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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.2026 – C-65/25
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2026:475
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 11. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Gemeinsame Anforderungen an Kreditdienstleister und Kreditkäufer – Richtlinie (EU) 2021/2167 – Art. 10 – Vertrag über die En-bloc-Übertragung zahlungsgestörter Forderungen – Nationale Regelung, die weder eine Schriftform für diese Art von Vertrag noch eine Beaufsichtigung des Zessionars vorsieht“ In der Rechtssache C‑65/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Brindisi (Gericht Brindisi, Italien) mit Entscheidung vom 22. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2025, in dem Verfahren IFIS NPL INVESTING SpA gegen JM, OT, VR, CL erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin (Berichterstatter) und S. Gervasoni, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von JM, OT, VR und CL, vertreten durch L. Bardaro und S. Bardaro, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von M. Cherubini, Avvocato dello Stato, sowie E. Cicatelli und C. De Nicola, Procuratori dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Manzaneque Valverde, P. A. Messina und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Unionsrechts, insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie der Grundsätze des wirksamen Rechtsschutzes, der Transparenz und von Treu und Glauben.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der IFIS NPL INVESTING SpA (im Folgenden: Ifis) auf der einen und JM, OT, VR und CL auf der anderen Seite über die zwangsweise Beitreibung einer Forderung, deren sich Ifis gegen diese vier Personen berühmt, im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2015/849
3 Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73), die zeitlich auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbar ist, enthält in ihrem Art. 2 die Definition ihres Anwendungsbereichs. So gilt nach Art. 2 Abs. 1 die Richtlinie 2015/849 für Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie natürliche oder juristische Personen im Sinne von Nr. 3 dieser Bestimmung.
4 In Art. 3 der Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Kreditinstitut‘ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1)] … 2. ‚Finanzinstitut‘: a) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338)] aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change); …“ Richtlinie 2013/36
5 Anhang I („Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt“) Abs. 1 Nrn. 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36 bestimmt: „2. Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung) 3. Finanzierungsleasing 4. Zahlungsdienste … 5. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel … 6. Bürgschaften und Kreditzusagen 7. Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit: a) Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.) b) Devisen c) Finanzterminkontrakten und Optionen d) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten e) Wertpapieren 8. Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen 9. Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und ‑übernahmen 10. Geldmaklergeschäfte 11. Portfolioverwaltung und ‑beratung 12. Wertpapieraufbewahrung und ‑verwaltung … 14. Schließfachverwaltungsdienste 15. Ausgabe von E‑Geld“ Richtlinie 2021/2167
6 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. 2021, L 438, S. 1) bestimmt: „Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen festgelegt für a) Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden; b) Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.“
7 Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 5 der Richtlinie sieht vor: „Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für … d) die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst, die vor dem in Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt stattgefunden hat.“
8 Art. 10 („Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen“) Abs. 1 der Richtlinie sieht bestimmte Anforderungen vor, die Kreditkäufer und Kreditdienstleister in ihren Beziehungen zu den Kreditnehmern erfüllen müssen. Art. 10 Abs. 2 zählt die Angaben auf, die der Kreditkäufer oder der Kreditdienstleister dem Kreditnehmer nach jeder Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen muss.
9 In Art. 32 („Umsetzung“) der Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 29. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der [Europäischen] Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. (2) Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 30. Dezember 2023 an. …“
10 Art. 33 („Inkrafttreten“) der Richtlinie 2021/2167 bestimmt: „Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“ Italienisches Recht
11 Gemäß Art. 106 Abs. 1 des Decreto legislativo n. 385 – Testo unico delle leggi in materia bancaria e creditizia (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 385 – Einheitstext der Gesetze über das Bank- und Kreditwesen) vom 1. September 1993 (GURI Nr. 230 vom 30. September 1993, Supplemento ordinario Nr. 92) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung ist „[d]ie Ausübung der Tätigkeit der Kreditgewährung gegenüber dem Publikum in egal welcher Form … zugelassenen Finanzintermediären vorbehalten, die in einem entsprechenden Verzeichnis bei der [Banca d’Italia (italienische Zentralbank)] eingetragen sind“. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
12 Ifis leitete beim Tribunale di Brindisi (Gericht Brindisi, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein Immobiliarzwangsvollstreckungsverfahren gegen JM, OT, VR und CL ein und machte dabei eine ihnen gegenüber bestehende, durch Immobilien gesicherte Forderung geltend. Ifis beruft sich darauf, dass sie durch eine Reihe aufeinanderfolgender Abtretungen Inhaberin dieser Forderung geworden sei. Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen geht die Forderung auf einen im Jahr 1997 zugunsten einer italienischen Bank erlassenen Mahnbescheid zurück.
