Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.04.2026 – C-367/26
ECLI:EU:C:2026:367
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
30. April 2026(*)
„ Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Einstellung – Auswahlverfahren EPSO/AD/383/21 – Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Rechtlicher Rahmen für ein Auswahlverfahren – Modalitäten und Dauer der Prüfung mit mündlicher Präsentation – Berechtigtes Vertrauen – Art. 1 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts – Grundsatz der guten Verwaltung – Allgemeine Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren – Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit – Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer offenen, effizienten und unabhängigen Verwaltung der Union – Klage auf Aufhebung und auf Schadensersatz “
In der Rechtssache C‑31/25 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Januar 2025,
Yavor Markov, wohnhaft in Sofia (Bulgarien), vertreten durch I. Stoynev, Advokat,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und G. Niddam als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer (Berichterstatter) sowie der Richter D. Gratsias und B. Smulders,
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr Yavor Markov, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. November 2024, Markov/Kommission (T‑1050/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:824), mit dem das Gericht seine auf der Grundlage von Art. 270 AEUV erhobene Klage auf Aufhebung der am 28. Februar 2023 ergangenen Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/383/21 über die Zurückweisung seines Antrags auf Überprüfung der Entscheidung, seinen Namen nicht in die am Ende des Auswahlverfahrens erstellte Reserveliste aufzunehmen (im Folgenden: streitige Entscheidung), und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nichtaufnahme seines Namens in diese Reserveliste entstanden sein soll, abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Charta
2 Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sieht vor:
„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
…
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
…“
3 Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta bestimmt:
„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“
Statut
4 Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) ist festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung.
5 Art. 1 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts sieht vor:
„Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.
In der Stellenausschreibung sind anzugeben:
…
e) bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;
…“
Streitige Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens
6 Am 21. Januar 2021 veröffentlichte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/383/21 – Rechts- und Sprachsachverständige (m/w) (AD 7) für die bulgarische Sprache (BG) (ABl. 2021, C 22A, S. 1, im Folgenden: streitige Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens). Dieses Auswahlverfahren wurde zur Erstellung einer Reserveliste von Rechts- und Sprachsachverständigen für die bulgarische Sprache durchgeführt, um freie Stellen in erster Linie beim Europäischen Parlament, beim Rat der Europäischen Union und bei der Europäischen Kommission zu besetzen.
7 In der Einleitung der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens heißt es:
„…
Die vorliegenden Bekanntmachungen und ihre Anhänge bilden den verbindlichen Rechtsrahmen für diese Auswahlverfahren.
Die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren finden Sie in ANHANG II.
…“
8 Der Abschnitt „Assessment-Center“ dieser Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens sieht vor:
„…
Die allgemeinen Kompetenzen werden zum Teil in einem Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen (in Ihrer Sprache 2) und in einem situationsbezogenen kompetenzbasierten Gespräch (ebenfalls in Ihrer Sprache 2) bewertet. Ferner werden Ihre allgemeinen Kompetenzen, Ihre fachbezogenen Kompetenzen sowie Ihre Kenntnisse im Recht der Europäischen Union auf der Grundlage einer mündlichen Präsentation (in Ihrer Sprache 1), an die sich eine Frage-Antwort-Runde (ebenfalls in Ihrer Sprache 1) anschließt, bewertet. Zum Schluss werden Ihre fachbezogenen Kenntnisse in Sprache 3 anhand einer von Ihnen in Sprache 1 zu erstellenden Zusammenfassung eines Textes bewertet, der in Sprache 3 verfasst ist.
…“
9 Anhang II („Allgemeine Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“) der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens enthält Informationen über die allgemeinen Auswahlverfahren.
Allgemeine Vorschriften aus 2015
10 In den am 27. Februar 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren (ABl. 2015, C 70 A, S. 1, im Folgenden: Allgemeine Vorschriften aus 2015) heißt es in ihrem einleitenden Teil:
„Die Allgemeinen Vorschriften sind fester Bestandteil der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens. Zusammen mit der Bekanntmachung bilden sie den rechtsverbindlichen Rahmen des Auswahlverfahrens.“
11 In Ziff. 2.5 („Assessment-Center“) dieser Allgemeinen Vorschriften heißt es:
„…
Der Inhalt der Assessment-Center-Tests und -Prüfungen wird vom Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens validiert. Das Assessment-Center kann je nach Auswahlverfahren Folgendes umfassen:
– Fallstudie: Schriftliche Prüfung auf der Grundlage eines Szenarios aus dem Arbeitsalltag, bei dem mehrere Probleme aufgezeigt werden, die Sie lösen oder auf die Sie reagieren müssen. Dabei dürfen Sie sich nur auf die Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen stützen.
– Mündliche Präsentation: Einzelprüfung zur Beurteilung der Analyse- und Präsentationsfähigkeiten, bei der Sie einen Vorschlag zur Lösung eines fiktiven Problems aus dem Arbeitsalltag ausarbeiten sollen. Nachdem Sie die Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen durchgearbeitet haben, präsentieren Sie Ihre Ideen vor einem kleinen Teilnehmerkreis.
