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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2026 – C-198/25
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:447
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 4. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 46 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Umfassende Ex-nunc-Prüfung – Umfang der Befugnisse des erstinstanzlichen Gerichts – Tatsachenprüfung durch das erstinstanzliche Gericht – Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz durch das erstinstanzliche Gericht“ In der Rechtssache C‑198/25 [Quotal] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Zwolle (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Zwolle, Niederlande) mit Entscheidung vom 11. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2025, in dem Verfahren S gegen Minister van Asiel en Migratie erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe und des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von S, vertreten durch S. Rafi, Sachverständige, und G. P. G. Willemse-Schoenmakers, Advocate, – der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Hanje und J. Langer als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, M. Debieuvre und F. van Schaik als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen S, einem pakistanischen Staatsangehörigen, und dem Minister van Asiel en Migratie (Minister für Asyl und Migration, Niederlande) (im Folgenden: Minister) über dessen Entscheidung, den Antrag von S auf Zuerkennung des internationalen Schutzes abzulehnen. Rechtlicher Rahmen Richtlinie 2011/95
3 Art. 4 („Prüfung der Tatsachen und Umstände“) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen – auch der betroffenen Verwandten –, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben. (3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden; b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte; c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind; d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde; e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. (4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. (5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.“ Richtlinie 2013/32
4 Erwägungsgründe 16, 18, 22 und 34 der Richtlinie 2013/32 lauten: „(16) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sämtliche Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen oder die hierzu erforderliche Schulung erhalten haben. … (18) Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird. … (22) Es liegt ferner im Interesse der Mitgliedstaaten wie der Antragsteller, dass das Bedürfnis nach internationalem Schutz bereits in der ersten Instanz ordnungsgemäß festgestellt wird. Hierzu sollten die Antragsteller in der ersten Instanz unter Berücksichtigung der besonderen Umstände ihres Falls unentgeltlich über die Rechtslage und das Verfahren informiert werden. Diese Informationen sollten den Antragstellern unter anderem dazu verhelfen, das Verfahren besser zu verstehen, und sie somit dabei unterstützen, den ihnen obliegenden Pflichten nachzukommen. Es wäre unverhältnismäßig, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, diese Informationen nur durch [fachkundige] Rechtsanwälte bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, die geeignetsten Mittel und Wege zu nutzen, um solche Informationen bereitzustellen, zum Beispiel über Nichtregierungsorganisationen oder Fachkräfte von Behörden oder spezialisierte staatliche Stellen. … (34) Die Verfahren zur Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz sollten so gestaltet sein, dass die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, Anträge auf internationalen Schutz gründlich zu prüfen.“
5 Nach Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. f der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „‚Asylbehörde‘ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen“.
6 Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) Abs. 1 und 3 der Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten; … (3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
7 Der pakistanische Staatsangehörige S stellte in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Stützung des Antrags machte er u. a. geltend, dass er Ende 2003 oder Anfang 2004 nach dem Verlust seines Personalausweises zehn bis zwölf Tage lang unter polizeilicher Aufsicht in Pakistan gefoltert worden sei. Er brachte auch vor, im Jahr 2004, ein Jahr vor dem Verlassen Pakistans, durch Studenten des Geistlichen M und Bewohner seines Wohnviertels aufgrund seiner religiösen Überzeugungen schwer misshandelt worden zu sein.
8 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 lehnte der Minister den Antrag ab. Die Begründung des Antrags sei zu einem Großteil glaubhaft, S sei aber nicht als Glaubensabtrünniger angesehen worden. Auch wenn er in der Vergangenheit bereits einen ernsthaften Schaden erlitten habe, lägen zudem Gründe für die Annahme vor, dass S im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verfolgung befürchten müsse und nicht tatsächlich Gefahr laufe, ernsthaften Schaden zu erleiden. Des Weiteren seien die Erklärungen von S zu seiner Ausreise aus Pakistan und seiner Flucht im Wesentlichen nicht glaubhaft.
9 S erhob gegen diesen Bescheid Klage bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Zwolle (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Zwolle, Niederlande), dem vorlegenden Gericht. Das Gericht entschied mit Zwischenurteil vom 13. August 2024, dass der Bescheid nicht hinreichend begründet sei, und gab dem Minister Gelegenheit, diesen Mangel zu beheben.
