Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.10.2004 – 3 K 87/00

Tatbestand

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(Überlassen von Datev)

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Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für den schwerbehinderten Sohn der Klägerin nach Abschluss von dessen Ausbildung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz -EStG-).

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Der Sohn der Klägerin ... (N.) ist 1966 geboren. Aufgrund einer erblich bedingten Nierenerkrankung, die im April 1993 eine Nierentransplantation und danach weitere Operationen erforderte, wurde N. als Schwerbehinderter zunächst mit Wirkung ab 1. Oktober 1990 mit einem Grad der Behinderung von 100 und Merkzeichen "G" anerkannt. Inzwischen wurde der Grad der Behinderung mit Wirkung ab 1999 auf 80 festgestellt.

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Nachdem N. im Frühjahr 1987 am ... Gymnasium ... das Abitur abgelegt hatte, studierte er seit dem Wintersemester 1987/88 die Fächer Germanistik und Ethnologie in einem Magisterstudiengang. Dieses Studium, das durch seine Erkrankung zeitweise unterbrochen werden musste, schloss er am 11. April 1997 mit der Magisterprüfung an der ... Universität ... ab.

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Zur Zeit seines Studienabschlusses war N. als wissenschaftliche Hilfskraft tätig und erhielt für die Zeit vom 1.1.1997 bis 30.9.1997 Bruttobezüge in Höhe von (über 9.000 DM). Für die Mitwirkung an einem Forschungsprojekt erhielt N. von einem wissenschaftlichen Institut für Dezember 1997 über (1.000 DM) und in 1998 insgesamt (fast 3.000 DM) brutto. Von Januar bis Juli 1998 verdiente N. aus einer Aushilfstätigkeit beim Studentenwerk insgesamt (fast 5.000) DM brutto. Ein Universitäts-Institut vereinbarte im zweiten Halbjahr 1998 einen Werklohn von (rd. 5.000 DM) für bestimmte Arbeiten an dem Wörterbuch einer orientalischen Sprache. Von Februar bis April 1999 absolvierte N. ohne Vergütung ein Praktikum bei einem Europäischen Informationszentrum. Von Juni 1999 bis Juli 2000 erhielt er eine befristete Teilzeitstelle als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) beim ... verein mit rentenversicherungspflichtigen Bezügen in Höhe von (rd. 23.000 DM) in 1999 und (über 21.000 DM) in 2000. Von Juli 2000 bis Oktober 2001 erhielt N. verschiedene Leistungen der Arbeitsförderung (z.B. Unterhaltsgeld vom ... bis ... 2000) mit als rentenversicherungspflichtige Entgelte berücksichtigten Beträgen von zusammen (fast 17.000) DM in 2000 und (fast 28.000) DM in 2001. Dabei absolvierte er eine Fortbildung (sog. Umschulung) im informationstechnologischen (IT-)Bereich. Seitdem ist N. innerhalb eines sog. Rahmen-Vertragsverhältnisses Mitarbeiter (einer Rundfunkanstalt) in der sog. ... Online-Koordination. Dabei erhielt er rentenversicherungspflichtige Entgelte in Höhe von zusammen (über 4.000) DM in 2001 und (rd. 3.000) EUR von Januar bis Februar 2002. Ab Februar 2002 wurde für 91 Tage Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich ... EUR nach einem "Bemessungsentgelt" von ... EUR wöchentlich gewährt.