– Kompetenzbasiertes Interview: Einzelübung, die darauf zielt, auf der Grundlage eines vorgefertigten Fragenkatalogs Informationen über Ihre allgemeinen Kompetenzen (und/oder Fachkompetenzen im Falle von Auswahlverfahren für Spezialisten) in Erfahrung zu bringen
…
In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ist angegeben, welche Tests die Bewerber jeweils abzulegen haben. Einzelheiten zu den Tests können Sie auch der Broschüre „Assessment-Center“ entnehmen, die den zu dieser Phase des Auswahlverfahrens eingeladenen Bewerbern zur Verfügung gestellt wird.“
Kodex für gute Verwaltungspraxis
12 Der Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit im Anhang des Beschlusses 2000/633/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 17. Oktober 2000 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. 2000, L 267, S. 63) (im Folgenden: Kodex für gute Verwaltungspraxis) enthält eine Einleitung, in der es im Abschnitt „Geltungsbereich“ heißt:
„Der Kodex ist für das gesamte Personal verbindlich, auf welches das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften … oder andere Vorschriften zur Beziehung zwischen der Kommission und ihrem Personal, die sich auf Beamte bzw. sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften beziehen, Anwendung finden. …
…“
13 In Kapitel 1 („Allgemeine Grundsätze guter Verwaltungspraxis“) dieses Kodex befindet sich ein Abschnitt mit der Überschrift „Rechtmäßigkeit“, der vorsieht:
„Die Kommission richtet sich in ihrem Handeln nach dem Recht und wendet die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und Verfahren an.“
14 Dasselbe Kapitel enthält einen Abschnitt mit der Überschrift „Kohärenz“, der folgenden Hinweis enthält:
„Die Kommission achtet auf eine kohärente Verwaltungspraxis und wendet die gängigen Verwaltungsverfahren an. Abweichungen hiervon sind entsprechend sachlich zu begründen.“
Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016
15 Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu einer offenen, effizienten und unabhängigen Verwaltung der Europäischen Union (2016/2610[RSP]) (ABl. 2018, C 86, S. 126, im Folgenden: Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016) enthält einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der Europäischen Union, deren elfter Erwägungsgrund lautet:
„Eine effiziente Verwaltung der Union hat wesentliche Bedeutung für das öffentliche Interesse. Ein Übermaß oder ein Mangel an Bestimmungen und Verfahren kann zu Missständen führen, die auch eine Folge widersprüchlicher, uneinheitlicher oder unklarer Bestimmungen und Verfahren sein können.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
16 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 2 bis 11 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:
„2 Am 21. Januar 2021 veröffentlichte das [EPSO] im Amtsblatt der Europäischen Union die [streitige Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens], das u. a. zur Erstellung einer Reserveliste von Rechts- und Sprachsachverständigen für die bulgarische Sprache in der Besoldungsgruppe AD 7 durchgeführt wurde, die der Besetzung freier Stellen in erster Linie beim Europäischen Parlament, beim Rat der Europäischen Union und bei der Kommission dienen sollte.
3 In Punkt 5 des Abschnitts mit der Überschrift ‚Wie läuft das Auswahlverfahren ab?‘ in der durch die Bekanntmachung vom 8. März 2022 zur Änderung der [streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens] geänderten Fassung hieß es, dass die Prüfungen des Assessment-Centers aus drei Tests bestünden, nämlich einem Gespräch über die allgemeinen Kompetenzen (in Englisch), einer mündlichen Präsentation, an die sich eine Frage-Antwort-Runde anschließe, und der Erstellung einer Zusammenfassung in der Sprache des Auswahlverfahrens eines Texts, der in der gewählten ‚Sprache 3‘ verfasst sei, bei der es sich nicht um Englisch oder die Sprache des Auswahlverfahrens handele. Die acht allgemeinen Kompetenzen würden jeweils mit 10 Punkten und die fachbezogenen Kompetenzen mit 100 Punkten bewertet. Die erforderliche Mindestpunktzahl betrage hinsichtlich der allgemeinen Kompetenzen insgesamt 40/80 und hinsichtlich der fachbezogenen Kompetenzen 20/40 für die mündliche Präsentation und 30/60 für die Zusammenfassung.
4 Der [Rechtsmittelführer] bewarb sich am 30. Januar 2021 für das Auswahlverfahren.
5 Nachdem der [Rechtsmittelführer] den ‚Multiple-Choice-Test‘ und den Übersetzungstest, die in der [streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens] vorgesehen waren, bestanden hatte, wurde er mit E‑Mail vom 31. Mai 2022 aufgefordert, aus der Ferne an zwei mündlichen Prüfungen des Assessment-Centers teilzunehmen. Laut Einladungsschreiben sollte jede Prüfung zwischen 40 und 50 Minuten dauern.
6 Nachdem der [Rechtsmittelführer] an der schriftlichen Prüfung des Assessment-Centers teilgenommen hatte, die in der Erstellung einer Zusammenfassung eines Texts bestand, nahm er am 13. bzw. 22. Juni 2022 an dem Gespräch über die Kompetenzen und an der Prüfung mit mündlicher Präsentation teil.
7 Mit Schreiben vom 29. November 2022 teilte der Prüfungsausschuss dem [Rechtsmittelführer] seine Entscheidung mit, ihn nicht in die Reserveliste aufzunehmen, weil er eine niedrigere als die erforderliche Mindestpunktzahl erhalten habe (im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung). Diesem Schreiben war ein Kompetenzpass beigefügt, aus dem hervorging, dass der [Rechtsmittelführer] zum einen die Gesamtnote 189/260 und zum anderen die Note 19/40 für die mündliche Präsentation erhalten hatte, während das erforderliche Minimum 20/40 betrug. In diesem Schreiben hieß es außerdem, dass alle in die Reserveliste aufgenommenen Bewerber mindestens die Gesamtnote 198/260 erhalten hätten.
8 Am 2. Dezember 2022 stellte der [Rechtsmittelführer] beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung mit der Begründung, dass die Prüfung mit mündlicher Präsentation mit einem materiellen Fehler behaftet sei. Mit [der streitigen Entscheidung] bestätigte der Prüfungsausschuss die ursprüngliche Entscheidung.
9 Am 19. März 2023 legte der [Rechtsmittelführer] eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts … ein, mit der er die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung und der [streitigen Entscheidung] beantragte.
10 Am 30. Mai 2023 bestätigte das EPSO den Eingang der Beschwerde des [Rechtsmittelführers] und wies ihn darauf hin, dass das Ausbleiben einer Antwort innerhalb von vier Monaten nach Einlegung dieser Beschwerde als stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde anzusehen sei.
