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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-843/24

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:426

Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) 2024/1083 – Art. 3 – Zeitlicher Geltungsbereich – Art. 29 – Übergangsvorschriften – Veröffentlichung eines Presseartikels in einem Mitgliedstaat, der den Inhalt eines anderen Artikels in einem anderen Mitgliedstaat wiedergibt – Angeblich unwahre Tatsachen – Aufforderung zur Richtigstellung – Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 2 EUV“ In der Rechtssache C‑843/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 2. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 2024, in dem Verfahren Viktor Orbán gegen 24.hu Szerkesztősége erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Herrn Orbán, vertreten durch Gy. Turi, Ügyvéd, – der ungarischen Regierung, vertreten durch D. Csoknyai und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Conte, O. Gariazzo und A. Tokár als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083) und von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Viktor Orbán und 24.hu Szerkesztősége, einer Online‑Informationswebsite, über eine Aufforderung zur Richtigstellung eines in Ungarn veröffentlichten Presseartikels, der den Inhalt eines anderen Artikels übernimmt, der in einem anderen Mitgliedstaat erschienen ist und eine angeblich unwahre Tatsache wiedergibt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 3 („Recht der Empfänger von Mediendiensten“) der Verordnung 2024/1083 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Empfänger von Mediendiensten auf Zugang zu einer Vielzahl von redaktionell unabhängigen Medieninhalten und gewährleisten Rahmenbedingungen im Einklang mit dieser Verordnung, um dieses Recht zum Nutzen des freien und demokratischen Diskurses zu schützen.“

4 In Art. 29 („Inkrafttreten und Geltung“) der Verordnung heißt es: „Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 8. August 2025. Jedoch gilt: a) Artikel 3 gilt ab dem 8. November 2024; …“ Ungarisches Recht

5 § 12 Abs. 1 des A sajtószabadságról és a médiatartalmak alapvető szabályairól szóló 2010. évi CIV. törvény (Gesetz Nr. CIV von 2010 über die Pressefreiheit und die Grundregeln für Medieninhalte) (Magyar Közlöny 2010/170) sieht in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung vor: „Wenn über eine Person in einem Medieninhalt eine falsche Tatsache geäußert bzw. verbreitet wird oder Tatsachen in Verbindung mit dieser Person in einem falschen Licht dargestellt werden, kann diese die Veröffentlichung einer Richtigstellung fordern, aus der hervorgeht, welche Behauptung der Veröffentlichung falsch bzw. unbegründet war, welche Tatsachen in einem falschen Licht dargestellt wurden und welches im Vergleich dazu die wahren Tatsachen sind.“

6 § 496 Abs. 1 des A polgári perrendtartásról szóló 2016. évi CXXX. törvény (Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung) (Magyar Közlöny 2016/190) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „Wenn das Presseorgan seine Pflicht zur Veröffentlichung der Richtigstellung nicht fristgemäß oder nicht dem Antrag auf Richtigstellung entsprechend erfüllt, kann der Antragsteller einen Prozess gegen das Presseorgan zur Veröffentlichung der Richtigstellung anstrengen. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

7 Am 17. März 2024 veröffentlichte 24.hu Szerkesztősége einen Artikel mit dem Titel „Spar hat begonnen, seine Vermögenswerte aus Ungarn abzuziehen“ (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehender Artikel). Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Artikel berichtete u. a. über eine Erklärung des Vorstandsvorsitzenden von Spar Österreich, der österreichischen Tochtergesellschaft des Sparkonzerns, in einer österreichischen Zeitschrift, wonach der ungarische Premierminister, Herr Orbán, von diesem Konzern verlangt habe, einem nahen Familienangehörigen die Möglichkeit zu bieten, in die ungarische Tochtergesellschaft dieses Konzerns zu investieren (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erklärung).

8 Am 3. April 2024 forderte Herr Orbán von 24.hu Szerkesztősége auf der Grundlage des ungarischen Rechts, dass der Inhalt des im Ausgangsverfahrens in Rede stehenden Artikels eine Richtigstellung in der Presse erhalte. 24.hu Szerkesztősége kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern fügte dem Artikel am 10. April 2024 den Zusatz „Aktualisierung: Anzeigen“ bei, in dem insbesondere ausgeführt wird, Herr Orbán habe eine Aufforderung zur Richtigstellung an sie gerichtet, in der er die Auffassung vertrete, 24.hu Szerkesztősége habe eine unwahre Tatsache wiedergegeben, indem sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erklärung veröffentlicht habe, obwohl diese Erklärung unzutreffend sei.

9 Da Herr Orbán der Ansicht war, 24.hu Szerkesztősége sei ihrer Pflicht zur Veröffentlichung der verlangten Richtigstellung nicht nachgekommen, erhob er Klage beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), dem vorlegenden Gericht. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Verfahren wiedereröffnet werden müsse, da sein Urteil vom 17. Mai 2024 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden sei.

10 In seiner Klageschrift beantragt Herr Orbán – ohne zu bestreiten, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erklärung in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Artikel zutreffend wiedergegeben wurde –, 24.hu Szerkesztősége auf der Grundlage des ungarischen Rechts aufzugeben, eine Richtigstellung dahin gehend zu veröffentlichen, dass 24.hu Szerkesztősége mit der Veröffentlichung dieser Erklärung eine unwahre Tatsache wiedergegeben habe und dass er im Gegenteil weder den Vorstandsvorsitzenden von Spar Österreich noch einen anderen Aktionär, Vertreter oder Angestellten des Spar-Konzerns aufgefordert habe, einem nahen Familienangehörigen die Möglichkeit zu geben, in die ungarische Tochtergesellschaft dieses Konzerns zu investieren.

11 24.hu Szerkesztősége hält dem entgegen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erklärung keine Tatsachenmitteilung darstelle, sondern die Meinungsäußerung und das Werturteil eines ihrer Journalisten, was rechtlich geschützt sei. Im Übrigen macht 24.hu Szerkesztősége geltend, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Artikel, nachdem er mit seiner in Rn. 8 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Ergänzung vom 10. April 2024 versehen worden sei, sowohl auf die Aufforderung zur Richtigstellung von Herrn Orbán als auch auf die von ihm verlangte Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen habe, damit sich der Leser einen Gesamtüberblick verschaffen könne.

12 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in der ungarischen Rechtsordnung die Richtigstellung in der Presse ein spezielles zivilrechtliches Instrument zum Schutz der Persönlichkeitsrechte sei, mit dem öffentlich begangene Verletzungen dieser Rechte wirksam behoben werden könnten. Jede Person, über die eine Tatsache behauptet oder verbreitet werde, deren Wahrheitsgehalt nicht nachgewiesen sei, oder über die wahre Tatsachen in Medieninhalten verfälscht dargestellt würden, habe innerhalb kurzer Frist die Möglichkeit, einen Antrag auf Veröffentlichung einer Richtigstellung zu stellen. Komme das betreffende Presseorgan seiner Pflicht zur Richtigstellung nicht nach, könne diese Person ihren Anspruch auf Richtigstellung durch Einleitung eines Gerichtsverfahrens geltend machen.

13 Die Beurteilungskriterien, die bei der Anwendung der Vorschriften über die Verfahren zur Richtigstellung in der Presse zu berücksichtigen seien, seien in Bezug auf die für den Ausgangsrechtsstreit relevanten Beweisfragen in der Stellungnahme Nr. 14 PK der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) aufgeführt, die seit dem 1. Juni 1984 anwendbar sei. Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass es, da es zumindest sehr schwierig sei, eine negative Tatsache festzustellen, dem betreffenden Presseorgan obliege, den Wahrheitsgehalt der beanstandeten Tatsachenbehauptung in dem betreffenden Presseartikel nachzuweisen. Dies gelte im Allgemeinen auch dann, wenn dieser Presseartikel eine Tatsachenbehauptung bzw. die Erklärung einer Person getreu veröffentliche oder einen Artikel eines anderen Presseorgans übernehme. Solche Grundsätze seien in die für die ungarischen Gerichte verbindliche Rechtsprechung eingeflossen, die die Kúria (Oberstes Gericht) im Anschluss an ihre Stellungnahme Nr. 14 PK entwickelt habe.

14 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Umstand, wie es die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung vorsieht, dass den Medien in der Regel die Verpflichtung auferlegt wird, den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung nachzuweisen, wenn es um die Übernahme eines in einem anderen Mitgliedstaat unter redaktioneller Verantwortung veröffentlichten Medieninhalts oder um dessen bloße Wiedergabe geht, im Einklang mit dem Unionsrecht steht, insbesondere mit Art. 3 der Verordnung 2024/1083, der die Mitgliedstaaten u. a. verpflichtet, das Recht der Empfänger von Mediendiensten auf Zugang zu einer Vielzahl redaktionell unabhängiger Medieninhalte zu achten, und mit Art. 11 der Charta, der die Freiheit der Medien und ihre Pluralität gewährleistet.

15 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die Verfahren zur Richtigstellung in der Presse einen Anwendungsfall von Art. 3 der Verordnung 2024/1083 darstellten, so dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 ebenfalls Anwendung finde. Insbesondere müssten die Grundsätze und Ziele der Verordnung zwingend auf solche Verfahren, die einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung der Medienfreiheit leisteten, Anwendung finden, und diese Verfahren dürften keine Einschränkung der Pluralität der Medien bewirken.

16 Allerdings gibt das vorlegende Gericht an, dass der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Presseartikel am 17. März 2024 veröffentlicht worden sei, wohingegen Art. 3 der Verordnung 2024/1083 nach deren Art. 29 erst seit dem 8. November 2024 anwendbar sei. Es stelle sich daher die Frage, ob die Anwendung dieser Rechtsnorm im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darauf hinauslaufe, diese unzulässigerweise rückwirkend anzuwenden.

17 Aus Art. 2 EUV gehe im Übrigen hervor, dass sich die Union auf Werte wie die Rechtsstaatlichkeit gründe, die allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft, die sich u. a. durch Gerechtigkeit auszeichne, gemeinsam seien. Da ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs seine Rechtsvorschriften nicht dergestalt ändern dürfe, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert werde, sei im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zu klären, ob eine der möglichen Auslegungen der betreffenden nationalen Regelung eine solche Verminderung bewirke, indem sie das Recht der Bürger auf Zugang zu einer Vielzahl unabhängiger Medien beeinträchtige. Somit könne die Zuständigkeit des Gerichtshofs auch unmittelbar auf die Bestimmungen der Charta gestützt werden, unabhängig davon, ob Art. 3 der Verordnung 2024/1083 anwendbar sei.

18 Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der ab dem 8. November 2024 geltende Art. 3 der Verordnung 2024/1083 von einem nationalen Gericht nach dem 8. November 2024 anzuwenden, auch wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Pressemitteilung am 17. März 2024 veröffentlicht wurde? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 3 der Verordnung 2024/1083 in Verbindung mit der durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit dahin auszulegen, dass im Fall der Bezugnahme auf Medieninhalte, die in einem anderen Mitgliedstaat unter redaktioneller Verantwortung veröffentlicht wurden, die dem Presseorgan „im Allgemeinen“ auferlegte Beweislast für die in den zitierten Medieninhalten enthaltenen Tatsachen den Anforderungen von Art. 3 nicht genügt? 3. Falls die zweite Vorlagefrage verneint wird: Ist eine nationale Rechtspraxis, nach der ein Pressemedium nur dann eine in einem anderen Pressemedium eines anderen Mitgliedstaats erfolgte Veröffentlichung wiedergeben darf, wenn es den Wahrheitsgehalt des zitierten Inhalts nachweisen kann, auch wenn in dem Presseartikel eindeutig angegeben ist, dass es sich um zitierte Informationen handelt, mit Unionsrecht und insbesondere mit Art. 11 der Charta vereinbar? Zu den Vorlagefragen Zu Frage 1

19 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Verordnung 2024/1083 dahin auszulegen ist, dass er auf einen Rechtsstreit über eine Aufforderung zur Richtigstellung in der Presse nach der Regelung eines Mitgliedstaats in Bezug auf einen Presseartikel, der eine angeblich unwahre Tatsache wiedergibt, die in einer in einem anderen Mitgliedstaat erschienenen Veröffentlichung enthalten ist, anwendbar ist, wenn dieser Presseartikel veröffentlicht wurde, bevor Art. 3 gemäß Art. 29 dieser Verordnung anwendbar wurde.

20 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird, und dass sie zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, doch auf deren künftige Wirkungen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet. Etwas anderes gilt nur – und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten –, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln. Während insoweit bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden, sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9 und 10, sowie vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C‑645/19, EU:C:2021:483, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist erstens festzustellen, dass zum einen Art. 3 der Verordnung 2024/1083 eine materiell-rechtliche Vorschrift darstellt, da er bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Recht der Empfänger von Mediendiensten auf Zugang zu einer Vielzahl von redaktionell unabhängigen Medieninhalten achten und Rahmenbedingungen im Einklang mit dieser Verordnung gewährleisten, um dieses Recht zum Nutzen des freien und demokratischen Diskurses zu schützen.

