Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 18.07.2005 – 4 V 31/03
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
I.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 den Antrag des Antragstellers (Ast) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 abgelehnt. Gegen den genannten Beschluss wendet sich der Ast mit dem Rechtsbehelf der Gegenvorstellung.
Der Ast trägt vor, der angegriffene Beschluss stelle ein "Kompendium an Rechts- und Gesetzesverletzungen" dar. Da die Festsetzungsfrist "in einem öffentlich-rechtlichen Abgabeverfahren für einige Steuerjahre dieses Verfahrens bereits abgelaufen" gewesen sei, sei für den Erlass neuer Steuerbescheide der Nachweis einer Steuerstraftat "eine conditio sine qua non" gewesen. Mit Rechtskraft des Landgerichtsurteils im Mai 2004 habe festgestanden, dass steuerpflichtige Kapitalerträge nicht nachgewiesen gewesen seien. Die Festsetzung der entsprechenden Steuern in den Bescheiden vom Oktober 2003 ohne Ergehen eines Schuldspruchs sei damit rechtsfehlerhaft.
In der Verhandlung vor dem Landgericht habe der Vorsitzende der Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft "ins Gebetbuch geschrieben", dass die angefallenen und nachgewiesenen Kapitalerträge in allen Steuerjahren unter der Freibetragsgrenze liegen würden und damit nicht erklärungspflichtig seien. Da eine Erklärungspflicht in Bezug auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen gar nicht bestehe, habe das Finanzgericht im angegriffenen Beschluss zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen.
Wegen des vollständigen Vertrags wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Januar 2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Gegenvorstellung ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Ast war der Erlass der angegriffenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre vom 07. bzw. 13. Oktober 2003 nicht vom Nachweis einer Steuerstraftat abhängig.
Von den genannten Bescheiden ist überhaupt nur der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom 7. Oktober 2003 außerhalb der regulären Festsetzungsfrist ergangen. In dem genannten Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1995, die im vorausgegangenen Bescheid vom 14. Dezember 1999 auf 130.790 DM festgesetzt worden war, auf 104.259 DM herabgesetzt . Diese Änderung der Steuerfestsetzung zu Gunsten des Ast trotz Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist ermöglichte die Vorschrift des § 171 Abs. 3 a der Abgabenordnung (AO). Einer Heranziehung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bedurfte es dazu nicht. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Ast eine Steuerstraftat begangen hat und ob das Landgericht, das diese Frage bejaht hat, bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge zu Recht keine Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht hat.
Der Senat hat im Beschluss vom 20. Dezember 2004 auch zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen. Eine solche ergibt sich bereits daraus, dass der Ast für die Jahre 1996 bis 2001 überhaupt keine Steuererklärung und für das Jahr 1995 nur eine völlig unzureichende Erklärung abgegeben hat. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Steuerpflichtiger seiner Mitwirkungspflicht nicht bereits dadurch genügt, dass er Angaben zu einer einzelnen Einkunftsart macht. Denn ob die Steuerfestsetzung in einem mit der Klage angegriffenen Bescheid zutreffend erfolgt ist, lässt sich nur bei Kenntnis aller relevanten Besteuerungsgrundlagen beurteilen. Im übrigen hat der Ast auch im Schriftsatz vom 9. Januar 2005 keine konkreten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Steuerfahndung von seinen Konten abgehobenen Beträge gemacht. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, den Beschluss vom 20. Dezember 2004 zu ändern und dem Aussetzungsbegehren ganz oder teilweise zu entsprechen.
Gründe
II.
Die Gegenvorstellung ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Ast war der Erlass der angegriffenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre vom 07. bzw. 13. Oktober 2003 nicht vom Nachweis einer Steuerstraftat abhängig.
Von den genannten Bescheiden ist überhaupt nur der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom 7. Oktober 2003 außerhalb der regulären Festsetzungsfrist ergangen. In dem genannten Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1995, die im vorausgegangenen Bescheid vom 14. Dezember 1999 auf 130.790 DM festgesetzt worden war, auf 104.259 DM herabgesetzt . Diese Änderung der Steuerfestsetzung zu Gunsten des Ast trotz Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist ermöglichte die Vorschrift des § 171 Abs. 3 a der Abgabenordnung (AO). Einer Heranziehung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bedurfte es dazu nicht. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Ast eine Steuerstraftat begangen hat und ob das Landgericht, das diese Frage bejaht hat, bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge zu Recht keine Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht hat.
Der Senat hat im Beschluss vom 20. Dezember 2004 auch zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen. Eine solche ergibt sich bereits daraus, dass der Ast für die Jahre 1996 bis 2001 überhaupt keine Steuererklärung und für das Jahr 1995 nur eine völlig unzureichende Erklärung abgegeben hat. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Steuerpflichtiger seiner Mitwirkungspflicht nicht bereits dadurch genügt, dass er Angaben zu einer einzelnen Einkunftsart macht. Denn ob die Steuerfestsetzung in einem mit der Klage angegriffenen Bescheid zutreffend erfolgt ist, lässt sich nur bei Kenntnis aller relevanten Besteuerungsgrundlagen beurteilen. Im übrigen hat der Ast auch im Schriftsatz vom 9. Januar 2005 keine konkreten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Steuerfahndung von seinen Konten abgehobenen Beträge gemacht. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, den Beschluss vom 20. Dezember 2004 zu ändern und dem Aussetzungsbegehren ganz oder teilweise zu entsprechen.