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Die Klägerin, die bereits früher für ihren Sohn Kindergeld bezogen hatte, beantragte erneut die Gewährung von Kindergeld ab 1.1.1996, weil ihr Sohn sich während seines Studiums infolge seiner Behinderung nicht selbst unterhalten könne. Die Familienkasse der beklagten Agentur für Arbeit (des damaligen Arbeitsamts) lehnte dies durch Bescheid vom ... 1996 ab. Während des durch den Einspruch der Klägerin ... eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens veranlasste die Familienkasse eine ärztliche Untersuchung unter dem Gesichtspunkt, ob die Voraussetzungen für eine sogenannte Mehrfachanrechnung erfüllt seien (§ 10 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz -SchwbG-). In dem nach durchgeführter Untersuchung erstatteten ärztlichen Gutachten vom ... 1997 kam der Arzt der Agentur für Arbeit zu dem Ergebnis, der Sohn der Klägerin könne Arbeiten "vollschichtig" in "Tagesschicht" in temperierten Räumen verrichten. Die Arbeit könne ständig als leichte Arbeit stehend, gehend oder sitzend verrichtet werden. Auszuschließen seien Belastungen durch Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen oder in Hitze sowie Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr (z.B. an laufenden Maschinen). Es könnten keine schweren körperlichen Tätigkeiten, keine Arbeiten mit Infektionsgefährdung, in Nässe und Kälte, mit hohen psychischen Belastungen wie Nacht- und Wechselschicht oder mit hohem Zeitdruck ausgeführt werden. Die Belastbarkeit sei eingeschränkt. Eine leichte körperliche Tätigkeit in temperierter Umgebung ohne psychische Anspannungen sowie mit geregelten Arbeitszeiten sei durchaus vollschichtig denkbar.

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Die Familienkasse wies den Einspruch durch Entscheidung vom ... 1997 zurück. In dem ... Klageverfahren (Az. ...) holte der damalige ... Berichterstatter schriftliche Auskünfte von zwei von der Klägerin benannten behandelnden Ärzten als sachverständigen Zeugen darüber ein, welche beruflichen Tätigkeiten N. verrichten bzw. nicht verrichten könne. Kopien des ärztlichen Gutachtens vom ... 1997 wurden den Ärzten jeweils übermittelt. Der Chefarzt der Klinik ... mit Schwerpunkt Nephrologie am Krankenhaus ... äußerte sich mit Schreiben vom ... 1998 wie folgt:

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"Herr ...(N.) kann folgende Arbeiten verrichten:

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1.Arbeit in temperierten Räumen, vollschichtig in der Tagesschicht.

10

2.Es können leichte bis mittelschwere Arbeiten in stehender, gehender oder sitzender Position durchgeführt werden.

11

3.Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord, Fließband), in Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen oder Hitzearbeiten sind auszuschließen. Darüber hinaus bestehen Bedenken gegen Schmutzarbeiten, hautbelastende Stoffe, Staub, Rauch, Gase, Dämpfe sowie schwere Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr."

12

Die N. seit 1993 kontinuierlich behandelnde Internistin äußerte sich im Schreiben vom ... 1998 dahin, N. sei seit seinem Examen 1997 ständig auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen, und führte weiter aus:

13

"... (N.) ist auf ständige Medikamenteneinnahme nach mehreren Transplantationen angewiesen. Es bestehen morgendliche starke orthostatische Dysregulationen (Kreislaufstörungen), insbesondere leidet ...(N.) an einer chronischen Müdigkeit und Antriebsschwäche, die therapieresistent sind.

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...(N.) ist nicht in der Lage, durch Nebenjobs auf dem normalen Arbeitsmarkt zusätzlich Geld zu verdienen.

15

...(N.) befindet sich auf Arbeitssuche, eine vollschichtige Arbeit (geistige Arbeit) in Tagesschicht ist möglich. Wechseldienst und Nachtdienst sind nicht zumutbar, ebenfalls nicht eine Arbeit unter Zeitdruck, Nässe, Kälte und Zugluft, sowie Hitzeexposition, ist nicht zumutbar, schwere körperliche Arbeit ist ebenfalls nicht durchführbar. Die Arbeit muss in temperierten Räumen durchgeführt werden können."

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Durch Bescheid vom ... 1999 gewährte die Familienkasse das Kindergeld ab 1.1.1996, weil sich die Rechtsauffassung der Kindergeld-Verwaltung bezüglich einer durch Behinderung verzögerten Ausbildung geändert hatte. Die Hauptsache des Klageverfahrens wurde daraufhin für erledigt erklärt ....

