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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.2026 – C-81/24
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:470
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 11. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Finanzdienstleistungen – Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen – Richtlinie 2014/92/EU – Art. 16 Abs. 4 – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Verbraucher, der auf der Liste des dem US-amerikanischen Finanzministerium unterstehenden Amtes zur Kontrolle von Auslandsvermögen aufgeführt ist – Ablehnung der Eröffnung eines solchen Zahlungskontos“ In der Rechtssache C‑81/24 [Jenec] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okrajno sodišče v Mariboru (Bezirksgericht Maribor, Slowenien) mit Entscheidung vom 25. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Januar 2024, in dem Verfahren LH gegen OTP banka d.d., ehemals NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von LH, vertreten durch A. Mužina, Odvetnik, – der OTP banka d.d., ehemals NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR, vertreten durch A. Mitić, Odvetnica, – der slowenischen Regierung, vertreten durch J. Morela als Bevollmächtigte, – des Europäischen Parlaments, vertreten durch A. Droin, J. Etienne und M. Peternel als Bevollmächtigte, – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch I. Gurov, P. Mahnič und K. Pleśniak als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Rous Demiri, P. Vanden Heede und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. 2014, L 257, S. 214) und von Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LH, einer natürlichen Person, und der OTP banka d.d., ehemals NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR (im Folgenden: OTP-Bank), über die Eröffnung eines Bankkontos. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2014/92
3 In den Erwägungsgründen 34 und 47 der Richtlinie 2014/92 heißt es: „(34) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto eröffnen wollen, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminiert werden. Für Kreditinstitute ist es zwar wichtig sicherzustellen, dass ihre Kunden das Finanzsystem nicht für illegale Zwecke wie Betrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzen, doch sollten sie keine Barrieren für Verbraucher errichten, die die Vorteile des Binnenmarkts nutzen und grenzüberschreitend Zahlungskonten eröffnen und nutzen möchten. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie [(EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 156, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2015/849)] nicht als Vorwand dienen, um wirtschaftlich weniger interessante Verbraucher abzulehnen. … (47) Nur unter bestimmten Umständen sollten Kreditinstitute die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ablehnen oder einen Vertrag über ein solches Zahlungskonto kündigen, so etwa bei Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder über die Prävention und Untersuchung von Straftaten. Selbst in diesen Fällen lässt sich eine Ablehnung nur dann rechtfertigen, wenn der Verbraucher die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht einhält; sie lässt sich aber nicht deswegen rechtfertigen, weil das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu aufwendig oder kostspielig ist. …“
4 Art. 16 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2014/92 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von allen oder einer ausreichend großen Zahl von Kreditinstituten angeboten werden, damit alle Verbraucher garantierten Zugang zu einem solchen Konto haben und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. … (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der [Europäischen] Union, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, das Recht haben, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten zu eröffnen und zu nutzen. … … (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute einen Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn die Eröffnung eines solchen Kontos zu einer Verletzung der Bestimmung[en] über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie [2015/849] führen würde.“ Richtlinie 2015/849
5 In den Erwägungsgründen 22 und 30 der Richtlinie 2015/849 heißt es: „(22) Das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist nicht in allen Fällen gleich hoch. Aus diesem Grund sollte nach einem ganzheitlichen, risikobasierten Ansatz verfahren werden. Dieser stellt nicht die Möglichkeit einer ungebührlich ausufernden Freistellung für Mitgliedstaaten und Verpflichtete dar. Er setzt eine faktengestützte Entscheidungsfindung voraus, die es ermöglicht, gezielter auf die für die Union und die dort tätigen natürlichen und juristischen Personen bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzugehen. … (30) Risiken sind naturgemäß veränderlich, und die Variablen können das potenzielle Risiko für sich genommen oder in Kombination mit anderen erhöhen oder verringern und damit den als angemessen anzusehenden Umfang der Präventivmaßnahmen, zum Beispiel der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, beeinflussen. Es gibt daher Umstände, unter denen verstärkte Sorgfaltspflichten gelten sollten, und andere, unter denen vereinfachte Sorgfaltspflichten ausreichen können.“
6 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 sieht vor: „Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“
7 In Art. 8 der Richtlinie 2015/849 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf ihre Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten. … (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe dieser Verpflichteten. (4) Die in Absatz 3 genannten Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen a) die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einschließlich der Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene, wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist und Mitarbeiterüberprüfung; …“
