Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 26.07.2004 – 14 KO 26/03

Tatbestand

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(überlassen von DATEV)

I.

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Streitig ist, ob und in welcher Höhe in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung für den Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers eine Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entstanden ist.

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Der Erinnerungsführer beantragte mit einem von ihm selbst gefertigten Schreiben vom 7. Oktober 2002 im Verfahren 14 V 31/02 Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996. Nachdem er den Antrag trotz wiederholte Aufforderung nicht begründet hatte, lehnte ihn der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2003 als unbegründet ab und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auf. Die Beschwerde ließ er nicht zu. Den Streitwert setzte das Gericht auf 7.929,61 EUR fest. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 5. Mai 2003 Bezug genommen. (Akte 14 V 31702 Blatt 26 ff).

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Noch vor Zustellung dieses Beschlusses teilte der Erinnerungsführer dem Gericht mit einem am 6. Mai 2003 eingegangenen Schreiben vom 30. April 2003 mit, dass er sich von Herrn Rechtsanwalt H M (Erinnerungsgegner) aus F vertreten lasse. Dieser zeigte mit einem am 8. Mai 2003 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 7. Mai 2003 die Vertretung unter Vorlage einer Vollmacht an und bat um Akteneinsicht. Der Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wurde Rechtsanwalt M am 9. Mai 2003 zugestellt, der den Antrag auf Akteneinsicht mit Schreiben vom 15. September 2003 zurücknahm.

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Mit Schreiben vom 17. September 2003, das am 18. September 2003 bei Gericht einging, beantragte Rechtsanwalt M bei Gericht gem. § 19 BRAGO, die ihm gegen seinen Mandanten (den Erinnerungsführer) zustehende Vergütung unter Berücksichtigung einer vollen Prozessgebühr in Höhe von 412 EUR auf insgesamt 501,12 EUR festzusetzen. Nachdem sich der Erinnerungsführer hierzu trotz Aufforderung nicht geäußert hatte, setzte die Urkundsbeamtin die Vergütung durch Beschluss vom 12. November 2003 wie beantragt fest, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird (Akte 14 V 31/02 Blatt 54). Dieser Beschluss wurde dem Erinnerungsführer nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 29. November 2003 zugestellt.

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Zuvor hatte er mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 16. November 2003, das am 24. November 2003 bei Gericht einging, für das o.a. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung und das Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) 14 K 231/02 Prozesskostenhilfe beantragt.

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Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2003 legte er im vorliegenden Verfahren am 4. Dezember 2003 mit der Begründung "Einspruch" ein, Rechtsanwalt M habe "die Aussetzung nicht bewirkt" und habe dem Erinnerungsführer auch keine Rechnung zukommen lassen. Dieser habe Prozesskostenhilfe beantragt und Rechtsanwalt M aufgefordert "über PKH abzurechnen", da er mittellos geworden sei. Er sei mit der Leistung von Rechtsanwalt M unzufrieden. Da er für den Erinnerungsführer bisher keinen Schriftsatz gefertigt und keine Beratung geleistet habe, entbehre der geltend gemachte Anspruch jeder Grundlage. Der Erinnerungsführer beantragt,

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den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2003 aufzuheben.

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Der Erinnerungsgegnertritt diesem Antrag entgegen.

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Er ist der Ansicht, ihm stehe für das o.a. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung die volle Prozessgebühr zu.

Entscheidungsgründe

II.

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Der Antrag ist teilweise begründet.

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Dem Erinnerungsgegner steht gem. § 32 Abs. 1 BRAGO die Prozessgebühr nur zur Hälfte zu.

13

Nach § 19 Abs. 1 BRAGO wird die gesetzliche Vergütung, die einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zusteht, auf Antrag durch das Gericht des ersten Rechtszuges - im finanzgerichtlichen Verfahren nach Abs. 3 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - festgesetzt. Der Antrag ist gem. Abs. 2 dieser Vorschrift erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Die Vergütung wird gem. § 16 BRAGO fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist oder aber in einem gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren länger als drei Monate ruht.

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Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt eine volle Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Prozessgebühr). Die Prozessgebühr entsteht, sobald der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen hat. Das gilt unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeit (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003 § 31 BRAGO Randziffer 14 m.w.N.). Auf den Erfolg der Tätigkeit kommt es nicht an. Im Regelfall entsteht die Prozessgebühr bereits mit der Entgegennahme der ersten Informationen nach Erteilung des Auftrags. In welchem Verfahrensabschnitt der Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt wird, ist ohne Bedeutung. Die Prozessgebühr entsteht auch, wenn der Auftrag auf die Fortführung eines bereits eingeleiteten Verfahrens gerichtet ist. Es genügt, dass das Verfahren noch irgendwie anhängig ist, sei es wegen einer Nebenforderung oder sei es auch nur wegen der Kosten. Sogar der erst nach Erlass eines Urteils zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt hat dem Grunde nach Anspruch auf die Prozessgebühr, wenn er noch in irgendeiner Weise im Verfahren tätig wird. Als solche Tätigkeit genügt zum Beispiel die Zustellung bzw. die Empfangnahme eines Urteils (vgl. Gerold/Schmidt u.a. Kommentar zur BRAGO § 31 Randziffern 13,15, und 19 m.w.N.).

