Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 31.01.2006 – 4 K 448/01

Tatbestand

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Streitig ist, ob Aufwendungen für einen schwarzen Anzug bei einem Croupier als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können.

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Der nicht verheiratete Kläger (Kl.) ist Croupier in einem Spielcasino und als solcher verpflichtet, bei Ausübung seiner - überwiegend sitzenden - Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen, dessen Außentaschen zugenäht sein müssen. Für seine Arbeit benötigt er im Bereich des Oberkörpers große Bewegungsfreiheit und kauft daher alle Anzüge eine Nummer größer als es seiner eigentlichen Konfektionsgröße entspricht. Die Anzüge sind vor allem an den Unterseiten der Unterarme großen Abnutzungen ausgesetzt. Obwohl der Kl. sichtbare Abriebe oftmals mit einem schwarzen Filzstift überdeckt, benötigt er pro Jahr ca. 2 bis 3 Anzüge. Er verfügt an seinem Arbeitsplatz über einen "Spind", aus dem er vor Arbeitsbeginn den schwarzen Anzug entnimmt und ihn nach Schichtende wieder dorthin zurück hängt.

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Im Laufe des Jahres 2000 kaufte sich der Kl. zwei schwarze Anzüge und wendete dafür insgesamt 794 DM auf, die er in seiner im Juli 2001 beim Beklagten (Bekl.) eingereichten Einkommensteuererklärung 2000 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Auf die Belege der Fa. ......... vom 20. Juli 2000 sowie des Modehauses ....................... vom 13. Oktober 2000 (Bl. 6 und 7 der ESt-Akten) wird Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 11. September 2001 führte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung 2000 durch und lehnte dabei die Berücksichtigung der Aufwendungen für die schwarzen Anzüge mit der Begründung ab, es handele sich nicht um typische Berufskleidung.

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Diesen Bescheid focht der Kl. mit Einspruch vom 12. September 2001 an, der mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2001 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

6

Mit seiner am 23. November 2001 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kl. weiterhin die Berücksichtigung seiner Aufwendungen für die beiden schwarzen Anzüge als Werbungskosten. Seiner Ansicht nach handele es sich um typische Berufskleidung, weil ihn sein Arbeitgeber, die Spielbank ............................, verpflichte, bei seiner Berufsausübung als Croupier einen schwarzen Anzug zu tragen. Aufgrund der Größe (eine Nummer zu groß) sowie der zugenähten Außentaschen könne er den Anzug privat nicht nutzen. Zudem trage er bei der Arbeit überwiegend klassische Modelle, die "in der heutigen Zeit nicht mehr getragen" werden.

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Der Kl. beantragt,

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den Einkommensteuerbescheid vom 11. September 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober  2001 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 794 DM berücksichtigt werden.

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Der Bekl. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Er verweist in seiner Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

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Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin des Senats erklären sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Das Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen für die schwarzen Anzüge nicht zum Abzug zugelassen.

15

1. Aufwendungen für Kleidung sind ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 2000 (EStG) selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. April 1991 IV R 13/90, BStBl II 1991, 751, BFHE 164, 419: Konzertkleider sowie schwarze Hosen einer Instrumentalsolistin).

16

Ein Abzug als Werbungskosten kommt gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur in Betracht, wenn es sich bei der maßgeblichen Kleidung um typische Berufskleidung handelt. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt typische Berufskleidung vor, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion - wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä. - zum Ausdruck kommt (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792 m.w.N.: ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung eines Soldaten). Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202, BFHE 179, 403: Lodenmantel des Leiters eines staatlichen Forstamtes). Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen daher selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung nahezu ausschließlich (BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BStBl II 1980, 73, BFHE 129, 153: Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im Bayerischen Stils gehaltenen Nürnberger Lokals) bzw. ausschließlich (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792) bei der Berufsausübung benutzt wird.

