oder deren Arbeitsvertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Spielsaison ursprünglich hätte enden sollen, d. h. am 30. Juni 2020, ausgelaufen wäre, in der Folge frei von einem anderen Verein verpflichtet werden können, was unweigerlich und erheblich die Zusammensetzung der verschiedenen beteiligten Mannschaften geändert und damit die Integrität des Wettbewerbs beeinträchtigt hätte. Außerdem hätte sich diese Situation, wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 und 58 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, noch verschärfen können, wenn die wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten, mit denen die von solchen Spielerabgängen betroffenen Vereine konfrontiert worden wären, sie mangels ausreichender Liquidität daran gehindert hätten, neue Spieler zu verpflichten.

74      Zwar ist der Eintritt eines Ereignisses wie der Covid‑19-Pandemie als solcher nicht geeignet, eine Ausnahme von der zwingenden Bestimmung zu rechtfertigen, die Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 26. September 2013, ÖBB-Personenverkehr, C‑509/11, EU:C:2013:613, Rn. 49 und 50, sowie vom 8. Juni 2023, UFC – Que choisir und CLCV, C‑407/21, EU:C:2023:449, Rn. 57).

75      Soweit sich das vorlegende Gericht auf Art. 165 AEUV bezieht, ist hinzuzufügen, dass nichts anderes gilt, wenn die Vereinbarung, der Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise im Bereich des Sports erfolgt. Diese Bestimmung stellt nämlich keine Sonderregel dar, die den Sport von allen anderen Bestimmungen des Primärrechts der Union, die auf ihn angewandt werden könnten, oder von einem Teil von ihnen ausnehmen würde oder die dazu verpflichten würde, ihn im Rahmen dieser Anwendung besonders zu behandeln (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 101).

76      Gleichwohl müssen Umstände wie die in Rn. 73 des vorliegenden Urteils genannten vom vorlegenden Gericht bei der Feststellung berücksichtigt werden, ob der Kontext des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verhaltens in Verbindung mit dessen Inhalt und objektiven Zielen den Schluss zulässt, dass dieses Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.

77      Schließlich müssen aus der Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem das fragliche Verhalten in einem bestimmten Fall steht, und insbesondere der tatsächlichen Bedingungen, die die Funktionsweise des oder der Sektoren oder Märkte kennzeichnen, in denen dieses Verhalten stattgefunden hat, jedenfalls die genauen Gründe hervorgehen, aus denen dieses Verhalten in Anbetracht der Besonderheiten dieses Zusammenhangs den Wettbewerb nicht hinreichend beeinträchtigt, um davon ausgehen zu können, dass mit ihm eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt wird. Entsprechendes gilt, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, wenn die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht zum gegenteiligen Ergebnis gelangt.

78      Folglich muss eine solche Beurteilung unabhängig davon, zu welcher Schlussfolgerung das vorlegende Gericht am Ende seiner Prüfung der anderen Aspekte des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, auf die es sich bezieht, hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung gelangt, auf einer Wettbewerbsanalyse beruhen, aus der die genauen Gründe für diese Schlussfolgerung im Hinblick auf alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hervorgehen.

79      Was als Drittes und Letztes die objektiven Ziele betrifft, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarung im Hinblick auf den Wettbewerb erreicht werden sollen, geben die vom vorlegenden Gericht hierzu dargelegten Gesichtspunkte Anlass zu den folgenden Bemerkungen.

80      Einerseits führt das vorlegende Gericht im Wesentlichen aus, dass bei dieser Vereinbarung in Anbetracht ihres klaren und genauen Inhalts davon auszugehen sei, dass sie darauf abziele, den Wettbewerb zu beschränken, in dem die Profifußballvereine, die diese Vereinbarung geschlossen hätten, ohne sie auf dem Spielertransfermarkt hätten stehen können.

81      Diese Ausführungen, wonach das fragliche Ziel aus dem Inhalt dieser Vereinbarung abgeleitet wird, bestätigen, dass die Vereinbarung ihrem Wesen nach geeignet war, eine der verschiedenen Formen des Wettbewerbs zu beeinträchtigen, nämlich den Wettbewerb bei der Anwerbung von Spielern, der zwischen den Vereinen der Ersten Liga – die damals auf unbestimmte Zeit ausgesetzt war, aber gleichwohl wieder aufgenommen werden konnte, soweit die Entwicklung der durch die Covid‑19-Pandemie verursachten Situation dies zuließ – hätte ausgeübt werden können.

