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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.2026 – C-186/25

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2026:567

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 9. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eigenmittel der Europäischen Union – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 – Europäisches Nachbarschaftsinstrument – Verordnung (EU) Nr. 232/2014 – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 – Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum – Öffentlicher Auftrag – Richtlinie 2014/24/EU – Direktvergabe – Begriff ‚Unregelmäßigkeit‘ – Verspätete Leistungserbringung – Nichtanwendung einer Strafklausel – Finanzkorrekturen – Verhältnismäßigkeit – Begründung der Entscheidung, mit der die Finanzkorrektur vorgenommen wird“ In der Rechtssache C‑186/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) mit Entscheidung vom 26. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2025, in dem Verfahren Institut po ribni resursi Varna gegen Rakovoditel na Natsionalnia organ po Savmestna operativna programa za transgranichno satrudnichestvo „Chernomorski baseyn 2014-2020“ i direktor na direktsia „Upravlenie na teritorialnoto satrudnichestvo“ erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und R. Stoyanov als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Aquilina, D. Drambozova und C. Ehrbar als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. m, Art. 31 Abs. 3, der Art. 52 bis 56 und Art. 74 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. 2014, L 244, S. 12), von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320, berichtigt in ABl. 2016, L 200, S. 140), von Art. 33, Art. 36 Abs. 1, Art. 61 und Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1), von Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) und von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Direktor des Institut po ribni resursi Varna (Institut für Fischbestände Varna, im Folgenden: Institut oder Begünstigter) und dem Rakovoditel na Natsionalnia organ po Savmestna operativna programa za transgranichno satrudnichestvo „Chernomorski baseyn 2014-2020“ i direktor na direktsia „Upravlenie na teritorialnoto satrudnichestvo“ (Leiter der nationalen Behörde für das Gemeinsame operationelle Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit „Schwarzmeerbecken 2014–2020“ und Direktor der Direktion „Verwaltung der territorialen Zusammenarbeit“, im Folgenden: nationale Behörde) über eine Entscheidung dieser Behörde, mit der wegen mangelnder Transparenz bei einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags und wegen verspäteter Erfüllung eines Vertrags im Rahmen der Durchführung eines aus dem Gemeinsamen operationellen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit „Schwarzmeerbecken 2014–2020“ finanzierten Projekts Finanzkorrekturen vorgenommen wurden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 2988/95

3 Art. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet: „(1) Kontrollen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen werden eingeführt, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten. (2) Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. (3) In den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts werden Art und Tragweite der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen in dem für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Maß und entsprechend der Art und Schwere der Unregelmäßigkeit, dem gewährten oder erlangten Vorteil und dem Grad des Verschuldens festgelegt. (4) Vorbehaltlich des anwendbaren Gemeinschaftsrechts unterliegen die Verfahren für die Anwendung der gemeinschaftlichen Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen dem Recht der Mitgliedstaaten.“

4 Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 dieser Verordnung sieht vor: „(1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils – durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags; – durch vollständigen oder teilweisen Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung eines Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde. (2) Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können. … (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“

5 In Art. 5 Abs. 1 der Verordnung heißt es: „Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können zu folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen: …“ Verordnung Nr. 1303/2013

6 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1303/2013 regelt: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 36. ‚Unregelmäßigkeit‘ jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus den [Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds)] beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde“. Verordnung (EU) Nr. 232/2014

7 In den Erwägungsgründen 9 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. 2014, L 77, S. 27) wurde ausgeführt: „(9) Außerdem ist es von Bedeutung, die Zusammenarbeit zwischen der [Europäischen] Union und ihren Partner[n] sowie anderen teilnehmenden Ländern zu deren gemeinsamen Nutzen zu fördern und zu erleichtern, vor allem durch einen optimalen und möglichst effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen und durch die Bündelung von Mitteln aus internen und externen Finanzierungsinstrumenten des Unionshaushalts, mit denen insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Projekte der regionalen Zusammenarbeit, Infrastrukturprojekte im Interesse der Union, an denen Nachbarländer beteiligt sind, und andere Bereiche der Zusammenarbeit unterstützt werden. … (14) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln gesorgt wird und Synergien zwischen dem [Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI)], anderen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns konzipiert werden.“

8 Art. 7 („Programmierung und indikative Mittelzuweisung für Länder- und Mehrländerrichtprogramme“) Abs. 7 dieser Verordnung lautete: „Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel können mit den Mitteln aus anderen einschlägigen Verordnungen der Union gebündelt werden, sofern dies für eine wirksamere Umsetzung von Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partnerländer in Bereichen wie der länderüberschreitenden Zusammenarbeit und Netzanbindung erforderlich ist. In diesem Fall legt die [Europäische] Kommission fest, welche einheitlichen Durchführungsbestimmungen Anwendung finden.“

9 Art. 9 („Programmierung und Mittelzuweisung für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“) Abs. 2 der Verordnung bestimmte: „Die gemeinsamen operationellen Programme werden aus [dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)] kofinanziert. Die Höhe dieses Beitrags aus EFRE wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. 2013, L 347, S. 259)] festgelegt. Für die Verwendung dieses Finanzbeitrags gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.“ Verordnung (EU) Nr. 236/2014

10 Im achten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. 2014, L 77, S. 95) wurde ausgeführt: „Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union im Bereich des auswärtigen Handelns gesorgt wird, und Synergien zwischen den Instrumenten und sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen dieser Instrumente konzipiert werden, gegebenenfalls unter Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben.“ Durchführungsverordnung Nr. 897/2014

11 Im zwölften Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 wird ausgeführt: „Da die Programme in der Regel in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, sollten die Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit den Unionsvorschriften in Einklang stehen, insbesondere mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1)] und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission [vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1)] sowie mit der Verordnung [Nr. 2988/95]. Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Finanzmittel der Union im Zuge der Programmdurchführung vorschriftsgemäß verwendet werden.“

12 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Durchführungsverordnung regelt: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … m) ‚Unregelmäßigkeiten‘ Verstöße gegen eine Finanzierungsvereinbarung, einen Vertrag oder geltendes Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Programmdurchführung beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde“.

13 In Art. 31 („Nationale Behörden und Zuständigkeiten der Partnerländer“) Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung heißt es: „1. Die nationale Behörde, die nach Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a benannt wurde, hat unter anderem folgende Zuständigkeiten: a) Verantwortung für die Einrichtung und das reibungslose Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf nationaler Ebene; … 3. Die teilnehmenden Länder sorgen in ihrem Hoheitsgebiet für die Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, sowie für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zusammen mit etwaigen Zinsen gemäß Artikel 74. Sie teilen die Unregelmäßigkeiten unverzüglich der Verwaltungsbehörde und der Kommission mit und halten sie über den Stand der diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.“

14 Titel VII der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 enthält ein Kapitel 4, dessen Abschnitt 1 („Auftragsvergabe“) folgenden Art. 52 („Geltende Bestimmungen“) umfasst: „1. Erfordert die Durchführung eines Projekts die Beschaffung von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen durch einen Begünstigten, so gelten folgende Bestimmungen: a) Ist der Begünstigte ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne der Rechtsvorschriften der Union für Vergabeverfahren, so kann er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Union oder den Bestimmungen des Absatzes 2 angenommen wurden; … 2. In allen anderen Fällen müssen folgende Verpflichtungen erfüllt werden: a) Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot oder gegebenenfalls das preisgünstigste Angebot, wobei Interessenskonflikte zu vermeiden sind; b) für Aufträge im Wert von mehr als 60000 [Euro] gelten außerdem folgende Bestimmungen: … 3. In sämtlichen Fällen gelten die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung [Nr. 236/2014] genannten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.“

15 Art. 71 („Finanzkorrekturen durch die Verwaltungsbehörde“) Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 sieht vor: „Es obliegt in erster Linie der Verwaltungsbehörde, Unregelmäßigkeiten zu verhüten und zu untersuchen, die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen der Verwaltungsbehörde alle möglicherweise betroffenen Maßnahmen. Die Verwaltungsbehörde nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen der Projekte, der technischen Hilfe oder des Programms festgestellten einzelnen oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Unionsbeitrags zu einem Projekt oder zu technischer Hilfe. Die Verwaltungsbehörde berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust und nimmt angemessene Finanzkorrekturen vor. Finanzkorrekturen werden von der Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.“

16 Art. 74 („Finanzielle Verantwortlichkeiten und Wiedereinziehungen“) Abs. 1 der Durchführungsverordnung lautet: „Die Verwaltungsbehörde ist für die Vornahme der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verantwortlich.“ Richtlinie 2014/24/EU

