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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.2026 – C-771/24
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:558
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 9. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚Pläne und Programme‘ – Art. 3 Abs. 2 Buchst. a – Rechtsakte, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Projekte gesetzt wird – Plan oder Programm im Bereich Verkehr, Raumordnung oder Bodennutzung – Erlass zur Festlegung der Betriebsbedingungen für Parkplätze – Aufrechterhaltung der Wirkungen eines nationalen Rechtsakts bei Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung – Voraussetzungen“ In der Rechtssache C-771/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 23. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 7. November 2024, in dem Verfahren Fédération belge du stationnement ASBL, Interparking SA gegen Région de Bruxelles-Capitale erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi (Berichterstatter), Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Fédération belge du stationnement ASBL und der Interparking SA, vertreten durch O. Di Giacomo, B. Lombaert und R. Smal, Avocats, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von I.‑S. Brouhns, G. Possoz und V. Thunis, Avocats, – der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Melo Sampaio und G. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Dezember 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fédération belge du stationnement ASBL (belgischer Parkplatzverband, im Folgenden: Verband) und der Interparking SA auf der einen Seite und der Région de Bruxelles-Capitale (Region Brüssel-Hauptstadt, Belgien) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit des Arrêté du gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale, du 25 février 2021, fixant des conditions générales et spécifiques d’exploitation applicables aux parkings (Erlass der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 25. Februar 2021 zur Festlegung allgemeiner und besonderer Betriebsbedingungen für Parkplätze) (Moniteur belge vom 3. März 2021, S. 18655, im Folgenden: Erlass vom 25. Februar 2021). Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2001/42
3 Art. 1 („Ziele“) der Richtlinie 2001/42 lautet: „Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.“
4 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. a der Richtlinie 2001/42 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen, – die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und – die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“.
5 Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42 sieht vor: „(1) Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, a) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG [des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40)] aufgeführten Projekte gesetzt wird oder …“ Richtlinie 2011/92/EU
6 In Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1), durch die die Richtlinie 85/337 aufgehoben wurde, heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚Projekt‘: – die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, – sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen“.
7 Anhang II („In Artikel 4 Absatz 2 genannte Projekte“) Nr. 10 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 nennt als Infrastrukturprojekte „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“. Belgisches Recht
8 Art. 1 des Erlasses vom 25. Februar 2021 sieht vor: „Mit dem vorliegenden Erlass wird die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. 2018, L 156, S. 75)] teilweise umgesetzt. Der vorliegende Erlass gilt für die Parkplätze, die in Rubrik 68 des Erlasses der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 4. März 1999 zur Festlegung der Liste der Anlagen der Klassen IB, IC, ID, II und III gemäß Art. 4 der Verordnung vom 5. Juni 1997 über die Umweltgenehmigungen sowie in Rubrik 224 der Verordnung vom 22. April 1999 zur Festlegung der Liste der Anlagen der Klasse IA gemäß Art. 4 der Verordnung vom 5. Juni 1997 über Umweltgenehmigungen aufgeführt sind. …“
9 Der Erlass vom 25. Februar 2021 legt u. a. Folgendes fest: – unter dem Titel „Allgemeine Betriebsbedingungen für überdachte und nicht überdachte Parkplätze“ die Bedingungen für die Nutzung, die Gestaltung und die Beschilderung, die Bedingungen für die Instandhaltung und Kontrolle, die Bedingungen für Ladestationen für Elektrofahrzeuge und die Bedingungen für Fahrradabstellplätze; – unter dem Titel „Besondere Betriebsbedingungen für nicht überdachte Parkplätze“ die Bedingungen für die Pflege der Vegetation, die Verwendung von Streusalz und die Wartung der Versickerungsanlagen und der künstlichen Beleuchtung; – unter dem Titel „Besondere Betriebsbedingungen für überdachte Parkplätze“ die Bedingungen für die Gestaltung des Parkplatzes, für die Sicherheit (insbesondere betreffend das Parkverbot für Flüssiggas-Fahrzeuge, die Feuerbeständigkeit der Parkhauswände, das Vorhandensein von Gasleitungen, die Notausgänge und Fluchtwege sowie die Brandbekämpfungsmittel), für den Umgang mit den Vorrichtungen, für die Luftqualitätsnormen und für die mechanische und die natürliche Belüftung. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
10 Am 2. Juli 2020 verabschiedete die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt in erster Lesung den Entwurf eines Erlasses zur Festlegung allgemeiner Betriebsbedingungen für Parkplätze.