11 Am 20. Juli 2023 führte das Ausbleiben einer Antwort des EPSO auf die Beschwerde des [Rechtsmittelführers] innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten zu einer stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde …“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
17 Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer nach Art. 270 AEUV Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7 000 Euro als Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nichtaufnahme seines Namens in die Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens entstanden sein soll.
18 Zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der streitigen Entscheidung machte der Rechtsmittelführer im Wesentlichen drei Klagegründe geltend, mit denen er erstens eine rechtswidrige Änderung des Aufbaus und Umfangs der Prüfung mit mündlicher Präsentation, zweitens eine rechtswidrige Übermittlung unrichtiger, unklarer, mehrdeutiger, inkohärenter und widersprüchlicher Informationen und drittens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht rügte.
19 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage insgesamt ab.
Anträge der Parteien
20 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– die streitige Entscheidung aufzuheben,
– die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz für den entstandenen Schaden zu verurteilen und
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
21 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
22 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf zwei Rechtsmittelgründe, die sich auf die Feststellungen des Gerichts bei der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes beziehen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
23 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus sechs Teilen.
24 Mit dem ersten Teil macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sein berechtigtes Vertrauen in den Aufbau und den Umfang der Prüfung mit mündlicher Präsentation nicht enttäuscht worden sei.
25 Erstens habe das Gericht einen Fehler begangen, als es in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Beschreibung der Prüfung mit mündlicher Präsentation in der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und die Beschreibung in den Allgemeinen Vorschriften aus 2015 nicht übereinstimmten. Im Übrigen widerspreche sich das Gericht später in Rn. 127 des angefochtenen Urteils, indem es darauf hinweise, dass die dem Rechtsmittelführer insoweit übermittelten Informationen präzise, nicht an Bedingungen geknüpft und übereinstimmend gewesen seien.
26 Zweitens sei das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsmittelführer keinen stichhaltigen Anhaltspunkt dafür vorgebracht habe, dass er tatsächlich damit habe rechnen können, dass die Gesamtdauer der Prüfung mit mündlicher Präsentation 20 Minuten betragen werde. Er meint, eine solche Information ergebe sich unmittelbar aus der EPSO-Website und er habe zu diesem Zweck Beweise vorgelegt, die das Gericht nicht berücksichtigt habe. Das Einladungsschreiben vom 31. Mai 2022, in dem ausdrücklich erwähnt worden sei, dass die Prüfung ungefähr 40 bis 50 Minuten dauern werde, verstoße gegen die übliche Praxis des EPSO, für diese Art von Prüfung eine bestimmte Dauer anzugeben. Diese Formulierung habe es ihm erlaubt, davon auszugehen, dass die genannte Dauer nicht nur die Dauer der mündlichen Präsentation umfasse, sondern auch die Zeit, die für die technische Konfiguration und die Präventionsmaßnahmen im Zusammenhang mit etwaigen Verzögerungen erforderlich sei, da die Prüfung während der Covid-19-Pandemie stattgefunden habe und verschiedene technische Probleme aufgetreten seien.
27 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird ein Verstoß gegen die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 gerügt. In diesem Rahmen macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils, in denen auf die Rn. 63 bis 67 dieses Urteils verwiesen werde, festgestellt habe, dass die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 auf das streitige Auswahlverfahren nicht anwendbar seien. Er macht zunächst geltend, dass die streitige Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens zusammen mit ihren Anhängen nur lückenhafte oder allgemeine Informationen über Inhalt und Dauer der vorgesehenen Prüfungen enthalten habe. Unter diesen Umständen sei er entgegen der Schlussfolgerung, zu der das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils gelangt sei, berechtigt gewesen, sich an die detaillierteren Informationen auf der EPSO-Website sowie in den Allgemeinen Vorschriften aus 2015 zu halten. Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, dass die streitige Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens aufgrund des Fehlens detaillierter Informationen über die Prüfungen nur hinsichtlich der Zahl und der Art der durchzuführenden Prüfungen verbindlich gewesen sei.
28 Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Allgemeinen Vorschriften aus 2015 stellten in Anbetracht ihrer Überschrift und ihres Wortlauts, insbesondere des Hinweises, dass sie fester Bestandteil der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren seien, „Regeln mit allgemeiner Geltung“ im Sinne der Rechtsprechung dar, sie sollten daher Rechtswirkungen erzeugen und müssten im vorliegenden Fall anwendbar sein, ohne dass in der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens ausdrücklich darauf Bezug genommen werden müsse.
29 Schließlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die streitige Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und insbesondere ihr Anhang II („Allgemeine Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“) von den Allgemeinen Vorschriften aus 2015 abgewichen sei, da der Geltungsbereich der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und der Allgemeinen Vorschriften aus 2015 unterschiedlich sei. Während sich die allgemeinen Vorschriften in Anhang II nur auf verfahrenstechnische und technische Fragen wie die Bildungsabschlüsse, die die Bewerber besitzen müssten, oder die Einzelheiten der Kommunikation mit dem EPSO bezögen, beträfen die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 materielle Fragen, insbesondere die genaue Beschreibung des Inhalts und der Dauer der Prüfungen. Das Gericht habe daher die Art dieser Vorschriften sowie ihr Verhältnis zur streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens falsch ausgelegt und es auf dieser Grundlage zu Unrecht abgelehnt, sie im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
30 Im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe, da die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 anwendbar gewesen seien und nach den Feststellungen des Gerichts in Rn. 62 des angefochtenen Urteils die Beschreibungen der Prüfung mit mündlicher Präsentation in der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und in den Allgemeinen Vorschriften nicht übereinstimmten, insoweit gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. e des Anhangs III des Statuts verstoßen, als es in den Rn. 81 bis 88 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die streitige Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens mit dieser Bestimmung im Einklang stehe, indem sie die Art der Prüfung hinreichend präzisiert habe.
