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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-889/24

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:413

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 – Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China – Art. 1 Abs. 3 – Zollanmeldung – Änderungsantrag – Vorlage einer den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechenden Handelsrechnung durch den Einführer nach der Zollanmeldung“ In der Rechtssache C‑889/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2024, in dem Verfahren „DELVE 2“ SIA gegen Valsts ieņēmumu dienests erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin (Berichterstatter), M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der lettischen Regierung, vertreten durch E. Bārdiņš, J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens und M. Jacobs als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Naglis und R. Pethke als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2022, L 36, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „DELVE 2“ SIA (im Folgenden: Delve), einer Gesellschaft lettischen Rechts, und dem Valsts ieņēmumu dienests (Finanzverwaltung, Lettland) wegen dessen Ablehnung des Antrags von Delve auf Änderung von Zollanmeldungen auf der Grundlage gültiger Handelsrechnungen, die nach diesen Anmeldungen ausgestellt wurden. Rechtlicher Rahmen Durchführungsverordnung 2022/191

3 Die Erwägungsgründe 606 und 607 der Durchführungsverordnung 2022/191 lauten: „(606) Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für ‚alle übrigen Unternehmen‘ geltende Antidumpingzoll erhoben werden. (607) Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.“

4 Art. 1 dieser Durchführungsverordnung bestimmt: „(1) Ein endgültiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 73181290, 73181491, 73181499, 73181558, 73181568, 73181582, 73181588, ex73181595 (TARIC‑Codes 7318159519 und 7318159589), ex73182100 (TARIC‑Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex73182200 (TARIC‑Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht werden. (2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %) TARIC‑Zusatzcode … … … Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen 39,6 Alle übrigen Unternehmen 86,5 C999 (3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC‑Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. (4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.“

5 Der Anhang („Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“) der genannten Durchführungsverordnung besteht aus einer Tabelle, die folgende Form aufweist: „Land Name TARIC‑Zusatzcode … … … Volksrepublik China Jiashan Xiaohai Metal Products Factory C797 … … …“ Zollkodex der Union

6 Art. 15 („Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden“) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, berichtigt in ABl. 2020, L 317, S. 39, im Folgenden: Zollkodex der Union) bestimmt: „(1) Auf Verlangen der Zollbehörden und innerhalb der gesetzten Frist übermitteln die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden in geeigneter Form alle erforderlichen Unterlagen und Informationen und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung, damit diese Formalitäten oder Kontrollen abgewickelt werden können. (2) Der Beteiligte ist mit Abgabe einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung einer Person an die Zollbehörden, oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung für alle folgenden Umstände verantwortlich a) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag, b) für die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage, c) gegebenenfalls für die Erfüllung aller Pflichten im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder aus der Durchführung der bewilligten Vorgänge. Unterabsatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen in anderer von den Zollbehörden verlangter oder ihnen übermittelter Form. …“

7 Art. 46 („Risikomanagement und Zollkontrollen“) Abs. 1 dieses Kodex bestimmt: „Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind. Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern, die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Anmeldung oder Mitteilung gemachten Angaben sowie des Vorhandenseins, der Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit von Unterlagen, die Prüfung der Buchführung der Wirtschaftsbeteiligten und der sonstigen Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, sowie die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.“

8 Art. 48 („Nachträgliche Kontrolle“) des Kodex lautet: „Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung des Anmelders und andere Aufzeichnungen über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge nach Überlassung der Waren prüfen. Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und/oder Muster und Proben nehmen. Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.“

9 Art. 173 („Änderung der Zollanmeldung“) Abs. 3 des Zollkodex der Union sieht vor: „Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10 Im Juli 2022 reichte Delve drei Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren ein, die als „Unterlegscheiben aus Eisen oder Stahl“ (im Folgenden: in Rede stehende Waren) eingestuft wurden und von der Tandl Industry Co., Ltd, einer Gesellschaft mit Sitz in China, erworben wurden. Die in Rede stehenden Waren wurden unter dem Code 73182200 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 (ABl. 2021, L 385, S. 1) (im Folgenden: KN) und unter dem in Art. 2 der Verordnung Nr. 2658/87 genannten Code 7318220098 des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) angemeldet.

11 Diesen Zollanmeldungen waren Rechnungen beigefügt, die auf den 22. Dezember 2021 datiert waren und weder die Identität ihres Ausstellers noch den Hersteller der in Rede stehenden Waren, auf die sie sich bezogen, angaben. Folglich wurde auf die in Rede stehenden Waren der endgültige Antidumpingzollsatz von 86,5 % (TARIC‑Zusatzcode C999) angewandt, der nach der Tabelle in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2022/191 für „alle übrigen Unternehmen“ gilt.