17

Der BFH hat jedoch die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (BFH-Urteil vom 30. September 1970 I R 33/69, BStBl II 1971, 50, BFHE 100, 243), eines Oberkellners (BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 171/77, BStBl 1979, 519, BFHE 127, 522) sowie eines katholischen Geistlichen (BFH-Urteil vom 10. November 1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288) als Werbungskosten anerkannt, weil die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleihe. In den Fällen des Oberkellners und des katholischen Geistlichen solle nach Ansicht des BFH der schwarze Anzug der Position dieser Personen Ausdruck verleihen und dieser Tätigkeit den erwarteten äußeren Rahmen geben. Im Fall des Leichenbestatters ist der BFH der Meinung, es handele sich bei dem schwarzen Anzug um ein Kleidungsstück, das angesichts seiner beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zulasse.

18

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze erfüllen die schwarzen Anzüge des Kl. nicht die Voraussetzungen einer typischen Berufskleidung. Bei dem schwarzen Anzug eines Croupiers kommt die berufliche Verwendungsbestimmung in dessen Beschaffenheit gerade nicht zum Ausdruck. Er erfüllt keine Unterscheidungsfunktion und schon gar keine Schutzfunktion. Aufgrund der herrschenden Konventionen trägt der überwiegende Teil der männlichen Besucher eines Spielcasinos Anzüge; die Farbe schwarz ist dabei  keine Seltenheit. Allein durch das Tragen eines schwarzen Anzugs unterscheidet sich ein Croupier daher nicht vom überwiegenden Teil der Besucher und auch nicht von den Beamten der Finanzverwaltung, die im Überwachungsdienst bei einer Spielbank tätig sind (siehe hierzu Urteil des Niedersächsischen FG vom 15. Januar 1979 IX L 51/77, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 381).

19

Daran, dass ein schwarzer Anzug zur sog. bürgerlichen Kleidung rechnet, ändert sich nichts, wenn ein solcher nach den entsprechenden Anweisungen des Arbeitgebers als "Dienstkleidung" eines Croupiers zu tragen ist. Allein dadurch, dass bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstkleidung bestimmt wird, erlangt diese nicht den Charakter einer typischen Berufskleidung (BFH-Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202, BFHE 179, 403). Denn schwarze Anzüge als normale bürgerliche Kleidung zu tragen, ist möglich und auch üblich. Selbst dann, wenn der Kl. - wie er vorträgt - die Anzüge im Bereich des Oberkörpers immer eine Nummer größer kauft, als es seiner normalen Konfektionsgröße entspricht, unterscheiden sie sich weder dem Aussehen noch der Funktion nach von normaler bürgerlicher Kleidung. Dies mag allenfalls dazu führen, dass der Anzug nicht optimal "sitzt" und an den Armen evtl. zu lang ist, ändert aber nichts an der Klassifizierung als bürgerliche Kleidung, die der Kl. als solche jederzeit nutzen kann.

20

Auch die zugenähten Außentaschen führen nicht dazu, dass die Anzüge sich von normaler bürgerlicher Kleidung unterscheiden. Zum einen sind sie äußerlich als solche nicht erkennbar und zum anderen führen sie nicht dazu, dass der Anzug seiner Funktion nach zu typischer Berufskleidung wird. So sind bei fabrikneuen Anzügen häufig die Außentaschen zugenäht. Viele Erwerber belassen diesen Zustand, um ein Ausbeulen der Taschen zu verhindern. Zudem beeinträchtigen die zugenähten Taschen nicht die Nutzungsmöglichkeit als Anzug.

21

Unerheblich ist auch, dass der Kl. die schwarzen Anzüge ausschließlich bei der Ausübung seiner Arbeit trägt, er sich vor und nach der Arbeit umzieht und die Anzüge außerhalb der Arbeitszeit - abgesehen von Zeiten der Reinigung - in seinem "Spind" im Casino aufbewahrt werden. Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Bekleidetsein ein Bedürfnis der Lebensführung und dies auch bei Ausübung der Arbeit. Daher spielt es keine entscheidungserhebliche Rolle, dass der Kl. den schwarzen Anzug ausschließlich während der Arbeitszeit trägt und seine Kleidung vor und nach der Arbeit wechselt (BFH-Beschluss vom 16. August 1994 I B 5/94, BFH/NV 1995, 207: Aufwendungen für die Anschaffung weißer bürgerlicher Kleidung für einen Masseur).

