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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.04.2026 – C-363/26
ECLI:EU:C:2026:363
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
30. April 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Handelspolitik – Antidumpingzölle – Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse – Einfuhren von Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan – Zwei gültige laufende Nummern – Erschöpfung eines der beiden Zollkontingente – Kumulative Erhebung von Antidumpingzöllen und Zusatzzöllen “
In der Rechtssache C‑115/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 21. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2025, in dem Verfahren
Stappert Magyarország Kft.
gegen
Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin (Berichterstatter) sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi,
Generalanwalt: A. Biondi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der ungarischen Regierung, vertreten durch D. Csoknyai und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Bottka und R. Pethke als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. 2019, L 31, S. 27) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/434 der Kommission vom 15. März 2022 (ABl. 2022, L 88, S. 181) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung 2019/159) sowie von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission vom 15. September 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2021, L 327, S. 1) in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 286 und 287.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stappert Magyarország Kft., einer Handelsgesellschaft, die im Großhandel mit Metallen und Mineralien tätig ist, und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) (im Folgenden: Rechtsbehelfssteuerbehörde) über die kumulative Anwendung eines Antidumpingzolls und eines zusätzlichen Schutzzolls auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Taiwan sowie über die Voraussetzungen für die Aussetzung des erstgenannten Zolls.
Rechtlicher Rahmen
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
3 Art. 49 („Allgemeine Vorschriften über die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten“) Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558) bestimmt:
„Jedes Zollkontingent wird zur Vereinfachung seiner Verwaltung in den Rechtsvorschriften der Union durch eine laufende Nummer gekennzeichnet.“
Durchführungsverordnung 2019/159
4 Art. 1 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 bestimmt:
„(1) Vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 wird hiermit für Einfuhren in die [Europäische] Union ein Zollkontingent für jede der 26 betroffenen Warenkategorien und für die einzelnen Zeiträume eröffnet, die in den Anhängen IV.1 und IV.2 angegeben sind (unter Verweis auf die diesbezüglich in Anhang I angegebenen KN-Codes).
(2) Für jede betroffene Warenkategorie wird, mit Ausnahme der Kategorien 8 und 25a, ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt.
(3) Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für die Warenkategorien 8 und 25 werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage eines Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt.
…
(5) Ist das entsprechende Zollkontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können in einigen Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. …
(6) Ist das entsprechende Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss der entsprechenden Zollkontingente, wird für die Warenkategorien in Anhang IV.1 ein Zusatzzoll in Höhe von 25 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben.“
5 Art. 3 der Durchführungsverordnung 2019/159 bestimmt:
„Die Zollkontingente in Artikel 1 werden von der [Europäischen] Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung [2015/2447] vorgesehenen System für die Verwaltung der Zollkontingente verwaltet.“
Durchführungsverordnung 2021/1483
6 Im 286. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2021/1483 heißt es:
„Mit der [Durchführungsverordnung 2019/159] führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme in Bezug auf bestimmte Stahlerzeugnisse ein. … Folglich müssten auf dieselben Einfuhren sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz und der Antidumpingzollsatz gezahlt werden, sobald die gemäß der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten werden. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die überprüfte Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.“
7 Im 287. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2021/1483 heißt es:
„Kommt bei der überprüften Ware der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der [Durchführungsverordnung 2019/159] zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Zollsatz der in der vorliegenden Verordnung aufgeführten, für dieselben Warenkategorien geltenden Antidumpingzölle, wird nur der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der [Durchführungsverordnung 2019/159] erhoben. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutz- und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der nach der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. …“
8 Art. 2 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 bestimmt:
„(1) Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, der in Artikel 1 Absatz 6 der [Durchführungsverordnung 2019/159] genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls, wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der [Durchführungsverordnung 2019/159] erhoben.
(2) Im Anwendungszeitraum von Absatz 1 wird die Erhebung von nach dieser Verordnung verhängten Zöllen ausgesetzt.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
9 Mit der Durchführungsverordnung 2019/159 führte die Kommission endgültige Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein, die in der Anwendung eines Zusatzzolls von 25 % auf Einfuhren von Waren der KN-Codes 7219 32 10, 7219 33 10, 7219 34 10 und 7219 90 80 aus Drittländern bestanden.
