Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 07.05.2026 – C-380/26
ECLI:EU:C:2026:380
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANDREA BIONDI
vom 7. Mai 2026(1)
Rechtssache C‑238/25
Land Nordrhein-Westfalen
gegen
Bizerba,
andere Beteiligte im Verfahren:
Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2014/31/EU – Nichtselbsttätige Waagen – Gerät, das das Wägeergebnis speichert, ohne es selbständig auszudrucken oder anzuzeigen – Begriff der nicht selbsttätigen Waage – Wesentliche Anforderungen – Anzeige des Werts der Masse – Normale Verwendungsbedingungen – Zusätzliche Anforderungen für offene Verkaufsstellen – Harmonisierte Normen – EN 45501:2015 – CE‑Kennzeichnung und zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung – Zulässigkeitsvoraussetzungen “
I. Einleitung
1. Im vorliegenden Verfahren wird der Gerichtshof ersucht, den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/31/EU(2) zu klären, insbesondere ob ein Gerät, das die Masse eines Körpers bestimmt, das Wägeergebnis speichert und an eine externe Anzeigeeinrichtung weiterleitet, eine nicht selbsttätige Waage darstellen kann und, wenn ja, unter welchen Bedingungen es die von der Richtlinie für solche Geräte vorgesehenen wesentlichen Anforderungen erfüllen kann und mit der CE‑Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung versehen werden darf. Das vorliegende Verfahren bietet dem Gerichtshof zudem die Gelegenheit, das Verhältnis zwischen den Bestimmungen einer Harmonisierungsrichtlinie und den in ihrem Bereich erlassenen technischen Vorschriften zu klären.
II. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
2. Die Bizerba SE & Co. KG (im Folgenden: Bizerba) stellt das Modell CS 300 her, ein Gerät zur Massebestimmung, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassiervorgang ermöglicht (im Folgenden: Modell CS 300). Die Wägeergebnisse werden durch eine Waagen-Software erfasst, die die Daten über eine Datenschnittstelle an den Kassencomputer weiterleitet. Die Wägewerte sind für Verwender und Kunden über das von Bizerba lizensierte Software-Modul auf dem Monitor des Kassensystems sichtbar. Das Modell CS 300 verfügt über keine eigene Anzeige.
3. Für die Geräteart „nichtselbsttätige preisrechnende Waage für offene Verkaufsstellen“, Typbezeichnung „CS 300“, hatte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Deutschland, im Folgenden: PTB) zunächst im Jahr 2016 eine bis März 2019 gültige EG-Bauartzulassungsbescheinigung ausgestellt. Dementsprechend hatte Bizerba eine EU-Konformitätserklärung abgegeben. Nach Ablauf der Bauartzulassungsbescheinigung erteilte die PTB eine bis November 2028 gültige EU-Baumusterprüfbescheinigung(3).
4. Weiter zertifizierte das Regierungspräsidium Tübingen (Deutschland) als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle das von Bizerba vorgelegte Qualitätssicherungssystem nach der Richtlinie 2014/31. Mit dieser Anerkennung wurde Bizerba gestattet, die metrologische Kennzeichnung nach dem Modul D(4) gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/31 anzubringen. Unter Bezugnahme auf die von der PTB ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigung und das vom Regierungspräsidium Tübingen zertifizierte Qualitätssicherungssystem stellte Bizerba im Jahr 2020 für das Modell CS 300 eine EU-Konformitätserklärung aus. Nach Abschluss des Herstellungsprozesses und vor der Auslieferung des Geräts an die Hersteller von Kassensystemen und somit vor dessen Inverkehrbringen bringt Bizerba am Modell CS 300 ein Schild an, auf dem u. a. die CE‑Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung aufgeführt sind.
5. Im Anschluss an eine im Februar 2019 bei einer Verkaufsstelle durchgeführte Kontrolle war die Überwachungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland, im Folgenden: Land NRW) der Ansicht, dass das Gerät diese Kennzeichnung nicht vor dessen Integration in ein Kassensystem mit eigener Anzeige tragen dürfe. Mit Bescheid vom 31. Januar 2020 untersagte die Behörde Bizerba daher, im Land NRW Geräte zu vermarkten, an denen die CE‑Kennzeichnung und/oder die Metrologie-Kennzeichnung vor dieser Integration angebracht worden war.
6. Nach der Aufhebung dieser Verfügung durch das Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) und die Bestätigung dieses Ergebnisses durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Deutschland) hat das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Stellt ein Messgerät auch dann eine nicht selbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU dar, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird?
7. Bizerba, das Land NRW, die deutsche, die griechische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht; alle Parteien und anderen Beteiligten haben an der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2026 teilgenommen.
III. Rechtlicher Rahmen
A. Richtlinie 2014/31
8. Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2014/31 bestimmt:
„(1) Diese Richtlinie gilt für alle nichtselbsttätigen Waagen.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie werden die Verwendungsbereiche von nicht selbsttätigen Waagen wie folgt unterschieden:
…
f) Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen“.
9. Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31 bestimmt:
„1. ‚Waage‘: ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft; eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen;
2. ‚nichtselbsttätige Waage‘ oder ‚Gerät‘: eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert;
…
11. ‚harmonisierte Norm‘: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012[(5)]“.
10. In Art. 4 („Wesentliche Anforderungen“) dieser Richtlinie heißt es:
„Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen, müssen den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen entsprechen.
Sind an einem Gerät Einrichtungen vorhanden oder ist das Gerät an Einrichtungen angeschlossen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen, gelten diese wesentlichen Anforderungen nicht für diese Einrichtungen.“
11. Art. 6 („Verpflichtungen der Hersteller“) Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„(2) Für die Geräte, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen, erstellen die Hersteller die technischen Unterlagen nach Anhang II und führen das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 13 durch oder lassen es durchführen.
Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Gerät, das zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden soll, den anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE‑Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung an.“
12. Art. 17 („Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE‑Kennzeichnung, der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung und anderer Kennzeichnungen“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31 regelt:
„(1) Die CE‑Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung werden gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder ihrem Kennzeichnungsschild angebracht.
(2) Die CE‑Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung werden vor dem Inverkehrbringen des Geräts angebracht.“
13. Anhang I („Wesentliche Anforderungen“) der Richtlinie sieht vor:
„Die Terminologie ist die der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.
Vorbemerkung
Enthält ein Gerät mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen oder ist ein Gerät an mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen angeschlossen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden, so gelten die wesentlichen Anforderungen nicht für diejenigen Einrichtungen, die die Wägeergebnisse wiederholen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Geräts nicht beeinflussen können, sofern die Wägeergebnisse durch den Teil des Geräts, der den wesentlichen Anforderungen entspricht, korrekt und unlöschbar gedruckt oder gespeichert werden und beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind. Bei Geräten für offene Verkaufsstellen müssen jedoch die Anzeige- und Druckeinrichtungen für Verkäufer und Käufer den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
Messtechnische Anforderungen
…
Entwurf und Herstellung
8. Allgemeine Anforderungen
8.1. Entwurf und Herstellung des Geräts müssen die Beibehaltung ihrer messtechnischen Eigenschaften bei ordnungsgemäßer Verwendung und Aufstellung und bei Verwendung in der vorgesehenen Umgebung gewährleisten. Der Wert der Masse muss angezeigt werden.
…
9. Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte
Die Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte muss richtig und eindeutig sein und darf nicht irreführen; der angezeigte Wert muss unter normalen Verwendungsbedingungen leicht ablesbar sein.
…
14. Waagen für offene Verkaufsstellen, mit einer Höchstlast bis zu 100 kg: Zusatzbestimmungen
Geräte für offene Verkaufsstellen müssen dem Kunden eindeutig alle wesentlichen Angaben über den Wägevorgang und, bei preisanzeigenden Geräten, die Berechnung des Preises für das Produkt, das er kaufen will, anzeigen.
…
Bei preisrechnenden Geräten müssen die wesentlichen Anzeigen so lange sichtbar sein, dass sie der Kunde sicher ablesen kann.
…
Die Geräte müssen so beschaffen sein, dass sie weder direkt noch indirekt Anzeigen hervorrufen, die nicht leicht oder nicht eindeutig verständlich sind.
…
Geräte, die Geräten für offene Verkaufsstellen ähnlich sind, den Anforderungen dieser Nummer jedoch nicht entsprechen, müssen in der Nähe der Anzeige die dauerhafte Aufschrift ‚Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen‘ tragen.“
B. Harmonisierte Norm EN 45501:2015
14. Die einschlägige harmonisierte Norm(6) ist die EN 45501:2015 („Metrologische Aspekte der nichtselbsttätigen Waagen“). Diese unterscheidet auf technischer Ebene zwischen verschiedenen Komponenten des Geräts; u. a. definiert sie das „Wägemodul“ als Teil des Geräts, das nicht über eine eigene Einrichtung zur Anzeige des Ergebnisses verfügt(7).
15. Die Fundstellen der Norm EN 45501:2015 sind in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/23/EG(8) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen(9) aufgeführt. Der Anhang ZZ der harmonisierten Norm EN 45501:2015 bezeichnet die Bestimmungen der Norm, die geeignet sind, die Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2014/31(10) zu begründen.
16. In Nr. 4.13.6 („Visibility“ [Sichtbarkeit]) der vorgenannten harmonisierten Norm heißt es: „[a]ll primary indications (4.13.1 …) shall be indicated clearly and simultaneously to both the vendor and the customer. [Alle Hauptanzeigen (4.13.1 …) müssen deutlich und gleichzeitig sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer angezeigt werden]. If this is not possible with one display device two sets are necessary, one set each for the vendor and the customer [Falls das mit einer Anzeigeeinrichtung nicht möglich, müssen zwei Sätze von Anzeigeeinrichtungen vorgesehen werden, eine im Sichtbereich des Verkäufers und eine im Sichtbereich des Käufers]“. Die Nr. 4.13.6 gehört jedoch nicht zu den in Anhang ZZ angeführten Bestimmungen.
