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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2026 – C-560/24

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:446

Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 4. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 3 Abs. 1 – Berechtigte – Familienangehörige des Unionsbürgers – Abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen – Spätere Einbürgerung dieses Staatsangehörigen – Art. 35 – Betrug oder Rechtsmissbrauch – Scheinehe – Zeitlicher Anwendungsbereich – Ermittlungsbefugnis der zuständigen nationalen Behörden hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe“ In der Rechtssache C‑560/24 [Besthame] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Cour d’appel, Irland) mit Entscheidung vom 2. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 19. August 2024, in dem Verfahren R. S. gegen Minister for Justice erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammervorsitzenden K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von R. S., vertreten durch D. Leonard, BL, C. Power, SC, und J. Watters, Solicitor, – des Minister for Justice und Irland, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, S. Finnegan, A. Joyce und G. Wells als Bevollmächtigte im Beistand von D. Conlan Smyth, SC, und S. Cooney, BL, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, R. Kanitz und N. Scheffel als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und J. Tomkin als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2026 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen R. S., einem in Irland eingebürgerten Drittstaatsangehörigen, und dem Minister for Justice (Justizminister, Irland) wegen der von diesem getroffenen Feststellung, dass R. S. vor dem Erwerb der irischen Staatsangehörigkeit eine Scheinehe mit einer Unionsbürgerin eingegangen sei, um eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers zu erhalten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Der 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 lautet: „Zum Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug, insbesondere Scheinehen oder andere Arten von Bindungen, die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen haben.“

4 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Unionsbürger‘: jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; 2. ‚Familienangehöriger‘ a) den Ehegatten; …“

5 Art. 3 („Berechtigte“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

6 Art. 15 der Richtlinie 2004/38 legt die Verfahrensgarantien fest, die beim Erlass von Entscheidungen Anwendung finden, die die Freizügigkeit eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen aus anderen Gründen als der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken.

7 Art. 27 der Richtlinie 2004/38 legt die allgemeinen Grundsätze fest, die bei einer Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gelten.

8 Art. 30 („Mitteilung der Entscheidungen“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „(1) Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 1 müssen dem Betroffenen schriftlich in einer Weise mitgeteilt werden, dass er deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. … (3) In der Mitteilung ist anzugeben, bei welchem Gericht oder bei welcher Verwaltungsbehörde der Betroffene einen Rechtsbehelf einlegen kann, innerhalb welcher Frist der Rechtsbehelf einzulegen ist und gegebenenfalls binnen welcher Frist er das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verlassen hat. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen muss die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets mindestens einen Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, betragen.“

9 Art. 31 („Verfahrensgarantien“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „(1) Gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit müssen die Betroffenen einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können. … (3) Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Artikel 28 nicht unverhältnismäßig ist. …“

10 In Art. 35 („Rechtsmissbrauch“) der Richtlinie 2004/38 heißt es: „Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug wie z. B. durch Eingehung von Scheinehen zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.“ Irisches Recht

11 Die Richtlinie 2004/38 wurde mit den European Communities (Free Movement of Persons) Regulations 2015 (S.I. No 548 of 2015) (Verordnung von 2015 zu den Europäischen Gemeinschaften [Freier Personenverkehr] [S.I. Nr. 548 von 2015]) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Regulations von 2015) in irisches Recht umgesetzt.

12 Regulation 27 („Erlöschen von Ansprüchen“) der Regulations von 2015 bestimmt: „(1) Stellt der Minister nach Maßgabe dieser Regulation fest, dass ein Recht, ein Anspruch oder ein Status aufgrund von Betrug oder Rechtsmissbrauch geltend gemacht wird, so kann er Folgendes gegebenenfalls widerrufen oder versagen: … b) eine Aufenthaltskarte … (2) Hat der Minister den begründeten Verdacht, dass ein Recht, ein Anspruch oder ein Status als zugelassener Familienangehöriger nach diesen Regulations aufgrund von Betrug oder Rechtsmissbrauch geltend gemacht wird oder erlangt wurde, so ist er befugt, die zur Untersuchung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die erforderlichen Informationen einzuholen. … (4) Im Sinne dieser Regulation umfasst der Begriff ‚Rechtsmissbrauch‘ auch die Scheinehe …“