10 Darüber hinaus führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung 2021/1483 einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan, die u. a. unter diesen KN-Codes eingereiht werden, ein. Der Zollsatz beträgt für taiwanesische Hersteller grundsätzlich 6,8 %.
11 Am 1. April 2022 stellte Stappert Magyarország bei der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-budapesti Adó- és Vámigazgatósága (Nationale Steuer- und Zollverwaltung – Direktion Süd-Budapest, Ungarn) (im Folgenden: Steuerbehörde erster Instanz) einen Antrag auf Überführung verschiedener Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Taiwan in den zollrechtlich freien Verkehr. Dieser Antrag wurde unter dem Präferenzcode 120 gestellt und in ihm wurde die laufende Kontingentsnummer 09.8847 für vier Arten von Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl unter den TARIC‑Codes 7219 32 10 00, 7219 33 10 00, 7219 90 80 00 und 7219 34 10 00 angegeben.
12 Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.8847 wurde am Tag der Antragstellung erschöpft. Ein zweites Kontingent mit der laufenden Nummer 09.8578, das am 1. April 2022 für dieselben Ursprungsländer und Warenkategorien eröffnet wurde, wurde am 11. April 2022 erschöpft. Stappert Magyarország hatte dieses zweite Kontingent in ihrem Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht angegeben.
13 Nach Prüfung dieses Antrags durch die Generaldirektion „Steuern und Zollunion“ der Kommission gewährte die Steuerbehörde erster Instanz das Präferenzzollkontingent nur für einen Teil der eingeführten Waren im Rahmen des Kontingents Nr. 09.8847, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch verfügbar war.
14 Mit Bescheid vom 8. September 2022 wandte die Steuerbehörde erster Instanz auf alle in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren einen endgültigen Antidumpingzoll von 6,8 % und nur für die Waren, deren Menge den noch verfügbaren Teil des Zollkontingents Nr. 09.8847 überstieg, einen Zusatzzoll von 25 % an. Sie stützte sich auf Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159, der Folgendes vorsieht: „Ist das entsprechende Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss der entsprechenden Zollkontingente, wird … ein Zusatzzoll in Höhe von 25 % … erhoben.“
15 Auf den von Stappert Magyarország eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf hin bestätigte die Rechtsbehelfssteuerbehörde diesen Bescheid, soweit darin die kumulative Anwendung des Antidumpingzolls und des Zusatzzolls für den außerhalb des Kontingents liegenden Teil der Waren festgesetzt wurde. Zwar sei zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr noch eine zweite Kontingentsmenge (Nr. 09.8578) für das Ursprungsland und die betreffenden Waren verfügbar gewesen, Stappert Magyarország habe diese jedoch nicht in Anspruch nehmen können, da sie sie in ihrem Antrag nicht angegeben habe.
16 In Bezug auf die Anwendung der Antikumulierungsvorschriften vertrat die Rechtsbehelfssteuerbehörde jedoch die Auffassung, dass das maßgebliche Zollkontingent angesichts dieser zweiten Kontingentsmenge nicht als erschöpft im Sinne von Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 anzusehen sei. Daraus folge, dass die in Art. 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 vorgesehenen Voraussetzungen für die Aussetzung der Antidumpingzölle nicht erfüllt seien, auch wenn diese Verordnung in bestimmten Fällen die Aussetzung dieser Zölle vorsehe, wenn Zusatzzölle erhoben würden.
17 Stappert Magyarország erhob beim vorlegenden Gericht Klage gegen den Bescheid der Rechtsbehelfssteuerbehörde, mit dem die kumulative Anwendung dieser beiden Zölle auf die Waren bestätigt wurde, für die ihr die Inanspruchnahme des Präferenzzollkontingents verweigert worden war.
18 Sie meint, eine solche kumulative Anwendung widerspreche der Absicht des Unionsgesetzgebers, wie sie sich aus dem 286. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2021/1483 ergebe. Falls der Zusatzzoll von 25 % gemäß Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 auf die nicht unter das Kontingent der laufenden Nummer 09.8847 fallenden Waren anzuwenden wäre, hätte der Antidumpingzoll von 6,8 % dagegen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2021/1483 ausgesetzt werden müssen, da der Satz des Zusatzzolls den des Antidumpingzolls überstiegen habe.
