Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.06.2026 – C-346/25

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2026:500

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 18. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Kollisionsrecht – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) – Anzuwendendes Recht – Verbraucherverträge – Ausnahmen – Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) – Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument – Prozess der Preisbildung bei CFD – Differenz zwischen der im Auftrag des Verbrauchers akzeptierten Wechselkursabweichung und dem Wechselkurs des ausgeführten Geschäfts“ In der Rechtssache C‑346/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 12. Mai 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2025, in dem Verfahren FIBO Markets LTD gegen J. P. erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter N. Piçarra und N. Fenger, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von J. P., vertreten durch M. Hostinský, Advokát, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Auvret, J. Hradil und S. Noë als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom‑I-Verordnung).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der FIBO Markets LTD (im Folgenden: FIBO) und J. P.; Gegenstand des Rechtsstreits sind die Zahlung eines Gewinns, der J. P. seiner Ansicht nach entgangen ist, weil FIBO einen im Rahmen eines finanziellen Differenzgeschäfts (financial contract for differences) (im Folgenden: CFD) erteilten Auftrag verspätet ausgeführt habe, und das auf die Vertragsbeziehungen der Parteien anzuwendende Recht. Rechtlicher Rahmen Rom‑I-Verordnung

3 In den Erwägungsgründen 7, 23, 25, 26, 28 und 30 der Rom‑I-Verordnung heißt es: „(7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl. 2001, L 12, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 2006, L 363, S. 1) geänderten Fassung] (‚Brüssel I‘) … und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (‚Rom II‘) … [(ABl. 2007, L 199, S. 40)] im Einklang stehen. … (23) Bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, sollte die schwächere Partei durch Kollisionsnormen geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeinen Regeln. … (25) Die Verbraucher sollten dann durch Regelungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts geschützt werden, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, wenn der Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer in diesem bestimmten Staat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der gleiche Schutz sollte gewährleistet sein, wenn ein Unternehmer zwar keine beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausübt, seine Tätigkeiten aber – unabhängig von der Art und Weise, in der dies geschieht – auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertragsschluss auf solche Tätigkeiten zurückzuführen ist. (26) Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Finanzdienstleistungen wie Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A und Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. 2006, L 114, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2004/39)], die ein Unternehmer für einen Verbraucher erbringt, sowie Verträge über den Verkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, selbst wenn sie nicht unter die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) … [(ABl. 1985, L 375, S. 3)] fallen, Artikel 6 der vorliegenden Verordnung unterliegen. Daher sollten, wenn die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot bezüglich übertragbarer Wertpapiere oder die Zeichnung oder der Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erwähnt werden, darunter alle Aspekte fallen, durch die sich der Emittent bzw. Anbieter gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, nicht aber diejenigen Aspekte, die mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang stehen. … (28) Es muss sichergestellt werden, dass Rechte und Verpflichtungen, die ein Finanzinstrument begründen, nicht der allgemeinen Regel für Verbraucherverträge unterliegen, da dies dazu führen könnte, dass für jedes der ausgegebenen Instrumente ein anderes Recht anzuwenden wäre, wodurch ihr Wesen verändert würde und ihr fungibler Handel und ihr fungibles Angebot verhindert würden. Entsprechend sollte auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Emittenten bzw. dem Anbieter und dem Verbraucher bei Ausgabe oder Angebot solcher Instrumente nicht notwendigerweise die Anwendung des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers zwingend vorgeschrieben sein, da die Einheitlichkeit der Bedingungen einer Ausgabe oder eines Angebots sichergestellt werden muss. Gleiches sollte bei den multilateralen Systemen, die von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h erfasst werden, gelten, in Bezug auf die gewährleistet sein sollte, dass das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht die Regeln berührt, die auf innerhalb solcher Systeme oder mit dem Betreiber solcher Systeme geschlossene Verträge anzuwenden sind. … (30) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe ‚Finanzinstrumente‘ und ‚übertragbare Wertpapiere‘ diejenigen Instrumente, die in Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannt sind.“

4 Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 Unterabs. 1 der Rom‑I-Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.“

5 In Art. 6 („Verbraucherverträge“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (‚Verbraucher‘), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (‚Unternehmer‘), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf [irgendeiner] Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. … (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: … d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt; …“ Richtlinie 2004/39

6 Gemäß ihrem Art. 70 Abs. 2 war die Richtlinie 2004/39 ab dem 1. November 2007 anzuwenden. Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349) in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. 2016, L 175, S. 8) geänderten Fassung hat mit Wirkung vom 3. Januar 2018 die Richtlinie 2004/39 aufgehoben und vorgesehen, dass Bezugnahmen auf eine ihrer Begriffsbestimmungen oder auf einen ihrer Artikel als Bezugnahmen auf die entsprechenden Begriffe oder die entsprechenden Artikel der Richtlinie 2014/65 gelten. In Anbetracht des Zeitraums, in den der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits fällt, bleibt die Richtlinie 2004/39 auf diesen jedoch anwendbar.

