Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 30.04.2026 – C-365/26
ECLI:EU:C:2026:365
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 30. April 2026(1)
Rechtssache C‑274/25
Alternative Payments UAB
gegen
Lietuvos Bankas
(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas [Oberstes Verwaltungsgericht Litauens])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie (EU) 2015/2366 – Verordnung (EU) Nr. 260/2012 – Arten von Zahlungsdiensten – Lastschriftdienst – Beteiligung der Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers an der Lastschrift – Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) – Zahlungsauslösedienst “
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof gebeten, mehrere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012(2) und der Richtlinie (EU) 2015/2366(3) auszulegen, um zu entscheiden, wann ein bestimmter Zahlungsdienst als „Lastschriftdienst“ eingestuft werden kann.
2. Im Ausgangsverfahren geht es um die Frage, ob ein Zahlungsdienstleister einen Lastschriftdienst, für den er grundsätzlich über keine Zulassung der Aufsichtsbehörde verfügt, oder aber eine „Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)“ oder einen „Zahlungsauslösedienst“ erbringt.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. PSD2
3. Art. 4 definiert als:
„…
3. „Zahlungsdienst“ eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten;
4. „Zahlungsinstitut“ eine juristische Person, der nach Artikel 11 eine Zulassung für die unionsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erteilt wurde;
5. „Zahlungsvorgang“ die bzw. den vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste(n) Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
…
9. „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll;
…
11. „Zahlungsdienstleister“ eine Stelle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder eine natürliche oder juristische [Person], für die die Ausnahme gemäß Artikel 32 oder 33 gilt;
12. „Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer(s) lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
…
15. „Zahlungsauslösedienst‚“ einen Dienst, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst;
…
23. „Lastschrift“ einen Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, wenn ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird;
…
44. „Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)“ einen den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkenden Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt;
…“.
4. In Anhang I werden u. a. die folgenden Tätigkeiten als Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nr. 3 aufgeführt:
„…
(3) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:
a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.
(4) Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:
a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.
(5) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen.
…
(7) Zahlungsauslösedienste
…“.
5. Art. 81 Abs. 3 sieht vor:
„… Wird der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.“
6. Art. 83 Abs. 3 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermittelt, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.“
2. Verordnung Nr. 260/2012
7. Gemäß Art. 1 Abs. 1 werden in dieser Verordnung „Vorschriften für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union festgelegt, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der Union ansässig ist“.
8. Art. 2 definiert als
„…
2. „Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang;
3. „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, falls kein Zahlungskonto eines Zahlers existiert, eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsauftrag auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;
4. „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
…
11. „Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
…
20. „Einzug“ den Teil eines Lastschriftvorgangs, der mit seiner Auslösung durch den Zahlungsempfänger beginnt, bis zu dessen Ende durch die übliche Belastung des Zahlungskontos des Zahlers;
21. „Mandat“ die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger und (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, dass der Zahlungsempfänger den Einzug für die Belastung des angegebenen Zahlungskontos des Zahlers auslösen und der Zahlungsdienstleister des Zahlers solchen Anweisungen Folge leisten darf;
…“.
9. In Art. 5 Abs. 3 heißt es:
„(3) Zahlungsdienstleister führen Lastschriften gemäß den folgenden Anforderungen, die den im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Verpflichtungen unterliegen, aus:
a) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss sicherstellen, dass:
i) der Zahlungsempfänger die unter Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs genannten Datenelemente mit der ersten Lastschrift und bei einer einmaligen Lastschrift und bei jedem wiederkehrenden Zahlungsvorgang übermittelt,
ii) der Zahler sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) seine Zustimmung erteilt, die Mandate zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen vom Zahlungsempfänger oder von einem Dritten im Auftrag des Zahlungsempfängers aufbewahrt werden, und der Zahlungsempfänger von dem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 41 und 42 der Richtlinie 2007/64/EG von dieser Anforderung in Kenntnis gesetzt wird.
…“.
B. Litauisches Recht
10. Die PSD2 wurde insbesondere durch das Gesetz über den Zahlungsverkehr(4) und das Gesetz über Zahlungsinstitute(5) in litauisches Recht umgesetzt.
1. Gesetz über den Zahlungsverkehr
11. Art. 2 enthält ähnliche Definitionen wie die PSD2.
12. Nach Art. 5 bestehen Zahlungsdienste aus Zahlungsvorgängen, wie u. a. die Ausführung von Lastschriften, einschließlich einmaliger Lastschriften.
13. Gemäß Art. 6 Abs. 3 gelten die Zahlungsinstitute als Zahlungsdienstleister.
2. Gesetz über Zahlungsinstitute
14. Nach Art. 2 Abs. 5 ist ein Zahlungsinstitut eine juristische Person, der eine Lizenz für Zahlungsinstitute oder eine Lizenz für Zahlungsinstitute, die nur Kontoinformationsdienste erbringen, oder eine Lizenz für Zahlungsinstitute mit beschränkten Tätigkeiten erteilt wurde.
15. Art. 4 Abs. 1 legt fest, dass ein Zahlungsinstitut nur die Zahlungsdienste erbringen darf, die in der von der Aufsichtsbehörde erteilten Lizenz aufgeführt sind.
II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
16. Die Gesellschaft Alternative Payments UAB erhielt am 16. September 2014 vom Verwaltungsrat der Lietuvos Bankas (Bank von Litauen) eine Lizenz, die sie zur Erbringung von zwei Arten von Zahlungsdiensten, nämlich zur Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen und zum Finanztransfer, berechtigt.
17. Im Jahr 2017 erfolgte der Beitritt von Alternative Payments zum CENTROlink-Zahlungssystem des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA)(6) für Lastschriften.
18. Am 26. August 2022 entzog(7) die Bank von Litauen Alternative Payments die Lizenz mit der Begründung, ihr seien insgesamt zehn Verstöße vorzuwerfen. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft nur den fünften Verstoß, nämlich den Vorwurf, dass Alternative Payments Lastschriftdienste ohne die erforderliche Zulassung erbracht habe.
19. In Ziff. 5 des angefochtenen Beschlusses heißt es:
– Alternative Payments sei Inhaberin einer Lizenz für die Erbringung von Zahlungsdiensten wie die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Art. 5 Abs. 5 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr).
– Allerdings habe Alternative Payments auch Lastschriften (Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr) ausgeführt, da sie für alle Kunden Zahlungskonten im IBAN-Format(8) anlege und für jeden Kunden eine Identifikationsnummer erstelle.
– Alternative Payments habe die Geldbeträge vom Zahlungskonto des Zahlers abgebucht, wenn der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger (dem Händler, der Kunde von Alternative Payments sei) ausgelöst werde, der die Zustimmung des Zahlers zu einer solchen Abbuchung erhalten habe.