31 Insoweit weist der Rechtsmittelführer zum einen darauf hin, dass die jeweiligen Beschreibungen der Prüfung mit mündlicher Präsentation in der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und in den Allgemeinen Vorschriften aus 2015, auf die wegen der Ungenauigkeit dieser Bekanntmachung Bezug zu nehmen sei, nicht übereinstimmten, was das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils bestätigt habe.
32 Zum anderen macht der Rechtsmittelführer geltend, er habe, da diese Prüfung nach den Allgemeinen Vorschriften aus 2015 und den auf der EPSO-Website verfügbaren Informationen aus einer fünfminütigen mündlichen Präsentation mit anschließender fünfzehnminütigen Frage-Antwort-Runde zu dieser Präsentation bestehe und somit eine Gesamtdauer von 20 Minuten haben müsse, zu Recht nicht erwarten können, dass die Prüfung mit mündlicher Präsentation nach einer zwanzigminütigen mündlichen Präsentation einen weiteren dreißigminütigen Teil umfasse, der allgemeinen Fragen zu seinen Kenntnissen im Unionsrecht gewidmet sei.
33 Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verletzung des in Art. 41 der Charta verankerten Rechts auf eine gute Verwaltung gerügt wird, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 94 des angefochtenen Urteils die Zurückweisung des vierten Teils des ersten Klagegrundes allein auf die angebliche Unanwendbarkeit der Allgemeinen Vorschriften aus 2015 gestützt zu haben, ohne jedoch zu seinem Vorbringen hinsichtlich des Verstoßes gegen die in den Rn. 91 und 92 dieses Urteils genannten Grundsätze der Kohärenz und der Rechtmäßigkeit Stellung zu beziehen.
34 Im Rahmen des fünften Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis gerügt wird, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 37 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, indem es keinen Verstoß gegen diesen Kodex festgestellt habe und davon ausgegangen sei, dass er im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Er macht geltend, dass er als Mitglied der Öffentlichkeit berechtigt gewesen sei, vom EPSO zu verlangen, dass es die sich aus diesem Kodex ergebenden Verpflichtungen einhalte. Da dieser Kodex Rechtswirkungen erzeuge, habe er berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass das EPSO seiner Praxis treu bleibe, sich an die Vorschriften halte und in seinen Beziehungen zu den Bewerbern die gebotene Sorgfalt an den Tag lege.
35 Mit dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben gerügt wird, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht zunächst vor, in Rn. 108 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass er keinen Beweis für einen Verstoß gegen diese Grundsätze vorgelegt habe. Auf der Grundlage der zu den Akten gereichten Beweise sei dieser Verstoß unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschriften aus 2015 und der Unvereinbarkeit der Modalitäten der Prüfung mit mündlicher Präsentation, wie sie in der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehen seien, mit jenen, wie sie in den Allgemeinen Vorschriften aus 2015 vorgeschrieben seien, als erwiesen anzusehen.
36 Sodann macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht hätte die Kommission auffordern müssen, Informationen über die früheren vom EPSO durchgeführten Auswahlverfahren vorzulegen, um zu bestätigen, dass das streitige Auswahlverfahren von seiner früheren Praxis abgewichen sei.
37 Schließlich wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, das Vorbringen zu den Gründen außer Acht gelassen zu haben, aus denen die privaten Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die Informationen auf der offiziellen EPSO-Website und die Erfahrung, die er bei seiner Teilnahme an mehreren EPSO-Auswahlverfahren erworben habe, bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Modalitäten der Prüfung mit mündlicher Präsentation, wie sie in diesen Quellen vorgesehen seien, geweckt hätten.
38 Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unzulässig, jedenfalls aber für offensichtlich unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
39 Zunächst ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
40 Mit diesem Teil wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 63 bis 67, 78 und 79 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 auf das streitige Auswahlverfahren nicht anwendbar seien.
41 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zu Recht auf die Rechtsprechung hingewiesen hat, wonach eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens für ein spezifisches Auswahlverfahren entsprechend dem von der Anstellungsbehörde vorgegebenen Ziel den „normativen Rahmen“ festlegt, der das Verfahren des betreffenden Auswahlverfahrens vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Rede stehenden Bekanntmachung an bis zur Veröffentlichung der Reserveliste mit den Namen der erfolgreichen Teilnehmer des betreffenden Auswahlverfahrens regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 50).
42 Da nämlich jede Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens den normativen Rahmen des entsprechenden Auswahlverfahrens festlegt, ist der Prüfungsausschuss an den Text dieser Bekanntmachung, so wie er veröffentlicht wurde, gebunden. Die entscheidende Funktion der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens besteht also genau darin, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der Voraussetzungen für die Besetzung der fraglichen Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 1982, Ruske/Kommission, 67/81, EU:C:1982:69, Rn. 9).
43 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 65 und 67 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die streitige Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens die Bewerber hinsichtlich der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren ausdrücklich auf Anhang II der Bekanntmachung verweise, ohne auf die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 Bezug zu nehmen.
44 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils, die auf dessen Rn. 63 bis 67 verweist, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 auf das streitige Auswahlverfahren nicht anwendbar seien.
45 Der Hinweis auf der ersten Seite der Allgemeinen Vorschriften aus 2015, dass diese „fester Bestandteil der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens [sind]“ und „[z]usammen mit der Bekanntmachung … den rechtsverbindlichen Rahmen des Auswahlverfahrens [bilden]“, kann, da in der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nicht auf diese Allgemeinen Vorschriften verwiesen wird, nicht ausreichen, um diese auf das streitige Auswahlverfahren anwendbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 53).
46 Der vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Umstand, dass die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 in mancher Hinsicht andere oder ausführlichere Angaben enthielten als die Allgemeinen Vorschriften in Anhang II der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, ist daher nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Feststellung des Gerichts in Frage zu stellen.
47 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.
Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
48 Zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wird, macht der Rechtsmittelführer erstens einen Fehler und einen Widerspruch in der Begründung des Gerichts geltend.
49 Zunächst ist festzustellen, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 auf das streitige Auswahlverfahren nicht anwendbar seien, zurückgewiesen worden ist.
