Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.10.2004 – 3 K 399/01
Tatbestand
Streitig ist, ob Erträge aus einer ausländischen Lebensversicherung der Besteuerung unterliegen.
Die Klägerin schloss im Jahr 1981 bei der X Schweizerische Lebensversicherung (im Folgenden X), die über keine Niederlassung in Deutschland verfügte und allein den schweizerischen Aufsichtsbehörden unterstand, eine Kapitallebensversicherung ab. Gemäß der Versicherungspolice vom 18. Januar 1982 (Police Nr.) begann die Versicherung am 1. Dezember 1981 mit einer Vertragsdauer von 16 Jahren zu laufen und endete am 1. Dezember 1997. Die Versicherungssumme belief sich auf 100.000 CHF. Die Jahresprämie in Höhe von 6.100 CHF wurde jeweils am 1. Dezember fällig. Die Überschussanteile wurden verzinslich angesammelt.
Gleichzeitig mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages legte die Klägerin bei der X ein Prämiendepot an, das ausschließlich dem Inkasso der jährlichen Versicherungsprämie in Höhe von 6.100 CHF diente. Die in unregelmäßigen Abständen von der Klägerin vorgenommenen Einzahlungen, jährlich am 1. Dezember erfolgenden Zinsgutschriften und Abbuchungen der Jahresprämie wurden auf dem Prämiendepot gemäß dem Kontoauszug vom 27. März 2000 wie folgt verbucht:
Buchungsdatum
Text
Valuta
Soll
Haben
01.12.81
Prämie per
01.12.81
6.100,00
12.01.82
Interne Gutschrift
12.01.82
121,50
24.02.82
Gutschrift
24.02.82
18.000,00
01.12.82
Zinsgutschrift per
01.12.82
394,90
01.12.82
Prämie per
01.12.82
6.100,00
01.12.83
Zinsgutschrift per
01.12.83
272,75
01.12.83
Prämie per
01.12.83
6.100,00
09.08.84
Gutschrift
09.08.84
5.073,00
01.12.84
Zinsgutschrift per
01.12.84
136,00
01.12.84
Prämie per
01.12.84
6.100,00
17.12.84
Gutschrift
17.12.84
3.304,80
05.02.85
Gutschrift
05.02.85
4.192,50
01.12.85
Zinsgutschrift per
01.12.85
302,40
01.12.85
Prämie per
01.12.85
6.100,00
03.06.86
Gutschrift
03.06.86
11.000,00
01.12.86
Zinsgutschrift per
01.12.86
525,45
01.12.86
Prämie per
01.12.86
6.100,00
01.12.87
Zinsgutschrift per
01.12.87
319,35
01.12.87
Prämie per
01.12.87
6.100,00
31.12.87
Gutschrift
08.12.87
6.520,00
01.12.88
Zinsgutschrift per
01.12.88
330,15
01.12.88
Prämie per
01.12.88
6.100,00
24.04.89
Gutschrift
19.04.89
3.512,00
01.12.89
Zinsgutschrift
01.12.89
174,05
01.12.89
Prämie per
01.12.89
6.100,00
14.12.89
Gutschrift
13.12.89
721,15
16.12.89
Gutschrift
13.12.89
345,30
20.12.89
Gutschrift
13.12.89
721,15
01.12.90
Zinsgutschrift
01.12.90
53,20
01.12.90
Prämie per
01.12.90
6.100,00
18.12.90
Gutschrift
17.12.90
4.980,35
01.12.91
Prämie per
01.12.91
6.100,00
22.12.91
Gutschrift
17.12.91
7.888,50
01.12.92
Zinsgutschrift
01.12.92
94,05
01.12.92
Prämie per
01.12.92
6.100,00
10.12.92
Gutschrift
07.12.92
4.217,45
01.12.93
Prämie per
01.12.93
6.100,00
16.12.93
Gutschrift
08.12.93
6.438,75
01.12.94
Gutschrift
25.11.94
7.000,00
01.12.94
Zinsgutschrift
01.12.94
20,50
01.12.94
Prämie per
01.12.94
6.100,00
29.12.94
Gutschrift
21.12.94
5.845,10
09.01.95
Storno GU vom 25.11.94
01.12.94
7.000,00
Storno GU Zins vom 01.12.94
01.12.94
5,18
01.12.95
Gutschrift
28.11.95
6.000,85
01.12.95
Zinsgutschrift
01.12.95
10,05