13 In Regulation 28 („Scheinehen“) der Regulations heißt es: „(1) Bei der Entscheidung über eine für die Zwecke dieser Regulations relevante Frage kann der Minister eine bestimmte Ehe als einen die Entscheidung beeinflussenden Faktor unberücksichtigt lassen, wenn er der Auffassung ist oder feststellt, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handelt. (2) Hat der Minister bei der Entscheidung in einer Angelegenheit, die in den Anwendungsbereich dieser Regulations fällt, eine Ehe berücksichtigt und den begründeten Verdacht, dass es sich um eine Scheinehe handelt, so kann er die Ehegatten schriftlich auffordern, innerhalb der in dem Schreiben angegebenen Frist schriftlich oder persönlich die erforderlichen Informationen beizubringen, um den Minister davon zu überzeugen, dass es sich nicht um eine Scheinehe handelt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14 Der in einem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, geborene R. S. reiste auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis für Studenten nach Irland ein.

15 Im Jahr 2010, 16 Tage vor Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis, heiratete R. S. eine Unionsbürgerin, die von ihrem Recht, sich in Irland frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hatte. Anschließend wurde ihm für fünf Jahre eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ausgestellt.

16 Im Jahr 2015 erwarb R. S. die irische Staatsangehörigkeit. Seitdem beruht sein Aufenthalt in Irland auf dieser Staatsangehörigkeit.

17 Im Jahr 2018 ließen sich R. S. und seine Ehefrau scheiden.

18 Im Jahr 2019 beantragte eine Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel in Irland mit der Begründung, dass sie die Mutter eines Kindes mit irischer Staatsangehörigkeit sei, dessen biologischer Vater R. S. sei. Dieser Antrag führte zur Aufnahme von Ermittlungen, um festzustellen, ob es sich bei der im Jahr 2010 geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelte.

19 Mit Entscheidung vom 13. Februar 2020„widerrief“ der Justizminister die 2010 ausgestellte Aufenthaltskarte mit der Begründung, dass R. S. zur Stützung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltskarte irreführende Dokumente vorgelegt habe und dass die im Jahr 2010 geschlossene Ehe eine Scheinehe gewesen sei. Nachdem R. S. einen Antrag auf Überprüfung gestellt hatte, wurde diese Entscheidung mit Entscheidung vom 8. September 2020 bestätigt.

20 Am 1. Februar 2022 erließ der Justizminister nach einem Schriftwechsel mit den Rechtsbeiständen von R. S. dennoch eine neue Entscheidung. Mit dieser Entscheidung hob der Justizminister die Entscheidung vom 8. September 2020 auf, erklärte die Entscheidung vom 13. Februar 2020 für nichtig und stellte fest, dass R. S. falsche oder irreführende Dokumente oder Informationen vorgelegt und eine Scheinehe geschlossen habe, um einen Status oder ein Recht zu erlangen, auf das er andernfalls nach der Richtlinie 2004/38 keinen Anspruch gehabt hätte. Der Minister erklärte, dass „jedweder Anspruch oder Status, der durch [diese] Richtlinie kraft [dieser] Ehe … verliehen wurde, als von Anfang an zurückgenommen gilt“.

21 R. S. wandte sich an den High Court (Hohes Gericht, Irland) um die Aufhebung der Entscheidungen vom 13. Februar 2020, vom 8. September 2020 und vom 1. Februar 2022 durch Certiorari-Beschlüsse zu erreichen, mit der Begründung, dass der Justizminister ultra vires gehandelt habe. Da R. S. irischer Staatsangehöriger geworden sei, falle er nämlich weder unter eine Bestimmung der Regulations von 2015 noch unter die Richtlinie 2004/38; diese Rechtsakte könnten somit nicht die Befugnis des Justizministers zum Erlass dieser Entscheidungen begründen. Die Klage wurde vom High Court (Hohes Gericht) mit Urteil vom 18. Mai 2023 abgewiesen.