– Alternative Payments habe die vom Zahlungskonto des Zahlers abgebuchten Beträge auf das im CENTROlink-Zahlungssystem in IBAN-Format geführte Zahlungskonto des Zahlungsempfängers überwiesen. Anschließend habe sie die Gelder in verschiedenen Abständen auf die von den Kunden von Alternative Payments angegebenen Zahlungskonten, die bei anderen Zahlungsdienstleistern eröffnet worden seien, überwiesen.
20. Alternative Payments beantragte beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen; ab dem 1. Januar 2024 Regionalverwaltungsgericht), den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.
21. Mit Urteil vom 14. September 2023 wies das Gericht im ersten Rechtszug die Klage ab. Es stellte u. a. fest, dass die im angefochtenen Beschluss genannten Verstöße erfolgt seien und dass Alternative Payments, die über eine Lizenz für die Erbringung anderer Zahlungsdienste verfüge, unbefugt Lastschriftdienste erbracht habe.
22. Alternative Payments legte beim Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) ein Rechtsmittel ein und beantragte, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären. Der Vorlageentscheidung zufolge(9) macht sie mit ihrem Rechtsmittel Folgendes geltend:
– Dem erstinstanzlichen Gericht sei sowohl bei der Annahme, dass Alternative Payments einen Lastschriftdienst erbringe, als auch bei der Annahme, dass das entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob es sich bei dem erbrachten Dienst um einen Lastschriftdienst handele, nicht die Eröffnung von Zahlungskonten für die Geschäftskunden der Gesellschaft sei, sondern wer den Zahlungsvorgang auslöse, ein Rechtsfehler unterlaufen.
– Die Gesellschaft eröffne und überwache keine Zahlungskonten für Händler, was ein charakteristisches Merkmal eines Lastschriftdiensts sei, und führe auch keine Lastschriftvorgänge aus, da dies vom Zahlungsdienstleister des Zahlers vorgenommen werde.
– Im Jahr 2017 habe der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss(10) den Antrag von Alternative Payments auf Teilnahme am SEPA-Lastschrift- und SEPA-Überweisungsverfahren genehmigt. Dies bestätige, dass das SEPA-Lastschriftverfahren lediglich eine technische Lösung sei, die Alternative Payments benötige, um einen Dienst zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen (Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen) zu erbringen.
– Die Tatsache, dass die von Alternative Payments erbrachten Dienstleistungen im Einklang mit ihrer Lizenz ständen, werde durch die Vereinbarung über adressierbare BIC‑Inhaber belegt, mit der die Bank von Litauen Alternative Payments die Einreichung von Zahlungsaufträgen und den Empfang von Zahlungen aus dem Massenzahlungsverkehrssystem SEPA-MMS ermögliche.
23. Die Bank von Litauen beantragte in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen und das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufrechtzuerhalten.
24. Vor diesem Hintergrund legt der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Sind Art. 2 Nr. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 sowie Art. 4 Nr. 23, Anhang I Nr. 3 Buchst. a und Anhang I Nr. 4 Buchst. a PSD2 dahin auszulegen, dass nur der Zahlungsdienstleister des Zahlers als Erbringer des Lastschriftdiensts anzusehen ist, oder dahin, dass dieser Dienst sowohl vom Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch dem des Zahlungsempfängers erbracht wird?
2. Sind Art. 2 Nr. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 und Art. 4 Nr. 23 PSD2 sowie Anhang I Nr. 3 Buchst. a und Anhang I Nr. 4 Buchst. a dieser Richtlinie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass ein Zahlungsinstitut wie der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, das zwar Lastschriftaufträge übermittelt, aber selbst nicht unmittelbar Lastschriften ausführt und auf der Grundlage der den Kunden (Zahlungsempfängern) erteilten vorherigen Zustimmungen der Zahler Geldbeträge einzieht und auf Konten mit eingeschränkter Funktionalität einzahlt, einen Lastschriftdienst erbringt?
3. Für den Fall, dass die erste Frage dahin zu beantworten ist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht als Lastschriftdienstleister anzusehen ist, und die zweite Frage verneint wird: Sind Art. 4 Nr. 44 und Anhang I Nr. 5 PSD2 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass ein Zahlungsinstitut wie der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, das zwar Lastschriftaufträge übermittelt, selbst aber nicht unmittelbar Lastschriften ausführt, sondern Geldbeträge auf der Grundlage der den Kunden (Zahlungsempfängern) erteilten vorherigen Zustimmungen der Zahler einzieht und diese Geldbeträge anschließend auf die bei anderen Zahlungsdienstleistern geführten Konten der Kunden transferiert, einen Dienst zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen erbringt?
4. Falls die dritte Frage verneint wird: Sind Art. 4 Nr. 15 und Anhang I Nr. 7 PSD2 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass ein Zahlungsinstitut wie der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, das auf Anweisung des Zahlungsempfängers eine Lastschrift auslöst, aber selbst keine Lastschriften ausführt und Geldbeträge auf der Grundlage der den Kunden (Zahlungsempfängern) erteilten vorherigen Zustimmungen der Zahler einzieht, als Erbringer eines Zahlungsauslösediensts anzusehen ist?
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
25. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 10. April 2025 beim Gerichtshof eingegangen.
26. Alternative Payments, die tschechische, die italienische und die litauische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
27. Der Gerichtshof hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für notwendig erachtet.
IV. Würdigung
A. Vorüberlegungen
28. Für die Bestimmung der Art der von Alternative Payments erbrachten Zahlungsdienste ist der Sachverhalt maßgeblich, den das vorlegende Gericht als erwiesen ansieht und in den Rn. 13.1 bis 13.6 der Vorlageentscheidung wie folgt darstellt:
– „Bei [Alternative Payments] hat jeder Kunde (Händler) ein Konto im IBAN-Format eröffnet und bekommt einen Identifikationscode zugewiesen, aber die Funktionalität dieser Konten ist begrenzt und die Kunden (Händler) haben keinen Zugang zu diesen Konten, können keine Zahlungen auslösen usw.“
– „Der Zahler (Käufer) hat dem Kunden von [Alternative Payments] (Händler, Zahlungsempfänger) seine Zustimmung gegeben, Geldbeträge von seinem Konto abzubuchen.“
– „Der Kunde von [Alternative Payments] (Händler), der letztlich der Zahlungsempfänger ist, löst die Abbuchung vom Konto des Zahlers (Käufers) aus.“
– „[Alternative Payments] übermittelt die Lastschriftaufträge ihrer Kunden (Händler, Zahlungsempfänger) an das SEPA-Lastschriftsystem unter Nutzung der Dienste des CENTROlink-Zahlungssystems. Auf dieser Grundlage werden die Gelder gemäß den vorherigen Zustimmungen der Zahler der Gelder eingezogen, die den Kunden (Händlern, Zahlungsempfängern) erteilt werden, um von Zeit zu Zeit Gelder von ihren Zahlungskonten abzubuchen. Die Abbuchung vom Konto des Zahlers erfolgt durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers, der sein Zahlungskonto eröffnet und verwaltet.“
– „Die gesammelten Gelder werden auf die für die Kunden (Händler, Zahlungsempfänger) im System von [Alternative Payments] eröffneten zweckgebundenen Konten überwiesen. Diese Gelder werden anschließend von [Alternative Payments] auf die von den Kunden (Händlern, Zahlungsempfängern) angegebenen Zahlungskonten bei anderen Zahlungsdienstleistern überwiesen.“
– „In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [Alternative Payments] heißt es, dass diese ihren Kunden einen SEPA-Lastschrifteinzugsservice anbietet und auf alternativem Wege den Empfang und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen von Verbrauchern, die für Waren und Dienstleistungen bezahlen, erleichtert … Der Kunde von [Alternative Payments] ist verpflichtet, von seinem Nutzer (Schuldner) ein SEPA-Lastschriftmandat einzuholen. Der Nutzer kann seinen Zahlungsdienstleister auffordern, per SEPA-Lastschrift eingezogene Beträge innerhalb von acht Wochen nach dem Einzug der Beträge zurückzugeben, und [Alternative Payments] kann die Annahme dieser … Rückgabe nicht verweigern …“
B. Erste Vorlagefrage
29. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 2 Nr. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 sowie Art. 4 Nr. 23, Anhang I Nr. 3 Buchst. a und Anhang I Nr. 4 Buchst. a PSD2 „dahin auszulegen [sind], dass nur der Zahlungsdienstleister des Zahlers als Erbringer des Lastschriftdienstes anzusehen ist, oder dahin, dass dieser Dienst sowohl vom Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch dem des Zahlungsempfängers erbracht wird“.