01.12.95
Prämie per
01.12.95
6.100,00
01.02.96
interne Gutschrift
01.12.95
0,03
01.12.96
Prämie per
01.12.96
6.100,00
16.12.96
Gutschrift
03.12.96
9.209,00
30.11.97
Zinsgutschrift
01.12.97
85,40
01.12.97
Saldierung inf. Ablauf
01.12.97
3.204,50
Saldo
107.809,68
107.809,68
0,00
0,00
107.809.68
107.809.68
Die Lebensversicherung wurde am 30. November 1997 fällig und gemäß der Leistungsabrechnung der X vom 1. Dezember 1997 wie folgt ausgezahlt:
Versicherungssumme
100.000,00 CHF
Überschussguthaben
26.267.75 CHF
Bruttobetrag
126.267,75 CHF
Saldierung Prämiendepot
3.204.50 CHF
Überweisung
129.472,25 CHF
Zu dem Überschussguthaben und Prämiendepot führte die X in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2000 Folgendes aus:
Bei dem zusammen mit der Versicherungsprämie ausgezahlten Überschussguthaben habe es sich um das verzinste Total der jährlich dem Vertrag zugewiesenen Überschussanteile gehandelt. Überschüsse seien entstanden, weil gegenüber den Annahmen, welche der Prämienberechnung zugrunde gelegen hätten, die Erträge der Kapitalanlagen höher und der Risiko- und Kostenverlauf günstiger gewesen seien. Gelder, die von der Klägerin auf das Prämiendepot eingezahlt worden seien, hätten nur für die Prämienzahlungen der Police verwendet werden dürfen. Da mit der Fälligkeit der Lebensversicherung weitere Prämienzahlungen entfallen seien, sei das Prämiendepot saldiert und der Saldo - in Höhe von 3.204,50 CHF - zusammen mit der Leistung aus der Lebensversicherung zum 1. Dezember 1997 vergütet worden.
Nach der Aufstellung der X vom 31. März 2000 beliefen sich die jährlichen Überschusszuweisungen auf insgesamt 18.932,02 CHF und die Zinsen auf das Überschussguthaben auf insgesamt 7.335,63 CHF.
Die Volksbank teilte der Klägerin per Gutschriftanzeige vom 8. Dezember 1997 mit, dass ihrem Konto bei der Volksbank gemäß der Überweisung der X 159.084,22 DM gutgeschrieben worden seien:
Währung
CHF
129.366,75
Kurs
DM
123,1890
Gegenwert
DM
159.365,61
0,0250 % Courtage
DM
39,84
0,1500 % Abwicklungs-Gebühr
DM
239,05
Auslagen
DM
2,50
Endbetrag
DM
159.084,22
Die Klägerin zeigte in ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1997 an, dass ihr außer den erklärten Kapitaleinnahmen in Höhe von 9.477 DM weitere Kapitaleinkünfte aus der von der X ausgezahlten Lebensversicherung in Höhe von 32.275,53 DM zugeflossen seien. Sie vertrat jedoch gegenüber ihrem damaligen Wohnsitzfinanzamt, dem Finanzamt, die Auffassung, dass die Einkünfte aus der schweizerischen Lebensversicherung steuerfrei seien.
Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht und legte im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 16. September 1999 neben den von der Klägerin erklärten Kapitaleinkünften auch die Zinsen und Überschussbeteiligungen aus der Lebensversicherung in Höhe von 32.275 DM der Besteuerung zugrunde. Die Erträge aus dem Prämiendepot blieben unversteuert.
Das beklagte Finanzamt (FA), das nach dem Wohnsitzwechsel der Klägerin zuständig geworden war, wies den hiergegen beim FA am 13. Oktober 1999 eingegangenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2001 als unbegründet zurück.