17

Aufgrund des bekannt gewordenen Studienabschlusses hob die Familienkasse durch Bescheid vom ... 1999 die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung ab Mai 1997 auf. Der Sohn der Klägerin sei ab dieser Zeit im Stande, sich selbst zu unterhalten. Auf den Einspruch der Klägerin ... holte die Familienkasse eine Stellungnahme des Technischen Beratungsdienstes unter dem Gesichtspunkt der sog. Mehrfachanrechnung ein. Auf der Grundlage der ärztlichen Stellungnahme vom ... 1997 und bestimmter ausbildungs- und berufskundlicher Informationen vertrat der Technische Beratungsdienst am ... 2000 die Ansicht, die persönlichen Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung lägen nicht vor. Zur Begründung heißt es in der Stellungnahme u.a.:

18

"unter der Annahme, dass ...(N.) einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz erhält, ist nicht von einer wesentlichen Leistungsminderung auszugehen.

19

die dauerhafte Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben wird wahrscheinlich nicht auf besondere Schwierigkeiten stoßen.

20

Es ist davon auszugehen, dass eine Beschäftigung von ...(N.) für einen Arbeitgeber keine über das zumutbare Maß hinausgehende Belastung darstellen würde."

21

Den Einspruch wies die Familienkasse mit Entscheidung vom ... 2000 zurück. Dagegen richtet sich die ... Klage.

22

Die Klägerin macht wie im außergerichtlichen Verfahren und im früheren Klageverfahren geltend, ihr Sohn sei aufgrund seiner schweren Behinderung auch nach Abschluss seines Studiums weiterhin nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, weil sein Verdienst aus tatsächlich möglichen Beschäftigungsverhältnissen nicht ausreiche, um seinen Lebensunterhalt abzusichern. Er sei mit Arbeitszeiten von mindestens 25 Wochenstunden zum Teil bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt gewesen, habe daraus jedoch nicht genügend Einkommen erzielen können. Deshalb hätten ihn seine Angehörigen finanziell unterstützen müssen. Erst inzwischen ab Mai 2002 könne N. seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, obwohl seine Beschäftigung weiterhin rechtlich unsicher sei. Dies sei nur möglich geworden, weil er eine Umschulung durchlaufen habe und immer zu Tätigkeiten bereit gewesen sei, die seiner ursprünglichen Ausbildung fremd seien. Seinen Studiengang habe er eingeschlagen, bevor seine erblich bedingte Krankheit offenbar geworden sei, um in den diplomatischen Dienst eintreten zu können. Dieses Ziel habe seinen Kindheits- und Jugenderfahrungen, seinen Sprachkenntnissen und familiären Vorbildern entsprochen, sei jedoch nach Ausbruch der Krankheit nicht mehr erreichbar gewesen.

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N. sei zwar nicht dialysepflichtig, müsse jedoch ständig Medikamente einnehmen, nämlich vier bis fünf Blutdrucksenker und zwei Immunsuppressiva. Aufgrund seiner dauerhaften Behinderung sei eine zum Lebensunterhalt ausreichende Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gelungen, obwohl N. sich für zahlreiche Beschäftigungen beworben habe, auch für solche, die seiner Ausbildung nicht entsprochen hätten. Er sei stets auch zu Aushilfs- und Teilzeitarbeiten bereit gewesen. Sogar die Zentrale Vermittlungsstelle für Schwerbehinderte ... habe nichts mehr für ihn erreichen können, nachdem eine einzelne Vermittlung infolge Fehlverhaltens des Arbeitgebers gescheitert sei. Stets habe sich gezeigt, dass Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung eines Schwerbehinderten bereit seien, sondern nichtbehinderte Bewerber vorzögen. Deshalb sei die Behinderung ursächlich für den mangelnden Lebensunterhalt.

