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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.2026 – C-307/25

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2026:568

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 9. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie (EU) 2019/771 – Verträge über den Warenkauf – Art. 13 Abs. 4 Buchst. c – Abhilfen bei Vertragswidrigkeit der Ware – Begriff der Vertragswidrigkeit, die derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist – Mangel in Bezug auf die Sicherheit der Ware – Kostengünstige Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Ware“ In der Rechtssache C‑307/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 16. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2025, in dem Verfahren KFZ Kolak e.U. gegen GF erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin (Berichterstatter) sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von KFZ Kolak e.U., vertreten durch Rechtsanwalt W. Reiser, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und E. Schmidt als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. 2019, L 136, S. 28).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem KFZ Kolak e.U. und GF wegen der Aufhebung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen und der anschließenden Rückzahlung des entrichteten Preises. Rechtlicher Rahmen

3 In den Erwägungsgründen 2, 52 und 53 der Richtlinie 2019/771 heißt es: „(2) … Mit dieser Richtlinie soll für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gesorgt werden. … (52) In bestimmten Fällen könnte es gerechtfertigt sein, dass der Verbraucher Anspruch auf eine sofortige Preisminderung oder Beendigung des Vertrags haben sollte. Wenn der Verkäufer Schritte unternommen hat, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, anschließend jedoch eine Vertragswidrigkeit offenbar wird, sollte objektiv bestimmt werden, ob der Verbraucher weitere Bemühungen des Verkäufers, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, akzeptieren sollte, wobei alle Umstände des Falles wie Art und Wert der Waren und Art und Bedeutung der Vertragswidrigkeit zu berücksichtigen sind. Insbesondere bei teuren oder komplexen Waren könnte es gerechtfertigt sein, dem Verkäufer einen weiteren Versuch zur Behebung der Vertragswidrigkeit zu gestatten. Außerdem sollte berücksichtigt werden, ob vom Verbraucher erwartet werden kann, dass er weiterhin darauf vertraut, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise weil dasselbe Problem zum zweiten Mal auftritt. Gleichermaßen könnte die Vertragswidrigkeit in bestimmten Fällen so schwerwiegend sein, dass der Verbraucher nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise wenn die Vertragswidrigkeit die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Waren ernsthaft beeinträchtigt und von ihm nicht erwartet werden kann, darauf zu vertrauen, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer dem Problem abhelfen würde. (53) Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zu wahren, sollte der Verbraucher nur dann Anspruch auf Beendigung des Vertrags haben, wenn die Vertragswidrigkeit nicht geringfügig ist.“

4 Art. 1 („Gegenstand und Zweck“) der Richtlinie 2019/771 lautet: „Zweck dieser Richtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Verkäufern und Verbrauchern festgelegt werden, insbesondere Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen sowie über gewerbliche Garantien.“

5 Art. 5 („Vertragsmäßigkeit von Waren“) der Richtlinie 2019/771 sieht vor: „Unbeschadet des Artikels 9 liefert der Verkäufer dem Verbraucher Waren, die – soweit anwendbar – die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllen.“

6 Art. 10 („Haftung des Verkäufers“) Abs. 1 der Richtlinie 2019/771 bestimmt: „Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren besteht und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt offenbar wird. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 gilt dieser Absatz auch für Waren mit digitalen Elementen.“

7 In Art. 13 („Abhilfen bei Vertragswidrigkeit“) der Richtlinie 2019/771 heißt es: „(1) Bei Vertragswidrigkeit ist der Verbraucher berechtigt, unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen entweder die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren zu verlangen oder eine anteilige Minderung des Preises zu erhalten oder aber den Vertrag zu beenden. … (4) Der Verbraucher hat entweder Anspruch auf eine anteilige Minderung des Preises nach Maßgabe des Artikels 15 oder auf die Beendigung des Kaufvertrags nach Maßgabe des Artikels 16, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: a) Der Verkäufer hat die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht vorgenommen oder hat gegebenenfalls die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 3 vorgenommen oder aber der Verkäufer hat die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels verweigert; b) eine Vertragswidrigkeit tritt auf, obwohl der Verkäufer versucht hat, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen; c) die Vertragswidrigkeit ist derart schwerwiegend, dass eine sofortige Preisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist; oder d) der Verkäufer hat erklärt oder es ist nach den Umständen offensichtlich, dass er den vertragsgemäßen Zustand der Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird. (5) Der Verbraucher hat keinen Anspruch auf die Beendigung des Vertrags, wenn die Vertragswidrigkeit nur geringfügig ist. Die Beweislast dafür, ob es sich um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt, trägt der Verkäufer. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8 Am 27. März 2023 erwarb GF von KFZ Kolak zum Preis von 33500 Euro einen Gebrauchtwagen, der erstmals im Januar 2015 zugelassen worden war. Im Kaufvertrag wurde das Fahrzeug als „genügend fahrbereit, Klasse 3“ beschrieben. Dort hieß es auch, dass „das Fahrzeug nach seinem Zustand 3 betriebs- und zulassungsfähig“ sei.