C. Deutsches Recht
17. Ins deutsche Recht ist die Richtlinie im Wesentlichen durch das Mess- und Eichgesetz (MessEG)(11) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV)(12) umgesetzt worden, die das Inverkehrbringen von Messgeräten von der – durch die Konformitätsbewertung und die vorgeschriebene Kennzeichnung bescheinigten – Einhaltung der wesentlichen Anforderungen abhängig machen und den Überwachungsbehörden die betreffenden Eingriffsbefugnisse zuweisen.
IV. Untersuchung
18. Vorab sollte vielleicht auf den aus mehreren Teilen bestehenden Rechtsrahmen eingegangen werden, in den sich der vorliegende Fall einfügt: zum einen die Primärnorm in Form der Richtlinie 2014/31, zum anderen eine Sammlung sich ergänzender allgemeiner Bestimmungen, die durch sekundäre Rechtsquellen in Form einer Reihe von harmonisierten Normen präzisiert werden.
19. Die wachsende Bedeutung dieser letzteren Instrumente im Rahmen des Governance-Systems der Europäischen Union ist bereits weithin anerkannt. Der Gerichtshof hat nämlich deren Bedeutung bestätigt und zugleich einige der Schwachstellen aufgezeigt, die die derzeitige Ordnung kennzeichnen. Im Urteil James Elliott Construction(13) und jüngst im Urteil Public.Resource.Org(14) hat der Gerichtshof herausgestellt, dass harmonisierte Normen fester Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und somit den wesentlichen Grundsätzen dieser Rechtsordnung wie der Rechtssicherheit und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit unterliegen.
20. Die harmonisierten Normen, die großteils internationalen Normen nachempfunden sind, wurden jedoch nicht konzipiert, um diese Zielsetzungen vollständig zu erfüllen. Sie wurden im Auftrag der Kommission durch die europäischen Normungsorganisationen(15) in komplexen Erlassverfahren, an denen eine Vielzahl von Interessenträgern beteiligt sind, erarbeitet. Was ihren Inhalt betrifft, bestehen sie allein aus mehrschichtigen technischen Bestimmungen und können, da ihr Erlass oft sehr langwierig ist, kaum mit der technischen Entwicklung Schritt halten(16).
21. Weit davon entfernt, eine theoretische Debatte zu sein, geht es in Wirklichkeit um eine sehr konkrete Frage, da nämlich die Achtung der harmonisierten Normen zwingend ist. Die Anpassung an diese Normen begründet nämlich die Vermutung der Konformität mit dem Unionsrecht. Die Nichtkonformität hat daher schwerwiegende Folgen für die Hersteller, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen auf anderen, häufig technisch komplexen und aufwendigen Wegen beweisen müssen.
22. Wie der vorliegende Fall umfassend belegt, stellt die Komplexität und Vielzahl der Rechtsgrundlagen sowohl die nationalen Behörden als auch die privaten Anbieter vor erhebliche Herausforderungen. In diesem Kontext gebietet das Erfordernis, zum einen die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze der Union und zum anderen den vollen Schutz von Einzelnen und Unternehmen zu gewährleisten, meiner Ansicht nach, dass die dem nationalen Gericht zu gebenden Antworten die vom Gerichtshof in den Rechtssachen James Elliott Construction und Public.Resource.Org vorgegebene Linie fortschreiben.
23. Ich halte es daher für vorzugswürdig, die vorliegende Untersuchung nicht anhand der traditionellen Betrachtung des hierarchischen Verhältnisses der Rechtsquellen zu entwickeln, sondern im Licht einer einheitlichen Auslegung dieser Quellen.
24. Insoweit halte ich es für sinnvoll, auf einen weiteren Aspekt der Komplexität hinzuweisen. Mit dem durch den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17) und die Verordnung (EG) Nr. 765/2008(18) über Akkreditierung und Marktüberwachung eingerichteten Gemeinsamen Rechtsrahmen (im Folgenden: Gemeinsamer Rechtsrahmen) wurden gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen festgelegt, die in allen sektoralen Rechtsakten angewendet werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten.
25. Hiermit wurde der Gedanke der technischen Harmonisierung durch ein Zwei-Ebenen-Modell konkretisiert: Der Gesetzgeber legt wesentliche Anforderungen in funktionaler Hinsicht fest, ohne spezifische technische Lösungen vorzugeben; die europäischen Normungsorganisationen erarbeiten im Auftrag der Kommission(19) harmonisierte technische Normen, in denen technische Lösungen zur Erfüllung dieser Anforderungen dargestellt werden.
26. Die Richtlinie 2014/31, mit der die Vorgängerrichtlinie 2009/23 aufgehoben wurde, ist an dieses Modell angepasst worden, wobei in ihrem Anhang I die wesentlichen Anforderungen und in Anhang II die Verfahren zur Konformitätsbewertung festgelegt wurden.