13 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Ifis ihm zum einen Verträge über die Forderungsabtretung vorgelegt habe, die „en bloc“ die Listen der Forderungen enthielten, die Gegenstand dieser Abtretungen seien. Diese Abtretungsverträge seien zwar schriftlich, aber weder in Form einer öffentlichen Urkunde noch in Form einer beglaubigten privatschriftlichen Urkunde geschlossen worden. Jedenfalls fehle es an einem gesichert festgestellten Datum, das Dritten entgegengehalten werden könnte.
14 Zum anderen geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die zahlreichen Forderungsübertragungen im vorliegenden Fall zwischen Unternehmen erfolgten, die nicht alle in dem Register der Finanzintermediäre eingetragen sind, das in der oben in Rn. 11 genannten Vorschrift vorgesehen ist und unter der Aufsicht der italienischen Zentralbank steht. Eine solche Eintragung würde nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eine spezielle interne Organisation zu Präventionszwecken voraussetzen.
15 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist deshalb sogar fraglich, ob Ifis tatsächlich und rechtlich Inhaberin des Anspruchs ist, auf den sie sich für die Zwangsvollstreckung beruft.
16 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob die nationale Regelung, die auf Verträge über die En-bloc-Übertragung zahlungsgestörter Forderungen anwendbar ist und anhand deren die bei ihm anhängige Rechtssache zu beurteilen ist, mit dem Unionsrecht, insbesondere im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche, vereinbar ist.
17 Diese nationale Regelung sehe nämlich weder vor, dass diese Art von Verträgen schriftlich festgehalten werden müssten, und erst recht nicht in einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten privatschriftlichen Urkunde, noch bestimme sie Modalitäten zur gesicherten Datierung solcher Verträge.
18 Außerdem verpflichte diese nationale Regelung die Zessionare en-bloc-übertragener zahlungsgestörter Forderungen nicht, sich in das Register der Finanzintermediäre eintragen zu lassen, so dass sie weder die nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche einzuhalten hätten, die für in dieses Register eingetragene natürliche und juristische Personen gälten, noch die für eine solche Eintragung erforderlichen Maßnahmen der internen Organisation zu treffen hätten. Diese Zessionare unterlägen auch nicht der Aufsicht der italienischen Zentralbank.
19 Das vorlegende Gericht fragt daher, ob eine solche nationale Regelung in der Gesamtschau nicht gegen das Unionsrecht im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche verstoße. Sollte dies der Fall sein, stelle sich auch die Frage, welche Konsequenzen daraus zu ziehen seien, und insbesondere, ob die zahlreichen Forderungsübertragungen, die im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache vorgenommen worden seien, ganz oder teilweise als unwirksam oder zumindest als nicht durchsetzbar angesehen werden könnten, so dass der von Ifis geltend gemachte Vollstreckungstitel als gegenstandslos anzusehen sei.
20 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass die nationale Regelung, die auf die bei ihm anhängige Rechtssache anwendbar sei, die Vorgängerregelung zu derjenigen sei, die am 13. August 2024 in Kraft getreten sei und die Richtlinie 2021/2167 in die italienische Rechtsordnung umgesetzt habe. Seither seien solche Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht ausgeräumt und die En-bloc-Übertragung zahlungsgestörter Forderungen umfassender geregelt. In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht jedoch, ob diese Richtlinie dahin auszulegen sei, dass sie teilweise Rückwirkung entfalte.
21 Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Brindisi (Gericht Brindisi) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen das Unionsrecht und insbesondere die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche sowie die allgemeinen Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes, der Transparenz und von Treu und Glauben mit den hieraus folgenden Informationspflichten – und wenn ja, unter welchen Bedingungen – einer innerstaatlichen Regelung über En-bloc-Übertragungen (oder kumulative Übertragungen) notleidender Kredite entgegen, die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist und vor der Verabschiedung des am 13. August 2024 in Kraft getretenen Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116 vom 30. Juli 2024 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 galt und folgende Eigenschaften aufweist: a) Sie sieht kein Schriftformerfordernis als Gültigkeitsvoraussetzung (ad substantiam) oder zu Beweiszwecken (ad probationem) vor, insbesondere kein Erfordernis der Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten privatschriftlichen Urkunde und jedenfalls keine Methode zur Abfassung, die geeignet ist, ein genaues Datum sicherzustellen; dies insbesondere dann, wenn der übernommene Vertragsteil ein Verbraucher ist; b) sie sah bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzesvertretenden Dekrets keine Verpflichtung zur Eintragung in das beaufsichtigte Berufsverzeichnis für Rechtssubjekte vor, die En-bloc-Übertragungen von Forderungen vornehmen, da sie damit – wie von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) festgestellt – keine Finanztätigkeit ausüben, und die folglich wegen der fehlenden Verpflichtung zur öffentlichen Beurkundung automatisch auch nicht den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche unterliegen? 2. Gebietet das Unionsrecht, so wie beschrieben, sofern der Gerichtshof den dargelegten Verstoß bejaht, zum effektiven Schutz der Interessen der Union die radikale Sanktion der Nichtigkeit: a) der Forderungsübertragungen, die unter der vor der Verabschiedung des Gesetzesvertretenden Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie 2021/2167 geltenden Regelung vollzogen wurden; b) der Einziehungsvollmachten, die Rechtssubjekten erteilt wurden, die nicht in einem von einer unabhängigen, mit der Prüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche beauftragten Sektorenbehörde beaufsichtigten Berufsverzeichnis eingetragen sind? Zur Zulässigkeit
22 Die italienische Regierung und die Kommission halten das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig.
23 Nach Ansicht der italienischen Regierung ist die Darstellung des nationalen rechtlichen Rahmens durch das vorlegende Gericht lückenhaft und in einigen Punkten fehlerhaft. Auch hinsichtlich des genauen Gegenstands der zweiten Frage bestehe Unsicherheit. Außerdem seien die Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht werde, nicht hinreichend genau angegeben.
24 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 28. November 2024, ENGIE Deutschland, C‑293/23, EU:C:2024:992, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Eine Auslegung des Unionsrechts, die für das nationale Gericht von Nutzen ist, ist nur dann möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen darlegt, in dem sich seine Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese beruhen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C‑320/90 bis C‑322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6, und vom 16. Oktober 2025, Braila Winds, C‑391/23, EU:C:2025:799, Rn. 30).
26 Die Informationen in den Vorlageentscheidungen dienen zum einen dazu, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, auf die Fragen der nationalen Gerichte sachdienliche Antworten zu geben, und zum anderen dazu, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Ausübung des ihnen durch Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehenen Rechts zur Abgabe von Erklärungen zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 16. Oktober 2025, Braila Winds, C‑391/23, EU:C:2025:799, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Ausgangsrechtsstreits, die diesen Anforderungen genügt, und ermöglicht es, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung des Unionsrechts hat und es für erforderlich hält, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Was ferner das Vorbringen der italienischen Regierung betrifft, die Darstellung des nationalen Rechts sei lückenhaft oder fehlerhaft, so ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Systems der justiziellen Zusammenarbeit die Richtigkeit der Auslegung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht zu prüfen oder in Frage zu stellen, da diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2024, Volvo Group Belgium, C‑436/23, EU:C:2024:1023, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Somit ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
29 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinien 2021/2167 und 2015/849 sowie die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes, der Transparenz und von Treu und Glauben dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung über die En-bloc-Übertragung zahlungsgestörter Forderungen entgegenstehen, in der im Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2021/2167 nicht vorgesehen war, dass solche Verträge schriftlich zu schließen waren, und aus der sich ergab, dass natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit in der Vornahme solcher Forderungsübertragungen bestand, nicht der Aufsicht der für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen nationalen Behörde unterlagen.
