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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.2026 – C-292/25
Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2026:476
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 11. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EU) 2015/848 – Art. 3 Abs. 1 – Internationale Zuständigkeit – Art. 6 Abs. 1 – Klage, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht – Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist“ In der Rechtssache C‑292/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Linz (Österreich) mit Entscheidung vom 8. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2025, in dem Verfahren shopping24 Gesellschaft für multimediale Anwendung gegen SR als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Sportgigant Lindpointner GmbH erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin, der Präsidentin der Zweiten Kammer K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters Z. Csehi, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Ernst und S. Noë als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6, Art. 18 und Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der shopping24 Gesellschaft für multimediale Anwendung (im Folgenden: shopping24), einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, und SR als Insolvenzverwalter der Sportgigant Lindpointner GmbH (im Folgenden: Sportgigant), einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, betreffend eine Klage auf Feststellung einer Forderung, um diese in dem in Österreich gegen Sportgigant eröffneten Insolvenzverfahren anzumelden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
3 Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1) wurde zum 26. Juni 2017 durch die Verordnung 2015/848 aufgehoben und ersetzt.
4 Im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 hieß es: „Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. …“
5 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung bestimmte: „Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“ Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
6 Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) bestimmt: „(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii). (2) Sie ist nicht anzuwenden auf: … b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“. Verordnung 2015/848
7 In den Erwägungsgründen 3, 5 bis 8 und 35 der Verordnung 2015/848 heißt es: „(3) Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren erforderlich. Die Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich, das in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des Artikels 81 [AEUV] fällt. … (5) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts muss verhindert werden, dass es für Beteiligte vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen (im Folgenden ‚Forum Shopping‘). (6) Diese Verordnung sollte Vorschriften enthalten, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Klagen regeln, die sich direkt aus diesen Insolvenzverfahren ableiten und eng damit verknüpft sind. … (7) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie damit zusammenhängende Klagen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung [Nr. 1215/2012] ausgenommen. Diese Verfahren sollten unter die vorliegende Verordnung fallen. Die vorliegende Verordnung ist so auszulegen, dass Rechtslücken zwischen den beiden vorgenannten Rechtsinstrumenten so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings sollte der alleinige Umstand, dass ein nationales Verfahren nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt ist, nicht bedeuten, dass es unter die Verordnung [Nr. 1215/2012] fällt. (8) Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einer Maßnahme der Union zu bündeln, die in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt. … (35) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sollten auch für Klagen zuständig sein, die sich direkt aus dem Insolvenzverfahren ableiten und eng damit verknüpft sind. Zu solchen Klagen sollten unter anderem Anfechtungsklagen gegen Beklagte in anderen Mitgliedstaaten und Klagen in Bezug auf Verpflichtungen gehören, die sich im Verlauf des Insolvenzverfahrens ergeben, wie z. B. zu Vorschüssen für Verfahrenskosten. Im Gegensatz dazu leiten sich Klagen wegen der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag, der vom Schuldner vor der Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen wurde, nicht unmittelbar aus dem Verfahren ab. Steht eine solche Klage im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage, so sollte der Verwalter beide Klagen vor die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten bringen können, wenn er sich von einer Erhebung der Klagen an diesem Gerichtsstand einen Effizienzgewinn verspricht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Verwalter eine insolvenzrechtliche Haftungsklage gegen einen Geschäftsführer mit einer gesellschaftsrechtlichen oder deliktsrechtlichen Klage verbinden will.“
8 Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung bestimmt: „Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (im Folgenden ‚Hauptinsolvenzverfahren‘). Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.“
9 Art. 6 („Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen“) der Verordnung sieht vor: „(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, sind zuständig für alle Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie beispielsweise Anfechtungsklagen. (2) Steht eine Klage nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten, so kann der Verwalter beide Klagen bei den Gerichten in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder – bei einer Klage gegen mehrere Beklagte – bei den Gerichten in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, erheben, vorausgesetzt, die betreffenden Gerichte sind nach der Verordnung [Nr. 1215/2012] zuständig. …“
10 In Art. 18 („Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten und Schiedsverfahren“) der Verordnung 2015/848 heißt es: „Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit oder ein anhängiges Schiedsverfahren über einen Gegenstand oder ein Recht, der bzw. das Teil der Insolvenzmasse ist, gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig oder in dem das Schiedsgericht belegen ist.“
11 Art. 32 („Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen“) Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt: „Die Anerkennung und Vollstreckung anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entscheidungen unterliegen der Verordnung [Nr. 1215/2012], sofern jene Verordnung anwendbar ist.“ Österreichisches Recht
12 In § 110 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 11. Dezember 1914 (RGBl. 337/1914) heißt es: „Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§14 ZPO). …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
13 Am 27. März 2024 erhob shopping24 beim Landgericht Hamburg (Deutschland) Klage gegen Sportgigant auf Zahlung einer Forderung in Höhe von 56829,84 Euro wegen unbezahlter Rechnungen zuzüglich Zinsen und 1804,90 Euro vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
14 Mit Beschluss vom 17. September 2024 eröffnete das Landesgericht Linz (Österreich), das vorlegende Gericht, ein Konkursverfahren über das Vermögen von Sportgigant.