Nachdem die Klägerin vom Finanzamt schriftlich auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hinsichtlich der bisher nicht besteuerten Erträge aus dem Prämiendepot hingewiesen worden war, legte das FA in seiner Einspruchsentscheidung auch die Zinsen aus dem Prämiendepot der Besteuerung zugrunde und erhöhte die festgesetzte Einkommensteuer auf 22.308 DM. Das FA besteuerte danach die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen wie folgt:
Überschussbeteiligung
26.267,75 CHF
Zinsen Prämiendepot
2.713 CHF
28.980,82 CHF
Kurs
123,789
35.701 DM
Zusätzliche Werbungskosten
281,39 DM
Aufteilung:
Erträge/Gesamtauszahlungsbetrag
29/129
- 64 DM
Einkünfte lt. Steuererklärung
8.945 DM
Sparerfreibetrag
- 6.000 DM
38.582 DM
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 27. Dezember 2001 erhobene Klage, zu deren Begründung sie Folgendes vortragen lässt:
Das FA habe in seiner Einspruchsentscheidung übersehen, dass nach der Abrechnung der Volksbank vom 8. Dezember 1997 nicht der in der Abrechnung der X ausgewiesene Auszahlungsbetrag in Höhe von 129.472,25 CHF, sondern lediglich ein Betrag in Höhe von 129.366,75 CHF auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden sei. Dieser Betrag setzte sich vor Spesen der Volksbank umgerechnet in Deutsche Mark wie folgt zusammen:
Kapital
123.088,76 DM
Überschussbeteiligung
23.303,16 DM
Zinsen Überschussbeteiligung
9.029,32 DM
Zinsen Prämiendepot bei Zugrundelegung des in der
3.339,48 DM
Sonstige Zahlung Prämiendepot
604,89 DM
Summe
159.365,61 DM
Die Zinsen aus der schweizerischen Lebensversicherung seien zu Unrecht der Besteuerung unterworfen worden. Bei der von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung handele es sich um eine Versicherung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) des Einkommensteuergesetzes - EStG -, so dass die nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlten Zinsen nach der Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG keine Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dabei sei unerheblich, dass die Beiträge zu der Lebensversicherung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar seien, da die X unstreitig keine der genannten Versicherungsunternehmen sei. Die gegenteilige Auffassung der Verwaltung finde im Gesetz keine Stütze. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG verweise auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG und nicht auch auf § 10 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG stelle daher lediglich darauf ab, ob eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG grundsätzlich begünstigte Art der Versicherung vorliege (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 8. November 2001 6 K 1796/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 193 ff.). Dies sei vorliegend zu bejahen.
Die Überschussbeteiligung in Höhe von 23.303,16 DM sei nicht steuerbar, da es sich um (gegebenenfalls verzinste) Rückzahlungen von zu hohen Beiträgen, um Gewinne aus Kostenanteilen und den aus dem Risikobeitrag finanzierten Teil der Versicherungsleistung handele.
Die Zinsen, die auf die Überschussbeteiligung entfallen seien, seien der Klägerin nicht in voller Höhe, sondern lediglich in Höhe von 1.466 DM = 1.191,13 CHF im Streitjahr zugeflossen. Nach herrschender Meinung erfolge der Zufluss regelmäßig mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Auf die tatsächliche Verfügung komme es nicht an. Die Verfügungsmacht brauche nicht uneingeschränkt zu bestehen. Auch auf einem Kautionskonto zugeflossene Zinsen gälten als zugeflossen. Zinsen flössen dem Steuerpflichtigen regelmäßig in dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, und zwar unabhängig davon, wann und für welchen Zeitraum sie tatsächlich bezahlt würden.
Auch die Zinsen auf dem Prämiendepot seien der Klägerin im Streitjahr nicht in voller Höhe, sondern lediglich in Höhe von 85,40 CHF = 105 DM zugeflossen. Die Behauptung des FA, über die auf dem Prämiendepot gutgeschriebenen Zinsen hätte nur durch die Kündigung der Versicherung verfügt werden können, sei falsch. Tatsächlich habe die Klägerin über die Zinsen in der Weise verfügt, dass sie diese zusammen mit den Einmalzahlungen für die Prämienzahlungen verwendet habe. Beispielsweise habe das Prämiendepot zum 1. Dezember 1984 eine Summe von Einzahlungen und Zinsen in Höhe von 23.998,15 CHF ausgewiesen und seien Prämienzahlungen von diesem Depot in Höhe von 24.400 CHF erfolgt. Über die Zinsen müsse daher verfügt worden sein. Das Prämienkonto sei bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Konto für Einzahlungen und Verfügungen und daher einem Sparkonto vergleichbar. Zinsen auf Spareinlagen flössen jedoch mit der Bankgutschrift zum Ablauf des Jahres ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift im Sparbuch zu; dass über diese Zinsen erst später verfügt werde, sei ohne Bedeutung.