19 Zudem habe die Rechtsbehelfssteuerbehörde einen Auslegungsfehler begangen, indem sie die Aussetzung des Antidumpingzolls von der gemeinsamen Erschöpfung der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.8847 und 09.8578 abhängig gemacht habe. Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 knüpfe die Aussetzung des Antidumpingzolls eindeutig daran an, dass „das … Zollkontingent“ erschöpft sei, und nicht an die Erschöpfung mehrerer aufeinanderfolgender Zollkontingente. Die Erschöpfung allein des Kontingents Nr. 09.8847 reiche daher aus, um die für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Regelung auszulösen.
20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits im Wesentlichen von der Auslegung der Modalitäten der kombinierten Anwendung der Zölle abhänge, die sich aus den Antidumpingmaßnahmen und den Schutzmaßnahmen gemäß den Durchführungsverordnungen 2021/1483 und 2019/159 ergäben.
21 Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), das vorlegende Gericht, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist der Begriff „entsprechend“ in Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 dahin auszulegen, dass er sich in Bezug auf die in Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/159 genannten und durch spezifische KN-Codes bestimmten Warenkategorien auf alle für die einzelnen Zeiträume eröffneten laufenden Nummern (Zollkontingente) bezieht oder nur auf die laufende Nummer (Zollkontingent), für die der Einführer einen Antrag auf Zuteilung eines Zollkontingents gestellt hat?
2. Ist der Ausdruck „[k]ommt … der … außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung“ in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2021/1483 dahin auszulegen, dass er nur den Fall abdeckt, in dem der Zusatzzoll von 25 % zur Anwendung kommt, weil das „entsprechende“ Zollkontingent erschöpft ist, oder auch den Fall, in dem der Zusatzzoll aus einem anderen Grund zur Anwendung kommt, wie z. B. bei Nichtbeantragung?
3. Ist Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 dahin auszulegen, dass die Erhebung des Antidumpingzolls von 6,8 % nur ausgesetzt wird, wenn der Zusatzzoll von 25 % zur Anwendung kommt, weil das entsprechende Zollkontingent erschöpft ist, oder wird die Erhebung auch dann ausgesetzt, wenn der Zusatzzoll aus einem anderen Grund, wie z. B. der Nichtbeantragung, zur Anwendung kommt?
4. Sind Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 im Licht der Erwägungsgründe 286 und 287 der Durchführungsverordnung 2021/1483 dahin auszulegen, dass der Zusatzzoll und der Antidumpingzoll auch dann nicht gleichzeitig erhoben werden können, wenn die Kommission am Tag der Erschöpfung des unter einer bestimmten laufenden Nummer eröffneten Zollkontingents ein neues Zollkontingent unter einer anderen laufenden Nummer für Erzeugnisse mit demselben KN-Code eröffnet hat und der Einführer die Zollpräferenzregelung nur für das erschöpfte Zollkontingent beantragt hat?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 dahin auszulegen ist, dass sich die Wendung „[i]st das entsprechende Zollkontingent erschöpft“, von der die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zusatzzolls von 25 % abhängt, nur auf die im Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebene spezifische laufende Nummer bezieht.
23 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Wendung zwei Auslegungen zulasse. Nach der ersten Auslegung beziehe sich der Begriff „entsprechend“ auf die 26 Warenkategorien, die von den mit der Durchführungsverordnung 2019/159 eingeführten Schutzmaßnahmen erfasst seien, und damit auf alle für diese Warenkategorien eröffneten Zollkontingente. Nach der zweiten Auslegung beziehe sich dieser Begriff allein auf die laufende Nummer, unter der ein Einführer einen Antrag auf Zuteilung eines Kontingents gestellt habe. Im Rahmen dieser zweiten Auslegung reiche die Erschöpfung des allein dieser laufenden Nummer zugehörigen Zollkontingents aus, um den Zusatzzoll von 25 % anzuwenden.