15

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Prozessgebühr im vorliegenden Fall dem Grunde nach entstanden. Im Zeitpunkt der Bestellung des Prozessbevollmächtigten, am 7. Mai 2003, war das Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen, da der Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 5. Mai 2003 dem Prozessbevollmächtigten erst am 9. Mai 2003 zugestellt wurde. Mit der einen Tag zuvor bei Gericht eingegangenen Anzeige der Bevollmächtigung, der gleichzeitigen Vorlage der Prozessvollmacht und der Stellung des Antrags auf Akteneinsicht hat der Prozessbevollmächtigte eine auf die Erledigung des erteilten Auftrags gerichtete Tätigkeit ausgeführt, die die Prozessgebühr dem Grunde nach entstehen lässt. Außerdem hat er den Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 5. Mai 2003 in Empfang genommen, was bei pflichtgemäßer Erledigung des Auftrags eine Prüfung dieses Beschlusses und eine Information des Auftraggebers erfordert.

16

Der Umfang dieser Tätigkeiten rechtfertigt jedoch nicht die Zuerkennung der vollen, sondern nur der halben Prozessgebühr.

17

Nach § 32 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt nur eine halbe Prozessgebühr, wenn der Auftrag endigt, bevor er die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat. Sachanträge sind nur solche Anträge, die darauf gerichtet sind, den Inhalt der gewünschten gerichtlichen Entscheidung zu bestimmen - insbesondere der Klageantrag und der Kostenantrag nach Erledigung der Hauptsache. Hiervon zu unterscheiden sind Prozessanträge, die sich nur auf die Prozess- und Sachleitung des Gerichts beziehen (vgl. Hartmann a.a.O. § 31 Randziffern 60 und 61 und Gerold/Schmidt a.a.O. § 31 Randziffern 14).

18

Das Ausgangsverfahren endigte mit der Zustellung des unanfechtbaren Beschlusses über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung an den Prozessbevollmächtigten am 9. Mai 2003. Zuvor hatte er am 8. Mai 2003 lediglich seine Bestellung zum Prozessbevollmächtigten angezeigt und Akteneinsicht beantragt. Bei diesem Antrag handelte es sich um keinen Sachantrag i.S.v. § 32 Abs. 1 BRAGO, sondern nur um einen prozessleitenden Antrag. Dem Prozessbevollmächtigten kann daher nur die halbe Prozessgebühr zuerkannt werden. Sein Vergütungsanspruch errechnet sich wie folgt:

19

5/10 Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 BRAGO bei einem Gegenstandswert von 7.929,61 EUR

206,00

EUR

Post - und Telekommunikationsgebühren - gem. § 26 BRAGO

20,00

EUR

16 % Umsatzsteuer- gem. § 25 Abs. 2 BRAGO

36,16

EUR

Summe = festzusetzende Vergütung =

262,16

EUR

20

Der weitergehende Antrag des Erinnerungsführers ist unbegründet. Sein Einwand, er habe im o.a. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (Ausgangsverfahren) mit Schreiben vom 16. November 2003 Prozesskostenhilfe beantragt, greift nicht durch. Richtig ist zwar, dass gem. § 142 FGO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts dieser keine Ansprüche auf Vergütung gegen seinen Mandanten geltend machen könnte. Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird.

21

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 19 Abs. 2 Satz 4 BRAGO).

22

Die außergerichtlichen Kosten werden gem. § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung gegeneinander aufgehoben.

Gründe

II.

11

Der Antrag ist teilweise begründet.

12

Dem Erinnerungsgegner steht gem. § 32 Abs. 1 BRAGO die Prozessgebühr nur zur Hälfte zu.

13

Nach § 19 Abs. 1 BRAGO wird die gesetzliche Vergütung, die einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zusteht, auf Antrag durch das Gericht des ersten Rechtszuges - im finanzgerichtlichen Verfahren nach Abs. 3 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - festgesetzt. Der Antrag ist gem. Abs. 2 dieser Vorschrift erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Die Vergütung wird gem. § 16 BRAGO fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist oder aber in einem gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren länger als drei Monate ruht.