22 R. S. wandte sich daraufhin an den Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland), das vorlegende Gericht.

23 Das vorlegende Gericht stellt zunächst klar, dass die Entscheidung vom 1. Februar 2022 nicht so zu verstehen sei, dass es um einen Widerruf oder eine Versagung eines Aufenthaltsrechts gehe, sondern um eine „Feststellung“, „Erkenntnis“ oder „Schlussfolgerung“ in Bezug auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt oder das damalige Verhalten von R. S. Außerdem führt das vorlegende Gericht aus, dass die Entscheidung erkennen lasse, dass diese Feststellung, Erkenntnis oder Schlussfolgerung bei einer späteren Neubewertung der irischen Staatsangehörigkeit von R. S. berücksichtigt werden könne, wobei es gleichzeitig anerkennt, dass bei einer künftigen Neubewertung sämtliche Umstände und die Grundrechte von R. S. zu berücksichtigen seien. Hierzu teilt das vorlegende Gericht mit, dass es derzeit aufgrund neuerer Entscheidungen des Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland) kein verfassungsgemäßes Verfahren für Untersuchungen im Hinblick auf einen Widerruf der irischen Staatsangehörigkeit gebe.

24 In Anbetracht der vor ihm vorgebrachten Argumente stellt sich das vorlegende Gericht als Erstes die Frage nach dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 und insbesondere ihres Art. 35.

25 Insoweit lässt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts aus dem Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C‑165/16, EU:C:2017:862), ableiten, dass die Richtlinie 2004/38 auf einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, keine Anwendung mehr finde, wenn dieser Drittstaatsangehörige die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwerbe und damit nicht mehr unter die Definition des Begriffs „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie falle. Mit Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C‑94/18, EU:C:2019:693), habe der Gerichtshof jedoch entschieden, dass die Richtlinie auf eine Ausweisungsverfügung anwendbar sei, die gegen einen Drittstaatsangehörigen ergangen sei, der sich als Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten habe, obwohl dieser Drittstaatsangehörige nicht mehr „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gewesen sei.

26 In Anbetracht dessen fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Richtlinie 2004/38 entsprechend der im letztgenannten Urteil gewählten Lösung den Fall regele, in dem die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Person nicht mehr „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sei, feststellen wolle, ob eine Person, der ein auf diese Richtlinie gestütztes Aufenthaltsrecht gewährt worden sei, dieses durch Rechtsmissbrauch oder Betrug erlangt habe.

27 Als Zweites stellt das vorlegende Gericht fest, dass das irische Recht den Justizminister eindeutig dazu ermächtige, wegen eines Betrugs oder Rechtsmissbrauchs zu ermitteln, um „die Ausstellung [einer Aufenthaltskarte] zu widerrufen oder zu versagen“, wobei dieser Widerruf oder diese Versagung jedoch nicht rückwirkend erfolgen könne. Nach irischem Recht könne sich eine solche Untersuchungsbefugnis sowohl auf Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als auch auf gültige oder in der Vergangenheit ausgestellte Aufenthaltskarten beziehen. Es sei jedoch nicht sicher, ob eine solche Untersuchungsbefugnis eigenständig ausgeübt werden könne, d. h. unabhängig von jeder konkreten Handlung, wie dem Widerruf oder der Versagung eines Aufenthaltsrechts, einer Strafverfolgung, eines Ausweisungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Aberkennung der irischen Staatsangehörigkeit.