24 In ihren schriftlichen Erklärungen vertritt die ungarische Regierung die Auffassung, dass sich die Wendung „[i]st das entsprechende Zollkontingent erschöpft“ auf die betreffende Warenkategorie und nicht auf jede der laufenden Nummern für sich genommen beziehe. Nach Ansicht der Kommission bezieht sich diese Wendung hingegen ausschließlich auf die laufende Nummer, unter der der Einführer einen Antrag auf ein Zollkontingent gestellt hat.
25 Die Wendung „entsprechendes Zollkontingent“ wird in der Durchführungsverordnung 2019/159 nicht definiert.
26 Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung 2019/159 in Verbindung mit denen der Durchführungsverordnung 2015/2447 enthalten jedoch Anhaltspunkte für die Klärung ihrer Tragweite.
27 Zum einen sieht Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/159 vor, dass „für Einfuhren in die Union ein Zollkontingent für jede der 26 betroffenen Warenkategorien und für die einzelnen Zeiträume eröffnet [wird]“.
28 Zum anderen bestimmt Art. 3 dieser Durchführungsverordnung, dass „[d]ie Zollkontingente in Artikel 1 … von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung [2015/2447] vorgesehenen System für die Verwaltung der Zollkontingente verwaltet [werden]“.
29 Insoweit bestimmt Art. 49 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447: „Jedes Zollkontingent wird zur Vereinfachung seiner Verwaltung in den Rechtsvorschriften der Union durch eine laufende Nummer gekennzeichnet.“
30 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass für die Verwaltung der Zollkontingente jedes Zollkontingent mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet wird.
31 Diese Feststellung steht außerdem im Einklang mit Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/159, aus dem hervorgeht, dass ein Zollkontingent für einen bestimmten Zeitraum eröffnet wird.
32 Daher ist die Wendung „entsprechendes Zollkontingent“ im Sinne von Art. 1 Abs. 6 dieser Durchführungsverordnung dahin zu verstehen, dass sie sich auf das Kontingent bezieht, das der im Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebenen spezifischen laufenden Nummer entspricht.
33 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 dahin auszulegen ist, dass sich die Wendung „[i]st das entsprechende Zollkontingent erschöpft“, von der die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zusatzzolls von 25 % abhängt, nur auf die im Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebene spezifische laufende Nummer bezieht.
Zur zweiten Frage
34 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2021/1483 dahin auszulegen ist, dass die Wendung „[k]ommt … der … außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung“ im Sinne dieser Bestimmung nur den Fall erfasst, dass der Zusatzzoll von 25 % allein aufgrund der Erschöpfung des Zollkontingents zur Anwendung kommt, oder ob er auch die anderen Fälle erfasst, in denen dieser Zollsatz zur Anwendung kommt, u. a. wenn kein Antrag auf Zuteilung eines Zollkontingents gestellt wurde.
35 Die ungarische Regierung führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf den Fall beziehe, dass der Zusatzzoll aufgrund der Erschöpfung des betreffenden Zollkontingents zur Anwendung komme.
36 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, dass die fragliche Wendung ausnahmslos jeden Fall betreffe, in dem der Zusatzzoll von 25 % zur Anwendung komme, auch wenn der Einführer die Inanspruchnahme des Zollkontingents nicht beantragt habe.
37 Im vorliegenden Fall verweist Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2021/1483, der den Fall nennt, dass der „außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung“ kommt, ausdrücklich auf den in Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 vorgesehenen Zusatzzoll von 25 %.
38 Nach der letztgenannten Bestimmung gilt dieser Zusatzzoll indessen dann, wenn „das entsprechende Zollkontingent erschöpft [ist] oder … Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss der entsprechenden Zollkontingente [kommen]“.
39 Daraus folgt, dass sich die Anwendung des Zusatzzolls von 25 % nicht nur aus der Erschöpfung des in einem Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebenen Zollkontingents ergibt, sondern auch aus jeder Situation, in der die fraglichen Einfuhren nicht in den Genuss dieses Zollkontingents kommen, u. a. wenn kein Antrag auf dessen Zuteilung gestellt wurde.
40 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2021/1483 dahin auszulegen ist, dass die Wendung „[k]ommt … der … außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung“ im Sinne dieser Bestimmung jeden Fall erfasst, in dem der Zusatzzoll von 25 % nach Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 zur Anwendung kommt, einschließlich der Fälle, in denen die Einfuhren mangels eines Antrags auf Zuteilung nicht in den Genuss des betreffenden Zollkontingents kommen.
