Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.05.2026 – C-399/26
ECLI:EU:C:2026:399
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
13. Mai 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c – Informationspflicht bei anderen als Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistungen zu informieren – Zölle – Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über den Gesamtpreis der Dienstleistungen zu informieren – Zusätzliche Kosten – Inhalt der dem Verbraucher zu erteilenden Informationen – Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Art. 6 und 11 “
In der Rechtssache C‑488/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens) mit Entscheidung vom 11. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren
D. V.
gegen
MB „Kigas“,
Beteiligte:
Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis und S. Grigonis als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch S. Šindelková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Rubene und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Dezember 2025
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 (ABl. 2019, L 328, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2011/83).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen D. V., einem Verbraucher, und der MB „Kigas“ (im Folgenden: Kigas), einem Beförderungsunternehmen, über die Zahlung einer Rechnung im Zusammenhang mit einer Beförderungsdienstleistung im internationalen Straßengüterverkehr, die eine von Kigas entrichtete Zollgebühr umfasst.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
3 Das am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der Fassung des am 5. Juli 1978 in Genf unterzeichneten Protokolls (im Folgenden: CMR) wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgehandelt. Dem CMR sind über 50 Staaten, darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, beigetreten.
4 In Art. 1 CMR heißt es:
„(1) Dieses Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien.
…
(4) Dieses Übereinkommen gilt nicht:
…
c) für die Beförderung von Umzugsgut.
…“
5 Art. 4 CMR sieht vor:
„Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages, der den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen bleibt.“
6 Art. 6 Abs. 1 CMR bestimmt:
„Der Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten:
…
i) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfallen);
…“
7 Art. 11 Abs. 1 und 2 CMR sieht vor:
„(1) Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder diese Urkunden dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Frachtführer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob diese Urkunden und Auskünfte richtig und ausreichend sind. Der Absender haftet dem Frachtführer für alle aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Angaben entstehenden Schäden, es sei denn, dass den Frachtführer ein Verschulden trifft.“
Unionsrecht
8 In den Erwägungsgründen 4, 5 und 7 der Richtlinie 2011/83 heißt es:
„(4) … Die Harmonisierung bestimmter Aspekte von im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ist unabdingbar, wenn ein echter Binnenmarkt für Verbraucher gefördert werden soll, in dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen … gewährleistet ist.
(5) … [D]ie vollständige Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, [dürfte] zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beitragen.
…
(7) Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen sollte die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer erheblich erhöhen. Sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmer sollten sich auf einen einheitlichen Rechtsrahmen stützen können, der auf eindeutig definierten Rechtskonzepten basiert und bestimmte Aspekte von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern unionsweit regelt. Durch eine solche Harmonisierung sollte es zur Beseitigung der sich aus der Rechtszersplitterung ergebenden Hindernisse und zur Vollendung des Binnenmarkts auf diesem Gebiet kommen. Die betreffenden Hindernisse lassen sich nur durch die Einführung einheitlicher Rechtsvorschriften auf Unionsebene abbauen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union kommen.“
9 Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie sieht vor:
„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.“
10 Art. 2 der Richtlinie enthält Begriffsbestimmungen. Danach bezeichnen die Ausdrücke:
„1. ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
2. ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
…
6. ‚Dienstleistungsvertrag‘ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung, einschließlich einer digitalen Dienstleistung, für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt;
7. ‚Fernabsatzvertrag‘ jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden;
…“