22

Schließlich spielt es auch keine Rolle, dass der Kl. seitens des Arbeitgebers verpflichtet ist, bei seiner Arbeit ausschließlich klassische Modelle zu tragen, die nicht der aktuellen Mode entsprechen. Allein die Tatsache, das der Kl. die Anzüge nicht in Spezialgeschäften für Berufskleidung, sondern vielmehr in aktuellen Modehäusern erworben hat, spricht dafür, dass die Anzüge jedenfalls so aussehen, dass sie in der Öffentlichkeit getragen werden können, ohne unangenehm aufzufallen. Es sind genügend private Anlässe denkbar, bei denen auch klassische Modelle, die nicht den aktuellen Modetrends entsprechen, durchaus Verwendung finden können (Hochzeiten, Opernbesuche, Trauerfeierlichkeiten etc.).

23

II. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

24

III. Im Hinblick auf die unter I. zitierten BFH-Urteile vom 30. September 1970 I R 33/69, BStBl II 1971, 50, BFHE 100, 243; vom 9. März 1979 VI R 171/77, BStBl 1979, 519, BFHE 127, 522 sowie vom 10. November 1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990 wird die Revision zugelassen.

Gründe

13

Die Klage ist unbegründet.

14

I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Das Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen für die schwarzen Anzüge nicht zum Abzug zugelassen.

15

1. Aufwendungen für Kleidung sind ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 2000 (EStG) selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. April 1991 IV R 13/90, BStBl II 1991, 751, BFHE 164, 419: Konzertkleider sowie schwarze Hosen einer Instrumentalsolistin).

16

Ein Abzug als Werbungskosten kommt gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur in Betracht, wenn es sich bei der maßgeblichen Kleidung um typische Berufskleidung handelt. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt typische Berufskleidung vor, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion - wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä. - zum Ausdruck kommt (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792 m.w.N.: ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung eines Soldaten). Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202, BFHE 179, 403: Lodenmantel des Leiters eines staatlichen Forstamtes). Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen daher selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung nahezu ausschließlich (BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BStBl II 1980, 73, BFHE 129, 153: Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im Bayerischen Stils gehaltenen Nürnberger Lokals) bzw. ausschließlich (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792) bei der Berufsausübung benutzt wird.

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Der BFH hat jedoch die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (BFH-Urteil vom 30. September 1970 I R 33/69, BStBl II 1971, 50, BFHE 100, 243), eines Oberkellners (BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 171/77, BStBl 1979, 519, BFHE 127, 522) sowie eines katholischen Geistlichen (BFH-Urteil vom 10. November 1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288) als Werbungskosten anerkannt, weil die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleihe. In den Fällen des Oberkellners und des katholischen Geistlichen solle nach Ansicht des BFH der schwarze Anzug der Position dieser Personen Ausdruck verleihen und dieser Tätigkeit den erwarteten äußeren Rahmen geben. Im Fall des Leichenbestatters ist der BFH der Meinung, es handele sich bei dem schwarzen Anzug um ein Kleidungsstück, das angesichts seiner beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zulasse.

18

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze erfüllen die schwarzen Anzüge des Kl. nicht die Voraussetzungen einer typischen Berufskleidung. Bei dem schwarzen Anzug eines Croupiers kommt die berufliche Verwendungsbestimmung in dessen Beschaffenheit gerade nicht zum Ausdruck. Er erfüllt keine Unterscheidungsfunktion und schon gar keine Schutzfunktion. Aufgrund der herrschenden Konventionen trägt der überwiegende Teil der männlichen Besucher eines Spielcasinos Anzüge; die Farbe schwarz ist dabei  keine Seltenheit. Allein durch das Tragen eines schwarzen Anzugs unterscheidet sich ein Croupier daher nicht vom überwiegenden Teil der Besucher und auch nicht von den Beamten der Finanzverwaltung, die im Überwachungsdienst bei einer Spielbank tätig sind (siehe hierzu Urteil des Niedersächsischen FG vom 15. Januar 1979 IX L 51/77, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 381).