7 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 sah vor: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 17. Finanzinstrument: die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente. …“

8 Unter der Überschrift „Finanzinstrumente“ wurden in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39 die von dieser Richtlinie erfassten Finanzinstrumente aufgelistet, darunter unter Nr. 9 die CFD. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9 J. P. ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat. FIBO ist eine Gesellschaft zyprischen Rechts, die als Wertpapiermaklerin tätig ist und ihre Dienstleistungen über das Internet insbesondere Kunden mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik anbietet.

10 Am 2. Oktober 2014 schloss J. P. im Fernabsatz mit FIBO einen „Terms of Business“ genannten Rahmenvertrag (im Folgenden: Rahmenvertrag), der ihr die Durchführung von Geschäften auf dem Devisenmarkt „FOREX-Markt“ ermöglichte, indem sie Aufträge zum Kauf und Verkauf der Basiswährung erteilte, die FIBO sodann über ihre Online-Handelsplattform ausführen sollte. Nach Art. 8.10 des Rahmenvertrags behielt sich FIBO das Recht vor, bei einem technischen Ausfall der Handelsplattform das von J. P. beauftragte Geschäft nicht auszuführen, d. h. den entsprechenden CFD nicht abzuschließen oder ihn gegebenenfalls zu anderen Bedingungen, insbesondere zu einem anderen Preis als dem in dem von J. P. erteilten Auftrag genannten, abzuschließen.

11 Der Rahmenvertrag sah vor, dass J. P. und FIBO als CFD bezeichnete Einzelverträge abschließen. Hierbei handelt es sich um Finanzinstrumente, deren Zweck es ist, aus der Differenz der Wechselkurse, die für den Kauf bzw. den Verkauf der Basiswährung im Verhältnis zur Kreuzwährung gelten, Gewinne zu erzielen. J. P. hat zudem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in sogenannten „Lots“ zu handeln, wobei ein Lot einen Wert von 100000 US-Dollar (USD) (ungefähr 85000 Euro) hat, und dabei den Leverage-Effekt zu nutzen. Dieser Mechanismus ermöglichte es ihr, auf dem Markt mit mehr als den ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu agieren.

12 Die Klausel 30.2 des Rahmenvertrags enthielt eine Klausel, die zyprisches Recht als das auf diesen Rahmenvertrag und auf alle Transaktionsbeziehungen zwischen J. P. und FIBO anzuwendende Recht bestimmt.

13 J. P. schloss am 3. Oktober 2014 einen CFD mit FIBO, mit dem sie einen Auftrag zum Kauf von 35 Lots zu einem gegenüber dem japanischen Yen festgelegten Wechselkurs erteilte; dabei nahm J. P. hin, dass im Fall eines Gegenvorschlags von FIBO über einen bestimmten Kurs hinaus diese den Auftrag zum Kauf nicht ausführen solle. Dieser Gegenvorschlag lag indes im Bereich der somit festgelegten Abweichung, weshalb ihn J. P. durch Bestätigung des Kaufauftrags akzeptierte.

14 Infolge der Bearbeitung einer langen Warteschlange von Aufträgen im Handelssystem von FIBO wurde der von J. P. erteilte Auftrag von dieser Gesellschaft mit einer Verzögerung von 16 Sekunden ausgeführt, während der eine Fluktuation des Wechselkurses auf dem FOREX-Markt eintrat. Daher wurde der von J. P. beauftragte Kauf des US-Dollar-Betrags von FIBO zu einem anderen Wechselkurs als demjenigen getätigt, den J. P. bei Bestätigung ihres Kaufauftrags akzeptiert hatte.

15 Nach Ansicht von J. P. hätte sie einen zusätzlichen Gewinn von 8927,90 USD (ungefähr 7599 Euro) erzielt, wenn ihr Auftrag zum Kauf der Basiswährung ohne Verzögerung ausgeführt worden wäre.