82      Andererseits führt das vorlegende Gericht im Wesentlichen aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vereinbarung unter Umständen wie den in Rn. 73 des vorliegenden Urteils genannten gleichwohl auch darauf abgezielt habe, die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader, aus dem die jeweiligen Mannschaften hätten zusammengestellt werden können, während der gesamten Dauer der unbefristeten Aussetzung der Spielsaison 2019/2020 zu wahren und damit die Wiederaufnahme der Meisterschaft zu gegebener Zeit unter Bedingungen zu ermöglichen, die deren Integrität gewährleisteten. Insoweit weist das vorlegende Gericht insbesondere darauf hin, dass diese Spielsaison ursprünglich am 30. Juni 2020 hätte enden sollen, dass zahlreiche Arbeitsverträge zwischen den Vereinen und ihren Spielern diesen Zeitpunkt als Ende vorgesehen hätten und dass die Vereine ohne die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vereinbarung berechtigt gewesen wären, die Spieler ihrer Wettbewerber während der laufenden Meisterschaft anzuwerben, und zwar auch zwischen dem ursprünglich vorgesehenen Ende dieser Spielsaison und dem Zeitpunkt ihrer Wiederaufnahme. Dies hätte es den finanziell besser gestellten Vereinen ermöglicht, ihre Mannschaften zu stärken und die ihrer Konkurrenten entsprechend zu schwächen, wodurch der sportliche Wettbewerb und letztlich der Wettbewerb „in den Stadien“ irreparabel verfälscht worden wären.

83      Diese Ausführungen, die das vorlegende Gericht zu der Annahme veranlassen, dass mit dieser Vereinbarung insoweit ein objektiv wettbewerbsförderndes Ziel verfolgt worden sei, erscheinen angesichts der in den Rn. 60 bis 64 des vorliegenden Urteils genannten Besonderheiten, die den regulären Ablauf des Wettbewerbs im Bereich des Profifußballs kennzeichnen, und des tatsächlichen Kontexts, in dem diese Vereinbarung getroffen wurde, relevant.

84      Wie sich nämlich aus der in diesen Randnummern angeführten Rechtsprechung ergibt, beruhen die Fußballwettbewerbe zwischen Vereinen u. a. auf dem Grundsatz der sportlichen Leistung, der voraussetzt, dass die von allen teilnehmenden Vereinen in den verschiedenen Phasen eines bestimmten Wettbewerbs erzielten Ergebnisse sinnvoll verglichen werden können.

85      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 bis 59 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, setzt diese Form des Wettbewerbs, in dem die Vereine stehen können, notwendigerweise voraus, dass die Integrität des sportlichen Wettbewerbs und die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader, aus denen die Vereine die Mannschaften zusammenstellen können, die sie im Lauf eines bestimmten Wettbewerbs oder einer bestimmten Saison aufstellen, gewahrt bleiben, was in der Praxis bedeutet, dass Spielertransfers, die zu einem späten Zeitpunkt erfolgen und den sportlichen Wert einer Mannschaft im Verlauf eines Wettbewerbs erheblich verändern können, vermieden und einseitige Kündigungen von Arbeitsverträgen während der Saison untersagt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 53 und 54, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 und 144), es sei denn, diese beruhen auf berechtigten Gründen wie der Nichtzahlung des Gehalts eines Spielers durch seinen Verein oder einem Disziplinarvergehen, das eine solche Kündigung rechtfertigen kann.

86      Das vorlegende Gericht kann daher zu Recht davon ausgehen, dass mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarung nebeneinander ein objektiv wettbewerbswidriges Ziel, nämlich die Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Spielertransfermarkt, und ein objektiv wettbewerbsförderndes Ziel, nämlich die Gewährleistung der Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader der Ersten Liga und der Zweiten Liga, verfolgt wurden, indem die Abwerbung von Spielern, deren Arbeitsvertrag aus Gründen im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie enden oder einseitig vom Betroffenen gekündigt würde, durch die an diesen Ligen teilnehmenden Vereine begrenzt wurde, und zwar auch in dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Spielsaison 2019/2020 ohne Aussetzung hätte enden sollen, und dem Zeitpunkt, der letztlich, für den Fall einer Wiederaufnahme, für den Abschluss dieser Saison festgesetzt wurde.