17 Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65, berichtigt in ABl. 2022, L 192, S. 39) enthält einen Art. 72 („Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit“) mit folgenden Abs. 1, 2 und 4: „(1) Aufträge und Rahmenvereinbarungen können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden: a) wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden; b) bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in de[n] ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers … c) wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: … ii) der Gesamtcharakter des Auftrags verändert sich aufgrund der Änderung nicht; iii) eine etwaige Preiserhöhung beträgt nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags oder der ursprünglichen Rahmenvereinbarung. … … (2) Darüber hinaus können Aufträge auch ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden, ohne dass überprüft werden muss, ob die in Absatz 4 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, wenn der Wert der Änderung die beiden folgenden Werte nicht übersteigt: i) die in Artikel 4 genannten Schwellenwerte und ii) 10 % des ursprünglichen Auftragswerts bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und 15 % des ursprünglichen Auftragswerts bei Bauaufträgen. Der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung darf sich allerdings aufgrund der Änderung nicht verändern. … (4) Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag beziehungsweise der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten; b) mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag beziehungsweise der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war; …“ Verordnung 2018/1046

18 Art. 33 („Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit“) Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 lautete: „Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden: a) Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Unionsorgan bei [seinen] Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden; b) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft; c) Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die angestrebten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht wurden.“

19 Art. 36 („Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs“) Abs. 1 dieser Verordnung sah vor: „Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgt der Haushaltsvollzug unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und mit den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften in Einklang stehenden effizienten und wirksamen internen Kontrolle.“

20 In Art. 63 („Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten“) Abs. 2 der Verordnung hieß es: „Wenn die Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um insbesondere … c) Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; … Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen, soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften oder in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist. …“ Bulgarisches Recht ZUSEFSU

21 Art. 70 Abs. 1 des Zakon za upravlenie na sredstvata ot evropeyskite fondove pri spodeleno upravlenie (Gesetz über die Verwaltung der Mittel aus den Europäischen Fonds unter geteilter Mittelverwaltung) (DV Nr. 101 vom 22. Dezember 2015) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgebenden Fassung (im Folgenden: ZUSEFSU) sieht vor: „Die finanzielle Unterstützung aus Mitteln der Europäischen Fonds unter geteilter Mittelverwaltung kann im Wege einer Finanzkorrektur aus den folgenden Gründen ganz oder teilweise gestrichen werden: … 3. Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß den Anforderungen nach Art. 33, Art. 36 Abs. 1 und Art. 61 der Verordnung 2018/1046; … 5. fehlende Verfügbarkeit eines Prüfpfads und/oder einer analytischen Erfassung der Ausgaben für das Projekt oder einen Teil davon im Buchführungssystem des Begünstigten; … 9. Unregelmäßigkeit aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Begünstigten, die einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Auswahl eines Auftragnehmers gemäß Kapitel 4 begründet und einen Schaden für die Europäischen Fonds unter geteilter Mittelverwaltung bewirkt oder bewirken würde.“

22 Art. 73 ZUSEFSU lautet: „(1) Grundlage und Höhe der Finanzkorrektur werden vom Leiter der Verwaltungsbehörde, die das Projekt genehmigt hat, in einer mit Gründen versehenen Entscheidung bestimmt. (2) Vor Erlass der Entscheidung gemäß Abs. 1 muss die Verwaltungsbehörde dem Begünstigten Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist von nicht weniger als zwei Wochen schriftliche Einwände gegen die Grundlage und die Höhe der Finanzkorrektur zu erheben und gegebenenfalls Nachweise beizufügen. (3) Die Entscheidung gemäß Abs. 1 ergeht innerhalb eines Monats nach Erhebung der Einwände gemäß Abs. 2; sie ist zu begründen und umfasst die Prüfung der von dem Begünstigten vorgelegten Nachweise und der von ihm erhobenen Einwände.“ ZOP

23 In Art. 121 des Zakon za obshtestveni porachki (Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge) (DV Nr. 13 vom 16. Februar 2016) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgebenden Fassung (im Folgenden: ZOP) heißt es: „(1) … Die öffentlichen Auftraggeber führen zum Zweck der dokumentarischen Rückverfolgbarkeit (Prüfpfad) aller ihrer Handlungen und Entscheidungen sowie der Handlungen der für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Kommissionen eine Akte für jeden öffentlichen Auftrag, unabhängig davon, ob die Aufträge auf elektronischem Weg vergeben werden. (2) … Die Akte enthält sämtliche Entscheidungen, Ausschreibungen, Unterlagen zur Dokumentation und weitere ergänzende Unterlagen, Erläuterungen, Aufforderungen, Protokolle, Abschlussberichte der [Auftragsvergabek]ommission, Angebote oder Teilnahmeanträge, Nachweise für die gemäß Art. 44 Abs. 3 bis 5 ergriffenen Maßnahmen und eine Beschreibung der Gründe, aus denen im Rahmen einer elektronischen Einreichung andere als elektronische Mittel zur Einreichung von Unterlagen verwendet werden. Im Falle einer Kontrolle durch [die Agentsia po obshtestvenite porachki (Agentur für das öffentliche Auftragswesen)] sind die Stellungnahme der Agentur und die Begründung des Auftraggebers, weshalb er den Empfehlungen nicht gefolgt ist, sowie in den Fällen der Art. 237a und 237b die Berichte über die Arbeit der Beobachter und die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit beizufügen. Zum Akteninhalt gehören der Vertrag oder die Rahmenvereinbarung sowie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit deren Erfüllung und Abrechnung. (3) Die öffentlichen Auftraggeber bewahren die Informationen zu den Verträgen auf, wenn sie von den Ausnahmen von dem Gesetz Gebrauch machen.“

24 Der ZOP enthält ergänzende Bestimmungen, darunter folgenden § 3: „§ 3. Mit diesem Gesetz werden die Vorgaben folgender Richtlinien umgesetzt: 1. der Richtlinie [2014/24]; …“

25 Art. 1 der Naredba za posochvane na nerednosti, predstavlyavashti osnovaniya za izvarshvane na finansovi korektsii, i protsentnite pokazateli za opredelyane razmera na finansovite korektsii po reda na Zakona za upravlenie na sredstva ot evropeyskite fondove pri spodeleno upravlenie (Verordnung über die Feststellung von Unregelmäßigkeiten, die Gründe für die Vornahme von Finanzkorrekturen darstellen, und über die Prozentsätze zur Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen nach dem Gesetz über die Verwaltung der Mittel aus den Europäischen Fonds unter geteilter Mittelverwaltung) (DV Nr. 27 vom 31. März 2017) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgebenden Fassung (im Folgenden: Naredba) bestimmt: „Diese Verordnung regelt 1. die Fälle von Unregelmäßigkeiten aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Begünstigten, die einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Auswahl eines Auftragnehmers gemäß Kapitel 4 [ZUSEFSU] begründen, einen Schaden für die Mittel der [Europäischen Fonds unter geteilter Mittelverwaltung] bewirken oder bewirken würden und einen Grund für eine Finanzkorrektur gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 9 ZUSEFSU darstellen; 2. die Mindest- und Höchstwerte der Prozentsätze für die Finanzkorrektur, die bei Unregelmäßigkeiten nach Art. 70 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 7 und 9 ZUSEFSU festgesetzt werden. …“

26 Art. 2 der Naredba sieht vor: „(1) Die Unregelmäßigkeiten nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 9 ZUSEFSU sowie die dafür geltenden Prozentsätze für die Finanzkorrektur sind in Anhang Nr. 1 aufgeführt. … (3) Die Prozentsätze für die Finanzkorrektur bei Unregelmäßigkeiten nach Art. 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 7 ZUSEFSU sind in Anhang Nr. 2 aufgeführt. (4) Zur Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen bei Unregelmäßigkeiten nach Art. 70 Abs. 1 Nrn. 2, 8 und 10 ZUSEFSU wird die Differenzmethode angewandt.“

27 Die Naredba enthält ergänzende Bestimmungen, darunter die folgende: „§ 1. Die Naredba gilt auch für: … 2. die Programme der europäischen territorialen Zusammenarbeit, an denen die Republik Bulgarien im Zeitraum 2014-2020 beteiligt ist (…, Kooperationsprogramm INTERREG V-A Rumänien – Bulgarien, …, Gemeinsames operationelles Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments ‚Schwarzmeerbecken 2014–2020‘).“

28 Anhang Nr. 1 der Naredba, auf den deren Art. 2 Abs. 1 verweist, enthält eine Tabelle, nach deren Nr. 16 „[d]ie unzureichende dokumentarische Rückverfolgbarkeit (Prüfpfad) bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags“, die der Beschreibung nach darin besteht, dass „die Unterlagen, die nach [dem ZOP] in der Akte für den öffentlichen Auftrag vorhanden sein müssen, nicht ausreichen, um die Auftragsvergabe zu begründen, was einen Mangel an Transparenz zur Folge hat“, zur Anwendung eines Korrektursatzes von „25 %“ führt.