11 Am 6. Juli 2020 wurde dieser Entwurf der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1) übermittelt.
12 Am 10. Dezember 2020 nahm die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt diesen Entwurf in zweiter Lesung an.
13 Am 12. Januar 2021 stellte die Gesetzgebungsabteilung des Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) im Rahmen ihrer Stellungnahme zu diesem Entwurf die Frage, ob dieser nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 in Verbindung mit Anhang II Nr. 10 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 unterzogen werden müsste. In dieser Stellungnahme wurden die Verfasser des in Rede stehenden Entwurfs aufgefordert, zu erläutern, inwiefern dieser Entwurf den Umweltpflichten gerecht werde, oder gegebenenfalls, aus welchen Gründen sie der Ansicht seien, dass sie für diesen Entwurf nicht gälten.
14 Am 25. Februar 2021 nahm die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erlass an, ohne dass zuvor eine Umweltprüfung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 durchgeführt worden war.
15 Am 30. April 2021 erhoben der Verband und Interparking beim Conseil d’État (Staatsrat, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung dieses Erlasses.
16 Vor diesem Gericht machen der Verband und Interparking u. a. geltend, dass dieser Erlass einen Plan oder ein Programm darstelle, der bzw. das voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne der Richtlinie 2001/42 habe, und dass er daher vor seiner Annahme einer Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie hätte unterzogen werden müssen.
17 Nach Ansicht der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt stellt der Erlass vom 25. Februar 2021 hingegen keinen Plan bzw. kein Programm im Sinne der genannten Richtlinie dar. Verbindliche Rechtsvorschriften mit Regeln, die wie die in diesem Erlass vorgesehenen wiederholt anwendbar seien, fielen nur dann unter den Begriff „Plan“ oder „Programm“, wenn sie eine planerische oder programmatische Dimension hätten, was vorliegend nicht der Fall sei. Mit diesem Erlass würden nämlich weder die Orte, an denen Parkplätze in der Region Brüssel-Hauptstadt errichtet werden könnten, noch die Zahl der in diesem Gebiet zulässigen Parkplätze geplant oder programmiert. Im Übrigen könne dieser Erlass nicht als Plan oder Programm angesehen werden, da er nur die verbindlichen Regeln enthalte, denen jede Parkplatzanlage nach ihrer Fertigstellung während der Betriebsphase entsprechen müsse, und er nicht zur Verwirklichung oder Umsetzung eines Projekts im Sinne der Richtlinie 2001/42 beitrage.
18 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen, dass ein Erlass wie der in Rede stehende, der nur Betriebsbedingungen für Parkplätze festlegt, ohne Regeln für deren Errichtung oder deren Höchstzahl vorzusehen, dennoch als Plan oder Programm im Bereich Verkehr, Raumordnung oder Bodennutzung einzustufen ist? 2. Bei Bejahung der ersten Frage: Kann ein nationales Gericht eine Bestimmung seines nationalen Rechts anwenden, nach der es die Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts, der die Betriebsbedingungen für Parkplätze in einer bestimmten Region festlegt, für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten darf, damit die regionale Behörde eine Prüfung der Umweltauswirkungen dieser Betriebsbedingungen vornehmen kann, bevor sie diesen Rechtsakt gegebenenfalls ändert? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
19 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die Betriebsbedingungen für Parkplätze festlegt, ohne jedoch Regeln für deren Errichtung oder deren Höchstzahl vorzusehen, einer Umweltprüfung unterzogen werden muss.
20 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach ihrem Art. 1 Ziel der Richtlinie 2001/42 ist, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend der Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.
21 Zum anderen sind in Anbetracht des Ziels der Richtlinie 2001/42, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (Urteile vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 37, sowie vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 44).
22 Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 muss eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen werden, die zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen zum einen in einem oder mehreren der in dieser Bestimmung genannten Bereiche ausgearbeitet worden sein und zum anderen den Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Projekte setzen.