30 Was erstens die Richtlinie 2021/2167 betrifft, so sieht deren Art. 10 bestimmte Anforderungen vor, die Kreditkäufer und Kreditdienstleister bei notleidenden Krediten in ihrer Beziehung zu Kreditnehmern erfüllen müssen. Insbesondere sind in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie die Angaben aufgeführt, die der Kreditkäufer oder der Kreditdienstleister dem Kreditnehmer nach Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen muss.
31 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die am 24. November 2021 erlassene Richtlinie 2021/2167 gemäß ihren Art. 32 und 33 am 29. Dezember 2021 in Kraft getreten ist und ihre Umsetzungsfrist am 29. Dezember 2023 abgelaufen ist.
32 Auch wenden zwar die Mitgliedstaaten gemäß Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie die zur Umsetzung erlassenen Maßnahmen ab dem 30. Dezember 2023 an, doch ergibt sich aus Art. 2 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie, dass sie nicht für die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst gilt, die vor dem 29. Dezember 2023 stattgefunden hat.
33 Da die dem Gerichtshof vorliegende Akte darauf hindeutet, dass die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Tatsachen vor dem 29. Dezember 2023 eingetreten sind, ist die Richtlinie 2021/2167 auf diesen Rechtsstreit zeitlich nicht anwendbar.
34 Soweit das vorlegende Gericht eine rückwirkende Anwendung der in Art. 10 der Richtlinie 2021/2167 vorgesehenen Anforderungen in Betracht zieht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung den Mitgliedstaaten vor Ablauf der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie nicht vorgeworfen werden kann, dass sie die Maßnahmen zu deren Umsetzung in ihre Rechtsordnung noch nicht erlassen haben (Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Zwar dürfen nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für ihre Umsetzung keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOČINA WIND, C‑181/20, EU:C:2022:51, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch kann eine Richtlinie erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Daher scheidet eine Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 2021/2167 aus, nach der die dort normierten Verpflichtungen rückwirkend Anwendung fänden.
37 Was zweitens die Richtlinie 2015/849 angeht, so ergibt sich aus einer Zusammenschau von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 dieser Richtlinie, dass sie nur auf Personen Anwendung findet, die bestimmte in Art. 2 Abs. 1 aufgeführte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Zu diesen Tätigkeiten gehört jedoch nicht der Erwerb oder die Verwaltung zahlungsgestörter Forderungen.
38 Folglich sind weder die Richtlinie 2021/2167 noch die Richtlinie 2015/849 auf eine nationale Regelung über En-bloc-Übertragungen zahlungsgestörter Forderungen anwendbar, die die oben in Rn. 29 zusammengefassten Merkmale aufweist.
39 Drittens und letztens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten lediglich bei der Durchführung des Unionsrechts an dessen allgemeine Grundsätze gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit der in Rede stehenden Regelung werden jedoch weder die Richtlinie 2021/2167 noch die Richtlinie 2015/849, wie in der vorstehenden Randnummer festgestellt, oder eine andere Norm des Unionsrechts umgesetzt. Folglich sind auch die Grundsätze, um deren Auslegung das vorlegende Gericht in seiner ersten Vorlagefrage ersucht, auf diese Regelung nicht anwendbar.
40 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2021/2167, insbesondere ihr Art. 10, und die Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen sind, dass sie nicht auf eine nationale Regelung über die En-bloc-Übertragung zahlungsgestörter Forderungen anwendbar sind, in der im Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2021/2167 nicht vorgesehen war, dass solche Verträge schriftlich zu schließen waren, und aus der sich ergab, dass natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit in der Vornahme solcher Forderungsübertragungen bestand, nicht der Aufsicht der für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen nationalen Behörde unterlagen. Zur zweiten Frage
41 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten. Kosten
42 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Die Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, insbesondere ihr Art. 10, und die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine nationale Regelung über die En-bloc-Übertragung zahlungsgestörter Forderungen anwendbar sind, in der im Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2021/2167 nicht vorgesehen war, dass solche Verträge schriftlich zu schließen waren, und aus der sich ergab, dass natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit in der Vornahme solcher Forderungsübertragungen bestand, nicht der Aufsicht der für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen nationalen Behörde unterlagen. Unterschriften