87      Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission ist hinzuzufügen, dass sich eine solche Situation grundlegend von der Situation unterscheidet, in der mit einem Verhalten, das auf ein objektiv wettbewerbswidriges Ziel gerichtet ist, gleichzeitig andere Ziele verfolgt werden, die legitim sein können, aber wettbewerbsneutral sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Folglich ergibt sich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts und den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass, auch wenn die Prüfung des Inhalts der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarung ergibt, dass diese geeignet war, den Wettbewerb, der zwischen den auf dem Spielertransfermarkt tätigen Fußballvereinen bestehen konnte, offensichtlich zu beschränken, die Prüfung des tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die Vereinbarung steht, ihrerseits zeigt, dass diese Vereinbarung in einem Sektor, in dem der Wettbewerb zahlreiche Besonderheiten aufweist, und in einem ganz besonderen Kontext getroffen wurde. Es geht außerdem daraus hervor, dass mit dieser Vereinbarung nicht nur ein objektiv wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, das darin besteht, den Wettbewerb auf dem Spielertransfermarkt zu beschränken, sondern auch ein objektiv wettbewerbsförderndes Ziel angestrebt wird, nämlich die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader der Ersten Liga und der Zweiten Liga zu gewährleisten. Es ist daher allein Sache des vorlegenden Gerichts, genau und unter Angabe von Gründen festzustellen, ob die Vereinbarung in Anbetracht aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hinreichend schädlich ist, um davon ausgehen zu können, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt.

89      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Vereinbarung, mit der sich die Vereine, die an den Profifußballmeisterschaften eines Mitgliedstaats teilnehmen, in Abstimmung mit dem betreffenden nationalen Sportverband verpflichtet haben, ihre jeweiligen Spieler nicht gegenseitig unter Vertrag zu nehmen, wenn diese ihren Arbeitsvertrag einseitig unter Berufung auf die durch die Covid‑19-Pandemie oder durch eine in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidung, insbesondere durch die Verlängerung der Spielsaison, verursachten Schwierigkeiten gekündigt haben, als Vereinbarung einzustufen ist, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, es sei denn, eine konkrete Prüfung des Inhalts dieser Vereinbarung, ihrer objektiven Ziele im Hinblick auf den Wettbewerb sowie des spezifischen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie steht, lässt die genauen Gründe erkennen, aus denen die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht eine solche Einstufung für ungerechtfertigt hält.

Zur ersten und zur zweiten Frage

90      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass das darin aufgestellte Verbot nicht für eine Vereinbarung gilt, mit der sich die Vereine, die an den Profifußballmeisterschaften eines Mitgliedstaats teilnehmen, in Abstimmung mit dem betreffenden nationalen Sportverband verpflichtet haben, ihre jeweiligen Spieler nicht gegenseitig unter Vertrag zu nehmen, wenn diese ihren Arbeitsvertrag einseitig unter Berufung auf die durch die Covid‑19-Pandemie oder durch eine in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidung, insbesondere durch die Verlängerung der Spielsaison, verursachten Schwierigkeiten gekündigt haben.

91      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die oder den die Handlungsfreiheit der Unternehmen, die Parteien dieser Vereinbarung sind oder sich an diesen Beschluss zu halten haben, beschränkt wird, zwangsläufig unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt. Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent – zumindest potenziell – eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 149).

92      Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs nur die inhärente „Wirkung“ haben, den Wettbewerb durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen zumindest potenziell einzuschränken, sondern den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade „bezwecken“ (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 150). Der Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch diese Verhaltensweisen, d. h. der unmittelbare oder mittelbare Schaden, den sie den Nutzern und den Zwischen- oder Endverbrauchern in den verschiedenen betroffenen Sektoren oder Märkten zufügen können, ist zu groß, um sie als gerechtfertigt und verhältnismäßig ansehen zu können (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824‚ Rn. 150).

93      Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 187, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 151).

94      Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht daher nur dann zu prüfen, ob die in Rede stehende Vereinbarung gemäß der in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als nicht von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst angesehen werden kann, wenn es am Ende seiner Prüfung dieser Vereinbarung zu dem Schluss kommt, dass diese keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, und wenn es feststellen kann, dass diese Vereinbarung dennoch eine solche Wirkung hat. Dabei ist zu beachten, dass es der Partei, die sich auf diese Rechtsprechung beruft, obliegt, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun, dass alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130, 191 und 205 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

95      In Anbetracht der Ausführungen in der Vorlageentscheidung und der diesbezüglichen Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der anderen am vorliegenden Verfahren Beteiligten ist jedoch erstens festzustellen, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verhalten, auch wenn es sich dabei um eine Vereinbarung handelt, die von Profifußballvereinen unter Mitwirkung des betreffenden nationalen Sportverbands und damit von Unternehmen geschlossen wurde, die im Einvernehmen mit einer Unternehmensvereinigung gehandelt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 90), unter die in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung fallen kann. Wie sich nämlich aus ihrem Wortlaut ergibt, ist diese Rechtsprechung – entgegen dem Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission – auf jedes Verhalten anwendbar, mit dem sich eine Unternehmensvereinigung und die ihr angehörenden Unternehmen untereinander abstimmen, unabhängig von der Form dieser Abstimmung, und nicht nur auf solche Verhaltensweisen, die in Form von Regeln erfolgen, die als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden können.