Auf die Ausführungen des Klägervertreters in seinem Schreiben vom 11. Februar 2004 wird ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Einkommensteuer für 1997 unter Änderung des Bescheids vom 16. September 1999 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass als Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag in Höhe von 9.582 DM zugrunde gelegt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Im Streitfall habe zwar zweifelsfrei eine Kapitallebensversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dd) EStG vorgelegen. Allerdings sei die Versicherung bei einer nicht im EU-Raum ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen worden. Für die Versicherungsbeiträge hätten danach unstreitig die Abzugsvoraussetzungen für Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 a EStG nicht vorgelegen. Hieraus folge, dass auch die Erträge nicht steuerbefreit seien. Denn aus der Systematik des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, der in Satz 1 die Zinsen aus den Sparanteilen der Einkommensteuer unterwerfe, in Satz 2 abweichend von diesem Grundsatz durch Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Erträge aus solchen Versicherungen jedoch steuerfrei stelle, ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung bestimmte Vorsorgeformen über den Sonderausgabenabzug hinaus steuerlich habe fördern wollen. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug seien deshalb auch Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Der Zeitpunkt der Versteuerung der danach steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte richte sich gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip. Die in § 11 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen lägen im Streitfall nicht vor, so dass der Klägerin die Zinsen aus der Lebensversicherung in voller Höhe im Streitjahr zugeflossen seien Gegenstand des von der Klägerin abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrages sei die Auszahlung der Versicherungssumme einschließlich der Überschussanteile im Versicherungs- bzw. Erlebensfall gewesen. Die periodische Gutschrift der Zinsen und Überschüsse in den Büchern der Versicherungsgesellschaft habe der Klägerin - im Gegensatz zu einer längerfristigen Sparanlage - keine rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die Gutschriftbeträge verschafft. Die Gutschrift während der Laufzeit des Vertrages habe lediglich dazu gedient, den Rückkaufswert des Vertrages zu bestimmen. Der Zufluss der Erträge sei folglich erst dann erfolgt, als die Klägerin als Versicherungsnehmerin nach Ablauf des Vertrages über die Erträge habe verfügen können.
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters gelte dies im Streitfall auch für das Prämiendepot. Dieses sei für seine Laufzeit untrennbar mit dem Lebensversicherungsvertrag verbunden gewesen. Die Klägerin habe über die dort gutgeschriebenen Zinsen nur durch Kündigung des Versicherungsvertrages verfügen können. Auch in diesem Fall seien die Zinsen daher erst mit Vertragsende zugeflossen.
Am 14. Oktober 2004 fand eine mündliche Verhandlung statt.
Dem Gericht lag bei seiner Entscheidung die vom FA für die Klägerin geführte Einkommensteuerakte vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das FA hat das Überschussguthaben der Klägerin aus der schweizerischen Lebensversicherung in Höhe von 26.267,75 CHF = 32.358,97 DM = 16.544,88 EUR sowie die Zinsen aus dem Prämiendepot in Höhe von 2.713,07 CHF = 3.342,20 DM = 1.708,84 EUR bis auf die der Klägerin im Streitjahr zugeflossenen Zinsen aus dem Prämiendepot in Höhe von 85,40 CHF = 105 DM = 53,68 EUR zu Unrecht der Besteuerung unterworfen.
1. Die in dem Überschussguthaben enthaltenen außerrechnungsmäßigen Zinsen und die auf das Überschussguthaben entfallenden thesaurierten Zinsen unterliegen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht der Steuerpflicht.
Die in dem Überschussguthaben in Höhe von insgesamt 18.932,02 CHF = 23.322,166 DM = 11.924,43 EUR enthaltenen außerrechnungsmäßigen Zinsen, die daraus resultierten, dass die Erträge der Kapitalanlage gegenüber den der Prämienberechnung zugrunde liegenden Annahmen höher waren, sowie die während der Vertragslaufzeit auf die jährlich zugewiesenen Überschussanteile entfallenden thesaurierten Zinsen in Höhe von insgesamt 7.335,63 CHF = 9.036,69 DM = 4.620,38 EUR unterliegen zwar grundsätzlich der Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, da sie auf die Sparanteile entfielen und an die Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lebensversicherung ausgezahlt wurden.