30. Der Anhang I der PSD2 listet die Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie auf. In Nr. 3 Buchst. a findet sich die „Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister“ und konkret die „Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften“(11).
31. Der Gerichtshof hat den Begriff der Lastschrift im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG(12), der dem Begriff in der PSD2 entspricht, weit ausgelegt. Er hat insbesondere Folgendes festgestellt:
– Die Ausführung von Lastschriften, die vom Zahlungsempfänger für ein Konto, dessen Inhaber er nicht ist, ausgelöst wurden, fällt unter den Begriff „Zahlungsdienste“, selbst wenn keine etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger bestehen, wenn der Zahler, der Inhaber des so belasteten Zahlungskontos ist, für diese Lastschriften seine Zustimmung erteilt hat(13).
– Zahlungsdienste stellen außerdem die Ausführung von Lastschriften, die vom Zahlungsempfänger zulasten eines Zahlungskontos ausgelöst wurden, dessen Inhaber er nicht ist, ohne dass der Inhaber des so belasteten Kontos ihnen zugestimmt hätte(14).
32. Für ein besseres Verständnis der Debatte ist es erforderlich, die wesentlichen Merkmale dieses Dienstes zu erläutern und festzustellen, ob bei seiner Erbringung nur einer oder beide der in Rede stehenden Zahlungsdienstleister beteiligt sind.
1. Lastschrift
33. Der Katalog der in der PSD2 geregelten Zahlungsdienste umfasst Vorgänge, die traditionell mit der Führung eines Zahlungskontos einhergehen, wie die Ausführung von Überweisungen und Lastschriften. Bei diesen beiden handelt es sich um die wichtigsten Zahlungsdienste im Rahmen des SEPA, und sie sind in der Verordnung Nr. 260/2012 geregelt.
34. Bei der Lastschrift ermächtigt der Zahler und Kontoinhaber eine andere Person (Zahlungsempfänger, Gläubiger des Zahlers), das Zahlungskonto des Zahlers zu belasten.
35. Das Lastschriftverfahren ist ein sehr verbreiteter Zahlungsdienst. Das klassische Beispiel ist die Ermächtigung zum Einzug von Wasser‑, Energie‑, Telefon- oder Internetrechnungen von einem Bankkonto, wobei es sich dabei in der Regel um wiederkehrende Lastschriftzahlungen handelt. Es gibt auch einmalige oder gelegentliche Lastschriftzahlungen (z. B. die Ermächtigung zum Einzug von Zahlungen an das Finanzamt).
36. Bei einer Lastschrift: wird a) der Zahlungsvorgang zwar vom Zahlungsempfänger ausgelöst, ohne dass der Zahler direkt tätig wird, jedoch hat der Zahler zuvor seine Zustimmung in Form eines Mandats(15) erteilt; und liegt b) dem Dienst ein Bankkonto zugrunde.
37. Das Lastschriftverfahren im SEPA-Raum gibt es in zwei Varianten: die Basislastschrift (CORE) und die Firmenlastschrift für die ausschließliche Verwendung zwischen Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern (B2B). Zahlungsdienstleister, die Lastschriftdienste anbieten, müssen sich am Basislastschriftverfahren beteiligen, während die B2B-Option freiwillig ist.
38. Lastschriften zeichnen sich insbesondere durch folgende Merkmale aus(16):
– Der Inhaber des zu belastenden Kontos muss der Abbuchung von Zahlungen von diesem Konto vorher zustimmen. Die Zustimmung wird in einem Mandat erklärt, das die erforderlichen Daten enthalten muss, damit der Gläubiger die Lastschrift einreichen kann.
– Mit dem Mandat a) erlaubt der Schuldner dem Gläubiger den Einzug durch Belastung seines Kontos und b) ermächtigt seinen Zahlungsdienstleister, die vom Zahlungsdienstleister des Gläubigers zum Einzug eingereichten Lastschriften von seinem Konto abzubuchen.
– Der Gläubiger muss das Mandat sowie etwaige Änderungen oder Löschungen des Mandats aufbewahren.
– Die Lastschriften sind vor dem Zeitpunkt ihres Einzugs, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachkommen muss, einzureichen. Die Frist ist unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen einmaligen Vorgang, den ersten Vorgang in einer Reihe von wiederkehrenden Lastschriften oder einen sonstigen Vorgang in einer Reihe von wiederkehrenden Lastschriften handelt.
– Der Kundenidentifikator des Gläubigers und die Mandatsreferenz sind zwingend anzugeben. Beide identifizieren den Gläubiger und die von ihm ausgelösten Lastschriften. Bei wiederkehrenden Zahlungen müssen sie unverändert bleiben.
– Die IBAN-Nummer ist die Kennung für das Konto des Schuldners.
– Der BIC‑Code bezeichnet das Finanzinstitut des Schuldners.
– Es sind Höchstfristen für die auf Verlangen des Schuldners zu leistende Erstattung vorgesehen, die für nicht autorisierte Zahlungen verlängert werden.
2. Teilnehmer am Lastschriftdienst
39. Sowohl die PSD2 (Art. 4 Nr. 23) als auch die Verordnung Nr. 260/2012 (Art. 2 Nr. 2) definieren die Lastschrift so, wie ich es vorstehend wiedergegeben habe(17).
40. Beide Definitionen, die im Wesentlichen übereinstimmen, sehen vor, dass bei einer Lastschrift a) ein Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, b) der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger (Gläubiger) ausgelöst wird, und c) der Zahler zuvor gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister seine Zustimmung erteilt hat.