12 Im September 2022 stellte Delve bei der Finanzverwaltung einen Antrag auf Änderung dieser Zollanmeldungen. Mit dieser Änderung wollte Delve den TARIC‑Zusatzcode C999 durch den TARIC‑Zusatzcode C797 ersetzen, der für die Einfuhren des im Anhang der Durchführungsverordnung 2022/191 aufgeführten Herstellers Jiashan Xiaohai Metal Products Factory gilt. Nach Ansicht von Delve müsse dies zur Anwendung des endgültigen Antidumpingzollsatzes von 39,6 % führen, der für die „andere[n] mitarbeitende[n], im Anhang aufgeführte[n] Unternehmen“ gelte, wie in ebendiesem Art. 1 Abs. 2 vorgesehen werde. Diesem Änderungsantrag war eine zweite Fassung der drei in der vorstehenden Randnummer genannten Rechnungen beigefügt, die jedoch erneut auf den 22. Dezember 2021 datiert waren.

13 Allerdings weigerte sich die Finanzverwaltung, die beantragten Änderungen vorzunehmen und begründete dies damit, dass die Herstellererklärung nicht den Anforderungen von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 entspreche. Zum einen stellte sie fest, dass die darin angegebene Ware, nämlich „Schrauben“, nicht mit der angemeldeten Ware, nämlich „Unterlegscheiben“ gleichgesetzt werden könne. Zum anderen wies sie darauf hin, dass die geänderte Anmeldung weder den Namen der zuständigen Person, die sie unterzeichnet habe, noch das Datum enthalte.

14 Am 6. März 2023 stellte Delve bei der Finanzverwaltung erneut einen Antrag auf Änderung der drei Zollanmeldungen, dem eine dritte Fassung der drei in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannten Rechnungen beigefügt war. Diese neuen Dokumente trugen, obwohl sie nach den Zollanmeldungen erstellt worden waren, weiterhin das Datum vom 22. Dezember 2021. Mit drei am 15. Dezember 2023 erlassenen Entscheidungen lehnte die Finanzverwaltung jedoch erneut die Änderung dieser Zollanmeldungen ab, obwohl sie festgestellt hatte, dass diese Rechnungen nunmehr die formalen Anforderungen von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 erfüllten.

15 Die Finanzverwaltung war nämlich unter Bezugnahme u. a. auf die Erwägungsgründe 606 und 607 der Durchführungsverordnung 2022/191 sowie auf das Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C‑156/16, im Folgenden: Urteil Tigers, EU:C:2017:754), der Auffassung, dass die Vorlage einer den Anforderungen von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 entsprechenden Rechnung nach Abgabe einer Zollanmeldung für sich genommen nicht ausreiche, um die automatische Anwendung des unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes zu beanspruchen. Hierfür hätte Delve Beweise vorlegen müssen, die eindeutig belegen, dass Jiashan Xiaohai Metal Products Factory der tatsächliche Hersteller der in Rede stehenden Waren sei, was dieser Einführer aber nicht getan habe.

16 Delve erhob gegen diese Entscheidungen der Finanzverwaltung Klage bei der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland), dem vorlegenden Gericht. Zur Stützung ihrer Klage macht sie geltend, sie habe die formalen Anforderungen von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 erfüllt, was die Finanzverwaltung selbst eingeräumt habe. Daher hätte die Finanzverwaltung die Änderung der betreffenden Zollanmeldungen annehmen und den für Jiashan Xiaohai Metal Products Factory geltenden ermäßigten Antidumpingzollsatz anwenden müssen.

17 Das vorlegende Gericht äußert Zweifel daran, dass ein Einführer beanspruchen kann, eine Zollanmeldung, die von vornherein nicht den Anforderungen von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 entsprochen habe, zu ändern, indem er nach dieser Anmeldung eine diesen Anforderungen entsprechende Rechnung vorlegt, damit ihm gegenüber ein ermäßigter Antidumpingzollsatz zur Anwendung kommt.

18 Im Übrigen weist das vorlegende Gericht auf einen potenziellen Widerspruch zwischen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191, der die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung verlange, und dem 607. Erwägungsgrund dieser Verordnung hin, wonach die Vorlage einer solchen Rechnung nicht das einzige Element sein sollte, das die Zollbehörden berücksichtigen sollten.

19 Unter diesen Umständen hat die Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass ein Einführer für Zwecke der Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Vorlage der Zollanmeldung eine rückwirkend erstellte gültige Rechnung vorlegen darf? 2. Ist Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 in Verbindung mit dem 607. Erwägungsgrund dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Vorlage einer geeigneten Rechnung für sich genommen nicht als Grundlage für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes dienen kann? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung es dem Einführer für die Zwecke der Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls erlaubt, nach der Zollanmeldung eine ihren Anforderungen entsprechende, nachträglich ausgestellte Handelsrechnung vorzulegen.