9 Am 6. April 2023 führte der Österreichische Automobil‑, Motorrad- und Touring Club (ÖAMTC) eine Überprüfung des Fahrzeugs durch, bei der ein Motorölverlust aufgrund eines undichten Motors festgestellt wurde. Der ÖAMTC wertete dies als schweren Mangel im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit, der bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an GF bestanden habe und mit geringem Kostenaufwand behoben werden könne.

10 KFZ Kolak teilte GF mit, dass er bereit sei, das Fahrzeug zu reparieren. GF beantragte jedoch vor den österreichischen Gerichten die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückzahlung des Kaufpreises des Fahrzeugs gegen dessen Rückstellung sowie den Ersatz der ihm im Zusammenhang mit diesem Kauf entstandenen weiteren Kosten. KFZ Kolak trat diesem Antrag entgegen und machte geltend, GF habe die angebotene Reparatur grundlos verweigert und habe daher keinen Anspruch auf die Wandlung des Kaufvertrags.

11 Das erstinstanzliche Gericht wies das Klagebegehren von GF auf der Grundlage der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2019/771 mit der Begründung ab, dass es einfach sei, den vertragsgemäßen Zustand der Ware herzustellen, und dass KFZ Kolak bereit sei, die Reparatur des Fahrzeugs vorzunehmen.

12 Das zweitinstanzliche Gericht wiederum gab der Berufung von GF statt. Nach diesen nationalen Vorschriften habe der Verbraucher nur dann ein Recht auf Preisminderung oder Vertragsauflösung, wenn die Vertragswidrigkeit derart schwerwiegend sei, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt sei. Ein schwerwiegender Mangel liege vor, wenn er die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtige und erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit habe. Es komme nicht darauf an, ob die Vertragswidrigkeit einfach und kostengünstig behoben werden könne.

13 Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte KFZ Kolak beim vorlegenden Gericht, dem Obersten Gerichtshof (Österreich), Revision ein.

14 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach österreichischem Recht für die Feststellung, ob die Vertragswidrigkeit so schwerwiegend sei, dass sie die sofortige Auflösung des Vertrags rechtfertige, auf einen Vertrauensverlust in die erworbene Ware und nicht unbedingt in die Person des Übergebers abzustellen sei. Der österreichischen Literatur zufolge liege ein solcher Vertrauensverlust vor, wenn der Verbraucher die Sache nicht normal verwenden könne und der Mangel deren Sicherheit betreffe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der vertragsgemäße Zustand der Sache herstellbar sei und ob dem Verkäufer ein Schuldvorwurf zu machen sei. Außerdem gehe aus den Gesetzesmaterialien zu den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 13 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2019/771 hervor, dass der Vertrauensverlust sich nicht primär auf die Person des Verkäufers beziehen müsse, sondern aus der Natur des Mangels abgeleitet werden könne. Im Rahmen eines solchen Rechtsverständnisses sei der Umstand, ob die Behebung des Mangels kostengünstig erfolgen könne bzw. dem Übergeber leicht möglich sei, nicht relevant.

15 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass nach deutschem Recht bei der Feststellung, ob der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen von Verbraucher und Unternehmer im Einzelfall vorzunehmen sei. Die deutsche Literatur gehe davon aus, dass der Vertrauensverlust ebenso im Hinblick auf die Person des Verkäufers beurteilt werden könne wie auf die Unannehmlichkeiten, die dem Verbraucher eine Nacherfüllung verursachen würde. Dieser Vertrauensverlust könnte sich auch aus dem Mangel selbst ergeben. In diesem Rahmen sei es relevant, festzustellen, ob dieser mit verhältnismäßig geringem Aufwand seitens des Verkäufers behoben werden könne.