41. Diese Definitionen legen jedoch nicht ausdrücklich fest, welche Zahlungsdienstleister als Erbringer des Lastschriftdiensts anzusehen sind(18).
42. Alternative Payments leitet aus den Definitionen ab, dass nur der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Lastschriftdienst erbringt(19). Sie vertritt folgenden Standpunkt:
– Eine Lastschrift erfordere den Einzug von Geldbeträgen vom Konto des Zahlers, was nur der Zahlungsdienstleister des Zahlers, der dieses Zahlungskonto verwaltet, vornehmen könne. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers könne nicht vom Zahlungskonto des Zahlers abbuchen, und seine Beteiligung beschränke sich auf technische Aspekte, mit denen der Einzug der Geldbeträge sichergestellt werde.
– Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erbringe den Lastschriftdienst nur dann, wenn dieselbe Stelle sowohl Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers als auch Zahlungsdienstleister des Zahlers sei.
43. Ich bin jedoch der Auffassung, dass sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers (des Schuldners) als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (Gläubigers) an der Lastschrift beteiligt sind. Ich vertrete diesen Standpunkt aus den folgenden vier Gründen.
44. Erstens sieht der Begriff „Mandat“ im Sinne von Art. 2 Nr. 21 der Verordnung Nr. 260/2012 als Erteilung der Zustimmung und Autorisierung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger und (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, dass zwei Zahlungsdienstleister in das Rechtsverhältnis eingreifen, das Gegenstand der Lastschrift ist.
45. Im Rahmen dieses Vorgangs wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, über seinen Zahlungsdienstleister eine Zahlungsanweisung an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu übermitteln, damit dieser Zahlungsdienstleister die Zahlung durch Abbuchung der Geldbeträge von dem Konto des Zahlers ausführen kann. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers erbringen insofern gemeinsam den Lastschriftdienst.
46. Zweitens sehen Art. 81 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 3 PSD2, deren Wortlaut ich bereits wiedergegeben habe(20), besondere Pflichten vor:
– Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, „dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält“.
– Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt, „[wenn] der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst [wird], … [sicher], dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält“ (Art. 81 Abs. 3).
– Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der vereinbarten Fristen (Art. 83 Abs. 3).
47. Diese beiden Bestimmungen erlegen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, wie ich wiederholen möchte, spezifische Pflichten für die ordnungsgemäße Ausführung der Lastschrift auf. Die PSD2 setzt somit voraus, dass neben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers am Lastschriftdienst beteiligt ist. Bei der Beteiligung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers handelt es sich nicht nur um eine technische Maßnahme, die darauf abzielt, dass die Geldbeträge auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gelangen.
48. Drittens ergibt sich die Tatsache, dass an der Lastschrift der Zahler, dessen Zahlungsdienstleister sowie der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister beteiligt sind, auch aus Kapitel 7 des vom Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss herausgegebenen Regelwerks für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren(21) (im Folgenden: Regelwerk(22)).
49. Das Regelwerk definiert den Begriff „Lastschrifttransaktion“ als den „Vorgang der Ausführung einer Zahlung, die mittels Lastschrift erfolgt, beginnend mit der vom Gläubiger ausgelösten Einziehung bis zu ihrer Endgültigkeit, d. h. entweder der normalen Ausführung (der Betrag wird dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben) oder der Ablehnung oder der Rückgabe oder der Erstattung des Einzugs (bei Erhalt einer Anweisung des Zahlers zur Rückzahlung ihm geschuldeter Gelder)“(23).
50. Aus der Beschreibung der Art der SEPA-Lastschriften im Regelwerk(24) geht Folgendes hervor:
– Eine SEPA-Lastschrift ist ein Zahlungsinstrument, das sich nach dem Regelwerk richtet und mit dem im gesamten SEPA-Raum von den für den Einzug benannten Konten Beträge in Euro abgebucht werden können.
– Der Einzug der Geldbeträge vom Schuldner mit einem Konto bei seinem Zahlungsdienstleister wird vom Gläubiger über dessen Zahlungsdienstleister und im Einklang mit der Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausgelöst. Diese Vereinbarung beinhaltet die Autorisierung des Zahlungsdienstleisters des Gläubigers sowie des Zahlungsdienstleisters des Schuldners zur Belastung des Kontos des Schuldners, die der Schuldner an den Gläubiger erteilt und die als Mandat bezeichnet wird.
– Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger müssen Inhaber eines Kontos bei einem Zahlungsdienstleister mit Sitz im SEPA-Raum sein.
– Bei dem im Einklang mit dem Regelwerk vorgenommenen Einzug handelt es sich um einen anderen Vorgang als den Vertrag, auf dem der Einzug beruht(25).
51. Im SEPA-System ist eine Lastschrift ein komplexer Zahlungsvorgang, an dem sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers beteiligt sind.
52. Zusammenfassend sind Art. 2 Nr. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 sowie Art. 4 Nr. 23 PSD2 dahin auszulegen, dass der Lastschriftdienst sowohl vom Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch dem des Zahlungsempfängers erbracht wird.
C. Zweite Vorlagefrage
53. Mit seiner zweiten Frage, die in engem Zusammenhang mit der ersten steht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einen Lastschriftdienst erbringt.
54. Von diesen Umständen hebt das vorlegende Gericht in der von ihm formulierten Frage hervor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers „zwar Lastschriftaufträge übermittelt, aber selbst nicht unmittelbar Lastschriften ausführt und auf der Grundlage der den Kunden (Zahlungsempfängern) erteilten vorherigen Zustimmungen der Zahler Geldbeträge einzieht und auf Konten mit eingeschränkter Funktionalität einzahlt“.
55. Bei den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, handelt es sich um dieselben wie in der vorhergehenden Vorlagefrage.
56. Bei der Beantwortung dieser Frage ist die in der Vorlageentscheidung beschriebene Dynamik der Zahlungsvorgänge von Alternative Payments zu berücksichtigen:
– Der Zahler (Verbraucher, Käufer) hat dem Händler (Zahlungsempfänger) mit dem Lastschriftmandat seine Zustimmung gegeben, Geldbeträge von seinem Konto abzubuchen.
– Der Kunde von Alternative Payments (Händler), der letztlich der Zahlungsempfänger ist, löst die Abbuchung vom Konto des Zahlers (Käufers) aus.
– Alternative Payments übermittelt die Lastschriftaufträge ihrer Kunden (Händler, Zahlungsempfänger) an das SEPA-Lastschriftsystem unter Nutzung der Dienste des von der Bank von Litauen betriebenen CENTROlink-Zahlungssystems. Die Lastschriften beruhen auf der vorherigen Zustimmung (Mandat), die der Zahler dem Händler erteilt, um von Zeit zu Zeit Gelder von seinem Zahlungskonto abzubuchen.
– Die Abbuchung vom Konto des Zahlers erfolgt durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers, der das Konto eröffnet und verwaltet.