28 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte eine solche eigenständige Untersuchungsbefugnis im Hinblick auf den Zweck des Systems der Unionsbürgerschaft gerechtfertigt sein, das ein solides System zur Verhütung, Aufdeckung und Beseitigung von Betrug und Rechtsmissbrauch verlange. Um gegebenenfalls eine unionsrechtskonforme Auslegung des irischen Rechts vornehmen zu können, hält es das vorlegende Gericht daher für erforderlich, festzustellen, ob die Richtlinie 2004/38 auf einen Drittstaatsangehörigen, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat, allein insoweit anwendbar ist, als die Richtlinie es diesem Mitgliedstaat erlaubt, wegen einer Scheinehe zu ermitteln, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem der Drittstaatsangehörige nach dieser Richtlinie ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat hatte.

29 Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (Berufungsgericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Richtlinie 2004/38 auf eine Person anwendbar, die zu einem früheren Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Ehegatte eines Unionsbürgers, der im Aufnahmemitgliedstaat die ihm durch den AEU-Vertrag verliehenen Rechte ausübte, genossen hat, seitdem jedoch die Staatsbürgerschaft des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat und in diesem Staat nicht mehr Berechtigte abgeleiteter Rechte nach der Richtlinie ist, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, eine Untersuchung durchzuführen und (gegebenenfalls) festzustellen oder zu dem Schluss zu gelangen, dass diese Person in der Vergangenheit einen Betrug oder Rechtsmissbrauch begangen hat und/oder eine Scheinehe im Sinne von Art. 35 der Richtlinie eingegangen ist, um sich auf Rechte nach der Richtlinie berufen zu können? Zur Vorlagefrage

30 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 35 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, zu untersuchen und gegebenenfalls festzustellen oder zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Person, die zuvor Berechtigte eines abgeleiteten Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt nach dieser Richtlinie war, einen Betrug oder Rechtsmissbrauch begangen hat, selbst wenn die Person inzwischen die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat und ihr Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr auf der Richtlinie beruht. Vorbemerkungen

31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch sie gewährten Rechte sind (Urteile vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862‚ Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 10. September 2019, Chenchooliah, C‑94/18, EU:C:2019:693, Rn. 54).

32 Da jedoch ein Mitgliedstaat nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen eigenen Staatsangehörigen das Recht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen und dort zu verbleiben, nicht verwehren kann und diese Staatsangehörigen dort folglich über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht verfügen, ist die Richtlinie 2004/38 nicht dazu bestimmt, das Recht eines Unionsbürgers auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C‑434/09, EU:C:2011:277, Rn. 29 und 34, vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 42, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 37).

33 Im vorliegenden Fall geht aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass sich R. S. von 2010 bis 2015 als drittstaatsangehöriger Ehegatte einer Unionsbürgerin, die von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hatte, in Irland aufhielt. Während dieses Zeitraums beruhte der Aufenthalt von R. S. in Irland somit auf der Richtlinie 2004/38, in deren Sinne er Berechtigter war.

34 Wie das vorlegende Gericht jedoch ausführt, führte der Erwerb der irischen Staatsangehörigkeit durch R. S. im Jahr 2015 für diesen sowohl im Hinblick auf das nationale Recht als auch im Hinblick auf die Richtlinie 2004/38 zu einer Änderung der Rechtslage. Seit diesem Erwerb hält sich R. S. in Irland auf der Grundlage des nationalen Rechts auf und entspricht nicht mehr der Definition des Begriffs „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie, die daher nicht mehr als Rechtsgrundlage seines Aufenthalts in Irland in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 39 und 41).

35 Zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung über das Bestehen einer Scheinehe im Jahr 2019 war R. S. daher nicht mehr „Berechtigter“ im Sinne dieser Bestimmung. Diese Untersuchung betraf jedoch u. a. einen Zeitraum, in dem sich R. S. noch auf Grundlage der Richtlinie 2004/38 in Irland aufgehalten hatte. Überdies führte diese Untersuchung zu der Feststellung, dass jedes nach dieser Richtlinie verliehene Recht, also einschließlich des Aufenthaltsrechts, das R. S. auf der Grundlage dieser Richtlinie in Anspruch genommen hatte, als von Anfang an zurückgenommen galt.