16 Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 13 Abs. 4 lit. c der Richtlinie 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs dahin auszulegen, dass ein Mangel, der die Sicherheit der Ware beeinträchtigt (hier: Ölverlust eines Kraftfahrzeugs, der im Ergebnis die Gefahr eines Motorschadens nach sich zieht), auch ohne Vorliegen sonstiger Voraussetzungen, wie etwa eines besonders verpönten Verhaltens des Verkäufers (z. B. Arglist), derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist? Für den Fall der Bejahung von Frage 1: 2. Gilt dies auch dann, wenn der Mangel mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand behoben werden könnte? Zu den Vorlagefragen

17 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2019/771 dahin auszulegen ist, dass eine Vertragswidrigkeit, die die Sicherheit einer Ware betrifft – wobei der vertragsgemäße Zustand der Ware mit relativ geringen Kosten hergestellt werden kann –, als derart schwerwiegende Vertragswidrigkeit anzusehen ist, dass eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist.

18 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 5 der Richtlinie 2019/771 im Wesentlichen ergibt, dass der Verkäufer dem Verbraucher eine Ware liefern muss, die insbesondere dem Kaufvertrag entsprechen muss.

19 Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie haftet der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren besteht und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt offenbar wird. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie zählt die Rechte auf, die der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Waren gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, nämlich die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren, eine anteilige Minderung des Preises oder die Beendigung des Vertrags.

20 Sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs, des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks sowie gegebenenfalls ihrer Entstehungsgeschichte zu erfolgen hat (vgl. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 29. Februar 2024, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Späterer Religionswechsel], C‑222/22, EU:C:2024:192, Rn. 25).

21 Was erstens den Wortlaut von Art. 13 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2019/771 angeht, sieht diese Bestimmung vor, dass der Verbraucher dann Anspruch auf eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags hat, wenn die Vertragswidrigkeit derart schwerwiegend ist, dass eine solche Minderung oder eine Beendigung gerechtfertigt ist. Angesichts der üblichen Bedeutung des Begriffs „schwerwiegend“, die durch die Verwendung des Adverbs „derart“ verstärkt wird, ist festzustellen, dass die Erwähnung einer „derart schwerwiegenden Vertragswidrigkeit“ in dieser Bestimmung auf einen Mangel von sehr großer Bedeutung verweist, der sich von geringfügigeren Vertragswidrigkeiten abhebt.

22 Was zweitens den Regelungszusammenhang von Art. 13 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie im Licht ihres 53. Erwägungsgrundes ergibt, dass die Vertragsbeendigung auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Vertragswidrigkeit nicht geringfügig ist, so dass nur eine erhebliche Vertragswidrigkeit einem Verbraucher das Recht auf Beendigung des Vertrags eröffnen kann.

23 Außerdem ergibt sich aus Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie, dass ein Verbraucher mit Ausnahme des in Buchst. c dieses Absatzes genannten Umstands nur dann Anspruch auf eine anteilige Minderung des Kaufpreises oder auf die Beendigung des Kaufvertrags hat, wenn der vertragsgemäße Zustand der Ware nicht hergestellt werden kann oder konnte. So erfassen die in Art. 13 Abs. 4 Buchst. a, b und d dieses Artikels festgelegten Fälle im Wesentlichen Situationen, in denen der Verkäufer zum einen die Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Ware nicht vorgenommen hat, sei es freiwillig oder nicht, oder es ihm unmöglich ist, den vertragsgemäßen Zustand der Ware innerhalb einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herzustellen, und in denen zum anderen trotz des Tätigwerdens des Verkäufers eine Vertragswidrigkeit auftritt. Daraus folgt, dass die in Art. 13 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2019/771 genannte „derart schwerwiegende Vertragswidrigkeit“ von den anderen in diesem Absatz genannten Vertragswidrigkeiten zu unterscheiden ist.

24 Zudem geht aus dem 52. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dessen Licht Art. 13 Abs. 4 zu lesen ist, hervor, dass es gerechtfertigt ist, dass ein Verbraucher Anspruch auf eine sofortige Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags hat, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass der Verbraucher nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen. In diesem Erwägungsgrund heißt es weiter, dass dies der Fall sein kann, wenn die Vertragswidrigkeit die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Ware ernsthaft beeinträchtigt und von ihm nicht erwartet werden kann, darauf zu vertrauen, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer dem Problem abhelfen würde. Folglich kann nur eine Vertragswidrigkeit, die eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle erreicht, die die Brauchbarkeit der Ware zur gewöhnlichen Verwendung und damit das Vertrauen des Verbrauchers beeinträchtigen kann, die sofortige Beendigung des Vertrags rechtfertigen.