11 Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für alle Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden …“
12 Art. 5 („Informationspflichten bei anderen als Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 sieht vor:
„Bevor der Verbraucher durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:
a) die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang;
…
c) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder der Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht‑, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
…“
Litauisches Recht
13 In Art. 6.2286 („Allgemeine Vorschriften über das Informationsrecht des Verbrauchers“) Abs. 1 des Lietuvos Respublikos civilinio kodekso patvirtinimo, įsigaliojimo ir įgyvendinimo įstatymas Nr. VIII‑1864 (Gesetz Nr. VIII‑1864 über die Verabschiedung, das Inkrafttreten und die Durchführung des litauischen Zivilgesetzbuchs) vom 18. Juli 2000 (Žin., 2000, Nr. 74‑2262) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es:
„Vor dem Abschluss eines Verbrauchervertrags, bei dem es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handelt, muss der Unternehmer dem Verbraucher die erforderlichen, richtigen, vollständigen und nicht irreführenden Informationen in klarer und verständlicher Weise erteilen. Die Informationen müssen dem Verbraucher in der Amtssprache zur Verfügung gestellt werden. Der Unternehmer informiert den Verbraucher durch Kennzeichnung der Waren oder auf andere Weise über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:
(1) die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen (unter Berücksichtigung der Informationsmittel und der Waren oder Dienstleistungen);
…
(3) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder der Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht‑, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
14 D. V., ein Verbraucher, schloss telefonisch mit Kigas, einem Beförderungsunternehmen, einen Vertrag über die Beförderung von D. V. gehörenden Gütern, nämlich zwei Motorrädern, einem Quad, zwei Waschmaschinen und zwei Wäschetrocknern, von Norwegen nach Litauen für einen Betrag von 450 Euro. Die Parteien des Ausgangsverfahrens schlossen somit keinen schriftlichen Beförderungsvertrag und stellten keinen Frachtbrief aus.
15 Am 16. Juni 2020 übergab D. V. seine Güter in Norwegen an Kigas und erklärte auf eine diesbezügliche Frage des Unternehmens hin, dass es nicht erforderlich sei, eine Zollanmeldung abzugeben, da die beförderten Gegenstände für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt seien.
16 Am 17. Juni 2020 stellten die schwedischen Zollbehörden bei einer Kontrolle an der Grenze zwischen Norwegen und Schweden fest, dass diese Güter bei ihrer Einfuhr in das Unionsgebiet beim Zoll anzumelden seien. Daher wurde eine Zollanmeldung erstellt, mit der die Zollgebühr auf 40 899 schwedische Kronen (SEK) (etwa 3 890,59 Euro) festgesetzt wurde, die Kigas entrichtete.
17 Am 18. Juni 2020 stellte Kigas D. V. eine Rechnung aus, die sowohl den ursprünglich für die Güterbeförderungsdienstleistung vereinbarten Betrag von 450 Euro als auch die von den schwedischen Zollbehörden erhobene Zollgebühr umfasste.
18 Am 20. Juni 2020 lieferte Kigas alle ihr von D. V. anvertrauten Gegenstände mit Ausnahme eines Motorrads, das sie bis zur Bezahlung der Rechnung zurückbehielt, an dem vereinbarten Ort in Litauen ab.
19 D. V. erhob beim Kauno apylinkės teismas (Bezirksgericht Kaunas, Litauen) Klage gegen Kigas und beantragte im Wesentlichen zum einen die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, den in dieser Rechnung als Erstattung der Zölle ausgewiesenen Betrag zu zahlen. Zum anderen beantragte D. V. bei diesem Gericht, Kigas zur unverzüglichen Herausgabe des von ihr zurückbehaltenen Motorrads zu verurteilen.
20 Kigas erhob Widerklage auf Verurteilung von D. V. zur Zahlung von 450 Euro für die Beförderung der Güter und von 3 876,76 Euro als Erstattung der Kosten.
21 Mit Entscheidung vom 17. Mai 2023 gab der Kauno apylinkės teismas (Bezirksgericht Kaunas) dieser Widerklage statt und gab Kigas gleichzeitig auf, D. V. das von ihr nicht gelieferte Motorrad herauszugeben.
22 Mit Beschluss vom 16. November 2023 bestätigte der Kauno apygardos teismas (Regionalgericht Kaunas, Litauen) als Berufungsinstanz diese Entscheidung.
23 Diese beiden Gerichte stellten im Wesentlichen zum einen fest, dass im Ausgangsverfahren nicht nur die für Beförderungsverträge geltenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. VIII 1864 über die Verabschiedung, das Inkrafttreten und die Durchführung des litauischen Zivilgesetzbuchs in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung, sondern auch die Bestimmungen des CMR anwendbar seien, und dass Letztere im Fall eines Konflikts Vorrang hätten.
