Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 20.06.2005 – 4 K 49/05
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 12.10.2004 zeigte die ...-Versicherung der Beklagten an, dass aufgrund der Nichtzahlung der Folgeprämie gemäß § 39 Versicherungsvertragsgesetz der Versicherungsschutz des Klägers aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Nr. ... seit dem 25.08.2004 erloschen sei. Mit Schreiben vom 19.10.2004 forderte die Beklagte den Kläger daraufhin auf, sich mit einer Versicherung in Verbindung zu setzen und das Bestehen bzw. den Neuabschluss einer den §§ 51 ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung mit Wirkung ab dem 25.08.2004 durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers bzw. der Kopie des Versicherungsscheins bis spätestens 03.11.2004 nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 04.11.2004 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Nichtunterhaltung einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit nicht nur eine Berufspflichtverletzung, sondern gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zugleich einen zwingenden Grund für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater darstelle. Gleichzeitig teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm am Montag, den 22.11.2004, Gelegenheit gegeben werde, zu dem beabsichtigten Widerruf der Bestellung als Steuerberater von den Mitgliedern des Ausschusses für Berufsrecht (§ 80 StBerG) persönlich angehört zu werden. Den genannten Anhörungstermin hat der Kläger jedoch nicht wahrgenommen.
Mit Schreiben vom 10.12.2004 gab die Beklagte dem Kläger nochmals bis zum 10.01.2005 Gelegenheit, ihr einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen und sich zu dem beabsichtigten Widerruf der Bestellung als Steuerberater schriftlich zu äußern. Da der Kläger jedoch auch in der Folge das Bestehen des erforderlichen Versicherungsschutzes nicht nachwies, widerrief die Beklagte mit Verwaltungsakt vom 21.01.2005 die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2005 erhob der Kläger daraufhin die vorliegende Klage und erklärte, die Begründung werde bis zum 20.03.2005 folgen. Der Kläger hat die Klage in der Folge jedoch nicht begründet, obwohl er mit Schreiben des Finanzgerichts vom 15.04.2005 darauf hingewiesen wurde, dass eine Klagebegründung bisher nicht beim Gericht eingegangen sei und dass beabsichtigt sei, in Kürze Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
Mit Schriftsatz vom 19.06.2005 beantragte der Kläger die Verlegung des auf Montag, den 20.06.2005 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung. Zur Begründung trug er vor, er leide "derzeit" unter außergewöhnlichem Bluthochdruck. Ein ärztliches Attest gehe dem Gericht zu.
Mit Schreiben des Gerichts vom 20.06.2005 wurde die beantragte Terminsverlegung abgelehnt. In dem genannten Schreiben wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sein persönliches Erscheinen im Termin nicht erforderlich sei, der Nachweis über das Vorhandensein des nach § 67 StBerG erforderlichen Versicherungsschutzes dem Gericht vielmehr auch per Fax, durch einen Vertreter bzw. Boten (insbesondere auch durch die den Versicherungsschutz gewährende Versicherungsgesellschaft) übermittelt werden könne.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. Auch ein Versicherungsnachweis wurde dem Finanzgericht nicht übermittelt.
Der Vertreter des Beklagten stellte im Termin zur mündlichen Verhandlung den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verwies er darauf, dass nach wie vor kein Versicherungsnachweis erbracht worden sei.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, jedoch vor der Verkündung der Entscheidung reichte der Kläger mit Kurzbrief vom 20.06.2005 ein ärztliches Attest beim Finanzgericht ein, in dem der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie ... ihm attestierte, dass er "aufgrund zur Zeit entgleister Blutdruckwerte mit deutlicher Begleitsymptomatik" den Gerichtstermin am 20.06.2005 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat konnte trotz des Terminsverlegungsantrags des Klägers über die Streitsache entscheiden; es bestand schließlich auch keine Veranlassung für eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung nach Eingang des ärztlichen Attests vom 20.06.2005.
Nach § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen sowie - nach Beginn der mündlichen Verhandlung - eine Verhandlung vertagen. Liegen erhebliche Gründe vor, so verdichtet sich die in dieser Vorschrift grundsätzlich eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Im Streitfall lagen "erhebliche Gründe" (§ 227 Abs. 1 ZPO) für eine Terminsverlegung jedoch nicht vor.
Der Kläger hat zwar eine Erkrankung glaubhaft gemacht. Er hat jedoch nicht dargelegt, seit wann diese besteht und weshalb er nicht (mehr) in der Lage gewesen sein soll, einen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen (vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Darlegungen den Beschluss des BFH vom 31.08.1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228). Darüber gibt auch das nachträglich vorgelegte ärztliche Attest keinen Aufschluss.