8 Art. 13 der Richtlinie 2015/849 bestimmt: „(1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen: a) Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen …; b) Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind[,] zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist …; c) Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung; d) kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen, und Gewährleistung, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden. … (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten alle in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erfüllen. Die Verpflichteten können den Umfang dieser Sorgfaltspflichten jedoch auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. … (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten gegenüber zuständigen Behörden oder Selbstverwaltungseinrichtungen nachweisen können, dass die Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind. …“
9 Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten – wenn sie den in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nachkommen können – keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen dürfen und dass sie die Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen müssen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung gemäß Artikel 33 an die zentrale Meldestelle zu erstatten.“
10 In Art. 18 der Richtlinie 2015/849 heißt es: „(1) In den in den Artikeln 18a bis 24 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor. …“ Slowenisches Recht Gesetz über Zahlungsdienste
11 Art. 180 Abs. 1 des Zakon o plačilnih storitvah, storitvah izdajanja elektronskega denarja in plačilnih sistemih (Uradni list RS, Nrn. 7/18, 9/18 und 102/20) (Gesetz über Zahlungsdienste, Dienste für die Ausgabe von E‑Geld und Zahlungssysteme) sieht vor: „Verbraucher, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten und die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen oder den Zugang zu einem solchen Konto innerhalb der EU beantragen, dürfen von Kreditinstituten nicht diskriminiert werden, insbesondere nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes, des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, einer nationalen Minderheit aus einem anderen Staat, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Die Bedingungen für die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen und den Zugang dazu dürfen keinesfalls diskriminierend sein.“
12 Art. 181 dieses Gesetzes sieht vor: „(1) Alle Kreditinstitute, die Zahlungskonten für Verbraucher führen, müssen Verbrauchern ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anbieten. … (3) Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, haben das Recht, bei einem Kreditinstitut ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen. … (4) Das Kreditinstitut hat das Verfahren zur Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen in der Weise zu gestalten, dass die Ausübung dieses Rechts für die Verbraucher nicht mit zu großen Schwierigkeiten oder Belastungen verbunden ist. … … (6) Das Kreditinstitut lehnt den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ab, wenn die Eröffnung eines solchen Kontos zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes führen würde, das die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung regelt. In diesem Fall geht das Kreditinstitut gemäß dem die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung regelnden Gesetz vor. …“ Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
13 Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 des Zakon o preprečevanju pranja denarja in financiranja terorizma (Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) (Uradni list RS, Nr. 48/22) sieht vor: „Die in diesem Gesetz festgelegten Maßnahmen zur Aufdeckung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden von den Kreditinstituten und ihren Zweigstellen in den Mitgliedstaaten, Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern und Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die eine Zweigstelle in der Republik Slowenien gründen, vor bzw. bei der Entgegennahme, der Aushändigung, dem Umtausch, der Verwahrung, der Verfügung über bzw. der sonstigen Handhabung von Geld oder anderen Vermögenswerten sowie bei der Begründung von Geschäftsbeziehungen durchgeführt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
14 Am 22. Oktober 2017 versuchte LH an einer Tankstelle in Ljubljana (Slowenien) eine auf den Namen seiner Ehefrau ausgestellte Rechnung von deren Bankkonto aus zu begleichen, das bei der OTP-Bank geführt wird. Nachdem ein Mitarbeiter der Tankstelle personenbezogene Daten von LH in deren Zahlungssystem eingegeben hatte, blockierte diese Bank jedoch die Zahlung.
15 In dem Schreiben an die Inhaberin des Kontos betreffend die Blockierung der Zahlung erklärte die OTP-Bank, dass sie angesichts der politischen Ereignisse, der erhöhten Gefahr betreffend die allgemeine Sicherheit und der erhöhten Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs von Bankprodukten zum Zweck der Finanzierung von Terrorismus oder anderer schwerer Straftaten eine Reihe strengerer Maßnahmen ergriffen habe, um den Verpflichtungen aus dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen. Zu diesen Maßnahmen gehört laut einem internen Dokument dieser Bank die Einhaltung der vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) [Amt zur Kontrolle von Auslandsvermögen, Vereinigte Staaten von Amerika] verhängten restriktiven Maßnahmen.