15 Infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens wurde das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg unterbrochen. Seither wurde dieses Verfahren weder aufgenommen noch rechtskräftig abgeschlossen.
16 Am 19. Dezember 2024 erhob shopping24 beim vorlegenden Gericht eine „Prüfungsklage“ gegen SR in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von Sportgigant. Gegenstand dieser Klage ist die Feststellung einer Forderung gegen den Insolvenzverwalter und die Gesamtheit der Gläubiger zum Zwecke ihrer Anmeldung im Insolvenzverfahren. Die mit 74106,16 Euro bezifferte Forderung umfasst die Hauptforderung in Höhe von 56829,84 Euro wegen unbezahlter Rechnungen zuzüglich Zinsen, vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg.
17 Das vorlegende Gericht führt aus, dass sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängige Zivilprozesse unterbreche. Wenn der Gläubiger seine Forderung anmelde und ihm widersprochen werde, werde der unterbrochene Prozess wieder aufgenommen und an die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens angepasst. In Anbetracht der Ähnlichkeiten zwischen den beiden Rechtsordnungen vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, dass die in Deutschland erhobene Zahlungsklage und die später bei ihm erhobene Prüfungsklage auf Feststellung der Forderung das gleiche Rechtsschutzziel verfolgten und den gleichen Anspruch zum Gegenstand hätten.
18 Unter diesen Umständen hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, vor einer Prüfung der Begründetheit festzustellen, ob dem Fortgang der bei ihm anhängigen Klage das Prozesshindernis der fehlenden internationalen Zuständigkeit oder der Rechtshängigkeit bzw. Streitanhängigkeit entgegensteht.
19 Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht zunächst in Anbetracht von Art. 6 der Verordnung 2015/848 und des Urteils vom 18. September 2019, Riel (C‑47/18, EU:C:2019:754), ob die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über diese Klage bei den deutschen oder den österreichischen Gerichten liegt.
20 Für den Fall, dass diese Zuständigkeit bei den deutschen Gerichten liegen sollte, möchte das vorlegende Gericht sodann wissen, ob es im Hinblick auf Art. 32 Abs. 2 der Verordnung verpflichtet ist, in dem in Österreich eröffneten Insolvenzverfahren die in der Folge vom Landgericht Hamburg zu treffende Entscheidung über die Feststellung der in Rede stehenden Forderung anzuerkennen.
21 Sollte dies zu bejahen sein, möchte das vorlegende Gericht schließlich wissen, ob das Prozesshindernis der Rechtshängigkeit bzw. Streitanhängigkeit vorliegt und es daran gehindert ist, über die bei ihm anhängige Prüfungsklage über die Feststellung einer Forderung zu entscheiden.