50 Soweit sich der Rechtsmittelführer mit dem vorliegenden Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auf die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 stützt, um vorzubringen, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Anbetracht dieser Allgemeinen Vorschriften und ihrer Übereinstimmung mit der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht festgestellt habe, dass er ein berechtigtes Vertrauen in einen bestimmten Ablauf der mündlichen Präsentation gehabt habe, das enttäuscht worden sei, ist dieser Teil daher insoweit als auf einer falschen Prämisse beruhend zurückzuweisen.
51 Zur Behauptung eines Widerspruchs in der Begründung zwischen den Rn. 62 und 127 des angefochtenen Urteils ist festzustellen, dass sie unbegründet ist, da sich die Feststellung der fehlenden Übereinstimmung in Rn. 62 des angefochtenen Urteils und die Feststellung der Übereinstimmung in Rn. 127 dieses Urteils auf verschiedene Bündel von Texten beziehen, wobei die erste Feststellung auf die streitige Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 Bezug nimmt, während die zweite diese Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens auf der einen Seite und das Einladungsschreiben sowie die Seite mit der Ankündigung der Prüfung mit mündlicher Präsentation auf der anderen Seite einander gegenüberstellt.
52 Zweitens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass er keinen stichhaltigen Anhaltspunkt dafür vorgebracht habe, dass er tatsächlich habe erwarten dürfen, dass die Gesamtdauer der Prüfung mit mündlicher Präsentation 20 Minuten betragen werde.
53 Aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich indessen, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie der Beweise zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Behauptet ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht, muss er nach diesen Bestimmungen und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, auf die diese Verfälschung zurückzuführen sein soll (Urteil vom 2. Oktober 2025, WV/EAD, C‑243/24 P, EU:C:2025:742, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 In Rn. 73 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht u. a. darauf gestützt, dass im Einladungsschreiben vom 31. Mai 2022 ausdrücklich eine Dauer von 40 bis 50 Minuten erwähnt worden sei, um im Wesentlichen zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Rechtsmittelführer durch keinen plausiblen Anhaltspunkt nachgewiesen habe, dass er ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt habe, dass die Prüfung mit mündlicher Präsentation nur 20 Minuten dauern würde.
55 Mit seiner gegen Rn. 73 des angefochtenen Urteils gerichteten Rüge begehrt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen eine erneute Prüfung der Tatsachen durch den Gerichtshof, ohne eine Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht geltend zu machen. Diese Rüge ist daher unzulässig.
56 Unter diesen Umständen ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
57 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. e des Anhangs III des Statuts gerügt wird, ist erstens festzustellen, dass dieser Teil weitgehend auf der Prämisse beruht, dass die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 auf das streitige Auswahlverfahren anwendbar seien. Im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist jedoch festgestellt worden, dass das Gericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 auf dieses Auswahlverfahren nicht anwendbar waren. Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruht somit insoweit auf einer falschen Prämisse und ist daher unbegründet.
58 Zweitens ist, soweit der Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, dadurch gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. e des Anhangs III des Statuts verstoßen zu haben, dass es in Rn. 88 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass die streitige Bekanntmachung des Auswahlverfahrens mit dieser Bestimmung im Einklang stehe, darauf hinzuweisen, dass es nach dieser Bestimmung Sache der Anstellungsbehörde ist, im Fall von Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen durch den Erlass einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens die Art der Prüfungen und ihre jeweilige Bewertung zu bestimmen.
59 Diese Bestimmung verlangt jedoch nicht, dass die genauen Angaben zu jeder Prüfung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthalten sein müssen.
60 Im vorliegenden Fall hieß es in dem das Assessment-Center betreffenden Teil der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens: „Ferner werden Ihre allgemeinen Kompetenzen, Ihre fachbezogenen Kompetenzen sowie Ihre Kenntnisse im Recht der Europäischen Union auf der Grundlage einer mündlichen Präsentation (in Ihrer Sprache 1), an die sich eine Frage-Antwort-Runde (ebenfalls in Ihrer Sprache 1) anschließt, bewertet.“
61 Es ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 88 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Wortlaut der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens die Art der Prüfung klar darlegt, da aus ihm ausdrücklich hervorgeht, dass die Prüfung aus einer mündlichen Präsentation mit anschließender Frage-Antwort-Runde besteht.
62 Darüber hinaus schließt Art. 1 Abs. 1 Buchst. e des Anhangs III des Statuts es nicht aus, dass die besonderen Modalitäten der Prüfung mit mündlicher Präsentation, wie im vorliegenden Fall geschehen, durch Unterlagen zusätzlich zur Bekanntmachung des Auswahlverfahrens präzisiert werden können. Wie das Gericht nämlich u. a. in den Rn. 5 und 73 des angefochtenen Urteils erwähnt, wurde dem Rechtsmittelführer mit dem Einladungsschreiben vom 31. Mai 2022 mitgeteilt, dass die streitige Prüfung „etwa 40 bis 50 Minuten“ dauern wird. Daher kannte der Rechtsmittelführer rechtzeitig die zeitlichen Modalitäten dieser Prüfung und verfügte über alle Informationen, die er benötigte, um sich darauf vorzubereiten.
63 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht nicht gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. e des Anhangs III des Statuts verstoßen hat, als es die streitige Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens als mit dieser Bestimmung vereinbar angesehen hat.
64 Somit ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.
Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
65 Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Zurückweisung des vierten Teils des ersten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung des in Art. 41 der Charta verankerten Rechts auf eine gute Verwaltung gerügt wurde, und zwar nicht wegen eines Rechtsfehlers des Gerichts bei der Auslegung dieser Bestimmung, sondern im Wesentlichen wegen mangelnden Eingehens auf bestimmte Argumente.
