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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.2026 – C-360/25

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:557

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 9. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Mehrwertsteuer – Steuerbefreiung für Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Banken‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen – Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens – Begriff ‚Beihilfe‘ – Vorteil – Selektivität – Antrag auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils“ In der Rechtssache C‑360/25 [Schoger II] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzgericht (Österreich) mit Beschluss vom 30. Mai 2025, am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen, in dem Verfahren ***X*** gegen Finanzamt für Großbetriebe erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni (Berichterstatter) und M. Bošnjak, Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von ***X***, vertreten durch Rechtsanwalt P. Goeth, – der österreichischen Regierung, vertreten durch F. Koppensteiner als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Farley und L. Wildpanner als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 107 AEUV.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ***X***, einer österreichischen Gesellschaft, und dem Finanzamt für Großbetriebe (Österreich) (im Folgenden: Finanzamt) über Umsatzsteuerbescheide, die ***X*** für die Jahre 2013 bis 2017 (im Folgenden: streitiger Steuerzeitraum) erhalten hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 107 Abs. 1 AEUV bestimmt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

4 Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) lautet: „Die größte Einfachheit und Neutralität eines Mehrwertsteuersystems wird erreicht, wenn die Steuer so allgemein wie möglich erhoben wird und wenn ihr Anwendungsbereich alle Produktions- und Vertriebsstufen sowie den Bereich der Dienstleistungen umfasst. Es liegt folglich im Interesse des Binnenmarktes und der Mitgliedstaaten, ein gemeinsames System anzunehmen, das auch auf den Einzelhandel Anwendung findet.“

5 Art. 131 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der ihren Titel IX („Steuerbefreiungen“) einleitet, sieht vor: „Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.“

6 Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: a) Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ‑vertretern erbracht werden; b) die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber; c) die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber; d) Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen; e) Umsätze – einschließlich der Vermittlung –, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind; f) Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung –, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Rechte und Wertpapiere; g) die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen; …“

7 Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug präzisiert, sieht vor: „Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer [die] Beträge [der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer für verwendete Gegenstände oder Dienstleistungen] abzuziehen“. Österreichisches Recht

8 Das Umsatzsteuergesetz vom 23. August 1994 (BGBl. 663/1994) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UStG) dient der Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie in österreichisches Recht.

9 In § 6 Abs. 1 Z 28 UStG heißt es: „Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: … 28. die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.“

10 § 6 Abs. 1 Z 7 und 8 UStG sieht weitere Ausnahmen von der Steuerpflicht vor, insbesondere für bestimmte Umsätze der Träger der Sozialversicherung sowie für die Gewährung und Vermittlung von Krediten.

11 § 12 Abs. 3 Z 2 UStG regelt ferner einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs für sonstige Leistungen, „soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt“. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12 ***X*** ist eine österreichische Bank und außerdem Organträgerin einer österreichischen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Mehrwertsteuergruppe).

13 In einer Außenprüfung, zu der am 1. Dezember 2021 ein Bericht erstellt wurde, stellte das Finanzamt fest, dass bestimmte grenzüberschreitende Leistungen eines Vertragspartners von ***X*** betreffend Geldausgabeautomaten nicht von der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG umfasst sind. Infolgedessen änderte das Finanzamt aufgrund des Übergangs der Steuerschuld die Umsatzsteuerbescheide von ***X*** für den streitigen Steuerzeitraum ab.

14 Da ***X*** die Reaktion des Finanzamts auf ihre Beschwerde vom 20. Dezember 2021 gegen diese Steuerbescheide für unbefriedigend hielt, begehrte sie mit Eingabe vom 13. Juli 2022 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Österreich), das vorlegende Gericht.

15 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es aufgrund seiner vollen Kognitionsbefugnis in Bezug auf die mit einer Beschwerde angegriffenen Umsatzsteuerbescheide verpflichtet sei, etwaige Rechtsverstöße durch diese Bescheide zu prüfen und in diesem Zusammenhang notwendige Sachverhaltsermittlungen anzustellen, und zwar auch dann, wenn die betroffenen Steuerpflichtigen diesbezüglich nichts bestritten hätten, und selbst gesetzt den Fall, dass seine Beurteilung zu einem Ergebnis zu Ungunsten dieser Steuerpflichtigen führen müsse.

