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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2026 – C-147/24

Große Kammer · ECLI:EU:C:2026:442

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 4. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 20 AEUV – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 5 Buchst. a und b – Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der familiären Bindungen – Art. 6 Abs. 2 – Entscheidung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, mit der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsgebiet verweigert und er angewiesen wird, sich unverzüglich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben – Eingriff in die Ausübung des Rechts eines Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Kind, das sich bisher nie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt – Abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt und in dem es wohnt – Aufenthaltsrecht dieses Elternteils in einem anderen Mitgliedstaat – Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte – Wohl des Kindes“ In der Rechtssache C‑147/24 [Safi] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande) mit Entscheidung vom 26. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren V gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei und des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter E. Regan (Berichterstatter), N. Piçarra, A. Kumin, N. Jääskinen, B. Smulders und S. Gervasoni, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von V, vertreten durch P. Krämer-Ograjensek und A. C. M. Nederveen, Advocaten, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte, – der dänischen Regierung, vertreten durch M. P. Brøchner Jespersen, D. Elkan, C. A.‑S. Maertens und J. Sandvik Loft als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Cambien, A. Katsimerou und E. Montaguti als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2025, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 AEUV sowie von Art. 5 Buchst. a und b und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen V, einer Drittstaatsangehörigen, und dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) (im Folgenden: Staatssekretär) über dessen Weigerung, V ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden zu gewähren, wo sie mit ihrem minderjährigen Kind wohnt, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht AEU-Vertrag

3 Art. 20 AEUV sieht vor: „(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt diese aber nicht. (2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; … Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“ Charta

4 Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) lautet: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“

5 Art. 24 („Rechte des Kindes“) Abs. 2 und 3 der Charta bestimmt: „(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“ Richtlinie 2004/38/EG

6 Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35) bestimmt: „Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder c) – bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und – über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“ Richtlinie 2008/115

7 Art. 5 („Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand“) der Richtlinie 2008/115 sieht vor: „Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, …“

8 In Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 heißt es: „(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. (2) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.“ Niederländisches Recht

9 Art. 8 der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz von 2000) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor, dass sich ein Ausländer nur rechtmäßig in den Niederlanden aufhält: „… e. als [Unionsbürger], wenn seinem Aufenthalt in den Niederlanden eine nach dem [AEU‑]Vertrag … oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erlassene Norm zugrunde liegt; …“

10 Art. B10/2.2 des Vreemdelingencirculaire 2000 (Ausländerrunderlass 2000) vom 2. März 2001 (Stcrt. 2001, Nr. 64) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt u. a.: „… Ein Ausländer hat gemäß Art. 8 Buchst. e der Vreemdelingenwet 2000 rechtmäßigen Aufenthalt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. der Ausländer muss seine Identität und Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines gültigen Grenzübertrittsdokuments oder Personalausweises glaubhaft machen. Kann der Ausländer dies nicht leisten, so muss er seine Identität und Staatsangehörigkeit auf andere Weise eindeutig nachweisen; b. der Ausländer hat ein minderjähriges (d. h. weniger als 18 Jahre altes) Kind, das im Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit ist; c. der Ausländer nimmt, ob gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder nicht, tatsächliche Betreuungsaufgaben für das minderjährige Kind wahr; d. zwischen dem Ausländer und dem Kind besteht ein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise, dass das Kind gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. … Der [Immigratie- en Naturalisatiedienst (Amt für Einwanderung und Einbürgerung, Niederlande)] stellt dem Ausländer, der einen Aufenthalt als betreuender Elternteil für ein minderjähriges niederländisches Kind beabsichtigt, unmittelbar nach Stellung des Antrags auf Prüfung im Hinblick auf das Unionsrecht den Aufkleber ‚Aufenthaltsvermerk [Unionsbürger]‘ (Anhang 7h [der Voorschrift Vreemdelingen (Ausländerrunderlass 2000) vom 18. Dezember 2000 (Stcrt. 2001, Nr. 10, im Folgenden VV)]) mit dem Vermerk aus, dass der Familienangehörige arbeiten darf. In den folgenden Fällen wird kein Aufkleber ‚Aufenthaltsvermerk [Unionsbürger]‘ ausgestellt (Anhang 7h VV), sondern stattdessen ein Aufkleber ‚Aufenthaltsvermerk allgemein‘ (Anhang 7g VV): … Der Ausländer hat ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der [Union]; …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, V, wurde 1979 in Marokko geboren und besitzt die marokkanische Staatsangehörigkeit. Von 1999 bis 2014 hielt sie sich auf der Grundlage eines Aufenthaltsrechts, das nach spanischem Recht aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Spanien gewährt wurde, in Spanien auf. Am 23. September 2014 heiratete sie in Marokko. Seit ihrer Eheschließung hält sie sich mit ihrem 1975 in den Niederlanden geborenen Ehegatten, der die marokkanische und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, in den Niederlanden auf, mit Ausnahme einiger Kurzzeiturlaube in Marokko und Spanien. Ihre Ehe wurde in das Personenstandsregister der niederländischen Gemeinde, in der sie wohnen, eingetragen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens besitzt jedoch keinen Aufenthaltstitel für das niederländische Hoheitsgebiet.