23 Für „Pläne und Programme“ im Sinne der Richtlinie 2001/42 bestehen nach deren Art. 2 Buchst. a zwei kumulative Voraussetzungen, nämlich dass sie zum einen von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen wurden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet wurden und zum anderen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen (Urteile vom 9. März 2023, An Bord Pleanála u. a. [Gelände der St Teresa’s Gardens], C-9/22, EU:C:2023:176, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, Friends of the Irish Environment [Project Ireland 2040], C-727/22, EU:C:2024:825, Rn. 24).
24 Die erste dieser Voraussetzungen ist erfüllt, da aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervorgeht, dass der Erlass vom 25. Februar 2021 von einer regionalen Behörde, im vorliegenden Fall der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, angenommen wurde.
25 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Sinne und zur Anwendung der Richtlinie 2001/42 als Pläne und Programme, die „erstellt werden müssen“, jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, in denen die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festgelegt sind (Urteil vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 31). Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 angesichts ihres Ziels eine Maßnahme als Maßnahme, die „erstellt werden muss“, anzusehen ist, wenn die Befugnis zu ihrem Erlass ihre Rechtsgrundlage in einer besonderen Bestimmung findet, auch wenn die Ausarbeitung der Maßnahme eigentlich nicht verpflichtend ist (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass der Erlass vom 25. Februar 2021 ausweislich dessen Präambel auf der Grundlage von Art. 6 § 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 und Art. 63 § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1997 über Umweltgenehmigungen angenommen wurde. Die zweite in Art. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/42 enthaltene Voraussetzung ist somit ebenfalls erfüllt.
27 Insoweit ist in Anbetracht der Fragen des vorlegenden Gerichts und entgegen dem von der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vertretenen Standpunkt hinzuzufügen, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass ein Rechtsakt nur dann unter den Begriff „Pläne oder Programme“ im Sinne dieser Bestimmung falle, wenn er zudem eine planerische oder programmatische Dimension habe.
28 Die belgische Regierung stützt sich in diesem Zusammenhang auf eine Auslegung des Begriffs „Pläne und Programme“, nach der ein Rechtsakt nur dann darunter falle, wenn er eine raumordnende Regelung in Form einer Festlegung der in einem Gebiet zulässigen Nutzungen der fraglichen Infrastruktur enthalte.
29 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 angesichts seines Wortlauts den Begriff „Pläne und Programme“ nur unter Bezugnahme auf zwei Elemente definiert, nämlich die Behörde, die den betreffenden Rechtsakt erlassen hat, und die hierfür herangezogene Rechtsgrundlage.
30 In Anbetracht des Wortlauts dieser Bestimmung sind diese beiden Elemente als abschließend anzusehen.
31 Diese Wortauslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 wird durch den Kontext dieser Bestimmung und durch die Systematik dieser Richtlinie bestätigt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/42 die Voraussetzungen enthält, die ein Plan oder Programm im Sinne ihres Art. 2 Buchst. a erfüllen muss, damit er bzw. es einer Umweltprüfung nach dieser Richtlinie unterzogen werden muss.
32 Zu Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 ist festzustellen, dass darin die Bereiche – u. a. der Bereich Raumordnung oder Bodennutzung –, in denen die Pläne und Programme ausgearbeitet werden, aufgeführt sind und festgelegt ist, dass die Pläne und Programme den Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Projekte setzen müssen.
33 So enthält zwar Art. 2 der Richtlinie 2001/42 bestimmte formale Voraussetzungen dafür, dass eine Maßnahme in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, doch enthält Art. 3 dieser Richtlinie die materiellen Voraussetzungen dafür, dass diese Maßnahme einer Umweltprüfung unterzogen werden kann.
34 Diese Bestimmung würde aber ausgehöhlt, wenn der Begriff „Pläne und Programme“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen wäre, dass ein Rechtsakt nur dann unter diesen Begriff falle, wenn er einen bestimmten materiellen Inhalt, insbesondere eine planerische oder programmatische Dimension im Zusammenhang mit dem Bereich der Raumordnung, habe.
35 Diese Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 gestützt, wie sich aus den Nrn. 37 bis 41 der Schlussanträge der Generalanwältin ergibt.
36 Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als eine solche zusätzliche Voraussetzung eine Einschränkung des Geltungsbereichs der Richtlinie zur Folge hätte und damit dem Grundsatz zuwiderliefe, dass nach der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Bestimmungen der Richtlinie, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen sind.