24 Zum anderen stellten sie fest, dass D. V. als Absender der Güter seiner Verpflichtung, dem Frachtführer die für die Zollbehandlung notwendigen vollständigen Urkunden und Informationen zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen sei, was seine Verurteilung zur Erstattung der von Kigas entrichteten Zollgebühren an diese rechtfertige. Diese Zollgebühren könnten nicht als Teil des Entgelts für die Beförderung dieser Güter angesehen werden.
25 Vor diesem Hintergrund legte D. V. gegen die Entscheidung des Kauno apygardos teismas (Regionalgericht Kaunas) ein Rechtsmittel beim Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens), dem vorlegenden Gericht, ein.
26 D. V. macht geltend, im Rahmen des mit Kigas geschlossenen Vertrags umfasse die dem Unternehmer nach Art. 5 der Richtlinie 2011/83 obliegende Pflicht zur Information des Verbrauchers die Pflicht, ihm detaillierte Informationen über die Zölle, deren Sätze und die für die Durchführung der Zollverfahren erforderlichen Unterlagen zu erteilen. Die Verpflichtung des Absenders nach Art. 11 CMR, dem Frachtführer die Urkunden und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig seien, gelte nur, wenn der Verbraucher zuvor die detaillierten Informationen erhalten habe, die ihm gemäß Art. 5 der Richtlinie 2011/83 zu erteilen seien.
27 Kigas trägt vor, nach Art. 5 der Richtlinie 2011/83 sei der Unternehmer, der eine Güterbeförderungsdienstleistung für einen Verbraucher erbringe, nicht verpflichtet, ihn über die Zollverfahren, die Zölle und die für die Zollbehandlung notwendigen Urkunden zu informieren. Nach Art. 11 CMR müsse der Verbraucher als Absender diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellen.
28 Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass der Ausgangsrechtsstreit eine internationale Beförderung von Gütern auf der Straße zum persönlichen Gebrauch des Absenders betreffe. Folglich beträfen die streitgegenständlichen Vertragsbeziehungen einen Verbraucher und einen Unternehmer und fielen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83.
29 Zum anderen falle die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beförderungsdienstleistung in den Geltungsbereich des CMR und stelle keine Beförderung von Umzugsgut im Sinne von Art. 1 Abs. 4 CMR dar. Nach Art. 11 Abs. 1 CMR habe der Absender dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig seien, oder diese Urkunden dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach Art. 11 Abs. 2 CMR sei der Frachtführer nicht verpflichtet zu prüfen, ob diese Urkunden und Auskünfte richtig und ausreichend seien, und hafte der Absender dem Frachtführer für alle aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Angaben entstehenden Schäden, es sei denn, dass den Frachtführer ein Verschulden treffe.
30 Vor diesem Hintergrund wirft das vorlegende Gericht erstens die Frage auf, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/83, der die Verpflichtung des Unternehmers vorsieht, den Verbraucher über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistungen zu informieren, eng dahin auszulegen ist, dass er nur Informationen über den Ort der Übergabe der Waren, die Route und den Preis umfasst, oder weit dahin auszulegen ist, dass der Unternehmer, der die Dienstleistung der internationalen Güterbeförderung für einen Verbraucher erbringt, verpflichtet ist, diesen auch über die für die Beförderung geltenden Zollverfahren zu informieren. Für diesen zweiten Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es ausreicht, wenn der Unternehmer den Absender (Verbraucher) darauf hinweist, dass dieser die für die Zollverfahren erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und die Zollgebühren zu entrichten hat, oder ob der Unternehmer detaillierte Informationen über die den Zollbehörden vorzulegenden konkreten Unterlagen sowie die Zollsätze und ‑beträge zur Verfügung stellen muss. Das vorlegende Gericht neigt zu der Auffassung, dass es unverhältnismäßig sein könnte, dem Unternehmer eine solche Belastung aufzuerlegen.