16 Sodann erhob J. P. vor dem Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava [Ostrau], Tschechische Republik) Klage auf Herausgabe der zugunsten von FIBO eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung. Mit Urteil vom 9. Dezember 2022 verurteilte dieses Gericht FIBO, 8927,90 USD zuzüglich Verzugszinsen an J. P. zu zahlen. Hinsichtlich der Bestimmung des anzuwendenden Rechts vertrat dieses Gericht die Ansicht, dass die Rechtsbeziehungen zwischen J. P. und FIBO dem tschechischen Recht unterlägen, und führte zur Begründung aus, dass der betreffende Rahmenvertrag im Sinne von Art. 6 der Rom‑I-Verordnung als Verbrauchervertrag anzusehen sei. Die in Art. 6 Abs. 4 Buchst. d dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme sei nicht anwendbar.

17 Der Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava) war nämlich der Auffassung, dass danach zu unterscheiden sei, ob Gegenstand des Vertrags das Finanzinstrument selbst sei oder ob es sich bei dem Gegenstand des Vertrags um Rechte und Pflichten für den Handel mit diesem Instrument handele. In diesem letztgenannten Fall stellten die in Rede stehenden Leistungen Finanzdienstleistungen dar, die nicht unter die Ausnahme von Art. 6 Abs. 4 Buchst. d dieser Verordnung fielen. Folglich schlösse diese Bestimmung nur Finanzinstrumente als solche von den Verbraucherschutzbestimmungen aus, nicht aber Verträge, die deren Erwerb und den damit verbundenen Handel regelten. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme finde mithin nur auf zwischen den Parteien geschlossene CFD Anwendung, die Finanzinstrumente als solche darstellten, und nicht auf den Rahmenvertrag, der sich darauf beschränke, die Bedingungen festzulegen, unter denen solche Einzelverträge geschlossen werden könnten.

18 Mit Urteil vom 27. Juli 2023 bestätigte der Vrchní soud v Olomouci (Obergericht Olomouc [Olmütz], Tschechische Republik) das Urteil des Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava) in der Berufungsinstanz. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält der Rahmenvertrag keine im Zusammenhang mit einem „Finanzinstrument“ stehenden Rechte und Pflichten, sondern definiert eine Reihe von Regeln und Verfahren; diese ermöglichten es J. P., mit FIBO oder durch sie mit anderen Personen in vertragliche Beziehungen zu treten. Diese Beziehungen könnten zwar zum Abschluss eines Finanzinstruments führen, doch gehe dieses dann aus der erbrachten „Finanzdienstleistung“ hervor.

19 FIBO legte anschließend Revision zum Nejvyšší soud (Oberstes Gericht), dem vorlegenden Gericht, mit der Begründung ein, dass den Instanzgerichten ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie entschieden hätten, dass auf den Ausgangsrechtsstreit tschechisches Recht anzuwenden sei. Folglich obliege es dem vorlegenden Gericht, darüber zu befinden, ob das tschechische oder das zyprische Recht auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens anzuwenden sei.

20 In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts insbesondere zu prüfen sei, ob die Regeln, die sich auf die Preisbildung der CFD bezögen, oder das FIBO eingeräumte Recht, den Transaktionspreis entgegen der im Rahmenvertrag vorgesehenen Regeln einseitig zu ändern, zu den Rechten und Pflichten „im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung gehörten, oder ob es sich hierbei vielmehr um Rechte und Pflichten bei der „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ handele, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 dieser Verordnung fielen.

21 Die Natur des CFD, der Inhalt des Rahmenvertrags und die Durchführungsmodalitäten des CFD zwischen den Parteien würfen Schwierigkeiten bei der Auslegung der in der vorstehenden Randnummer genannten Begriffe auf, und zwar auch in Bezug auf die Bedingung, dass es sich nicht um die Erbringung einer Finanzdienstleistung handele. CFD seien hochspekulative, risikoreiche und nicht standardisierte Produkte, deren Struktur keine klare Unterscheidung zwischen den Rechten und Pflichten, die sie als Finanzinstrument charakterisierten, und denjenigen zuließen, die der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugerechnet werden könnten.

