Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 23.01.2006 – 13 KO 5/05
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Streitwerts in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung.
Der Erinnerungsführer hatte beantragt, die Vollziehung des Erstattungsbescheids vom 15. Juli 2004 über Kindergeld in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2004 in Höhe von 2.618,- EURO auszusetzen. Nachdem der Erinnerungsgegner die Vollziehung bereits am 25. April 2005 antragsgemäß bis zur Entscheidung über die Klage ausgesetzt hatte, erklärte er den Rechtsstreit am 28. April 2005 in der Hauptsache für erledigt. Einen Kostenantrag stellte er nicht. Am 06. Mai 2005 gab der Erinnerungsführer ebenfalls eine Erledigungserklärung ab und beantragte, die Kosten dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen. Der Streitwert hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung betrage nach der Mindestwertgrenze gem. § 52 Abs. 4 GKG 1.000,- EURO. Durch Beschluss vom 09. Mai 2005 hat die Berichterstatterin die Kosten dem Antragsgegner auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 17. Mai 2005 machte der Erinnerungsführer die Kosten nach einem Gegenstands- bzw. Streitwert von 1.000,- EURO geltend. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Mai 2005 - zugestellt am 07. Juni 2005 - setzte der Urkundsbeamte die zu erstattenden Kosten hingegen nach einem Streitwert von 10 v.H. von 2.618,- EURO = 261,80 EURO an.
Gegen die Bemessung des Streitwerts hat der Erinnerungsführer am 08. Juni 2005 mit der Begründung Erinnerung eingelegt, selbst im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung sei nach § 52 Abs. 4 GKG von einem Mindeststreitwert von 1.000,- EURO auszugehen. Grundsätzlich sei zutreffend, dass § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG nur auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG verweise. Es werde aber verkannt, dass auf die streitwertrechtliche Generalklausel des § 52 Abs. 1 GKG verwiesen werde, nach welcher der Streitwert anhand der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen sei. Dies entspreche insoweit der früher geltenden Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG alte Fassung (a. F.). Mit der nun in das Gesetz in § 52 Abs. 1 GKG aufgenommenen Formulierung, "soweit nichts anderes bestimmt sei", habe der Gesetzgeber jedoch sämtliche streitwertrechtlichen Sondervorschriften und damit auch die für das finanzgerichtliche Verfahren geltende besondere Regelung des § 52 Abs. 4 GKG einbezogen.
Der Erinnerungsgegner beantragt die Zurückweisung der Erinnerung.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Streitwert zu Recht mit 10 v.H. von 2.618,- EURO, d. h. 261,80 EURO angesetzt. Denn der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 und 5 FGO ist regelmäßig mit 10 v.H. des Betrags anzusetzen, für den der Antragsteller eine Aussetzung beantragt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.April 2001 V S 24/00, Bundessteuerblatt II 2001, 498, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Vorliegend hat der Erinnerungsführer die Aussetzung des Rückforderungsbetrags in Höhe von 2.618,- EURO begehrt. Der Rechtsauffassung des Erinnerungsführers, es sei ein Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 GKG in der ab 01. Juli 2004 geltenden Fassung - Gerichtskostengesetz neue Fassung (n. F.) - anzusetzen, kann nicht gefolgt werden.
Nach § 53 Abs. 3 Ziffer 3 GKG n. F. bestimmt sich der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG n. F. Gem. § 52 Abs. 1 GKG n. F. ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache zu ermitteln. Durch die Verweisung in § 53 Abs. 3 GKG n. F. nur auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG n. F. ist die Anwendung des von § 52 Abs. 4 GKG n. F., der einen Mindeststreitwert von 1.000,- EURO vorsieht, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausgeschlossen (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. November 2004 6 V 47/04, nicht veröffentlicht; zweifelnd FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. September 2005 3 KO 418/05, Entscheidungen der Finanzgerichte-EFG-2006, 138; Brandis in Tippke/Kruse, Abgabenordnung (AO) und FGO, Vor § 135 FGO Randnummer 107 a). Dieser Regelung entspricht § 20 GKG a. F., nach dessen Absatz 3 sich der Wert im Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nach § 13 Abs. 1 GKG a. F. bestimmte. Das finanzielle Interesse des Antragstellers nach § 20 Abs. 3 GKG a. F. in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG a. F. wurde nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mit 10 v.H. des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens angenommen (z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 1993 VIII 107/93, Bundessteuerblatt II 1994, 300, 302). An dieser Rechtslage hat sich auch nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I 718) nichts geändert. Es wäre unangemessen, für ein vorläufiges Verfahren nach § 69 FGO den sich auf ein Hauptsacheverfahren beziehenden Streitwert nach 52 Abs. 4 GKG n. F. anzusetzen. Denn das finanzielle Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig wesentlich geringer als sein Interesse am Ausgang des Hauptsacheverfahrens.