16 Im vorliegenden Fall habe ***X*** in ihren Steuererklärungen, die die streitigen Steuerbescheide nach sich gezogen hätten, die in § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung (im Folgenden: in Rede stehende Steuerbefreiung) angewandt. Die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Steuerbefreiung werfe im Hinblick auf das Unionsrecht jedoch Zweifel auf, auch wenn sie im Ausgangsrechtsstreit nicht in Frage gestellt werde.

17 So weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass es für diese Steuerbefreiung, die nicht nach dem Inhalt der betreffenden Leistung unterscheide, im Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Mehrwertsteuerrichtlinie, keine Rechtsgrundlage gebe. Es sei jedoch nicht in der Lage, einen richtlinienkonformen Zustand herzustellen. Denn weder sei es ihm möglich, diese Richtlinie gegen den Willen des Steuerpflichtigen unmittelbar anzuwenden, noch könne es das nationale Recht richtlinienkonform auslegen, da eine derartige Auslegung contra legem nicht zulässig sei.

18 Zum anderen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ erfülle, und zwar insbesondere, da sie mangels Grundlage in der Mehrwertsteuerrichtlinie als staatliche Maßnahme angesehen werden könne, den Verzicht auf Mittel bedeute, die der Staat andernfalls eingenommen hätte, ***X*** und die Empfänger ihrer Leistungen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen europäischen Banken stünden, begünstige und selektiv sei. Das vorlegende Gericht hält es daher für erforderlich, den Gerichtshof um Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Steuerbefreiung mit den im AEUV enthaltenen Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu ersuchen. Außerdem zeige die Aufhebung dieser Befreiung mit 1. Jänner 2025 die Bedenken des österreichischen Gesetzgebers hinsichtlich der Vereinbarkeit der Steuerbefreiung mit dem Unionsrecht.

19 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stellt die Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die in § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 1 UStG genannten Zusammenschlüsse eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV dar? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

20 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Anschluss an ein erstes Vorabentscheidungsersuchen, das am 28. Juni 2024 eingereicht und mit Beschluss vom 5. Mai 2025, Schoger (C‑460/24, EU:C:2025:346), für offensichtlich unzulässig erklärt worden ist, da es nicht den Anforderungen nach Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entsprochen hat.

21 In den Rn. 20 bis 22 dieses Beschlusses hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass die Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zu knapp und zu lückenhaft ist, um dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Aufgabe im Vorabentscheidungsverfahren zu ermöglichen. Zum anderen hat er in den Rn. 23 bis 27 des Beschlusses festgestellt, dass es an objektiven und übereinstimmenden Anhaltspunkten fehlt, die es ermöglichen, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem beim vorlegenden Gericht anhängigen konkreten Rechtsstreit und den Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, zu überprüfen. Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass das vorlegende Gericht nicht erläutert hat, weshalb es sämtliche Elemente der Steuerbescheide, die ihm im Ausgangsrechtsstreit vorgelegt wurden, unabhängig von etwaigen Beanstandungen amtswegig beihilferechtlich zu prüfen hätte.

22 Der Einladung des Gerichtshofs (Beschluss vom 5. Mai 2025, Schoger, C‑460/24, EU:C:2025:346, Rn. 29) folgend hat das vorlegende Gericht im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zusätzliche Angaben zu den Angaben vorgebracht, die es mit seinem oben in Rn. 20 genannten ersten Ersuchen vorgebracht hatte.

23 Zum einen benennt das vorlegende Gericht nunmehr klar die Verfahrensschritte, die seiner Anrufung vorausgegangen sind, und erläutert, warum es über die in Rede stehende Steuerbefreiung zu entscheiden hat.