31 Es sei nämlich der Absender, der die Eigenschaften und Besonderheiten des dem Frachtführer anvertrauten Gutes sowie den Zweck der Beförderung grundsätzlich am besten kenne. Auch wenn die Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung zu informieren, die Tatsache umfasse, dass die zu befördernden Güter Zollverfahren unterworfen werden könnten, sollte diese Information nur allgemeiner Art sein. Vom Unternehmer könne nicht verlangt werden, dass er dem Verbraucher die den Zollbehörden vorzulegenden konkreten Dokumente benenne oder er den konkreten Betrag der anwendbaren Zollgebühren berechne und dem Verbraucher mitteile.
32 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 vorgesehene Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder der Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, über die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls über alle zusätzlichen Fracht‑, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, über die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, zu informieren, eine Verpflichtung des Unternehmers, der die Dienstleistung der internationalen Güterbeförderung für einen Verbraucher erbringt, beinhaltet, diesen über die auf diese Beförderung anwendbaren Zollgebühren (Zollsätze und ‑beträge) zu informieren.
33 Das vorlegende Gericht ist auch insoweit der Ansicht, dass diese Bestimmung entweder eng oder weit ausgelegt werden könne, der Unternehmer somit davon befreit oder verpflichtet sei, den Verbraucher über die Zollsätze und ‑beträge zu informieren.
34 Unter diesen Umständen hat der Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/83, wonach der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher über die Eigenschaften der Dienstleistungen zu informieren, dahin auszulegen, dass der Unternehmer, der dem Verbraucher eine internationale Beförderungsdienstleistung erbringt, verpflichtet ist, den Verbraucher über die für die Beförderung geltenden Zollverfahren zu informieren? Wenn ja, ist es dann ausreichend, wenn der Unternehmer darauf hinweist, dass der Absender (der Verbraucher) die für die Zollverfahren erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und die Zollgebühren zu entrichten hat, oder muss der Unternehmer detaillierte Informationen (eine Auflistung) über die den Zollbehörden vorzulegenden konkreten Unterlagen und die anwendbaren Zollsätze (Beträge) der Zollgebühren zur Verfügung stellen?
2. Beinhaltet die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 vorgesehene Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder der Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, über die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls über alle zusätzlichen Fracht‑, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, über die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, zu informieren, die Verpflichtung des Unternehmers, der die internationale Beförderungsdienstleistung erbringt, den Verbraucher über die für die konkrete Beförderung geltenden Zollgebühren (die Sätze und Beträge der Zollgebühren) zu informieren?
Verfahren vor dem Gerichtshof
35 Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen. Wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Vorlagefragen festgelegt hat, ist es daher nicht Sache des Gerichtshofs, dessen Richtigkeit zu überprüfen (Urteil vom 19. März 2026, Almirall, C‑589/24, EU:C:2026:217, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Gerichtshofs, mit dem geklärt werden sollte, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beförderungsvertrag, der telefonisch geschlossen wurde, als anderer als ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag anzusehen ist, so dass der Unternehmer die Verbraucher gemäß Art. 5 der Richtlinie 2011/83 zu informieren hat, oder ob dieser Vertrag vielmehr als Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 Nr. 7 dieser Richtlinie anzusehen ist, hat das vorlegende Gericht insoweit bestätigt, dass es als Kassationsgericht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts und des Berufungsgerichts gebunden sei, so dass es den Sachverhalt nicht selbst würdige, sondern ausschließlich über Rechtsfragen entscheide. Auf der Grundlage der so festgestellten tatsächlichen Umstände könne der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag nicht als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne von Art. 2 Nr. 7 dieser Richtlinie angesehen werden, und welche Informationen der Unternehmer dem Verbraucher zu erteilen habe, sei daher durch Art. 5 der Richtlinie geregelt.
37 In Anbetracht dessen ist zur Beantwortung der beiden Fragen des vorlegenden Gerichts Art. 5 der Richtlinie 2011/83 auszulegen.