27. Die Entscheidung, die wesentlichen Anforderungen als funktionale Aufgabenstellung zu formulieren, ohne diese an spezifische technische Lösungen zu koppeln, spiegelt den Grundsatz der Technologieneutralität(20) und führt dazu, dass diese wesentlichen Anforderungen autonom unter Bezug auf ihren Wortlaut und die Ziele der Richtlinie ausgelegt werden und nicht im Licht der derzeit in den harmonisierten Normen vorgesehenen technischen Lösungen(21).
28. Die mit der Richtlinie 2014/31 eingeführte Regelung unterscheidet somit zwischen den vom Unionsgesetzgeber festgelegten wesentlichen Anforderungen und den von den europäischen Normungsorganisationen erarbeiteten technischen Lösungen, deren Befolgung eine Vermutung der Konformität mit den davon abgedeckten Anforderungen begründen kann.
29. Wie in Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, kommen Geräte, die mit harmonisierten Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind(22), nämlich gemäß Art. 12 dieser Richtlinie in den Genuss einer Konformitätsvermutung. Diese Normen können jedoch die Tragweite der Richtlinienvorschriften weder ändern noch einschränken.
30. Wenn ein Gerät nicht vollständig mit einer harmonisierten Norm übereinstimmt, kann die Konformität mit einem der in Art. 13 der Richtlinie 2014/31 vorgesehenen Bewertungsverfahren festgestellt werden.
31. Dies vorausgeschickt, stelle ich fest, dass, wenngleich das vorlegende Gericht den Gerichtshof formal nur zum Begriff der nicht selbsttätigen Waage im Sinne von Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31 befragt, aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, dass das vorlegende Gericht zudem wissen möchte, ob das Gerät mit den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang I übereinstimmt und dementsprechend die Anbringung der CE‑Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung vor der Integration des Geräts in das Kassensystem rechtmäßig ist.
32. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, muss der Gerichtshof daher nicht nur prüfen, ob ein solches Gerät der Definition der nicht selbsttätigen Waage unterfällt, sondern auch, unter welchen Bedingungen es die in Art. 4 der Richtlinie vorgesehenen und in ihrem Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen erfüllen kann und die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen darf, wenn das Wägeergebnis über eine angeschlossene externe Einrichtung angezeigt wird.
A. Zur Definition der nicht selbsttätigen Waage
33. Vor der sachlichen Prüfung der Frage ist die Rolle der harmonisierten Norm EN 45501:2015 in der Systematik der Richtlinie 2014/31 zu klären.
34. Im System dieser Richtlinie werden die wesentlichen Anforderungen vom Unionsgesetzgeber festgelegt, während die Einhaltung der harmonisierten Normen eine Vermutung der Konformität mit den davon abgedeckten Anforderungen begründen kann. Daraus folgt, dass die harmonisierte Norm zweckmäßige technische Hinweise geben kann, aber die Tragweite der Richtlinienvorschriften weder ändern noch einschränken kann.
35. Daher genügt der Umstand, dass das Modell CS 300 nach der Norm EN 45501:2015 auf technischer Ebene als „Wägemodul“ einzustufen ist, für sich genommen nicht, um auszuschließen, dass es der Definition der nicht selbsttätigen Waage im Sinne von Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie unterfallen kann. Diese Frage muss vielmehr im Licht des Wortlauts, des Aufbaus und des Zwecks der Richtlinie beantwortet werden(23).
36. Ferner gilt die mit der Einhaltung der harmonisierten Norm EN 45501:2015 verknüpfte Konformitätsvermutung nur in den Grenzen der Bestimmungen der Norm, auf die im Anhang ZZ verwiesen wird. Die Bestimmungen, die wie Nr. 4.13.6 nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, können als kontextuelle technische Anhaltspunkte herangezogen werden, begründen aber als solche nicht die in Art. 12 der Richtlinie 2014/31 vorgesehene Vermutung.
37. Die Definition der „Waage“ gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/31 basiert auf der Funktion der „Bestimmung der Masse“. Diese Wendung ist in Bezug auf die Art und Weise der Mitteilung des Ergebnisses an die Verwender neutral. Die Masse wird in dem Zeitpunkt „bestimmt“, in dem sie gemessen und gespeichert wird, unabhängig davon, ob der Wert unmittelbar erkennbar ist: Die Bestimmung erfolgt logisch und funktional vor der „Anzeige“ und setzt diese nicht voraus.
38. Dementsprechend enthält die Definition der nicht selbsttätigen Waage gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2014/31(24) keinen Hinweis auf das Vorhandensein einer Anzeige. Da das Modell CS 300 unstreitig das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert, entspricht dieses Gerät dieser Definition;
39. Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Marhon, wenngleich es in einem anderen Kontext erlassen wurde, klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/31 weit zu verstehen ist und Art. 2 Nrn. 1 und 2 dieser Richtlinie den Begriff „nichtselbsttätige Waage“ unter Bezugnahme auf die Funktion dieser Geräte definiert, ohne deren Verwendungsmodalitäten oder Verwendungsbereiche zu berücksichtigen(25).