37 Was im Übrigen den allgemeinen Charakter des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Charakter einer Maßnahme ihrer Einstufung als Plan oder Programm im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 nicht entgegensteht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nämlich der Begriff „Pläne und Programme“ zwar Rechtsetzungsakte umfassen, die im Gesetzgebungs- oder Verordnungsweg erlassen wurden, jedoch enthält diese Richtlinie gerade keine besonderen Bestimmungen über Politiken oder allgemeine Regelungen, die eine Abgrenzung gegenüber Plänen und Programmen im Sinne der Richtlinie erforderten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D’Oultremont u. a., C‑290/15, EU:C:2016:816, Rn. 52 und 53, sowie vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 41).
38 Zu den beiden in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 genannten Voraussetzungen, auf die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, ist festzustellen, dass die erste Voraussetzung, wonach die Pläne und Programme in den in dieser Bestimmung aufgeführten Bereichen „ausgearbeitet“ werden müssen, erfüllt ist, wenn der betreffende Plan oder das betreffende Programm einen dieser Bereiche „betrifft“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D’Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 44, sowie vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 49).
39 Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass es für die Erfüllung dieser Voraussetzung ausreicht, dass der betreffende Plan oder das betreffende Programm in einen einzigen dieser Bereiche fällt. Zu diesen Bereichen gehören u. a. der Verkehrsbereich und der Bereich Raumordnung oder Bodennutzung.
40 Zur Auslegung dieser Begriffe ist zum einen festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C-300/20, EU:C:2022:102), von einem weiten Verständnis des Verkehrssektors ausgegangen ist, indem er festgestellt hat, dass die Verordnung, um die es in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache ging, insoweit, als es ihr zufolge genehmigungspflichtig war, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen, Vorschriften enthielt, die Tätigkeiten des Verkehrsbereichs betrafen.
41 Der individuelle Personenverkehr ist jedoch ohne Parkplätze praktisch nicht vorstellbar, so dass Parkplätze als für den Verkehr notwendige Infrastruktur zum Verkehrsbereich gehören. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme, soweit sie besondere Betriebsvorschriften für Parkplätze vorsieht, Vorschriften enthält, die Tätigkeiten betreffen, die u. a. zum Verkehrsbereich gehören.
42 Zum anderen setzt der Begriff der Raumordnung oder Bodennutzung, wie sich aus den Nrn. 63 bis 65 der Schlussanträge der Generalanwältin ergibt, eine Vorschrift voraus, die sich auf die Nutzung eines Gebiets auswirkt.
43 Im vorliegenden Fall enthält der Erlass vom 25. Februar 2021 – vorbehaltlich der allein dem vorlegenden Gericht obliegenden Beurteilungen – Vorschriften, die zumindest den Verkehrsbereich betreffen, so dass die erste in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 genannte Voraussetzung offenbar erfüllt ist.
44 Was die zweite in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 genannte Voraussetzung betrifft, ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn zum einen durch die betreffenden Pläne oder Programme der Rahmen für die künftige Genehmigung der Projekte gesetzt wird und zum anderen diese Projekte zu den Projekten gehören, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführt sind (Urteil vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 55).
45 Was erstens die Frage betrifft, ob ein Rechtsakt wie der Erlass vom 25. Februar 2021 Projekte betrifft, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführt sind, ist darauf hinzuweisen, dass Anhang II Nr. 10 Buchst. b dieser Richtlinie „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“, betrifft.
46 Was zweitens die Frage betrifft, ob ein solcher Erlass den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Maßnahme diese Eigenschaft hat, wenn sie dadurch, dass sie die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D’Oultremont u. a., C‑290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49, sowie vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Diese Auslegung soll die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteile vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 68, sowie vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 61).
48 Das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgestellte Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, ist mithin als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (Urteil vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 62).
49 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Erlass vom 25. Februar 2021 ausschließlich den Betrieb von Parkplätzen betrifft, ohne irgendeine Vorschrift über deren Errichtung oder Höchstzahl festzulegen.
50 Hierzu ist festzustellen, dass die planerische oder programmatische Dimension einer Maßnahme kein entscheidendes Kriterium im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 darstellt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung ergibt sich nämlich nicht aus dem Vorliegen einer solchen Dimension, sondern aus den Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, da die Maßnahme den Rahmen für die künftige Genehmigung bestimmter Projekte festlegt.
