Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.2004 – 14 K 214/99
Tatbestand
(überlassen von DATEV)
Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen 1991 bis 1993 einer inzwischen aufgelösten Kommanditgesellschaft (KG) ist streitig, ob diese Vorsteuern aus einem zwischen ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) und einer Brauerei abgeschlossenen Gaststätten Pachtvertrag geltend machen kann.
Die Klägerin gründete durch Gesellschaftsvertrag vom 2. Januar 1988 gemeinsam mit Herrn H B und Herrn H D die "K KG" mit Sitz in E. An dieser Gesellschaft waren die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin mit einer Einlage von 10.000 DM und die beiden anderen Gesellschafter als Kommanditisten mit einer Einlage von ebenfalls je 10.000 DM beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages die Führung, Verpachtung und Marketingberatung von Kommunikationsgaststätten, Unterhaltungslokalen und Freizeiteinrichtungen aller Art sowie die Gestaltung und Vermittlung von Veranstaltungen. Die Gesellschaft war berechtigt, gleiche oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen oder deren Vertretung zu übernehmen und Zweigniederlassungen zu begründen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 2. Januar 1988 Bezug genommen (Vertragsakte Blatt 1 ff).
Wenige Monate später pachtete die Klägerin im eigenen Namen - nicht im Namen der KG - durch Pachtvertrag vom 26. Februar/10. März 1988 ab 1. April 1988 von der Brauerei das Gasthaus Adler für eine monatliche Pacht von (zunächst) 2.200 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Außerdem verpflichtete sie sich in dem Pachtvertrag, Bier und alle übrigen Getränke ausschließlich von der Brauerei bzw. ihrer Tochtergesellschaft zu beziehen und eine Mindestmenge von 150 Hektolitern Bier jährlich abzunehmen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag Bezug genommen (siehe BP-Handakten).
Ein Jahr später traten Anfang März 1989 die Kommanditisten B und D aus der KG aus und der K mit einer Einlage von 20.000 DM als Kommanditist in die Gesellschaft ein. Gleichzeitig wurde deren Sitz nach S verlegt. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1996 wurde K aus der Gesellschaft ausgeschlossen, die hierdurch aufgelöst wurde (vgl. Gerichtsakte Blatt 26 bis 28). Die Klägerin führt seit dem das Unternehmen alleine fort.
Im Rahmen einer am 3. Februar 1995 bei der KG begonnenen Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 vertrat der Prüfer die Auffassung, die KG könne die Umsatzsteuer aus der Gaststättenpacht nicht als Vorsteuer abziehen, da der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der Brauerei abgeschlossen worden sei. Berechtigt und verpflichtet aus dem Vertrag sei die Klägerin und nicht die Gesellschaft. Da sie nicht Leistungsempfängerin sei, bestehe keine Möglichkeit die Vorsteuer aus der Pacht abzuziehen. Die Vorsteuern der KG seien daher um die folgenden Beträge zu kürzen:
4.144,-
DM
4.200,-
DM
4.634,83
DM
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 6. Dezember 1997 Bezug genommen - insbesondere auf Textziffer 29 d.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und änderte die unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide der KG für 1991 bis 1993 durch Bescheide vom 12. März 1998.
Gegen die Änderungsbescheide legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Namen der KG am 14. April 1998 mit der Begründung Einspruch ein, die Brauerei schließe generell nur mit einem Gesellschafter einen Pachtvertrag ab. Ohne den Pachtvertrag für die Gaststätte "Adler" hätte die Gesellschaft überhaupt nicht als Unternehmerin tätig werden können, da gleichzeitig mit der Verpachtung der gewerblich genutzten Räume, in denen die Gastwirtschaft betrieben werden sollte, entsprechende Bier- und Getränkebezugsverpflichtungen der Pächterin gekoppelt gewesen seien. Eine Personengesellschaft könne aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt sei, einen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung bzw. der Pachtvertrag einen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfängerin enthalte. Als Hinweis sei der Betrieb des Gasthauses "Adler" zu sehen, denn nur mit dem Objekt Gaststätte "Adler" hätten die Umsätze und der Leistungsaustausch für die Gesellschaft erzielt werden können.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 1999 als unbegründet zurück, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Rubrum der Einspruchsentscheidung ist als Einspruchsführerin die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG genannt.