40. Auch im vorliegenden Fall ist daher zunächst von der rechtlichen Definition des Geräts auszugehen, ohne den in dieser Definition nicht erwähnten technischen Gesichtspunkten maßgebliche Bedeutung beizumessen.
41. Der Aufbau der Richtlinie 2014/31 bestätigt diese Lesart. Der Gesetzgeber hat den Begriff „sichtbar“ nur in Kontexten verwendet, in denen er diese Anforderung ausdrücklich vorsehen wollte, z. B. in Art. 17 Abs. 1 hinsichtlich der Sichtbarkeit der CE‑Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung und in Art. 18 für das Symbol für die Verwendungsbeschränkung(26). Das Fehlen dieses Begriffs in Anhang I Nr. 8.1 der Richtlinie ist kein Zufall: Der Gesetzgeber hat die passive Form „muss angezeigt werden“ verwendet, ohne festzulegen, dass die Anzeige unmittelbar vom Gerät stammen muss, noch, dass sie zu jedem Zeitpunkt des Produktlebens sichtbar sein muss.
42. Die Vorbemerkung zu Anhang I sieht ausdrücklich den Fall vor, dass ein Gerät „mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen [enthält] oder … an mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen angeschlossen [ist]“. Da die beiden Situationen („enthält“ und „ist … an … angeschlossen“) darin als gleichwertig angesehen werden, zeigt diese Vorbemerkung, dass der Gesetzgeber Situationen berücksichtigt hat, in denen die Anzeigeeinrichtung nicht in das Gerät eingebaut ist. Der Anschluss an eine externe Einrichtung stellt keine Ausnahme dar, sondern eine ausdrücklich vorgesehene Modalität; nach der Vorbemerkung in Anhang I, die in Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben ist (im Folgenden: Vorbemerkung), ist es nicht erforderlich, dass jedes Gerät zumindest eine Anzeigeeinrichtung zu seinen Bestandteilen zählt, sondern bezieht sich auf den Fall, dass ein Gerät mehrere Einrichtungen „enthält“ oder daran „angeschlossen ist“.
43. Anhang I Nr. 8.3 bestimmt, dass „[b]ei digitalen elektronischen Einrichtungen … der einwandfreie Ablauf des Messvorgangs … stets angemessen kontrolliert werden [muss]“, und setzt damit das Vorhandensein einer angeschlossenen Anzeigeeinrichtung voraus, ohne jedoch festzulegen, ob diese physisch eingebaut sein muss. In entsprechender Weise setzt Anhang I Nr. 5 mit dem Erfordernis, dass die Wägeergebnisse „mit anderen Anzeigeeinrichtungen“ reproduzierbar sein müssen, eine Anzeigeeinrichtung voraus, schreibt jedoch nicht vor, dass diese integriert sein muss.
44. Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2014/31 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar setzt dieser voraus, dass Käufern die wesentlichen Angaben an offenen Verkaufsstellen klar und hinreichend verständlich angezeigt werden. Jedoch betrifft diese Bestimmung nicht die Art und Weise, in der das Gerät unter normalen Verwendungsbedingungen funktionieren muss.
45. Bei einem integrierbaren Wägemodul liegen diese Voraussetzungen vor, wenn das Wägemodul in das vorgesehene Kassensystem integriert ist und das Ergebnis auf dem für Verkäufer und Kunden bestimmten Terminal angezeigt wird. Nach Nr. 14 muss die Anzeigeeinrichtung daher nicht in das Modul eingebaut sein, muss aber Teil der funktionalen Gesamtheit sein, deren Konformität bewertet worden ist.
46. Satz 2 der Vorbemerkung von Anhang I der Richtlinie 2014/31 bestätigt diese Lesart, da danach bei offenen Verkaufsstellen die Anzeige- und Druckeinrichtungen für Verkäufer und Käufer den wesentlichen Anforderungen entsprechen müssen, diese Einrichtungen aber nicht notwendigerweise in das Messmodul eingebaut sein müssen.
47. Auch die in Anhang I Nr. 14 enthaltene Bezugnahme auf die Aufschrift „Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen“, die „in der Nähe der Anzeige“ anzubringen ist, bedeutet nicht, dass das Lesegerät mit dem Wägemodul zusammenfallen muss; sie setzt nur voraus, dass in der konkreten Ausgestaltung des Geräts ein Lesegerät vorhanden ist.
48. Die deutsche, die griechische und die österreichische Regierung tragen vor, dass die Zulassung von nicht selbsttätigen Waagen ohne eigene Anzeige den Schutz der Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen beeinträchtigen und die Konformitätskontrollen aufwendiger machen würde. Dieses Vorbringen verdient Aufmerksamkeit, scheint mir aber nicht entscheidend.
49. Das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit erfordert nicht, dass der Schutz durch den Einbau einer Anzeige in das Modul verwirklicht wird, sondern, dass das Wägeergebnis unter normalen Verwendungsbedingungen in klarer und nicht irreführender Weise zugänglich und überprüfbar dargestellt wird. Eine externe Einrichtung kann diese Anforderung in gleicher Weise erfüllen, sofern sie in der Konfiguration enthalten ist, die Gegenstand der Konformitätsbewertung ist.