24

Die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des damaligen Arbeitsamts sei allein unter dem Gesichtspunkt der sog. Mehrfachanrechnung erfolgt. Der damals untersuchende Arzt habe überhaupt nicht gewusst, dass es sich um den Anspruch auf Kindergeld handele.

25

Die Klägerin beantragt,

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den Aufhebungsbescheid vom ... 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom ... 2000 aufzuheben.

27

Die Familienkasse beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Sie bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung, wonach Kindergeld nach Abschluss der Ausbildung von N. nicht mehr zu gewähren sei, weil seine Behinderung nicht die Ursache dafür sei, dass er sich nicht selbst unterhalten könne. Es sei nicht ersichtlich, dass die Behinderung von N. nach ihrer Art und ihrem Umfang keine Erwerbstätigkeit zulasse, die ihm die Deckung seines Unterhaltsbedarfs ermögliche. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung vom ...1997, bei der auch die übrigen vorgelegten ärztlichen Befunde berücksichtigt worden seien, könne N. in temperierten Räumen vollschichtig in Tagesschicht leichte Arbeiten durchführen. Die dauerhafte Eingliederung des Schwerbehinderten N. in das Berufs- und Arbeitsleben stoße demnach nicht aufgrund der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten, denn eine ausbildungsadäquate Tätigkeit von N. würde zwar geistig anspruchsvoll, aber körperlich leichte Arbeit sein, die im Arztgutachten als vollschichtig denkbar bezeichnet sei. Da eine Beschäftigung einen Arbeitgeber nicht über das zumutbare Maß hinaus belasten würde, lägen die persönlichen Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nicht vor (§ 10 Abs. 1 SchwbG). All dies sei durch die Stellungnahme des Technischen Beratungsdienstes bestätigt worden.

30

Eine uneingeschränkte Eingliederung in das Berufs- und Arbeitsleben sei auch deshalb möglich, weil N. einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, die zwar nicht seinem Bildungs- und Ausbildungsstand entspreche, ihm jedoch die Deckung seines Lebensbedarfs trotz seiner Behinderung ermögliche. Die Behinderung sei somit nicht ursächlich dafür, dass N. sich nicht habe selbst unterhalten können. Die Problematik, dass die Arbeitsmarktlage die Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Berufsfeld nicht zulasse, treffe sowohl Behinderte als auch Nichtbehinderte. Bei einer solchen Lage seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind bei der Klägerin nicht erfüllt.

31

Die bei der Familienkasse für die Klägerin geführten Kindergeldakten haben vorgelegen. Beigezogen wurden die Gerichtsakten Az. ... des Klageverfahrens zwischen den Beteiligten wegen Kindergeld ab 1.1.1996.

32

Am 14. Oktober 2004 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist unbegründet.

34

Die Familienkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid die vorherige Kindergeld-Festsetzung für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung von N. zu Recht aufgehoben, weil N. seit diesem Zeitpunkt nicht mehr infolge seiner Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG). Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten, aufgrund der in den vorliegenden und beigezogenen Akten vorhandenen sachverständigen Äußerungen von Ärzten und aufgrund des Ergebnisses des Klageverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die für den eigenen Lebensunterhalt nicht ausreichenden Verdienste von N. in der streitigen Zeit ursächlich maßgeblich auf seine Behinderung zurückzuführen waren.