Dem Terminsverlegungsantrag konnte aber auch deshalb nicht entsprochen werden, weil mit ihm offenkundig lediglich der Zweck verfolgt wurde, den Prozess zu verschleppen. Denn für einen Erfolg der Klage hätte es ausgereicht, wenn der Kläger dem Gericht einen Nachweis über das Vorhandensein des nach § 67 StBerG erforderlichen Versicherungsschutzes übermittelt oder die Übermittlung durch einen Dritten (insbesondere die den Versicherungsschutz gewährende Versicherungsgesellschaft) veranlasst hätte. Obwohl der Kläger darauf im Schreiben des Gerichts vom 20.06.2005 hingewiesen worden war, hat er jedoch einen Versicherungsnachweis nicht erbracht. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der erforderliche Versicherungsschutz vom Kläger bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wiederhergestellt werden konnte und der Kläger deshalb durch seinen Terminsverlegungsantrag eine Entscheidung des Gerichts verhindern wollte, um auf diese Weise die aufschiebende Wirkung der Klage möglichst lange aufrechtzuerhalten.
Der Senat konnte auch trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Streitsache entscheiden (§ 91 Abs. 2 FGO).
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat die Zulassung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist die Bestellung zwingend zu widerrufen, wenn der Steuerberater nicht die in § 67 StBerG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält. Wie sich aus dem Schreiben der ... Versicherung vom 12.10.2004 ergibt, ist der ursprünglich vorhandene Versicherungsschutz am 25.08.2004 erloschen.
Die Neubegründung des erforderlichen Versicherungsschutzes hat der Kläger auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nachzuweisen vermocht.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da offensichtlich keine der Alternativen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist.
Gründe
I.
Der Senat konnte trotz des Terminsverlegungsantrags des Klägers über die Streitsache entscheiden; es bestand schließlich auch keine Veranlassung für eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung nach Eingang des ärztlichen Attests vom 20.06.2005.
Nach § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen sowie - nach Beginn der mündlichen Verhandlung - eine Verhandlung vertagen. Liegen erhebliche Gründe vor, so verdichtet sich die in dieser Vorschrift grundsätzlich eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Im Streitfall lagen "erhebliche Gründe" (§ 227 Abs. 1 ZPO) für eine Terminsverlegung jedoch nicht vor.
Der Kläger hat zwar eine Erkrankung glaubhaft gemacht. Er hat jedoch nicht dargelegt, seit wann diese besteht und weshalb er nicht (mehr) in der Lage gewesen sein soll, einen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen (vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Darlegungen den Beschluss des BFH vom 31.08.1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228). Darüber gibt auch das nachträglich vorgelegte ärztliche Attest keinen Aufschluss.
Dem Terminsverlegungsantrag konnte aber auch deshalb nicht entsprochen werden, weil mit ihm offenkundig lediglich der Zweck verfolgt wurde, den Prozess zu verschleppen. Denn für einen Erfolg der Klage hätte es ausgereicht, wenn der Kläger dem Gericht einen Nachweis über das Vorhandensein des nach § 67 StBerG erforderlichen Versicherungsschutzes übermittelt oder die Übermittlung durch einen Dritten (insbesondere die den Versicherungsschutz gewährende Versicherungsgesellschaft) veranlasst hätte. Obwohl der Kläger darauf im Schreiben des Gerichts vom 20.06.2005 hingewiesen worden war, hat er jedoch einen Versicherungsnachweis nicht erbracht. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der erforderliche Versicherungsschutz vom Kläger bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wiederhergestellt werden konnte und der Kläger deshalb durch seinen Terminsverlegungsantrag eine Entscheidung des Gerichts verhindern wollte, um auf diese Weise die aufschiebende Wirkung der Klage möglichst lange aufrechtzuerhalten.
Der Senat konnte auch trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Streitsache entscheiden (§ 91 Abs. 2 FGO).
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat die Zulassung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist die Bestellung zwingend zu widerrufen, wenn der Steuerberater nicht die in § 67 StBerG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält. Wie sich aus dem Schreiben der ... Versicherung vom 12.10.2004 ergibt, ist der ursprünglich vorhandene Versicherungsschutz am 25.08.2004 erloschen.
Die Neubegründung des erforderlichen Versicherungsschutzes hat der Kläger auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nachzuweisen vermocht.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da offensichtlich keine der Alternativen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist.