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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-604/24
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:418
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Art. 85c Abs. 1 und 2 – Arzneimittel, die nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen – Verbot, eine Kategorie von Arzneimitteln, die nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen, im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit zu verkaufen – Schutz der öffentlichen Gesundheit“ In der Rechtssache C‑604/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) mit Entscheidung vom 16. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2024, in dem Verfahren Farmakeio YZ & Sia OE gegen Ypourgos Anaptyxis kai Ependyseon, Ypourgos Ygeias, Beteiligter: Panellinios Farmakeftikos Syllogos, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Farmakeio YZ & Sia OE, vertreten durch K. Chrysogonos, Dikigoros, – des Panellinios Farmakeftikos Syllogos, vertreten durch I. Dimitrellos, Dikigoros, – der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, V. Karra und K. Konsta als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von E. Cicatelli, Procuratore dello Stato, und M. Russo, Avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis, E. Mathieu, A. Spina und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 85c Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. 2011, L 174, S. 74) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/83).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Farmakeio YZ & Sia OE, einer Gesellschaft griechischen Rechts, auf der einen Seite und dem Ypourgos Anaptyxis kai Ependyseon (Minister für Entwicklung und Investitionen, Griechenland) und dem Ypourgos Ygeias (Gesundheitsminister, Griechenland) auf der anderen Seite betreffend eine Klage der Gesellschaft auf Nichtigerklärung eines Ministerialbeschlusses, der die Kategorien von Arzneimitteln festlegt, die von zertifizierten Online-Apotheken im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit verkauft werden dürfen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2011/62
3 In den Erwägungsgründen 21 bis 24 der Richtlinie 2011/62 heißt es: „(21) Der illegale Absatz von Arzneimitteln über das Internet stellt eine erhebliche Bedrohung der öffentlichen Gesundheit dar, da gefälschte Arzneimittel auf diesem Weg die Öffentlichkeit erreichen können. Dieser Bedrohung muss begegnet werden. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die spezifischen Bedingungen für die Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit über den Einzelhandel nicht auf [der Ebene der Europäischen Union] harmonisiert sind und dass die Mitgliedstaaten daher innerhalb der vom [AEU‑Vertrag] gesetzten Schranken Bedingungen für die Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit festlegen können. (22) Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Bedingungen für den Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln mit dem Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gerichtshof‘) den ganz besonderen Charakter von Arzneimitteln anerkannt, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von anderen Waren unterscheide[n]. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass unter den vom [AEU‑Vertrag] geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit auf ihrem Hoheitsgebiet ein Wertungsspielraum zuzuerkennen … (23) Der Gerichtshof hat angesichts der Gefahren für die öffentliche Gesundheit und der den Mitgliedstaaten zugestandenen Befugnis, das Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit festzulegen, in seiner Rechtsprechung insbesondere anerkannt, dass die Mitgliedstaaten den Einzelhandelsabsatz von Arzneimitteln grundsätzlich allein Apothekern vorbehalten dürfen … (24) Daher, und im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs, sollten die Mitgliedstaaten durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen in Bezug auf die Abgabe von Arzneimitteln über den Einzelhandel, die durch Dienste der Informationsgesellschaft zum Verkauf im Fernabsatz angeboten werden, festlegen können. Diese Bedingungen sollten das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen.“ Richtlinie 2001/83
4 In den Erwägungsgründen 2 bis 5 der Richtlinie 2001/83 heißt es: „(2) Alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs oder der Verwendung von Arzneimitteln müssen in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten. (3) Dieses Ziel muss jedoch mit Mitteln erreicht werden, die die Entwicklung der pharmazeutischen Industrie und den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft nicht hemmen können. (4) Die Unterschiede zwischen einigen einzelstaatlichen Vorschriften, namentlich zwischen den Vorschriften über Arzneimittel …, behindern den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft und wirken sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus. (5) Diese Hindernisse müssen folglich beseitigt werden; zu diesem Zweck ist eine Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich.“
5 Art. 85c Abs. 1 und 2 in Titel VIIA („Verkauf an die Öffentlichkeit im Fernabsatz“) der Richtlinie 2001/83 bestimmt: „(1) Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen das Angebot verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft verboten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Angebot von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft, wie in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [(ABl. 1998, L 204, S. 37)] festgelegt, unter folgenden Bedingungen erfolgt: a) Die natürliche oder juristische Person, die ein Arzneimittel anbietet, ist zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit, auch im Fernabsatz, entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem diese Person niedergelassen ist, ermächtigt oder befugt. b) Die unter Buchstabe a genannte Person hat dem Mitgliedstaat, in dem diese Person niedergelassen ist, mindestens folgende Angaben mitgeteilt: … c) Das Arzneimittel entspricht den nationalen Rechtsvorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 1. d) Unbeschadet der in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (‚Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr‘) [(ABl. 2000, L 178, S. 1)] festgelegten Informationsanforderungen enthält die Website, auf der Arzneimittel angeboten werden, mindestens Folgendes: … (2) Die Mitgliedstaaten können aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen für den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln aufstellen, die im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit verkauft werden. …“ Griechisches Recht
6 Die vom Minister für Entwicklung und Investitionen und vom Gesundheitsminister gemeinsam erlassene Ypourgiki Apofasi G.P. oik. 22609 „Tropopoiisi tou arthrou 116 tis ypo stoicheia D.YG3a/G.P.32221/2013 koinis apofaseos ton Ypourgon Anaptyxis, Antagonistikotitas, Ypodomon, Metaforon kai Diktyon kai Ygeias …“ (Ministerialbeschluss G.P. oik. 22609 „Änderung von Art. 116 des gemeinsamen Beschlusses D.YG3a/G.P.32221/2013 des Ministers für Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit, Infrastrukturen, Verkehr und Netze und des Gesundheitsministers …“) vom 19. April 2022 (FEK B’ 1965/20.4.2022) (im Folgenden: Ministerialbeschluss) nennt die Kategorien von Arzneimitteln, die von Online-Apotheken im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit verkauft werden dürfen. Art. 1 des Ministerialbeschlusses sieht vor: „Der Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit im Fernabsatz ist verboten. Für andere Arzneimittel gilt, dass Online-Apotheken, die vom [Panellinios Farmakeftikos Syllogos (Apothekerkammer)] gemäß [der Koini apofasi G5(b)/G.P. oik. 20293 ton Ypourgon Oikonomias, Anaptyxis kai Tourismou kai Ygeias ‚Orismos armodias Archis gia tin Pistopoiisi ilektronikon katastimaton farmakeion‘ (gemeinsamer Beschluss G5[b]/G.P. oik. 20293 des Ministers für Wirtschaft, Entwicklung und Tourismus und des Gesundheitsministers zur ‚Bestimmung der für die Zertifizierung von Online-Apotheken zuständigen Behörde‘) vom 15. März 2016 (FEK B’ 787/23.3.2016)] entsprechend zertifiziert wurden, im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft nur diejenigen Arzneimittel an die Öffentlichkeit verkaufen dürfen, die gemäß ihrer Genehmigung für das Inverkehrbringen in die – zur Kategorie der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gehörende – Unterkategorie der freiverkäuflichen pharmazeutischen Produkte (freiverkäufliche Arzneimittel) im Sinne der Bestimmungen [der Apofasi G5(a)51194 tou Ypourgou Ygeias (Beschluss G5[a]51194 des Gesundheitsministers) vom 14. Juli 2016 (FEK B’ 2219/18.7.2016)] einzustufen sind oder eingestuft wurden. Verstöße werden auf Beschluss des Vorstands des [Ethnikos Organismos Farmakon (nationale Arzneimittelagentur)] mit einer Geldbuße von zwanzigtausend (20000) Euro bis hunderttausend (100000) Euro und im Wiederholungsfall von fünfzigtausend (50000) Euro bis zweihunderttausend (200000) Euro geahndet. Die vorstehenden Sanktionen werden kumulativ mit allen anderen Sanktionen verhängt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
7 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens betreibt in Griechenland eine Präsenzapotheke und verkauft auch über das Internet Apothekenwaren gemäß der im pharmazeutischen Bereich geltenden nationalen Regelung.
8 Am 25. Mai 2022 erhob sie beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung des die vorherige nationale Regelung ändernden Ministerialbeschlusses mit der Begründung, dass dieser nunmehr nur den Verkauf einer Unterkategorie der nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegenden Arzneimittel, nämlich der freiverkäuflichen Arzneimittel, unter Ausschluss der anderen nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegenden Arzneimittel durch zertifizierte Online-Apotheken im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit gestatte. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts umfasst die Unterkategorie der freiverkäuflichen Arzneimittel nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegende Arzneimittel, die nicht nur in Apotheken, sondern auch in anderen Verkaufsstellen zur Verfügung gestellt werden können, ohne dass die Anwesenheit eines Apothekers oder pharmazeutischen Assistenten erforderlich wäre. Zudem geht aus der Darstellung des vor dem Ministerialbeschluss geltenden nationalen Rechtsrahmens, wie er vom vorlegenden Gericht dargelegt wurde, hervor, dass es zertifizierten Online-Apotheken vorher gestattet war, unterschiedslos alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel und alle Arzneimittel, deren Kosten von den Sozialversicherungsträgern nicht erstattet werden, über das Internet an die Öffentlichkeit zu verkaufen.
9 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, die mit dem Ministerialbeschluss eingeführte Beschränkung gegenüber der vorherigen nationalen Regelung verstoße u. a. gegen Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie 2001/83. Im Übrigen lägen im vorliegenden Fall keine Gründe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit im Sinne von Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie vor, die eine solche Maßnahme rechtfertigen würden. Die durch den Ministerialbeschluss eingeführte neue nationale Regelung sei ohne jede praktische Relevanz, da kein auf dem griechischen Markt befindliches Arzneimittel von der nationalen zuständigen Behörde in die Unterkategorie der freiverkäuflichen Arzneimittel eingestuft worden sei.
10 Die nationalen Behörden, die den Ministerialbeschluss verabschiedet haben, und der Panellinios Farmakeftikos Syllogos (Apothekerkammer, Griechenland) bringen ihrerseits vor, dass Gründe des Allgemeininteresses, die mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zusammenhingen, gemäß Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 die Einführung der neuen nationalen Regelung erfordert hätten. Insbesondere habe die in der vorherigen nationalen Regelung für Online-Apotheken vorgesehene Möglichkeit, unterschiedslos alle nicht verschreibungspflichtigen und die nicht erstattungsfähigen Arzneimittel zu verkaufen, dazu geführt, dass mehr als 1000 Arten von Arzneimitteln über das Internet verfügbar gewesen seien, was die Kontrolle der Polypharmazie, d. h. des Überkonsums von Arzneimitteln, und die Bekämpfung des Handels mit gefälschten und nicht konformen Arzneimitteln erschwert habe. Der Verkauf von Arzneimitteln über das Internet, auch von solchen, die nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterlägen, berge Gefahren für die öffentliche Gesundheit, da es dem Apotheker dabei im Wesentlichen unmöglich sei, den Endverbraucher zu identifizieren. Durch den Ministerialbeschluss könne auch die Beeinträchtigung der „Sicherheitsgarantie“, die mit der persönlichen Abgabe von Arzneimitteln durch einen Apotheker einhergehe, begrenzt werden, da eine solche Gefahr bei den freiverkäuflichen Arzneimitteln aufgrund ihrer besonderen Merkmale nicht bestehe. Darüber hinaus bestehe in Griechenland aufgrund der ausgezeichneten und ausgewogenen geografischen Verteilung der Apotheken im nationalen Hoheitsgebiet kein besonderer Bedarf an der Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen und nicht erstattungsfähigen Arzneimittel durch Online-Apotheken. Schließlich führt die Apothekerkammer zur Stützung ihres Vorbringens die in Zypern und Portugal geltenden Regelungen an, die ihr zufolge die Zurverfügungstellung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel über das Internet einschränken.
11 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Frage, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die nur den Verkauf einer Unterkategorie nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Fernabsatz über das Internet an die Öffentlichkeit gestatte, insbesondere im Licht der Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C‑322/01, EU:C:2003:664), und vom 29. Februar 2024, Doctipharma (C‑606/21, EU:C:2024:179), zu beurteilen sei. Es leitet aus dieser Rechtsprechung ab, dass Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 nicht dahin ausgelegt werden könne, dass er es dem nationalen Gesetzgeber erlaube, den Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel über das Internet zu verbieten. Daher sei der Ministerialbeschluss für nichtig zu erklären.
12 In Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Apothekerkammer zur Existenz der zyprischen und der portugiesischen Regelung in diesem Bereich fragt sich das vorlegende Gericht jedoch, ob Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen sei, dass er es den Mitgliedstaaten erlaube, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit den Verkauf bestimmter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft zu verbieten.
13 Daher hat der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verkauf durch Online-Shops von Apotheken im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit nicht für alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zulässt, sondern nur für eine Unterkategorie dieser Arzneimittel (nämlich im vorliegenden Fall die für den allgemeinen Verkehr freigegebenen Arzneimittel)? 2. Oder ist vielmehr Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Normgeber erlaubt, Online-Shops von Apotheken aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu verbieten, im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verkaufen? 3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Stellen die Gründe, die die griechische Regierung und die Apothekerkammer im vorliegenden Fall zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Einschränkung anführen (Bekämpfung der Mehrfachmedikation und des Handels mit gefälschten oder ungeeigneten Arzneimitteln usw.), Gründe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit im Sinne von Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 dar? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Hat das nationale Gericht die Verhältnismäßigkeit der einschränkenden Maßnahme in negativer Hinsicht zu prüfen, d. h., nur zu prüfen, ob die Einschränkung offensichtlich ungeeignet oder offensichtlich nicht erforderlich ist, oder in positiver Hinsicht, nämlich dahin gehend, ob die Einschränkung eine zum Schutz der öffentlichen Gesundheit angemessene und unbedingt erforderliche Maßnahme darstellt? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage
14 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 85c Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verkauf nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegender Arzneimittel – mit Ausnahme einer Unterkategorie dieser Arzneimittel – im Fernabsatz an die Öffentlichkeit durch Online-Apotheken, die Dienste der Informationsgesellschaft in Anspruch nehmen, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verbietet.
15 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 bestimmt: „Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen das Angebot verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft verboten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Angebot von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft … unter [den in Abs. 1 Buchst. a bis d genannten] Bedingungen erfolgt“.
16 Aus dem zweiten Satzteil dieser Bestimmung geht hervor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass der Öffentlichkeit „Arzneimittel“ zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden. Der allgemeine Charakter des Begriffs und die Verwendung des bestimmten Artikels in bestimmten Sprachfassungen, etwa der spanischen, der griechischen, der französischen, der italienischen und der portugiesischen Fassung, sprechen dafür, dass sich die damit den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung auf alle Arzneimittel bezieht. Dieser Satzteil enthält nämlich keinen Hinweis auf einen Willen des Unionsgesetzgebers, zwischen möglichen Kategorien von Arzneimitteln zu unterscheiden.
17 Der erste Satzteil der Bestimmung lässt hingegen eine Ausnahme von der Verpflichtung insoweit zu, als das Angebot nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegender Arzneimittel an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz nach nationalen Rechtsvorschriften verboten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Apothekerkammer Nordrhein, C‑517/23, EU:C:2025:122, Rn. 74).
18 Folglich ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie 2001/83, dass sich die darin vorgesehene Verpflichtung auf das Angebot aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Doctipharma, C‑606/21, EU:C:2024:179, Rn. 41).
19 Daraus folgt, dass eine nationale Regelung, die den Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft mit Ausnahme einer Unterkategorie dieser Arzneimittel verbietet, gegen die sich aus Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 ergebende Verpflichtung verstößt.
20 Im Übrigen kann eine solche nationale Regelung nicht auf Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie gestützt werden, wonach die Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen für den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln aufstellen können, die im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit verkauft werden.
21 Auch wenn aufgrund der Verwendung des Begriffs „Bedingung“ sowohl in Art. 85c Abs. 1 als auch in Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 davon ausgegangen werden kann, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Verkauf aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Fernabsatz an die Öffentlichkeit zusätzlich zu den in Abs. 1 Buchst. a bis d ausdrücklich genannten Bedingungen von weiteren Bedingungen abhängig zu machen, kann eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es verbietet, der Öffentlichkeit über das Internet nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Ausnahme einer Unterkategorie dieser Arzneimittel zum Verkauf anzubieten, nicht als „Bedingung“ für den Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln im Sinne von Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie angesehen werden.
22 Eine solche Regelung gestattet nämlich nur teilweise das Angebot nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft. Die in Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 genannten Bedingungen können jedoch nicht dazu führen, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Art. 85c Abs. 1, sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit zumindest alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel unter Beachtung der in Art. 85c Abs. 1 festgelegten Bedingungen zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden, ausgehöhlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Doctipharma, C‑606/21, EU:C:2024:179, Rn. 55 und 56).
23 Diese Auslegung wird sowohl durch die Entstehungsgeschichte von Art. 85c der Richtlinie 2001/83 als auch durch die mit der Richtlinie verfolgten Ziele bestätigt.
24 Was erstens die Entstehungsgeschichte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2011/62 in die Richtlinie 2001/83 ein Titel VIIA („Verkauf an die Öffentlichkeit im Fernabsatz“) eingefügt wurde, zu dem u. a. Art. 85c gehört.
25 Aus dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/62, in dessen Licht Art. 85c Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/83 auszulegen ist, folgt, dass, auch wenn die Mitgliedstaaten durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen in Bezug auf die Abgabe von Arzneimitteln über den Einzelhandel, die durch Dienste der Informationsgesellschaft zum Verkauf im Fernabsatz angeboten werden, festlegen können müssen, diese Bedingungen das Funktionieren des Binnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen dürfen. Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, könnte es zu einer solchen Beeinträchtigung kommen, wenn der Umfang der Verpflichtung, den Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel über das Internet zu gestatten, von einem Mitgliedstaat einseitig in Frage gestellt würde.
26 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 76 und 124 seines Urteils vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C‑322/01, EU:C:2003:664), das in einer nationalen Regelung vorgesehene Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, im betreffenden Fall über das Internet, als „Maßnahme gleicher Wirkung“ wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EG, jetzt Art. 34 AEUV, eingestuft hat. Er hat ferner festgestellt, dass eine solche Maßnahme zwar mit dem Schutz der Gesundheit im Sinne von Art. 30 EG, nunmehr Art. 36 AEUV, gerechtfertigt werden kann, soweit sie der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegende Arzneimittel betrifft, dass aber Art. 30 EG nicht geltend gemacht werden kann, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.
27 Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber bei der Einführung von Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 die Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Online-Vertrieb von Arzneimitteln berücksichtigen wollte. Mit dieser Bestimmung hat der Unionsgesetzgeber nämlich den den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zuerkannten Wertungsspielraum weiter eingeschränkt, indem er die Verpflichtung eingeführt hat, der Öffentlichkeit alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten.
28 Daraus folgt, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 berufen können, um für den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Einzelhandelsvertrieb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit verkauft werden, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen aufzustellen, wenn diese Bedingungen der in Art. 85c Abs. 1 genannten Verpflichtung ihre praktische Wirksamkeit nehmen.
29 Was zweitens die mit der Richtlinie 2001/83 verfolgten Ziele betrifft, geht aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervor, dass sie auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielt, insbesondere durch die Bekämpfung des illegalen Absatzes von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit über das Internet, wie es im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/62 heißt. Wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/83 ergibt, muss das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit jedoch erreicht werden, ohne den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Union zu hemmen.
30 Vor diesem Hintergrund verpflichtet Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 die Mitgliedstaaten, den Verkauf aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit zu gestatten. Im Rahmen des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des Urteils vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C‑171/07 und C‑172/07, EU:C:2009:316), das in den Fußnoten zu den Erwägungsgründen 22 und 23 der Richtlinie 2011/62 erwähnt wird und in dem der Gerichtshof den Mitgliedstaaten die Befugnis zuerkannt hat, das Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu bestimmen, legt Art. 85c Abs. 1 in den Buchst. a bis d die Bedingungen in Bezug auf die Personen, Arzneimittel und Internetseiten fest, denen der Verkauf von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft unterliegt. Insoweit behält die genannte Bestimmung entsprechend dieser Rechtsprechung den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit vor, die Anforderungen festzulegen, denen diese Personen genügen müssen.
31 Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 20 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass ein Mitgliedstaat, wenn die in Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, das Angebot nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch einen Dienst der Informationsgesellschaft nicht untersagen kann.
32 Auch wenn Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Bedingungen für den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln, die der Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft verkauft werden, aufzustellen, kann demnach eine „Bedingung“ im Sinne dieser Bestimmung jedoch nicht so ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten es aus diesen Gründen verbieten können, dass der Öffentlichkeit nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – mit Ausnahme einer Unterkategorie dieser Arzneimittel – zum Verkauf im Fernabsatz durch solche Dienste angeboten werden, wenn das Verbot eine Beeinträchtigung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele zur Folge hätte, indem ihrem Art. 85c Abs. 1 die praktische Wirksamkeit genommen wird.
33 Da sich die in Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 genannten Bedingungen somit weder auf den Umfang der in Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung noch auf die in Art. 85c Abs. 1 Buchst. a bis d der Richtlinie genannten Bedingungen auswirken können, ist die den Mitgliedstaaten zuerkannte Befugnis zur Bestimmung des Inhalts der „aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte[n] Bedingungen für den … Einzelhandelsvertrieb“ im Sinne von Abs. 2 notwendigerweise dadurch begrenzt, dass sie nur die Modalitäten des Vertriebs von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit, d. h. die Bedingungen für die im Hinblick auf den Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten, umfassen kann.
34 Diese Bedingungen, die aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein müssen, können auf Maßnahmen Anwendung finden, die darauf abzielen, die mit dem Verkauf von Arzneimitteln im Internet verbundenen Gefahren zu verringern. Wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, könnten diese z. B. in der Einrichtung wirksamer Mechanismen zur Kontrolle des Arzneimittelkonsums bestehen, wie der Einführung von Höchstbestellmengen je Verbraucher oder der Schaffung eines Online-Systems zur Identifizierung und Registrierung von Gesundheitsdaten des Verbrauchers zur Bekämpfung von Polypharmazie.
35 In diesem Zusammenhang ist es nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten für eine bestimmte Kategorie von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln z. B. aufgrund ihrer besonderen therapeutischen Merkmale solche Bedingungen aufstellen, sofern die Bedingungen, wie sich aus Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 ergibt, nicht die Möglichkeit in Frage stellen, die Arzneimittel zu einem solchen Verkauf anzubieten.
36 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 85c Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verkauf nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegender Arzneimittel – mit Ausnahme einer Unterkategorie dieser Arzneimittel – im Fernabsatz an die Öffentlichkeit durch Online-Apotheken, die Dienste der Informationsgesellschaft in Anspruch nehmen, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verbietet. Zur dritten und zur vierten Frage
37 In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage sind die dritte und die vierte Frage nicht zu beantworten. Kosten
38 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 85c Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verkauf nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegender Arzneimittel – mit Ausnahme einer Unterkategorie dieser Arzneimittel – im Fernabsatz an die Öffentlichkeit durch Online-Apotheken, die Dienste der Informationsgesellschaft in Anspruch nehmen, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verbietet. Unterschriften