16 Infolge der Blockierung erhob LH beim Okrajno sodišče v Ljubljani (Bezirksgericht Ljubljana, Slowenien) Klage gegen die OTP-Bank. Mit Beschluss vom 20. April 2021 erklärte sich dieses Gericht für örtlich unzuständig und verwies die Rechtssache an das Okrajno sodišče v Mariboru (Bezirksgericht Maribor, Slowenien), das vorlegende Gericht.
17 Am 23. März 2022 beantragte LH unmittelbar bei der OTP-Bank die Eröffnung eines auf seinen Namen lautenden Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen. Nachdem LH seinen Personalausweis vorgelegt hatte, wurde ihm erklärt, dass das System der Bank die Eröffnung eines solchen Kontos bei ihr nicht zulasse. LH ersuchte die OTP-Bank erfolglos um die Zustellung einer entsprechenden schriftlichen Entscheidung.
18 Daraufhin änderte LH seine Anträge beim vorlegenden Gericht mit Schriftsatz vom 4. April 2022 dahin, dass die Bank verpflichtet werde, für ihn ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen.
19 Das vorlegende Gericht möchte wissen, welche Folgen die Eintragung einer Person in eine OFAC‑Liste für deren Möglichkeit haben kann, ein Zahlungskonto zu eröffnen. Insbesondere fragt es sich, ob die Eröffnung eines solchen Kontos einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849 darstellen kann. Diese Richtlinie bestimme zwar eindeutig, dass Kreditinstitute Maßnahmen zur Überprüfung der Identität von Personen durchzuführen hätten, die beabsichtigten, eine Geschäftsbeziehung mit ihnen zu begründen, jedoch lege sie weder fest, dass zu überprüfen sei, ob solche Personen in eine Liste wie die des OFAC eingetragen seien, noch, welche Folgen eine derartige Eintragung hätte.
20 Dabei würde es nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine auf Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92 gestützte Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darstellen, sollte es unter derartigen Umständen abgelehnt werden, dass jemand ein solches Konto eröffnet. Für den Fall, dass das Unionsrecht dahin auszulegen sei, dass es eine derartige Ablehnung erlaube, möchte das vorlegende Gericht zudem hilfsweise wissen, ob eine solche Auslegung mit Art. 48 der Charta vereinbar ist, der sich u. a. auf die Unschuldsvermutung beziehe.
21 Insoweit habe die Spezialisierte Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien das gegen LH geführte Verfahren, das sich auf die gleichen Straftaten bezogen habe, wegen deren ein internationaler Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, am 23. Februar 2015 eingestellt und archiviert. Darüber hinaus sei LH weltweit nirgendwo wegen einer Straftat verurteilt worden, derentwegen sein Name auf der OFAC-Liste aufgeführt sei, und weder die Organisation der Vereinten Nationen noch die Union oder die Republik Slowenien hätten restriktive Maßnahmen gegen ihn verhängt.
22 Unter diesen Umständen hat das Okrajno sodišče v Mariboru (Bezirksgericht Maribor) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Erlaubt Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92 den Mitgliedstaaten, den Kreditinstituten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen aus dem Grund abzulehnen, dass dieser Verbraucher auf der OFAC-Liste aufgeführt ist, da durch die Eröffnung eines solchen Kontos die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verletzt würden? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Gibt es eine Ausnahme, wenn dieser Verbraucher weltweit nirgendwo wegen einer Straftat verurteilt worden ist, derentwegen er auf dieser Liste steht, und/oder wenn gegen diesen Verbraucher keine restriktiven Maßnahmen seitens des betreffenden Mitgliedstaats, der EU oder einer anderen internationalen Organisation, der dieser Mitgliedstaat oder die EU angehört, verhängt wurden? 3. Stellt die Bejahung der ersten Frage einen Verstoß gegen Art. 48 der Charta dar, der das Recht auf die Unschuldsvermutung festlegt? 4. Stellt die Verneinung der zweiten Frage einen Verstoß gegen Art. 48 der Charta dar, der das Recht auf die Unschuldsvermutung festlegt? Zur Zulässigkeit
23 Nach Auffassung der OTP-Bank sind die Vorlagefragen unzulässig. Als Erstes macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Antworten auf diese Fragen für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts nicht erforderlich seien, da dieses zum einen weder den rechtlichen und sachlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens noch den Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Unionsrechts und dem Ausgangsrechtsstreit hinreichend dargelegt habe und zum anderen jedenfalls nur Bestimmungen des nationalen Rechts, nicht aber die Bestimmungen der Richtlinien 2014/92 und 2015/849 anwenden werde.