24 Zum anderen geht das vorlegende Gericht detailliert darauf ein, was Gegenstand seiner Prüfung ist, wenn es mit einer Beschwerde befasst wird, mit der gegen Umsatzsteuerbescheide vorgegangen wird. Insbesondere erläutert es unter Berufung auf die nationalen Verfahrensvorschriften und die nationale Rechtsprechung zu deren Auslegung, dass es befugt sei, seine eigene Anschauung an die Stelle jener des Finanzamts zu setzen. Seine volle Kognitionsbefugnis, die es ihm erlaube, über alle mit der bei ihm vorgebrachten Beschwerde zusammenhängenden Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden, sei nicht auf die Prüfung dieser Beschwerde beschränkt. Es hätte amtswegig alle Fragen zu prüfen, die sich aus den im Ausgangsverfahren angegriffenen Steuerbescheiden ergäben, einschließlich der Frage der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Steuerbefreiung mit dem Beihilferecht, und zwar unabhängig von etwaigen Beschwerdepunkten im Kontext des Ausgangsrechtsstreits und selbst wenn dies zu einer Änderung der Rechte zu Ungunsten der Betroffenen führen sollte.

25 ***X*** und die österreichische Regierung bestreiten zwar die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens und ***X*** weist in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass eine solche amtswegige Prüfung Steuerpflichtige davon abhalten könne, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zum Umfang seiner Zuständigkeit stellen diese Parteien jedoch nicht in Frage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV den rechtlichen Rahmen in eigener Verantwortung festlegt und der Gerichtshof dessen Richtigkeit nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2003, Salzmann, C‑300/01, EU:C:2003:283, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Das vorlegende Gericht erläutert außerdem, warum sich seine Frage auf die Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen und nicht auf die Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht, deren Umsetzung in österreichisches Recht das UStG dient. Es legt nämlich die Gründe dar, aus denen die in Rede stehende Steuerbefreiung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen für die Einführung von Mehrwertsteuerbefreiungen nicht beachtet, wobei es sich insbesondere auf das nationale Schrifttum stützt. Es folgert daraus, dass eine Auslegung des UStG im Einklang mit der Mehrwertsteuerrichtlinie contra legem und daher ausgeschlossen sei, und fügt hinzu, dass es diese Richtlinie einem Einzelnen nicht unmittelbar auferlegen könne, um die Anwendung der in Rede stehenden Steuerbefreiung auszuschließen.

27 Zu dem Vorbringen von ***X***, wonach eine amtswegige Prüfung der Einstufung der in Rede stehenden Steuerbefreiung als „staatliche Beihilfe“ die ausschließlichen Zuständigkeiten der Europäischen Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen in Frage stelle, ist festzustellen, dass diese ausschließlich die Beurteilung betreffen, ob eine als „staatliche Beihilfe“ eingestufte Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, während die nationalen Gerichte im Vorfeld uneingeschränkt befugt sind, den Begriff der staatlichen Beihilfe auszulegen, was im Zweifelsfall dazu führt, dass der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen wie demjenigen des vorlegenden Gerichts befasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 14, und vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, EU:C:2007:434, Rn. 50). Hinzu kommt, dass das Einschreiten der nationalen Gerichte auf der unmittelbaren Wirkung beruht, die dem in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ausgesprochenen Durchführungsverbot zuerkannt worden ist, das sich namentlich auf jede Beihilfe erstreckt, die durchgeführt wird, ohne dass sie bei der Kommission angezeigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, EU:C:1996:285, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Da es zum einen allein Sache des nationalen Gerichts ist, den tatsächlichen Rahmen des Rechtsstreits zu bestimmen, der Anlass zu seinen Fragen gibt, und der Gerichtshof nicht befugt ist, sich zu der diesen Punkt betreffenden Beurteilung dieses Gerichts zu äußern (Urteil vom 6. November 2014, Cartiera dell’Adda, C‑42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen das vorlegende Gericht darauf hinweist, dass ***X*** die in Rede stehende Steuerbefreiung durchgehend angewandt habe, ist es unerheblich, dass, wie die österreichische Regierung geltend macht – im Übrigen ohne dies zu belegen –, im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits eine andere Steuerbefreiung als die in Rede stehende angewandt worden sein soll, was der Anwendung der in Rede stehenden Steuerbefreiung entgegengestanden haben soll.