50. Hinsichtlich der Konformitätskontrollen ist es erforderlich, dass der Hersteller in der EU-Baumusterprüfbescheinigung und im technischen Dossier die zulässigen Konfigurationen, die Integrationsbedingungen und die Prüfmodalitäten genau beschreibt. Das obige Vorbringen betrifft somit die Qualität der technischen Unterlagen und der Konformitätsbewertung, nicht die grundsätzliche Zulässigkeit des integrierbaren Wägemoduls.
51. Der Argumentation einiger der Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, folgend würde im Wege der Auslegung eine Anforderung an die Bauart – die der im selben Modul verbauten Anzeige – eingeführt, die in der Richtlinie nicht vorgesehen ist. Dies widerspräche meines Erachtens dem dem Gemeinsamen Rechtsrahmen zu entnehmenden Grundsatz der Technologieneutralität(27). Die Regelung darf spezifische technische Lösungen weder privilegieren noch ausschließen, wobei die Wahl der Mittel dem Hersteller überlassen bleibt, sofern die funktionalen Anforderungen erfüllt sind.
52. Die von Bizerba in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Ähnlichkeit mit dem Aufbau eines Computers – bei dem der Monitor (wie bei einem Laptop) integriert oder extern sein kann, ohne dass dies auf die Einstufung des Geräts Einfluss hat – veranschaulicht ein allgemeines Prinzip: Die Funktion hängt nicht von der physischen Verortung der Komponente ab, mit der sie verwirklicht wird, sondern davon, ob insgesamt das erwartete Ergebnis erzielt werden kann. Im Fall einer Waage ist das erwartete Ergebnis die Bestimmung und Angabe der Masse; ob die Angabe auf einer eingebauten Anzeige oder auf einem angeschlossenen Terminal erfolgt, ändert nichts am funktionalen Charakter des Geräts.
53. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt der praktischen Auswirkungen zu berücksichtigen, dass dem Modell CS 300 ähnliche Geräte seit mehr als 20 Jahren in Einzelhandelsgeschäften – in Kassensysteme integriert – vermarktet und verwendet werden, wie Bizerba in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen bestätigt hat.
54. Die Antwort auf die vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, ob das Gerät im vorliegenden Fall nicht schlicht als „Wägemodul“ statt als „Waage“ bescheinigt werden kann, zeigt die praktische Bedeutung der unterschiedlichen Einstufung. Wie von Bizerba ausgeführt, würde die Einstufung als bloßes Modul die Hersteller von Kassensystemen daran hindern, das Gerät zu integrieren, ohne selbst die Rolle der Hersteller des Endgeräts mit den daraus folgenden Verpflichtungen zur Konformitätsbewertung zu übernehmen. Daraus würde sich ein erhebliches Hindernis für den Verkehr modularer Lösungen im Binnenmarkt ergeben, das den mit dem Gemeinsamen Rechtsrahmen(28) verfolgten Zielen der Handelserleichterung und der Technologieneutralität und letztlich dem eigentlichen Ziel der Richtlinie 2014/31, zu gewährleisten, dass solche Geräte die wesentlichen Anforderungen erfüllen, zuwiderliefe.
55. Ich bin daher der Ansicht, dass Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31 dahin auszulegen ist, dass ein Gerät, das die Masse eines Körpers bestimmt, das Wägeergebnis speichert, es an eine angeschlossene externe Anzeigeeinrichtung weiterleitet und beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert, auch dann eine „nichtselbsttätige Waage“ darstellen kann, wenn das Wägeergebnis nicht selbständig ausgedruckt oder angezeigt wird.
B. Zur Einhaltung der wesentlichen Anforderungen
56. Gemäß Anhang I Nr. 8.1 der Richtlinie 2014/31 muss der Wert der Masse angezeigt werden; eine spezifische technische Lösung für diese Anzeige ist danach jedoch nicht vorgeschrieben.
57. Zudem muss die Anzeige nach Nr. 9 dieses Anhangs unter normalen Verwendungsbedingungen leicht ablesbar sein. Wird das Gerät von Beginn an entworfen, um als Teil eines integrierbaren Wägemoduls zu fungieren, sind diese Anforderungen an der Verkaufsstelle erfüllt, sobald das Modul in das vorgesehene Kassensystem integriert ist.
58. Für Geräte für offene Verkaufsstellen gilt mit Blick auf Anhang I Nr. 14 dasselbe: Wird das Wägeergebnis auf einem externen Terminal angezeigt, ist nicht nur für das Wägemodul, sondern auch für die aus diesem Modul und der Anzeigeeinrichtung bestehende Gesamtheit zu prüfen, ob die wesentlichen Anforderungen eingehalten sind. Daraus folgt, dass ein Gerät ohne eigene Anzeige, das dafür entworfen ist, in einem integrierbaren Wägemodul zu funktionieren, bei dem der Wert der Masse über eine angeschlossene externe Einrichtung angezeigt wird, die wesentlichen Anforderungen von Anhang I Nrn. 8.1, 9 und gegebenenfalls 14 erfüllen kann, sofern diese externe Einrichtung zu der Konfiguration des Geräts gehört, deren Konformität bewertet worden ist.