Zu den Vorlagefragen
38 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Vertrags über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Union die Informationspflicht des Unternehmers nach dieser Bestimmung beinhaltet, den Absender (Verbraucher) darüber zu informieren, dass die Einfuhr der Güter in das Unionsgebiet eine Zollbehandlung erfordern kann und dass Zölle anfallen können. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Unternehmer detaillierte Informationen über die den Zollbehörden vorzulegenden Unterlagen sowie die anwendbaren Zollsätze und ‑beträge zur Verfügung stellen muss.
39 Vorab ist zum einen festzustellen, dass der Rechtsstreit zwischen D. V. und Kigas nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in den Anwendungsbereich des CMR fällt.
40 Nach Art. 1 CMR gilt dieses Übereinkommen nämlich für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.
41 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit einen Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße von Norwegen nach Litauen betrifft, die beide Vertragsstaaten des CMR sind, und dass diese Dienstleistung keine Beförderung von Umzugsgut im Sinne von Art. 1 Abs. 4 CMR darstellt.
42 Zum anderen fallen, wie in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 vorgesehen, alle Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Aus den in Rn. 28 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Feststellungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass D. V., der den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beförderungsvertrag mit Kigas, einem Beförderungsunternehmer, schloss, Verbraucher im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie war, da er zu Zwecken handelte, die außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit lagen. Daher fällt dieser Vertrag in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83.
43 Erstens bezweckt diese Richtlinie, wie aus ihrem Art. 1 im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 5 und 7 hervorgeht, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert wird. Zudem ist der Verbraucherschutz in der Politik der Union in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta verankert (Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).
44 Folglich zielt die Richtlinie 2011/83 darauf ab, den Verbrauchern einen weitreichenden Schutz zukommen zu lassen, indem ihnen bestimmte Rechte gewährt werden. In dieser Hinsicht sind die Informationen, die ein Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung. Auf der Grundlage dieser Informationen entscheidet der Verbraucher sich nämlich, ob er sich gegenüber dem Unternehmer vertraglich binden möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 35 und 36).
45 Aus diesem Grund sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 vor, dass, bevor der Verbraucher durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Verschiedenes informieren muss, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Victorinox, C‑179/21, EU:C:2022:353, Rn. 26).
46 Was speziell die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 enthaltene vorvertragliche Informationspflicht anbelangt, sieht diese Bestimmung vor, dass der Unternehmer den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang informieren muss.
47 Daraus folgt, dass der Umfang der Informationen, die ein Unternehmer im Rahmen eines Vertrags über die internationale Güterbeförderung vorab erteilen muss, insbesondere anhand der Art der Dienstleistung zu beurteilen ist.
48 Der Umstand, dass die Einfuhr der beförderten Güter möglicherweise eine Zollbehandlung erfordert, kann erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der angebotenen Beförderungsdienstleistung haben, indem er die Lieferung der Güter verzögert oder gar verhindert oder Mehrkosten verursacht. Daher kann, wie die Generalanwältin in Nr. 62 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Verträgen über die internationale Beförderung von Gütern und der Tatsache, dass deren Einfuhr aus einem Drittland gegebenenfalls Zöllen unterliegen kann, vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Zollbehandlung eine der wesentlichen Eigenschaften dieser Art von Verträgen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 darstellt, über die der Verbraucher vor Abschluss des Vertrags vom Unternehmer informiert werden muss.
49 Somit ist der Beförderungsunternehmer im Rahmen eines Beförderungsvertrags wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verpflichtet, den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Einfuhr der beförderten Güter eine Zollbehandlung erfordern kann.
50 Wenn dieser Unternehmer hingegen ausschließlich die Beförderung der Güter übernimmt, ohne im Übrigen eine Dienstleistung zur Abwicklung von Zollformalitäten zu erbringen, kann er nicht verpflichtet sein, detaillierte Informationen zu den den Zollbehörden vorzulegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, aus Art. 11 Abs. 1 und 2 CMR ergebe sich, dass es dem Absender obliege, dem Frachtführer die für die Zollbehandlung notwendigen Urkunden zur Verfügung zu stellen, und dass der Frachtführer nicht verpflichtet sei, zu prüfen, ob diese Urkunden richtig und ausreichend seien.