25 Was drittens den Zweck dieser Richtlinie angeht, trifft es zwar zu, dass es nach Art. 1 ihr Zweck ist, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen. Wie jedoch im 53. Erwägungsgrund der Richtlinie im Wesentlichen ausgeführt wird, soll diese auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien wahren. Ein solches ausgewogenes Verhältnis ließe sich aber nicht erreichen, wenn jede die Sicherheit einer Ware betreffende Vertragswidrigkeit unabhängig von ihrer Bedeutung zwangsläufig als derart schwerwiegende Vertragswidrigkeit anzusehen wäre, dass eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt wäre. Eine solche Auslegung würde nämlich die Unterscheidung in Art. 13 der Richtlinie 2019/771 zwischen den Fällen, in denen der Verbraucher Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren, auf eine anteilige Minderung des Preises oder auf Beendigung des Vertrags hat, in Frage stellen und damit das durch die Richtlinie geschaffene ausgewogene Verhältnis zwischen den Rechten des Verbrauchers und denen des Verkäufers beeinträchtigen.

26 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der bloße Umstand, dass eine Vertragswidrigkeit die Sicherheit der Ware beeinträchtigt, nicht ausreichen kann, um einen solchen Mangel als derart schwerwiegend anzusehen, dass eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt wäre, wodurch dem Verkäufer jede Möglichkeit genommen würde, den vertragsgemäßen Zustand der Ware herzustellen. Vielmehr ist für die Beurteilung der Erheblichkeit der Vertragswidrigkeit der Ware zu prüfen, ob der Verbraucher objektiv noch darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer die Vertragsmäßigkeit der Ware wiederherstellen kann. Dabei sind die Art des Mangels der betreffenden Ware, die Bedingungen, unter denen diese in den vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann, sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob dieser Mangel die Sicherheit des Verbrauchers oder eines Dritten beeinträchtigt hat.

27 Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsverfahren zu beurteilen, ob die Vertragswidrigkeit derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof gleichwohl, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Würdigung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C‑424/97, EU:C:2000:357, Rn. 58, und vom 11. Januar 2024, Nárokuj, C‑755/22, EU:C:2024:10, Rn. 42).

28 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragswidrigkeit im Ausgangsverfahren auf dem Vorliegen eines Motorölverlusts eines Fahrzeugs beruht, der einen Motorschaden nach sich ziehen kann. Auch wenn ein solcher Mangel gegebenenfalls die Fähigkeit des Verbrauchers beeinträchtigen kann, die betreffende Ware normal zu verwenden, ist seine Erheblichkeit doch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

29 Insoweit gehen aus der Vorlageentscheidung keine Gründe hervor, die es rechtfertigen könnten, dass der Verbraucher nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen. Zwar soll die betreffende Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs vorgelegen haben, was das Vertrauen des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer beeinträchtigen könnte. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass es sich bei der Ware um einen mehr als acht Jahre alten Gebrauchtwagen handelt, dass sich aus der Vorlageentscheidung nicht ergibt, dass der Verkäufer betrügerische Machenschaften oder andere verwerfliche Verhaltensweisen begangen hat, dass der Verkäufer dem Erwerber mitgeteilt hat, er sei bereit, das Fahrzeug zu reparieren, und dass die Kosten für diese Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nach Ansicht des ÖAMTC relativ gering sind.

30 Daher ist vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfungen nicht ersichtlich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertragswidrigkeit derart schwerwiegend wäre, dass eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist.

31 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 13 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2019/771 dahin auszulegen ist, dass eine Vertragswidrigkeit, die die Sicherheit einer Ware betrifft – wobei der vertragsgemäße Zustand der Ware mit relativ geringen Kosten hergestellt werden kann –, nicht zwangsläufig als derart schwerwiegende Vertragswidrigkeit anzusehen ist, dass eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist. Kosten

32 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 13 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die die Sicherheit einer Ware betrifft – wobei der vertragsgemäße Zustand der Ware mit relativ geringen Kosten hergestellt werden kann –, nicht zwangsläufig als derart schwerwiegende Vertragswidrigkeit anzusehen ist, dass eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist. Unterschriften