29 Anhang Nr. 2 der Naredba, auf den in deren Art. 2 Abs. 3 verwiesen wird, enthält eine Tabelle, nach deren Nr. 2 ein „Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß den Anforderungen nach Art. 33, Art. 36 Abs. 1 und Art. 61 der Verordnung [2018/1046]“ zur Anwendung eines Korrektursatzes von „100 %“ führt und „[i]m Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit … eine Finanzkorrektur auf 25 %, 10 %, 5 % oder 2 % herabgesetzt werden [kann], wenn Art und Schwere des einzelnen oder systembedingten Verstoßes keinen höheren Wert rechtfertigen“. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

30 Das Gemeinsame operationelle Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit „Schwarzmeerbecken 2014–2020“ wird aus dem ENI, dem EFRE und dem Instrument für Heranführungshilfe finanziert.

31 Mit diesem gemeinsamen operationellen Programm wird das Projekt „Förderung technologischer Innovationen im Bereich der Umweltüberwachung und ‑modellierung zur Bewertung von Fisch- und sonstigen Beständen“ (im Folgenden: Timmod-Projekt) finanziert, dessen Partner das Institut ist. Dieses schloss zum einen einen Kofinanzierungsvertrag mit dem Ministerium für Entwicklung, Raumordnung und Verwaltung Rumäniens und zum anderen einen am 26. Januar 2021 unterzeichneten Kofinanzierungsvertrag mit der nationalen Behörde. In § 1 Nr. 2 der Zusatzklauseln zum letztgenannten Vertrag wurde die Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ aus Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 übernommen.

32 Im Rahmen der Durchführung des Timmod-Projekts vergab das Institut einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Wert von etwa 10500 Leva (BGN) ohne Mehrwertsteuer (rund 5000 Euro) (im Folgenden: Dienstleistungsvertrag). Dieser Auftrag wurde an die Mezhdunaroden chernomorski klub EOOD (im Folgenden: Auftragnehmerin) vergeben. Gemäß § 2 des Dienstleistungsvertrags verpflichtete sich die Auftragnehmerin zur Produktion und Lieferung eines Films innerhalb der im Lastenheft dieses Vertrags festgelegten Fristen, d. h. bis spätestens 1. Mai 2022. § 5 dieses Vertrags sah vor, dass ein Protokoll über die Endabnahme zu erstellen war, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags zu bestätigen. § 6 des Dienstleistungsvertrags enthielt eine Strafklausel dahin, dass von der Auftragnehmerin bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe von 0,1 % pro Verspätungstag, gedeckelt auf 20 % des Vertragswerts, an den öffentlichen Auftraggeber, also das Institut, zu zahlen war.

33 Am Ende einer Verwaltungskontrolle stellte die nationale Behörde zwei Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe und der Erfüllung des besagten Vertrags fest, woraufhin sie am 5. September 2023 eine Entscheidung erließ, mit der sie gegenüber dem Institut zwei Finanzkorrekturen vornahm (im Folgenden: streitige Entscheidung).

34 Als Erstes stellte die nationale Behörde eine Unzulänglichkeit der dokumentarischen Rückverfolgbarkeit (Prüfpfad) der Bedingungen fest, denen die Vergabe des Dienstleistungsvertrags unterlag (im Folgenden: erste Unregelmäßigkeit). Während in den Auftragsunterlagen von jedem Bieter ein Erfahrungsnachweis durch Vorlage einer Aufstellung mit mindestens einem Vertrag verlangt wurde, der in den drei Jahren vor dem Datum der Einreichung des Angebots im Zusammenhang mit der Produktion von Videofilmen ausgeführt worden war (unter Angabe der Beträge, Daten und Empfänger der in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen), stellte die nationale Behörde fest, dass die Auftragnehmerin keinen Nachweis erbracht habe, der den Schluss zulasse, dass ihre Bewerbung diesen Auswahlanforderungen entsprochen habe. Daher erfülle die Auftragnehmerin nicht die in den Auftragsunterlagen festgelegten Mindestanforderungen, wodurch es der Vergabe des Dienstleistungsvertrags an Transparenz mangle und ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 sowie Art. 112 Abs. 1 Nr. 2 ZOP vorliege. Die nationale Behörde sah in dem Verstoß gegen diese Bestimmungen eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Nr. 16 des Anhangs Nr. 1 der Naredba, auf den in deren Art. 2 Abs. 1 verwiesen wird, und nahm dafür gemäß dieser Bestimmung eine Finanzkorrektur in Höhe von 25 % der für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommenden Ausgaben vor.

35 Als Zweites stellte die nationale Behörde fest, dass das Protokoll über die Endabnahme des Videofilms am 9. Mai 2022 erstellt worden sei, d. h. mit einer Verspätung von acht Tagen gegenüber dem in § 2 des Dienstleistungsvertrags angegebenen Ausführungstermin. In Ermangelung einer Angabe in dem Protokoll zur Zurechenbarkeit der Verspätung wertete die nationale Behörde diese als Vertragsverstoß und befand, dass das Institut die in § 6 des Vertrags vorgesehene Strafklausel hätte anwenden müssen. Da das Institut diese Klausel nicht angewandt habe, sei es somit Ausgaben eingegangen, die nicht dem vorgesehenen Haushalt entsprächen, und es habe gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 verstoßen, der nach Art. 1 Abs. 1.5 des am 26. Januar 2021 unterzeichneten Kofinanzierungsvertrags zwischen dem Institut und der nationalen Behörde einzuhalten sei. In diesem Verstoß erblickte die nationale Behörde eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Nr. 2 des Anhangs Nr. 2 der Naredba, auf den deren Art. 2 Abs. 3 verweist, in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 ZUSEFSU (im Folgenden: zweite Unregelmäßigkeit), für die sie eine Finanzkorrektur vornahm, die nach der im Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Differenzmethode berechnet wurde und 84 BGN (etwa 40 Euro) von den für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommenden Ausgaben ausmachte.

36 Das Institut focht die streitige Entscheidung vor dem Administrativen sad Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, an. Dieser hegt in fünferlei Hinsicht Zweifel.

37 Erstens wirft das vorlegende Gericht die Frage nach dem rechtlichen Rahmen, der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist, und dabei die Frage auf, ob die Durchführungsverordnung Nr. 897/2014, die Bestimmungen über öffentliche Aufträge enthalte, oder der ZOP, bei dem es sich um die nationale Regelung über öffentliche Aufträge handle, mit der die Richtlinie 2014/24 umgesetzt worden sei, anwendbar ist, da beide Regelungen entsprechende Bestimmungen enthielten.

38 Zweitens sieht sich das vorlegende Gericht vor eine Frage nach dem Begriff „Unregelmäßigkeit“ in Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 und in Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 gestellt, der in beiden Bestimmungen ähnlich, aber nicht wortgleich definiert sei. Während sich die streitige Entscheidung auf die erstgenannte Bestimmung beziehe, sei es auch denkbar, die zweite Bestimmung anzuwenden, die in den am 26. Januar 2021 unterzeichneten Kofinanzierungsvertrag zwischen dem Institut und der nationalen Behörde übernommen worden sei. Auch stelle sich die Frage, ob eine Verspätung von acht Tagen bei der Erbringung der nach dem Dienstleistungsvertrag geschuldeten Leistung einen „Verstoß gegen nationale Vorschriften“ im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 darstellen könne, während unstreitig sei, dass die Dienstleistung von der Auftragnehmerin an das Institut tatsächlich erbracht worden sei, dass die Weiterleitung an den Projektleiter des Timmod-Projekts in Rumänien erfolgt sei und dass der erstellte Videofilm von dem Programm genutzt werde.