21 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil Tigers, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22 Was den Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 angeht, so setzt dieser für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben dieser Bestimmung entspricht. Wird diese Rechnung nicht vorgelegt, findet der für alle übrigen, nicht in dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen geltende Zoll Anwendung.

23 Aus diesem Wortlaut geht klar hervor, dass die Vorlage einer gültigen, den Vorgaben dieser Bestimmung entsprechenden Rechnung eine unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes darstellt. Hingegen besagt dieser Wortlaut in keiner Weise, wann eine solche Rechnung vorzulegen ist. Er verbietet also nicht, dass eine Rechnung, die alle in dieser Bestimmung genannten Vorgaben erfüllt, den Zollbehörden erst nach der Zollanmeldung vorgelegt wird (vgl. entsprechend Urteil Tigers, Rn. 23 und 24). Ebendieser Wortlaut verbietet es auch nicht, dass eine solche Rechnung nachträglich ausgestellt oder geändert wird.

24 Was den Zusammenhang betrifft, in dem Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 steht, ist festzustellen, dass diese Verordnung keine andere Bestimmung enthält, die regelt, wann eine gültige Handelsrechnung den Zollbehörden vorzulegen ist.

25 Insoweit ist klarzustellen, dass nach Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung 2022/191 die geltenden Zollvorschriften Anwendung finden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Diese Durchführungsverordnung enthält keine gegenteiligen Angaben. Daher richten sich die Modalitäten der Einreichung und der Prüfung der Zollanmeldungen von Antidumpingzöllen unterliegenden Waren nach dem Zollkodex der Union (vgl. entsprechend Urteil Tigers, Rn. 27).

26 Insoweit ist festzustellen, dass dieser Zollkodex nicht ausdrücklich regelt, wann eine Handelsrechnung vorzulegen ist.

27 Indes sieht zum einen Art. 173 des Zollkodex der Union in bestimmten Fällen ein Verfahren für einen Antrag auf nachträgliche Änderung einer Zollanmeldung vor. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann die Änderung der Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach ihrer Annahme auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, „damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann“. Mithin kann der Anmelder neue Angaben und Belege zur Stützung eines Antrags auf Änderung vorlegen.

28 Zum anderen geht aus den Art. 46 und 48 des Zollkodex der Union hervor, dass die Zollbehörden u. a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Anmeldung oder Mitteilung gemachten Angaben sowie das Vorhandensein, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit von Dokumenten prüfen können.

29 Aus diesen Bestimmungen des Zollkodex der Union ergibt sich, dass es unter bestimmten Umständen zulässig ist, nach der Zollanmeldung unter der Kontrolle der Zollbehörden neue Angaben und Unterlagen einzureichen, die von diesen Behörden voraussichtlich zu berücksichtigen sind. Nichts spricht dafür, dass es ausgeschlossen wäre, eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Vorgaben in Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 entspricht (vgl. entsprechend Urteil Tigers, Rn. 31 und 32).

30 Diese Schlussfolgerung wird durch die mit der Durchführungsverordnung 2022/191 verfolgten Ziele gestützt.

31 Nach dem 606. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung sind nämlich zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich.

32 Eine solche Erhebung ist gewährleistet, wenn die Antidumpingzölle auf der Grundlage von Tatsachen festgesetzt werden, deren Richtigkeit überprüft werden konnte, erforderlichenfalls unter Rückgriff auf die Art. 46 und 48 des Zollkodex der Union (vgl. entsprechend Urteil Tigers, Rn. 35).

33 Angesichts des Umstands, dass die Durchführungsverordnung 2022/191 das Ziel verfolgt, durch eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle das Umgehungsrisiko zu minimieren, ist sie folglich so zu verstehen, dass sie den betroffenen Einführern gestattet, eine gültige Handelsrechnung oder eine geänderte oder neue Fassung einer solchen Rechnung auch nach der Zollanmeldung vorzulegen (vgl. entsprechend Urteil Tigers, Rn. 36).

34 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung es dem Einführer für die Zwecke der Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls erlaubt, nach der Zollanmeldung eine ihren Anforderungen entsprechende, nachträglich ausgestellte Handelsrechnung vorzulegen. Zur zweiten Frage

35 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 im Licht ihres 607. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass die Vorlage einer gültigen, den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechenden Handelsrechnung für eine Ware, die einem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz unterliegt, für sich genommen automatisch die Anwendung dieses Satzes rechtfertigt.