Diese in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG grundsätzlich angeordnete Steuerpflicht erfährt jedoch in Satz 2 dieser Bestimmung eine gewichtige Ausnahmeregelung, die auf die außerrechnungsmäßigen Zinsen und thesaurierten Zinsen auf die Überschussbeteiligung, die die X bei Fälligkeit des Lebensversicherungsvertrages zahlte, anwendbar ist. Danach gilt die Steuerpflicht nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG, die im Versicherungsfall nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Bei der von der Klägerin bei der X abgeschlossenen Lebensversicherung handelt es sich um eine Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) dd) EStG, eine Kapitalversicherung gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren. Die Auszahlung des Überschussguthabens erfolgte bei Fälligkeit der Lebensversicherung 16 Jahre nach Vertragsabschluss.
Die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG wird im vorliegenden Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beiträge zu der Lebensversicherung von der Klägerin nicht als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, da die X kein Versicherungsunternehmen gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG war. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2001 Az.: 6 K 1796/00, EFG 2002, 193 ff. an und folgt nicht der vom FA vertretenen Auffassung gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 1979 - IV B 4 - S-2252 - 126/79 (Der Betrieb - DB - 1980, 232). Diese findet im Gesetz keine Stütze. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG verweist auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG und nicht auch auf § 10 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG stellt daher lediglich darauf ab, ob eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG grundsätzlich begünstigte Art der Versicherung vorliegt (Dötsch in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 20 Rn. H 32 f.m.w.N.).
Das Gesetz geht nicht von einer Kongruenz von Steuerfreiheit der Erträge und Sonderausgabenabzug der geleisteten Beiträge aus (Dötsch in Kirchhof/Söhn, EStG § 20, Rn. H 33). Dies zeigt die Steuerfreiheit der Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und 5 EStG im Zusammenhang mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, wonach fondsgebundene Lebensversicherungen vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind.
2. Soweit die an die Klägerin ausbezahlte Überschussbeteiligung gemäß dem Schreiben der X vom 28. Februar 2000 auch aus Gewinnen bestand, die die X dadurch erzielte, dass sich gegenüber den Annahmen, welche der Prämienberechnung zugrunde lagen, die Erträge der Kapitalanlagen höher und der Risiko- und Kostenverlauf günstiger entwickelte, unterliegt das Überschussguthaben nicht der Besteuerung, da diese Auszahlung nicht in Zusammenhang mit den Sparanteilen stand (Dötsch in Kirchhoff/Söhn, EStG, § 20 Rn. H 16).
3. Das FA hat die Zinsen aus dem Prämiendepot im Streitjahr zu Unrecht in - voller - Höhe von 2.713,07 CHF = 3.342,20 = 1.708,84 EUR der Besteuerung zugrunde gelegt. Denn diese sind der Klägerin im Streitjahr lediglich in Höhe von 85,40 CHF = 105 DM = 53,68 EUR zugeflossen.
Die Zinsen aus den Guthaben auf dem Prämiendepot unterliegen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit ihrem Zufluss der Besteuerung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichten in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH Urteil vom 11. Mai 1999 VIII R 70/95, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2000, 18 ff.).
Gemäß dem Kontoauszug vom 27. März 2000 wurden der Klägerin im Streitjahr auf dem Prämiendepot Zinsen in Höhe von 85,40 CHF = 105 DM = 53,69 EUR gutgeschrieben. Sie sind damit zugeflossen.
Die restlichen Zinserträge aus dem Prämiendepot in Höhe von 2.627,67 CHF = 3.237 DM = 1.655 EUR wurden in den Vorjahren gutgeschrieben und sind der Klägerin folglich nicht im Streitjahr zugeflossen. Dem Zufluss der Zinsen zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Gutschrift auf dem Prämiendepot steht entgegen der Auffassung des FA dabei nicht entgegen, dass die Zinsen nicht an die Klägerin ausgezahlt, sondern nur für weitere Prämienzahlungen verwendet werden durften. Denn für die Beurteilung, ob die Zinsen dem Kapitalüberlasser zugeflossen sind, ist nicht ausschlaggebend, ob dieser nicht ohne weiteres über die Zinsen verfügen konnte, sondern, welche Gründe für eine Verfügungsbeschränkung maßgebend waren. Vorliegend beruhte die Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Zinsen des Prämiendepots gemäß dem Schreiben der X vom 28. Februar 2000 auf einer freien Vereinbarung zwischen der Klägerin und dieser, die Zinsen aus dem Prämiendepot ausschließlich für Prämienzahlungen zu verwenden. Bereits in dieser Vereinbarung ist eine Verfügung der Klägerin über die Zinserträge zu sehen, so dass diese ihr mit der jährlichen Gutschrift - und nicht in voller Höhe im Streitjahr - zuflössen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. April 1980 VIII R 156/75, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1980, 643 ff.).