10 Das Gericht vertrat insbesondere die Auffassung, der Minister habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb er der Ansicht gewesen sei, dass die Herkunft von S, die von ihm vorgebrachten Probleme insbesondere mit den Behörden nach dem Verlust seines Personalausweises und die Probleme, die er seinen Angaben zufolge aufgrund seiner religiösen Überzeugungen gehabt habe, nicht glaubhaft seien. Der Minister habe nicht hinreichend begründet, weshalb S aufgrund der als glaubhaft eingestuften Probleme, die er in seinem Wohnviertel wegen seines Verhaltens und seiner Anschauung gehabt habe, nicht als Glaubensabtrünniger angesehen werden könne.
11 Am 8. Oktober 2024 erließ der Minister einen ergänzenden Bescheid. Das vorlegende Gericht hält die Begründung dieses Bescheids ebenfalls für unzureichend. Zudem seien die Erklärungen von S glaubhaft, und auf deren Grundlage müsse ihm internationaler Schutz gewährt werden.
12 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass es nach der nationalen Rechtsprechung nicht befugt sei, selbst über die Glaubhaftigkeit der Begründung des Asylantrags von S oder die Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu entscheiden.
13 Wenn es einen Bescheid des Ministers, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Begründung des Antrags nicht als hinreichend begründet erachte, könne es nach ständiger Rechtsprechung der Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats, Niederlande) weder über die Glaubhaftigkeit der Begründung des Antrags noch über den Antrag selbst entscheiden, so dass es sich auf die Nichtigerklärung des Bescheids beschränken und die Sache zur erneuten Prüfung an den Minister zurückverweisen müsse.
14 Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser nationalen Rechtsprechung mit der Richtlinie 2013/32.
15 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs lasse sich ableiten, dass es befugt sei, die Glaubhaftigkeit der von S gemachten Angaben zu beurteilen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.
16 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Zwolle (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Zwolle) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann das Gericht aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 47 der Charta, oder aus einer anderen Bestimmung oder einem anderen Grundsatz des Unionsrechts die Befugnis ableiten, selbst eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Begründung eines Asylantrags vorzunehmen, die an die Stelle der Beurteilung des Ministers tritt? 2. Kann das Gericht aus einer der vorgenannten Bestimmungen die Befugnis ableiten, anhand der vom Minister für glaubhaft erachteten Teile der Begründung des Asylantrags und – bei Bejahung von Frage 1 – der Teile dieser Begründung, die darüber hinaus vom Gericht als glaubhaft eingestuft werden, über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich und endgültig zu entscheiden? Darf das Gericht dabei seine eigene Beurteilung der Plausibilität der Furcht vor Verfolgung oder der tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, an die Stelle der Beurteilung durch den Minister setzen, insbesondere wenn sich das Gericht vor dem Hintergrund der verfügbaren, öffentlich zugänglichen Länderinformationen für ausreichend informiert erachtet, eine solche Beurteilung vorzunehmen? 3. Kann die nationale Rechtsprechung, etwa aufgrund der Verfahrensautonomie, die Befugnisse im Sinne der Fragen 1 und 2 dahin gehend einschränken, dass diese Befugnisse dennoch ausschließlich dem Minister zuerkannt werden? 4. Darf das Gericht Informationen, die im Klageverfahren vorgebracht wurden, jedoch im Verwaltungsverfahren noch nicht verfügbar waren, bei der Beurteilung der Frage, ob es über ausreichende Informationen für eine inhaltliche Entscheidung verfügt, berücksichtigen? Ist dabei von Bedeutung, ob sich die Parteien schriftlich oder im Sitzungstermin umfassend zum Sachverhalt äußern konnten? Zu den Verordnungen (EU) 2024/1347 und (EU) 2024/1348
17 Ohne in den Vorlagefragen ausdrücklich die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, berichtigt in ABl. L, 2026/90016) oder die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348) zu erwähnen, hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, diese Verordnungen in die Antworten auf die Fragen einzubeziehen, da es sie im Rahmen der Prüfung des Ausgangsrechtsstreits möglicherweise anzuwenden habe.
18 Es ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier,35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44).
19 Erstens ist jedoch festzustellen, dass die Verordnung 2024/1347 nach ihrem Art. 42 ab dem 12. Juni 2026 gilt.
20 Somit steht nicht fest, dass die Auslegung der Verordnung für das vorlegende Gericht erforderlich ist, um im Ausgangsverfahren entscheiden zu können.