12 Aus ihrer Ehe ging am 6. Januar 2015 in den Niederlanden ein Sohn hervor, der ausschließlich die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und den die Ehegatten gemeinsam betreuen.

13 Dieses Kind weist einen Sprech- und Sprachentwicklungsrückstand auf und hat bis zum Alter von fünf Jahren nicht gesprochen. Wegen seiner Entwicklungsverzögerung ist es in einer Einrichtung angemeldet, die Unterricht für Schüler erteilt, die eine besondere Unterstützung benötigen, die der gewöhnliche Unterricht nicht gewährleisten kann. Darüber hinaus steht ihm für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dieser Einrichtung ein Sonderfahrdienst zur Verfügung. Das Kind hat sich bisher nie in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt.

14 Der Ehegatte der Klägerin des Ausgangsverfahrens erzielt aufgrund seines Gesundheitszustands kein Erwerbseinkommen und ist aufgrund dieses Gesundheitszustands teilweise von der Arbeitspflicht befreit. Dagegen bezieht er Sozialhilfeleistungen.

15 Am 13. November 2020 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Niederlanden ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, um sich bei ihrem minderjährigen Sohn aufzuhalten. Zur Stützung dieses Antrags legte sie ein Dokument vor, aus dem hervorgeht, dass sie ein Aufenthaltsrecht in Spanien hat.

16 Am 11. November 2021 lehnte der Staatssekretär den Antrag u. a. mit der Begründung ab, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus Art. 20 AEUV kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht herleiten könne, da sie über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfüge. Im Rahmen seiner Beurteilung prüfte er von Amts wegen, ob der Klägerin auf der Grundlage von Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Er stellte fest, dass zwischen der Klägerin, ihrem Ehegatten und ihrem Sohn familiäre Bindungen bestünden und dass sie in den Niederlanden ein Privatleben habe. Er vertrat jedoch im Wesentlichen die Auffassung, dass das von den niederländischen Behörden verfolgte Allgemeininteresse gegenüber dem persönlichen Interesse der Klägerin, ihres niederländischen Ehepartners und ihres Sohns überwiege. Daher war der Staatssekretär zum einen der Ansicht, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten der Klägerin des Ausgangsverfahrens ausfalle, und zum anderen, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltsrechts in den Niederlanden zur Folge habe, dass ihr ein rechtmäßiger Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat verwehrt werde. Er wies die Klägerin daher an, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben, und wies darauf hin, dass bei Nichtbefolgung dieser Anordnung eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen werde.

17 Nach der Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts in den Niederlanden nach Art. 20 AEUV beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei den spanischen Behörden, zu bestätigen, dass sie auf ihr Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verzichtet habe. Nach Abschluss der hierzu durchgeführten Untersuchungen vertrat der Staatssekretär die Auffassung, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens weiterhin über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfüge, das ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach spanischem Recht begründe und auf der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beruhe.

18 Mit Bescheid vom 20. Juni 2022 erklärte der Staatssekretär den Widerspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die Ablehnung für offensichtlich unbegründet.

19 Sie erhob gegen diese Entscheidung Klage bei der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande), dem vorlegenden Gericht.

20 Vor diesem Gericht macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, dass sie ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nach Art. 20 AEUV habe, da ihr minderjähriger Sohn von ihr abhängig sei. Der Staatssekretär stellt das Bestehen eines solchen Rechts mit der Begründung in Abrede, dass sie bereits über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfüge. Da das minderjährige Kind seine Mutter in diesen Mitgliedstaat begleiten könne, führe die Weigerung, ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nach Art. 20 AEUV zu gewähren, nicht dazu, dass das Kind gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.

21 Daher wirft das vorlegende Gericht erstens die Frage auf, ob der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts in den Niederlanden nach Art. 20 AEUV allein deshalb abgelehnt werden kann, weil sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Hierzu weist es darauf hin, dass das Bestehen eines Aufenthaltsrechts in Spanien zwar bedeute, dass im Fall der Verweigerung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts in den Niederlanden weder die Klägerin des Ausgangsverfahrens noch ihr minderjähriges Kind das Gebiet der Union als Ganzes verlassen müssten. In Anbetracht des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter sei das Kind jedoch gezwungen, von seinem Recht Gebrauch zu machen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, um seine Mutter nach Spanien zu begleiten. Unter diesen Umständen wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts der Mutter nach Art. 20 AEUV das Wohl des Kindes und das Recht auf Familienleben eingehend zu prüfen sind. In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass der Staatssekretär weder geprüft habe, ob zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrem minderjährigen Kind ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, noch, ob ihr Familienleben in Spanien fortgesetzt werden könne.

22 Zweitens hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob die in Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Verpflichtung, wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in gebührender Weise berücksichtigen müssen, dieselbe Tragweite und denselben Umfang hat, wenn ein Mitgliedstaat nach Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie einen illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen anweist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, wie wenn ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie erlässt. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob den Mitgliedstaaten eine entsprechende Verpflichtung obliegt, wenn sie mit einem Antrag auf Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV befasst sind, auch unter Berücksichtigung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens und der in Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta garantierten Rechte des Kindes.

23 Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass einem Elternteil aus einem Drittstaat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt werden muss, dessen Staatsangehörigkeit sein minderjähriges Kind besitzt und in dem sein Kind sich aufhält, ohne von seinen Bürgerrechten Gebrauch gemacht zu haben, während dieser Elternteil aus einem Drittstaat ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat hat? Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass einem Elternteil aus einem Drittstaat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt werden muss, dessen Staatsangehörigkeit sein minderjähriges Kind besitzt und in dem sich sein Kind aufhält, ohne seine Bürgerrechte ausgeübt zu haben, während dieser Elternteil aus einem Drittstaat ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat hat: 2. Ergibt sich aus Art. 20 AEUV unter Berücksichtigung von Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115 und Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie im Fall eines Abhängigkeitsverhältnisses, das die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV rechtfertigt, eine Verpflichtung der Entscheidungsbehörde, sich zu vergewissern, ob die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt dem Wohl des Kindes entspricht und ob das Familienleben weiter ausgeübt werden kann, bevor sie den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit verpflichtet, sich unverzüglich in den Mitgliedstaat zu begeben, in dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt, und sollten diese Faktoren bei der Beurteilung des Antrags auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht berücksichtigt werden? Zu den Vorlagefragen

24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 2. Dezember 2025, Russmedia Digital und Inform Media Press, C‑492/23, EU:C:2025:935, Rn. 44).

25 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, wie Art. 20 AEUV sowie Art. 5 Buchst. a und b und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 auszulegen sind. Seine Fragen zu dieser Richtlinie erklären sich dadurch, dass der Staatssekretär, nachdem er den Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV, den diese stellte, um sich bei ihrem minderjährigen Sohn, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, in den Niederlanden aufzuhalten, abgelehnt hatte, die Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts im niederländischen Hoheitsgebiet festgestellt und sie gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie angewiesen hat, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben.

26 Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 geht hervor, dass einem Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, aber über ein Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, die Möglichkeit gegeben werden muss, sich in den zuletzt genannten Mitgliedstaat zu begeben, statt ihm gegenüber von vornherein eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit erfordern dies (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2018, E, C‑240/17, EU:C:2018:8, Rn. 46, und vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C‑673/19, EU:C:2021:127, Rn. 35).

27 Vor diesem Hintergrund stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115, wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in gebührender Weise berücksichtigen, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant ist.

28 Aus einer Gesamtbetrachtung des Vorabentscheidungsersuchens ergibt sich jedoch, dass das vorlegende Gericht zwar ausdrücklich die sich aus Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115 ergebende Verpflichtung erwähnt, es aber letztlich um Klärung der Frage ersucht, ob der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV in den Niederlanden allein deshalb verwehrt ist, weil sie bereits über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfügt. Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Staatssekretär im Rahmen der Prüfung des Antrags dieser Klägerin auf Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts zum einen prüfen muss, ob das Familienleben, das das minderjährige Kind, das Unionsbürger ist, mit beiden Elternteilen führt, in Spanien fortsetzen kann, und zum anderen das Wohl dieses Kindes berücksichtigen muss.

29 Nach ständiger Rechtsprechung beziehen sich die mit dieser Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung, regeln jedoch nicht die Frage der Gewährung eines Aufenthaltsrechts an Drittstaatsangehörige (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Wie auch das vorlegende Gericht ausgeführt hat, ist jedoch das Recht auf Achtung des Familienlebens in Art. 7 der Charta verankert, der in Verbindung mit deren Art. 24 betreffend die Rechte des Kindes zu lesen ist. Insbesondere sehen die Abs. 2 und 3 von Art. 24 der Charta die Verpflichtung vor, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, bzw. das Recht jedes Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

31 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 20 AEUV im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Entscheidung durch die zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entgegensteht, mit der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger ist und sich nie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats mit der Begründung, dass dieser Drittstaatsangehörige über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfüge, verweigert wird, wenn die Behörde nicht zuvor geprüft hat, ob das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, führt, in diesem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt werden könnte und ob der Umzug des Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde.

32 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 20 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht, der der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 29. April 2025, Kommission/Malta [Staatsbürgerschaft für Investoren], C‑181/23, EU:C:2025:283, Rn. 92, und vom 25. November 2025, Wojewoda Mazowiecki, C‑713/23, EU:C:2025:917, Rn. 40).

33 Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im AEU-Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal, C‑162/09, EU:C:2010:592, Rn. 29, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 70, und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C‑459/20, EU:C:2023:499, Rn. 21).

34 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, vom 6. Dezember 2012, O u. a., C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 61).

35 Dagegen verleihen die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte. Die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich nicht deren eigene Rechte, sondern aus den Rechten des Unionsbürgers abgeleitete. Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66 bis 68, vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 62, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 38).

36 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich das minderjährige Kind der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, auf die mit seinem Unionsbürgerstatus gemäß Art. 20 AEUV verbundenen Rechte berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihr Ehegatte, der wie ihr Kind die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, beide dieses Kind betreuen und in den Niederlanden ein gemeinsames Familienleben führen. Das Kind hat somit seit seiner Geburt ununterbrochen persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen unterhalten.

38 Aus der Vorlageentscheidung geht auch hervor, dass der Staatssekretär der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Mutter des Kindes, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden mit der Begründung verweigerte, dass sie in Spanien nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Daher wies er die Klägerin des Ausgangsverfahrens an, sich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu begeben. Außerdem war er der Auffassung, dass, da das minderjährige Kind, das Unionsbürger sei und sich nie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufgehalten habe, dessen Staatsangehörigkeit es besitze, seine Mutter nach Spanien begleiten könne, die Weigerung, ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nach Art. 20 AEUV zu gewähren, nicht dazu führe, dass dieses Kind gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.

39 Das vorlegende Gericht hat sich in seinen Fragen zwar auf die Prämisse gestützt, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens tatsächlich über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfüge, doch hat diese sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass sie in der Zwischenzeit auf dieses Aufenthaltsrecht verzichtet habe und daher in diesem Mitgliedstaat über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge.

40 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens noch immer über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfügt. Um jedoch eine Antwort zu geben, die diesem Gericht in jedem Fall für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienlich ist, ist auch der Fall zu prüfen, in dem ein solches Aufenthaltsrecht nicht besteht. Zu dem Fall, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens über kein Aufenthaltsrecht in Spanien mehr verfügt

41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Unionsrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger seine Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 63, vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 51, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 39).

42 Kennzeichnend für die in der vorstehenden Randnummer genannten Sachverhalte ist, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des abgeleiteten Unionsrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts vorsehen, dennoch in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C‑459/20, EU:C:2023:499, Rn. 25).

43 Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 bis 45, vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 69, sowie vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C‑459/20, EU:C:2023:499, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und seinem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, im Hinblick auf die etwaige Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV sämtliche Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Frage des Sorgerechts für das Kind sowie die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit ausgeübt wird, zu berücksichtigen sind. Relevante Umstände können außerdem das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und das Risiko darstellen, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 70 und 71, vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen – Unzureichende Existenzmittel], C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 67, sowie vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C‑624/20, EU:C:2022:639, Rn. 38 und 39).

45 Somit bildet für diese Beurteilung der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen wäre, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, und vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen – Unzureichende Existenzmittel], C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 67).

46 Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta niedergelegt ist, der in Zusammenschau mit der Verpflichtung, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl als vorrangige Erwägung bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen zu berücksichtigen, und dem in Art. 24 Abs. 3 der Charta verankerten Recht des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 70, und vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen – Unzureichende Existenzmittel], C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 66).

47 Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese daher täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen – Unzureichende Existenzmittel], C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 69).

48 Im vorliegenden Fall besteht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrem minderjährigen Sohn, der Unionsbürger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der in den Rn. 43 bis 47 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung.

49 Sollte also festgestellt werden, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens über kein Aufenthaltsrecht in Spanien mehr verfügt, wäre der Schluss zu ziehen, dass das minderjährige Kind, das Unionsbürger ist, angesichts dieses Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seiner Mutter gezwungen wäre, diese zu begleiten und damit das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wenn ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV in den Niederlanden verweigert würde. Wie sich aus der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, würde eine solche Ausreise aus dem Unionsgebiet bewirken, dass dem Kind der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde, und würde die praktische Wirksamkeit dieses Status beeinträchtigen. In dieser Situation müsste seiner Mutter daher ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV gewährt werden. Zu dem Fall, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens weiterhin über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfügt

50 Der Umstand – unterstellt, er sei erwiesen –, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens weiterhin über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfügt, schließt für sich genommen nicht aus, dass ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nach Art. 20 AEUV zustehen kann.

51 Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass in Anbetracht des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, dieses de facto gezwungen wäre, seine Mutter nach Spanien zu begleiten und damit das Hoheitsgebiet der Niederlande, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, zu verlassen, falls ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV in diesem Mitgliedstaat verweigert würde.

52 Wie das vorlegende Gericht ausführt, könnte ein solcher erzwungener Umzug des minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist, nach Spanien einige seiner Grundrechte beeinträchtigen, insbesondere das Recht auf Achtung des Familienlebens und die Rechte des Kindes, die durch Art. 7 bzw. Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta garantiert werden.

53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt.

54 Dies ist in einer Situation wie der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils beschriebenen der Fall. Vorbehaltlich der Beachtung der im abgeleiteten Unionsrecht in diesem Bereich vorgesehenen Bedingungen und Grenzen umfassen die jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zustehenden Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a AEUV nämlich das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. In einer Situation, in der ein Unionsbürger de facto gezwungen ist, seinen Wohnsitzmitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, liegt zwangsläufig ein Eingriff in die Ausübung dieses Rechts vor.

55 Daraus folgt, dass die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV in einer Situation wie der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten abgelehnt wird, eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt und dass die zuständigen nationalen Behörden beim Erlass einer solchen Entscheidung nicht davon absehen dürfen, die Einhaltung der durch die Charta garantierten Grundrechte zu prüfen.

56 Was erstens das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens betrifft, so ist dieses in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 der Charta zu lesen, wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

57 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass im vorliegenden Fall das minderjährige Kind, das Unionsbürger ist, sowohl von seinem drittstaatsangehörigen Elternteil als auch von seinem Elternteil, der Unionsbürger ist, abhängig ist. Nach diesen Angaben lehnte der Staatssekretär jedoch den Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV ab, ohne zuvor geprüft zu haben, ob das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen in den Niederlanden führt, in Spanien fortgesetzt werden könnte.

58 Insbesondere weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Staatssekretär weder die Natur des Aufenthaltsrechts, über das die Klägerin des Ausgangsverfahrens in Spanien verfüge, noch die etwaigen Bedingungen geprüft habe, die die spanischen Behörden ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Kind, das Unionsbürger sei, auferlegt hätten, um sich gegebenenfalls dauerhaft gemeinsam im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhalten zu dürfen. In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens angegeben habe, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausübe und dass ihr Ehegatte nicht in der Lage sei, Einkünfte zu erzielen, so dass nicht sichergestellt sei, dass dieser die Voraussetzungen erfülle, um nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, ein Recht auf Daueraufenthalt in Spanien zu erlangen.

59 Das vorlegende Gericht führt aus, dass aufgrund dessen, dass das minderjährige Kind aufgrund der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Mutter gezwungen wäre, diese nach Spanien zu begleiten, wenn der Klägerin des Ausgangsverfahrens ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV in den Niederlanden verweigert würde, die konkrete Gefahr bestehe, dass dieses Kind von seinem Vater getrennt werde, da dieser möglicherweise kein Recht auf Daueraufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet erlangen und damit ein Familienleben wie das derzeit in den Niederlanden geführte in diesem Hoheitsgebiet nicht fortsetzen könnte.

60 Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich einer letztlich vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung festzustellen, dass die Entscheidung, der Mutter des minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrechts zu verweigern, die Familieneinheit beeinträchtigen würde, da sie dem Kind die ihm seit seiner Geburt zustehende Möglichkeit, regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, nehmen würde, was einen Verstoß gegen Art. 7 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 der Charta darstellen würde. Sollte ein solcher Verstoß festgestellt werden, müsste der Mutter dieses Kindes somit ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV in den Niederlanden gewährt werden.

61 Was zweitens Art. 24 Abs. 2 der Charta betrifft, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, führt das vorlegende Gericht aus, dass nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens ein erzwungener Umzug ihres Kindes nach Spanien seinem Wohl entgegenstünde.

62 Insoweit weist es darauf hin, dass im vorliegenden Fall das betroffene Kind, das zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zehn Jahre alt gewesen sei, nicht Spanisch, sondern Niederländisch spreche. Außerdem habe dieses Kind bis zum Alter von fünf Jahren nicht gesprochen und weise einen Sprech- und Sprachentwicklungsrückstand auf, weshalb es in den Niederlanden speziellen Unterricht für Schüler erhalte, die eine besondere Unterstützung benötigten, die der gewöhnliche Unterricht nicht gewährleisten könne.

63 Vorbehaltlich einer Prüfung, die letztlich vom vorlegenden Gericht vorzunehmen ist, können solche Umstände offenbar zumindest belegen, dass es dem Wohl des betroffenen minderjährigen Kindes entspricht, sich weiterhin in den Niederlanden aufzuhalten, und dass sein erzwungener Umzug nach Spanien folglich seinem Wohl entgegenstünde.

64 Sollte festgestellt werden, dass dies tatsächlich der Fall ist, müsste seiner Mutter daher ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Charta gewährt werden.

65 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 20 AEUV im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta dahin auszulegen ist, dass – er dem Erlass einer Entscheidung durch die zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entgegensteht, mit der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger ist und sich nie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats mit der Begründung, dass dieser Drittstaatsangehörige über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfüge, verweigert wird, wenn die Behörde nicht zuvor geprüft hat, ob das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, führt, in diesem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt werden könnte und ob der Umzug des Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde, und – er verlangt, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt und in dem es mit beiden Elternteilen wohnt, zuzuerkennen, wenn das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, führt, in dem anderen Mitgliedstaat nicht fortgesetzt werden könnte und/oder der Umzug des Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde. Kosten

66 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 20 AEUV ist im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass – er dem Erlass einer Entscheidung durch die zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entgegensteht, mit der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger ist und sich nie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats mit der Begründung, dass dieser Drittstaatsangehörige über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfüge, verweigert wird, wenn die Behörde nicht zuvor geprüft hat, ob das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, führt, in diesem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt werden könnte und ob der Umzug des Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde, und – er verlangt, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt und in dem es mit beiden Elternteilen wohnt, zuzuerkennen, wenn das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, führt, in dem anderen Mitgliedstaat nicht fortgesetzt werden könnte und/oder der Umzug des Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde. – er dem Erlass einer Entscheidung durch die zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entgegensteht, mit der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger ist und sich nie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats mit der Begründung, dass dieser Drittstaatsangehörige über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfüge, verweigert wird, wenn die Behörde nicht zuvor geprüft hat, ob das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, führt, in diesem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt werden könnte und ob der Umzug des Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde, und – er verlangt, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt und in dem es mit beiden Elternteilen wohnt, zuzuerkennen, wenn das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, führt, in dem anderen Mitgliedstaat nicht fortgesetzt werden könnte und/oder der Umzug des Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde. Unterschriften