22 Unter diesen Umständen hat das Landesgericht Linz beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 6 der Verordnung 2015/848 dahin gehend auszulegen, dass bei einem in Österreich anhängigen Insolvenzverfahren Österreich für eine Prüfungsklage nach österreichischem Recht auch dann ausschließlich zuständig ist, wenn in Deutschland zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits eine Klage über denselben Anspruch anhängig ist und dieses Verfahren – nach deutschem Recht – als Prüfungsprozess fortgesetzt werden kann, dieses also das Ziel einer (bindenden) Feststellung einer Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter und der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zum Zwecke der Anmeldung in einem Insolvenzverfahren verfolgt? 2. Wenn die erste Frage verneint wird: Ist Art. 32 Abs. 2 der Verordnung 2015/848 dahin gehend auszulegen, dass in einem in Österreich anhängigen Insolvenzverfahren das Ergebnis eines in Deutschland als Prüfungsprozess fortgesetzten Verfahrens, das das Ziel einer (bindenden) Feststellung einer Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter und der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zum Zwecke der Anmeldung in einem Insolvenzverfahren verfolgt, im Insolvenzverfahren mit der Folge anzuerkennen ist, dass Bestand und Höhe der Forderung (nicht) festgestellt sind? 3. Wenn die zweite Frage bejaht wird: Ist Art. 18 der Verordnung 2015/848 dahin gehend auszulegen, dass der Führung einer Prüfungsklage über einen Anspruch nach österreichischem Recht die Rechts- bzw. Streitanhängigkeit entgegensteht, wenn in Deutschland eine Klage über denselben Anspruch anhängig ist, welche – nach deutschem Recht – als Prüfungsprozess fortgesetzt werden kann und damit das Ziel einer gegenüber dem Insolvenzverwalter und der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger (bindenden) Feststellung des Bestehens einer (Insolvenz‑)Forderung zum Zwecke ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren verfolgt? Zu den Fragen Zur ersten Frage
23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen ist, dass für die Entscheidung über eine Klage, mit der eine Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren festgestellt werden soll, die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann ausschließlich zuständig sind, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Klage wegen desselben Anspruchs bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats anhängig war.
24 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesichts dessen, dass die Verordnung 2015/848 die Verordnung Nr. 1346/2000 aufgehoben und ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung auch für die Bestimmungen der Verordnung 2015/848 gilt, soweit diese Bestimmungen als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 18. April 2024, Luis Carlos u. a., C‑765/22 und C‑772/22, EU:C:2024:331, Rn. 49).
25 In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ausschließlich zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Galapagos BidCo., C‑723/20, EU:C:2022:209, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren nach Art. 3 eröffnet worden ist, zuständig für alle Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.
27 Zwar entspricht Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 1346/2000, doch kodifiziert er eine Regel der internationalen Zuständigkeit, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung, insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C‑339/07, EU:C:2009:83, Rn. 21), ergibt, und übernimmt wörtlich die beiden Kriterien, die bereits im sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung enthalten waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2019, NK, C‑535/17, EU:C:2019:96, Rn. 27, und vom 14. November 2024, Oilchart International, C‑394/22, EU:C:2024:952, Rn. 35).
28 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die beiden Kriterien kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Tiger u. a., C‑493/18, EU:C:2019:1046, Rn. 26).
29 In Bezug auf das erste Kriterium ist zur Bestimmung, ob eine Klage unmittelbar aufgrund eines Insolvenzverfahrens ergeht, festzustellen, dass das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext ist, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- oder Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil vom 4. Dezember 2019, Tiger u. a., C‑493/18, EU:C:2019:1046, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Was das zweite Kriterium des engen Zusammenhangs zwischen der Klage und dem Insolvenzverfahren betrifft, ist die Enge des Zusammenhangs zwischen dieser Klage und dem Insolvenzverfahren dafür entscheidend, ob die Klage in die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Tiger u. a., C‑493/18, EU:C:2019:1046, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Klage auf Feststellung von Forderungen zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren wie die in § 110 der österreichischen Insolvenzordnung vorgesehene Klage die beiden oben in den Rn. 28 bis 30 genannten kumulativen Kriterien erfüllt. Eine solche Klage ist nämlich im Insolvenzrecht zu verorten und kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von daran beteiligten Gläubigern bei Streitigkeiten über die Richtigkeit oder Rangordnung von ihrerseits angemeldeten Forderungen erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, Riel, C‑47/18, EU:C:2019:754, Rn. 37 und 38).