29 Schließlich gehört das Vorbringen der österreichischen Regierung und inzidenter von ***X***, mit dem das Vorliegen eines Vorteils, der dieser Gesellschaft durch die Anwendung der in Rede stehenden Steuerbefreiung verschafft worden sein soll, in Zweifel gezogen wird, zur materiellen Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe, zu der das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, und nicht zur Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens. Was die geltend gemachte Unzulänglichkeit der Angaben des vorlegenden Gerichts betrifft, um die Beurteilung bestimmter Voraussetzungen für die Einstufung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gerichtshof, wenn die Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens unzureichend ist, so dass er bestimmte der ihm vorgelegten Fragen nicht mit der gewünschten Präzision beantworten kann, unbenommen bleibt, die Vorlagefragen unter Offenlassung gewisser Aspekte zu beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France, C‑266/96, EU:C:1998:306, Rn. 25).

30 Folglich ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zur Vorlagefrage

31 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

32 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist der Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung genau zu bestimmen.

33 Die betreffende Steuerbefreiung ist in § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG vorgesehen, nach dem „sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an [Zusammenschlüsse von Unternehmern, die überwiegend solche Umsätze tätigen]“, steuerfrei sind.

34 Die in Rede stehende Steuerbefreiung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben worden, war aber im streitigen Steuerzeitraum in Kraft.

35 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die Unternehmen, für die die in Rede stehende Steuerbefreiung galt, d. h. „[Unternehmer], die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen“, weit verstanden wurden und auch Unternehmen umfassten, die nicht über eine Bankzulassung verfügten. Im Übrigen war es angesichts der Schwierigkeit der Überprüfung, ob die von diesen Unternehmen erbrachten Leistungen „zur Ausführung der … steuerfreien [Banken‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze]“ verwendet werden, gängige Praxis der österreichischen Finanzämter, zumindest während des streitigen Steuerzeitraums alle zwischen den erfassten Unternehmen erbrachten Leistungen, die nicht bereits nach einer anderen Bestimmung des UStG steuerfrei waren, von der Steuer zu befreien. Das vorlegende Gericht nennt beispielhaft IT‑Dienstleistungen, Beratungsdienstleistungen oder auch Restaurations- oder Kinderbetreuungsdienstleistungen.

36 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für Leistungen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

37 Für eine Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss dem Begünstigten durch diese Maßnahme ein selektiver Vorteil verschafft werden. Drittens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Viertens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C‑885/19 P und C‑898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Erstens ist zum staatlichen Ursprung der in Rede stehenden Steuerbefreiung festzustellen, dass diese Befreiung unter keine der in der Mehrwertsteuerrichtlinie abschließend vorgesehenen und eng auszulegenden Steuerbefreiungen fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C‑231/19, EU:C:2020:513, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 135 dieser Richtlinie, der die einzige zugelassene Steuerbefreiung für Unternehmen des Banken‑, Versicherungs- und Pensionskassensektors vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService, C‑464/12, EU:C:2014:139, Rn. 59), betrifft nämlich nur bestimmte Umsätze, die diese Unternehmen tätigen, wie Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze, die Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten oder die Verwaltung von Sondervermögen, zu denen die Umsätze, auf die sich die in Rede stehende Steuerbefreiung bezieht, so wie sie von der österreichischen Finanzverwaltung gehandhabt wurde, nicht gehören.

39 Daraus folgt, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung dem österreichischen Staat zuzurechnen ist. Eine von einem Mitgliedstaat eingeführte Steuerbefreiung ist nämlich nur dann der Europäischen Union und nicht diesem Staat zuzurechnen, wenn sie sich darauf beschränkt, eine in einer Richtlinie vorgesehene klare und eindeutige Verpflichtung zu übernehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Puffer, C‑460/07, EU:C:2009:254, Rn. 70), was vorliegend nicht der Fall ist.

40 Zur Voraussetzung der Gewährung der in Rede stehenden Steuerbefreiung aus staatlichen Mitteln, die ebenfalls erfüllt sein muss, damit diese als „staatliche Beihilfe“ eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, nach der der Begriff „Beihilfe“ weiter ist als der Begriff „Subvention“, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen. Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der staatliche Stellen bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die durch sie Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C‑78/08 bis C‑80/08, EU:C:2011:550, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Die Auswirkungen auf staatliche Mittel werden nicht durch die angeblich höhere Steuerbelastung von ***X*** in Frage gestellt, die sich daraus ergeben soll, dass mit der in Rede stehenden Steuerbefreiung der Wegfall des Rechts auf Vorsteuerabzug einhergeht.