24 Als Zweites seien die Fragen falsch formuliert, da es sich bei den Bestimmungen, deren Auslegung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sei, um die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849 handele, während die Bestimmungen der Richtlinie 2014/92 über die Einschränkung des Rechts auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen insoweit irrelevant seien.
25 Als Drittes sei die richtige Anwendung der Bestimmungen der Richtlinien 2014/92 und 2015/849 derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an den Antworten auf die vorgelegten Fragen bleibe.
26 Insoweit ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 25, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, sowie vom 24. November 2020, Openbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C‑510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Es spricht nämlich eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Folglich kann der Gerichtshof die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Was die erste Unzulässigkeitsrüge betrifft, wonach das Vorabentscheidungsersuchen Lücken aufweise und somit nicht die Informationen enthalte, die erforderlich seien, damit der Gerichtshof den Kontext des Ausgangsverfahrens verstehen und sich vergewissern könne, dass die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sei, steht die erbetene Auslegung des Unionsrechts in Anbetracht der Angaben des vorlegenden Gerichts weder offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Rechtsstreits noch ist das Problem, mit dem sich das vorlegende Gericht konfrontiert sieht, hypothetischer Natur, da dieses Gericht wissen möchte, wie die Bestimmungen der Richtlinien 2014/92 und 2015/849 auszulegen sind, um festzustellen, ob die Ablehnung der Eröffnung eines Bankkontos auf den Namen des Klägers des Ausgangsverfahrens durch das Kreditinstitut rechtmäßig war. Darüber hinaus verfügt der Gerichtshof über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
29 Zu dem auf den Umstand gestützten Vorbringen, dass das vorlegende Gericht nur Bestimmungen des nationalen Rechts anwenden werde, so dass die Antworten auf die Vorlagefragen keine Auswirkungen auf die im Ausgangsverfahren zu erlassende Entscheidung hätten, genügt die Feststellung, dass sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, dass dieses Gericht gerade wissen möchte, wie u. a. die Bestimmungen der Unionsrichtlinien auszulegen sind, die mit den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Bestimmungen umgesetzt wurden.
30 Auch die zweite Unzulässigkeitsrüge, wonach die Fragen des vorlegenden Gerichts insofern falsch formuliert seien, als sie sich nur auf die Bestimmungen der Richtlinie 2014/92 bezögen, kann keinen Erfolg haben.
31 Wie nämlich aus der oben in den Rn. 26 und 27 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Da die Vorlagefragen im vorliegenden Fall die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen, hat das Vorbringen, wonach sich das vorlegende Gericht in seinen Fragen auf andere unionsrechtliche Bestimmungen hätte beziehen müssen, keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Ersuchens.
32 Zur dritten Unzulässigkeitsrüge, wonach die Antworten auf die vorgelegten Fragen offenkundig seien, genügt ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, der zufolge der bloße Umstand, dass die Antwort auf die Vorlagefragen nach Auffassung einer Partei des Ausgangsverfahrens offenkundig ist, nicht ausreicht, um zur Unzulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65, vom 27. März 2014, Consejería de Infraestructuras y Transporte de la Generalitat Valenciana und Iberdrola Distribución Eléctrica, C‑300/13, EU:C:2014:188, Rn. 18, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Folglich sind die Vorlagefragen zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
34 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92 in Verbindung mit der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, Kreditinstituten vorzuschreiben, den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen allein deshalb abzulehnen, weil der Verbraucher auf einer Liste von Personen aufgeführt ist, gegen die ein Drittland restriktive Maßnahmen verhängt hat.
35 Insoweit erlegt Art. 16 der Richtlinie 2014/92 den Mitgliedstaaten insbesondere die Verpflichtung auf, sicherzustellen, dass alle Kreditinstitute oder eine ausreichend große Zahl davon allen Verbrauchern in ihrem Hoheitsgebiet Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, und enthält die Voraussetzungen, unter denen Kreditinstitute die Eröffnung eines solchen Kontos ablehnen können oder müssen.