C. CE‑Kennzeichnung und Metrologie-Kennzeichnung: Bedingungen und Zeitpunkt der Anbringung
59. Zu prüfen bleibt, ob die CE‑Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung vor der physischen Integration des Moduls in das Kassensystem angebracht werden dürfen. Insoweit ist nicht allein von der sachlichen Reihenfolge der Vorgänge auszugehen, sondern vom Gegenstand der Konformitätsbewertung.
60. Wenn sich diese Bewertung nicht nur auf das isoliert betrachtete Modul erstreckt hat, sondern auf das gesamte Gerät, wie es in der EU-Baumusterprüfbescheinigung und im technischen Dossier definiert ist, einschließlich der zulässigen Konfigurationen für den Anschluss an die Anzeigeeinrichtung, steht der Möglichkeit, die Kennzeichnung am Modul vor dessen endgültiger Integration anzubringen, grundsätzlich nichts entgegen.
61. Umgekehrt entspräche eine solche Kennzeichnung nicht der Richtlinie, wenn sie beanspruchen würde, die Konformität des Moduls unabhängig von jeder späteren Konfiguration oder für in der Konformitätsbewertung nicht berücksichtigte Konfigurationen zu bescheinigen.
62. Die deutsche Regierung hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie die Zulässigkeit von modularen Waagen mit einer externen Anzeigeeinrichtung, die auch in einem separaten Gehäuse verortet sein könne, nicht grundsätzlich in Frage stelle. In Frage gestellt wird insbesondere der Zeitpunkt der Anbringung der Kennzeichnung: Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland darf diese Kennzeichnung nicht vor dem Zusammenbau der Gesamtheit „Wägemodul + Anzeigeeinrichtung“ erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt die Prüfung der Konformität des gesamten Geräts einschließlich der Richtigkeit der Übertragung des Signals an die Anzeige möglich sei.
63. Die von der deutschen Regierung vorgebrachten Bedenken sind in technischer Hinsicht nicht unbegründet. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, könnte selbst dann, wenn das Wägemodul einwandfrei funktioniert, ein Fehler bei der Signalübertragung – z. B. ein Verdrahtungsfehler – zu einer fehlerhaften Anzeige des Ergebnisses am Terminal der Verkaufsstelle (POS) führen. Gerade dieses Risiko rechtfertigt die Voraussetzung, wonach die Konformitätsbewertung die Gesamtheit „Modul + Typ Kassensystem/Anzeigeeinrichtung“ in den von der EU-Baumusterprüfbescheinigung berücksichtigten Konfigurationen abdecken muss. Es genügt nicht, isoliert das Funktionieren des Moduls zu prüfen, sondern es muss sichergestellt werden, dass das Ergebnis in der vorgesehenen Konfiguration richtig übertragen und angezeigt wird.
64. Es wird daher Sache des vorlegenden Gerichts sein, zu prüfen, ob die am Gerät angebrachte Kennzeichnung im vorliegenden Fall tatsächlich einer Konformitätsbewertung entspricht, die die maßgebliche integrierte Konfiguration betrifft.
65. Sollte das nicht der Fall sein, ginge es nicht darum, die Zulässigkeit eines integrierbaren Wägemoduls abstrakt zu verneinen, sondern die Nichtkonformität der Kennzeichnung im vorliegenden Fall festzustellen.
66. Im Ergebnis schreibt die Richtlinie 2014/31 keinen bestimmten technischen Aufbau des Geräts vor, sondern verlangt, dass die wesentlichen Anforderungen bei der zur Verwendung bestimmten funktionalen Gesamtheit in nachprüfbarer Weise erfüllt werden.
67. Der entscheidende Punkt ist somit nicht das Fehlen einer im Modul verbauten Anzeige, sondern der Umstand, dass die Anzeigefunktion unter normalen Verwendungsbedingungen durch eine in der Konfiguration, die Gegenstand der Konformitätsbewertung ist, enthaltene externe Einrichtung gewährleistet ist.
68. Unter diesen Voraussetzungen dürfen die CE‑Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung vor der physischen Integration des Moduls angebracht werden, wobei sie nicht die Konformität von anderen als den in der Konformitätsbewertung tatsächlich berücksichtigten Konfigurationen bescheinigen dürfen.
V. Ergebnis
69. Im Licht der durchgeführten Untersuchung schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) wie folgt zu antworten:
1. Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt ist dahin auszulegen, dass ein Gerät, das die Masse eines Körpers durch die Wirkung der Schwerkraft bestimmt, das Wägeergebnis speichert, es an eine angeschlossene externe Anzeigeeinrichtung weiterleitet und beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert, auch dann eine „nichtselbsttätige Waage“ darstellen kann, wenn das Wägeergebnis nicht selbständig ausgedruckt oder angezeigt wird.