14

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt eine volle Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Prozessgebühr). Die Prozessgebühr entsteht, sobald der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen hat. Das gilt unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeit (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003 § 31 BRAGO Randziffer 14 m.w.N.). Auf den Erfolg der Tätigkeit kommt es nicht an. Im Regelfall entsteht die Prozessgebühr bereits mit der Entgegennahme der ersten Informationen nach Erteilung des Auftrags. In welchem Verfahrensabschnitt der Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt wird, ist ohne Bedeutung. Die Prozessgebühr entsteht auch, wenn der Auftrag auf die Fortführung eines bereits eingeleiteten Verfahrens gerichtet ist. Es genügt, dass das Verfahren noch irgendwie anhängig ist, sei es wegen einer Nebenforderung oder sei es auch nur wegen der Kosten. Sogar der erst nach Erlass eines Urteils zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt hat dem Grunde nach Anspruch auf die Prozessgebühr, wenn er noch in irgendeiner Weise im Verfahren tätig wird. Als solche Tätigkeit genügt zum Beispiel die Zustellung bzw. die Empfangnahme eines Urteils (vgl. Gerold/Schmidt u.a. Kommentar zur BRAGO § 31 Randziffern 13,15, und 19 m.w.N.).

15

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Prozessgebühr im vorliegenden Fall dem Grunde nach entstanden. Im Zeitpunkt der Bestellung des Prozessbevollmächtigten, am 7. Mai 2003, war das Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen, da der Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 5. Mai 2003 dem Prozessbevollmächtigten erst am 9. Mai 2003 zugestellt wurde. Mit der einen Tag zuvor bei Gericht eingegangenen Anzeige der Bevollmächtigung, der gleichzeitigen Vorlage der Prozessvollmacht und der Stellung des Antrags auf Akteneinsicht hat der Prozessbevollmächtigte eine auf die Erledigung des erteilten Auftrags gerichtete Tätigkeit ausgeführt, die die Prozessgebühr dem Grunde nach entstehen lässt. Außerdem hat er den Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 5. Mai 2003 in Empfang genommen, was bei pflichtgemäßer Erledigung des Auftrags eine Prüfung dieses Beschlusses und eine Information des Auftraggebers erfordert.

16

Der Umfang dieser Tätigkeiten rechtfertigt jedoch nicht die Zuerkennung der vollen, sondern nur der halben Prozessgebühr.

17

Nach § 32 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt nur eine halbe Prozessgebühr, wenn der Auftrag endigt, bevor er die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat. Sachanträge sind nur solche Anträge, die darauf gerichtet sind, den Inhalt der gewünschten gerichtlichen Entscheidung zu bestimmen - insbesondere der Klageantrag und der Kostenantrag nach Erledigung der Hauptsache. Hiervon zu unterscheiden sind Prozessanträge, die sich nur auf die Prozess- und Sachleitung des Gerichts beziehen (vgl. Hartmann a.a.O. § 31 Randziffern 60 und 61 und Gerold/Schmidt a.a.O. § 31 Randziffern 14).

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Das Ausgangsverfahren endigte mit der Zustellung des unanfechtbaren Beschlusses über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung an den Prozessbevollmächtigten am 9. Mai 2003. Zuvor hatte er am 8. Mai 2003 lediglich seine Bestellung zum Prozessbevollmächtigten angezeigt und Akteneinsicht beantragt. Bei diesem Antrag handelte es sich um keinen Sachantrag i.S.v. § 32 Abs. 1 BRAGO, sondern nur um einen prozessleitenden Antrag. Dem Prozessbevollmächtigten kann daher nur die halbe Prozessgebühr zuerkannt werden. Sein Vergütungsanspruch errechnet sich wie folgt:

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5/10 Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 BRAGO bei einem Gegenstandswert von 7.929,61 EUR

206,00

EUR

Post - und Telekommunikationsgebühren - gem. § 26 BRAGO

20,00

EUR

16 % Umsatzsteuer- gem. § 25 Abs. 2 BRAGO

36,16

EUR

Summe = festzusetzende Vergütung =

262,16

EUR

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Der weitergehende Antrag des Erinnerungsführers ist unbegründet. Sein Einwand, er habe im o.a. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (Ausgangsverfahren) mit Schreiben vom 16. November 2003 Prozesskostenhilfe beantragt, greift nicht durch. Richtig ist zwar, dass gem. § 142 FGO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts dieser keine Ansprüche auf Vergütung gegen seinen Mandanten geltend machen könnte. Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird.

21

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 19 Abs. 2 Satz 4 BRAGO).

22

Die außergerichtlichen Kosten werden gem. § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung gegeneinander aufgehoben.