Mit Schriftsatz vom 19. November 1999, der am Montag, 22. November 1999, bei Gericht einging, erhob der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG die vorliegende Klage. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 19. November 1999 Bezug genommen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1993 der KG vom 12. März 1998 erneut zu ändern und die Umsatzsteuer aus der Gaststättenpacht in folgender Höhe als Vorsteuern zu berücksichtigen:
4.144,-
DM
4.200,-
DM
4.634,83
DM
Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
Am 9. Juni 2004 fand eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird.
Dem Gericht haben die Umsatzsteuerakten, die Vertragsakten und die Rechtsbehelfsakten der KG sowie die BP Handakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig.
Durch das Ausscheiden des Kommanditisten K wurde die KG aufgelöst und die Klägerin als ehemalige persönlich haftende Gesellschafterin Rechtsnachfolgerin der KG. Sie war daher befugt, gegen die Umsatzsteuerbescheide der KG für 1991 bis 1993 Klage zu erheben (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 62/96 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998,606 und BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001,178).
2. Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat den beantragten Vorsteuerabzug zu Recht abgelehnt.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG u.a. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis zivilrechtlich als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Diese grundsätzliche Anknüpfung des Umsatzsteuerrechts an das Zivilrecht bei der Bestimmung des Leistungsempfängers ist insbesondere im Interesse des Leistenden (Auftragnehmers) geboten. Denn die zivilrechtliche Rechtslage ist u.a. maßgebend dafür, wem gegenüber er eine Rechnung über von ihm ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erteilen darf bzw. muss (vgl. § 14 Abs. 1 UStG) und ferner dafür, ob er die Möglichkeit hat, einen steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln, weil der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird - § 9 Abs. 1 UStG (vgl. u.a. BFH Urteil vom 7. November 2000 V R 49/99 Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 194 270 = BFH/NV 2001,402; BFH Urteil vom 1. Februar 2001 V R 79/99, BFHE 194,488 = BFH/NV 2001,989 und Beschluss des BFH vom 16. Mai 2002 V B 165/01, BFH/NV 2002, 1061).
Vertragspartnerin des Gaststättenpachtvertrages war ausschließlich die Klägerin und nicht die KG. In dem Pachtvertrag findet sich kein Hinweis darauf, dass die Brauerei als Verpächterin irgendwelche Vertragsbeziehungen mit der KG eingehen wollte. Nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprach dies gerade nicht dem Willen der Brauerei. Vertragliche Beziehungen zwischen dieser und der KG sind auch nicht dadurch zustande gekommen, dass die KG die der Brauerei gehörende Gaststätte für ihren Betrieb nutzte. Eine Klage der Brauerei gegen die KG aus dem Pachtvertrag - insbesondere auf Zahlung der Pacht und Einhaltung der Bierabnahmeverpflichtung - hätte keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt, da aus dem Vertrag ausschließlich die Klägerin berechtigt und verpflichtet war. Nach der Rechtsprechung des BFH war daher ausschließlich die Klägerin Leistungsempfängerin i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG mit der Folge, dass die KG die streitigen Vorsteuern nicht abziehen kann (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung das o.a. Urteil des BFH vom 1. Februar 2001).
