Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 05.04.2005 – 12 K 300/04
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 GKG.
Der festgesetzte Betrag entspricht der Summe der Werte der Streitgegenstände des Verfahrens (§ 39 Abs. 1 GKG). Er errechnet sich somit aus der Summe der jeweils in den Streitjahren geltend gemachten Erstattungsansprüche wie folgt:
Umsatzsteuer 1996 bis 2000 (5 x 969,37 EUR =) 4.846,85 EUR
Umsatzsteuer 2001 130,17 EUR
insgesamt 4.977,0 2 EUR
Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass der Wert eines Streitgegenstandes mit 1.000,- EUR anzusetzen sei, wenn er weniger als 1.000,- EUR beträgt. Diese hätte im Streitfall zur Folge, dass sich der Wert des Streitgegenstandes "Umsatzsteuer 2001" nicht auf 130,17 EUR, sondern auf 1.000,- EUR beliefe. Diese Auffassung lässt sich nicht aus § 52 Abs. 4 GKG ableiten, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000,- EUR angenommen werden darf (Mindeststreitwert). In dem Fall, in dem mehrere selbständige Klagebegehren in einem gerichtlichen Verfahren behandelt werden (objektive Klagehäufung, § 43 Finanzgerichtsordnung) ist der Mindeststreitwert nicht zu vervielfachen. § 52 Abs. 4 GKG gebraucht den Begriff "Verfahren" und nicht den Begriff "Streitgegenstand". Das GKG unterscheidet diese Begriffe, wie sich aus § 39 GKG ergibt. In § 52 Abs. 4 GKG ist somit der Streitwert auf den Begriff "Verfahren" bezogen, so dass der Mindeststreitwert je Verfahren und nicht je Streitgegenstand anzusetzen ist. Der Senat sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch die Überlegungen des Gesetzgebers zu § 52 Abs. 4 GKG, wonach mit dem Mindeststreitwert dem Aufwand, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt, besser Rechnung getragen werden kann, zumal zahlreichen Verfahren ein sehr geringer Streitwert zu Grunde liegt (BT-Drs. 15/1971).