42 Zwar schließt das Vorliegen einer Mehrwertsteuerbefreiung wie der in Rede stehenden gemäß Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der den Abzug der für Gegenstände und Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer auf Fälle beschränkt, in denen diese Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden, und gemäß Art. 12 Abs. 3 Z 2 UStG, mit dem Art. 168 dieser Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug aus. Dies bedeutet konkret, dass ***X*** weiterhin mit der Mehrwertsteuer belastet ist, die sie für etwaige Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet hat, die für die Erbringung steuerbefreiter Leistungen verwendet werden.

43 Allerdings hat zum einen die Prüfung, ob eine Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird, definitionsgemäß grundsätzlich auf der Ebene des betreffenden Staates und seines Haushalts und nicht auf der Ebene der individuellen Situation des durch diese Maßnahme Begünstigten zu erfolgen. In diesem Zusammenhang geht es darum, zu prüfen, ob das Steueraufkommen des Staates gemindert wird. Zum anderen ist das Vorliegen staatlicher Mittel jedenfalls dahin auszulegen, dass es die Fälle eines hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risikos von Belastungen des Staatshaushalts umfasst (Urteil vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C‑50/21, EU:C:2023:448, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit ist auf das Potenzial zur Minderung des Steueraufkommens abzustellen, und nicht darauf, ob die Minderung im konkreten Sachverhalt tatsächlich eintritt.

44 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das zusätzliche Mehrwertsteueraufkommen zugunsten der Republik Österreich, das sich aus der zum 1. Januar 2025 erfolgten Aufhebung der in Rede stehenden Steuerbefreiung für 2025 und die Folgejahre ergibt, in den Vorarbeiten zu dem diese Aufhebung vorsehenden Gesetz vom österreichischen Gesetzgeber selbst klar herausgestellt wurde.

45 Zweitens ist zu dem Vorteil, der durch die Anwendung der in Rede stehenden Steuerbefreiung gewährt wird, und zum selektiven Charakter dieses Vorteils darauf hinzuweisen, dass das Kriterium des Vorteils von der Rechtsprechung weit dahin verstanden wird, dass es alle Maßnahmen gleich welcher Art umfasst, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission bei der Anwendung einer steuerlichen Beihilferegelung auf jährlicher oder periodischer Basis nur nachzuweisen braucht, dass diese Beihilferegelung geeignet ist, den durch sie Begünstigten einen Vorteil zu verschaffen, indem sie prüft, ob die Regelung in der Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale, zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu einer Besteuerung führen kann, die niedriger ist als diejenige, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Steuerregelung ergibt, ohne dass es darauf ankäme, dass die Kommission in Anbetracht dieser Merkmale nicht in der Lage ist, im Voraus für jedes Steuerjahr die genaue Höhe der Besteuerung zu ermitteln. Erst im Stadium einer etwaigen Rückforderung der auf der Grundlage dieser Beihilferegelung gewährten Beihilfe muss die Kommission feststellen, ob die Regelung den durch sie Begünstigten – individuell betrachtet – tatsächlich einen Vorteil verschafft hat, da eine solche Rückforderung die Ermittlung des genauen Betrags der Beihilfe voraussetzt, von der die Begünstigten in jedem Steuerjahr tatsächlich profitiert haben (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 87 und 88).

47 In Bezug auf eine Mehrwertsteuerbefreiung wie die in Rede stehende Steuerbefreiung ist davon auszugehen, dass ihre Anwendung den Unternehmen, die von dieser Steuerbefreiung erfasste Leistungen erbringen, einen Vorteil verschaffen kann, und dass es sich bei ihnen – da sich aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt – rechtlich um Begünstigte der Steuerbefreiung handelt. Diese Unternehmen werden gegenüber Unternehmen begünstigt, für die die in Rede stehende Steuerbefreiung nicht gilt und die daher verpflichtet sind, die Mehrwertsteuer für die Erbringung derartiger Leistungen an Unternehmen in Rechnung zu stellen, die – wie im vorliegenden Fall – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil verschiedene von ihnen erbrachte Leistungen nach Art. 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie und dem UStG steuerfrei sind.