66 Hierzu ist festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, wobei mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Urteil vom 27. Februar 2025, OA/Parlament, C‑32/24 P, EU:C:2025:118, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Diese Pflicht zur Begründung von Urteilen verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 27. Februar 2025, OA/Parlament, C‑32/24 P, EU:C:2025:118, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Im vorliegenden Fall beruhte der behauptete Verstoß gegen Art. 41 der Charta aufgrund der willkürlichen Änderung des Aufbaus der Prüfung mit mündlicher Präsentation, auf den sich der Rechtsmittelführer vor dem Gericht berufen hatte, auf der Prämisse, dass die Modalitäten der streitigen Prüfung durch einen anderen rechtlichen Rahmen als den in der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehenen geregelt werden könnten, eine Prämisse, die im Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschriften aus 2015 und der auf der Website des EPSO veröffentlichten Informationen auf die streitigen Prüfung wiederholt wurde.
69 Es ist festzustellen, dass dieser vierte Teil des ersten Klagegrundes unmittelbar vom ersten und vom zweiten Teil dieses Klagegrundes abhing, die das Gericht zurückgewiesen hat. Unter diesen Umständen war das Gericht berechtigt, sich in Rn. 94 des angefochtenen Urteils darauf zu beschränken, auf die Rn. 69 bis 74 und 63 bis 67 dieses Urteils zu verweisen, in denen es festgestellt hatte, dass die Prüfung mit mündlicher Präsentation der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens entspreche und dass diese Bekanntmachung den rechtsverbindlichen Rahmen des streitigen Auswahlverfahrens darstelle.
70 Nach alledem ist festzustellen, dass die Begründung in Rn. 94 des angefochtenen Urteils es rechtlich hinreichend ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht den vierten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hat.
71 Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
72 Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es keinen Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis festgestellt habe. Er weist darauf hin, dass das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils keine Begründung für seine nicht stichhaltige Schlussfolgerung gegeben habe, wonach dieser Kodex unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung nicht dazu bestimmt gewesen sei, die Situation im vorliegenden Fall zu regeln.
73 In dieser Rn. 37 hat das Gericht ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut des Kodex für gute Verwaltungspraxis ergibt, dass dieser ein Leitfaden für gute Verwaltungspraxis ist, den die Organe und ihre Bediensteten in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit beachten müssen, und dass er daher unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung nicht dazu bestimmt ist, den vorliegenden Fall zu regeln. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, dass das Gericht implizit, aber zwangsläufig davon ausgegangen ist, dass der Rechtsmittelführer in seinen Beziehungen zum EPSO kein Mitglied der Öffentlichkeit, sondern ein Bewerber für ein von dieser Agentur organisiertes Auswahlverfahren ist und dass seine Beziehung zum EPSO den Bestimmungen der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens unterliegt. Daraus folgt, dass die in Rn. 37 enthaltene Begründung im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit deren Art. 53 hinreichend war und dass die vom Gericht in Rn. 37 vorgenommene Beurteilung keinen Rechtsfehler enthält.
74 Nach alledem ist der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes somit als unbegründet zurückzuweisen.
Zum sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
75 Mit der ersten Rüge des sechsten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben wegen der Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschriften aus 2015 und der Unvereinbarkeit der Prüfung mit mündlicher Präsentation mit diesen als erwiesen ansehen müssen.
76 Da dieses Vorbringen auf der Prämisse der Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschriften aus 2015 auf das streitige Auswahlverfahren beruht, die der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes verworfen hat, ist auch diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
77 Mit der zweiten Rüge des sechsten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, nicht von Amts wegen die Modalitäten der vom EPSO durchgeführten früheren Auswahlverfahren geprüft zu haben, um zu bestätigen, dass das streitige Auswahlverfahren von der früheren Praxis abgewichen sei.
78 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf. Die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweise verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich aus den Akten ergibt (Urteil vom 2. Oktober 2025, WV/EAD, C‑243/24 P, EU:C:2025:742, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts grundsätzlich allein das Gericht dafür zuständig ist, zu beurteilen, ob Beweiserhebungen für die Entscheidung des Rechtsstreits zweckdienlich sind. Dagegen hat der Gerichtshof zu klären, ob das Gericht, insbesondere durch die Weigerung, die beantragten Maßnahmen anzuordnen, keinen Rechtsirrtum begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Viega/Kommission, C‑276/11 P, EU:C:2013:163, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Dies ist jedoch nicht der Fall, und der Rechtsmittelführer trägt nichts vor, was die Annahme zuließe, dass das Gericht dadurch, dass es die übliche Praxis des EPSO in diesem Bereich nicht von Amts wegen ermittelt hat, irgendein Recht des Rechtsmittelführers verletzt hätte oder dass die Sache ohne diese Ermittlung nicht hinreichend untersucht wurde.
81 Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die übliche Praxis des EPSO in Bezug auf die Prüfung mit mündlicher Präsentation nicht von sich aus untersucht zu haben. Die zweite Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
82 Mit der dritten Rüge des sechsten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei seiner Prüfung des sechsten Teils des ersten Klagegrundes sein Vorbringen zu den Gründen außer Acht gelassen, aus denen private Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die Informationen auf der offiziellen EPSO-Website und die Erfahrung, die er bei seiner Teilnahme an mehreren vom EPSO durchgeführten Auswahlverfahren erworben habe, bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Modalitäten der Prüfung mit mündlicher Präsentation geweckt hätten, die nicht denen entsprochen hätten, auf deren Grundlage die Prüfung abgelaufen sei.
83 Wie in Rn. 67 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, verlangt die Begründungspflicht vom Gericht nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann.
84 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich das Gericht in Rn. 105 des angefochtenen Urteils auf die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Gesichtspunkte bezogen hat, die seiner Ansicht nach ein berechtigtes Vertrauen begründen können, wie etwa private Mitteilungen des Prüfungsausschusses, Informationen auf der offiziellen EPSO-Website und die Erfahrung, die er bei seiner Teilnahme an mehreren EPSO-Auswahlverfahren erworben habe. Es hat jedoch in Rn. 108 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführer im Hinblick auf die bereits in den Teilen 1 bis 5 des ersten Klagegrundes geprüften Argumente keine konkreten zusätzlichen Gesichtspunkte vorgetragen habe, die auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben schließen ließen.