Der Antragsteller kann sich für seine Auffassung nicht - wie geschehen - auf die Erläuterungen des Gerichtskostengesetzes in Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage 2005 berufen. In der Randnummer 23 zu § 53 GKG n. F. wird zwar ausgeführt, die Verweisung auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG n. F. bedeute, dass auch in den in § 53 Abs. 3 GKG n. F. genannten Fälle die Bedeutung der Sache maßgeblich ist, also das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Nach der Erläuterung in der Randnummer 36 dieser Bestimmung ist jedoch der Streitwert im Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO regelmäßig mit 10 v. H. des Betrags anzusetzen, für den der Antragsteller eine Aussetzung beantragt. Hätte der Gesetzgeber einen vom Erinnerungsführer angenommenen Mindeststreitwert trotz der allgemein bekannten, langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass im Aussetzungsverfahren regelmäßig nur 10 v. H. des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist, einführen wollen, so hätte er dies im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Gerichtliche Auslagen hat der Erinnerungsführer nach § 135 Abs. 1 FGO zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht nach § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO durch den Vorsitzenden, da sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, mithin der Senat mit ihr sachlich nicht befasst war.
Gründe
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Streitwert zu Recht mit 10 v.H. von 2.618,- EURO, d. h. 261,80 EURO angesetzt. Denn der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 und 5 FGO ist regelmäßig mit 10 v.H. des Betrags anzusetzen, für den der Antragsteller eine Aussetzung beantragt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.April 2001 V S 24/00, Bundessteuerblatt II 2001, 498, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Vorliegend hat der Erinnerungsführer die Aussetzung des Rückforderungsbetrags in Höhe von 2.618,- EURO begehrt. Der Rechtsauffassung des Erinnerungsführers, es sei ein Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 GKG in der ab 01. Juli 2004 geltenden Fassung - Gerichtskostengesetz neue Fassung (n. F.) - anzusetzen, kann nicht gefolgt werden.
Nach § 53 Abs. 3 Ziffer 3 GKG n. F. bestimmt sich der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG n. F. Gem. § 52 Abs. 1 GKG n. F. ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache zu ermitteln. Durch die Verweisung in § 53 Abs. 3 GKG n. F. nur auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG n. F. ist die Anwendung des von § 52 Abs. 4 GKG n. F., der einen Mindeststreitwert von 1.000,- EURO vorsieht, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausgeschlossen (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. November 2004 6 V 47/04, nicht veröffentlicht; zweifelnd FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. September 2005 3 KO 418/05, Entscheidungen der Finanzgerichte-EFG-2006, 138; Brandis in Tippke/Kruse, Abgabenordnung (AO) und FGO, Vor § 135 FGO Randnummer 107 a). Dieser Regelung entspricht § 20 GKG a. F., nach dessen Absatz 3 sich der Wert im Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nach § 13 Abs. 1 GKG a. F. bestimmte. Das finanzielle Interesse des Antragstellers nach § 20 Abs. 3 GKG a. F. in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG a. F. wurde nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mit 10 v.H. des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens angenommen (z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 1993 VIII 107/93, Bundessteuerblatt II 1994, 300, 302). An dieser Rechtslage hat sich auch nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I 718) nichts geändert. Es wäre unangemessen, für ein vorläufiges Verfahren nach § 69 FGO den sich auf ein Hauptsacheverfahren beziehenden Streitwert nach 52 Abs. 4 GKG n. F. anzusetzen. Denn das finanzielle Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig wesentlich geringer als sein Interesse am Ausgang des Hauptsacheverfahrens.
Der Antragsteller kann sich für seine Auffassung nicht - wie geschehen - auf die Erläuterungen des Gerichtskostengesetzes in Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage 2005 berufen. In der Randnummer 23 zu § 53 GKG n. F. wird zwar ausgeführt, die Verweisung auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG n. F. bedeute, dass auch in den in § 53 Abs. 3 GKG n. F. genannten Fälle die Bedeutung der Sache maßgeblich ist, also das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Nach der Erläuterung in der Randnummer 36 dieser Bestimmung ist jedoch der Streitwert im Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO regelmäßig mit 10 v. H. des Betrags anzusetzen, für den der Antragsteller eine Aussetzung beantragt. Hätte der Gesetzgeber einen vom Erinnerungsführer angenommenen Mindeststreitwert trotz der allgemein bekannten, langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass im Aussetzungsverfahren regelmäßig nur 10 v. H. des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist, einführen wollen, so hätte er dies im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Gerichtliche Auslagen hat der Erinnerungsführer nach § 135 Abs. 1 FGO zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht nach § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO durch den Vorsitzenden, da sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, mithin der Senat mit ihr sachlich nicht befasst war.