22 Der Gerichtshof habe namentlich in seinen Urteilen vom 3. Oktober 2019, Petruchová (C‑208/18, EU:C:2019:825), und vom 2. April 2020, Reliantco Investments et Reliantco Investments Limassol Sucursala București (C‑500/18, EU:C:2020:264), bereits entschieden, dass ein CFD ein Finanzinstrument darstelle. Diese Auslegung sei jedoch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) entwickelt worden. Allerdings enthalte diese Verordnung keine Ausnahme, die der in Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung vorgesehenen vergleichbar wäre. Daher lasse sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht eindeutig bestimmen, welche konkreten Rechte und Pflichten, insbesondere in Bezug auf den Prozess der Preisbildung oder der Bildung des Preisunterschieds, mit CFD verbunden seien. Somit stelle sich auch die Frage, ob dieser Prozess zur Erbringung von Finanzdienstleistungen gehöre oder sich auf Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument beziehe.

23 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument auch die Rechte und Pflichten gehören, die sich auf den Prozess der Preisbildung bei CFD bzw. auf den Prozess der Feststellung der Differenz zwischen den Preisen der Basiswerte beziehen, für die das CFD abgeschlossen wird? Zur Vorlagefrage

24 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass bei einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen CFD die Wendung „Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument“ im Sinne dieser Bestimmung diejenigen Rechte und Pflichten umfasst, die sich auf die finanziellen Bedingungen beziehen, unter denen der Auftrag des Verbrauchers ausgeführt wird, sowie insbesondere auf die Bestimmung der Differenz zwischen den Referenzkursen zur Berechnung des aus diesem CFD resultierenden Gewinns oder Verlusts. Es möchte insbesondere wissen, ob sich unter diese Wendung die Klauseln des zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer geschlossenen Rahmenvertrags fassen lassen, die es dem Unternehmer ermöglichen, einen solchen Auftrag nicht oder zu anderen als den ursprünglich vom Verbraucher festgelegten Bedingungen auszuführen.

25 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rom‑I-Verordnung dazu beitragen soll, die Einheitlichkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen zu verbessern. Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht zu fördern, legt diese Verordnung einheitliche Kollisionsnormen fest, die unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dasselbe Recht für anwendbar erklären.

26 Nach Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person, der Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer anderen Person, dem Unternehmer, geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet.

27 Nach Art. 6 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung können die Parteien eines Verbrauchervertrags, d. h. eines Vertrags zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, das auf den Vertrag anzuwendende Recht wählen, wobei die Rechtswahl jedoch nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

28 Art. 6 Abs. 4 der Rom‑I-Verordnung legt die Fälle fest, in denen die Abs. 1 und 2 dieses Art. 6 nicht gelten.

29 Insbesondere gelten nach Art. 6 Abs. 4 Buchst. d dieser Verordnung die Abs. 1 und 2 weder für „Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument“ noch für Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebot bezüglich übertragbarer Wertpapiere sowie die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt.

30 In diesem Zusammenhang bestimmt der 28. Erwägungsgrund der Rom‑I-Verordnung, dass „sichergestellt werden [muss], dass Rechte und Verpflichtungen, die ein Finanzinstrument begründen, nicht der allgemeinen Regel für Verbraucherverträge unterliegen, da dies dazu führen könnte, dass für jedes der ausgegebenen Instrumente ein anderes Recht anzuwenden wäre, wodurch ihr Wesen verändert würde und ihr fungibler Handel und ihr fungibles Angebot verhindert würden“.

31 Die Rom‑I-Verordnung definiert den Begriff „Finanzinstrument“ nicht für ihre Zwecke.

32 Der 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung stellt jedoch klar, dass zu ihrer Anwendung „die Begriffe ‚Finanzinstrumente‘ und ‚übertragbare Wertpapiere‘ diejenigen Instrumente [bezeichnen], die in Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannt sind“.

33 Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2004/39 definiert als „Finanzinstrumente“ diejenigen Instrumente, die in Anhang I („Liste der Dienstleistungen und Tätigkeiten und Finanzinstrumente“) Abschnitt C dieser Richtlinie aufgeführt werden. Dieser Abschnitt C nennt insbesondere die CFD, aber auch übertragbare Wertpapiere, Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen oder Zinssätze.

34 Wie die Europäische Kommission ausführt, kann ein Finanzinstrument als eine Gesamtheit von Rechten und Pflichten definiert werden, die, wie etwa Aktien, dem Gesellschaftsrecht unterliegen oder die vertraglicher Natur sind, wie Obligationen, Optionen oder Derivatkontrakte. Was konkret die CFD angelangt, so sind sie vertraglicher Natur. Es handelt sich um bar abgerechnete (Produkt‑)Derivatkontrakte, deren Gegenstand darin besteht, das Risiko von Wertschwankungen des Basiswerts auf den Investor zu übertragen. Die Transaktion zwischen den Parteien basiert auf der Differenz zwischen dem aktuellen Wert des Basiswerts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und seinem Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs.

35 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Frage des vorlegenden Gerichts auf die Begriffsbestimmung der „Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung.

36 Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass FIBO gemäß der Klausel 8.10 des Rahmenvertrags das Recht zustand, bei einem technischen Ausfall der Handelsplattform oder anderen technischen Problemen den von J. P. erteilten Auftrag nicht oder zu einem anderen als dem ursprünglich von J. P. akzeptierten Preis auszuführen.

37 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung so auszulegen, dass nicht nur sein Wortlaut berücksichtigt wird, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov (C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 31).

38 Zunächst ist hinsichtlich des Wortlauts von Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung anzumerken, dass diese Bestimmung in ihrer französischen Fassung das Verb „constituer“ (bilden) in der Wendung „droits et obligations qui constituent des instruments financiers“ (Rechte und Pflichten, die Finanzinstrumente begründen) verwendet; die Verwendung dieses Verbs könnte mithin Anlass dazu geben, davon auszugehen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Verbraucherschutz nur diejenigen Rechte und Pflichten betrifft, die das Finanzinstrument als solches ausmachen.

39 Es ist jedoch zu beachten, dass die verschiedenen Sprachfassungen von Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung voneinander abweichen.

40 Fast alle Sprachfassungen, nämlich 22, verwenden ein dem Verb „bilden“ entsprechendes Verb. Dies gilt für die bulgarische („съставляват“), die spanische („constituyan“), die tschechische („představují“), die dänische („udgør“), die griechische („συνιστούν“), die englische („constitute“), die französische („constituent“), die irische („arb … iad“), die kroatische („predstavljaju“), die italienische („costituiscono“), die lettische („veido“), die litauische („sudarančioms“), die ungarische („megtestesített“), die maltesische („jikkostitwixxu“), die niederländische („vormen“), die polnische („stanowiących“), die portugiesische („constituam“), die rumänische („constituie“), die slowakische („predstavujú“), die slowenische („tvorijo“), die finnische („muodostavat“) und die schwedische („utgör“) Sprachfassung.

41 Die estnische Sprachfassung dieser Bestimmung orientiert sich, ohne auf dieses Verb zurückzugreifen, in dieselbe Richtung wie die in der vorstehenden Randnummer genannten 22 Sprachfassungen, da sie auf die Rechte und Pflichten „in Form eines Finanzinstruments“ („finantsinstrumendi kujul esinevad“) abstellt.

42 Die deutsche Fassung hingegen unterscheidet sich von den anderen Fassungen insofern, als sie die Wendung „im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument“ verwendet, deren Bedeutung weiter reicht als diejenige, die sich aus dem Verb „bilden“ ergibt.

43 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die in einer der Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen kann. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, ist die fragliche Bestimmung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14, und Beschluss vom 2. Dezember 2022, Compania Naţională de Transporturi Aeriene Tarom, C‑229/22, EU:C:2022:978, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung in 23 der 24 Sprachfassungen kann festgestellt werden, dass diese Bestimmung nicht alle Rechte und Pflichten umfasst, die eine Verbindung zum Finanzinstrument aufweisen, sondern diejenigen, die das Instrument als solches ausmachen.

45 Was den CFD betrifft, so beruht seine ihm eigentümliche Struktur insbesondere auf dem Mechanismus, durch den sich die Parteien den Wertschwankungen eines Basiswerts aussetzen und bei Vertragsende die zwischen ihnen fällige Differenz bestimmen.

46 Dagegen gehören – betrachtet man den bloßen Wortlaut von Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung – die Vertragsklauseln, die die Bedingungen festlegen, unter denen der Unternehmer den vom Verbraucher erteilten Auftrag erhält, bearbeitet, ausführt oder ändert, nicht zu den Rechten und Pflichten, die das Finanzinstrument selbst begründen.

47 Diese Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung wird durch deren systematische Auslegung bestätigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der 30. Erwägungsgrund der Verordnung für den Begriff der „Finanzinstrumente“ auf diejenigen Instrumente verweist, die in Art. 4 der Richtlinie 2004/39 genannt sind. Diese Richtlinie unterscheidet jedoch in ihrem Anhang I Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, die in dessen Abschnitt A aufgeführt werden, von Finanzinstrumenten, die in dessen Abschnitt C aufgeführt werden und zu denen namentlich die CFD gehören. Der genannte Abschnitt A betrifft insbesondere die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben, die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden, den Handel für eigene Rechnung und die Portfolio-Verwaltung. Diese Dienstleistungen beziehen sich zwar auf Finanzinstrumente, gehen jedoch nicht in den Rechten und Pflichten auf, die diese Finanzinstrumenten begründen.

48 Daraus folgt, dass die Klauseln eines Rahmenvertrags, die die Bedingungen festlegen, unter denen ein Unternehmer einen Auftrag über einen CFD erhält oder ausführt, einschließlich der Bedingungen, die es ihm bei technischen Schwierigkeiten ermöglichen, diesen Auftrag nicht oder zu einem anderen Preis als dem ursprünglich vom Verbraucher akzeptierten Preis auszuführen, im Rahmen der Erbringung einer Finanzdienstleistung zu verorten sind und nicht in der Definition des Finanzinstruments selbst.

49 Schließlich steht diese Auslegung auch im Einklang mit dem von Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung verfolgten Ziel. Dem 28. Erwägungsgrund dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass Rechte und Verpflichtungen, die ein Finanzinstrument begründen, vom Anwendungsbereich der in Art. 6 Abs. 1 und 2 bei Verbraucherverträgen vorgesehenen Schutzvorschriften ausgeschlossen werden, um zu vermeiden, dass die Anwendung unterschiedlicher Rechte auf die ausgegebenen Instrumente deren Wesen verändert und ein Hindernis für ihren fungiblen Handel und ihr fungibles Angebot bildet.

50 Dieses Ziel rechtfertigt es jedoch nicht, diesen Ausschluss auf Klauseln eines Rahmenvertrags auszuweiten, die in einer individualisierten Beziehung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die Annahme‑, Bearbeitungs- und Ausführungsbedingungen eines Auftrags über einen CFD regeln. Eine solche Ausweitung wäre zudem schwerlich mit dem Ausnahmecharakter von Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung vereinbar, der eng auszulegen ist, da er die Anwendung der in Art. 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Schutzvorschriften ausschließt.

51 Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass CFD komplexe, hochspekulative und nicht standardisierte Instrumente sind, die erhebliche Risiken für den Verbraucher darstellen. Eine weite Auslegung der Wendung „Rechte und Pflichten um Zusammenhang mit einem Finanzinstrument“, die die Klauseln eines Rahmenvertrags umfassen würde, der es dem Unternehmer ermöglicht, die Ausführungsbedingungen des Auftrags oder die Abschlussbedingungen des CFD einseitig zu ändern, hätte zur Folge, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen würde, den ihm das Recht des Mitgliedstaats gewährt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – oder gar, falls eine solche Auslegung zur Anwendung des Rechts eines Drittstaats führen würde, der aus dem Unionsrecht erwachsende Schutz. Wenn diese Wendung auf die Rechte und Pflichten beschränkt wird, die den CFD als solchen definieren, so steht dies daher im Einklang mit dem von Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes.

52 Nach alledem ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass bei einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen CFD die Wendung „Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument“ im Sinne dieser Bestimmung diejenigen Rechte und Pflichten umfasst, die sich auf die finanziellen Bedingungen beziehen, unter denen der Auftrag des Verbrauchers ausgeführt wird, sowie insbesondere auf die Bestimmung der Differenz zwischen den Referenzkursen zur Berechnung des aus diesem CFD resultierenden Gewinns oder Verlusts, nicht aber die Klauseln des zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer geschlossenen Rahmenvertrags, die es dem Unternehmer ermöglichen, einen solchen Auftrag nicht oder zu anderen als den ursprünglich vom Verbraucher festgelegten Bedingungen auszuführen. Kosten

53 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass bei einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen finanziellen Differenzgeschäft (financial contract for differences) die Wendung „Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument“ im Sinne dieser Bestimmung diejenigen Rechte und Pflichten umfasst, die sich auf die finanziellen Bedingungen beziehen, unter denen der Auftrag des Verbrauchers ausgeführt wird, sowie insbesondere auf die Bestimmung der Differenz zwischen den Referenzkursen zur Berechnung des aus diesem finanziellen Differenzgeschäft (financial contract for differences) resultierenden Gewinns oder Verlusts, nicht aber die Klauseln des zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer geschlossenen Rahmenvertrags, die es dem Unternehmer ermöglichen, einen solchen Auftrag nicht oder zu anderen als den ursprünglich vom Verbraucher festgelegten Bedingungen auszuführen. Unterschriften