21 Zweitens ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2024/1348, dass die Verordnung zum einen ab dem 12. Juni 2026 und zum anderen für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge gilt, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.
22 Daraus folgt, dass Anträge auf internationalen Schutz wie derjenige von S, die vor diesem Tag eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32 unterliegen.
23 Somit sind die Verordnungen 2024/1347 und 2024/1348 nicht auszulegen. Zu den Vorlagefragen
24 Mit seinen Fragen 1 bis 4, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, die Befugnis verleiht, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden, und ob zum anderen gegebenenfalls die Mitgliedstaaten diese Befugnis dahin gehend einschränken können, dass allein die Asylbehörde im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie (im Folgenden: Asylbehörde) zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und zur Entscheidung über ihre Begründetheit befugt ist.
25 Als Erstes ist festzustellen, dass die Richtlinie 2013/32 zwischen der „Asylbehörde“, die in ihrem Art. 2 Buchst. f als „jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen“, definiert wird, und dem in ihrem Art. 46 genannten „Gericht“ unterscheidet. Das Verfahren vor der Asylbehörde wird durch die Vorschriften in Kapitel III („Erstinstanzliche Verfahren“) dieser Richtlinie geregelt, während das Verfahren vor dem Gericht den Regeln des aus Art. 46 bestehenden Kapitels V („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie unterliegt (vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 103, und vom 16. Juli 2020, Addis,C‑517/17, EU:C:2020:579, Rn. 61).
26 Wie sich aus dem 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 ergibt, sollten die Verfahren zur Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz so gestaltet sein, dass die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, Anträge auf internationalen Schutz gründlich zu prüfen.
27 Des Weiteren geht aus den Erwägungsgründen 16 und 22, aus Art. 4 und aus der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2013/32 hervor, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz durch eine Verwaltungsstelle oder eine gerichtsähnliche Behörde, die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattet ist, eine wesentliche Phase der mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Verfahren ist (vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 116, und vom 16. Juli 2020, Addis,C‑517/17, EU:C:2020:579, Rn. 61).
28 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95, die der Entscheidung der Asylbehörde über einen Antrag auf internationalen Schutz vorangeht, in zwei getrennten Schritten vollzieht. Im ersten Schritt muss die Asylbehörde die tatsächlichen Umstände feststellen, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Im zweiten Schritt muss sie die rechtliche Würdigung dieser Umstände vornehmen, die darin besteht, zu entscheiden, ob die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall kennzeichnen, erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, M.,C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 64).
29 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz und die Beurteilung der Plausibilität der Furcht vor Verfolgung oder der tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, fallen zwar unter diesen ersten Schritt und unter die Tatsachenwürdigung. Diese Tatsachenwürdigung entzieht sich jedoch nicht der Befugnis eines erstinstanzlichen Gerichts, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist.
30 Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 erkennt nämlich Personen, die internationalen Schutz beantragen, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen Entscheidungen über solche Anträge zu. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt den Umfang dieses Rechts, indem er klarstellt, dass die durch die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird“ (vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 106, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 76).
31 Zum Umfang des besagten Rechts hat der Gerichtshof geurteilt, dass die Wortfolge „stellen … sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“ so auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, ihr nationales Recht so auszugestalten, dass die Behandlung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 110, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 81).
32 Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass der Ausdruck „ex nunc“ die Verpflichtung des Gerichts herausstellt, eine Beurteilung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zutage getretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 82).
33 Eine solche Beurteilung ermöglicht es nämlich, den Antrag auf internationalen Schutz erschöpfend zu bearbeiten, ohne dass der Vorgang an die Asylbehörde zurückverwiesen werden muss (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 112).
34 Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Adjektiv „umfassend“ in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 bestätigt, dass das Gericht sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen hat, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass der Entscheidung der Asylbehörde zutage getreten sind (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 83).
35 Daraus folgt erstens, dass nach der oben in den Rn. 31 bis 33 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ein erstinstanzliches Gericht, das mit einer Klage gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, dazu befugt ist, die Tatsachen zu würdigen und seine eigene umfassende und am aktuellen Stand ausgerichtete Würdigung der vor ihm erörterten Tatsachen vorzunehmen.
36 Nur die Prüfung der Tatsachen ermöglicht es nämlich, die Glaubhaftigkeit einer Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz und die Plausibilität der Furcht vor Verfolgung oder der tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, die wesentliche Bestandteile der Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz sind, zu beurteilen.
37 Zweitens ist ein erstinstanzliches Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, wie den Rn. 32 und 34 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, verpflichtet, sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass der Entscheidung der Asylbehörde zutage getreten sind.
38 Dies bedeutet, dass ein solches Gericht Informationen berücksichtigen kann, die im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen wurden, aber im Verwaltungsverfahren noch nicht verfügbar waren.
39 Die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz würde sich auch erheblich verzögern, wenn ein erstinstanzliches Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein solcher Antrag abgelehnt wurde, befasst ist, den Vorgang an die Asylbehörde zurückverweisen müsste, damit diese derartige Informationen bei der Entscheidung über das Bedürfnis des Antragstellers nach internationalem Schutz berücksichtigt.
40 Die Befugnis des erstinstanzlichen Gerichts zur Berücksichtigung neuer Gesichtspunkte, zu denen sich die Asylbehörde nicht geäußert hat, entspricht so der Zielsetzung der Richtlinie 2013/32, mit der insbesondere, wie namentlich aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, dafür gesorgt werden soll, dass Anträge auf internationalen Schutz „so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge“, bearbeitet werden (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111 und 112, sowie vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C‑406/22, EU:C:2024:841, Rn. 78 und 88).
41 Zu der Frage, ob die internationalen Schutz beantragende Person und die Asylbehörde die Möglichkeit haben müssen, sich zu solchen neuen Gesichtspunkten zu äußern, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Gericht nach Art. 47 der Charta verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn sich diese Gesichtspunkte für ihn nachteilig auswirken können (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 114).
42 Nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens muss das erstinstanzliche Gericht auch der Asylbehörde Gelegenheit geben, zu solchen neuen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.
43 Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als das Gericht die neuen Gesichtspunkte berücksichtigen muss, um über den Antrag auf internationalen Schutz umfassend entscheiden zu können.
44 Daraus folgt, dass ein erstinstanzliches nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, zur Erfüllung des in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Erfordernisses einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung zum einen befugt sein muss, die Tatsachen zu würdigen und seine eigene Tatsachenwürdigung vorzunehmen, und zum anderen neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zutage getretene Gesichtspunkte berücksichtigen muss, wobei sicherzustellen ist, dass die Beteiligten Gelegenheit haben, zu diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.
45 Als Zweites ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber, indem er vorgesehen hat, dass das Gericht, das für einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung zuständig ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, verpflichtet ist, gegebenenfalls das „Bedürfnis nach internationalem Schutz“ des Antragstellers zu prüfen, mit dem Erlass von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 diesem Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es über alle diesbezüglich erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die Befugnis verleihen wollte, im Rahmen einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung – d. h. einer abschließenden und anhand des aktuellen Standes vorgenommenen Prüfung – dieser Angaben verbindlich über die Frage zu entscheiden, ob dieser Antragsteller die in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, um Anspruch auf internationalen Schutz zu haben (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov,C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 65).
46 Aus dieser Rechtsprechung sowie aus den Rn. 31 bis 34 des vorliegenden Urteils folgt erstens, dass der Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 festgelegt hat, in welchem Umfang und in welcher Intensität ein erstinstanzliches nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, das Bedürfnis von Antragstellern nach internationalem Schutz zu prüfen hat. Daraus folgt wiederum, dass die Festlegung von Umfang und Intensität dieser Prüfung nicht unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt. Daher dürfen die Mitgliedstaaten die Befugnis eines solchen Gerichts zur Entscheidung über das Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht einschränken.
47 Anderes kann auch nicht aus dem Grund gelten, dass die Asylbehörde für die Sachprüfung von Anträgen auf internationalen Schutz etwa besser positioniert und ausgestattet wäre. Zwar ist die Prüfung eines solchen Antrags durch die Behörde nach der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32 eingeführten gemeinsamen Verfahren. Wie sich jedoch u. a. aus der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung ergibt, hat im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten Systems nicht nur die Asylbehörde die Befugnis, Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und über ihre Begründetheit zu entscheiden.