35

Sowohl nach der Schilderung der Klägerin als auch nach den ärztlichen Gutachten, insbesondere der Äußerung der N. jahrelang behandelnden Internistin vom ... 1998, steht fest, dass N. infolge seiner Nierenerkrankung sowohl in der streitigen Zeit seit dem Ende seiner Hochschul-Ausbildung als auch bis heute in der Lebensführung erheblich beeinträchtigt ist. Dies kommt in der Anerkennung als Schwerbehinderter zum Ausdruck, wobei der ursprünglich im Zusammenhang mit der erfolgten Nierentransplantation und nachfolgenden Operationen festgestellte Grad der Behinderung von 100 (mit Merkzeichen "G") schon in 1999 auf 80 reduziert worden ist. Dabei ist N. jedoch nicht in seiner geistigen Leistungsfähigkeit und insbesondere nicht wesentlich in seinen Möglichkeiten beeinträchtigt, anspruchsvolle Tätigkeiten zu verrichten, die eine wissenschaftliche Vorbildung voraussetzen oder mit vorwiegend geistiger Arbeit verbunden sind und bei denen nur weniger belastende körperliche Begleit- oder Ausführungsarbeiten erforderlich sind.

36

Dem entspricht die Darstellung der beruflichen Tätigkeiten, die N. nach dem Inhalt der Kindergeld-Akten, nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Versicherungsverlauf, nach seiner in Kopie vorliegenden tabellarischen Übersicht und nach den dazu von der Klägerin gegebenen Erläuterungen bisher ausgeübt hat. Er hat an verschiedenen Projekten, zum Teil auf wissenschaftlicher Grundlage mitgearbeitet und hat teilweise in verantwortlicher Funktion Öffentlichkeits-, Informations- und Medienarbeit geleistet. Dabei ist anzuerkennen, dass er sich weder auf eines seiner Studienfächer noch entsprechend seinem Studienabschluss auf einen literaturwissenschaftlichen Schwerpunkt beschränkt oder festgelegt hat, sondern offensichtlich bereit war, sich weit darüber hinausgreifenden Tätigkeitsfeldern zuzuwenden und zusätzliche Kenntnisse bis hin zur Medien- und Informationstechnologie anzueignen. Aufgrund seiner dabei gezeigten sachlichen und anscheinend auch räumlichen Flexibilität hat er sich für offensichtlich sehr unterschiedliche Stellen beworben und konnte dann eine Fortbildung und sog. Umschulung als Arbeitsförderungs-Maßnahme erfolgreich absolvieren, bevor er schließlich - wenn auch in einem rechtlich nur gering abgesicherten Dienstverhältnis - eine Beschäftigung antreten konnte, die in für den Lebensunterhalt ausreichender Höhe vergütet wird.

37

Unter diesen Umständen lässt es sich nicht feststellen, maßgebende Ursache für den geringen Verdienst von N. in der Zwischenzeit seit seinem Studienabschluss sei seine Behinderung und die dadurch bedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit gewesen. Nach der Lebenserfahrung entspricht sein Werdegang in diesem Zeitraum vielmehr in den Grundzügen dem Ablauf bei zahlreichen Absolventinnen und Absolventen akademischer Studiengänge, die entweder aufgrund der Ausbildung in allgemein wenig "gefragten" Fächern, aufgrund der jeweils aktuellen Situationen in bestimmten Berufsfeldern, z.B. im Lehrberuf, oder aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage längere Zeit nach dem Studienabschluss sich "durchschlagen" müssen, auf die Unterstützung durch Angehörige angewiesen bleiben und erst mit weiteren oder anderen Qualifikationen oder auf einem völlig anderen Berufsfeld ihren Lebensunterhalt selbst verdienen können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass - wie die Klägerin geltend macht - die Tatsache einer (anerkannten) Schwerbehinderung eines Bewerbers manche Arbeitgeber davon abhält, gerade diesen Bewerber einzustellen, wodurch dessen Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert werden. Dieser Umstand reicht aber nicht aus, um die Behinderung als vorrangige Ursache des zum Lebensunterhalt unzureichenden Verdienstes festzustellen. Da ein Arbeitgeber aus der Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht nur Nachteile, sondern aufgrund entsprechender Förderungsmaßnahmen auch Vorteile erzielen kann, beruht die Zurückhaltung gegenüber behinderten Bewerbern eher auf der allgemein für Arbeitsuchende ungünstigen Gesamtlage von Wirtschaft und Arbeitsmarkt.