22 Zum anderen sieht Art. 29 der Verordnung 2024/1083 vor, dass diese am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Nachdem die genannte Verordnung am 17. April 2024 veröffentlicht worden war, trat sie mithin am 8. Mai 2024 in Kraft. Art. 29 legt aber auch die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung dieser Verordnung fest. Insoweit bestimmt Art. 29, dass die Verordnung ab dem 8. August 2025 gilt, wobei für einige ihrer Bestimmungen ein gesonderter Geltungsbeginn vorgesehen ist, u. a. für Art. 3, der ab dem 8. November 2024 gilt.

23 Zweitens geht hinsichtlich des Ausgangsrechtsstreits aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass nach der ungarischen Regelung das Recht auf Richtigstellung in der Presse dazu dient, öffentlichen Eingriffen in Persönlichkeitsrechte zu begegnen, und dass dieses Recht unmittelbar damit zusammenhängt, dass über die betroffene Person eine – behauptete oder wiedergegebene – Tatsache, deren Wahrheitsgehalt nicht nachgewiesen ist, oder Tatsachen, die in einem Medieninhalt unrichtig dargestellt wurden, mitgeteilt wurden.

24 Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt ist somit seit dem 17. März 2024, dem Tag der Veröffentlichung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Artikels, endgültig abgeschlossen, ohne dass diese Feststellung durch die im Ausgangsverfahren zur Geltendmachung dieses Rechts auf Richtigstellung in der Presse erhobene Klage in Frage gestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, Stadt Mainz, C‑544/21, EU:C:2022:843, Rn. 23).

25 Daraus folgt, dass Art. 3 der Verordnung 2024/1083 in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, da dieser Sachverhalt vor dem Zeitpunkt, ab dem Art. 3 gilt, endgültig abgeschlossen war.

26 Um dem vorlegenden Gericht, das auf die mögliche Anwendung von Art. 11 der Charta abstellt, eine in vollem Umfang sachdienliche Antwort zu geben, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt.

27 Die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte finden demnach in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung (vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, und vom 26. Februar 2026, Kommission/Ungarn [Recht zur Erbringung von Mediendiensten über eine Funkfrequenz], C‑92/23, EU:C:2026:108, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner Rechtsprechung, wenn eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst wird, nicht zuständig ist, um über diese Situation zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen können (vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 22, und vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C‑650/13, EU:C:2015:648, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Zum einen ist indessen, wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Art. 3 der Verordnung 2024/1083 in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.

30 Zum anderen kann die Anwendung von Art. 11 der Charta auf diesen Rechtsstreit nicht allein auf die vom vorlegenden Gericht herangezogenen und in Art. 2 EUV verankerten Werte gestützt werden. Art. 2 darf nämlich den Grenzen, die dem Anwendungsbereich der anderen Bestimmungen des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen der Charta, die nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union gelten, gesetzt sind, nicht jede Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C‑769/22, EU:C:2026:326, Rn. 550).

31 Unter diesen Umständen ist, da aus der Vorlageentscheidung kein Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts hervorgeht, davon auszugehen, dass Art. 11 der Charta auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist.

32 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 der Verordnung 2024/1083 dahin auszulegen ist, dass er auf einen Rechtsstreit über eine Aufforderung zur Richtigstellung in der Presse nach der Regelung eines Mitgliedstaats in Bezug auf einen Presseartikel, der eine angeblich unwahre Tatsache wiedergibt, die in einer in einem anderen Mitgliedstaat erschienenen Veröffentlichung enthalten ist, nicht anwendbar ist, wenn dieser Presseartikel veröffentlicht wurde, bevor Art. 3 gemäß Art. 29 dieser Verordnung anwendbar wurde. Zu den Fragen 2 und 3

33 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage nicht zu beantworten. Kosten

34 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) ist dahin auszulegen, dass er auf einen Rechtsstreit über eine Aufforderung zur Richtigstellung in der Presse nach der Regelung eines Mitgliedstaats in Bezug auf einen Presseartikel, der eine angeblich unwahre Tatsache wiedergibt, die in einer in einem anderen Mitgliedstaat erschienenen Veröffentlichung enthalten ist, nicht anwendbar ist, wenn dieser Presseartikel veröffentlicht wurde, bevor Art. 3 gemäß Art. 29 dieser Verordnung anwendbar wurde. Unterschriften