51 Was den Erlass vom 25. Februar 2021 betrifft, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass unter den Betriebsvorschriften für Parkplätze die Vorschriften über die künstliche Beleuchtung und die Versickerungsanlagen von nicht überdachten Parkplätzen sowie die Anforderungen an Ladepunkte und Stellplätze für Fahrräder voraussichtlich Auswirkungen auf die Umwelt haben. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob aufgrund dieser Vorschriften, dieser Anforderungen oder anderer Bestimmungen dieses Erlasses die zweite in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 vorgesehene Voraussetzung erfüllt ist. Insbesondere wird es prüfen müssen, ob diese Vorschriften und Anforderungen im Hinblick auf das Gebiet von Brüssel voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
52 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die Betriebsbedingungen für Parkplätze festlegt, ohne jedoch Regeln für deren Errichtung oder deren Höchstzahl vorzusehen, einer Umweltprüfung unterzogen werden muss, wenn sie zum einen für den Verkehrsbereich oder den Bereich der Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet wird und zum anderen dadurch, dass sie die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zur zweiten Frage
53 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es – und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – die Wirkungen eines vor ihm angefochtenen und unionsrechtswidrigerweise ohne Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42 erlassenen Rechtsakts aufrechterhalten darf, um der zuständigen Behörde die Durchführung dieser Umweltprüfung und gegebenenfalls die Änderung dieses Rechtsakts zu ermöglichen.
54 Wie in Rn. 20 des vorliegenden Urteils festgehalten worden ist, zielt die Richtlinie 2001/42 darauf ab, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend der Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.
55 Da die Richtlinie 2001/42 keine Bestimmungen hinsichtlich der Konsequenzen enthält, die aus einem Verstoß gegen die von ihr aufgestellten Verfahrensvorschriften zu ziehen wären, ist es Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche „Pläne“ und „Programme“, die „erhebliche Umweltauswirkungen“ im Sinne dieser Richtlinie haben können, Gegenstand einer Umweltprüfung gemäß den von der Richtlinie vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Die Mitgliedstaaten sind nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines solchen Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Hieraus ergibt sich, dass die zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Gerichte, die mit Klagen gegen einen innerstaatlichen Rechtsakt befasst sind, der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erlassen wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um dem Unterbleiben einer Umweltprüfung abzuhelfen. Bei einem unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen „Plan“ oder „Programm“ könnte dies etwa darin bestehen, Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des Plans oder Programms zu ergreifen sowie eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, damit die Prüfung durchgeführt werden kann (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Abgesehen davon hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass unter Berücksichtigung des Vorliegens einer zwingenden Erwägung im Zusammenhang mit dem Umweltschutz ein nationales Gericht ausnahmsweise berechtigt sein kann, eine nationale Rechtsvorschrift anzuwenden, die es ihm gestattet, bestimmte Wirkungen eines nationalen Rechtsakts aufrechtzuerhalten, bei dem das Verfahren zu seinem Erlass gegen die Richtlinie 2001/42 verstoßen hat, wenn die Gefahr besteht, dass die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts ein rechtliches Vakuum schaffen würde, das mit der Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats unvereinbar wäre, die Maßnahmen zur Umsetzung eines anderen Unionsrechtsakts zum Schutz der Umwelt zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Außerdem darf eine etwaige Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Rechtsakte nur für den Zeitraum gelten, der absolut notwendig ist, um die festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Somit ergibt sich aus der in den Rn. 57 und 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass ein nationales Gericht die Wirkungen eines vor ihm angefochtenen und unionsrechtswidrigerweise ohne Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42 erlassenen nationalen Rechtsakts nur dann aufrechterhalten darf, um der zuständigen Behörde die Durchführung dieser Umweltprüfung und gegebenenfalls die Änderung dieses Rechtsakts zu ermöglichen, wenn ihm dies im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits durch das innerstaatliche Recht gestattet ist und soweit dies erforderlich ist, um die Umsetzung eines anderen Unionsrechtsakts zum Schutz der Umwelt, wie der Richtlinie 2018/844, zu gewährleisten, und zwar nur für den Zeitraum, der absolut notwendig ist, um dieser Rechtswidrigkeit abzuhelfen.