32 Daher fällt eine solche Klage nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 in die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
33 Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist noch zu klären, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, eine ausschließliche Zuständigkeit darstellt.
34 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie Klagen im Zusammenhang mit solchen Verfahren vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgenommen sind. Zum anderen sind „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die letztgenannte Bestimmung nur Klagen vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 28 bis 30).
35 Die Verordnungen Nr. 1215/2012 und 2015/848 sind so auszulegen, dass jede Regelungslücke und Überschneidung zwischen den in diesen Verordnungen enthaltenen Rechtsvorschriften vermieden wird. Dementsprechend fallen die Klagen, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848. Spiegelbildlich fallen Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 29, sowie vom 14. November 2024, Oilchart International, C‑394/22, EU:C:2024:952, Rn. 32).
36 Somit sind die jeweiligen Anwendungsbereiche dieser beiden Verordnungen eindeutig voneinander abgegrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 31, sowie vom 14. November 2024, Oilchart International, C‑394/22, EU:C:2024:952, Rn. 34). Wie sich oben aus Rn. 32 ergibt, fällt eine Klage auf Feststellung von Forderungen zum Zweck ihrer Anmeldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in den Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848.
37 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 im Licht ihres 35. Erwägungsgrundes, wie oben in Rn. 27 ausgeführt, eine Regel der internationalen Zuständigkeit kodifiziert, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ergibt. In Bezug auf die letztgenannte Verordnung hat der Gerichtshof entschieden, dass diese internationale Zuständigkeit eine ausschließliche ist (Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 36 und 43).
38 Außerdem sieht die Verordnung 2015/848 keine Regel über die Begründung der internationalen Zuständigkeit vor, nach der die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Klagen auf Feststellung einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in diesem Verfahren zuständig wären, wenn diese Klagen unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.
39 Im Übrigen wird von der Ausschließlichkeit dieser internationalen Zuständigkeit, die im 35. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 zum Ausdruck kommt, im Rahmen dieser Verordnung nur in dem in Art. 6 Abs. 2 ausdrücklich genannten Fall abgewichen, dass eine Klage, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, mit einer anderen, auf die allgemeinen Bestimmungen des Zivil- und Handelsrechts gestützten Klage in Zusammenhang steht, wie Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Wiemer & Trachte (C‑296/17, EU:C:2018:515, Nrn. 66 und 67) ausgeführt hat. Ein solcher Fall, in dem der Insolvenzverwalter über die Möglichkeit verfügt, beide Klagen bei den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, liegt im Ausgangsrechtsstreit aber nicht vor.
40 Darüber hinaus entspricht eine Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz ergebender Klagen vor den Gerichten des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats dem im dritten und im achten Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 genannten Ziel der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C‑339/07, EU:C:2009:83, Rn. 22, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 33).
41 Außerdem muss nach dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts verhindert werden, dass es für Beteiligte vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zu erlangen („Forum Shopping“).
42 Die Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene, sich unmittelbar aus der Insolvenz ergebende Klagen zuständig wären, wäre geeignet, die Verfolgung eines derartigen Ziels zu schwächen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C‑339/07, EU:C:2009:83, Rn. 24, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 35).
43 Daraus folgt, dass die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und eng damit verbunden sind, eine ausschließliche Zuständigkeit darstellt.
44 Da im vorliegenden Fall das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Insolvenzverfahren in Österreich eröffnet wurde, fällt eine Klage wie die beim vorlegenden Gericht anhängige, vorbehaltlich der ihm obliegenden Prüfung, in die ausschließliche Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.
45 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen ist, dass für die Entscheidung über eine Klage, mit der eine Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren festgestellt werden soll, die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann ausschließlich zuständig sind, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Klage wegen desselben Anspruchs bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats anhängig war. Zur zweiten und zur dritten Frage
46 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage nicht zu beantworten. Kosten
47 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass für die Entscheidung über eine Klage, mit der eine Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren festgestellt werden soll, die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann ausschließlich zuständig sind, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Klage wegen desselben Anspruchs bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats anhängig war. Unterschriften