36 Wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ergibt sich erstens bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191, dass die Vorlage einer gültigen Rechnung, die den in dieser Bestimmung genannten Anforderungen entspricht, eine unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes ist. Dieser Wortlaut enthält jedoch keine näheren Angaben dazu, ob die Vorlage einer solchen Rechnung eine hinreichende Voraussetzung für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Satzes ist.

37 Was zweitens den Zusammenhang von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung, wie aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht, mit den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex der Union in Verbindung zu setzen ist.

38 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 2 des Zollkodex der Union die Anmelder verpflichtet, in ihrer Anmeldung richtige und vollständige Angaben zu machen. Sodann ergibt sich, wie bereits in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, aus den Art. 46 und 48 dieses Zollkodex, dass die Zollbehörden u. a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Anmeldung oder Mitteilung gemachten Angaben sowie das Vorhandensein, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit von Unterlagen prüfen können. Schließlich erlaubt, wie sich aus Rn. 27 des vorliegenden Urteils ergibt, Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex in bestimmten Fällen eine Änderung der Zollanmeldung innerhalb von drei Jahren nach ihrer Annahme.

39 Die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die den Anforderungen von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 entspricht, darf aber der Ausübung der Kontroll- und Prüfungsbefugnisse durch die Zollbehörden nicht im Wege stehen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Vorlage einer solchen Rechnung nicht ipso facto zur Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes führt.

40 Was drittens die Ziele der Regelung betrifft, in deren Zusammenhang Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 steht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem 15. Erwägungsgrund des Zollkodex der Union im Wesentlichen ergibt, dass dieser Kodex die Betrugsbekämpfung zum Ziel hat und dass die Zollkontrollen untrennbar mit der Verwirklichung dieses Ziels verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, Zes Zollner Electronic, C‑640/21, EU:C:2023:457, Rn. 45 und 46).

41 Das Ziel der Betrugsbekämpfung spiegelt sich auch konkret in den Erwägungsgründen 606 und 607 der Durchführungsverordnung 2022/191 wider. Zwar ergibt sich aus dem ersten dieser Erwägungsgründe, dass es zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Antidumpingzollsätze besteht, erforderlich ist, dass die Unternehmen, die die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes beanspruchen, eine Handelsrechnung vorlegen, die den Anforderungen von Art. 1 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung entspricht. Aus dem zweiten dieser Erwägungsgründe geht jedoch hervor, dass die Vorlage einer solchen Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element darstellt. Selbst wenn eine Rechnung vorliegt, die diesen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht, müssen diese Behörden nämlich ihre üblichen Prüfungen durchführen und insbesondere die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen, um die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

42 Jede gegenteilige Auslegung, wonach die bloße Vorlage einer gültigen Rechnung, selbst wenn sie falsche Angaben enthielte, für die Anwendbarkeit eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes ausreichen würde, wäre geeignet, diesen Vorschriften, die für eine wirksame Betrugsbekämpfung erforderlich sind, ihre Wirkung zu nehmen, und den Zielen des Zollrechts offensichtlich zuwiderlaufende Betrugsmöglichkeiten zu fördern.

43 Aus alledem ergibt sich, dass die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die den Anforderungen von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 entspricht, eine notwendige Voraussetzung für die Ermittlung des unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes darstellt, aber nicht automatisch die Anwendung dieses Satzes gewährleistet. Denn selbst bei Vorliegen einer solchen Rechnung müssen die Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften in der Lage sein, die Richtigkeit der in dieser Rechnung enthaltenen Angaben zu überprüfen.

44 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 im Licht ihres 607. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass die Vorlage einer gültigen, den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechenden Handelsrechnung für eine Ware, die einem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz unterliegt, für sich genommen nicht automatisch die Anwendung dieses Satzes rechtfertigt. Kosten

45 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung es dem Einführer für die Zwecke der Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls erlaubt, nach der Zollanmeldung eine ihren Anforderungen entsprechende, nachträglich ausgestellte Handelsrechnung vorzulegen. 1. Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung es dem Einführer für die Zwecke der Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls erlaubt, nach der Zollanmeldung eine ihren Anforderungen entsprechende, nachträglich ausgestellte Handelsrechnung vorzulegen. 2. Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 im Licht ihres 607. Erwägungsgrundes ist dahin auszulegen, dass die Vorlage einer gültigen, den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechenden Handelsrechnung für eine Ware, die einem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz unterliegt, für sich genommen nicht automatisch die Anwendung dieses Satzes rechtfertigt. 2. Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2022/191 im Licht ihres 607. Erwägungsgrundes ist dahin auszulegen, dass die Vorlage einer gültigen, den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechenden Handelsrechnung für eine Ware, die einem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz unterliegt, für sich genommen nicht automatisch die Anwendung dieses Satzes rechtfertigt. Unterschriften