96      Was zweitens das Vorliegen eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels betrifft, hat der Gerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben zu gewährleisten, ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel ist, dem im Fußball besondere Bedeutung zukommt und das insbesondere – grundsätzlich und unbeschadet ihres konkreten Inhalts – das Aufstellen von Regeln über Spielertransferfristen während eines Wettbewerbs sowie von Regeln rechtfertigen kann, die die Wahrung eines gewissen Grades an Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader gewährleisten sollen, aus denen die Vereine die Mannschaften zusammenstellen können, die sie bei einem bestimmten Wettbewerb aufstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 bis 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Mithin kann die Verfolgung eines solchen Ziels die durch eine Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eingeführten Regeln grundsätzlich und unbeschadet deren konkreten Inhalts rechtfertigen.

98      Was drittens und letztens die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit dieser Vereinbarung im engeren Sinne betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Prüfung, wie sich aus der in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, zunächst die Feststellung erfordert, ob die konkreten Mittel, die in einem bestimmten Fall zur Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels eingesetzt werden, geeignet sind, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten. Sodann ist zu prüfen, ob der Rückgriff auf diese Mittel zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, was bedeutet, dass es keine anderen Maßnahmen gibt, die zu diesem Zweck ebenso wirksam wären und den Wettbewerb weniger beschränken würden. Schließlich ist festzustellen, ob die durch die erlassenen Maßnahmen hervorgerufenen beschränkenden Wirkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen, insbesondere indem jeglicher Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ausgeschaltet wird.

99      Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, das in seiner Vorlageentscheidung Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarung geäußert hat, diese drei Voraussetzungen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne anhand der von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise sowie aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten eingehend zu prüfen.

100    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass das darin aufgestellte Verbot für eine Vereinbarung, mit der sich die Vereine, die an den Profifußballmeisterschaften eines Mitgliedstaats teilnehmen, in Abstimmung mit dem betreffenden nationalen Sportverband verpflichtet haben, ihre jeweiligen Spieler nicht gegenseitig unter Vertrag zu nehmen, wenn diese ihren Arbeitsvertrag einseitig unter Berufung auf die durch die Covid‑19-Pandemie oder durch eine in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidung, insbesondere durch die Verlängerung der Spielsaison, verursachten Schwierigkeiten gekündigt haben, nicht gilt, wenn zum einen diese Vereinbarung nicht als Vereinbarung eingestuft werden kann, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, und zum anderen festgestellt wird, dass diese Vereinbarung durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne erscheint.

Kosten

101    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung, mit der sich die Vereine, die an den Profifußballmeisterschaften eines Mitgliedstaats teilnehmen, in Abstimmung mit dem betreffenden nationalen Sportverband verpflichtet haben, ihre jeweiligen Spieler nicht gegenseitig unter Vertrag zu nehmen, wenn diese ihren Arbeitsvertrag einseitig unter Berufung auf die durch die Covid‑19-Pandemie oder durch eine in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidung, insbesondere durch die Verlängerung der Spielsaison, verursachten Schwierigkeiten gekündigt haben, als Vereinbarung einzustufen ist, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, es sei denn, eine konkrete Prüfung des Inhalts dieser Vereinbarung, ihrer objektiven Ziele im Hinblick auf den Wettbewerb sowie des spezifischen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie steht, lässt die genauen Gründe erkennen, aus denen die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht eine solche Einstufung für ungerechtfertigt hält.

2.      Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass das darin aufgestellte Verbot für eine Vereinbarung, mit der sich die Vereine, die an den Profifußballmeisterschaften eines Mitgliedstaats teilnehmen, in Abstimmung mit dem betreffenden nationalen Sportverband verpflichtet haben, ihre jeweiligen Spieler nicht gegenseitig unter Vertrag zu nehmen, wenn diese ihren Arbeitsvertrag einseitig unter Berufung auf die durch die Covid‑19-Pandemie oder durch eine in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidung, insbesondere durch die Verlängerung der Spielsaison, verursachten Schwierigkeiten gekündigt haben, nicht gilt, wenn zum einen diese Vereinbarung nicht als Vereinbarung eingestuft werden kann, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, und zum anderen festgestellt wird, dass diese Vereinbarung durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne erscheint.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Portugiesisch.