4. Die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen berechnen sich danach wie folgt:
Einnahmen laut Steuererklärung
9.477,00 DM
Im Streitjahr zugeflossene Zinseinnahmen aus dem Prämiendepot
85,40
Kurs
123,189
105,71 DM
Summe der Einnahmen
9.582,71 DM
Abzüglich Werbungskosten laut Steuererklärung
./.532,00
Sparerfreibetrag
./. 6.000,00 DM
Einkünfte aus Kapitalvermögen
3.050,71 DM
Die zuletzt durch die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2001 geänderte Festsetzung der Einkommensteuer 1997 ist folglich dahingehend zu ändern, dass ihr Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 3.050,71 DM = 1.559,80 EUR zugrunde gelegt werden. Die Steuerberechnung wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - dem beklagten Finanzamt übertragen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 Abs. 3 FGO.
7. Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu. Da zu der Frage des Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Lebensversicherungen noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hält er im Interesse der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH für erforderlich.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das FA hat das Überschussguthaben der Klägerin aus der schweizerischen Lebensversicherung in Höhe von 26.267,75 CHF = 32.358,97 DM = 16.544,88 EUR sowie die Zinsen aus dem Prämiendepot in Höhe von 2.713,07 CHF = 3.342,20 DM = 1.708,84 EUR bis auf die der Klägerin im Streitjahr zugeflossenen Zinsen aus dem Prämiendepot in Höhe von 85,40 CHF = 105 DM = 53,68 EUR zu Unrecht der Besteuerung unterworfen.
1. Die in dem Überschussguthaben enthaltenen außerrechnungsmäßigen Zinsen und die auf das Überschussguthaben entfallenden thesaurierten Zinsen unterliegen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht der Steuerpflicht.
Die in dem Überschussguthaben in Höhe von insgesamt 18.932,02 CHF = 23.322,166 DM = 11.924,43 EUR enthaltenen außerrechnungsmäßigen Zinsen, die daraus resultierten, dass die Erträge der Kapitalanlage gegenüber den der Prämienberechnung zugrunde liegenden Annahmen höher waren, sowie die während der Vertragslaufzeit auf die jährlich zugewiesenen Überschussanteile entfallenden thesaurierten Zinsen in Höhe von insgesamt 7.335,63 CHF = 9.036,69 DM = 4.620,38 EUR unterliegen zwar grundsätzlich der Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, da sie auf die Sparanteile entfielen und an die Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lebensversicherung ausgezahlt wurden.
Diese in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG grundsätzlich angeordnete Steuerpflicht erfährt jedoch in Satz 2 dieser Bestimmung eine gewichtige Ausnahmeregelung, die auf die außerrechnungsmäßigen Zinsen und thesaurierten Zinsen auf die Überschussbeteiligung, die die X bei Fälligkeit des Lebensversicherungsvertrages zahlte, anwendbar ist. Danach gilt die Steuerpflicht nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG, die im Versicherungsfall nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Bei der von der Klägerin bei der X abgeschlossenen Lebensversicherung handelt es sich um eine Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) dd) EStG, eine Kapitalversicherung gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren. Die Auszahlung des Überschussguthabens erfolgte bei Fälligkeit der Lebensversicherung 16 Jahre nach Vertragsabschluss.
Die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG wird im vorliegenden Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beiträge zu der Lebensversicherung von der Klägerin nicht als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, da die X kein Versicherungsunternehmen gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG war. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2001 Az.: 6 K 1796/00, EFG 2002, 193 ff. an und folgt nicht der vom FA vertretenen Auffassung gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 1979 - IV B 4 - S-2252 - 126/79 (Der Betrieb - DB - 1980, 232). Diese findet im Gesetz keine Stütze. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG verweist auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG und nicht auch auf § 10 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG stellt daher lediglich darauf ab, ob eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG grundsätzlich begünstigte Art der Versicherung vorliegt (Dötsch in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 20 Rn. H 32 f.m.w.N.).