39 Drittens hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob von der nationalen Behörde Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, wonach jede Person das „Recht auf eine gute Verwaltung“ habe, beachtet wurde. Zunächst gehe aus dem Inhalt der streitigen Entscheidung hervor, dass die nationale Behörde eine vom Institut begangene Unregelmäßigkeit festgestellt und dafür lediglich einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 angeführt habe. Dabei habe sie weder die diesen Verstoß begründenden Tatsachen konkretisiert noch die Gründe dargelegt, weshalb in dem Verstoß ein Verstoß gegen jeden der in dieser Bestimmung genannten Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit gelegen habe. Zudem würden die Auswirkungen auf den Unionshaushalt nicht erläutert. Sodann habe die nationale Behörde nicht erklärt, aus welchen Gründen sie die Tatbestandsmerkmale einer solchen Unregelmäßigkeit anhand der Definition dieses Begriffs in Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 und nicht anhand der Definition in der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 geprüft habe. Schließlich habe die nationale Behörde auch keine genauen Erwägungen dargelegt, angesichts deren sie den Finanzkorrektursatz von 25 % angewandt habe, der zur Berechnung der der ersten Unregelmäßigkeit entsprechenden „Sanktion“ herangezogen worden sei.

40 Viertens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich aus Art. 2 der Verordnung Nr. 2988/95, aus der Verordnung Nr. 232/2014, aus der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 und aus der Verordnung 2018/1046 sämtlich nicht ergebe, dass der Unionsgesetzgeber spezifische Bestimmungen erlassen habe, mit denen den Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen worden wäre, die Höhe der Sanktionen für bei der Durchführung von ENI-Projekten festgestellte Unregelmäßigkeiten festzulegen. Mangels einer solchen Übertragung auf die Mitgliedstaaten hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Festlegung der Höhe der Sanktionen vorsehen kann, die gegen die Begünstigten solcher Projekte verhängt werden können.

41 Fünftens schließlich hat das vorlegende Gericht in Anbetracht von Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung 2018/1046 sowie der Urteile vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C‑497/15 und C‑498/15, EU:C:2017:229), und vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C‑384/17, EU:C:2018:810), Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der beiden verhängten „Sanktionen“. Insbesondere habe die nationale Behörde bei der Festsetzung der Höhe der Sanktionen weder gebührend berücksichtigt, dass sie weder die Erfüllung des Dienstleistungsvertrags noch die Übergabe des Videofilms an den Projektleiter des Timmod-Projekts in Frage gestellt habe, noch, dass der Projektleiter nichts zu einer mangelhaften Ausführung oder einer Ausführung außerhalb der im Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Fristen angemerkt habe.

42 Vor diesem Hintergrund hat der Administrativen sad Varna (Verwaltungsgericht Varna) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist angesichts des zwölften Erwägungsgrundes und des Abschnitts 1 („Auftragsvergabe“) der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 eine Praxis der nationalen Behörde wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zulässig, wonach der Begünstigte im Laufe der Kontrolle zur Vorlage von Nachweisen für die Befähigung des Auftragnehmers zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags aufgefordert wird, und zwar gemäß der nationalen Regelung, konkret gemäß Art. 121 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge, und die nationale Behörde nicht die Vergabebestimmungen der genannten Durchführungsverordnung anwendet? 2. Ist eine Praxis der nationalen Behörde wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zulässig, wonach – obwohl Art. 2 Buchst. m der auf das Gemeinsame operationelle Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit „Schwarzmeerbecken 2014–2020“ im Rahmen des ENI anzuwendenden Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 eine Legaldefinition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ enthält und diese auch in dem Vertrag zwischen der vertragschließenden Behörde und dem Partner als die Regelung benannt wird, die den Begriff „Unregelmäßigkeit“ definiert – die nationale Behörde anhand der Legaldefinition des Rechtsinstituts„Unregelmäßigkeit“ nach Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 und nicht anhand der Merkmale des Rechtsinstituts „Unregelmäßigkeit“ nach Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 prüft, ob eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne des Vertrags über einen öffentlichen Auftrag vorliegt, den der öffentliche Auftraggeber zur Durchführung des Vertrags der Verwaltungsbehörde mit dem Begünstigten (dem öffentlichen Auftraggeber) abgeschlossen hat? Falls die Antwort auf diese Frage lautet, dass eine derartige Praxis zulässig ist, wie ist dann der Begriff „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 auszulegen; ist insbesondere eine Verspätung von acht Tagen bei der Erfüllung durch Erbringung der Dienstleistung nach dem Vertrag über die „Herstellung eines Videofilms im Rahmen des Timmod-Projekts“ als Verstoß gegen nationale Vorschriften anzusehen, wenn der Begünstigte die Leistung, nachdem sie ihm vom Auftragnehmer erbracht wurde, an den federführenden Partner in Rumänien übergeben hat und das angefertigte Produkt, der Videofilm, in dem Programm genutzt wird; d. h., stellt die Verspätung bei der Erfüllung des Vertrags zwischen dem Begünstigten und dem Auftragnehmer einen Verstoß dar, der gemäß Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 als Verstoß gegen nationale Vorschriften eingestuft werden kann, und ist die Ausgabe, die der Begünstigte für die vertragliche Zahlung an den Auftragnehmer getätigt hat, ohne einen Abzug in Höhe von 84 BGN (10500 BGN х 0,1 % = 10,5 BGN pro Tag х 8 Tage = 84 BGN) von dieser Zahlung vorzunehmen, daher eine ungerechtfertigte Ausgabe im Unionshaushalt? 3. Ist angesichts von Art. 41 der Charta eine Praxis der nationalen Behörde wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zulässig, wonach in der Begründung der Entscheidung, mit der wegen der vom Begünstigten begangenen Unregelmäßigkeit Sanktionen auferlegt werden, 1. lediglich die verletzte unionsrechtliche Vorschrift – Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 – genannt wird, jedoch keine Angaben dazu gemacht werden, worin der konkrete Verstoß gegen diese Vorschrift besteht und wie die in der Vorschrift genannten Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit durch diesen Verstoß verletzt worden sind bzw. wie deren Verletzung sich als Schaden für den Unionshaushalt auswirkt, 2. die nationale Behörde keine Ausführungen dazu macht, warum sie die Tatbestandsmerkmale der Unregelmäßigkeit nach der Legaldefinition des Begriffs gemäß Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 und nicht gemäß Art. 2 Buchst. m der anzuwendenden Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 prüft, und 3. die nationale Behörde keine konkreten Ausführungen zu der in Prozenten angegebenen Höhe der Sanktion, nämlich 25 % des Vertragswerts, macht? 4. Müssen angesichts von Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 Art und Tragweite der verwaltungsrechtlichen Sanktion sowie Art und Schwere der Unregelmäßigkeit, derentwegen sie verhängt wird, zuvor bereits im Unionsrecht vorgesehen sein, damit die verwaltungsrechtliche Sanktion auf nationaler Ebene geregelt werden kann, und wird von den Mitgliedstaaten verlangt, bei der Regelung der Maßnahmen und Sanktionen im nationalen Recht den Unionsrechtsakt, der diese Maßnahmen und Sanktionen vorsieht, zu berücksichtigen bzw. anzugeben? Ist Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 74 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 dahin auszulegen, dass damit die Zuständigkeit für den Erlass von Vorschriften über die Höhe der Sanktionen, die gegen Begünstigte der Projekte von Programmen im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments verhängt werden können, auf die Mitgliedstaaten übertragen wird? 5. Sind angesichts von Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung 2018/1046 („Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen, soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften oder in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist“) Sanktionshöhen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zulässig, nämlich eine Sanktion in Höhe von 84 BGN (weil der Begünstigte von dem an den Auftragnehmer gezahlten Betrag keinen Abzug in dieser Höhe wegen der achttägigen Verspätung bei der Erfüllung vorgenommen hat) und eine Sanktion in Höhe von 25 % von 10500 BGN, also vom Wert der förderfähigen Mittel nach dem Vertrag zwischen dem Begünstigten und dem Auftragnehmer (wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß den Anforderungen nach Art. 33, Art. 36 Abs. 1 und Art. 61 der Verordnung 2018/1046)? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

43 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 29. April 2021, Granarolo, C‑617/19, EU:C:2021:338, Rn. 32).

44 Insoweit hindert der Umstand, dass ein vorlegendes Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 29. April 2021, Granarolo, C‑617/19, EU:C:2021:338, Rn. 33).

45 Im vorliegenden Fall geht es im Ausgangsrechtsstreit im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der nationalen Behörde, mit der gegenüber dem Begünstigten eines aus dem Gemeinsamen operationellen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit „Schwarzmeerbecken 2014–2020“ im Rahmen des ENI finanzierten Projekts wegen von der nationalen Behörde festgestellter Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags und dessen Ausführung zwei Finanzkorrekturen vorgenommen wurden. Insoweit ist, auch wenn sich das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage auf den zwölften Erwägungsgrund und auf Abschnitt 1 („Auftragsvergabe“) von Kapitel 4 von Titel VII („Projekte“) der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 bezieht, davon auszugehen, dass es sich genau genommen vor Fragen zu den für die Auftragsvergabe geltenden Bestimmungen von Art. 52 dieser Durchführungsverordnung gestellt sieht.

46 Demnach möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 52 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 dahin auszulegen ist, dass er daran hindert, dass nach einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24 im Rahmen einer Kontrolle eines Projekts, das aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des ENI finanziert wird, die mit der Kontrolle betraute Behörde vom Begünstigten des Projekts den Nachweis der Befähigung und Erfahrung des Auftragnehmers, an den er einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, verlangen kann.

47 Hierzu geht aus Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 hervor, dass der Begünstigte eines im Rahmen eines gemeinsamen operationellen Programms geschlossenen Zuschussvertrags, wenn er ein öffentlicher Auftraggeber ist, nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden kann, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Union oder den Bestimmungen von Art. 52 Abs. 2 angenommen wurden.

48 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Art. 52 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 eine Reihe von Bestimmungen aufzählt, die für Aufträge im Wert von mehr als 60000 Euro einzuhalten sind. Im vorliegenden Fall ist diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar, da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistungsauftrag einen Wert von 10500 BGN (etwa 5000 Euro) hat.

49 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung lediglich vorschreibt, dass in anderen als den in Art. 52 Abs. 1 genannten Fällen das wirtschaftlich günstigste Angebot oder gegebenenfalls das preisgünstigste Angebot den Zuschlag erhalten muss, wobei Interessenkonflikte zu vermeiden sind.

50 Schließlich enthält Art. 52 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 einen schlichten Verweis auf die in den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 236/2014 genannten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.

51 Daraus folgt, dass diese Durchführungsverordnung keine Bestimmung enthält, nach der es einer Behörde, die mit der Kontrolle eines aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des ENI finanzierten Projekts betraut ist, verwehrt wäre, vom Begünstigten des Projekts den Nachweis der Befähigung und Erfahrung des Auftragnehmers zu verlangen, wie es nach dem ZOP, mit dem die Richtlinie 2014/24 umgesetzt wird, vorgeschrieben ist.

52 Diese Auslegung findet im Übrigen darin Bestätigung, dass, wie die bulgarische Regierung und die Kommission hervorgehoben haben, der ZOP unabhängig vom Auftragswert für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die durch Europäische Fonds bezuschusst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Smetna palata na Republika Bulgaria, C‑195/21, EU:C:2022:239, Rn. 44 und 45).

53 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist Art. 52 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 somit dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, dass nach einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24 im Rahmen einer Kontrolle eines Projekts, das aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des ENI finanziert wird, die mit der Kontrolle betraute Behörde vom Begünstigten des Projekts den Nachweis der Befähigung und Erfahrung des Auftragnehmers, an den er einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, verlangen kann. Zur zweiten Frage

54 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 und Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 dahin auszulegen sind, dass es Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen begründen kann, wenn zum einen eine Dienstleistung später erbracht wird, als es in einem Vertrag vorgesehen ist, der zwischen einem öffentlichen Auftraggeber, der Begünstigter eines aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des ENI finanzierten Projekts ist, und einem am Ende eines Vergabeverfahrens ausgewählten Auftragnehmer geschlossen wurde, und wenn zum anderen dieser Begünstigte davon absieht, als Reaktion auf die verspätete Leistung eine vertragliche Strafklausel anzuwenden.

55 In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der anwendbare Unregelmäßigkeitsbegriff der in Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 definierte oder derjenige von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 ist, bevor in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob eine Verspätung bei der Erfüllung eines Vertrags und das Absehen von der Anwendung einer Strafklausel als Reaktion auf diese Verspätung Verhaltensweisen sind, die unter diesen Begriff fallen können.

56 Als Erstes ist zur Klärung des anwendbaren Unregelmäßigkeitsbegriffs der Kontext heranzuziehen, in den sich die in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen einfügen.

57 Insoweit sieht Art. 7 Abs. 7 der Verordnung Nr. 232/2014 vor, dass die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel mit den Mitteln aus anderen einschlägigen Verordnungen der Union gebündelt werden können und die Kommission dann festlegt, welche einheitlichen Durchführungsbestimmungen Anwendung finden.

58 Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt, dass die gemeinsamen operationellen Programme aus dem EFRE kofinanziert werden und dass für die Verwendung des EFRE‑Beitrags die Bestimmungen dieser Verordnung gelten.

59 Daraus folgt, dass, wenn ein gemeinsames operationelles Programm aus dem EFRE kofinanziert wird, die Referenznormen diejenigen der Verordnung Nr. 232/2014 und der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 sind. Folglich ist in einem solchen Fall der Unregelmäßigkeitsbegriff von Art. 2 Buchst. m dieser Durchführungsverordnung anwendbar.

60 Bestätigung findet diese Auslegung im Übrigen in dem vom Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 9 und 14 der Verordnung Nr. 232/2014, im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 236/2014 und im zwölften Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 bekundeten Ziel, die Unionsmittel möglichst effizient bereitzustellen und gleichzeitig für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln zu sorgen sowie Synergien zwischen dem ENI, anderen Instrumenten der Union und den sonstigen Politikbereichen der Union zu schaffen.

61 Da die Verordnung Nr. 1303/2013 und die Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 Teil desselben Systems sind, das die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel sicherstellen und die finanziellen Interessen der Union wahren soll, ist der Begriff „Unregelmäßigkeit“ jedenfalls einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Județul Neamț und Județul Bacău, C‑260/14 und C‑261/14, EU:C:2016:360, Rn. 34 und 37).

62 Im vorliegenden Fall folgt aus dem Vorstehenden, dass die nationale Behörde die Unregelmäßigkeiten, die sie bei einer Kontrolle eines aus dem Gemeinsamen operationellen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit „Schwarzmeerbecken 2014–2020“ im Rahmen des ENI finanzierten Projekts festgestellt hatte, anhand des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ in Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 zu beurteilen hatte.

63 Was als Zweites die Frage betrifft, ob die verspätete Erbringung einer Dienstleistung und das Absehen von der Anwendung einer Strafklausel als Reaktion auf die Verspätung unter den Begriff „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 fallen können, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung erforderlich ist, dass der Verstoß gegen eine Finanzierungsvereinbarung, einen Vertrag oder geltendes Recht die Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Programmdurchführung beteiligten Wirtschaftsteilnehmers ist, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde. Für eine solche Unregelmäßigkeit müssen somit drei kumulative Voraussetzungen gegeben sein, nämlich ein Verstoß gegen das anwendbare Recht, eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, deren Folge dieser Verstoß ist, und ein tatsächlicher oder potenzieller Schaden für den Unionshaushalt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Obshtina Svishtov, C‑175/23, EU:C:2024:853, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel, ob im vorliegenden Fall die erste und die dritte Voraussetzung erfüllt sind.

65 Zur ersten Voraussetzung, die sich auf einen Verstoß gegen eine Finanzierungsvereinbarung, einen Vertrag oder geltendes Recht bezieht, genügt die Feststellung, dass dieser Wortlaut so weit gefasst ist, dass die fragliche Wendung sowohl die verspätete Erbringung einer Leistung, die im Rahmen eines am Ende eines Vergabeverfahrens geschlossenen Vertrags geschuldet wird, als auch das Absehen von der Anwendung einer Strafklausel als Reaktion auf die Verspätung erfassen kann.

66 Zum letztgenannten Punkt geht aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte hervor, dass die nationale Behörde in dem Absehen von der Anwendung der in dem Dienstleistungsvertrag enthaltenen Strafklausel einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 und damit einen Verstoß gegen Art. 1 des am 26. Januar 2021 mit ihr unterzeichneten Kofinanzierungsvertrags, in dem die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Grundsatzes verankert war, sah, da der Begünstigte der Auftragnehmerin günstigere Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung gewährt habe, als sie in dem betreffenden Vertrag vereinbart worden seien.

67 Da aber der Grundsatz der Wirksamkeit, der einer der Bestandteile des in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 genannten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist, verlangt, dass die angestrebten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht werden, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das Absehen von der Anwendung der Strafklausel die Verwirklichung der mit dem Projekt verfolgten Ziele beeinträchtigen konnte. Diese Prüfung muss es in Ansehung aller tatsächlichen Umstände des Ausgangsrechtsstreits vornehmen, wie insbesondere der geringen Verspätung, mit der die Lieferung des Videofilms erfolgte, und der in dem Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Möglichkeit für die Parteien, die Frist für die Erfüllung dieses Vertrags einvernehmlich bis zum Termin für die Erfüllung des besagten Kofinanzierungsvertrags zu verlängern. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Absehen von der Anwendung der Strafklausel einen Verstoß gegen eine Finanzierungsvereinbarung, einen Vertrag oder geltendes Recht im Sinne von Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 darstellt.

68 Die dritte Voraussetzung verlangt, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen die Finanzierungsvereinbarung, einen Vertrag oder geltendes Recht einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe „bewirkt oder bewirken würde“. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014, insbesondere aus der Wendung „bewirken würde“, dass die Unregelmäßigkeit im Sinne dieser Bestimmung zwar nicht den Nachweis einer konkreten finanziellen Auswirkung auf den Haushalt der Union verlangt, dafür, dass ein Verstoß gegen die anwendbaren Vorschriften eine „Unregelmäßigkeit“ darstellt, jedoch Voraussetzung ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verstoß Auswirkungen auf den Haushalt des betreffenden Fonds haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Obshtina Svishtov, C‑175/23, EU:C:2024:853, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann nach dieser Bestimmung nicht bei jedem Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Finanzierungsvereinbarung, einen Vertrag oder das Recht unabhängig von seinen Auswirkungen auf den Unionshaushalt davon ausgegangen werden, dass er dem Haushalt der Union automatisch einen Schaden zufügt oder stets dazu geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Obshtina Svishtov, C‑175/23, EU:C:2024:853, Rn. 27).

69 Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Feststellung, ob die verspätete Erbringung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung Auswirkungen auf den Haushalt des betreffenden Fonds hatte oder hätte haben können, darauf hinzuweisen, dass eine Auswirkung solchen Verhaltens auf den Unionshaushalt nicht ausgeschlossen werden kann, sobald diese verspätete Erbringung den Begünstigten daran hinderte, den Videofilm ab dem vertraglich vorgesehenen Fälligkeitsdatum zu verwenden, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

70 Dazu, dass der Begünstigte davon absah, eine Strafklausel wegen Verspätung bei der Erfüllung des Dienstleistungsvertrags anzuwenden, ist mit der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses Verhalten finanzielle Auswirkungen auf den Unionshaushalt hatte. Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob in diesem Verhalten eine mit Art. 72 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2014/24 nicht konforme und so weit gehende Änderung des öffentlichen Auftrags gegenüber den ursprünglichen Bedingungen in der Auftragsbekanntmachung oder im Lastenheft liegt, dass damit der Gesamtcharakter des Auftrags verändert würde. Sollte dem so sein, kann die Möglichkeit einer Auswirkung des in Rede stehenden Verhaltens auf den Haushalt des betreffenden Fonds nicht ausgeschlossen werden.

71 Demnach ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 dahin auszulegen ist, dass es Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Bestimmung begründen kann, wenn zum einen eine Dienstleistung später erbracht wird, als es in einem Vertrag vorgesehen ist, der zwischen einem öffentlichen Auftraggeber, der Begünstigter eines aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des ENI finanzierten Projekts ist, und einem am Ende eines Vergabeverfahrens ausgewählten Auftragnehmer geschlossen wurde, und wenn zum anderen dieser Begünstigte davon absieht, als Reaktion auf die verspätete Leistung eine vertragliche Strafklausel anzuwenden. Zur dritten Frage

72 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 41 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Entscheidung durch eine Behörde, die mit der Kontrolle eines aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des ENI finanzierten Projekts betraut ist, entgegensteht, mit der gegenüber dem Begünstigten dieses Projekts wegen von ihm begangener und in einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 bestehender Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 Finanzkorrekturen vorgenommen werden, ohne dass Angaben zur Konkretisierung des Verstoßes gegen die erstgenannte Bestimmung gemacht werden und ohne dass eine genaue Begründung für die Anwendung einer pauschalen Finanzkorrektur in Höhe eines Satzes von 25 % des Auftragswerts gegeben wird.

73 Zunächst ist es, wie sich aus der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung ergibt, Sache des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit eine zweckdienliche Antwort zu geben, was ihn gegebenenfalls dazu veranlassen kann, die vorgelegten Fragen umzuformulieren.

74 Im vorliegenden Fall bezieht sich das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage zwar auf Art. 41 der Charta, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich dieser Artikel nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet, so dass er nicht einschlägig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C‑230/18, EU:C:2019:383, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75 Wenn ein Mitgliedstaat Unionsrecht durchführt, finden jedoch die Anforderungen des Grundsatzes der guten Verwaltung als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts im Rahmen des von der zuständigen nationalen Behörde durchgeführten Verfahrens Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2025, Obshtina Veliko Tarnovo und Obshtina Belovo, C‑471/23 und C‑477/23, EU:C:2025:155, Rn. 73).

76 Das Recht auf eine gute Verwaltung beinhaltet die Verpflichtung für die Verwaltung, ihre Entscheidungen hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, um es dem Betroffenen zu ermöglichen, die Gründe für die ihn beschwerende individuelle Maßnahme zu verstehen. Diese Verpflichtung folgt aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C‑230/18, EU:C:2019:383, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77 Im Licht dieser Erwägungen ist die dritte Vorlagefrage so zu verstehen, dass damit geklärt werden soll, ob der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung dahin auszulegen ist, dass er nicht dem Erlass einer Entscheidung durch eine Behörde, die mit der Kontrolle eines aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des ENI finanzierten Projekts betraut ist, entgegensteht, mit der gegenüber dem Begünstigten dieses Projekts wegen von ihm begangener und in einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 bestehender Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 Finanzkorrekturen vorgenommen werden, ohne dass Angaben zur Konkretisierung des Verstoßes gegen die erstgenannte Bestimmung gemacht werden und ohne dass eine genaue Begründung für die Anwendung einer pauschalen Finanzkorrektur in Höhe eines Satzes von 25 % des Auftragswerts gegeben wird.

78 Was als Erstes die Auswirkung dessen betrifft, dass in der streitigen Entscheidung auf den Begriff „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 anstatt auf den gleichen Begriff im Sinne von Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 Bezug genommen wird, genügt der Hinweis, dass beide Begriffe, wie oben in Rn. 61 ausgeführt, einheitlich auszulegen sind, so dass dieser Umstand es dem Begünstigten nicht unmöglich macht, die Gründe für die mit dieser Entscheidung vorgenommenen Finanzkorrekturen zu verstehen.

79 Was als Zweites die Frage betrifft, ob die Begründung der streitigen Entscheidung ausreichend ist, indem darin auf den Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 genannten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwiesen wird, ohne dass Angaben zur Konkretisierung dieses Verstoßes gemacht werden, ist festzustellen, dass sich diese Frage dem vorlegenden Gericht angesichts der zweiten Unregelmäßigkeit stellt, bei der es um die Nichtanwendung der Strafklausel des Dienstleistungsvertrags geht.

80 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, wurde die streitige Entscheidung insoweit in Anwendung von Art. 73 ZUSEFSU erlassen, nach dem die Vornahme einer Finanzkorrektur durch mit Gründen versehene Entscheidung am Ende eines Verfahrens erfolgt, in dem der Begünstigte schriftlich Einwände gegen die Grundlage und die Höhe der beabsichtigten Finanzkorrektur erheben und Nachweise zur Stützung seiner Einwände beibringen kann. Gemäß Art. 73 Abs. 3 ZUSEFSU sind in der Entscheidung die Nachweise und Einwände des Begünstigten zu prüfen.

81 Auch wenn es in diesem Zusammenhang Sache des vorlegenden Gerichts ist, konkret zu beurteilen, ob die streitige Entscheidung hinreichend begründet ist, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Begünstigte in dem mit dieser Entscheidung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Einwände erhob und Nachweise vorlegte, mit denen er der zweiten Unregelmäßigkeit entgegentrat, so dass die Begründung der streitigen Entscheidung hinreichend genau und konkret erscheint, um es ihm zu ermöglichen, die Gründe für die ihn beschwerende Korrektur zu verstehen. Im Übrigen geht aus der streitigen Entscheidung – die den Erklärungen der bulgarischen Regierung beigefügt worden ist – hervor, dass die nationale Behörde der Ansicht war, dass diese Unregelmäßigkeit durch die unrechtmäßige Verlängerung der Frist für die Abnahme des Videos durch den Begünstigten entstanden sei, so dass die vertraglich erwarteten Ergebnisse nicht erreicht worden seien und der Begünstigte mit seinem Handeln insgesamt gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen habe.

82 Was als Drittes die geltend gemachte Unzulänglichkeit der Begründung für die Anwendung einer pauschalen Finanzkorrektur in Höhe eines Satzes von 25 % wegen der ersten Unregelmäßigkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich die Mitgliedstaaten auf eine Skala pauschaler Korrektursätze stützen können, wenn es nicht möglich ist, den Betrag der zulasten der Unionsfonds getätigten unregelmäßigen Ausgaben genau zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Obshtina Svishtov, C‑175/23, EU:C:2024:853, Rn. 28 bis 34).

83 Gleichwohl ist für die konkrete Festsetzung des Betrags der vorzunehmenden Korrektur aber erforderlich, dass die Behörden, die mit der Kontrolle der Verwendung der Unionsfonds betraut sind, eine eingehende Einzelfallprüfung vornehmen, bei der alle Umstände berücksichtigt werden, die die festgestellte Unregelmäßigkeit kennzeichnen und die Anwendung eines höheren oder niedrigeren Korrektursatzes rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Wrocław – Miasto na prawach powiatu, C‑406/14, EU:C:2016:562, Rn. 49). Diese Prüfung ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts.

84 Demnach ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Entscheidung durch eine Behörde, die mit der Kontrolle eines aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des ENI finanzierten Projekts betraut ist, entgegensteht, mit der gegenüber dem Begünstigten dieses Projekts wegen von ihm begangener und in einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 bestehender Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 Finanzkorrekturen vorgenommen werden, ohne dass Angaben zur Konkretisierung des Verstoßes gegen die erstgenannte Bestimmung gemacht werden und ohne dass eine genaue Begründung für die Anwendung einer pauschalen Finanzkorrektur in Höhe eines Satzes von 25 % des Auftragswerts gegeben wird. Zur vierten Frage

85 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 und Art. 74 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 dahin auszulegen ist, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, eine Regelung für Sanktionen festzulegen, die gegenüber den Begünstigten von über das ENI finanzierten Projekten angewandt werden können.

86 Eingangs ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht von der Prämisse ausgeht, dass Finanzkorrekturen wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 darstellen. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 kann eine verwaltungsrechtliche Sanktion nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Union vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. In Art. 5 dieser Verordnung werden Unregelmäßigkeiten aufgezählt, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden und zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen können.

87 Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung stellt jedoch eine verwaltungsrechtliche Maßnahme keine Sanktion dar.

88 Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Finanzkorrektur, soweit sie auf den Entzug eines zu Unrecht erlangten Vorteils gerichtet ist, keine „verwaltungsrechtliche Sanktion“, die eine von der Verordnung Nr. 2988/95 gesonderte klare und eindeutige Rechtsgrundlage erfordert, sondern eine „verwaltungsrechtliche Maßnahme“ im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung, mit der die Konsequenzen aus der Feststellung gezogen werden, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieses unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht erfüllt sind. In der Verpflichtung zur Rückerstattung des ungerechtfertigten Vorteils liegt somit keine Sanktion, sondern sie ist die Folge der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und unterliegt nicht dem Grundsatz, dass Verstöße und Sanktionen im Voraus durch das Unionsrecht festgelegt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer, C‑670/11, EU:C:2012:807, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

89 Im vorliegenden Fall ist mit der bulgarischen Regierung und der Kommission festzustellen, dass die gegenüber dem Begünstigten vorgenommenen Finanzkorrekturen auf der Grundlage insbesondere der Art. 70 und 73 ZUSEFSU sowie von § 1 Nr. 2 der ergänzenden Bestimmungen zur Naredba erfolgten, bei denen es sich ausnahmslos um Bestimmungen handelt, die nicht Sanktionen oder Geldbußen, sondern Finanzkorrekturen zum Gegenstand haben.

90 Um jedoch die Frage des vorlegenden Gerichts möglichst umfassend zu beantworten, bei der es darum geht, ob ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 3 und Art. 74 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 Maßnahmen erlassen kann, die darauf abzielen, gegenüber Begünstigten von Projekten eines über das ENI finanzierten Programms Finanzkorrekturen vorzunehmen, ist hinzuzufügen, dass mit der Verordnung Nr. 2988/95 lediglich allgemeine Regeln für Kontrollen und Sanktionen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union aufgestellt werden. So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rückforderung nicht richtig verwendeter Mittel mithin auf der Grundlage anderer, gegebenenfalls sektorbezogener Bestimmungen zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Somvao, C‑599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91 Daher ist zu prüfen, ob eine „Finanzkorrektur“ auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 3 und Art. 74 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 vorgenommen werden kann.

92 Art. 31 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 sieht vor, dass die teilnehmenden Länder in ihrem Hoheitsgebiet für die Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten sowie für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sorgen, während Art. 74 dieser Durchführungsverordnung Vorschriften über „[f]inanzielle Verantwortlichkeiten und Wiedereinziehungen“ enthält. Im Übrigen kommt nach Art. 71 Abs. 1 der Durchführungsverordnung „in erster Linie“ der Verwaltungsbehörde die Verantwortung zu, Unregelmäßigkeiten zu verhüten und zu untersuchen, die Finanzkorrekturen vorzunehmen, die aufgrund der im Rahmen der Projekte festgestellten einzelnen oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind, und die erforderlichen Wiedereinziehungen zu betreiben. Bei der Vornahme entsprechender Finanzkorrekturen berücksichtigt die Verwaltungsbehörde Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust und nimmt angemessene Finanzkorrekturen vor.

93 Diese allgemeinen Bestimmungen haben zur Folge, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht – insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit – zum einen Vorschriften über die Höhe der Finanzkorrekturen, die der Art und dem Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie dem finanziellen Verlust Rechnung tragen, und zum anderen angemessene Finanzkorrekturen vorsehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Obshtina Svishtov, C‑175/23, EU:C:2024:853, Rn. 30 bis 34).

94 Demnach ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 31 Abs. 3 und Art. 74 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 dahin auszulegen sind, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem nationalen Recht Vorschriften über die Höhe der Finanzkorrekturen festzulegen, die der Art und dem Schweregrad der Unregelmäßigkeiten, dem finanziellen Verlust sowie der Angemessenheit der Finanzkorrekturen, die gegenüber den Begünstigten von über das ENI finanzierten Projekten angewandt werden können, Rechnung tragen. Zur fünften Frage

95 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seiner fünften Frage ebenso wie in seiner vierten Frage von der Prämisse ausgeht, dass mit der streitigen Entscheidung Sanktionen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 verhängt werden. Aus den oben in den Rn. 87 bis 91 genannten Gründen sind die Finanzkorrekturen, die diese Entscheidung umfasst, aber keine Sanktionen, sondern verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung.

96 In diesem Zusammenhang ist Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung 2018/1046, nach dem die Mitgliedstaaten „gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen [verhängen], soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften oder in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist“, auch wenn das vorlegende Gericht in seiner fünften Frage auf ihn Bezug nimmt, für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht einschlägig. Vielmehr ist, da das vorlegende Gericht Klärungsbedarf hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der mit der streitigen Entscheidung vorgenommenen Finanzkorrekturen hat, auf Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Verordnung abzustellen, wonach die Mitgliedstaaten, wenn sie Haushaltsvollzugsaufgaben wahrnehmen, sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, ergreifen müssen, namentlich solche, die es ermöglichen, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

97 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit der fünften Vorlagefrage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung 2018/1046 in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass er der Vornahme zum einen einer anhand eines Pauschalsatzes berechneten Finanzkorrektur zur Behebung einer durch einen Mangel an dokumentarischer Rückverfolgbarkeit entstandenen Unregelmäßigkeit sowie zum anderen einer nach einer Differenzmethode berechneten Finanzkorrektur zur Behebung von durch die verspätete Erbringung einer Dienstleistung und die Nichtanwendung einer Strafklausel entstandenen Unregelmäßigkeiten entgegensteht.