60 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Erlass vom 25. Februar 2021 die Richtlinie 2018/844 teilweise umsetze, so dass seine Nichtigerklärung oder Aussetzung ein rechtliches Vakuum schaffen könne. Zwar ergibt sich aus der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass ein solches rechtliches Vakuum, das mit der Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats, Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie zu erlassen, unvereinbar ist, grundsätzlich die vorübergehende Aufrechterhaltung eines unionsrechtswidrigen Rechtsakts rechtfertigen kann, jedoch setzt dies voraus, dass der Rechtsakt, dessen Wirkungen das vorlegende Gericht aufrechterhalten will, diese Richtlinie tatsächlich umsetzt.
61 Darüber hinaus scheint es, wie die Generalanwältin in Nr. 93 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, zweifelhaft, dass die Nichtigerklärung oder Aussetzung der im Erlass vom 25. Februar 2021 enthaltenen Betriebsbedingungen für Parkplätze ein rechtliches Vakuum schaffe. Gegebenenfalls wird es daher Sache des vorlegenden Gerichts sein, zu prüfen, ob es für die Erteilung von Genehmigungen für Projekte, die in Anhang I oder II der Richtlinie 2011/92 aufgeführt sind, tatsächlich möglich ist – wenn auch nur vorübergehend –, zu einer Praxis zurückzukehren, die, wie die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, vor dem Erlass dieser Betriebsbedingungen bestand und nach der die zuständigen Behörden die Betriebsbedingungen, die nunmehr in einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung zusammengefasst sind, in jeder Einzelgenehmigung vorschrieben.
62 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht die Wirkungen eines vor ihm angefochtenen und unionsrechtswidrigerweise ohne Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42 erlassenen Rechtsakts nur dann aufrechterhalten darf, um der zuständigen Behörde die Durchführung dieser Umweltprüfung und gegebenenfalls die Änderung dieses Rechtsakts zu ermöglichen, wenn ihm dies im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits durch das innerstaatliche Recht gestattet ist und soweit dies erforderlich ist, um die Umsetzung eines anderen Unionsrechtsakts zum Schutz der Umwelt, wie der Richtlinie 2018/844, zu gewährleisten, und zwar nur für den Zeitraum, der absolut notwendig ist, um dieser Rechtswidrigkeit abzuhelfen. Kosten
63 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die Betriebsbedingungen für Parkplätze festlegt, ohne jedoch Regeln für deren Errichtung oder deren Höchstzahl vorzusehen, einer Umweltprüfung unterzogen werden muss, wenn sie zum einen für den Verkehrsbereich oder den Bereich der Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet wird und zum anderen dadurch, dass sie die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. 1. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die Betriebsbedingungen für Parkplätze festlegt, ohne jedoch Regeln für deren Errichtung oder deren Höchstzahl vorzusehen, einer Umweltprüfung unterzogen werden muss, wenn sie zum einen für den Verkehrsbereich oder den Bereich der Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet wird und zum anderen dadurch, dass sie die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. 2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht die Wirkungen eines vor ihm angefochtenen und unionsrechtswidrigerweise ohne Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42 erlassenen Rechtsakts nur dann aufrechterhalten darf, um der zuständigen Behörde die Durchführung dieser Umweltprüfung und gegebenenfalls die Änderung dieses Rechtsakts zu ermöglichen, wenn ihm dies im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits durch das innerstaatliche Recht gestattet ist und soweit dies erforderlich ist, um die Umsetzung eines anderen Unionsrechtsakts zum Schutz der Umwelt, wie der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, zu gewährleisten, und zwar nur für den Zeitraum, der absolut notwendig ist, um dieser Rechtswidrigkeit abzuhelfen. 2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht die Wirkungen eines vor ihm angefochtenen und unionsrechtswidrigerweise ohne Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42 erlassenen Rechtsakts nur dann aufrechterhalten darf, um der zuständigen Behörde die Durchführung dieser Umweltprüfung und gegebenenfalls die Änderung dieses Rechtsakts zu ermöglichen, wenn ihm dies im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits durch das innerstaatliche Recht gestattet ist und soweit dies erforderlich ist, um die Umsetzung eines anderen Unionsrechtsakts zum Schutz der Umwelt, wie der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, zu gewährleisten, und zwar nur für den Zeitraum, der absolut notwendig ist, um dieser Rechtswidrigkeit abzuhelfen. Unterschriften