85 Daraus folgt, dass das Gericht das Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht außer Acht gelassen hat.
86 Da das Gericht im Rahmen der Prüfung der ersten fünf Teile des ersten Klagegrundes und insbesondere des ersten dieser Teile, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wurde, eindeutig entschieden hatte, dass zum einen bestimmte Quellen, auf die sich der Rechtsmittelführer stützte, mit der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nicht übereinstimmten und dass zum anderen diese Bekanntmachung den rechtsverbindlichen Rahmen des streitigen Auswahlverfahrens darstellte, konnte es im Übrigen das Vorbringen des Rechtsmittelführers rechtsfehlerfrei zurückweisen, wie es dies getan hat. Somit ist die dritte Rüge unbegründet.
87 Da alle Teile des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sind, ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
88 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen.
89 Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wird, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht mit einer ersten Rüge vor, in Rn. 126 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es entschieden habe, dass die streitige Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und ihre Anhänge den einzigen rechtsverbindlichen Rahmen des streitigen Auswahlverfahrens bildeten und dass dies durch das Einladungsschreiben vom 31. Mai 2022 bestätigt worden sei. Der Rechtsmittelführer wiederholt seinen Standpunkt zur Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschriften aus 2015 und ist ferner der Ansicht, dass dieses Schreiben von der Anwendung dieser Vorschriften nicht habe abweichen können.
90 Mit einer zweiten Rüge macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe sich widersprochen, indem es in Rn. 127 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die ihm übermittelten Informationen präzise, nicht an Bedingungen geknüpft und übereinstimmend gewesen seien, während es in Rn. 62 des angefochtenen Urteils das Gegenteil festgestellt habe. Er hält die Schlussfolgerung des Gerichts in Bezug auf die Präzision der Informationen über die Prüfung mit mündlicher Präsentation für falsch, und zwar sowohl deshalb, weil der Aufbau dieser Prüfung in den Allgemeinen Vorschriften aus 2015, auf der EPSO-Website und in den verschiedenen Fassungen der Ankündigung unterschiedlich beschrieben worden sei, als auch angesichts der Tatsache, dass diese Prüfung auf dieser Website und in einigen Fassungen dieser Ankündigung als 20 Minuten lang dauernd dargestellt worden sei.
91 Mit einer dritten Rüge wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es in Rn. 128 des angefochtenen Urteils der EPSO-Website, insbesondere der Seite „Probetests“ dieser Website, keine rechtliche Bedeutung zuerkannt habe. Er macht geltend, dass die auf dieser Website veröffentlichten Informationen über die Beschreibung und die Dauer der Prüfung mit mündlicher Präsentation den Allgemeinen Vorschriften aus 2015 und den in der Ankündigung angegebenen Informationen entsprochen hätten.
92 Mit dem zweiten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung geltend gemacht wird, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht, nachdem er seinen Standpunkt wiederholt hat, dass das EPSO gegen diesen Grundsatz verstoßen habe, zum einen vor, in Rn. 133 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen zu haben, als es der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 keine Bedeutung für die Auslegung beigemessen habe, obwohl eine solche Bedeutung für die Auslegung nicht nachgewiesen werden müsse.
93 Zum anderen habe das Gericht in Rn. 134 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführer nichts vorgetragen habe, was das Vorliegen einer Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung im Hinblick auf die Inkohärenzen bei der Beschreibung der Prüfung mit mündlicher Präsentation belegen könnte. Angesichts der festgestellten Widersprüche in Bezug auf die Beschreibung und die Dauer dieser Prüfung sei der Verstoß gegen diesen Grundsatz hinreichend ausgeprägt.
94 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird ein Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis gerügt. Unter Bezugnahme auf das in Rn. 34 des vorliegenden Urteils dargelegte Vorbringen im Rahmen des fünften Teils des ersten Rechtsmittelgrundes vertritt der Rechtsmittelführer die Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 138 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass dieser Kodex im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und dass er keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung vorgelegt habe, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Kohärenz vorliege. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers reicht der bloße Umstand, dass es Widersprüche in der Beschreibung und den Angaben zur Dauer der Prüfung gebe, für den Nachweis aus, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen worden sei. Das Gericht hätte die Kommission von Amts wegen auffordern können, Informationen über die früheren vom EPSO durchgeführten Auswahlverfahren vorzulegen, um nachzuweisen, dass die Durchführung des streitigen Auswahlverfahrens von der früheren Praxis dieser Agentur abgewichen sei.
95 Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben gerügt wird, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 142 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass er keinen Beweis erbracht habe, der auf einen Verstoß gegen diese Grundsätze schließen lasse. Die bloße Tatsache, dass es Widersprüche zwischen mehreren ihm zur Verfügung gestellten Informationen hinsichtlich der Beschreibung und der Dauer der Prüfung gebe, zeigt seiner Ansicht nach, dass gegen diese Grundsätze verstoßen worden sei.
96 Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
97 Mit einer ersten Rüge wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen zur Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschriften aus 2015 auf das streitige Auswahlverfahren.
98 Insoweit ist im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes jedoch festgestellt worden, dass das Gericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Allgemeinen Vorschriften aus 2015 auf dieses Auswahlverfahren nicht anwendbar sind. Die Prämisse dieser Rüge ist somit falsch, und diese Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
99 Mit einer zweiten Rüge wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 62 und 127 des angefochtenen Urteils einen widersprüchlichen Standpunkt eingenommen zu haben. Während das Gericht in Rn. 127 die Auffassung vertreten habe, dass die dem Rechtsmittelführer übermittelten Informationen präzise, an keine Bedingung geknüpft und übereinstimmend gewesen seien, habe es in Rn. 62 das Gegenteil festgestellt.