– Die gesammelten Gelder werden auf die für die Kunden (Händler, Zahlungsempfänger) bei Alternative Payments eröffneten zweckgebundenen Konten überwiesen. Jeder Kunde hat ein Konto im IBAN-Format eröffnet und bekommt einen Identifikationscode zugewiesen, aber die Funktionalität dieser Konten ist begrenzt und die Kunden (Händler) haben keinen Zugang zu diesen Konten und können keine Zahlungen auslösen.
– Die von Alternative Payments eingezogenen Beträge werden anschließend von der Gesellschaft auf die von den Kunden (Händlern, Zahlungsempfängern) angegebenen Zahlungskonten bei anderen Zahlungsdienstleistern überwiesen.
57. Auf dieser Grundlage wird der Gerichtshof ersucht, auf die besonderen Umstände der von Alternative Payments geschlossenen Verträge und ihre Verbindungen zu den Aufsichtsbehörden einzugehen(26). Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, diese Umstände und Verbindungen zu würdigen.
58. Der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht einige Hinweise geben, um ihm die Auslegung des Unionsrechts zu erleichtern, ohne jedoch dessen Aufgaben zu übernehmen.
59. Zunächst ist daran zu erinnern, dass Alternative Payments nach der Vorlageentscheidung „ihren Kunden einen SEPA-Lastschrifteinzugsdienst erbringt“(27). Meines Erachtens kann schwerlich davon ausgegangen werden, dass ein Zahlungsdienstleister, der sich dem SEPA-Lastschriftsystem angeschlossen hat, gleichzeitig nichts mit der Erbringung des Lastschriftdiensts zu tun haben soll.
60. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist Alternative Payments an dem Einzug der Lastschriften beteiligt, mit denen die Verbraucher die Händler bezahlen. Die Gesellschaft bietet Händlern, die einen Vertrag mit ihr abschließen, eine Dienstleistung an, die ihnen den Einzug ihrer Lastschriften erleichtern soll. Sie zentralisiert die Durchführung dieses Einzugs, jedoch haben die Händler keinen Zugang zu ihren Konten bei Alternative Payments, da sie das Geld auf ihren Zahlungskonten bei ihren üblichen Zahlungsdienstleistern erhalten.
61. Eine Beteiligung mit diesen Merkmalen fällt unter die Durchführung von Lastschriftdiensten, ohne dass die begrenzte Funktionalität der Konten ihrer Kunden (Händler) einer solchen Einstufung entgegensteht, wie ich nachstehend darlegen werde.
62. Erstens verfügen die Händler (Kunden von Alternative Payments) bei dieser Gesellschaft über ein im CENTROlink-Zahlungssystem geführtes Zahlungskonto im IBAN-Format mit einer Identifikationsnummer, ähnlich wie bei jedem anderen Zahlungsverkehrsdienstleister, der den Lastschriftdienst in „normaler“ Form erbringt.
63. Zweitens hat Alternative Payments als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (Händlers) Art. 81 Abs. 3 PSD2 zu erfüllen. Sie muss sicherstellen, dass dieser den Betrag des ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (Verbraucher) den Zahlungsauftrag „… innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermittel[n], um im Fall von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen“ (Art. 83 Abs. 3 PSD2).
64. Drittens ist Alternative Payments zur Erstattung von durch SEPA-Lastschriften eingezogenen Geldbeträgen verpflichtet und kann dieser Erstattung nicht widersprechen, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers dies innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangt.
65. Die Tatsache, dass die Zahlungsempfänger keinen Zugang zu den bei Alternative Payments eröffneten Konten haben, da diese nur über eingeschränkte Funktionen verfügen, ändert nichts daran, dass die Tätigkeit der Gesellschaft es den Zahlungsempfängern ermöglicht, mit SEPA-Lastschriften Geldbeträge zu empfangen, und im Rahmen der Ausführung eines einmaligen oder wiederkehrenden Lastschriftmandats den Transfer dieser Gelder vom Zahler an den Zahlungsempfänger erleichtert.
66. Die beschriebene Tätigkeit von Alternative Payments zeigt, dass sie als Erbringer des Lastschriftdiensts tätig wird, für den sie über die erforderliche behördliche Zulassung verfügen muss.
67. Alternative Payments trägt zu ihrer Verteidigung vor, dass sie zwar „die Lastschriftmandate bei den Bankensystemen einreicht, diese sie jedoch ausführen“(28). Wie allerdings die Kommission(29) sowie die tschechische, die italienische und die litauische Regierung übereinstimmend(30) vortragen, können die von den beiden Zahlungsdienstleistern (des Zahlungsempfängers und des Zahlers) im Rahmen der Lastschriftdienste ausgeübten Funktionen unterschiedlich ausfallen und dennoch zur in Rede stehenden Zahlungsweise beitragen.
68. Ich stimme mit der litauischen Regierung darin überein, dass der Zahlungsdienstleister, wenn er das Lastschriftmandat einreicht, Aufgaben wahrnimmt, die für die Durchführung des gesamten Lastschriftverfahrens im Rahmen des SEPA erforderlich sind, unabhängig davon, dass dieser Zahlungsdienstleister selbst nicht unmittelbar den Einzug der Gelder vornimmt(31).
69. Zusammenfassend sind Art. 2 Nr. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 und Art. 4 Nr. 23 PSD2 sowie Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a des Anhangs I dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, der zwar Lastschriftaufträge übermittelt, aber selbst nicht unmittelbar Lastschriften ausführt und auf der Grundlage der den Kunden (Zahlungsempfängern) erteilten vorherigen Zustimmungen der Zahler Geldbeträge einzieht und auf Konten mit eingeschränkter Funktionalität einzahlt, einen Lastschriftdienst erbringt.
D. Dritte und vierte Vorlagefrage
70. Die dritte und die vierte Vorlagefrage werden für den Fall gestellt, dass die ersten beiden Fragen verneint werden. Da ich dem Gerichtshof vorgeschlagen habe, diese Fragen zu bejahen, ist ihre Prüfung nicht erforderlich. Ich werde dies jedoch hilfsweise tun.
71. Mit diesen beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (d. h. Alternative Payments)
– eine „Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)“ erbringt (dritte Vorlagefrage),
– oder, falls dies nicht der Fall ist, einen „Zahlungsauslösedienst“ (vierte Vorlagefrage).
1. Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)
72. In Art. 4 Nr. 44 der PSD2 wird der Begriff „Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)“ wie vorstehend wiedergegeben(32) definiert. Dieser Dienst wird außerdem als einer der Zahlungsdienste gemäß Anhang I Nr. 5 der PSD2 genannt.
73. Mit dem Dienst der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen stellt der Zahlungsdienstleister die erforderlichen Instrumente bereit, damit ein Händler die Annahme von Kartenzahlungen (mit Kredit- und Debit-Karten) oder von anderen virtuellen Zahlungsarten anbieten kann(33).