Zur dritten Frage
41 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 dahin auszulegen ist, dass die Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle nur dann gilt, wenn der Zusatzzoll von 25 % aufgrund der Erschöpfung des betreffenden Zollkontingents zur Anwendung kommt, oder auch dann, wenn dieser Zusatzzoll in anderen Fällen zur Anwendung kommt, u. a. wenn die Einfuhren mangels eines Antrags auf Zuteilung nicht in den Genuss des betreffenden Zollkontingents kommen.
42 In ihren schriftlichen Erklärungen führt die ungarische Regierung aus, dass der Antidumpingzoll nicht ausgesetzt werden könne, wenn ein Zollkontingent verfügbar bleibe, auch unter einer anderen laufenden Nummer als der vom Einführer angegebenen.
43 Nach Ansicht der Kommission ist Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 hingegen auf einen Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Bezug auf eine bestimmte laufende Nummer in allen Fällen anzuwenden, in denen der Zusatzzoll von 25 % Anwendung findet. Dieser Zusatzzoll und der Antidumpingzoll könnten niemals gleichzeitig auf dasselbe Einfuhrvolumen unter einer einzigen laufenden Nummer angewandt werden, und der Antidumpingzoll von 6,8 % müsse daher ausgesetzt werden.
44 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort auf die zweite Frage, dass Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2021/1483 jeden Fall erfasst, in dem der Zusatzzoll von 25 % nach Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 zur Anwendung kommt, einschließlich der Fälle, in denen die Einfuhren mangels eines Antrags auf Zuteilung nicht in den Genuss des betreffenden Zollkontingents kommen. In diesem Fall findet nur der letztgenannte Zoll Anwendung, wenn sein Wert den Betrag der Antidumpingzölle übersteigt.
45 Unter diesen Umständen muss die in Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 vorgesehene Aussetzung der Erhebung des Antidumpingzolls von 6,8 % während des gesamten Zeitraums wirksam sein, in dem gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung nur der Zusatzzoll von 25 % gilt.
46 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle in allen Fällen gilt, in denen der Zusatzzoll, dessen Wert höher ist als der Antidumpingzoll, aus welchem Grund auch immer zur Anwendung kommt, u. a. wenn die Einfuhren mangels eines Antrags auf Zuteilung nicht in den Genuss des betreffenden Zollkontingents kommen.
Zur vierten Frage
47 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 und Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 286 und 287 der Durchführungsverordnung 2021/1483 dahin auszulegen sind, dass ein Zusatzzoll und ein Antidumpingzoll nicht gleichzeitig erhoben werden können, und zwar auch dann nicht, wenn am Tag der Erschöpfung für eine bestimmte laufende Nummer ein neues Zollkontingent unter einer anderen laufenden Nummer für Waren desselben KN-Codes eröffnet wird, während der Einführer die Inanspruchnahme der Zollpräferenzregelung nur für das erschöpfte Zollkontingent beantragt hat.
48 In ihren schriftlichen Erklärungen führt die ungarische Regierung aus, dass die Erwägungsgründe 286 und 287 der Durchführungsverordnung 2021/1483 keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der kumulativen Anwendung des Zusatzzolls von 25 % und des Antidumpingzolls von 6,8 % hätten.
49 Nach Ansicht der Kommission dürfen diese beiden Zölle hingegen nicht gleichzeitig auf dieselbe Einfuhrmenge mit derselben laufenden Nummer angewandt werden, unabhängig davon, ob der Einführer einen Antrag auf ein Zollkontingent unter einer anderen laufenden Nummer gestellt hat oder nicht.
50 Insoweit geht aus den Antworten auf die Fragen 1 bis 3 zum einen hervor, dass das „entsprechende Zollkontingent“ im Sinne von Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 dem Kontingent entspricht, das mit der im Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebenen laufenden Nummer bezeichnet wird, und zum anderen, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 in allen Fällen gilt, in denen der Zusatzzoll von 25 % nach dieser Bestimmung zur Anwendung kommt.