48 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung in ihren Erklärungen einem erstinstanzlichen nationalen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, eine Befugnis verliehen ist, die über eine „mit einer gewissen Zurückhaltung vorzunehmende Überprüfung“ der Entscheidung der Asylbehörde hinausgeht. Somit kann ein solches Gericht nicht zu „zurückhaltender“ Ausübung dieser Befugnis verpflichtet sein, sondern muss eine umfassende Ex-nunc-Prüfung – d. h. eine vollständige und am aktuellen Stand ausgerichtete Prüfung – der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sowie des Bedürfnisses des Antragstellers nach internationalem Schutz vornehmen.
49 Zweitens regelt zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 nur die Prüfung des Rechtsbehelfs und nicht die Folge einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov,C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).
50 Jedoch bedeutet ebenfalls nach der Rechtsprechung der Umstand, dass einem solchen Gericht die Befugnis zur verbindlichen Entscheidung darüber zuerkannt ist, ob ein Antragsteller die in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllt, dass eine Verwaltungsbehörde, wenn dieses Gericht eine von ihr erlassene Entscheidung nach einer vollständigen und anhand des aktuellen Standes vorgenommenen Prüfung des Bedürfnisses eines Antragstellers nach internationalem Schutz anhand aller einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte für nichtig erklärt und feststellt, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zu gewähren ist, und anschließend die Sache zum Erlass einer neuen Entscheidung an diese Verwaltungsbehörde zurückverweist, verpflichtet ist, den beantragten internationalen Schutz vorbehaltlich des Auftretens tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, die objektiv eine neue, aktualisierte Beurteilung erfordern, zu gewähren. Desgleichen muss dieses Gericht, wenn dieselbe Verwaltungsbehörde in der Folge eine gegenteilige Entscheidung erlässt, ohne hierfür das Auftreten neuer Gesichtspunkte festzustellen, die eine erneute Beurteilung des Bedürfnisses des Antragstellers nach internationalem Schutz rechtfertigen, diese seinem vorangegangenen Urteil nicht entsprechende Entscheidung abändern und durch seine eigene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ersetzen, wobei es erforderlichenfalls die nationale Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen untersagen würde, unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov,C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 66, 73, 75, 77 und 78).
51 Im vorliegenden Fall hält sich das vorlegende Gericht nach eigener Angabe für ausreichend unterrichtet, um selbst die Glaubhaftigkeit bestimmter Punkte der Antragsbegründung der den internationalen Schutz beantragenden Person zu beurteilen sowie bestimmte für dessen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemachte Gründe zu würdigen. Es weist jedoch darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung der Afdeling Bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats) dazu nicht befugt sei, sondern sich darauf beschränken müsse, den im Ausgangsverfahren streitigen Bescheid für nichtig zu erklären und die Sache anschließend zur erneuten Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz an den Minister zurückzuverweisen.
52 Nach ständiger Rechtsprechung haben insoweit die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C‑569/16 und C‑570/16, EU:C:2018:871, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C‑569/16 und C‑570/16, EU:C:2018:871, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Wie der Gerichtshof entschieden hat, umfasst das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung u. a. die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht insbesondere nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger,C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Für den Fall jedoch, dass sich eine solche unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweisen sollte, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das zuständige Gericht bei der Anwendung des Unionsrechts diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften außer Acht lassen muss, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit von Unionsnormen mit unmittelbarer Wirkung wie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta bilden (Urteil vom 3. April 2025, Barouk,C‑283/24, EU:C:2025:236, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Schließlich vermag die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen nationalen Gerichts, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern.
57 Nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 geht es bei dem von den Mitgliedstaaten vorzusehenden wirksamen Rechtsbehelf „zumindest [um] Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht“. Während diese Bestimmung somit die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen solchen Rechtsbehelf vorzusehen, lässt sie ihnen gleichzeitig die Möglichkeit, ein Berufungs- oder Revisionsverfahren einzurichten, ohne dass sich jedoch die Merkmale der mit dieser Bestimmung vorgesehenen Prüfung danach unterscheiden, ob die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
58 Nach alledem ist auf die Fragen zu antworten, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, die Befugnis verleiht, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht einschränken dürfen. Kosten
59 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, die Befugnis verleiht, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht einschränken dürfen. Unterschriften