48 Dagegen ist es unter Berücksichtigung der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung im Stadium der Einstufung als „Beihilfe“ und im Fall einer potenziellen steuerlichen Beihilferegelung wie der, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht erforderlich, in jedem konkreten Fall zu prüfen, wie sich der mit der in Rede stehenden Steuerbefreiung einhergehende Wegfall des Vorsteuerabzugs auswirkt und sich auf diese Weise zu vergewissern, dass die sich aus dieser Steuerbefreiung ergebende Verminderung der steuerlichen Belastung durch die Steuerbelastung im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für die Erbringung der steuerbefreiten Dienstleistungen verwendet werden, nicht derart (über‑)kompensiert wird, dass sie für die betreffenden Unternehmen nachteilig ist. Dies gilt umso mehr, als eine solche Kompensation und ihr Umfang vom Eintritt zufälliger und je nach Steuerpflichtigem unterschiedlicher Umstände abhängen – im vorliegenden Fall insbesondere davon, ob und in welchem Umfang mit der Mehrwertsteuer belegte Gegenstände und Dienstleistungen in Anspruch genommen wurden.

49 Die in der vorstehenden Randnummer dargelegten Erwägungen gelten sowohl dann, wenn die Kommission, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona (C‑362/19 P, EU:C:2021:169), ergangen ist, über das Vorliegen einer Beihilfe zu entscheiden hat, als auch dann, wenn das nationale Gericht, wie im vorliegenden Fall, prüfen muss, ob eine Beihilfe vorliegt, da die vom Gerichtshof in diesem Urteil angeführte Begründung gleichermaßen für das nationale Gericht gilt. In beiden Fällen soll nämlich verhindert werden, dass Mitgliedstaaten, die unter Verstoß gegen ihre Pflicht aus Art. 108 Abs. 3 AEUV Beihilferegelungen einführen, ohne diese zuvor anzumelden, gegenüber denjenigen, die dieser Pflicht nachkommen, begünstigt werden, was der Fall wäre, wenn die Kommission oder das nationale Gericht zwecks Prüfung des Vorliegens einer Beihilferegelung verpflichtet wäre, anhand von Daten, die nach dem Erlass dieser Regelung erhoben wurden, zu ermitteln, ob der Vorteil tatsächlich eingetreten ist oder durch Nachteile ausgeglichen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 93).

50 Im Übrigen ist im Einklang mit der Rechtsprechung und zur Beantwortung des Vorbringens der österreichischen Regierung, nach dem die in Rede stehende Steuerbefreiung besondere Belastungen ausgleiche, die auf den strukturellen Nachteilen beruhten, denen einige der betroffenen Unternehmen unterworfen seien, darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Wirtschaftssektoren durch einseitige Maßnahmen anzunähern, dies diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2005, Heiser, C‑172/03, EU:C:2005:130, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Soweit die österreichische Regierung ausführt, dass kleine Banken, Versicherungen und Pensionskassen sowie dezentral organisierte Bankengruppen, ‑verbände und ‑genossenschaften, die keine Mehrwertsteuergruppe bilden könnten, von diesen strukturellen Nachteilen betroffen seien, genügt jedenfalls der Hinweis, dass der Anwendungsbereich der in Rede stehenden Steuerbefreiung keineswegs auf diese Kategorien von Unternehmen beschränkt ist und dass ***X*** im vorliegenden Fall als Organträgerin ja gerade Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist.