36 Art. 35 der Richtlinie 2004/38 ist unter Berücksichtigung dieser Vorbemerkungen auszulegen, um zum einen festzustellen, ob diese Bestimmung unter den in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Umständen weiterhin Anwendung findet, und zum anderen, ob sie es den Mitgliedstaaten erlaubt, Ermittlungen im Hinblick auf die bloße Feststellung des Bestehens einer Scheinehe durchzuführen. Zur Auslegung des Art. 35 der Richtlinie 2004/38

37 Nach dem Wortlaut des Art. 35 der Richtlinie 2004/38 dürfen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z. B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sind und den Verfahrensgarantien dieser Richtlinie unterliegen.

38 Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 1. August 2022, Familienkasse Niedersachsen-Bremen, C‑411/20, EU:C:2022:602, Rn. 51).

39 Was in einem ersten Schritt den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 betrifft, ist erstens darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut weit gefasst ist, wie dies dadurch belegt wird, dass die Mitgliedstaaten die „Maßnahmen, die notwendig sind“ erlassen können, um „die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte“„zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen“. Aus diesem Wortlaut geht zwar eindeutig hervor, dass der Erlass solcher Maßnahmen ein durch die Richtlinie verliehenes Recht betreffen muss, wie etwa ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der von seinem Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat. Dieser Wortlaut setzt jedoch keineswegs voraus, dass dieses Recht zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahmen noch ausgeübt wird.

40 Zunächst macht nämlich Art. 35 der Richtlinie 2004/38 seinem Wortlaut nach den Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen, durch die Mitgliedstaaten von keiner ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung abhängig.

41 Sodann deutet die Verwendung des Partizips Perfekt „verliehenen“ darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumen wollte, Maßnahmen in Bezug auf die Rechte zu erlassen, die die betreffende Person nach dieser Richtlinie genießt oder genossen hat.

42 Schließlich zeigt, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Verwendung unterschiedlicher Verben („verweigern“, „aufheben“, „widerrufen“ in der deutschen Sprachfassung; „lõpetama“, „kehtetuks tunnistama“, „keelduma“ in der estnischen Sprachfassung; „denegar“, „extinguir“, „retirar“ in der spanischen Sprachfassung; „refuser“, „annuler“ und „retirer“ in der französischen Sprachfassung; „refuse“, „terminate“, „withdraw“ in der englischen Sprachfassung) die Absicht des Unionsgesetzgebers, sowohl nationale Maßnahmen zu erfassen, die es ermöglichen, einen Anspruch ex nunc aufzuheben, als auch solche, die in der Rücknahme eines Rechts ex tunc bestehen. Diese Bestimmung erlaubt somit den Erlass von Maßnahmen in Bezug auf ein Recht, dessen Gewährung beantragt wird, ein Recht, von dem derzeit Gebrauch gemacht wird, oder ein Recht, von dem in der Vergangenheit Gebrauch gemacht wurde.

43 Aus diesen Gesichtspunkten einer wörtlichen Auslegung folgt, dass Art. 35 der Richtlinie 2004/38 auf Maßnahmen anwendbar ist, die aufgrund eines in einem vergangenen Zeitraum durch diese Richtlinie verliehenen Rechts ergriffen wurden, auch wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahmen nicht mehr „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist.

44 Zweitens wird diese Auslegung durch den Zusammenhang, in den sich Art. 35 Abs. 2 in die Richtlinie 2004/38 eingefügt, bestätigt.

45 Gemäß dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 „[sollten die Mitgliedstaaten z]um Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug, insbesondere Scheinehen oder andere Arten von Bindungen, die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurden, … die Möglichkeit zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen haben“. Dieser Erwägungsgrund ist ebenso weit formuliert wie Art. 35 der Richtlinie. Wie dieser Artikel sieht auch der Erwägungsgrund für den Erlass der genannten Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten keine zeitliche Begrenzung vor.

46 Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Richtlinie 2004/38 nicht nur die Voraussetzungen für die Gewährung eines der verschiedenen von ihr vorgesehenen Arten von Aufenthaltsrechten sowie für deren fortgesetzte Inanspruchnahme regelt. Diese Richtlinie enthält vielmehr auch eine Reihe von Vorschriften zur Regelung der sich aus dem Verlust eines dieser Rechte ergebenden Situation, die auch dann noch Anwendung finden, wenn die Person nicht mehr „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C‑94/18, EU:C:2019:693, Rn. 70 bis 73, 78 und 79).

47 Daraus folgt, dass der zeitliche Anwendungsbereich einiger Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 über den des Begriffs „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hinausgeht. Konkret kann daher eine Person, die die Eigenschaft eines „Berechtigten“ im Sinne dieser Bestimmung hatte, auch nach dem Verlust dieser Eigenschaft weiterhin in den Anwendungsbereich bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinie fallen, die in Anbetracht ihres Gegenstands und Zwecks nach einem solchen Verlust weiterhin Anwendung finden.

48 Drittens soll Art. 35 der Richtlinie 2004/38 in Anbetracht seines Zwecks und seiner praktischen Wirksamkeit nach einem solchen Verlust weiterhin Anwendung finden.

49 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass diese Bestimmung Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes des Verbots des Rechtsmissbrauchs ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Nachweis eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände voraus, aus der sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C‑202/13, EU:C:2014:2450‚ Rn. 54).

50 Da aber ein missbräuchliches Verhalten in der künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines Vorteils und ihrer formalen Einhaltung besteht, ist ein solches Verhalten naturgemäß schwer zu erkennen. In der Praxis wird es aufgrund seiner verdeckten Natur häufig nicht zum Zeitpunkt seiner Begehung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt.

51 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Ziel der Bekämpfung von Betrug und missbräuchlichen Praktiken es erfordert, Art. 35 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis verleiht, im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch in Bezug auf ein nach dieser Richtlinie verliehenes Recht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und zwar auch noch zu einem Zeitpunkt, zu dem dieses Recht seine Wirkung verloren hat und die betreffende Person nicht mehr die Eigenschaft eines „Berechtigten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hat.

52 Die gegenteilige Auslegung würde nämlich die Täter von Betrug oder Rechtsmissbrauch begünstigen, denen es gelungen ist, den Betrug oder den Missbrauch hinreichend lange zu verschleiern, was dieses Ziel in Frage stellen könnte.

53 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass sich aus einer wörtlichen, kontextuellen und teleologischen Auslegung von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 ergibt, dass diese Bestimmung auf Maßnahmen anwendbar ist, die im Hinblick auf ein durch diese Richtlinie in einem vergangenen Zeitraum verliehenes Recht ergriffen wurden, auch wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahmen nicht mehr „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist.

54 Nichts anderes folgt auch aus den Rn. 64 und 67 des Urteils vom 10. September 2019, Chenchooliah (C‑94/18, EU:C:2019:693). In diesen Randnummern hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechtsprechung – wonach, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, aus der Richtlinie 2004/38 ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in den Aufnahmemitgliedstaat herleitet, dieser Staat diese Rechte nur unter Beachtung der Art. 27 und 35 dieser Richtlinie beschränken kann – nicht anwendbar ist, wenn der Drittstaatsangehörige kein Aufenthaltsrecht aus dieser Richtlinie mehr besitzt und kein „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 derselben Richtlinie mehr ist.

55 Damit wollte der Gerichtshof den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 nicht auf den Zeitraum beschränken, in dem sich die betreffende Person gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält und „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist.

56 Aus einer Gesamtbetrachtung der Gründe des Urteils vom 10. September 2019, Chenchooliah (C‑94/18, EU:C:2019:693), ergibt sich nämlich, dass der Gerichtshof lediglich eine Unterscheidung getroffen hat zwischen, auf der einen Seite, den Fällen einer Beschränkung der durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nach Art. 27 der Richtlinie sowie dem Verlust eines solchen Rechts aufgrund eines Betrugs oder eines Rechtsmissbrauchs nach Art. 35 der Richtlinie und, auf der anderen Seite, dem in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, in Rede stehenden, von Art. 15 der Richtlinie erfassten Fall eines Verlusts des Aufenthaltsrechts aus anderen Gründen, wie z. B. der Ausreise des Unionsbürgers, den der Drittstaatsangehörige als Familienangehöriger begleitet hatte oder dem er nachgezogen ist.