74. Dem Dienst der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen liegt ein vorheriger Vertrag zugrunde zwischen demjenigen, der die Dienstleistung erbringt (Zahlungsdienstleister), und seinem Kunden (Händler, Zahlungsempfänger). Beide Parteien kommen überein, dass der Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge zugunsten des Zahlungsempfängers annimmt und verarbeitet, so dass ein „Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirk[t]“ wird. Es handelt sich folglich um einen Dienst, der an der Empfängerseite des Zahlungsvorgangs erbracht wird, da der Zahlungsdienstnutzer stets als Zahlungsempfänger auftritt(34).
75. Es ist unbestritten, dass Alternative Payments zur Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen berechtigt ist. Könnten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zahlungsvorgänge unter dieser Rubrik eingestuft werden, wären sie von der Lizenz erfasst, über die die Gesellschaft verfügt.
76. Gemäß der Vorlageentscheidung stellt sich daher die Frage, „ob das Lastschriftverfahren als technische Lösung für die Erbringung eines Dienstes zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs verwendet werden kann und ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Zahlungsinstitut Lastschriftaufträge übermittelt, Geldbeträge einzieht und diese anschließend auf Konten der Kunden bei anderen Zahlungsdienstleistern überweist, die Gesellschaft (Zahlungsinstitut) als Dienstleister für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs angesehen werden kann“(35).
77. Meines Erachtens fällt die in der Vorlageentscheidung beschriebene Tätigkeit nicht unter den Begriff der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) im Sinne der PSD2, auch wenn es auf den ersten Blick anders erscheinen mag.
78. Erstens ist die Lastschrift ein anderer Zahlungsdienst als die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen und es ist nicht möglich, Letztere mit dem Instrument der SEPA-Lastschriften zu erbringen. Lastschriften stellen keine „technische Lösung“ für die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen dar. Wäre dies der Fall, könnten Zahlungsdienstleister unter dem Deckmantel der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen getarnte Lastschriften ausführen. Auf diese Weise könnten sie die in den Art. 76 und 77 PSD2 für das europaweite Lastschriftverfahren vorgesehene Verpflichtung umgehen, die einem bedingungslosen Erstattungsrecht(36) innerhalb von acht Wochen nach dem Belastungstag gleichkommt und ein hohes Maß an Verbraucherschutz im Rahmen des SEPA gewährleistet.
79. Zweitens beruht der Lastschriftdienst auf dem Vorliegen eines vom Schuldner zugunsten des Gläubigers erteilten Mandats, das sich auf die Durchführung wiederkehrender Zahlungen erstreckt. Dagegen ist für die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen eine besondere Autorisierung des Kunden erforderlich, um jeden einzelnen Zahlungsvorgang zu validieren, auch wenn der Kunde mit seinem Acquiring-Dienstleister einen Vertrag geschlossen hat.
80. Gemäß der Definition wird die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) zwischen dem Händler (Zahlungsempfänger) und seinem Acquiring-Dienstleister durch „eine vertragliche Vereinbarung“ geregelt, so dass für diesen Acquiring-Dienstleister die Beziehung zu den die Zahlung veranlassenden Schuldnern nicht auf einem Mandat wie demjenigen beruht, das zur Auslösung der Lastschriften führt.
81. Drittens hat Alternative Payments auf das SEPA-Lastschriftverfahren zurückgegriffen, um ihre Dienstleistung für die Händler zu erbringen, was bedeutet, dass sie die technischen Anforderungen erfüllen musste, die für diese Fälle in Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie in den Nrn. 1 und 3 des Anhangs der Verordnung Nr. 260/2012 vorgesehen sind. Diese technischen Anforderungen unterscheiden sich von denen, die für die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen gelten.
82. Zusammenfassend sind Art. 4 Nr. 44 und Anhang I Nr. 5 PSD2 dahin auszulegen, dass ein Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (Händler), der zwar Lastschriftaufträge übermittelt, selbst aber nicht unmittelbar Lastschriften ausführt, sondern Geldbeträge auf der Grundlage der den Kunden (Händlern, Zahlungsempfängern) erteilten vorherigen Zustimmungen der Zahler (Verbraucher) einzieht und diese Geldbeträge anschließend auf die bei anderen Zahlungsdienstleistern geführten Konten der Kunden transferiert, keinen Dienst zur Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) erbringt.
2. Zahlungsauslösedienst
83. Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht klären, ob die Tätigkeit von Alternative Payments als Zahlungsauslösedienst angesehen werden könnte.
84. Art. 4 Nr. 15 PSD2 enthält die Definition des Begriffs „Zahlungsauslösedienst“, die ich bereits wiedergegeben habe(37). Auch Zahlungsauslösedienste werden in Anhang I Nr. 7 PSD2 als Zahlungsdienst aufgelistet.
85. Zahlungsauslösedienste richten sich nach folgendem Ablauf:
– Ein Verbraucher, der Waren oder Dienstleistungen von einem Händler erwerben möchte, stellt einem Zahlungsauslösedienstleister, der seine eigene Schnittstelle nutzt, die Sicherheitsmerkmale des Zahlungskontos zur Verfügung, das der Verbraucher bei seinem üblichen Zahlungsdienstleister (in der Regel einem Bankinstitut) eröffnet hat(38).
– Der Zahlungsauslösedienstleister teilt dem Zahlungsdienstleister des Händlers mit, dass der Verbraucher bereit ist, die Zahlung zu leisten, und bestätigt dem Händler praktisch sofort, dass der Zahlungsvorgang ausgelöst wurde.
– Nach Bestätigung der Transaktion durch den Käufer liefert der Händler dem Käufer die Waren oder erbringt ihm die Dienstleistung.
86. Der Zahlungsauslösedienst ist bei Zahlungen im elektronischen Geschäftsverkehr von besonderer Bedeutung, da er ein Medium bereitstellt, das als Brücke zwischen der Website des Unternehmens und der Online-Plattform des Zahlungsdienstleisters des Nutzers dient, um Zahlungen über das Internet auszulösen und den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu vereinfachen.
87. Der Zahlungsauslösedienst ermöglicht es denjenigen, die keine Zahlungskarten besitzen, Online-Käufe zu tätigen, da sie hierfür lediglich über ein Online-Zahlungskonto verfügen müssen, was vor der Einführung dieser neuen Zahlungsmethode nicht möglich war(39).
88. Im 31. Erwägungsgrund der PSD2 wird klargestellt, dass der Zahlungsauslösedienstleister, wenn er ausschließlich Zahlungsauslösedienste erbringt, zu keinem Zeitpunkt der Zahlungskette im Besitz der Gelder des Nutzers ist(40). Beabsichtigt ein Zahlungsauslösedienstleister andere Zahlungsdienste zu erbringen, für die er im Besitz der Gelder des Nutzers ist, sollte er, so heißt es dort weiter, die uneingeschränkte Autorisierung für diese Dienste erlangen.