2. Art. 4 der Richtlinie 2014/31 in Verbindung mit der Vorbemerkung in Anhang I der Richtlinie und den Nrn. 8.1, 9 und 14 dieses Anhangs sowie mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass
ein solches Gerät die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie erfüllen kann, wenn die Anzeigefunktion unter normalen Verwendungsbedingungen durch eine externe Anzeigeeinrichtung gewährleistet ist, die zu der funktionalen Gesamtheit gehört, die Gegenstand der Konformitätsbewertung ist;
bei Geräten für offene Verkaufsstellen die externe Anzeigeeinrichtung nicht von den wesentlichen Anforderungen ausgenommen ist, sondern für die entsprechende Überprüfung der Konformität integraler Bestandteil sein muss;
die CE‑Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nur dann vor der physischen Integration auf dem Modul angebracht werden dürfen, wenn sich die Konformitätsbewertung bereits auf die maßgebliche funktionale Gesamtheit in den von der EU-Baumusterprüfbescheinigung und dem technischen Dossier berücksichtigten Konfigurationen erstreckt hat; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.
1 Originalsprache: Italienisch.
2 Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. 2014, L 96, S. 107).
3 In der EU-Baumusterprüfbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, dass ein für das Produkt repräsentatives Muster die geltenden wesentlichen Anforderungen erfüllt, und diese Bescheinigung ist die Grundlage für die anschließende Konformitätserklärung. Vgl. Anhang II der Richtlinie 2014/31/EU, Modul B.
4 In Modul D findet sich das Verfahren der Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer Qualitätssicherung des Produktionsprozesses.
5 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 316, S. 12).
6 Siehe Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge.
7 Vgl. Nr. T.2.2.7 („Wägemodul“) der harmonisierten Norm EN 45501:2015, in der es heißt: „Part of the weighing instrument that comprises all mechanical and electronic devices (i.e. load receptor, load-transmitting device, load cell, and analog data processing device or digital data processing device) but not having the means to display the weighing result [Teil der Waage, der alle mechanischen und elektronischen Einrichtungen enthält (d. h. Lastaufnehmer, Kraftübertragungseinrichtung, Wägezelle und Auswerteeinheit oder digitale Auswerteeinheit), aber ohne die Möglichkeit zur Anzeige des Wägeergebnisses]. It may optionally have devices for further processing (digital) data and operating the instrument [Wahlweise dürfen Einrichtungen für die weitere (digitalen) Datenverarbeitung und die Bedienung der Waage vorhanden sein]“.
8 Der Vollständigkeit der Darstellung halber: Die Richtlinie 2009/23/EG (ABl. 2009, L 122, S. 6) ist durch die Richtlinie 2014/31 aufgehoben worden.
9 ABl. 2015, C 300, S. 3. Im Übrigen werden, wie in der genannten Mitteilung ausgeführt, „Normen … von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und CENELEC veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). …“
10 Art. 12 („Konformitätsvermutung bei Geräten“) der Richtlinie 2014/31 bestimmt: „Bei Geräten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.“
11 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen, vom 25. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 2722).
12 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung, vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011).
13 Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C‑613/14, EU:C:2016:821, Rn. 38 bis 40).
14 Urteil vom 5. März 2024, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission u. a. (C‑588/21 P, EU:C:2024:201, Rn. 70).
15 Die europäischen Normungsorganisationen sind durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 offiziell anerkannt. Es handelt sich um das Europäische Komitee für Normung „CEN“, das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung „CENELEC“ und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen „ETSI“.
16 Diese Bedenken sind wohlbekannt. Die Unionsorgane sind sich nämlich vollkommen der Notwendigkeit bewusst, die Grundlagen dieses Regelungsmodells der Europäischen Union zu überdenken. Vgl. https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14511-Standardisation-Regulation-revision_en.
17 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. 2008, L 218, S. 82).
18 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. 2008, L 218, S. 30).
19 Der Auftrag erfolgt durch einen formalen Rechtsakt, mit dem die Kommission eine Normungsorganisation mit der Erarbeitung einer technischen Norm beauftragt, die geeignet ist, die wesentlichen Anforderungen einer bestimmten Richtlinie abzudecken.
20 Vgl. Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA (C‑135/23, EU:C:2024:526), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass nach dem Grundsatz der Technologieneutralität „das Gesetz die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnen muss, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird“ (Rn. 37).
21 Vgl. in diesem Sinne Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“) (ABl. 2022, C 247, S. 1, Nr. 1.1).
22 Wie die harmonisierte Norm EN 45501:2015, siehe oben, Fn. 9.
23 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Vgl. Urteil vom 4. Juli 2024, Marhon (C‑283/23, EU:C:2024:569, Rn. 26).
24 Vgl. Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge für die Definition der „nichtselbsttätigen Waage“.
25 Vgl. Urteil vom 4. Juli 2024, Marhon (C‑283/23, EU:C:2024:569, Rn. 27 und 30).
26 Das Symbol für die Verwendungsbeschränkung wird in Anhang III Nr. 3 der Richtlinie 2014/31 spezifiziert.
27 Siehe Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge.
28 Siehe Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.