57 In einem zweiten Schritt ist in Anbetracht der Fragen des vorlegenden Gerichts der Umfang der Befugnis zu bestimmen, die Art. 35 der Richtlinie 2004/38 den Mitgliedstaaten einräumt. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob diese Bestimmung Letzteren eine Untersuchungsbefugnis in Fällen von Betrug oder Rechtsmissbrauch verleiht, die zu einer bloßen Feststellung eines Betrugs oder Missbrauchs führen können, ohne dass hiermit notwendigerweise die Verweigerung, die Aufhebung oder der Widerruf eines durch diese Richtlinie verliehenen Rechts einherginge.

58 Insoweit ergibt sich zunächst aus der oben in Rn. 39 angeführten weiten Formulierung von Art. 35 der Richtlinie 2004/38, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen, einen gewissen Ermessensspielraum eingeräumt hat. Die Ausübung dieser Befugnis wird jedoch, wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die in den Art. 30 und 31 der Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien begrenzt.

59 In diesem Zusammenhang definiert Art. 35 der Richtlinie 2004/38 nicht die „Maßnahmen …, die notwendig sind“ und die die Mitgliedstaaten ergreifen können, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.

60 Sodann setzt, wie auch der Generalanwalt in Nr. 82 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Feststellung eines Betrugs oder eines Rechtsmissbrauchs, die ein für den etwaigen Erlass einer Entscheidung über die Verweigerung, die Aufhebung oder den Widerruf eines durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechts notwendiger und vorgelagerter Schritt ist, logischerweise die Überprüfung voraus, ob ein solcher Betrug oder ein solcher Missbrauch vorliegt.

61 Diese Überprüfung erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine individuelle Prüfung des Einzelfalls (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C‑202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 52).

62 Schließlich ist davon auszugehen, dass eine solche nach Art. 35 der Richtlinie 2004/38 durchgeführte individuelle Prüfung zu der Feststellung führen kann, dass ein Betrug oder ein Rechtsmissbrauch nicht nachgewiesen ist.

63 Daher ist davon auszugehen, dass Art. 35 der Richtlinie 2004/38 den Mitgliedstaaten implizit, aber notwendigerweise die Befugnis verleiht, einen Verdacht auf Betrug oder Rechtsmissbrauch zu untersuchen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Betrugs oder eines Missbrauchs festzustellen, und zwar ohne notwendigerweise später Maßnahmen zu ergreifen, um ein nach dieser Richtlinie verliehenes Recht zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.

64 In einem dritten und letzten Schritt ist, soweit sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, dass die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe im Ausgangsverfahren zur späteren Rücknahme der Einbürgerung von R. S. und damit zum Verlust seines Unionsbürgerstatus führen könnte, darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats zu entziehen, wenn diese auf betrügerische Weise erlangt wurde, sofern diese Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 59).

65 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 35 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, Ermittlungen durchzuführen und gegebenenfalls festzustellen oder zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Person, die zuvor Berechtigte eines abgeleiteten Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt nach dieser Richtlinie war, einen Betrug oder einen Rechtsmissbrauch begangen hat, selbst wenn diese Person die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat und ihr Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ermittlungen nicht mehr auf diese Richtlinie gestützt ist. Kosten

66 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, Ermittlungen zu führen und gegebenenfalls festzustellen oder zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Person, die zuvor Berechtigte eines abgeleiteten Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt nach der Richtlinie 2004/38 war, einen Betrug oder einen Rechtsmissbrauch begangen hat, selbst wenn diese Person die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat und ihr Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ermittlungen nicht mehr auf diese Richtlinie gestützt ist. Unterschriften