51 Was zweitens Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung der Unternehmer den Verbraucher über den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder der Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht‑, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, informieren muss.
52 Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich, dass zwischen der Angabe des Endpreises und der Angabe der Art der Preisberechnung zu unterscheiden ist, dass die Fälle, in denen der Unternehmer den Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen kann, durch die Beschaffenheit der Dienstleistung bestimmt werden, und dass, wenn der Unternehmer nicht in der Lage ist, diesen Preis anzugeben, er die Modalitäten angeben muss, auf deren Grundlage der Preis berechnet wird, oder – mit anderen Worten – die Berechnungsweise des Endpreises (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2025, NEW Niederrhein Energie und Wasser, C‑518/23, EU:C:2025:35, Rn. 30). Außerdem sind unabhängig davon, ob der Gesamtpreis angegeben wird oder wie dieser Preis berechnet wird, die zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen, die zum Gesamtpreis der Dienstleistung hinzukommen können und die, wenn sie nicht im Voraus berechnet werden können, dem Verbraucher als möglicherweise anfallend auszuweisen sind.
53 Im Übrigen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. i CMR, dass Zölle zu den „mit der Beförderung verbundenen Kosten“ gehören, die im Frachtbrief einer Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr anzugeben sind.
54 Da die Zölle nicht wegen der Erbringung der Beförderungsleistung als solcher, sondern wegen des Verbringens der beförderten Güter in das Zollgebiet der Union fällig werden, sind sie als zusätzliche Kosten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 anzusehen, die zum Gesamtpreis der Beförderungsdienstleistung hinzukommen.
55 Aufgrund der Tatsache, dass die Zölle nach Maßgabe der zu befördernden Güter berechnet werden, ist der Unternehmer nämlich möglicherweise nicht in der Lage, sämtliche Bestandteile des Gesamtpreises im Voraus und genau zu kennen, so dass es sein kann, dass er dem Verbraucher die Berechnungsweise dieses Preises nicht in einer Weise mitteilen kann, dass dieser die Berechnung selbst vornehmen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2025, NEW Niederrhein Energie und Wasser, C‑518/23, EU:C:2025:35, Rn. 38).
56 Vor diesem Hintergrund ist es dem Unternehmer im Rahmen von Verträgen über die internationale Güterbeförderung nicht immer möglich, den Gesamtpreis der Dienstleistung „einschließlich aller Steuern und Abgaben“ vor Abschluss des Beförderungsvertrags zu berechnen, insbesondere da der genaue Betrag der Zölle von bestimmten Faktoren abhängen kann, die möglicherweise nicht im Voraus bekannt sind, wie z. B. dem Wert der Waren, ihrer zolltariflichen Einreihung und ihrem Ursprung.
57 Somit ist der Unternehmer im Rahmen der Informationspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 lediglich verpflichtet, den Verbraucher darüber zu informieren, dass Zölle anfallen können, die zusätzliche Kosten zulasten des Verbrauchers darstellen, die vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet und in den Preis der Beförderungsleistung einbezogen werden können.
58 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Vertrags über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Union die Informationspflicht des Unternehmers nach dieser Bestimmung beinhaltet, den Absender (Verbraucher) darüber zu informieren, dass die Einfuhr der Güter in das Unionsgebiet eine Zollbehandlung erfordern kann und dass Zölle zulasten dieses Verbrauchers anfallen können. Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, detaillierte Informationen zu den den Zollbehörden vorzulegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder die anwendbaren Zollsätze und ‑beträge anzugeben.
Kosten
59 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
im Rahmen eines Vertrags über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Union die Informationspflicht des Unternehmers nach dieser Bestimmung beinhaltet, den Absender (Verbraucher) darüber zu informieren, dass die Einfuhr der Güter in das Unionsgebiet eine Zollbehandlung erfordern kann und dass Zölle zulasten dieses Verbrauchers anfallen können. Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, detaillierte Informationen zu den den Zollbehörden vorzulegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder die anwendbaren Zollsätze und ‑beträge anzugeben.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Litauisch.