51 Daraus folgt, dass ein für dieselben Waren unter einer anderen laufenden Nummer verfügbares Zollkontingent keinen Einfluss auf die Anwendung des Zusatzzolls von 25 % für die im Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebene laufende Nummer und gegebenenfalls auf die Anwendung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 vorgesehenen Regel über die Aussetzung des Antidumpingzolls mit einem niedrigeren Wert, im vorliegenden Fall von 6,8 %, hat. Die einzige Voraussetzung, die die Aussetzung des Antidumpingzolls auslösen kann oder nicht, ist, dass dessen Wert niedriger ist als der des Zusatzzolls.
52 Ebenso kann der Umstand, dass ein Einführer die Inanspruchnahme eines Zollkontingents unter einer anderen laufenden Nummer nicht beantragt hat, für sich genommen kein Hindernis für die Anwendung dieser Regel über die Aussetzung darstellen, da sich eine solche Voraussetzung weder aus der Durchführungsverordnung 2019/159 noch aus der Durchführungsverordnung 2021/1483 ergibt.
53 Diese Auslegung wird durch die Erwägungsgründe 286 und 287 der Verordnung 2021/1483 bestätigt, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Anwendung der Antidumpingmaßnahmen so ausgestaltet sein muss, dass während der Anwendung der Schutzmaßnahmen eine übermäßige Wirkung vermieden wird, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung der beiden Zölle ergibt.
54 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 und Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 286 und 287 der Durchführungsverordnung 2021/1483 dahin auszulegen sind, dass ein Antidumpingzoll und ein Zusatzzoll nicht gleichzeitig erhoben werden dürfen, wenn für die in Rede stehenden Einfuhren die Voraussetzungen für die Anwendung der Aussetzung nach Art. 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 erfüllt sind, und zwar auch dann nicht, wenn am Tag der Erschöpfung eines Zollkontingents für eine bestimmte laufende Nummer ein neues Zollkontingent unter einer anderen laufenden Nummer für Waren desselben KN-Codes eröffnet wird und der Einführer die Inanspruchnahme der Zollpräferenzregelung nur für das erschöpfte Zollkontingent beantragt hat.
Kosten
55 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/434 der Kommission vom 15. März 2022 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
sich die Wendung „[i]st das entsprechende Zollkontingent erschöpft“, von der die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zusatzzolls von 25 % abhängt, nur auf die im Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebene spezifische laufende Nummer bezieht.
2. Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission vom 15. September 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
ist dahin auszulegen, dass
die Wendung „[k]ommt … der … außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung“ im Sinne dieser Bestimmung jeden Fall erfasst, in dem der Zusatzzoll von 25 % nach Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 in der durch die Durchführungsverordnung 2022/434 geänderten Fassung zur Anwendung kommt, einschließlich der Fälle, in denen die Einfuhren mangels eines Antrags auf Zuteilung nicht in den Genuss des betreffenden Zollkontingents kommen.
3. Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483
ist dahin auszulegen, dass
die in dieser Bestimmung vorgesehene Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle in allen Fällen gilt, in denen der Zusatzzoll, dessen Wert höher ist als der Antidumpingzoll, aus welchem Grund auch immer zur Anwendung kommt, u. a. wenn die Einfuhren mangels eines Antrags auf Zuteilung nicht in den Genuss des betreffenden Zollkontingents kommen.
4. Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 in der durch die Durchführungsverordnung 2022/434 geänderten Fassung und Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 286 und 287 der Durchführungsverordnung 2021/1483
sind dahin auszulegen, dass
ein Antidumpingzoll und ein Zusatzzoll nicht gleichzeitig erhoben werden dürfen, wenn für die in Rede stehenden Einfuhren die Voraussetzungen für die Anwendung der Aussetzung nach Art. 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 erfüllt sind, und zwar auch dann nicht, wenn am Tag der Erschöpfung eines Zollkontingents für eine bestimmte laufende Nummer ein neues Zollkontingent unter einer anderen laufenden Nummer für Waren desselben KN-Codes eröffnet wird und der Einführer die Inanspruchnahme der Zollpräferenzregelung nur für das erschöpfte Zollkontingent beantragt hat.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Ungarisch.