89. In Art. 66 Abs. 3 Buchst. a PSD2 wiederum heißt es, dass der Zahlungsauslösedienstleister „zu keiner Zeit Geldbeträge des Zahlers im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zahlungsauslösedienstes halten [darf]“.
90. Aus den Akten der Rechtssache geht hervor, dass Alternative Payments während der gesamten Laufzeit des Zahlungsvorgangs im Besitz der Gelder ist. Dieser Umstand ist weder mit den Merkmalen des Zahlungsauslösediensts gemäß Art. 4 Nr. 15 PSD2 im Licht ihrer Erwägungsgründe noch mit dem Verbot in Art. 66 Abs. 3 Buchst. a PSD2 vereinbar.
91. Alternative Payments erkennt an, dass ihre Tätigkeit nicht die Voraussetzungen erfüllt, um als Zahlungsauslösedienst eingestuft zu werden(41).
92. Im Ergebnis erbringt ein Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (Händler), der zwar Lastschriftaufträge übermittelt, selbst aber nicht unmittelbar Lastschriften ausführt, sondern Geldbeträge auf der Grundlage der den Kunden (Händlern, Zahlungsempfängern) erteilten vorherigen Zustimmungen der Zahler (Verbraucher) einzieht und diese Geldbeträge anschließend auf die bei anderen Zahlungsdienstleistern geführten Konten der Kunden transferiert, keinen Zahlungsauslösedienst, wie er in Art. 4 Nr. 15 und Anhang I Nr. 7 PSD2 definiert ist.
V. Ergebnis
93. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) wie folgt zu antworten:
1. Art. 4 Nr. 23, Anhang I Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sowie Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
sind dahin auszulegen, dass
– an der Ausführung eines Lastschriftdiensts sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers beteiligt sind;
– ein Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, der zwar Lastschriftaufträge übermittelt, aber selbst nicht unmittelbar Lastschriften ausführt und auf der Grundlage der den Kunden (Zahlungsempfängern) erteilten vorherigen Zustimmungen der Zahler Geldbeträge einzieht und auf Konten mit eingeschränkter Funktionalität einzahlt, einen Lastschriftdienst erbringt.
2. Art. 4 Nr. 44 sowie Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 2015/2366 sind dahin auszulegen, dass ein Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, der zwar Lastschriftaufträge übermittelt, aber selbst nicht unmittelbar Lastschriften ausführt und auf der Grundlage der den Kunden (Zahlungsempfängern) erteilten vorherigen Zustimmungen der Zahler Geldbeträge einzieht und auf Konten mit eingeschränkter Funktionalität einzahlt, keinen Dienst zur Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) erbringt.
3. Art. 4 Nr. 15 sowie Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 2015/2366 sind dahin auszulegen, dass ein Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, der zwar Lastschriftaufträge übermittelt, aber selbst nicht unmittelbar Lastschriften ausführt und auf der Grundlage der den Kunden (Zahlungsempfängern) erteilten vorherigen Zustimmungen der Zahler Geldbeträge einzieht und auf Konten mit eingeschränkter Funktionalität einzahlt, keinen Zahlungsauslösedienst erbringt.
1 Originalsprache: Spanisch.
2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. 2012 L 94, S. 22). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (ABl. L, 2024/886) geändert. Die Verordnung 2024/886 ist in zeitlicher Hinsicht nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar.
3 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35). Im Folgenden: PSD2.
4 Lietuvos Respublikos mokėjimų įstatymas Nr. VIII‑1370 (Gesetz Nr. VIII‑1370 der Republik Litauen über den Zahlungsverkehr) vom 28. Oktober 1999 (im Folgenden: Gesetz über den Zahlungsverkehr).
5 Lietuvos Respublikos mokėjimo įstaigų įstatymas Nr. XI‑549 (Gesetz Nr. XI‑549 der Republik Litauen über Zahlungsinstitute) vom 10. Dezember 2009 (im Folgenden: Gesetz über Zahlungsinstitute).
6 SEPA ist die englische Abkürzung für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Als SEPA wird der Raum bezeichnet, in dem Bürger, Unternehmen und andere Wirtschaftsakteure in Europa Zahlungen in Euro innerhalb und außerhalb der nationalen Grenzen, unabhängig davon, wo sie sich befinden, unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten vornehmen und entgegennehmen können. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil des Zahlungsbinnenmarkts.
7 Konkret mit dem Beschluss Nr. 03-126 des Verwaltungsrats der Bank von Litauen vom 26. August 2022 über die Anwendung einer Zwangsmaßnahme gegenüber Alternative Payments (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
8 Die IBAN ist eine internationale Nummer eines Zahlungskontos, die ein Zahlungskonto in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert.
9 Rn. 11 der Vorlageentscheidung.
10 Der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss (European Payments Council) ist das Koordinierungs- und Entscheidungsgremium des europäischen Bankensektors in Bezug auf Zahlungen und verfolgt das erklärte Ziel, die Schaffung des SEPA zu unterstützen und zu fördern.
11 Anhang I Nr. 4 Buchst. a bezieht sich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind. Zu diesen Vorgängen zählt die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften.
12 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1).
13 Urteil vom 11. April 2019, Mediterranean Shipping Company (Portugal) – Agentes de Navegação (C‑295/18, EU:C:2019:320, Rn. 38): „… die Ausführung von vom Zahler ausgelösten Lastschriften für ein Konto, dessen Inhaber er nicht ist, [fällt] unter den Begriff „Zahlungsdienste“ in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 …, selbst wenn keine etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger bestehen, wenn der Zahler, der Inhaber des so belasteten Zahlungskontos ist, für diese Lastschriften seine Zustimmung erteilt hat …“
14 Urteil vom 11. April 2019, Mediterranean Shipping Company (Portugal) – Agentes de Navegação (C‑295/18, EU:C:2019:320, Rn. 48): „… Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 [ist] dahin auszulegen …, dass unter den Begriff, „Zahlungsdienste“ im Sinne dieser Bestimmung die Ausführung von Lastschriften fällt, die vom Zahlungsempfänger zulasten eines Zahlungskontos ausgelöst wurden, dessen Inhaber er nicht ist, ohne dass der Inhaber des so belasteten Kontos ihnen zugestimmt hätte.“
15 Das Lastschriftmandat (das auch als „Einzugsermächtigung“ bezeichnet wird) enthält die Zustimmung des Zahlers, dass ab einem bestimmten Datum der Einzug von seinem Konto ausgelöst werden darf.
16 Die Anforderungen an SEPA-Lastschriften sind im Wesentlichen in Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie in den Nrn. 1 und 3 des Anhangs der Verordnung Nr. 260/2012 festgelegt. Ihre Merkmale werden aufgelistet in dem Dokument SEPA, PreguntasFrecuentes– Adeudosdirectos SEPA, verfügbar unter https://www.sepaesp.es/sepa/es/faqs/sdd/. Es sei darauf hingewiesen, dass in diesem Dokument der Begriff „adeudodirecto“ („directdebit“) zur Bezeichnung der Lastschriften verwendet wird.