36 Zum einen bestimmt nämlich Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92, dass jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union das Recht hat, bei einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Kreditinstitut ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen.
37 Zum anderen stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92 sicher, dass Kreditinstitute einen Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn die Eröffnung eines solchen Kontos zu einer Verletzung der Bestimmungen über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie 2015/849 führen würde.
38 Wie jedoch aus dem 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/92 hervorgeht, dürfen die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche nicht als Vorwand dienen, um wirtschaftlich weniger interessante Verbraucher abzulehnen. Ebenso wird im 47. Erwägungsgrund der Richtlinie darauf hingewiesen, dass sich die Ablehnung der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nur dann rechtfertigen lässt, wenn der Verbraucher die Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht einhält, und sich nicht deswegen rechtfertigen lässt, weil das Verfahren zur Überprüfung von deren Einhaltung zu aufwendig oder kostspielig ist.
39 Daraus folgt, dass das Recht eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nach Art. 16 der Richtlinie 2014/92 unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen Bestimmungen über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung steht.
40 Um festzustellen, unter welchen Voraussetzungen ein Kreditinstitut im Hinblick auf Erwägungen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung keine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden begründen darf und somit unter welchen Voraussetzungen die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen zu einem Verstoß gegen Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92 führen kann, sind daher die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2015/849 zu prüfen.
41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849 gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf abzielen, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Insoweit legt Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849 die von den Verpflichteten anzuwendenden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest. Diese umfassen nach den Buchst. a bis c dieses Unterabsatzes zunächst die Feststellung der Identität des Kunden und die Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, sodann die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität sowie schließlich die Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung.
43 Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849 sieht seinerseits vor, dass die Verpflichteten, wie etwa Kreditinstitute, wenn sie den in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b oder c der Richtlinie genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nachkommen können, u. a. keine Geschäftsbeziehung mit dem betreffenden Kunden begründen dürfen.
44 Im vorliegenden Fall scheint vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht keine der in Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849 festgelegten Voraussetzungen erfüllt zu sein. Wie sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt, wurde nämlich zum einen die Identität des Kunden, LH, festgestellt und wird nicht behauptet, dass LH in Bezug auf die angestrebte Geschäftsbeziehung, die in der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen besteht, nicht wirtschaftlicher Eigentümer sei; zum anderen lehnte die OTP-Bank die Eröffnung eines solchen Kontos allein deshalb ab, weil der Kunde auf der OFAC-Liste aufgeführt war.
45 In der Richtlinie 2015/849 ist jedoch nicht vorgesehen, dass die Eintragung in eine OFAC-Liste oder in jegliche andere von einem Drittland erstellte Liste gleicher Art es automatisch nach sich zieht, dass ein Kreditinstitut keine Geschäftsbeziehung mit dem betreffenden Kunden begründen darf.
46 Zum einen setzt der risikobasierte Ansatz, wie es sich u. a. aus Art. 8 der Richtlinie 2015/849 ergibt, vielmehr eine Bewertung dieses Risikos voraus, die im Rahmen des durch diese Richtlinie geschaffenen Systems auf drei Ebenen vorgenommen wird, nämlich in erster Linie auf Unionsebene durch die Kommission, sodann auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten und schließlich auf der Ebene der Verpflichteten. Zum anderen ist diese Risikobewertung u. a. Voraussetzung dafür, dass die Verpflichteten angemessene Sorgfaltspflichten gegenüber dem betreffenden Kunden anwenden. Fehlt es an einer solchen Bewertung, ist es nämlich weder dem betreffenden Mitgliedstaat noch gegebenenfalls den Verpflichteten möglich, im Einzelfall zu entscheiden, welche Sorgfaltspflichten anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Insoweit sieht die Richtlinie 2015/849 in den Abschnitten 1 bis 3 des Kapitels II („Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden“) drei Arten von Sorgfaltspflichten vor, nämlich Standard‑, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten sollen so weit wie möglich die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern oder zumindest einschränken, indem zu diesem Zweck in allen Stadien, die diese Tätigkeiten umfassen können, Schranken gegen Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus errichtet werden (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Was die verstärkten Sorgfaltspflichten anbelangt, nennt Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 bestimmte Fälle mit einem höheren Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, in denen die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieses Risikos die Anwendung solcher Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorschreiben. So müssen solche verstärkten Sorgfaltspflichten von den Verpflichteten u. a. in Fällen mit höheren Risiken angewendet werden, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 37).