19

Daran, dass ein schwarzer Anzug zur sog. bürgerlichen Kleidung rechnet, ändert sich nichts, wenn ein solcher nach den entsprechenden Anweisungen des Arbeitgebers als "Dienstkleidung" eines Croupiers zu tragen ist. Allein dadurch, dass bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstkleidung bestimmt wird, erlangt diese nicht den Charakter einer typischen Berufskleidung (BFH-Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202, BFHE 179, 403). Denn schwarze Anzüge als normale bürgerliche Kleidung zu tragen, ist möglich und auch üblich. Selbst dann, wenn der Kl. - wie er vorträgt - die Anzüge im Bereich des Oberkörpers immer eine Nummer größer kauft, als es seiner normalen Konfektionsgröße entspricht, unterscheiden sie sich weder dem Aussehen noch der Funktion nach von normaler bürgerlicher Kleidung. Dies mag allenfalls dazu führen, dass der Anzug nicht optimal "sitzt" und an den Armen evtl. zu lang ist, ändert aber nichts an der Klassifizierung als bürgerliche Kleidung, die der Kl. als solche jederzeit nutzen kann.

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Auch die zugenähten Außentaschen führen nicht dazu, dass die Anzüge sich von normaler bürgerlicher Kleidung unterscheiden. Zum einen sind sie äußerlich als solche nicht erkennbar und zum anderen führen sie nicht dazu, dass der Anzug seiner Funktion nach zu typischer Berufskleidung wird. So sind bei fabrikneuen Anzügen häufig die Außentaschen zugenäht. Viele Erwerber belassen diesen Zustand, um ein Ausbeulen der Taschen zu verhindern. Zudem beeinträchtigen die zugenähten Taschen nicht die Nutzungsmöglichkeit als Anzug.

21

Unerheblich ist auch, dass der Kl. die schwarzen Anzüge ausschließlich bei der Ausübung seiner Arbeit trägt, er sich vor und nach der Arbeit umzieht und die Anzüge außerhalb der Arbeitszeit - abgesehen von Zeiten der Reinigung - in seinem "Spind" im Casino aufbewahrt werden. Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Bekleidetsein ein Bedürfnis der Lebensführung und dies auch bei Ausübung der Arbeit. Daher spielt es keine entscheidungserhebliche Rolle, dass der Kl. den schwarzen Anzug ausschließlich während der Arbeitszeit trägt und seine Kleidung vor und nach der Arbeit wechselt (BFH-Beschluss vom 16. August 1994 I B 5/94, BFH/NV 1995, 207: Aufwendungen für die Anschaffung weißer bürgerlicher Kleidung für einen Masseur).

22

Schließlich spielt es auch keine Rolle, dass der Kl. seitens des Arbeitgebers verpflichtet ist, bei seiner Arbeit ausschließlich klassische Modelle zu tragen, die nicht der aktuellen Mode entsprechen. Allein die Tatsache, das der Kl. die Anzüge nicht in Spezialgeschäften für Berufskleidung, sondern vielmehr in aktuellen Modehäusern erworben hat, spricht dafür, dass die Anzüge jedenfalls so aussehen, dass sie in der Öffentlichkeit getragen werden können, ohne unangenehm aufzufallen. Es sind genügend private Anlässe denkbar, bei denen auch klassische Modelle, die nicht den aktuellen Modetrends entsprechen, durchaus Verwendung finden können (Hochzeiten, Opernbesuche, Trauerfeierlichkeiten etc.).

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II. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

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III. Im Hinblick auf die unter I. zitierten BFH-Urteile vom 30. September 1970 I R 33/69, BStBl II 1971, 50, BFHE 100, 243; vom 9. März 1979 VI R 171/77, BStBl 1979, 519, BFHE 127, 522 sowie vom 10. November 1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990 wird die Revision zugelassen.