38

Bei der Würdigung der Behinderung von N. und deren Auswirkung auf seine Verdienstmöglichkeiten erscheint der hier vorliegende Fall insgesamt nicht vergleichbar mit solchen Fällen, in denen die Rechtsprechung die Ursächlichkeit einer Behinderung für die Unfähigkeit, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, bejaht hat. Die hier vorliegenden Besonderheiten der Behinderung lassen sich nicht als "besondere Umstände" einordnen, die zusätzlich zu dem festgestellten Grad der Behinderung von zeitweise 100 und langfristig 80 eine für den eigenen Unterhalt ausreichende Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 197, 472, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 486 m.w.N.). N. hat weder das Zusatzmerkmal "H" (Hilflos) zuerkannt erhalten noch ist er querschnittsgelähmt oder sonst auf den Rollstuhl angewiesen noch bedarf er einer ständigen Begleitung (vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, a.a.O., vom 26. August 2003 VIII R 58/99, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2004, 326, und vom 28. Januar 2004 VIII R 10/03, BFH/NV 2004, 784). Seine Behinderung erlaubt ihm vielmehr eine im wesentlichen selbständige Lebensführung, innerhalb derer er sein wissenschaftliches Studium betreiben und erfolgreich abschließen konnte und verschiedene qualifizierte berufliche Tätigkeiten ausüben kann. Weder bei der ursprünglichen Hochschulausbildung noch bei den späteren Arbeitsförderungs-Maßnahmen handelte es sich um Aus- oder Fortbildungen, die - wie in den entschiedenen Fällen - spezifisch auf behinderungsbedingte Einschränkungen ausgerichtet gewesen wären, sodass daraus auf die Ursächlichkeit der Behinderung auch für die anschließende Arbeitslosigkeit gefolgert werden könnte (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. August 2003 VIII R 58/99 und vom 28. Januar 2004 VIII R 10/03, jeweils a.a.O.).

39

Eine Gewährung von Kindergeld in dem hier vorliegenden Sachverhalt würde nach Ansicht des Senats nicht dem gesetzlichen Zweck des Kindergelds entsprechen, die Belastung der Eltern durch Unterhaltsleistungen für ihre Kinder nur solange steuerlich auszugleichen, wie das jugendliche Alter und die Ausbildung andauert oder eine gravierende Behinderung den eigenen Unterhalt zwangsläufig und unmittelbar ausschließt. Nach der Konzeption des Gesetzes sollen dagegen Belastungen durch andere Lebensrisiken, insbesondere - wie hier - durch Arbeitslosigkeit und daraus folgende Unterhaltsleistungen, nicht durch die steuerliche Leistung des Kindergelds, sondern allenfalls durch steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG) ausgeglichen werden, soweit nicht unmittelbar Sozialleistungs-Ansprüche bestehen (Arbeitsförderungs-Leistungen, Sozialhilfe). Soweit ein Bürger mangels eigener Einkünfte - wie die Klägerin - steuerliche Entlastungen nicht in Anspruch nehmen kann, sieht das Gesetz unmittelbare Transferleistungen in diesem Fall nicht vor.

40

Da die Klage hiernach keinen Erfolg haben konnte, hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

41

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe dafür vorliegt (§ 115 Abs. 2 FGO).

Gründe

33

Die Klage ist unbegründet.

34

Die Familienkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid die vorherige Kindergeld-Festsetzung für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung von N. zu Recht aufgehoben, weil N. seit diesem Zeitpunkt nicht mehr infolge seiner Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG). Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten, aufgrund der in den vorliegenden und beigezogenen Akten vorhandenen sachverständigen Äußerungen von Ärzten und aufgrund des Ergebnisses des Klageverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die für den eigenen Lebensunterhalt nicht ausreichenden Verdienste von N. in der streitigen Zeit ursächlich maßgeblich auf seine Behinderung zurückzuführen waren.