49 Folglich setzt die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gemäß dem risikobasierten Ansatz in diesen Fällen voraus, dass der Mitgliedstaat oder der Verpflichtete zuvor ein höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermittelt hat. Somit wird einem Kunden in diesen Fällen nicht automatisch ein höheres Risikoniveau mit der Folge zugeschrieben, dass verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen ihm gegenüber anzuwenden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 38).
50 Im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/849 heißt es nämlich, dass der risikobasierte Ansatz nicht die Möglichkeit einer ungebührlich ausufernden Freistellung für Mitgliedstaaten und Verpflichtete darstellt, sondern eine faktengestützte Entscheidungsfindung voraussetzt, die es ermöglicht, gezielter auf die für die Union und die dort tätigen natürlichen und juristischen Personen bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzugehen (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 71).
51 Daraus folgt, dass die Eintragung einer Person in eine OFAC-Liste oder in jegliche andere von einem Drittland erstellte Liste gleicher Art einen relevanten Risikofaktor darstellen kann, den das Kreditinstitut im Rahmen seiner Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen hat. In der Richtlinie 2015/849 ist jedoch nicht vorgesehen, dass ein Kreditinstitut es bei Vorliegen eines solchen Risikofaktors automatisch ablehnt, eine Geschäftsbeziehung mit einer Person zu begründen, die Gegenstand einer solchen Eintragung ist; vielmehr verpflichtet die Richtlinie Kreditinstitute dazu, nach einer Einzelfallbewertung sämtlicher Risikofaktoren, die unter den Umständen der angestrebten Geschäftsbeziehung von Relevanz sind, verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden.
52 Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verringert insoweit zwar schon das Konzept eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, das nur über begrenzte Einsatzmöglichkeiten verfügt, das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das mit der Eröffnung eines solchen Kontos verbunden sein kann.
53 Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kreditinstitut am Ende einer solchen Bewertung zu dem Schluss kommt, dass es nicht in der Lage ist, das mit einer Geschäftsbeziehung verbundene Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch Schritte, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Art und Größe stehen, wirksam zu steuern, selbst wenn die angestrebte Geschäftsbeziehung auf die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen begrenzt ist.
54 Nur in einem solchen Fall könnte die Ablehnung der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen auf Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92 gestützt werden.
55 Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht somit zu beurteilen haben, ob die gegenüber LH ausgesprochene Ablehnung der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen auf eine Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gestützt wurde, bei der über seine bloße Eintragung in die OFAC-Liste hinaus alle relevanten Faktoren berücksichtigt wurden, und ob die OTP-Bank im Fall der Eröffnung eines solchen Kontos in der Lage gewesen wäre, die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 vorgesehene kontinuierliche Überwachung der angestrebten Geschäftsbeziehung durch angemessene Maßnahmen zu gewährleisten.
56 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92 in Verbindung mit der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, Kreditinstituten vorzuschreiben, den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen allein deshalb abzulehnen, weil der Verbraucher auf einer Liste von Personen aufgeführt ist, gegen die ein Drittland restriktive Maßnahmen verhängt hat, ohne dass das betreffende Kreditinstitut zuvor eine Einzelfallbewertung des mit der angestrebten Geschäftsbeziehung verbundenen Risikos von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt hat. Zu den Fragen 2 bis 4
57 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage brauchen die Fragen 2 bis 4 nicht beantwortet zu werden, da diese nur für den Fall gestellt worden sind, dass die erste Frage bejaht wird. Kosten
58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen ist in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, Kreditinstituten vorzuschreiben, den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen allein deshalb abzulehnen, weil der Verbraucher auf einer Liste von Personen aufgeführt ist, gegen die ein Drittland restriktive Maßnahmen verhängt hat, ohne dass das betreffende Kreditinstitut zuvor eine Einzelfallbewertung des mit der angestrebten Geschäftsbeziehung verbundenen Risikos von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt hat. Unterschriften