100 Es ist jedoch festzustellen, dass der Rechtsmittelführer im Wesentlichen das bereits zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Vorbringen wiederholt, das der Gerichtshof bereits in Rn. 51 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen hat.
101 Mit einer dritten Rüge macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 128 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Seite „Probetests“ der EPSO-Website keine rechtliche Bedeutung habe, und als es sie in Rn. 127 des angefochtenen Urteils nicht als Informationen berücksichtigt habe, über die der Rechtsmittelführer verfügt habe.
102 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Gericht in Anbetracht seiner zutreffenden Schlussfolgerung, dass der rechtsverbindliche Rahmen des Auswahlverfahrens aus der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und ihren Anhängen besteht, nicht verpflichtet war, das Vorbringen des Rechtsmittelführers anhand der Website „Probetests“ zu beurteilen. Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass diese Website, auf die sich der Rechtsmittelführer bezog, keine rechtliche Bedeutung, sondern allenfalls Hinweischarakter hat.
103 Daher ist diese Rüge und somit der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
104 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt.
105 Was den Verstoß gegen diesen Grundsatz betrifft, beschränkt sich der Rechtsmittelführer zunächst darauf, seine Rügen gegenüber dem EPSO zu wiederholen, ohne jedoch auf irgendeine Randnummer des angefochtenen Urteils Bezug zu nehmen. Diese Erwägungen sind daher unzulässig.
106 Im Übrigen ist auf die in den Rn. 68 und 69 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung hinzuweisen, dass die Berufung des Rechtsmittelführers auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung auf der falschen Prämisse beruht, dass der rechtsverbindliche Rahmen des Auswahlverfahrens nicht auf die streitige Bekanntmachung beschränkt gewesen sei.
107 Was die Kritik des Rechtsmittelführers an der Weigerung des Gerichts betrifft, in Rn. 133 des angefochtenen Urteils der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 Bedeutung für die Auslegung zuzuerkennen, genügt der Hinweis, dass der Rechtsmittelführer nicht erläutert, inwiefern diese Kritik, selbst wenn sie begründet wäre, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte.
108 Zur Kritik des Rechtsmittelführers an der Feststellung des Gerichts in Rn. 134 des angefochtenen Urteils, dass er nichts vorgetragen hat, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung belegen könnte, ist festzustellen, dass diese Kritik wiederum auf der Prämisse beruht, dass die Beschreibung der mündlichen Prüfung inkohärent gewesen sei.
109 Wie das Gericht in Rn. 134 des vorliegenden Urteils zutreffend ausgeführt hat und wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 61 und 62 des vorliegenden Urteils ergibt, wurde der Rechtsmittelführer durch die streitige Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und durch das Einladungsschreiben vom 31. Mai 2022 ordnungsgemäß über den rechtsverbindlichen Rahmen des Auswahlverfahrens und die Bedingungen für den Ablauf der mündlichen Prüfung informiert.
110 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.
Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
111 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 138 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass der Kodex für gute Verwaltungspraxis auf seine Situation nicht anwendbar sei. Der Verstoß gegen den in diesem Kodex verankerten Kohärenzgrundsatz ergibt sich seiner Ansicht nach unmittelbar aus dem Bestehen von Widersprüchen zwischen mehreren Informationsquellen, die ihm hinsichtlich der Beschreibung und der Dauer der Prüfung mit mündlicher Präsentation zur Verfügung gestellt worden seien. Desgleichen wirft er dem Gericht erneut vor, die Kommission nicht von Amts wegen aufgefordert zu haben, Informationen über ihre Praxis in Bezug auf die Prüfungen mit mündlicher Präsentation in früheren Auswahlverfahren vorzulegen.
112 Dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beruht auf der doppelten Prämisse, dass erstens der Kodex für gute Verwaltungspraxis auf die Situation des Rechtsmittelführers anwendbar sei und zweitens die Beschreibung der mündlichen Prüfung inkohärent gewesen sei.
113 Was die erste Prämisse betrifft – und wie bereits in Rn. 73 des vorliegenden Urteils ausgeführt –, enthält die vom Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils vorgenommene und in Rn. 136 dieses Urteils wiedergegebene Beurteilung keinen Rechtsfehler. In Bezug auf die zweite Prämisse beschränkt sich der Rechtsmittelführer darauf, sein Vorbringen zur angeblich inkohärenten Beschreibung der Prüfung mit mündlicher Präsentation zu wiederholen. Dieses Vorbringen ist jedoch aus den u. a. in den Rn. 61 und 62 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zurückgewiesen worden.
114 Was überdies die geltend gemachte Verpflichtung des Gerichts betrifft, sich von Amts wegen über die Praxis des EPSO im Rahmen der Durchführung früherer Auswahlverfahren zu informieren, ergibt sich aus den Rn. 77 bis 81 des vorliegenden Urteils, dass das Gericht im vorliegenden Fall keineswegs eine solche Verpflichtung hatte und dass es in der Lage war, davon auszugehen, dass die Rechtssache ohne solche Informationen entscheidungsreif war.
115 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
116 Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass allein der Umstand, dass zwischen mehreren ihm zur Verfügung gestellten Informationen über die Beschreibung und die Dauer der Prüfung mit mündlicher Präsentation Widersprüche bestünden, zeige, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben verletzt worden seien, und dass das Gericht in Rn. 142 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen habe, indem es keinen Verstoß gegen diese Grundsätze festgestellt habe.
117 Es ist festzustellen, dass sich der Rechtsmittelführer mit diesem Teil im Wesentlichen darauf beschränkt, sein Vorbringen in seiner Rechtsmittelschrift zu der vermeintlich inkohärenten Beschreibung der mündlichen Prüfung zu wiederholen, das bereits zurückgewiesen worden ist.
118 Daher ist der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und somit der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
119 Da keiner der vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
120 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
121 Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Yavor Markov trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.