98 Insoweit ist Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung 2018/1046 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 zu lesen, wonach die Verwaltungsbehörde die Finanzkorrekturen vornimmt, die aufgrund der im Rahmen der Projekte, der technischen Hilfe oder des Programms festgestellten einzelnen oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die Verwaltungsbehörde berücksichtigt dabei Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust und „nimmt angemessene Finanzkorrekturen vor“, die in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Unionsbeitrags zu einem Projekt oder zu technischer Hilfe bestehen.

99 Zur Verhältnismäßigkeit des Betrags der Finanzkorrektur hat der Gerichtshof entschieden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, sich auf eine Skala pauschaler Korrektursätze zu stützen, wenn es nicht möglich ist, den Betrag der zulasten der Unionsfonds getätigten unregelmäßigen Ausgaben genau zu bestimmen, vorausgesetzt, der Endbetrag der vorzunehmenden Korrektur wird nach einer eingehenden Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Eigenheiten hinsichtlich der Art und des Schweregrads der zu behebenden festgestellten Unregelmäßigkeit sowie des daraus für den betreffenden Unionsfonds resultierenden finanziellen Verlusts bestimmt, so dass mit der Anwendung eines solchen Satzes der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Demzufolge darf die Höhe einer Finanzkorrektur grundsätzlich nicht automatisch allein auf der Grundlage einer zuvor festgelegten Skala pauschaler Korrektursätze bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Obshtina Svishtov, C‑175/23, EU:C:2024:853, Rn. 29 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100 Hier wollte der bulgarische Gesetzgeber, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, mit den Art. 70 und 73 ZUSEFSU in Verbindung mit den Art. 1 und 2 sowie Anhang 2 der Naredba, auf den deren Art. 2 Abs. 3 verweist, den Finanzkorrektursatz „[i]m Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ anpassen, indem „eine Finanzkorrektur auf 25 %, 10 %, 5 % oder 2 % herabgesetzt werden [kann], wenn Art und Schwere des einzelnen oder systembedingten Verstoßes keinen höheren Wert rechtfertigen“. Daher obliegt dem vorlegenden Gericht die Prüfung, ob die Finanzkorrektur von 25 % der nach dem Dienstleistungsvertrag förderfähigen Ausgaben tatsächlich nach einer eingehenden Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Eigenheiten der von der nationalen Behörde in der streitigen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeit vorgenommen wurde.

101 Somit ist es in Bezug auf die erste Unregelmäßigkeit Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die wegen eines Mangels an dokumentarischer Rückverfolgbarkeit vorgenommene Finanzkorrektur von 25 % in Ansehung aller Eigenheiten, die diese Unregelmäßigkeit kennzeichnen, verhältnismäßig ist.

102 Desgleichen hat das vorlegende Gericht in Bezug auf die zweite Unregelmäßigkeit zu klären, ob die nach der Differenzmethode berechnete und wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung vorgenommene Finanzkorrektur in Ansehung aller Eigenheiten, die diese Unregelmäßigkeit kennzeichnen, verhältnismäßig ist.

103 Demnach ist auf die fünfte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung 2018/1046 in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass er der Vornahme zum einen einer anhand eines Pauschalsatzes berechneten Finanzkorrektur zur Behebung einer durch einen Mangel an dokumentarischer Rückverfolgbarkeit entstandenen Unregelmäßigkeit sowie zum anderen einer nach einer Differenzmethode berechneten Finanzkorrektur zur Behebung von durch die verspätete Erbringung einer Dienstleistung und die Nichtanwendung einer Strafklausel entstandenen Unregelmäßigkeiten nicht entgegensteht. Kosten

104 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 52 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments ist dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, dass nach einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG im Rahmen einer Kontrolle eines Projekts, das aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments finanziert wird, die mit der Kontrolle betraute Behörde vom Begünstigten des Projekts den Nachweis der Befähigung und Erfahrung des Auftragnehmers, an den er einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, verlangen kann. 1. Art. 52 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments ist dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, dass nach einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG im Rahmen einer Kontrolle eines Projekts, das aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments finanziert wird, die mit der Kontrolle betraute Behörde vom Begünstigten des Projekts den Nachweis der Befähigung und Erfahrung des Auftragnehmers, an den er einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, verlangen kann. 2. Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 ist dahin auszulegen, dass es Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Bestimmung begründen kann, wenn zum einen eine Dienstleistung später erbracht wird, als es in einem Vertrag vorgesehen ist, der zwischen einem öffentlichen Auftraggeber, der Begünstigter eines aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments finanzierten Projekts ist, und einem am Ende eines Vergabeverfahrens ausgewählten Auftragnehmer geschlossen wurde, und wenn zum anderen dieser Begünstigte davon absieht, als Reaktion auf die verspätete Leistung eine vertragliche Strafklausel anzuwenden. 2. Art. 2 Buchst. m der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 ist dahin auszulegen, dass es Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Bestimmung begründen kann, wenn zum einen eine Dienstleistung später erbracht wird, als es in einem Vertrag vorgesehen ist, der zwischen einem öffentlichen Auftraggeber, der Begünstigter eines aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments finanzierten Projekts ist, und einem am Ende eines Vergabeverfahrens ausgewählten Auftragnehmer geschlossen wurde, und wenn zum anderen dieser Begünstigte davon absieht, als Reaktion auf die verspätete Leistung eine vertragliche Strafklausel anzuwenden. 3. Der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Entscheidung durch eine Behörde, die mit der Kontrolle eines aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments finanzierten Projekts betraut ist, entgegensteht, mit der gegenüber dem Begünstigten dieses Projekts wegen von ihm begangener und in einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 bestehender Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates Finanzkorrekturen vorgenommen werden, ohne dass Angaben zur Konkretisierung des Verstoßes gegen die erstgenannte Bestimmung gemacht werden und ohne dass eine genaue Begründung für die Anwendung einer pauschalen Finanzkorrektur in Höhe eines Satzes von 25 % des Auftragswerts gegeben wird. 3. Der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Entscheidung durch eine Behörde, die mit der Kontrolle eines aus einem gemeinsamen operationellen Programm im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments finanzierten Projekts betraut ist, entgegensteht, mit der gegenüber dem Begünstigten dieses Projekts wegen von ihm begangener und in einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 bestehender Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates Finanzkorrekturen vorgenommen werden, ohne dass Angaben zur Konkretisierung des Verstoßes gegen die erstgenannte Bestimmung gemacht werden und ohne dass eine genaue Begründung für die Anwendung einer pauschalen Finanzkorrektur in Höhe eines Satzes von 25 % des Auftragswerts gegeben wird. 4. Art. 31 Abs. 3 und Art. 74 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 sind dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem nationalen Recht Vorschriften über die Höhe der Finanzkorrekturen festzulegen, die der Art und dem Schweregrad der Unregelmäßigkeiten, dem finanziellen Verlust sowie der Angemessenheit der Finanzkorrekturen, die gegenüber den Begünstigten von über das Europäische Nachbarschaftsinstrument finanzierten Projekten angewandt werden können, Rechnung tragen. 4. Art. 31 Abs. 3 und Art. 74 der Durchführungsverordnung Nr. 897/2014 sind dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem nationalen Recht Vorschriften über die Höhe der Finanzkorrekturen festzulegen, die der Art und dem Schweregrad der Unregelmäßigkeiten, dem finanziellen Verlust sowie der Angemessenheit der Finanzkorrekturen, die gegenüber den Begünstigten von über das Europäische Nachbarschaftsinstrument finanzierten Projekten angewandt werden können, Rechnung tragen. 5. Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung 2018/1046 ist in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er der Vornahme zum einen einer anhand eines Pauschalsatzes berechneten Finanzkorrektur zur Behebung einer durch einen Mangel an dokumentarischer Rückverfolgbarkeit entstandenen Unregelmäßigkeit sowie zum anderen einer nach einer Differenzmethode berechneten Finanzkorrektur zur Behebung von durch die verspätete Erbringung einer Dienstleistung und die Nichtanwendung einer Strafklausel entstandenen Unregelmäßigkeiten nicht entgegensteht. 5. Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung 2018/1046 ist in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er der Vornahme zum einen einer anhand eines Pauschalsatzes berechneten Finanzkorrektur zur Behebung einer durch einen Mangel an dokumentarischer Rückverfolgbarkeit entstandenen Unregelmäßigkeit sowie zum anderen einer nach einer Differenzmethode berechneten Finanzkorrektur zur Behebung von durch die verspätete Erbringung einer Dienstleistung und die Nichtanwendung einer Strafklausel entstandenen Unregelmäßigkeiten nicht entgegensteht. Unterschriften