17 Nrn. 3 und 4 der vorliegenden Schlussanträge.
18 Vgl. in diesem Sinne die schriftlichen Erklärungen der Kommission (Rn. 24) und der litauischen Regierung (Rn. 15).
19 Zur Unterstützung ihres Vorbringens zitiert die Gesellschaft, meines Erachtens unbegründet, das Urteil vom 22. Februar 2024, ABC Projektai (C‑661/22, EU:C:2024:148, Rn. 39). In dieser Randnummer heißt es lediglich, dass „Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2015/2366 … nämlich ausdrücklich die Ausführung von Lastschriften von einem Zahlungskonto vor[sieht], die vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger ausgelöst werden. Die ordnungsgemäße Ausführung eines solchen Zahlungsvorgangs setzt jedoch voraus, dass der für diesen Vorgang erforderliche Geldbetrag im Voraus auf dem Zahlungskonto des Zahlers zur Verfügung steht.“
20 Nrn. 5 und 6 der vorliegenden Schlussanträge.
21 Bei einem SEPA-Verfahren oder -Schema handelt es sich um eine Reihe von Regeln, Praktiken und Standards, mit denen die Interoperabilität bei der Bereitstellung und dem Betrieb eines SEPA-Zahlungsinstruments im Interbankenzahlungsverkehr sichergestellt werden soll.
22 European Payments Council: SEPA Direct Debit Core Scheme Rulebook, EPC016-06/ 2025, Version 1.0, Veröffentlichungsdatum: 28. November 2024, Umsetzungsdatum: 5. Oktober 2025, https://www.europeanpaymentscouncil.eu/sites/default/files/kb/file/2024-11/EPC016-06%202025%20SDD%20Core%20Rulebook%20version%201.0.pdf. Das Regelwerk enthält eine Reihe von Regeln, Praktiken und Standards auf Interbankenebene für die Ausführung von Lastschriften in Euro im Rahmen des SEPA durch die Teilnehmer des Systems. Ziel ist es, eine Verarbeitung der Zahlungsvorgänge zu ermöglichen, die direkt, durchgängig und vollständig elektronisch erfolgt. Dieses Ziel gilt auch für die verschiedenen Verfahren zur Verarbeitung von Ausnahmen, wie z. B. Rückweisungen, Rückgaben, Rücküberweisungen, Erstattungen, Ablehnungen und Widerrufe. Zwischen den Teilnehmern ist nur die elektronische Übermittlung von Informationen über Lastschriftmandate zulässig. Der Schuldner und der Gläubiger können ein Lastschriftmandat in Papierform oder in elektronischer Form austauschen.
23 Regelwerk, S. 115.
24 Regelwerk, S. 20.
25 Der zugrunde liegende Vertrag wird zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger geschlossen. Dieser Vertrag betrifft weder den Zahlungsdienstleister des Gläubigers noch den Zahlungsdienstleister des Schuldners und ist für diese nicht bindend, da sie sich ausschließlich nach den Vereinbarungen mit ihren jeweiligen Kunden über die Bedingungen für die mit der Lastschrift verbundenen Dienstleistungen zu richten haben.
26 In ihren schriftlichen Erklärungen macht Alternative Payments geltend, die Bank von Litauen habe ihr die Lizenz erteilt, um die in Rede stehenden Dienste zu erbringen, bis sie ihr diese im Jahr 2022 wieder entzogen habe.
27 Rn. 33 a. E. der Vorlageentscheidung. Eine ähnliche Feststellung findet sich in Rn. 13.6 der Vorlageentscheidung, die in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben wird.
28 Rn. 4 der schriftlichen Erklärungen von Alternative Payments. Das gleiche Vorbringen wird mit unterschiedlichen Formulierungen in anderen Randnummern ihrer Erklärungen wiederholt.
29 Rn. 35 bis 38 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.
30 Rn. 13 der schriftlichen Erklärungen der tschechischen Regierung, Rn. 24 bis 26 der schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung und Rn. 22, 23 und 26 bis 34 der schriftlichen Erklärungen der litauischen Regierung.
31 Rn. 26 der schriftlichen Erklärungen der litauischen Regierung.
32 Nr. 3 der vorliegenden Schlussanträge. Der Begriff „Acquiring“ (erwerben) ist insoweit irreführend: Streng genommen wird der Zahlungsvorgang nicht erworben (d. h. das Eigentum wird nicht erlangt, nicht erworben). Der in der deutschen Fassung verwandte Begriff „Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen“ ist meiner Ansicht nach präziser.
33 Ein typisches Beispiel für die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen ist die Zahlung mit Kreditkarten, wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund der PSD2 ergibt: „Mit dieser Richtlinie wird eine neutrale Definition der Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen eingeführt, um nicht nur die herkömmlichen Modelle der Annahme und Abrechnung auf der Grundlage der Nutzung von Zahlungskarten, sondern auch andere Geschäftsmodelle zu erfassen, einschließlich solcher, an denen mehr als ein Acquirer beteiligt ist. So soll sichergestellt werden, dass die Händler unabhängig von dem verwendeten Zahlungsinstrument denselben Schutz genießen, wenn die Tätigkeit der Annahme und Abrechnung von Kartentransaktionen entspricht …“
34 Auf der Ausgabeseite des Zahlungsvorgangs (z. B. bei Kartenzahlungen) gibt es in der Regel einen anderen Zahlungsdienst, nämlich die Dienstleistung der „Ausgabe von „Zahlungsinstrumenten“, die in Art. 4 Nr. 45 PSD2 definiert wird als „Zahlungsdienst“, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen“.
35 Rn. 40 der Vorlageentscheidung. Hervorhebung nur hier.
36 So die Bezeichnung im 76. Erwägungsgrund der PSD2.
37 Nr. 3 der vorliegenden Schlussanträge.
38 Der Verbraucher erklärt seine Zustimmung, dass der (externe) Zahlungsauslösedienstleister auf sein Bankkonto zugreift, um in seinem Namen eine Zahlung auszulösen.
39 29. Erwägungsgrund der PSD2: „Zahlungsauslösedienste ermöglichen es dem Zahlungsauslösedienstleister, dem Zahlungsempfänger die Gewissheit zu geben, dass die Zahlung ausgelöst wurde, um den Zahlungsempfänger zu veranlassen, die Ware unverzüglich freizugeben oder die Dienstleistung unverzüglich zu erbringen. Solche Dienste bieten sowohl Händlern als auch Verbrauchern eine kostengünstige Lösung und ermöglichen es Verbrauchern, auch dann online einzukaufen, wenn sie nicht über Zahlungskarten verfügen…“.
40 Gerade deshalb unterliegen Zahlungsauslösedienstleister, da sie nicht im Besitz der Gelder ihrer Kunden sind, nicht den (strengeren) Anforderungen an die Marktteilnehmer, die diese Gelder besitzen.
41 Rn. 82 und 83 der schriftlichen Erklärungen von Alternative Payments.