35

Sowohl nach der Schilderung der Klägerin als auch nach den ärztlichen Gutachten, insbesondere der Äußerung der N. jahrelang behandelnden Internistin vom ... 1998, steht fest, dass N. infolge seiner Nierenerkrankung sowohl in der streitigen Zeit seit dem Ende seiner Hochschul-Ausbildung als auch bis heute in der Lebensführung erheblich beeinträchtigt ist. Dies kommt in der Anerkennung als Schwerbehinderter zum Ausdruck, wobei der ursprünglich im Zusammenhang mit der erfolgten Nierentransplantation und nachfolgenden Operationen festgestellte Grad der Behinderung von 100 (mit Merkzeichen "G") schon in 1999 auf 80 reduziert worden ist. Dabei ist N. jedoch nicht in seiner geistigen Leistungsfähigkeit und insbesondere nicht wesentlich in seinen Möglichkeiten beeinträchtigt, anspruchsvolle Tätigkeiten zu verrichten, die eine wissenschaftliche Vorbildung voraussetzen oder mit vorwiegend geistiger Arbeit verbunden sind und bei denen nur weniger belastende körperliche Begleit- oder Ausführungsarbeiten erforderlich sind.

36

Dem entspricht die Darstellung der beruflichen Tätigkeiten, die N. nach dem Inhalt der Kindergeld-Akten, nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Versicherungsverlauf, nach seiner in Kopie vorliegenden tabellarischen Übersicht und nach den dazu von der Klägerin gegebenen Erläuterungen bisher ausgeübt hat. Er hat an verschiedenen Projekten, zum Teil auf wissenschaftlicher Grundlage mitgearbeitet und hat teilweise in verantwortlicher Funktion Öffentlichkeits-, Informations- und Medienarbeit geleistet. Dabei ist anzuerkennen, dass er sich weder auf eines seiner Studienfächer noch entsprechend seinem Studienabschluss auf einen literaturwissenschaftlichen Schwerpunkt beschränkt oder festgelegt hat, sondern offensichtlich bereit war, sich weit darüber hinausgreifenden Tätigkeitsfeldern zuzuwenden und zusätzliche Kenntnisse bis hin zur Medien- und Informationstechnologie anzueignen. Aufgrund seiner dabei gezeigten sachlichen und anscheinend auch räumlichen Flexibilität hat er sich für offensichtlich sehr unterschiedliche Stellen beworben und konnte dann eine Fortbildung und sog. Umschulung als Arbeitsförderungs-Maßnahme erfolgreich absolvieren, bevor er schließlich - wenn auch in einem rechtlich nur gering abgesicherten Dienstverhältnis - eine Beschäftigung antreten konnte, die in für den Lebensunterhalt ausreichender Höhe vergütet wird.

37

Unter diesen Umständen lässt es sich nicht feststellen, maßgebende Ursache für den geringen Verdienst von N. in der Zwischenzeit seit seinem Studienabschluss sei seine Behinderung und die dadurch bedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit gewesen. Nach der Lebenserfahrung entspricht sein Werdegang in diesem Zeitraum vielmehr in den Grundzügen dem Ablauf bei zahlreichen Absolventinnen und Absolventen akademischer Studiengänge, die entweder aufgrund der Ausbildung in allgemein wenig "gefragten" Fächern, aufgrund der jeweils aktuellen Situationen in bestimmten Berufsfeldern, z.B. im Lehrberuf, oder aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage längere Zeit nach dem Studienabschluss sich "durchschlagen" müssen, auf die Unterstützung durch Angehörige angewiesen bleiben und erst mit weiteren oder anderen Qualifikationen oder auf einem völlig anderen Berufsfeld ihren Lebensunterhalt selbst verdienen können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass - wie die Klägerin geltend macht - die Tatsache einer (anerkannten) Schwerbehinderung eines Bewerbers manche Arbeitgeber davon abhält, gerade diesen Bewerber einzustellen, wodurch dessen Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert werden. Dieser Umstand reicht aber nicht aus, um die Behinderung als vorrangige Ursache des zum Lebensunterhalt unzureichenden Verdienstes festzustellen. Da ein Arbeitgeber aus der Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht nur Nachteile, sondern aufgrund entsprechender Förderungsmaßnahmen auch Vorteile erzielen kann, beruht die Zurückhaltung gegenüber behinderten Bewerbern eher auf der allgemein für Arbeitsuchende ungünstigen Gesamtlage von Wirtschaft und Arbeitsmarkt.

38

Bei der Würdigung der Behinderung von N. und deren Auswirkung auf seine Verdienstmöglichkeiten erscheint der hier vorliegende Fall insgesamt nicht vergleichbar mit solchen Fällen, in denen die Rechtsprechung die Ursächlichkeit einer Behinderung für die Unfähigkeit, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, bejaht hat. Die hier vorliegenden Besonderheiten der Behinderung lassen sich nicht als "besondere Umstände" einordnen, die zusätzlich zu dem festgestellten Grad der Behinderung von zeitweise 100 und langfristig 80 eine für den eigenen Unterhalt ausreichende Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 197, 472, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 486 m.w.N.). N. hat weder das Zusatzmerkmal "H" (Hilflos) zuerkannt erhalten noch ist er querschnittsgelähmt oder sonst auf den Rollstuhl angewiesen noch bedarf er einer ständigen Begleitung (vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, a.a.O., vom 26. August 2003 VIII R 58/99, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2004, 326, und vom 28. Januar 2004 VIII R 10/03, BFH/NV 2004, 784). Seine Behinderung erlaubt ihm vielmehr eine im wesentlichen selbständige Lebensführung, innerhalb derer er sein wissenschaftliches Studium betreiben und erfolgreich abschließen konnte und verschiedene qualifizierte berufliche Tätigkeiten ausüben kann. Weder bei der ursprünglichen Hochschulausbildung noch bei den späteren Arbeitsförderungs-Maßnahmen handelte es sich um Aus- oder Fortbildungen, die - wie in den entschiedenen Fällen - spezifisch auf behinderungsbedingte Einschränkungen ausgerichtet gewesen wären, sodass daraus auf die Ursächlichkeit der Behinderung auch für die anschließende Arbeitslosigkeit gefolgert werden könnte (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. August 2003 VIII R 58/99 und vom 28. Januar 2004 VIII R 10/03, jeweils a.a.O.).

39

Eine Gewährung von Kindergeld in dem hier vorliegenden Sachverhalt würde nach Ansicht des Senats nicht dem gesetzlichen Zweck des Kindergelds entsprechen, die Belastung der Eltern durch Unterhaltsleistungen für ihre Kinder nur solange steuerlich auszugleichen, wie das jugendliche Alter und die Ausbildung andauert oder eine gravierende Behinderung den eigenen Unterhalt zwangsläufig und unmittelbar ausschließt. Nach der Konzeption des Gesetzes sollen dagegen Belastungen durch andere Lebensrisiken, insbesondere - wie hier - durch Arbeitslosigkeit und daraus folgende Unterhaltsleistungen, nicht durch die steuerliche Leistung des Kindergelds, sondern allenfalls durch steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG) ausgeglichen werden, soweit nicht unmittelbar Sozialleistungs-Ansprüche bestehen (Arbeitsförderungs-Leistungen, Sozialhilfe). Soweit ein Bürger mangels eigener Einkünfte - wie die Klägerin - steuerliche Entlastungen nicht in Anspruch nehmen kann, sieht das Gesetz unmittelbare Transferleistungen in diesem Fall nicht vor.

40

Da die Klage hiernach keinen Erfolg haben konnte, hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

41

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe dafür vorliegt (§ 115 Abs. 2 FGO).