51 Was die Voraussetzung in Bezug auf den selektiven Charakter des Vorteils anbelangt, den die betreffende Maßnahme den durch sie Begünstigten verschafft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass zur Einstufung einer steuerlichen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „selektiv“ in einem ersten Schritt der Bezugsrahmen, d. h. die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende „normale“ Steuerregelung, zu bestimmen ist und in einem zweiten Schritt darzutun ist, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme insoweit von diesem Bezugsrahmen abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff „staatliche Beihilfe“, wenn der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich diese Maßnahmen einfügen (Urteil vom 29. April 2025, Prezydent Miasta Mielca, C‑453/23, EU:C:2025:285, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Die Beteiligten und das vorlegende Gericht stimmen darin überein, dass im vorliegenden Fall das allgemeine Mehrwertsteuersystem, d. h. ein harmonisierter Bezugsrahmen, der die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten verringert, den Bezugsrahmen bildet.

53 Im vorliegenden Fall besteht die Abweichung von diesem harmonisierten Bezugsrahmen darin, dass nach § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG, für den es in der Mehrwertsteuerrichtlinie keine Grundlage gibt, Leistungen, die von einer bestimmten Kategorie von Unternehmen an dieselbe Kategorie von Unternehmen erbracht werden, nämlich von „Unternehmern, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen“, von der Mehrwertsteuer befreit sind, während diese Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie von Unternehmen erbracht werden, die nicht zu dieser Kategorie gehören. Die Unternehmen, die von der in Rede stehenden Steuerbefreiung begünstigt werden, sind aber in Bezug auf die betreffenden Leistungen, d. h. alle diejenigen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und an diese Art von Unternehmen erbracht werden, wie die oben in Rn. 35 beispielhaft genannten, in derselben Situation wie alle anderen Erbringer solcher Leistungen.

54 Wie sich nämlich oben aus den Rn. 35 und 38 ergibt, werden die Begünstigten der in Rede stehenden Steuerbefreiung dahin verstanden, dass sie nicht nur Unternehmen umfassen, die über eine Bankzulassung verfügen und deshalb besonderen Regeln und Auflagen unterliegen; dies gilt erst recht, wenn es sich um Umsätze handelt, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht zwangsläufig mit Bankgeschäften in Zusammenhang stehen. Überdies ermöglicht der Umstand, dass diese Begünstigten nicht zum Abzug der auf die Eingangsumsätze entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt sind, keine Unterscheidung von den übrigen betroffenen Leistungserbringern, da die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug gerade mit der in Rede stehenden Steuerbefreiung zusammenhängt. Indes ist eine Rechtsfolge, die sich für die begünstigten Leistungserbringer erst aus der Anwendung der geprüften Maßnahme ergibt, nicht geeignet, um darzutun, dass sie sich in einer anderen Situation als die nicht begünstigten Leistungserbringer befinden.

55 Zur Rechtfertigung der betreffenden Unterscheidung durch die Natur oder den Aufbau des Systems, zu dem die in Rede stehende Steuerbefreiung gehört, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem fünften Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie „[d]ie größte Einfachheit und Neutralität eines Mehrwertsteuersystems … erreicht [wird], wenn die Steuer so allgemein wie möglich erhoben wird und wenn ihr Anwendungsbereich alle Produktions- und Vertriebsstufen sowie den Bereich der Dienstleistungen umfasst“.

56 Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts sein wird, das Vorliegen einer etwaigen Rechtfertigung im Licht aller relevanten Gesichtspunkte des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, scheinen die Gewährleistung der Steuerneutralität, die Vermeidung einer Steuerkumulation und die Verwaltungsvereinfachung, die von der österreichischen Regierung in ihren Erklärungen vorgebracht werden, die in Rede stehende Differenzierung somit nicht rechtfertigen zu können. Solche Rechtfertigungsgründe werden nämlich in der Mehrwertsteuerrichtlinie mit einer möglichst umfassenden Erhebung der Mehrwertsteuer in Verbindung gebracht, nicht aber mit der Möglichkeit, Steuerbefreiungen vorzusehen, wobei hinzukommt, dass, wie oben in Rn. 38 ausgeführt, keine der in dieser Richtlinie abschließend vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer der in Rede stehenden Steuerbefreiung entspricht.

57 Daraus folgt, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung die Voraussetzung der Selektivität des den Begünstigten durch die betreffende Maßnahme gewährten Vorteils erfüllt.