Das Gesetz geht nicht von einer Kongruenz von Steuerfreiheit der Erträge und Sonderausgabenabzug der geleisteten Beiträge aus (Dötsch in Kirchhof/Söhn, EStG § 20, Rn. H 33). Dies zeigt die Steuerfreiheit der Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und 5 EStG im Zusammenhang mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, wonach fondsgebundene Lebensversicherungen vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind.
2. Soweit die an die Klägerin ausbezahlte Überschussbeteiligung gemäß dem Schreiben der X vom 28. Februar 2000 auch aus Gewinnen bestand, die die X dadurch erzielte, dass sich gegenüber den Annahmen, welche der Prämienberechnung zugrunde lagen, die Erträge der Kapitalanlagen höher und der Risiko- und Kostenverlauf günstiger entwickelte, unterliegt das Überschussguthaben nicht der Besteuerung, da diese Auszahlung nicht in Zusammenhang mit den Sparanteilen stand (Dötsch in Kirchhoff/Söhn, EStG, § 20 Rn. H 16).
3. Das FA hat die Zinsen aus dem Prämiendepot im Streitjahr zu Unrecht in - voller - Höhe von 2.713,07 CHF = 3.342,20 = 1.708,84 EUR der Besteuerung zugrunde gelegt. Denn diese sind der Klägerin im Streitjahr lediglich in Höhe von 85,40 CHF = 105 DM = 53,68 EUR zugeflossen.
Die Zinsen aus den Guthaben auf dem Prämiendepot unterliegen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit ihrem Zufluss der Besteuerung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichten in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH Urteil vom 11. Mai 1999 VIII R 70/95, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2000, 18 ff.).
Gemäß dem Kontoauszug vom 27. März 2000 wurden der Klägerin im Streitjahr auf dem Prämiendepot Zinsen in Höhe von 85,40 CHF = 105 DM = 53,69 EUR gutgeschrieben. Sie sind damit zugeflossen.
Die restlichen Zinserträge aus dem Prämiendepot in Höhe von 2.627,67 CHF = 3.237 DM = 1.655 EUR wurden in den Vorjahren gutgeschrieben und sind der Klägerin folglich nicht im Streitjahr zugeflossen. Dem Zufluss der Zinsen zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Gutschrift auf dem Prämiendepot steht entgegen der Auffassung des FA dabei nicht entgegen, dass die Zinsen nicht an die Klägerin ausgezahlt, sondern nur für weitere Prämienzahlungen verwendet werden durften. Denn für die Beurteilung, ob die Zinsen dem Kapitalüberlasser zugeflossen sind, ist nicht ausschlaggebend, ob dieser nicht ohne weiteres über die Zinsen verfügen konnte, sondern, welche Gründe für eine Verfügungsbeschränkung maßgebend waren. Vorliegend beruhte die Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Zinsen des Prämiendepots gemäß dem Schreiben der X vom 28. Februar 2000 auf einer freien Vereinbarung zwischen der Klägerin und dieser, die Zinsen aus dem Prämiendepot ausschließlich für Prämienzahlungen zu verwenden. Bereits in dieser Vereinbarung ist eine Verfügung der Klägerin über die Zinserträge zu sehen, so dass diese ihr mit der jährlichen Gutschrift - und nicht in voller Höhe im Streitjahr - zuflössen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. April 1980 VIII R 156/75, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1980, 643 ff.).
4. Die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen berechnen sich danach wie folgt:
Einnahmen laut Steuererklärung
9.477,00 DM
Im Streitjahr zugeflossene Zinseinnahmen aus dem Prämiendepot
85,40
Kurs
123,189
105,71 DM
Summe der Einnahmen
9.582,71 DM
Abzüglich Werbungskosten laut Steuererklärung
./.532,00
Sparerfreibetrag
./. 6.000,00 DM
Einkünfte aus Kapitalvermögen
3.050,71 DM
Die zuletzt durch die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2001 geänderte Festsetzung der Einkommensteuer 1997 ist folglich dahingehend zu ändern, dass ihr Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 3.050,71 DM = 1.559,80 EUR zugrunde gelegt werden. Die Steuerberechnung wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - dem beklagten Finanzamt übertragen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 Abs. 3 FGO.
7. Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu. Da zu der Frage des Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Lebensversicherungen noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hält er im Interesse der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH für erforderlich.