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zitierte o.a. Urteil des BFH vom 7. November 2000 berufen. In diesem Urteilsfall hatten Ehegatten eine Gaststätte, die vom Ehemann alleine betrieben wurde, gemeinsam gepachtet. Der BFH hat entschieden, dass beide Ehegatten je zur Hälfte Leistungsempfänger der Pachtleistungen waren, da zivilrechtlich beide aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet waren. Der unternehmerisch tätige Ehemann könne daher die Vorsteuern zur Hälfte abziehen. Im vorliegenden Falle war ausschließlich die Klägerin - nicht aber auch die KG - aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet. Die KG war daher nicht Leistungsempfängerin der Pachtleistungen und kann daher die streitigen Vorsteuern nicht abziehen.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO und die Streitwertfestsetzung aus § 13 und § 25 Gerichtskostengesetz.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des §§ 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
Gründe
1. Die Klage ist zulässig.
Durch das Ausscheiden des Kommanditisten K wurde die KG aufgelöst und die Klägerin als ehemalige persönlich haftende Gesellschafterin Rechtsnachfolgerin der KG. Sie war daher befugt, gegen die Umsatzsteuerbescheide der KG für 1991 bis 1993 Klage zu erheben (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 62/96 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998,606 und BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001,178).
2. Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat den beantragten Vorsteuerabzug zu Recht abgelehnt.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG u.a. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis zivilrechtlich als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Diese grundsätzliche Anknüpfung des Umsatzsteuerrechts an das Zivilrecht bei der Bestimmung des Leistungsempfängers ist insbesondere im Interesse des Leistenden (Auftragnehmers) geboten. Denn die zivilrechtliche Rechtslage ist u.a. maßgebend dafür, wem gegenüber er eine Rechnung über von ihm ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erteilen darf bzw. muss (vgl. § 14 Abs. 1 UStG) und ferner dafür, ob er die Möglichkeit hat, einen steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln, weil der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird - § 9 Abs. 1 UStG (vgl. u.a. BFH Urteil vom 7. November 2000 V R 49/99 Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 194 270 = BFH/NV 2001,402; BFH Urteil vom 1. Februar 2001 V R 79/99, BFHE 194,488 = BFH/NV 2001,989 und Beschluss des BFH vom 16. Mai 2002 V B 165/01, BFH/NV 2002, 1061).
Vertragspartnerin des Gaststättenpachtvertrages war ausschließlich die Klägerin und nicht die KG. In dem Pachtvertrag findet sich kein Hinweis darauf, dass die Brauerei als Verpächterin irgendwelche Vertragsbeziehungen mit der KG eingehen wollte. Nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprach dies gerade nicht dem Willen der Brauerei. Vertragliche Beziehungen zwischen dieser und der KG sind auch nicht dadurch zustande gekommen, dass die KG die der Brauerei gehörende Gaststätte für ihren Betrieb nutzte. Eine Klage der Brauerei gegen die KG aus dem Pachtvertrag - insbesondere auf Zahlung der Pacht und Einhaltung der Bierabnahmeverpflichtung - hätte keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt, da aus dem Vertrag ausschließlich die Klägerin berechtigt und verpflichtet war. Nach der Rechtsprechung des BFH war daher ausschließlich die Klägerin Leistungsempfängerin i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG mit der Folge, dass die KG die streitigen Vorsteuern nicht abziehen kann (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung das o.a. Urteil des BFH vom 1. Februar 2001).
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zitierte o.a. Urteil des BFH vom 7. November 2000 berufen. In diesem Urteilsfall hatten Ehegatten eine Gaststätte, die vom Ehemann alleine betrieben wurde, gemeinsam gepachtet. Der BFH hat entschieden, dass beide Ehegatten je zur Hälfte Leistungsempfänger der Pachtleistungen waren, da zivilrechtlich beide aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet waren. Der unternehmerisch tätige Ehemann könne daher die Vorsteuern zur Hälfte abziehen. Im vorliegenden Falle war ausschließlich die Klägerin - nicht aber auch die KG - aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet. Die KG war daher nicht Leistungsempfängerin der Pachtleistungen und kann daher die streitigen Vorsteuern nicht abziehen.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO und die Streitwertfestsetzung aus § 13 und § 25 Gerichtskostengesetz.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des §§ 115 Abs. 2 FGO vorliegt.