58 Drittens bedarf es hinsichtlich der Voraussetzung, dass die betreffende Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, nach dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht des Nachweises einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob diese Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Wettbewerbsverzerrung ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Vorteil für die von der Steuer befreiten Unternehmen – wie im Übrigen auch für die Unternehmen, die deren Kunden sind –, die sämtlich in einem liberalisierten Sektor tätig sind. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich ein Vorteil, der einem in einem von Wettbewerb geprägten Sektor tätigen Unternehmen gewährt wird, dazu führen, dass der Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflusst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 142 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kann, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Leistungen in einem wettbewerblichen Umfeld erbracht werden, da für die Unternehmen, die die in Rede stehenden Leistungen erbringen, keine besonderen Regeln oder Auflagen bestehen.

59 Viertens ergibt sich die Voraussetzung, dass die betreffende Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, im vorliegenden Fall aus dem Vorteil, der durch die in Rede stehende Steuerbefreiung verschafft wird. Nach ständiger Rechtsprechung wird der innergemeinschaftliche Handel nämlich dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Der Umstand, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen zugutekomme, kann nicht in Frage stellen, dass sie geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Denn alle Unternehmen, die Leistungen an Unternehmen erbringen, die überwiegend Banken‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen und nicht durch die in Rede stehende Steuerbefreiung begünstigt werden, werden unabhängig davon, ob sie in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, eine Minderung ihrer Chancen auf Absatz der betreffenden Leistungen zu spüren bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, EU:C:2000:467, Rn. 34 und 35).

61 Nach alledem ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für Leistungen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils

62 Die österreichische Regierung beantragt, die Wirkungen des vorliegenden Urteils auf Sachverhalte zu begrenzen, die zeitlich nach seiner Verkündigung liegen. Die Feststellung, dass eine staatliche Beihilfe vorliege, hätte weitreichende Folgen für den österreichischen Banken- und Versicherungssektor, zumal sämtliche Umsätze, die aufgrund dieser Steuerbefreiung als steuerfrei angesehen wurden, neu bewertet werden müssten, was im Übrigen zu einem erheblichen Fallaufkommen bei den nationalen Gerichten führen würde. Darüber hinaus hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gutgläubig und unter Beachtung der einschlägigen seit Jahrzehnten existierenden nationalen Rechtsvorschriften gehandelt.

63 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschriften seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden sind oder gewesen wären. Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Vorschrift gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen, wobei diese Kriterien kumulativ sind (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 132 und 136 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Daher hat der Gerichtshof auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65 In Bezug auf das Kriterium des Vorliegens der Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen obliegt es dem Mitgliedstaat, der die zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils beantragt, dem Gerichtshof Zahlen vorzulegen, die belegen, dass die Gefahr solcher Auswirkungen besteht (Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C‑516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die österreichische Regierung darauf, auf weitreichende Folgen hinzuweisen, ohne konkret auf das Ausmaß der zwischen Unternehmen des Banken‑, Versicherungs- oder Pensionskassensektors erbrachten Leistungen, für die die in Rede stehende Steuerbefreiung gilt, und folglich auf das Ausmaß der potenziellen Auswirkungen einer Pflicht zur Entrichtung der auf diese Leistungen entfallenden Mehrwertsteuer auf diesen Sektor einzugehen.

67 Jedenfalls dürften die endgültig abgeschlossenen Steuerjahre unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen im Anschluss an das vorliegende Urteil in nationalen Gerichtsverfahren nicht erneut eröffnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, DNB Banka, C‑326/15, EU:C:2017:719, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, kann und muss nämlich auf Rechtsverhältnisse angewandt werden, die vor Erlass des auf das Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen nationalen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Rechtsstreit, insbesondere hinsichtlich der Klagefrist, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

68 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Kriterium der Gefahr schwerwiegender Störungen nicht erfüllt ist, so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob das Kriterium des guten Glaubens der Betroffenen erfüllt ist.

69 Die Wirkungen des vorliegenden Urteils sind daher nicht zeitlich zu begrenzen. Kosten

70 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für Leistungen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Biltgen Ziemele Kumin Gervasoni Bošnjak Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident F. Biltgen